Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3335/2021
Urteil vom 14. April 2022
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch MLaw Sandra Gisler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-3335/2021
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geboren 1965) und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2 (geboren 2005), leben gemäss ihren eigenen Angaben seit Ende Oktober 2021 in einem Zeltlager in (...), Afghanistan. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sowie mit Gesuchen vom 2. Februar 2021 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [Beschwerdeführerin 1] [SEMact.] 3/44 ff. und 4/47 ff.). Unter Beizug einer Übersetzerin führte die Auslandvertretung am 5. Februar 2021 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Interview. Dabei gaben sie unter anderem zu Protokoll, ihr Sohn, beziehungsweise Bruder, C._______, habe am 11. Juni 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe mit einem Freund einen Motorradunfall erlitten, wobei letzterer ums Leben gekommen sei. Der Bruder des verstorbenen Freundes sei ein Taliban und verfolge die Familie nun aus Rache. Mit dem anderen Sohn, beziehungsweise Bruder, D._______, seien sie deswegen in den Iran geflohen. Dort sei D._______ aufgegriffen worden und seither verschwunden. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben Monaten im Iran seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls verhaftet und nach Afghanistan verbracht worden. In (...) seien sie daraufhin "dem Taliban begegnet, der sie suche", weshalb sie Ende November 2020 nach Pakistan geflüchtet seien (SEM-act. 2/43).
B.
Die schweizerische Botschaft in Islamabad wies die Visagesuche mit einer Formularverfügung vom 9. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 befänden sich nicht in einer Notsituation, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache (SEM-act. 1/20 f.).
C.
Gegen den negativen Visumentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 24. Februar 2021 Einsprache. Sie machten geltend, ihr Visum für Pakistan für einen Aufenthalt von 60 Tagen sei abgelaufen. Eine Verlängerung würde sie viel Geld kosten, das sie aber nicht hätten. Seit Juni 2016 würden afghanische Flüchtlinge von Pakistan gezwungen, nach Afghanistan zurückzukehren. Ihnen sei es deshalb nicht möglich, in Pakistan zu bleiben, ohne sich durch den illegalen Aufenthalt neuen Gefahren auszusetzen. C._______ habe im November 2019 in die Schweiz flüchten
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müssen, weil er mit dem Bruder eines den Taliban angehörigen Mannes eine heimliche Liebesbeziehung geführt und mit ihm in betrunkenem Zustand einen Motorradunfall erlitten habe. Der Freund sei dabei ums Leben gekommen, weshalb der Bruder nun auf Rache aus sei. Da sich die Verfolger nicht an C._______ vergelten könnten, müssten die Familienangehörigen für dessen verbotenes Liebesleben und den Tod des Freundes beim Motorradunfall bezahlen. Aufgrund dieser Reflexverfolgung seien sie in Afghanistan einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. In ihrer Heimat hätten sie keine weiteren Familienmitglieder, bei denen sie um Schutz nachsuchen könnten (SEM-act. 1/22 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2021 zeigten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Vorinstanz an, dass sie von der pakistanischen Polizei festgenommen und gezwungen worden seien, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hielten sich in Kunduz auf und müssten sich in einem alten, unbewohnten Haus vor den Taliban verstecken. Seit der Deportation von D._______ aus dem Iran nach Afghanistan hätten sie keine Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. C._______ habe am 22. März 2021 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass D._______ tot im ehemaligen Haus der Familie aufgefunden worden sei. Im Haus sei auch ein Drohbrief der Taliban gefunden worden. Mit diesem Rachemord sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konkret und ernsthaft gefährdet seien (SEM-act. 5/51 ff.). E.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen der Vorinstanz am 19. Mai 2021 drei Videoaufnahmen zukommen und erklärten, sie hielten sich nach wie vor in Kunduz auf, wo sie überdurchschnittlich stark und konkret gegen sie gerichtet an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7/60 ff.). F.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien in der Lage gewesen, sich Pässe ausstellen zu lassen und nach Pakistan zu reisen. Weder in Afghanistan, noch in Pakistan hätten sie sich an Behörden oder Hilfswerke gewendet. Eine allfällige Gefährdung aus Gründen persönlicher Rache sei allenfalls regional. Ihr könnten sie sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen. Die Vorinstanz blieb dabei, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in einer derartigen Notlage befänden, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM-act. 9/71 ff.).
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G.
Am 21. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Visagesuche vom 2. Februar 2021 seien aus humanitären Gründen gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten am 26. Juli 2021 eine Sozialhilfebestätigung und am 9. August 2021 eine ergänzende Eingabe mit Fotos sowie einer Videoaufnahme von sich aus der Stadt Kunduz und ein Foto von D._______ zu seinen Lebzeiten ein. Die Taliban hätten die Stadt Kunduz eingenommen. Sie könnten jetzt jederzeit entdeckt werden (BVGer-act. 2 und 10).
I.
Die Vorinstanz liess sich am 27. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 13). J.
Am 3. November 2021 gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replikweise unter anderem an, wieder nach (...) geflüchtet zu sein. Die Taliban hätten ihr Zeltlager in Kunduz aufgelöst (BVGer-act. 15). K.
Mit Duplik vom 30. November 2021 sowie mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 hielten die Vorinstanz, beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 17 und 19). L.
Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 nahm für sich und ihre minderjährige Tochter am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressatinnen sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50
und 52
VwVG). 2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterliegen als afghanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 2. Februar 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
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erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2
VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3; F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 4.
Strittig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in einer besonderen Notsituation befinden, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und ein Eingreifen der schweizerischen Behörden mittels Ausstellung humanitärer Visa erfordert.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen eine Reflexverfolgung durch die Taliban geltend. Sie seien konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet, weil sich die Taliban für den Tod des Freundes von C._______ rächen wollten. Mit dem Rachemord an D._______ habe sich dies mehr als deutlich gezeigt. Aus einem vom (...) März 2021 datierten Drohbrief der Seite 6
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Taliban gehe hervor, dass die Familienangehörigen umgebracht würden, sollte C._______ den Taliban nicht zugeführt werden. Der Tod von D._______ und das Verfassen dieses Briefes müssten zeitlich nahe beieinanderliegen. Das Ausleben einer homosexuellen Beziehung sowie die Beschuldigung der Tötung einer Person würden von den Taliban besonders streng verfolgt und mit dem Tod durch Steinigung oder Mauerfall bestraft. Sei der Verurteilte nicht greifbar, müssten seine Familienangehörigen für seine Schuld büssen. Da es sich bei der Verfolgerfamilie um eine einflussreiche Familie mit einem hohen sozialen Status handle, sei das Risiko einer drohenden Rache umso grösser. Es handle sich nicht nur um eine lokale Fehde. Ein Mitglied der Taliban, welches sich als Opfer einer Ehrverletzung sehe, könne auf das grosse Netzwerk der Taliban zurückgreifen, um die Taten des C._______ zu rächen. Deshalb seien sie (Beschwerdeführerinnen) nirgendwo im Land mehr sicher und fänden keinen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lebten in einem Zeltlager in (...). Es sei ihnen nicht möglich, sich vor den Taliban versteckt zu halten. Es sei reiner Zufall, dass sie von den Taliban noch nie kontrolliert worden seien.
4.2
4.2.1 Am 11. Juni 2020 wurde C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (SEM-A-act. 39). Aus der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl kann geschlossen werden, dass C._______ in Afghanistan glaubhaft ernsthafte Nachteile (z.B. Gefährdung Leib und Leben) drohen und dass sich diese Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Die Furcht vor einer Beeinträchtigung an Leib und Leben stufte die Vorinstanz als realistisch und nachvollziehbar ein. Ein adäquater Schutz in Afghanistan selbst bestand für C._______ nicht (vgl. Art. 3 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]; BVGE 2014/27 E. 6.1; 2011/51 E. 6.1 und E. 6.2; 2008/12 E. 7.2.6.2). Eine Begründung enthielt der Asylentscheid vom 11. Juni 2020 jedoch nicht.
4.2.2 Selbst wenn vorliegend aufgrund des positiven Asylentscheids vom 11. Juni 2020 als erstellt angenommen wird, dass C._______ durch Mitglieder der Taliban verfolgt wird, weil er eine Liebesbeziehung zu einem Mann führte, die durch einen gemeinsamen, und für den Freund tödlich endenden Motorradunfall publik wurde, impliziert dies nicht ohne Weiteres eine asylrelevante, landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Eine Rechtsfiktion für ein Schutzbedürfnis aufgrund einer Reflexverfolgung (zum Begriff vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Seite 7
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Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 194) besteht lediglich für die Kernfamilie, nicht aber für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Art. 51 Abs. 1
AsylG; BVGE 2019 VI/3 E. 5.3; 2017 VI/11 E. 4.4). Die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung ist im vorliegenden Visumverfahren nicht nach asylspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anforderungen an die Erteilung eines humanitären Visums sind restriktiver (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; siehe oben E. 3.3). Verlangt ist einerseits eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Andererseits muss diese offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung wie im Asylverfahren genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H.). Erforderlich sind ausserdem enge Verbindungen zur Schweiz sowie das Fehlen von zumutbaren Schutzalternativen in Drittländern (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben an, in der Stadt (...), in der Provinz (...) gelebt zu haben. Anfang 2020 seien sie über Kabul und Nimruz nach Teheran, in den Iran, geflüchtet. Nach rund sieben Monaten seien sie von dort nach Herat, Afghanistan, ausgeschafft worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach (...) zurückgereist. Dort seien sie dann allerdings von einem Familienmitglied des Talibans aus (...), der sie verfolge, erkannt worden. Sie fürchteten, in (...) von den Taliban aufgesucht, mitgenommen oder gar umgebracht zu werden. Sie seien deshalb noch in derselben Nacht, das heisst am 24. November 2020, nach Pakistan geflüchtet, um Hilfe bei der Schweizer Botschaft zu suchen (vgl. SEM-act. 1 und 2/39 ff.). In Pakistan seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Anschliessend hätten sie sich in Kunduz und später (...) in (...) aufgehalten (SEM-act. 5/53 ff. und 7/65 ff.). 4.4 Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ab, durchquerten sie seit Anfang 2020 relativ grosse Gebiete Afghanistans mindestens zweimal. Trotz ihrer weitschweifigen Reisetätigkeit sind Behelligungen oder Übergriffe seitens der Taliban bis anhin nicht bekannt. Eine unmittelbare Gefährdung durch die Taliban kann nicht ausgemacht werden. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2021 einlässlich darauf hinwiesen, in (...) sei ihr Leben in Gefahr, weil sich dort Mitglieder der sie verfolgenden Taliban-Familie aus ihrer Heimatstadt aufhielten. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich dort niederzulassen. Ohne dies auch nur ansatzweise zu erklären, gaben sie mit Replik vom 3. November 2021 jedoch an, sich nach ihrem Aufenthalt in Pakistan wieder nach (...) begeben zu haben. Die Rückkehr der Seite 8
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Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach (...) widerspricht ihren vormaligen Beteuerungen, in (...) einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten sich zwischenzeitlich in Teheran sowie in Islamabad auf. Ihnen wurde von der pakistanischen Botschaft in Kabul am 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2021 gültige Besuchervisa für Pakistan ausgestellt. Damit durften sie sich für 60 Tage im Land aufhalten. Das Kürzel "M.E." auf dem Visum deutet zudem auf die Möglichkeit mehrerer Einreisen ("multiple entry") hin (vgl. SEM-act. 1/5 und 1/7). Die Umstände und Hintergründe, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Iran und Pakistan verlassen und nach Afghanistan zurückkehren mussten, stellen sie nur relativ oberflächlich dar und wiederholen diese in ihren Eingaben jeweils wortwörtlich. Dokumente legen sie hingegen keine vor. Sie geben lediglich an, im Iran während des Einkaufens von der Polizei aufgegriffen und anschliessend von der dortigen Polizei nach Herat eskortiert und dort der afghanischen Polizei übergeben worden zu sein. In Pakistan habe die ihnen Obhut gewährende Person die Polizei gerufen, weil sie sich geweigert hätten, deren Wohnung zu verlassen. Als die Polizei gesehen habe, dass die Visa für Pakistan abgelaufen gewesen seien, seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Diese pauschal und stereotyp vorgetragenen Gründe für die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Afghanistan aus diesen Drittstaaten überzeugen nicht. Es verbleiben deshalb Zweifel an der Unfreiwilligkeit ihrer Rückreise nach Afghanistan. Das Fehlen zumutbarer Schutzalternativen im Iran oder in Pakistan ist nicht erstellt. 4.6 Dem von ihnen ins Recht gelegten Foto ihres (angeblich) verstorbenen Sohnes, beziehungsweise Bruders D._______ kann kein Beweiswert beigemessen werden. Die darauf erkennbare Person ist nicht identifizierbar. Einen Todesschein oder einen anderweitigen behördlichen Auszug über den Hinschied von D._______ brachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bei. Der ebenfalls als Beweisurkunde angeführte Drohbrief der Taliban ist handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft kann nicht eruiert werden. Einem solchem Dokument könnte nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Ihre Vorbringen und Urkunden zur geltend gemachten Reflexverfolgung erscheinen in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
BZP [SR 273]) allerdings als wenig detailreich, nicht aussagekräftig, auffallend stereotyp und überzeugen gesamthaft nicht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist nicht erkennbar. Seite 9
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5.
Zusammenfassend ist es den vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban oder einzelner ihrer Mitglieder hinreichend nachzuweisen. Vom Fluchtgrund C._______'s kann nicht auf eine landesweite Verfolgung und eine hinreichende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geschlossen werden. Die hohe Schwelle zur Ausstellung eines humanitären Visums wird nicht erreicht. Ihre derzeitige Lage als Frauen in (...) dürfte für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sicherlich schwierig sein. Vom Rest der Bevölkerung hebt sich diese jedoch nicht ab (Urteil F-3248/2020 E. 6.2). Es liegt somit keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde. Die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht erfüllt. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-5610/2019 vom 26. März 2021 E. 6.2). Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49
VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b
VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn
Mathias Lanz
Versand:
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Abteilung VI
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Urteil vom 14. April 2022
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch MLaw Sandra Gisler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-3335/2021
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geboren 1965) und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2 (geboren 2005), leben gemäss ihren eigenen Angaben seit Ende Oktober 2021 in einem Zeltlager in (...), Afghanistan. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sowie mit Gesuchen vom 2. Februar 2021 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [Beschwerdeführerin 1] [SEMact.] 3/44 ff. und 4/47 ff.). Unter Beizug einer Übersetzerin führte die Auslandvertretung am 5. Februar 2021 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Interview. Dabei gaben sie unter anderem zu Protokoll, ihr Sohn, beziehungsweise Bruder, C._______, habe am 11. Juni 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe mit einem Freund einen Motorradunfall erlitten, wobei letzterer ums Leben gekommen sei. Der Bruder des verstorbenen Freundes sei ein Taliban und verfolge die Familie nun aus Rache. Mit dem anderen Sohn, beziehungsweise Bruder, D._______, seien sie deswegen in den Iran geflohen. Dort sei D._______ aufgegriffen worden und seither verschwunden. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben Monaten im Iran seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls verhaftet und nach Afghanistan verbracht worden. In (...) seien sie daraufhin "dem Taliban begegnet, der sie suche", weshalb sie Ende November 2020 nach Pakistan geflüchtet seien (SEM-act. 2/43).
B.
Die schweizerische Botschaft in Islamabad wies die Visagesuche mit einer Formularverfügung vom 9. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 befänden sich nicht in einer Notsituation, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache (SEM-act. 1/20 f.).
C.
Gegen den negativen Visumentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 24. Februar 2021 Einsprache. Sie machten geltend, ihr Visum für Pakistan für einen Aufenthalt von 60 Tagen sei abgelaufen. Eine Verlängerung würde sie viel Geld kosten, das sie aber nicht hätten. Seit Juni 2016 würden afghanische Flüchtlinge von Pakistan gezwungen, nach Afghanistan zurückzukehren. Ihnen sei es deshalb nicht möglich, in Pakistan zu bleiben, ohne sich durch den illegalen Aufenthalt neuen Gefahren auszusetzen. C._______ habe im November 2019 in die Schweiz flüchten
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müssen, weil er mit dem Bruder eines den Taliban angehörigen Mannes eine heimliche Liebesbeziehung geführt und mit ihm in betrunkenem Zustand einen Motorradunfall erlitten habe. Der Freund sei dabei ums Leben gekommen, weshalb der Bruder nun auf Rache aus sei. Da sich die Verfolger nicht an C._______ vergelten könnten, müssten die Familienangehörigen für dessen verbotenes Liebesleben und den Tod des Freundes beim Motorradunfall bezahlen. Aufgrund dieser Reflexverfolgung seien sie in Afghanistan einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. In ihrer Heimat hätten sie keine weiteren Familienmitglieder, bei denen sie um Schutz nachsuchen könnten (SEM-act. 1/22 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2021 zeigten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Vorinstanz an, dass sie von der pakistanischen Polizei festgenommen und gezwungen worden seien, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hielten sich in Kunduz auf und müssten sich in einem alten, unbewohnten Haus vor den Taliban verstecken. Seit der Deportation von D._______ aus dem Iran nach Afghanistan hätten sie keine Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. C._______ habe am 22. März 2021 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass D._______ tot im ehemaligen Haus der Familie aufgefunden worden sei. Im Haus sei auch ein Drohbrief der Taliban gefunden worden. Mit diesem Rachemord sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konkret und ernsthaft gefährdet seien (SEM-act. 5/51 ff.). E.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen der Vorinstanz am 19. Mai 2021 drei Videoaufnahmen zukommen und erklärten, sie hielten sich nach wie vor in Kunduz auf, wo sie überdurchschnittlich stark und konkret gegen sie gerichtet an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7/60 ff.). F.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien in der Lage gewesen, sich Pässe ausstellen zu lassen und nach Pakistan zu reisen. Weder in Afghanistan, noch in Pakistan hätten sie sich an Behörden oder Hilfswerke gewendet. Eine allfällige Gefährdung aus Gründen persönlicher Rache sei allenfalls regional. Ihr könnten sie sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen. Die Vorinstanz blieb dabei, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in einer derartigen Notlage befänden, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM-act. 9/71 ff.).
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G.
Am 21. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Visagesuche vom 2. Februar 2021 seien aus humanitären Gründen gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten am 26. Juli 2021 eine Sozialhilfebestätigung und am 9. August 2021 eine ergänzende Eingabe mit Fotos sowie einer Videoaufnahme von sich aus der Stadt Kunduz und ein Foto von D._______ zu seinen Lebzeiten ein. Die Taliban hätten die Stadt Kunduz eingenommen. Sie könnten jetzt jederzeit entdeckt werden (BVGer-act. 2 und 10).
I.
Die Vorinstanz liess sich am 27. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 13). J.
Am 3. November 2021 gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replikweise unter anderem an, wieder nach (...) geflüchtet zu sein. Die Taliban hätten ihr Zeltlager in Kunduz aufgelöst (BVGer-act. 15). K.
Mit Duplik vom 30. November 2021 sowie mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 hielten die Vorinstanz, beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 17 und 19). L.
Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen.
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F-3335/2021
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 nahm für sich und ihre minderjährige Tochter am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressatinnen sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterliegen als afghanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 2. Februar 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte |
||||||
| Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates. [1] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 602). | ||||||
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 4.
Strittig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in einer besonderen Notsituation befinden, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und ein Eingreifen der schweizerischen Behörden mittels Ausstellung humanitärer Visa erfordert.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen eine Reflexverfolgung durch die Taliban geltend. Sie seien konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet, weil sich die Taliban für den Tod des Freundes von C._______ rächen wollten. Mit dem Rachemord an D._______ habe sich dies mehr als deutlich gezeigt. Aus einem vom (...) März 2021 datierten Drohbrief der Seite 6
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Taliban gehe hervor, dass die Familienangehörigen umgebracht würden, sollte C._______ den Taliban nicht zugeführt werden. Der Tod von D._______ und das Verfassen dieses Briefes müssten zeitlich nahe beieinanderliegen. Das Ausleben einer homosexuellen Beziehung sowie die Beschuldigung der Tötung einer Person würden von den Taliban besonders streng verfolgt und mit dem Tod durch Steinigung oder Mauerfall bestraft. Sei der Verurteilte nicht greifbar, müssten seine Familienangehörigen für seine Schuld büssen. Da es sich bei der Verfolgerfamilie um eine einflussreiche Familie mit einem hohen sozialen Status handle, sei das Risiko einer drohenden Rache umso grösser. Es handle sich nicht nur um eine lokale Fehde. Ein Mitglied der Taliban, welches sich als Opfer einer Ehrverletzung sehe, könne auf das grosse Netzwerk der Taliban zurückgreifen, um die Taten des C._______ zu rächen. Deshalb seien sie (Beschwerdeführerinnen) nirgendwo im Land mehr sicher und fänden keinen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lebten in einem Zeltlager in (...). Es sei ihnen nicht möglich, sich vor den Taliban versteckt zu halten. Es sei reiner Zufall, dass sie von den Taliban noch nie kontrolliert worden seien.
4.2
4.2.1 Am 11. Juni 2020 wurde C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (SEM-A-act. 39). Aus der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl kann geschlossen werden, dass C._______ in Afghanistan glaubhaft ernsthafte Nachteile (z.B. Gefährdung Leib und Leben) drohen und dass sich diese Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Die Furcht vor einer Beeinträchtigung an Leib und Leben stufte die Vorinstanz als realistisch und nachvollziehbar ein. Ein adäquater Schutz in Afghanistan selbst bestand für C._______ nicht (vgl. Art. 3 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.2.2 Selbst wenn vorliegend aufgrund des positiven Asylentscheids vom 11. Juni 2020 als erstellt angenommen wird, dass C._______ durch Mitglieder der Taliban verfolgt wird, weil er eine Liebesbeziehung zu einem Mann führte, die durch einen gemeinsamen, und für den Freund tödlich endenden Motorradunfall publik wurde, impliziert dies nicht ohne Weiteres eine asylrelevante, landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Eine Rechtsfiktion für ein Schutzbedürfnis aufgrund einer Reflexverfolgung (zum Begriff vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Seite 7
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Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 194) besteht lediglich für die Kernfamilie, nicht aber für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Art. 51 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
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Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach (...) widerspricht ihren vormaligen Beteuerungen, in (...) einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten sich zwischenzeitlich in Teheran sowie in Islamabad auf. Ihnen wurde von der pakistanischen Botschaft in Kabul am 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2021 gültige Besuchervisa für Pakistan ausgestellt. Damit durften sie sich für 60 Tage im Land aufhalten. Das Kürzel "M.E." auf dem Visum deutet zudem auf die Möglichkeit mehrerer Einreisen ("multiple entry") hin (vgl. SEM-act. 1/5 und 1/7). Die Umstände und Hintergründe, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Iran und Pakistan verlassen und nach Afghanistan zurückkehren mussten, stellen sie nur relativ oberflächlich dar und wiederholen diese in ihren Eingaben jeweils wortwörtlich. Dokumente legen sie hingegen keine vor. Sie geben lediglich an, im Iran während des Einkaufens von der Polizei aufgegriffen und anschliessend von der dortigen Polizei nach Herat eskortiert und dort der afghanischen Polizei übergeben worden zu sein. In Pakistan habe die ihnen Obhut gewährende Person die Polizei gerufen, weil sie sich geweigert hätten, deren Wohnung zu verlassen. Als die Polizei gesehen habe, dass die Visa für Pakistan abgelaufen gewesen seien, seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Diese pauschal und stereotyp vorgetragenen Gründe für die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Afghanistan aus diesen Drittstaaten überzeugen nicht. Es verbleiben deshalb Zweifel an der Unfreiwilligkeit ihrer Rückreise nach Afghanistan. Das Fehlen zumutbarer Schutzalternativen im Iran oder in Pakistan ist nicht erstellt. 4.6 Dem von ihnen ins Recht gelegten Foto ihres (angeblich) verstorbenen Sohnes, beziehungsweise Bruders D._______ kann kein Beweiswert beigemessen werden. Die darauf erkennbare Person ist nicht identifizierbar. Einen Todesschein oder einen anderweitigen behördlichen Auszug über den Hinschied von D._______ brachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bei. Der ebenfalls als Beweisurkunde angeführte Drohbrief der Taliban ist handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft kann nicht eruiert werden. Einem solchem Dokument könnte nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Ihre Vorbringen und Urkunden zur geltend gemachten Reflexverfolgung erscheinen in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
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5.
Zusammenfassend ist es den vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban oder einzelner ihrer Mitglieder hinreichend nachzuweisen. Vom Fluchtgrund C._______'s kann nicht auf eine landesweite Verfolgung und eine hinreichende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geschlossen werden. Die hohe Schwelle zur Ausstellung eines humanitären Visums wird nicht erreicht. Ihre derzeitige Lage als Frauen in (...) dürfte für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sicherlich schwierig sein. Vom Rest der Bevölkerung hebt sich diese jedoch nicht ab (Urteil F-3248/2020 E. 6.2). Es liegt somit keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde. Die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht erfüllt. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-5610/2019 vom 26. März 2021 E. 6.2). Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
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| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 10
F-3335/2021
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn
Mathias Lanz
Versand:
Seite 11