Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-546/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1977, ist türkische Staatsangehörige und heiratete am 9. Oktober 2003 in Pazarcik/Türkei einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Am 4. Februar 2004 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier am 12. Februar 2004 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhielt am 9. September 2004 das schweizerische Bürgerrecht. Aus der Ehe ging im November 2004 ein gemeinsames Kind hervor. Am 23. April 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.
B.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragte am 21. Februar 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. In der Folge teilte das BFM der Beschwerdeführerin am 16. März 2006 mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zu verweigern, da der Aufenthalt in der Schweiz zu kurz sei, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 31. März 2006 zu äussern.
C.
Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. und 30. März 2006 Gebrauch. Darin erklärte sie im Wesentlichen, dass sie und ihr Ehemann eine glückliche Ehe geführt hätten und der Tod des Ehemannes unerwartet eingetreten sei. Im Weiteren sei sie aufgrund der Witwen- und Waisenrente und Ergänzungsleistungen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und werde sich, sobald die Tochter etwas älter sei, um eine Arbeitsstelle bemühen. Ihr Bruder lebe am gleichen Ort wie sie und helfe ihr. Gegen die Wegweisung spreche auch, dass ihre erst eineinhalb Jahre alte Tochter Schweizer Bürgerin sei. Diese verfüge in der Schweiz über bessere Ausbildungsmöglichkeiten als in der Türkei. Sie befinde sich zudem aufgrund der belastenden Situation der letzten Zeit in psychologischer Behandlung. Sie habe in der Türkei keinen Ort mehr, an den sie zurückkehren könne. Für eine alleinstehende Mutter sei es in der Türkei schwer, ein normales Leben zu führen.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nach dem bedauernswerten Tod ihres Ehegatten erfüllt und es würden keine besonderen Umstände bestehen, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit zweieinhalb Jahren in unserem Land auf, ihre Deutschkenntnisse seien sehr schlecht und sie sei nicht integriert. Ihre Tochter habe angesichts des Alters noch keine selbstständigen Beziehungen zur Schweiz. Es bestehe kein Grund, der dagegen sprechen würde, dass die Tochter zusammen mit der Beschwerdeführerin ausreise. Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die wichtigen Jahre der Persönlichkeitsbildung, in der Türkei verbracht und sei dort sozialisiert worden. Sie sei mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut und werde sich daher nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland rasch in ihrem Kulturraum wieder eingliedern können. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein verwandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz. Daher sei im Falle einer Rückkehr keine besondere Härte zu erkennen. Da die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werde, sei die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. September 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragte sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Aufenthaltsbewilligung könne gemäss den amtsinternen Weisungen von Februar 2003 unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Dem öffentlichen Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis sei in denjenigen Fällen, bei denen die Ehe durch Tod aufgelöst werde, nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie im Falle einer Scheidung. Die Umstände des Todesfalles würden insbesondere dann für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ins Gewicht fallen, wenn keine Hinweise für rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen würden und von einem tragischen, unerwarteten Schicksalsschlag gesprochen werden müsse. Obwohl der Ehegatte krank gewesen sei, sei sein Tod plötzlich und unerwartet eingetroffen. Die Schwiegerfamilie habe der Beschwerdeführerin das Ausmass und die möglichen Konsequenzen der Krankheit verschwiegen. Der Schicksalsschlag habe die Beschwerdeführerin hart getroffen. Sie sei deswegen psychisch krank geworden. Sie sehe ihre Zukunft und diejenige ihres Kindes in der Schweiz. Mit der Heirat sei die Beschwerdeführerin Teil der Familie ihres Mannes geworden und könne nicht mehr zurück in die eigene Familie. Bei einer Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei ihre Prognose gut, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie eine vertrauensvolle Therapiebeziehung aufbauen könne und die psychosozialen Belastungen nicht zu gross seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch im Falle einer erzwungenen Ausreise in die Türkei nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin könne nicht auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie zählen. Mit 15 Jahren sei sie weg von den Eltern und zu ihrer Schwester nach M._______ gezogen. Dort habe sie in einer Fadenfabrik gearbeitet. Mit ihrem Verdienst habe sie auch die Eltern unterstützt. Im Jahre 2003 habe sie ihren Ehemann kennengelernt, ihre Stelle gekündigt und geheiratet. Ihre Eltern hätten erst durch die Geschwister der Beschwerdeführerin erfahren, dass sie geheiratet habe und nun in der Schweiz lebe. Die Eltern und die weiteren Angehörigen hätten die Eheschliessung aus religiösen Gründen missbilligt und den Kontakt zu ihr weitgehend abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei Sunnitin und ihr Ehemann sei Alevite gewesen. Ihr Renteneinkommen von Fr. 900.- würde nicht ausreichen, um für sich und ihr Kind aufzukommen und eine Existenz zu gründen. Im Weiteren seien ihre Erwerbsaussichten schlecht und die Erwerbsmöglichkeiten aufgrund ihrer elterlichen Pflichten beschränkt. Zudem könne sie nicht damit rechnen, eine adäquate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. In der Türkei sei die
medizinische Versorgungslage für Personen mit gravierenden psychischen Erkrankungen ungenügend und es würden nicht Institutionen, sondern die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Ferner würden Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten, Angehörige von besonders verletzlichen Gruppen und Menschen, die im Osten der Türkei leben, oftmals keinen Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung haben. Schliesslich gebe das Verhalten der Beschwerdeführerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Auch sei das Fürsorgerisiko als gering zu bezeichnen, da sie versicherungsmässig abgedeckt sei. Ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz sei zwar relativ kurz, doch habe sie offenbar enge Beziehungen zur Verwandtschaft ihres verstorbenen Ehegatten und fühle sich dieser Familie zugehörig. Ausserdem sei ihr Kind schweizerischer Nationalität. Zudem bemühe sie sich aktiv um eine Integration und besuche beispielsweise einen Deutschkurs.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. Oktober 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr mittlerweilen trotz ihrer schlechten psychischen Verfassung gelungen sei, eine Arbeitsstelle in einem Gebäudereinigungsbetrieb zu finden.
H.
Am 12. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, detaillierte Angaben über ihre wirtschaftliche Situation zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen, sowie sich dazu zu äussern, dass in der Schweiz lebende Verwandte im Asylverfahren Angaben gemacht hätten, die Zweifel an ihrer angeblichen sunnitischen Religionszugehörigkeit aufkommen lassen würden.
I.
Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 29. April und 8. Mai 2008 nach. Hinsichtlich der mutmasslichen Verwandten reichte sie unter anderem einen türkischen Familienregisterauszug zu den Akten und erklärte, dass ein Missverständnis bestehen müsse. Bei den besagten Personen handle es sich nicht um eigene Angehörige, sondern um Verwandte ihres verstorbenen Ehemannes. Die Zweifel an ihrer Angabe, dem sunnitischen Glauben anzugehören, seien daher unbegründet. Im Weiteren führte sie aus, in Absprache mit ihrer Therapeutin zur Zeit eine Therapiepause zu machen. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich des Antrags auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 Bst. f der ehemaligen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) (vgl. unten E. 10.6) - einzutreten (vgl. Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung des aANAG und seiner damaligen Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) - insbesondere der ehemaligen Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (im Folgenden: alt Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) sowie der aBVO - abzustellen.
4.
4.1 Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Die zuständige Behörde entscheidet gemäss Art. 4 aANAG nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anspruch, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 und BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f., je mit Hinweisen).
4.2 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 aANAG). Der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid ist endgültig, sofern nicht ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. Dem Bund steht jedoch ein endgültiges Entscheidungsrecht zu bei einem positiven kantonalen Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung, soweit das Ausländerrecht eine Zustimmung für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 aANAG, Art. 51 aBVO). Gemäss Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von ausländischen Personen im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn die ausländische Person keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Der Bund kann sein diesbezügliches Vetorecht selbst dann ausüben, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht und ein kantonales Verwaltungsgericht bereits positiv entschieden hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff. sowie Entscheid des EJPD vom 15. April 2005, E. 12, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).

Vorliegend ist darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen besessen hat, nach dessen Tod weiter zu verlängern ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids vom 21. Februar 2006 ergibt sich daher aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a als Zustimmungsverordnung i.V.m. Ziff. 132.4 Bst. e der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), wonach die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammt.
5.
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 aANAG; vgl. die neue Regelung in Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Im vorliegenden Fall ist die eheliche Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Ehemannes am 23. April 2005 nach weniger als zwei Jahren aufgelöst worden. Somit konnte der Beschwerdeführerin kein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine entsprechende Grundlage kann wegen der übergangsrechtlichen Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG erblickt werden, der neu unter Umständen selbst dann entsprechende Ansprüche zu vermitteln vermag, wenn die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren beendet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 4 mit Hinweisen).
6.
Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch begründen könnten, kommen vorliegend insbesondere Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie die - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen damit übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Betracht (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 3 zu Art. 13; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 200).
6.1 Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die EMRK verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat eine ausländische Person indessen nahe Verwandte in der Schweiz, zu denen sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung unterhält, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
6.2 Die inzwischen dreieinhalbjährige Tochter der Beschwerdeführerin besitzt - neben dem türkischen Bürgerrecht (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11. Februar 1964 [Gesetz Nr. 403]) - aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Vaters ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Das Kind lebt offenbar bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Tod des Kindsvaters alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erfasst ist.
6.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt nicht absolut (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Eingriff statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis). Als zulässiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 29, 120 Ib E. 3b S. 5, 120 Ib 22 E. 4a S. 25).
6.4 Die Konventionsgarantie von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 25b zu Art. 8 mit Hinweisen). Die schweizerische Rechtsprechung geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass durch die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zum Vornherein nicht verletzt wird, wenn es für das in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglied ohne weiteres zumutbar ist, mit dem ausländischen Familienangehörigen auszureisen, dem die Bewilligung verweigert wird. Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) kann in diesem Fall unterbleiben, bzw. es kann angenommen werden, dass die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt (BGE 122 II 289 E. 3b S. 297; Urteile des Bundesgerichts 2A.514/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.1; 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.1). Ob die Ausreise als solchermassen zumutbar erscheint, ist aufgrund einer vorgezogenen Güterabwägung zu beurteilen, in deren Rahmen die persönliche und familiäre Situation des in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten im Lichte der besonderen Umstände des Einzelfalles und dem Gewicht der einer Regelung entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu würdigen sind (vgl. dazu Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S.221 f.).
6.5 Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der Vermutung aus, dass es ihnen im dargestellten Sinne zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der Letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig der Fall. Dass es das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298 mit Hinweis). Hinter dieser Rechtsprechung steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbstständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld bzw. zu einem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen.
6.6 Wie bereits erwähnt, ist das Kind der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt dreieinhalb Jahre alt und befindet sich somit noch in einem Alter, in dem die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es ihm grundsätzlich ohne weiteres zugemutet werden kann, dem sorgeberechtigten Elternteil in Ausland zu folgen (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-391/2006 vom 18. Mai 2007 E. 7.1 betreffend ein beinahe siebenjähriges, bereits gut integriertes Kind). Diese Annahme beruht letztlich auf einem Erfahrungsgrundsatz und gilt deshalb nicht absolut, wie bereits weiter oben angetönt wurde, indem besondere Umstände vorbehalten werden.
6.7 Das Bundesgericht anerkennt beispielsweise die Relevanz der Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz, wenn sie in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_185/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Grössere Zurückhaltung rechtfertigt sich demgegenüber, wenn die Beziehung zu entfernteren Verwandten auf dem Spiel steht, wie es vorliegend der Fall ist. Allein aus dem Umstand, dass in der Schweiz offenbar verschiedene Familienangehörige väterlicherseits - insbesondere die Grossmutter und ein Onkel - leben und sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dieser Familie zugehörig fühlt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass zwischen den erwähnten Personen und dem Kind derart enge Beziehungen bestehen würden, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, seiner Mutter in die Türkei zu folgen. Dies auch wenn davon auszugehen ist, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die erwerbstätige Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung unterstützen und aus diesem Grund über eine intakte und gelebte Beziehung zum Kind verfügen dürften.
6.8 In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten zu berücksichtigen, welche diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu gewärtigen hätte, da sich die entsprechenden Probleme unweigerlich auch auf die persönliche Situation des Kindes auswirken würden.
6.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie hätten den Kontakt zu ihr weitgehend abgebrochen, da diese erst nachträglich von der Heirat erfahren und die Eheschliessung aus religiösen Gründen aufs Schärfste missbilligt hätten. Zwischen Personen sunnitischen und solchen alevitischen Glaubens bestünden in der Türkei nach wie vor starke Spannungen. Es sei daher plausibel, dass die sunnitischen Verwandten der Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschliessung mit einem Aleviten nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten und sie und ihr Kind bei einer Rückkehr in die Türkei nicht bei sich aufnehmen würden.

Auch wenn die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Mann alevitischen Glaubens, wie von ihr dargestellt, zu innerfamiliären Spannungen geführt haben sollte, trifft es offenbar nicht zu, dass aktuell kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunftsfamilie bestehen würde. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachinstruktion unter anderem eine Wohnsitzbestätigung ihres Bruders und dessen Tochter eingereicht hat, ist vielmehr zu schliessen, dass die Eheschliessung der Beschwerdeführerin nicht zu einem vollständigen Abbruch der Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie geführt hat, zumal die Beibringung der entsprechenden Dokumente nur dank der Mithilfe der fraglichen Personen möglich gewesen sein dürfte. Es bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Türkei tatsächlich nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnten.
6.8.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind eine monatliche Witwen- und Waisenrente von derzeit Fr. 995.- erhält. Diese würde ihr auch bei einer Rückkehr in die Türkei weiter ausbezahlt (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0.831.109.763.1). Mit diesem Betrag dürfte die Beschwerdeführerin angesichts bedeutend tieferer Lebenshaltungskosten in der Türkei in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter - zumindest weitgehend - aus dem Renteneinkommen zu bestreiten. Ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zwingend bzw. höchstens in geringem Umfang auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens angewiesen wäre, kann ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung, ihren familiären Betreuungspflichten sowie der insbesondere in ihrer Herkunftsregion hohen Arbeitslosigkeit bezüglich der wirtschaftlichen Absicherung im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.
6.8.3 Bei der derzeitigen Aktenlage besteht sodann auch kein hinreichender Anlass zur Befürchtung, dass die persönliche Betreuung des Kindes in der Türkei wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und der angeblich fehlenden Möglichkeit, vor Ort eine angemessene medizinische Behandlung zu erhalten, ernsthaft gefährdet sein könnte.

Im ärztlichen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons Baselland (im Folgenden: EPD) vom 26. Juli 2006 wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des plötzlichen Todes des Ehemannes unter einer starken Trauerreaktion gelitten habe. Sie sei mit der Situation, ohne Ehemann mit Kind in einem noch relativ fremden Land zu sein, völlig überfordert gewesen. Zudem habe es Konflikte innerhalb der Schwiegerfamilie und finanzielle Probleme (Schulden des Ehemannes) gegeben, welche die Situation weiter belastet hätten. Als Folge davon habe sie unter Einsamkeitsgefühlen und Traurigkeit gelitten, habe sich kraft- und lustlos gefühlt und sei innerlich nervös und unruhig gewesen. Sie habe keine Freude mehr am Leben empfunden und sich Selbstvorwürfe gemacht; sie habe auch Suizidgedanken geäussert. Abgeleitet aus dieser Symptomatik und der allgemeinen Lebenssituation diagnostizierten die EPD bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode. Die Prognose sei bei einer Fortsetzung der bisherigen Behandlung (ambulante Psychotherapie, Einnahme von Antidepressiva) günstig, unter der Voraussetzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine vertrauensvolle Therapiebeziehung aufgebaut werden könne und die psychosozialen Belastungen nicht zu hoch seien.

Als der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 Gelegenheit gegeben wurde, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, erklärte sie mit Eingabe vom 29. April 2008, dass sie derzeit in Absprache mit ihrer Therapeutin eine Therapiepause mache und aus diesem Grund keinen aktuellen Arztbericht einreichen könne. Angaben zu Beginn und voraussichtlicher Dauer der Therapiepause und zu einer allfälligen Fortsetzung der medikamentösen Behandlung machte die Beschwerdeführerin nicht.

Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung bedarf. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich namentlich auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin offenbar in erster Linie um eine starke Trauerreaktion gehandelt hat, der Tod des Ehemannes inzwischen jedoch bereits über drei Jahre zurückliegt.
6.9 Zusammenfassend ist es dem Kind der Beschwerdeführerin somit angesichts seines noch jungen Alters sowie aufgrund des Umstandes, dass seine persönliche Betreuung und Versorgung in der Türkei gewährleistet erscheint, grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimatland zu folgen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin stellt daher keine Konventionsverletzung dar. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) vorliegt, da ein allfälliger Eingriff in einer Konstellation wie der vorliegenden praxisgemäss zumindest als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) gerechtfertigt zu betrachten wäre (vgl. BGE 122 II 289 E. 3d S. 299).
7.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 29. April 2008 geltend macht, die Verlängerung des Aufenthalts für ausländische Personen, deren Ehepartner verstorben sei, erscheine auch im Lichte von Art. 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) aus Gründen der Rechtsgleichheit im Regelfall zwingend geboten, vermag ihr dies ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Das Verbleiberecht von Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA ist ein Instrument zur Umsetzung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EG. Es kann daher keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin erblickt werden, wenn Staatsangehörige aus Ländern, mit welchen die Schweiz kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, sich nicht auf die Rechte, die das FZA einräumt, berufen können. Im Weiteren liegt keine Inländerdiskriminierung vor, da der verstorbene Ehemann IV-Rentner war und somit durch seinen Tod nicht eine Erwerbstätigkeit beendet wurde, was indessen Voraussetzung für die Begründung eines Anspruch der Familienangehörigen auf Verbleib in einem Vertragsstaat wäre (Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA). Es kann daher offen bleiben, ob bei einer allfälligen Inländerdiskriminierung ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot anzunehmen wäre bzw. ob sich daraus ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lassen könnte (vgl. BGE 130 II 137 E. 4.2 S. 146 f. mit Hinweisen).
8.
8.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher im vorliegenden Fall nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und die rechtlichen Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.).
8.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammen (nachfolgend: Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der aBVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
und 18
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.
ff. AuG sowie Art. 19 ff
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 19 - 1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
1    Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
2    Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3    Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4    Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a  die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
a1  die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
a2  die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b  die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c aBVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 aANAG sowie Art. 8 Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum aANAG [aANAV; AS 1949 I 228]). So sind erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche - wie in casu - die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 aBVO (Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO). Die Verlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin hängt somit nicht davon ab, ob sie die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 und Art. 13 Bst. f aBVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss sie jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008, E. 6.1, und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, 7.1, je mit weiteren Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
8.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
8.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung der Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 aANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4 sowie VPB 69.76, E. 15.2; vgl. auch die neue, abgestufte Regelung in Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG und Art. 77
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
VZAE, die sich an der bisherigen Praxis im Kanton Zürich anzulehnen scheint [vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Alberto Achermann et. al (Hrsg.), Bern 2007, S. 14 f.]).
9.
9.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde bereits nach weniger als 19 Monaten - wovon nur knapp eineinhalb Jahre hier gelebte Partnerschaft - durch den Tod des Ehemannes am 23. April 2005 aufgelöst. Diese kurze Ehedauer spricht gegen das Bestehen eines erheblichen Schutzbedürfnisses, auch nach Auflösung der Ehe in der Schweiz bleiben zu können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 8.1 mit Hinweisen, und C-3825/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 5.2; ferner BGE 120 Ib 16 E. 2c S. 20). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin fällt indessen ins Gewicht, dass aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Als besonderes Element tritt im vorliegenden Fall zudem der Umstand hinzu, dass der Ehemann und die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin offenbar das wahre Ausmass der als Folge einer in der Kindheit erlittenen Kinderlähmung bestehenden Erkrankung des Ehemannes (multiple sekundäre Skelettdeformitäten, restriktive Pneumopathie) verheimlicht haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Tod des Ehemannes die Beschwerdeführerin besonders hart getroffen hat und bei ihr zu einer starken Trauerreaktion geführt hat, welche in der Folge eine psychologische und medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Relativiert wird dieses Sachverhaltselement allerdings durch die inzwischen anscheinend eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche die vorläufige Einstellung der ambulanten Psychotherapie erlaubte (vgl. oben E. 6.8.3).
9.2 Was die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerischen Verhältnisse betrifft, ist sodann festzustellen, dass sie nie zu irgendwelchen Klagen Anlass gegeben hat und nachweislich verschiedene Bemühungen für eine berufliche Integration unternommen hat und seit dem 9. Juli 2007 bei einer Gebäudereinigungsfirma über eine unbefristete Anstellung mit einem Pensum von mindestens zehn Arbeitsstunden pro Woche verfügt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes handelt, als beachtliche Leistung zu bezeichnen. Hinsichtlich der sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin sind demgegenüber gewisse Zweifel anzubringen. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin zwar - offenbar gegen den Willen der Schwiegerfamilie - einen Deutschkurs besucht. Über Dauer und Umfang dieses Kurses, die sprachlichen Fortschritte und die aktuellen Sprachkenntnisse ist indessen nichts bekannt. Im Weiteren geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über besonders enge soziale Bindungen verfügen würde. Bekannt ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Kontakte zu ihrer Schwiegerfamilie unterhält, welcher sie sich gemäss eigenen Angaben zugehörig fühlt. Diesbezüglich ist namentlich die in unmittelbarer Nähe lebende Schwiegermutter sowie der im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin wohnende Schwager zu erwähnen, der sich offenbar seit dem Tod des Ehemannes um Letztere kümmert. Über diesen Personenkreis hinausgehende soziale Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen sind nicht belegt und werden auch keine geltend gemacht.
9.3 Der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz von bald viereinhalb Jahren ist sodann gegenüberzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ersten 26 Jahre und damit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Sie ist daher nach wie vor mit den türkischen Lebensgewohnheiten vertraut. In der Türkei hat sie zudem - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.8.1.) - ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf voraussichtlich zählen könnte. Aufgrund der Witwen- und Waisenrente von monatlich Fr. 995.- verfügt die Beschwerdeführerin ferner über ein regelmässiges und gesichertes Einkommen, welches den Lebensbedarf für sich und ihre Tochter - zumindest weitgehend - abdecken sollte (vgl. oben E. 6.8.2). Eine Rückkehr in die Türkei würde für die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht jedoch zweifellos eine nicht unerhebliche Schlechterstellung im Vergleich zu ihrer aktuellen Situation in der Schweiz bedeuten.
9.4 Zusammenfassend sind die Umstände der Auflösung der Ehe zwar als tragisch zu bezeichnen, genügen angesichts der bloss kurzen Ehedauer jedoch nicht, um eine hinreichende persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Trotz der nachgewiesenen Integrationsbemühungen kann zudem nicht von einer fortgeschrittenen Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gesprochen werden. Zudem sind die Wiedereingliederungsaussichten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Türkei zumindest als intakt zu bezeichnen.
9.5 Bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste. Soweit die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verweigert hat, ist die angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden.
9.6 Sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, so erübrigen sich einlässliche Erwägungen dazu, ob sie allenfalls die strengeren Anforderungen von Art. 13 Bst. f aBVO bzw. Art. 36 aBVO erfüllen könnte. Soweit die Ausnahme von den bundesrätlichen Höchstzahlen nach Art. 13 Bst. f aBVO beantragt wird, kann zudem auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden, da die Höchstzahlen - wie bereits gesehen (vgl. oben E. 8.2) - für die Beschwerdeführerin nicht gelten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO).
10.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 aANAG). Das BFM hat demnach zu Recht die Wegweisung verfügt.

Es bleibt somit zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
ANAG bestehen.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 aANAG).
11.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
und 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
ANAG erweisen könnte.
11.3 Wie eben erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 14a Abs. 4 aANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angenommen werden angesichts einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen).
11.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin lassen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG erscheinen. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, auf welches sich sich stützen könnte, in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der Witwen- und Waisenrente aus der Schweiz genügend abgesichert wäre und zudem aktuell keiner besonderen medizinischen bzw. psychologischen Behandlung mehr bedarf. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit einem Mann alevitischen Glaubens in der Türkei von privater oder staatlicher Seite konkrete Nachteile zu befürchten hätte, liegen schliesslich nicht vor.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
13.
13.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweis). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wobei jedoch eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden kann (vgl. VPB 64.97 E. 9 mit Hinweis).

Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens prozessual bedürftig war. Seit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Sommer 2007 verfügt sie jedoch über einen monatlichen Überschuss von durchschnittlich ca. Fr. 400.-. Dieser Überschuss erlaubt es ihr, die Verfahrenskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 64 Rz. 19). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher abzuweisen.
13.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Rechnung folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-546/2006
Date : 14. August 2008
Published : 22. August 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
ANAG: 14a
AuG: 3  18  42  50  125  126
BGG: 42  82
BV: 13  36
EMRK: 8
FZA: 4
SR 0.103.2: 17
VGG: 31  32  33  34  37  53
VZAE: 19  77  91
VwVG: 5  48  49  62  63  65
BGE-register
120-IB-16 • 120-IB-22 • 122-II-1 • 122-II-289 • 126-II-335 • 127-II-49 • 127-II-60 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-II-215 • 130-II-137 • 130-II-281 • 130-II-49 • 131-II-339 • 133-I-185 • 133-II-6
Weitere Urteile ab 2000
2A.212/2004 • 2A.451/2002 • 2A.508/2005 • 2A.514/2005 • 2C_185/2007
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BVGE
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2005/12 • 2006/11 S.118
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