Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3824/2016
Urteil vom 14. Juni 2017
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Sammelstiftung A._______,
(...),
Parteien c/o B._______,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
sowie
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV,
Postfach 7461, 3001 Bern,
Beigeladene,
Gegenstand Oberaufsichtsabgabe,
Sachverhalt:
A.
A.a Die Sammelstiftung A._______ (nachfolgend: Stiftung) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
|
1 | Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
2 | Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. |
3 | Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150 |
4 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
5 | Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152 |
A.b Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 stellte die BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich (nachfolgend: BVS) der Stiftung für das Jahr 2014 die Rechnung für die Aufsichtsabgabe gemäss Art. 7
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
|
1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
A.c Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 erhob die Stiftung bei der BVS Einsprache gegen die mit Rechnung vom 7. Mai 2015 festgesetzte Oberaufsichtsabgabe 2014 und verlangte die Aufhebung der Oberaufsichtsabgabe 2014 sowie deren erstmalige Festsetzung neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres 2014 und unter Bekanntgabe der für die Bemessung massgebenden Kosten. Die Einsprache wurde mit Eingaben vom 14. und 28. Juli 2015 ergänzt, wobei mit letzterer die Einsprache insbesondere bzgl. des Zeitpunktes der Rechnungsstellung zurückgezogen wurde. Ausgeführt wurde bei alledem, es hätten auch weitere Einrichtungen, konkret die Freizügigkeitsstiftungen, die Wohlfahrtsfonds und die Säule 3a-Stiftungen, zur Bezahlung von Aufsichtsabgaben für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: OAK BV) verpflichtet werden müssen, womit die ihr, der Stiftung, in Rechnung gestellten Abgaben zu hoch ausgefallen seien.
A.d Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 wies die BVS die Einsprache vom 19. Mai 2015 gegen die verfügte Oberaufsichtsabgabe 2014 ab, soweit jene nicht bereits durch teilweisen Rückzug vom 28. Juli 2015 gegenstandslos geworden war (Ziff. 1) und auferlegte der Stiftung eine Gebühr in Höhe von Fr. 3'000.-- (Ziff. 2). Die BVS begründete ihre Verfügung vornehmlich damit, Art. 7
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 erhob die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der BVS vom 1. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und der erfolgten Auflage der Oberaufsichtsabgabe 2014 in Höhe von Fr. 41'047.50 (Ziff. 1). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2). Art. 7 Abs. 1 Bst. a
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
C.
Nach Einholen der auf die entsprechende Frage beschränkten Vernehmlassung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragt die BVS (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 17. Juni 2016 unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie gänzlich auf ihren Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016. Die Festlegung der Gebühr für ihren Einspracheentscheid von Fr. 3'000.-- stehe nicht im krassen Missverhältnis zum Aufwand.
E.
Mit Stellungnahme vom 5. August 2016 beantragt die OAK BV (nachfolgend auch: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 7
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
|
1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
F.
Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 8. November 2016 reicht die Beschwerdeführerin die Weisungen OAK BV vom 20. Oktober 2016 ein, welche beispielhaft aufzeigten, dass die Systemaufsicht der Beigeladenen auch die nicht dem FZG unterstehenden Wohlfahrtsfonds umfasse.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
|
1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310 |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (zur Einschränkung betreffend die gestützt auf kantonales Recht von der Vorinstanz erhobene Gebühr E. 5). Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Nach dem in Art. 5 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
Das Legalitätsprinzip wird im Abgaberecht besonders streng gehandhabt. Entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
2.2 Eine Gesetzesdelegation liegt vor, wenn der Gesetzgeber eigene Rechtsetzungskompetenzen auf den Verordnungsgeber überträgt. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen gilt nur als zulässig, wenn sie (1) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (2) in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, (3) sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und (4) die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
2.3 Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Rechtmässigkeit. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht vorab deren Gesetzmässigkeit. Dabei ist zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (statt vieler: BGE 141 II 169 E. 3.4, BGE 139 II 460 E. 2.3; Urteile des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3 und A-3874/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 2.3.2).
Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, ist dieser Spielraum nach Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4
2.4.1 Die Konkretisierung einer Norm erfolgt durch Auslegung. Die Auslegung dient dazu, den wahren Sinngehalt eines im Gesetz selbst enthaltenen Begriffs zu ergründen oder zu überprüfen, ob eine (auszulegende bzw. ausgelegte) Verordnungsbestimmung durch die ausgelegte Gesetzesbestimmung (noch) abgedeckt ist (Michael Beusch, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Auslegung Rz. 6; Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4).
2.4.2 Als Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung zu betrachten. Ist dieser nicht ganz klar bzw. bestehen Gründe für die Annahme, er gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Diesfalls ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), auf ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Das Bundesgericht hat sich dabei stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 141 V 197 E. 5.2, BGE 140 II 289 E. 3.2 ff., BGE 138 III 359 E. 6.2, BGE 134 II 249 E. 2.3; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 175 ff.).
2.4.3 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen und die "gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen" (BGE 137 V 167 E. 3.3 und BGE 126 V 93 E. 4b). Bei alledem ist der dem Verordnungsgeber von Verfassung und Gesetz zugestandene Ermessensspielraum zu respektieren (E. 2.3; statt vieler: BGE 139 II 460 E. 2.1 ff; Beusch, a.a.O., Auslegung Rz. 7).
2.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
Gemäss Art. 25a
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2014 - Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 7 und 8 der Änderung vom 2. Juli 2014 sind erstmals für das Geschäftsjahr 2014 anwendbar. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
|
1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
3.
3.1 Anlässlich der durch die "Strukturreform" vom 1. Januar 2012 eingetretenen Änderungen des BVG wurde die direkte Aufsicht u.a. über die national tätigen Vorsorgeeinrichtungen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf die kantonalen (oder regionalen) Aufsichtsbehörden übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
2 | Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. |
3 | Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind. |
4 | Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267. |
3.2 Gemäss Art. 64c Abs. 1
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 setzt die OAK BV die jährlichen Aufsichtsabgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
a | der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; |
b | der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; |
c | der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. |
2 | Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3 |
3 | Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
4.
Vorliegend bildet die der Beschwerdeführerin auferlegte Oberaufsichtsabgabe 2014 in Höhe von Fr. 41'047.50 Gegenstand des Verfahrens. Unbestritten ist hierbei, dass die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde Schuldnerin der Aufsichtsabgabe ist und aus der funktionalen Einheit der Aufsicht nur (aber immerhin) folgt, dass die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben erhebt, auch die (der Behörde als Schuldnerin belastete) Oberaufsichtsabgabe umfasst bzw. die Erhebung der Abgabe sich nach kantonalem Recht richtet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2.1 f.). Zurecht nicht im Streit liegt, dass Art. 7
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Oberaufsichtsabgabe 2014 gesetzmässig verteilt und bemessen wurde. Ausschlaggebend hierfür ist u.a., ob unter den Begriff "beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen" gemäss Art. 64c Abs. 2 Bst. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
4.1
4.1.1 In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, die mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
4.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Aufsichtsabgabe setze sich laut Art. 7 Abs. 1
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. |
2 | Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. |
3 | Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben. |
4 | Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen - 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt. |
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1 | Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt. |
2 | Das Verzeichnis enthält: |
a | das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG; |
b | die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. |
3 | Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.2 |
4 | Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert. |
Die Beigeladene weist darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 7
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
Einrichtungen enthalte und sich ebenfalls auf die Meldungen der Aufsichtsbehörden stütze (Sachverhalt Bst. D).
4.2 Der Gesetzgeber räumt dem Bundesrat in Art. 64c Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
4.3
4.3.1 Art. 64c Abs. 2
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
"2Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten;"
Gemäss Art. 64c Abs. 3
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
|
1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
"1Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden für das Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus:
a. einer Grundabgabe von 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 unterstellt ist;
b. einer Zusatzabgabe."
Gemäss Wortlaut von Art. 64c Abs. 2
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
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SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. |
2 | Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. |
3 | Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben. |
4 | Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5 |
4.3.2 Aus dem systematischen Auslegungselement - dem Verhältnis der auszulegenden Bestimmung zu den anderen Rechtsnormen (E. 2.4.2) - ergibt sich zunächst, dass sich die auszulegende Bestimmung im 2. Kapitel "Oberaufsicht", des 4. Titels "Aufsicht und Oberaufsicht" des 3. Teils "Organisation" im BVG befindet. Das 2. Kapitel "Oberaufsicht" zählt zusammen mit dem 1. Kapitel "Aufsicht" zum 4. Titel. Im gesamten 2. Kapitel wird der auszulegende Begriff "Vorsorgeeinrichtung" gemäss Art. 64c Abs. 2 Bst. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
|
1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
|
1 | Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: |
a | vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; |
b | im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; |
c | Gutachten anordnen; |
d | Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; |
e | Ersatzvornahmen anordnen; |
f | das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; |
g | eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; |
h | eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; |
i | Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. |
3 | Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
4.3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt die nähere Ergründung der gesetzgeberischen Absichten (teleologisches Auslegungselement, E. 2.4.2):
4.3.3.1 Sinn und Zweck von Art. 64c
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
4.3.3.2 Noch vor der 1. BVG-Revision bezog sich die in Art. 61
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
|
1 | Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
2 | Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden. |
3 | Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: |
a | die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; |
b | auf die weitere Registrierung verzichtet.148 |
4 | Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
|
1 | Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
2 | Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. |
3 | Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150 |
4 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
5 | Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 63a |
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SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
|
1 | Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
1ter | Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. |
3 | Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9 |
4 | Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 63a |
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SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
|
1 | Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
1ter | Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. |
3 | Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9 |
4 | Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
Bemessung bzw. Verteilung der Aufsichtsgebühr im damaligen Art. 63a Abs. 2
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 63a |
4.3.3.3 Am 1. April 2016 ist der revidierte Art. 89a Abs. 6
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
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1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
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1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
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1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
Abs. 7 der revidierten Bestimmung hält - soweit vorliegend interessierend - fest, dass für Personalfürsorgestiftungen, welche auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sog. patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, von den Bestimmungen des BVG hinsichtlich Aufsicht und Oberaufsicht nur Art. 61
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
|
1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
|
1 | Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: |
a | vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; |
b | im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; |
c | Gutachten anordnen; |
d | Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; |
e | Ersatzvornahmen anordnen; |
f | das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; |
g | eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; |
h | eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; |
i | Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. |
3 | Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
2 | Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. |
3 | Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind. |
4 | Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
|
1 | Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
2 | Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen. |
![](media/link.gif)
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
|
1 | Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
2 | Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.139 |
4 | ...140 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993141 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982142 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:143 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).162 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).163 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. |
4 | Sie können: |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
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1 | Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: |
a | vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; |
b | im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; |
c | Gutachten anordnen; |
d | Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; |
e | Ersatzvornahmen anordnen; |
f | das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; |
g | eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; |
h | eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; |
i | Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. |
3 | Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
2 | Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. |
3 | Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind. |
4 | Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64b Sekretariat - 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
|
1 | Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. |
2 | Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
4.3.3.4 Mit Blick auf die gesetzgeberischen Absichten sollte somit der patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, welcher ja nicht dem FZG unterstellt ist, explizit nicht der Entrichtung von Oberaufsichtsabgaben unterstellt werden. Da also bereits der patronale Wohlfahrtsfonds - welcher als Vorsorgeeinrichtung im weiteren Sinn bezeichnet werden kann - nicht unter Art. 64c Abs. 2 Bst. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
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4.3.4 Dieses Ergebnis findet sich in den weiteren Materialien bestätigt. Wie bereits in Erwägung 4.3.3.1 erwähnt, wird für die "Bemessung" der Gebühren der kantonalen Aufsichtsbehörden als Abgabepflichtige in erster Linie auf die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen und die Summe der Deckungskapitalien abgestellt (Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 5669 ff., 5708). Deckungskapitalien sind vornehmlich bei Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, zu finden, wobei solche auch bei sog. "freiwilligen Rentenleistungen" - konkrete periodische und somit einklagbare Leistungszusagen an Destinatäre für die Risiken Alter, Tod und Invalidität, welche freiwillige und nicht reglementarische Leistungen darstellen - vorkommen können (Müller/Bock, a.a.O., S. 159 und S. 162). Auch in den Erläuterungen zur Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) wird zu Artikel 7, welcher damals bloss von "beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen" sprach, ausgeführt, nicht abgabepflichtig seien die Freizügigkeitsstiftungen, die Säule 3a-Einrichtungen und die Wohlfahrtsfonds (Erläuterungen S. 11, abrufbar unter: http://www.oak-bv.admin.ch/fileadmin/dateien/Regulierung/BVV_1___erlaeuterungen.pdf, besucht am 14. Juni 2017).
4.4 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 64c Abs. 2 Bst. a
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
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SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
5.
5.1 Gemäss Art. 97 Abs. 2
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. |
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1 | Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. |
1bis | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.379 |
2 | Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...380 |
3 | Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.381 |
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Gebühr von Fr. 3'000.-- für den angefochtenen Einspracheentscheid sei von der Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbotes viel zu hoch angesetzt worden. Sie stünde in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, der im vorliegenden Einspracheverfahren geboten gewesen sei. Zum einen sei es um blosse Fragen der Rechtsanwendung gegangen. Zum anderen habe sich die Vorinstanz vollumfänglich auf die Meinungsäusserung der Beigeladenen berufen können und habe keine weitergehenden rechtlichen Abklärungen durchführen müssen. Auch im Parallelverfahren habe die Vorinstanz Fr. 3'000.-- erhoben, obwohl der Einspracheentscheid wortwörtlich gleich abgefasst worden sei. Ein Aufwand von insgesamt 30 Stunden sei sicher nicht verursacht worden (Sachverhalt Bst. B).
5.3
5.3.1 Geht es wie vorliegend um die Überprüfung eines Aspektes, welcher sich zulässigerweise ausschliesslich auf kantonales Recht stützt (E. 5.1), so steht angesichts der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässigen Beschwerdegründe (E. 1.3) lediglich die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht zur Verfügung (BGE 141 I 70 E. 2.1). Folgerichtig wird denn auch von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.3.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2). Bezogen auf Gebühren und Entschädigungen bedeutet dies, dass der kantonalen Instanz bei deren Bemessung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist und das Bundesverwaltungsgericht nur und erst dann einschreitet, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist (BGE 141 I 70 E. 2.3).
5.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass zu Recht unbestritten ist, dass vorliegend § 4 Abs. 1 Bst. l und Abs. 2 GebR-BVS mit dem Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- anwendbar sind und der Maximalbetrag nicht überschritten wurde.
5.3.4 Was die innerhalb dieses Rahmens ermittelte konkrete Gebühr angeht, so ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der Tat mit zwei Parallelverfahren befasst (welche beide im Nachgang zu den Einspracheentscheiden dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet worden sind, neben dem vorliegenden Verfahren im Verfahren A-3823/2016). Im Rahmen dieser Verfahren hat sich die Vorinstanz mit der Oberaufsichtskommission bzgl. der aufgeworfenen Fragen ausgetauscht bzw. diese informiert und eine Stellungnahme eingeholt, da es sich letztlich um deren Abgaben handelte und diese in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen unmittelbar betroffen sein könnte. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit neben dem Erlass einer Verfügung, die Rechtsgrundlagen und Eingaben zu studieren. Die beiden Einspracheentscheide als Verfahrensabschluss umfassen je sechs Seiten (inkl. Deckblatt und Dispositiv), wobei sich beide bloss in den konkreten Zahlen unterscheiden. Sodann handelte es sich im vorliegenden Einspracheverfahren insbesondere um Fragen der Rechtsanwendung, wobei aufwändige Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich waren. Legt man dem Betrag den höheren Stundenansatz von Fr. 200.-- zugrunde, resultiert tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - ein Aufwand von 30 Stunden bzw. 15 Stunden für das vorliegende Verfahren. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheinen die Gebühren der beiden Parallelverfahren von insgesamt Fr. 6'000.-- in der Tat als ausgesprochen hoch. Von einer klaren Überschreitung des Ermessensspielraums und damit von Willkür (E. 5.3.2) kann aber (gerade noch) nicht die Rede sein. Damit hat es auch mit der von der Vorinstanz auferlegten Gebühr sein Bewenden.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 1'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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