Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3825/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Dezember 2007
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C-3825/2007
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer (geb. ____ 1965) in Südafrika eine Schweizer Bürgerin. Am 1. Juli 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese verstarb am 9. April 2006.
B.
Am 23. Mai 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. Am 6. Juni 2006 beantwortete der Beschwerdeführer den ihm zugestellten Fragenkatalog und reichte einen Betreibungsregisterauszug sowie eine Fürsorgebestätigung betreffend seine Ehefrau ein. Mit Unterstützungsschreiben vom 6. Juni 2006 setzten sich zudem mehrere Familienmitglieder der verstorbenen Ehefrau (Eltern und Geschwister) für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Am 10. Juli 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit sei, die Aufenthaltsbewilligung aus Pietätsgründen vorläufig um ein Jahr (d.h. bis zum 30. Juni 2007) zu verlängern.
C.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Erwägung ziehe, den Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Schwyz auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine verstorbene Frau in die Schweiz gekommen seien, um sich hier eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern und Eltern seiner Frau. Mit ihrer Hilfe habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Er fühle sich in der Schweiz integriert, habe sich einen Freundeskreis aufgebaut und werde seine Deutschkenntnisse noch vertiefen. Er fühle sich in der Schweiz wohl. Müsste er seine gewohnte Umgebung verlassen, wäre dies ein zusätzlicher Schmerz zum Verlust seiner Ehefrau.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Be-
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schwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass mit dem Tod der Ehefrau der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Es bestünden keine besonderen Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf und die Ehe sei kinderlos geblieben. Er habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland Südafrika verbracht, wo er geprägt und sozialisiert worden sei. Er werde sich nach seiner Rückkehr schnell wieder eingliedern können. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Südafrika schwieriger sei als in der Schweiz, dürfte es ihm gelingen, eine Arbeit zu finden. Die Dauer der Ehe dürfe, trotz der tragischen Umstände, nicht aus Pietätsgründen ausser Acht gelassen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Südafrika bedeute keine besondere Härte. Deshalb sei die Zustimmung zu verweigern und der Beschwerdeführer wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die wirtschaftlichen Bedingungen für ihn als Weissen in Südafrika, der seit 1990 nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet habe, sehr schwierig seien. Seit 1990 habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; vor seiner Migration in die Schweiz sei er aber schon ein Jahr arbeitslos gewesen. Zudem seien seine Kinder in Südafrika auf finanzielle Unterstützung für ihre Ausbildung angewiesen. F.
Am 7. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Schwyz bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und Art. 34
VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
1.2 Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
. VwVG).
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2
und Art. 18
ANAG sowie Art. 51
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das Bundesamt für Migration (Art. 51
letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [Zustimmungsverordnung, SR 142.202]). Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10; Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], überarbeitete und ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122 und 132 [Quelle: www.bfm.admin.ch]).
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3.
3.1 Gemäss Art. 4
ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284). 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (Art. 7 Abs. 1
ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau ist dieser Anspruch jedoch erloschen.
3.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich das Zusammenleben mit der Kernfamilie die der Beschwerdeführer in der Schweiz gar nicht besitzt umfasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familien-
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lebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz die sich nur über einen langjährigen
Zeitraum hinweg entwickeln könnte zum einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind zu einem solchen Anspruch führen. Die Aufenthaltsdauer sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zur Familie seiner verstorbenen Frau reichen dafür nicht aus.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 4.
4.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4
ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
4.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarkt-
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struktur und die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1
BVO). Die gemäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Da der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen ist, unterliegt er der zahlenmässigen Begrenzung nicht (vgl. Art. 12 Abs. 2
letzter Satz BVO).
4.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interressenabwägung anbelagt, so hat das Bundesamt für Migration in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung namentlich zur Vermeidung von Härtefällen
auch nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft verlängert werden kann. Zur Beurteilung werden hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. 5.
5.1 Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz verlängerte am 10. Juli 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Gründen der Pietät, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 9. April 2006 verstorben war. Zudem machte sie ihm Auflagen. Am 8. März 2007 unterbreitete die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Fremdenpolizei im Jahre 2007 wiederum bereit war, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor Pietätsgründe ausschlaggebend waren. Zudem hat der Beschwerdeführer offenbar die mit der Bewilligungserteilung im Jahre 2006 verbundenen Auflagen (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erfüllt.
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5.2 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatland werde zurechtfinden können. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Südafrika verbracht und ist erst im Jahre 2005, mit 40 Jahren, in die Schweiz gekommen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Dahinfallen des Anwesenheitsanspruches betrug lediglich etwas über neun Monate. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit insgesamt zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Südafrika verbracht hat und eine Rückkehr dorthin unter diesem Aspekt keine besondere Härte für ihn darstellen würde.
5.3 Was die persönliche Beziehung zur Schweiz anbelangt, so wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in die Schweiz sozial und familiär gut eingelebt hat. Zudem hat er offenbar Deutsch gelernt und beruflich Fuss gefasst. Diese Feststellung muss jedoch bei der hier vorzunehmenden Beurteilung angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer relativiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der aufgelösten Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Daher führt weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Familie seiner verstorbenen Frau sich offenbar sehr verbunden sind, noch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile eine gewisse Integration gelungen ist, zum Schluss, dass eine besonders enge Beziehung zur Schweiz besteht, aus deren Auflösung durch die Ausreise aus der Schweiz eine besondere Härte entstehen würde. 5.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es für ihn entgegen der Annahme der Vorinstanz in Südafrika nicht möglich sein werde, eine Stelle als Elektroniker zu finden. Er habe seit 1990 nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und deshalb die rasante Weiterentwicklung nicht nachvollziehen können. Er habe vielmehr im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet. Vor seiner Migration in die Schweiz sei er ein Jahr ohne Arbeit gewesen. Trotz intensiver Suche habe er keine Arbeit gefunden, da Schwarze und Mischlinge weissen Bewerbern vorgezogen würden. Der Beschwerdeführer unterstütze überdies seine in Südafrika lebenden Kinder in finanzieller Hinsicht, da diese sich noch in Ausbildung befänden. Eine Wegweisung aus der
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Schweiz würde für ihn jahrelange Arbeitslosigkeit bedeuten, dies in einer Zeit, da die Zukunft seiner Kinder von seiner finanziellen Unterstützung abhänge.
5.4.1 Was die derzeitige wirtschaftliche Lage Südafrikas anbelangt, ergibt sich folgendes Bild: Die politische und makroökonomische Situation ist stabil, die Infrastruktur hoch entwickelt, das Land reich an Bodenschätzen, der Finanzmarkt leistungsfähig und der Industrie- und Dienstleistungssektor wächst stetig. Die Arbeitslosigkeit ist dank der Schaffung von 1,5 Mio. Arbeitsplätzen in den letzten drei Jahren von rund 31 % im Jahr 2003 auf rund 25 % gesunken (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand: September 2007, besucht am 29. November 2007). Die Aufschlüsselung dieser Arbeitslosenquote zeigt, dass die Arbeitslosenraten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen jedoch sehr unterschiedlich sind. So waren gemäss den neusten Daten des Statistischen Amtes von Südafrika im September 2006 4.5 % der weissen Südafrikaner arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit schwarzer Südafrikaner dagegen lag bei 30.5 %, diejenige der anderen Bevölkerungsgruppen bei 19.4 % respektive 9.6 % (Quelle: "Stats in brief, 2007", im Internet unter: www.statssa.gov.za, besucht am 30. November 2007). Der Beschwerdeführer wird somit in Südafrika recht gute Bedingungen für die berufliche Wiedereingliederung nach nur rund zweieinhalb Jahren im Ausland vorfinden.
5.4.2 Die Verfassung der Republik Südafrika von 1996, in Kraft seit 4. Februar 1997, hält in Kapitel 2 Abschnitt 9 ("Equality") fest, dass jede Person vor dem Gesetz gleich sei. Weder der Staat noch Private dürfen Personen unfairer Diskriminierung, z.B. wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ihrem Geschlecht oder Alter, aussetzen (Ziffern [3] und [4]). Dieses Verbot von Diskriminierung wird für den Bereich Erwerbstätigkeit durch die Arbeitsgesetzgebung konkretisiert, welche auch die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung dieses Verbotes zur Verfügung stellt. Mit dem Einwand, dass bei der Stellensuche schwarze Bewerber weissen oder gemischtrassigen bevorzugt würden, vermag der Beschwerdeführer deshalb nicht durchzudringen. 5.4.3 Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 6. Juni 2006 leben in Südafrika noch sein Vater und mehrere andere Verwandte; zudem hat er zwei Kinder aus erster Ehe, die ebenfalls in Südafrika bei ihrer Mutter leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Südafrika über
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ein enges Beziehungsnetz, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen wird.
5.5 Aus diesem Erwägungen wird deutlich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer restriktiven Ausländerpolitik zurückstehen müssten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 6.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a
und Art. 12 Abs. 3
ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2
4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2007 C-571/2006 E. 6 mit Hinweis).
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person einen konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
4
ANAG; vgl. dazu das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 E. 7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine Gründe geltend, welche Vollzugshindernisse im dargelegten Sinne darstellen könnten. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Südafrika einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein würde (vgl. dazu auch oben Ziff. 5.4).
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8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 280 982)
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf
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Abteilung III
C-3825/2007
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Urteil vom 18. Dezember 2007
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C-3825/2007
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer (geb. ____ 1965) in Südafrika eine Schweizer Bürgerin. Am 1. Juli 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese verstarb am 9. April 2006.
B.
Am 23. Mai 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. Am 6. Juni 2006 beantwortete der Beschwerdeführer den ihm zugestellten Fragenkatalog und reichte einen Betreibungsregisterauszug sowie eine Fürsorgebestätigung betreffend seine Ehefrau ein. Mit Unterstützungsschreiben vom 6. Juni 2006 setzten sich zudem mehrere Familienmitglieder der verstorbenen Ehefrau (Eltern und Geschwister) für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Am 10. Juli 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit sei, die Aufenthaltsbewilligung aus Pietätsgründen vorläufig um ein Jahr (d.h. bis zum 30. Juni 2007) zu verlängern.
C.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Erwägung ziehe, den Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Schwyz auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine verstorbene Frau in die Schweiz gekommen seien, um sich hier eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern und Eltern seiner Frau. Mit ihrer Hilfe habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Er fühle sich in der Schweiz integriert, habe sich einen Freundeskreis aufgebaut und werde seine Deutschkenntnisse noch vertiefen. Er fühle sich in der Schweiz wohl. Müsste er seine gewohnte Umgebung verlassen, wäre dies ein zusätzlicher Schmerz zum Verlust seiner Ehefrau.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Be-
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schwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass mit dem Tod der Ehefrau der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Es bestünden keine besonderen Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf und die Ehe sei kinderlos geblieben. Er habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland Südafrika verbracht, wo er geprägt und sozialisiert worden sei. Er werde sich nach seiner Rückkehr schnell wieder eingliedern können. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Südafrika schwieriger sei als in der Schweiz, dürfte es ihm gelingen, eine Arbeit zu finden. Die Dauer der Ehe dürfe, trotz der tragischen Umstände, nicht aus Pietätsgründen ausser Acht gelassen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Südafrika bedeute keine besondere Härte. Deshalb sei die Zustimmung zu verweigern und der Beschwerdeführer wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die wirtschaftlichen Bedingungen für ihn als Weissen in Südafrika, der seit 1990 nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet habe, sehr schwierig seien. Seit 1990 habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; vor seiner Migration in die Schweiz sei er aber schon ein Jahr arbeitslos gewesen. Zudem seien seine Kinder in Südafrika auf finanzielle Unterstützung für ihre Ausbildung angewiesen. F.
Am 7. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Schwyz bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
1.2 Gemäss Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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3.
3.1 Gemäss Art. 4
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 Abs. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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lebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz die sich nur über einen langjährigen
Zeitraum hinweg entwickeln könnte zum einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind zu einem solchen Anspruch führen. Die Aufenthaltsdauer sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zur Familie seiner verstorbenen Frau reichen dafür nicht aus.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 4.
4.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
4.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarkt-
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struktur und die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
4.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interressenabwägung anbelagt, so hat das Bundesamt für Migration in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung namentlich zur Vermeidung von Härtefällen
auch nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft verlängert werden kann. Zur Beurteilung werden hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. 5.
5.1 Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz verlängerte am 10. Juli 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Gründen der Pietät, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 9. April 2006 verstorben war. Zudem machte sie ihm Auflagen. Am 8. März 2007 unterbreitete die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Fremdenpolizei im Jahre 2007 wiederum bereit war, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor Pietätsgründe ausschlaggebend waren. Zudem hat der Beschwerdeführer offenbar die mit der Bewilligungserteilung im Jahre 2006 verbundenen Auflagen (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erfüllt.
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5.2 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatland werde zurechtfinden können. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Südafrika verbracht und ist erst im Jahre 2005, mit 40 Jahren, in die Schweiz gekommen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Dahinfallen des Anwesenheitsanspruches betrug lediglich etwas über neun Monate. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit insgesamt zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Südafrika verbracht hat und eine Rückkehr dorthin unter diesem Aspekt keine besondere Härte für ihn darstellen würde.
5.3 Was die persönliche Beziehung zur Schweiz anbelangt, so wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in die Schweiz sozial und familiär gut eingelebt hat. Zudem hat er offenbar Deutsch gelernt und beruflich Fuss gefasst. Diese Feststellung muss jedoch bei der hier vorzunehmenden Beurteilung angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer relativiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der aufgelösten Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Daher führt weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Familie seiner verstorbenen Frau sich offenbar sehr verbunden sind, noch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile eine gewisse Integration gelungen ist, zum Schluss, dass eine besonders enge Beziehung zur Schweiz besteht, aus deren Auflösung durch die Ausreise aus der Schweiz eine besondere Härte entstehen würde. 5.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es für ihn entgegen der Annahme der Vorinstanz in Südafrika nicht möglich sein werde, eine Stelle als Elektroniker zu finden. Er habe seit 1990 nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und deshalb die rasante Weiterentwicklung nicht nachvollziehen können. Er habe vielmehr im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet. Vor seiner Migration in die Schweiz sei er ein Jahr ohne Arbeit gewesen. Trotz intensiver Suche habe er keine Arbeit gefunden, da Schwarze und Mischlinge weissen Bewerbern vorgezogen würden. Der Beschwerdeführer unterstütze überdies seine in Südafrika lebenden Kinder in finanzieller Hinsicht, da diese sich noch in Ausbildung befänden. Eine Wegweisung aus der
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Schweiz würde für ihn jahrelange Arbeitslosigkeit bedeuten, dies in einer Zeit, da die Zukunft seiner Kinder von seiner finanziellen Unterstützung abhänge.
5.4.1 Was die derzeitige wirtschaftliche Lage Südafrikas anbelangt, ergibt sich folgendes Bild: Die politische und makroökonomische Situation ist stabil, die Infrastruktur hoch entwickelt, das Land reich an Bodenschätzen, der Finanzmarkt leistungsfähig und der Industrie- und Dienstleistungssektor wächst stetig. Die Arbeitslosigkeit ist dank der Schaffung von 1,5 Mio. Arbeitsplätzen in den letzten drei Jahren von rund 31 % im Jahr 2003 auf rund 25 % gesunken (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand: September 2007, besucht am 29. November 2007). Die Aufschlüsselung dieser Arbeitslosenquote zeigt, dass die Arbeitslosenraten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen jedoch sehr unterschiedlich sind. So waren gemäss den neusten Daten des Statistischen Amtes von Südafrika im September 2006 4.5 % der weissen Südafrikaner arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit schwarzer Südafrikaner dagegen lag bei 30.5 %, diejenige der anderen Bevölkerungsgruppen bei 19.4 % respektive 9.6 % (Quelle: "Stats in brief, 2007", im Internet unter: www.statssa.gov.za, besucht am 30. November 2007). Der Beschwerdeführer wird somit in Südafrika recht gute Bedingungen für die berufliche Wiedereingliederung nach nur rund zweieinhalb Jahren im Ausland vorfinden.
5.4.2 Die Verfassung der Republik Südafrika von 1996, in Kraft seit 4. Februar 1997, hält in Kapitel 2 Abschnitt 9 ("Equality") fest, dass jede Person vor dem Gesetz gleich sei. Weder der Staat noch Private dürfen Personen unfairer Diskriminierung, z.B. wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ihrem Geschlecht oder Alter, aussetzen (Ziffern [3] und [4]). Dieses Verbot von Diskriminierung wird für den Bereich Erwerbstätigkeit durch die Arbeitsgesetzgebung konkretisiert, welche auch die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung dieses Verbotes zur Verfügung stellt. Mit dem Einwand, dass bei der Stellensuche schwarze Bewerber weissen oder gemischtrassigen bevorzugt würden, vermag der Beschwerdeführer deshalb nicht durchzudringen. 5.4.3 Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 6. Juni 2006 leben in Südafrika noch sein Vater und mehrere andere Verwandte; zudem hat er zwei Kinder aus erster Ehe, die ebenfalls in Südafrika bei ihrer Mutter leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Südafrika über
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ein enges Beziehungsnetz, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen wird.
5.5 Aus diesem Erwägungen wird deutlich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer restriktiven Ausländerpolitik zurückstehen müssten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 6.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person einen konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
ANAG; vgl. dazu das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 E. 7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine Gründe geltend, welche Vollzugshindernisse im dargelegten Sinne darstellen könnten. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Südafrika einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein würde (vgl. dazu auch oben Ziff. 5.4).
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8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 280 982)
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf
Barbara Kradolfer
Versand:
Seite 11
Gesetzesregister
ANAG 1 aANAG 4ANAG 7ANAG 12ANAG 14 aANAG 15ANAG 16ANAG 18ANAG 20ANAV 8
BV 13
BVO 1BVO 12BVO 51
EMRK 8
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 34
VGG 37
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 63
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
VPB