Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1156/2017

Urteil vom 14. Februar 2019

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Barbara Balmelli,
Besetzung
Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014 auf illegalem Weg und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 19. August 2015 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte.

B.
Am 24. August 2018 ordnete das SEM die Durchführung einer Handknochenanalyse zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers an. Mit Bericht vom 26. August 2018 stellte die radiologische Abteilung des Kantonsspitals B._______ fest, das Skelettalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahre, wobei eine Abweichung bis über zwei Jahre im Bereich des Möglichen liege.

C.
Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 10. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund gab er an, in C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien nicht verheiratet gewesen und hätten sich getrennt, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Die Mutter habe ihn nach der Trennung zu den Grosseltern gebracht und sei daraufhin verschwunden. Bis heute hätten weder die Grosseltern noch er selber Kenntnis über ihren Verbleib. Der Vater sei nach der Trennung zu seiner Frau und seinen zwei Kindern zurückgekehrt, schliesslich - als er (der Beschwerdeführer) zehn Jahre alt gewesen sei - verstorben. Trotz seines guten Verhältnisses zu den Grosseltern habe ihm stets elterliche Liebe gefehlt. In Eritrea habe er bis zur elften Klasse die reguläre Schule und ab 2009 zusätzlich noch Privatunterricht in Englisch, Arabisch und Informatik besucht. Im Mai 2014 - während der elften Klasse - habe er die Schule aufgrund seiner Desillusion bezüglich der beruflichen Zukunft abgebrochen. Er habe Arzt werden wollen, ohne jedoch in den Militärdienst zu gehen. Das sei in Eritrea unmöglich gewesen. Deshalb habe er sich nach dem Schulabbruch für den Besuch eines Kurses für (...) an einer Privatschule in C._______ entschieden, den er Anfang August 2014 begonnen habe.

Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe im August 2014 von der Verwaltung eine Vorladung zugeschickt erhalten, womit er aufgefordert worden sei, in den Militärdienst zu gehen. Er habe der Vorladung aber keine Folge geleistet, weil er nicht habe Militärdienst leisten wollen. Noch im selben Monat sei er von zwei zivil gekleideten Polizisten zu Hause abgeholt, auf den (...) in C._______ gebracht und dort während zweier Wochen inhaftiert worden. In der Folge sei er mit einer grossen Zahl anderer Häftlinge auf Lastwagen verladen worden. Sie seien in Richtung D._______ losgefahren, weshalb er vermutet habe, sie würden nach E._______ zur militärischen Grundausbildung gebracht. Nach ungefähr einer Stunde Fahrt sei es ihm und anderen Häftlingen in der Ortschaft F._______ gelungen vom - gerade langsam fahrenden - Lastwagen zu springen. Er sei zu Fuss nach C._______ zurückgekehrt, was ungefähr sieben Stunden gedauert habe.

Nach seiner Rückkehr habe er in C._______ seine Ausbildung abschliessen wollen und deshalb im August den Besuch des Privatkurses wieder aufgenommen. Er habe versteckt gelebt und habe nur selten bei den Grosseltern übernachtet, wobei er jeweils spät nach Hause gekommen und früh wieder gegangen sei. Einen Monat nach seiner Rückkehr sei sein Grossvater verhaftet worden, weil die Behörden hätten wissen wollen, wo er (der Beschwerdeführer) sich versteckt halte. Zu diesem Zweck hätten sie den Grossvater bedroht und ihm Angst gemacht. Nach drei Tagen sei der Grossvater - nachdem einer seiner Freunde mit seiner Geschäftslizenz für ihn gebürgt hätten - wieder freigelassen worden. Nach dieser Festnahme habe er nicht mehr in C._______ bleiben wollen. Das Leben sei für ihn und seinen Grossvater unaushaltbar geworden. Nach Beendigung des Privatkurses Anfang November habe er noch kurz gearbeitet, sei schliesslich im Dezember gemeinsam mit einem Freund - der aus G._______ gewesen sei und sich deshalb im Grenzgebiet gut ausgekannt habe - illegal nach Äthiopien ausgereist.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen originalen Taufschein sowie seine Child Health Card zu den Akten. Ferner legte er mehrere Original-Ausbildungszertifikate von Privatschulen - datiert zwischen (...) und (...) - sowie eine Bestätigung der Vormundschaftsübernahme seiner Grosseltern ins Recht.

Anlässlich der Befragung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) festgesetzt.

D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 - eröffnet am 1. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete in der Folge die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4).

E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 erhob der - damals rechtlich nicht vertretene - Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Unterstützungsbestätigung sowie einen befristeten Arbeitsvertrag von Februar bis April 2017 zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen.

G.
Mit Eingabe vom 7. März 2017 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer unter Beilage der erforderlichen Vollmacht an.

Ferner präzisierte sie die Rechtsbegehren der Beschwerde insofern, als sie explizit hervorhob, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) werde nicht angefochten und sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Eventuell könne die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zusätzlich zur Unzumutbarkeit festgestellt werden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

I.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten.

Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer - zwecks Gelegenheit zur Replik - am 24. März 2017 zur Kenntnis gebracht.

J.
Am 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. Im Rahmen derselben Eingabe machte er zudem weitere Beschwerdeergänzungen.

Ferner präzisierte der Beschwerdeführer Ziffern 1 und 3 der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Namentlich sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1 bis 2 aufzuheben. Im Fall einer Asylgewährung sei die Verfügung zusätzlich in den Dispositivpunkten 3 bis 7 aufzuheben. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme nicht nur wegen Unzumutbarkeit sondern auch wegen Unzulässigkeit (des Wegweisungsvollzugs) zu gewähren, falls das Gericht der Meinung sein sollte, dass er nicht als Flüchtling anzuerkennen sei.

K.
Am 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen neuen befristeten Arbeitsvertrag von (...) 2017 bis (...) 2018 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

Der Beschwerdeführer macht in Beschwerde und Replik verschiedentlich geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt. So habe die Vorinstanz ihren abweisenden Entscheid auf Nebenpunkte abgestützt und wichtige asylrelevante Vorbringen nicht gewürdigt. Ferner habe sie in Bezug auf die Vorladung nicht genügend nachgehakt. Sie habe auch die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nicht geprüft. In der Replik wird ferner moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Elemente der Entscheidbegründung - namentlich einige Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht vom Lastwagen, sowie die von ihm geschilderten Haftbedingungen - erst im Rahmen der Vernehmlassung vorgebracht, mithin nachgeschoben habe.

Diese formellen Fragen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den oben aufgeführten verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden. Das Gericht kann die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe offen lassen. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Zurückweisung an die Vorinstanz.

4.

4.1 Ferner sind vor der materiellen Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen Bemerkungen zum Alter des Beschwerdeführers angezeigt. So macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik - und entgegen des von der Vorinstanz anlässlich der Befragung festgesetzten Geburtsdatums - geltend, er sei zum Befragungszeitpunkt noch minderjährig gewesen, ohne diesen Punkt argumentativ näher auszuführen.

4.2 Nach dem Aktenstudium entstehen tatsächlich Zweifel an der Altersfeststellung des SEM. Der Beschwerdeführer hatte in allen aktenkundigen Verfahrensschritten vor der Erstbefragung konsistent den (...) als Geburtsdatum angegeben (vgl. A1, A2, A5, A6, A8). Lediglich das vom Mitarbeiter des SEM als älter beurteilte Erscheinungsbild des Beschwerdeführers gab Anlass zu einer Handknochenuntersuchung, obwohl der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext an dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum festhielt und damals bereits einen entsprechenden Taufschein erwähnte (vgl. die Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters, A6). Die anschliessende Handknochenanalyse ergab zwar ein Knochenalter von (...) Jahren, allerdings vermerkten die zuständigen Ärzte auf ihrem Bericht explizit, dass eine Abweichung von bis über zwei Jahren im Bereich des Möglichen liege, und dass "(...) ein gesunder (...)-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von (...) Jahren aufweisen (...)" könne (vgl. A8). Als der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person erneut nach seinem Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (...) geboren und etwas über (...) Jahre alt zu sein, wobei er auf den Taufschein verwies, der sich noch bei den Grosseltern in C._______ befinde. Auch die weiteren diesbezüglichen Fragen, namentlich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, beantwortete er konsistent. Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung ergebenden Skelettalter von (...) Jahren hielt er daran fest, erst etwas mehr als (...) Jahre alt zu sein. Trotzdem bejahte der Beschwerdeführer am Ende dieses Fragenkomplexes die Frage, ob er einer Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) zustimme (vgl. A10 F1.06). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer schliesslich den Taufschein sowie eine Medical Health Card bei, auf welchen jeweils der (...) als Geburtsdatum vermerkt ist.

4.3 Im vorliegenden Fall und im Sinne obiger Ausführungen ergibt sich aus den Akten nicht, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum, der (...), nicht den Tatsachen entspricht. Abgesehen vom der oben beschriebenen - einzigen - aktenkundigen Zustimmung stützt sich das SEM in Bezug auf die Änderung des Alters lediglich auf zwei weitere Sachverhaltselemente: Einerseits die Einschätzung des äusseren Erscheinungsbilds (A6) und andererseits die Handknochenanalyse (A7). Diesbezüglich hat bereits die vormalige Asylrekurskommission (ARK) festgestellt, dass Rückschlüsse vom äusseren Erscheinungsbild auf das Alter der Person, insbesondere bei der Altersgruppe an der Grenze zur Volljährigkeit, nicht möglich sind (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 30, E. 6.3). Ferner stellt - ebenfalls gemäss langjähriger und bereits auf die ARK zurückgehender Rechtsprechung -eine Handknochenanalyse, bei welcher das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter innerhalb der normalen Abweichung liegt, kein Beweismittel für die Annahme einer Alterstäuschung dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4b). Insbesondere kann ein Knochenalter von (...) Jahren durchaus auch bei Personen vorliegen, welche deutlich unter (...) Jahre alt sind und kann ein solches Analyseergebnis höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 6.2). Im vorliegenden Fall verortet die Handknochenanalyse das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter sogar explizit im Bereich des Möglichen. Zudem machte der Beschwerdeführer in diversen Verfahrensschritten konsistent das spätere Geburtsdatum geltend. Seine Zustimmung zur Festlegung seines Geburtsdatums auf den späteren Zeitpunkt ist nur an einer einzigen Stelle aktenkundig, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt - gemäss dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum - erst (...) Jahre alt, mithin noch minderjährig, war.

4.4 Im Lichte der vorgängigen Ausführungen ist von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers - mithin von einem Geburtsdatum am (...) - auszugehen. Bei der erörterten Aktenlage kann die einmalige Zustimmung einer vermutungsweise minderjährigen Person nicht zur Änderung des geltend gemachten Geburtsdatums genügen, zumal eine solche Änderung je nach Konstellation den Verzicht auf zentrale verfahrensrechtliche Ansprüche - namentlich den Anspruch auf Beiordnung einer Vertrauensperson und deren Anwesenheit bei wichtigen Verfahrensschritten - bedeuten kann. In Bezug auf die Beiordnung einer Vertrauensperson zeitigt diese Feststellung vorliegend allerdings insofern keine Folgen, als zwischen der Befragung und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers keine weiteren wichtigen und seine Mitwirkung erfordernden Verfahrenshandlungen stattfanden und er im Zeitpunkt der nächsten bedeutsamen Verfahrenshandlung - der Anhörung - auch gemäss des von ihm geltend gemachten Alters bereits volljährig war (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu eingeführten Art. 7 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG). Entsprechend sind ihm keine ersichtlichen Nachteile entstanden, welche verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen vermöchten. Allerdings ist im Rahmen der Beurteilung seiner Asylvorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Personalien glaubhafte Angaben gemacht hat. Entsprechend ist seine Minderjährigkeit bei der Erstbefragung im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu berücksichtigen.

5.

5.1 In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen und sinngemäss fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Namentlich habe er zu Protokoll gegeben, er habe die öffentliche Schule abgebrochen, weil er die Hoffnung bezüglich einer beruflichen Zukunft als Arzt verloren habe. Er habe ferner gesagt, es sei in Eritrea nicht möglich, Arzt zu werden und dass er deshalb die Privatschule besucht hätte. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es in C._______ seit der Errichtung der medizinischen Universität im Jahr 2006 durchaus möglich sei, Medizin zu studieren. Ferner habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vorladung zum Militärdienst erst in der Anhörung erwähnt. Seine Erklärung, weshalb er die Vorladung nicht bereits in der Befragung genannt habe - er sei nicht danach gefragt worden - vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Vorladung als Aufgebot für den Militärdienst für seine Asylvorbringen von zentraler Bedeutung sei. Bezeichnenderweise habe er die Vorladung nicht zu den Akten legen können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner geltend gemachten Flucht vom Lastwagen als Erstes den Besuch der Privatschule wieder aufgenommen habe. Zwar habe er ausgeführt, sich stets versteckt zu haben. Trotzdem sei ihm der regelmässige Gang zur Privatschule möglich gewesen, zumal es ihm gelungen sei, den Kurs erfolgreich abzuschliessen. Sein Ehrgeiz zum erfolgreichen Abschluss des Kurses sei zwar beachtenswert, jedoch entspreche sein Verhalt nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person.

5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde - nach einigen einführenden rechtlichen Erwägungen allgemeiner Natur und der Wiedergabe einiger Stellen des Anhörungsprotokolls (Verhaftung des Beschwerdeführers; Haftaufenthalt; Transport mit Lastwagen zur militärischen Grundausbildung; Flucht durch Absprung von den Fahrzeugen; Probleme und Verhaftung des Grossvaters; Suche der Soldaten nach dem Beschwerdeführer) - sinngemäss geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung, seiner Flucht aus der militärischen Grundausbildung sowie der Verhaftung des Grossvaters nicht in Frage gestellt. Ferner habe das SEM auch nicht festgestellt, seine diesbezüglichen Vorbringen seien tatsachenwidrig. Das SEM habe sich lediglich auf den Punkt gestützt, dass er trotz all der geltend gemachten Erlebnisse und dem Umstand, dass er sich habe verstecken müssen, seinen Ausbildungskurs erfolgreich absolviert habe. Er habe in der Anhörung erwähnt, dass er irgendwann im Juli eine Vorladung erhalten habe. Die Bedeutung der Vorladung für das Asylverfahren in der Schweiz habe er - als er sich noch in Eritrea aufgehalten habe - nicht abschätzen können. Für ihn seien die eigene Verhaftung und die wegen ihm erfolgte Verhaftung des Grossvaters von grosser Bedeutung gewesen. Auch von grösserer Bedeutung sei für ihn die Flucht und der Sprung vom Fahrzeug, welches ihn zur militärischen Grundausbildung nach E._______ habe bringen sollen, gewesen. Er sei desertiert. Diese Ereignisse stünden im Zusammenhang mit der Vorladung und es sei ihm in der Befragung wichtiger gewesen, davon zu berichten als von einem Stück Papier. Man habe ihn in der Befragung im Zusammenhang mit der Verhaftung auch nicht nach der Vorladung gefragt. Eine diesbezügliche Frage wäre aber logisch gewesen, zumal er erwähnt habe, wegen der militärischen Grundausbildung verhaftet und vor dieser geflüchtet zu sein, und dass sein Grossvater deswegen verhaftet worden sei. Er habe glaubhaft erklärt, was auf der Vorladung gestanden sei, sowie dass seine Grosseltern die Vorladung nicht mehr gefunden hätten. Die auf seine angeblich mangelhaften Angaben zum Medizinstudium abstützende Begründung des SEM stehe in keinem Zusammenhang mit den Asylgründen, die er geltend gemacht habe. Die Behörden hätten seinem Grossvater gedroht, dass sie nach ihm - dem Beschwerdeführer - suchen würden, und dass - wenn sie den Beschwerdeführer fänden - auch Probleme kriegen würden. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter, sei verhaftet worden und schliesslich vom Fahrzeug gesprungen, das ihn zur militärischen Grundausbildung habe bringen sollen. Er sei somit aus der militärischen Grundausbildung desertiert. Er habe auch erklärt, die Behörden suchten
nach seiner Ausreise immer noch nach ihm. Die eritreischen Behörden würden Personen wie ihm grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und im Rückkehrfall sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Bei einer allfälligen Rückkehr sei zu erwarten, dass er verhaftet werde. Zudem habe er seine illegale Ausreise genau und detailliert geschildert, mithin sei diese auch glaubhaft. Im Sinne eines Fazits seien die Fluchtgründe glaubhaft und liessen eine asylrelevante Verfolgung begründet befürchten. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu gewähren.

5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie gebe aber dennoch zu einigen Bemerkungen Anlass. So habe das SEM nicht festgestellt, dass die Vorbringen bezüglich der Verhaftung des Beschwerdeführers, der Flucht aus der militärischen Grundausbildung sowie der Verhaftung des Grossvaters nicht den Tatsachen entsprechen würden (sic). Das SEM habe in seinem Entscheid festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung und der anschliessenden Flucht als Erstes den Besuch der Privatschule wieder aufgenommen habe. An dieser Beurteilung sei festzuhalten, ebenso wie an der Feststellung, dass das Beenden der Privatschule für den Beschwerdeführer offensichtlich Vorrang gegenüber einer Flucht aus Eritrea gehabt habe und dass diese Priorisierung nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Fahrt zur militärischen Grundausbildung geflüchtet - mithin desertiert - hätte eine Beendigung der Privatschule nicht an erster Stelle gestanden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, während der Fahrt zur militärischen Grundausbildung in D._______ vom Transporter gesprungen zu sein und nach sieben Stunden wieder C._______ erreicht zu haben. Die angegebenen sieben Stunden entsprächen den Angaben auf Google Maps. Hätte sich der Beschwerdeführer aber - wie von ihm geschildert - nicht gut ausgekannt, den ganzen Weg über immer wieder versteckt und Menschen und Autos gemieden, so entspreche die Zeitangabe von sieben Stunden nicht einem plausiblen Zeitrahmen für die Strecke von D._______ nach C._______. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zu Haftbedingungen gemacht habe. Diese zeichneten sich jedoch durch keine typischen Realkennzeichen wie etwa die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder durch besonderen Detailreichtum oder nebensächliche Einzelheiten aus. Die Aussagen, wonach das Leben im Gefängnis sehr hart gewesen sei sowie der Beschrieb der beengten Platzverhältnisse in den Hafträumen, würden weder die persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauern und könnten in der gemachten Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Bedeutung einer Vorladung zum Militärdienst für das Asylverfahren sei ihm nicht bewusst gewesen und er sei vom SEM in der Befragung nicht danach gefragt worden, erstaune insofern, als der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, er hätte die Grosseltern gebeten, überall nach der Vorladung zu suchen. Demnach scheine ihm die
Bedeutung der Vorladung auch ohne diesbezügliche explizite Nachfrage an der Befragung bewusst gewesen zu sein. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

5.4 In der Replik vom 6. April 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM könne aus seiner eigenen Sicht und Logik nicht nachvollziehen, dass er nach seiner Verhaftung und der anschliessenden Flucht die Schule noch habe abschliessen wollen. Es müsse sich aber in seine Situation versetzen. Sowohl die illegale Ausreise, als auch das Verlassen der Familie sowie die Beantragung von Asyl im Ausland seien mit grossen Risiken verbunden. Sodann habe er klar erwähnt, dass er nicht gewusst habe, ob er in Eritrea bleiben oder irgendwann ins Ausland gehen wolle. Für ihn sei immer klar gewesen, dass das Leben ungewiss sei und er ein Zertifikat besitzen müsse. Er habe arbeiten und die Schule weiter machen wollen. Er habe erwähnt, dass er sich (während dieser Zeit) überall bei Familien und Freunden versteckt habe. Er sei nicht frei gewesen. Manchmal seien die Soldaten in zivil gekommen und hätten das Haus durchsucht und Leute nach ihm gefragt. Er habe Verstecke gesucht und so versucht, sich zu schützen. Er habe sich erst zur Ausreise entschieden, als das Leben für seine Grosseltern nicht mehr haltbar gewesen und ihm klar geworden sei, dass er mit der Schule nicht habe weitermachen können. Gemäss der Vorinstanz würden die von ihm gemachten Zeitangaben nicht einem plausiblen Zeitrahmen für die Strecke von D._______ nach C._______ entsprechen. Dies, obwohl die angegebene Zeitdauer von sieben Stunden mit den Angaben auf Google Maps übereinstimmten. Dazu müsse gesagt werden, dass die Angaben auf Google Maps durchschnittliche Angaben seien und langsame und schnelle Läufer nicht berücksichtigten. Bei ihm handle es sich um einen sportlichen jungen Mann, weshalb es möglich sei, dass er die Strecke - auch wenn er sich immer wieder versteckt habe - innert der angegebenen sieben Stunden zurückgelegt habe. Zudem habe er angegeben, zirka sieben Stunden gebraucht zu haben. Diese approximativen Angaben entsprächen der Realität und das diesbezügliche Argument des SEM halte nicht stand.

In Bezug auf die monierten fehlenden Realkennzeichen der Haftschilderung zitierte der Beschwerdeführer zunächst eine seiner diesbezüglichen Aussagen, und hielt sodann fest, dass Gewalt- und Folteropfer in vielen Fällen traumatische Erlebnisse verdrängten und Scham- und Schuldgefühle aufwiesen oder an posttraumatischen Belastungsstörungen litten. Eine Verhaftung sei ein traumatisches Erlebnis und es könne sein, dass er im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, persönlich über seine Erlebnisse im Gefängnis zu sprechen. Das SEM habe ihn nicht gefragt, wie er schlecht behandelt worden sei und was er gesehen habe. Er habe verschiedene Aussagen zur Haft gemacht. Zu beachten sei, dass das SEM zu den Haftbedingungen keine spezifischen Fragen gestellt habe.

Das SEM anerkenne, dass er in der Befragung nicht über die Vorladung befragt worden sei. Die von ihm in der Befragung vorgebrachten, gegen ihn und seinen Grossvater gerichteten, Verfolgungshandlungen durch die Behörden hätten gleiches oder sogar mehr Gewicht im asylrelevanten - und vor allem auch im emotionalen Sinn - wie die Vorladung. Es sei normal, dass er im Rahmen der Befragung mehr Gewicht auf diese Tatsachen gelegt habe als auf ein einfaches Stück Papier. Dazu müssen unterstrichen werden, dass er in der Befragung aufgefordert worden sei, seine Ausreisegründe zu nennen, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse hätte vom SEM erwarten werden müssen, dass es seine Abklärungspflicht wahrnehme und nach der Vorladung frage. Er habe sich bemüht, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und deswegen seine Grosseltern gebeten, nach allen möglichen Dokumenten zu suchen. Sie hätten ihm alles geschickt, was sie finden konnten, aber die Vorladung sei nicht dabei gewesen. Er habe in der Anhörung erklärt, dass die Vorladung damals in Eritrea für ihn von keiner grossen Bedeutung gewesen sei und er ihr keine grosse Beachtung geschenkt habe. Angesichts des Umstandes, dass er damals nicht gewusst habe, ob er in Eritrea bleiben oder irgendwann ins Ausland gehen wolle, sei es normal, dass er die Vorladung nicht sorgfältig aufbewahrt habe.

Zudem habe das SEM in seiner Vernehmlassung geschrieben, es habe nicht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaftung, der Flucht aus der militärischen Grundausbildung, sowie der Verhaftung des Grossvaters nicht den Tatsachen entsprechen würden. Eine solche doppelte Verneinung sei als Bejahung zu betrachten. Somit habe das SEM die diesbezüglichen Vorbringen anerkannt. Der Erhalt einer Vorladung sei aufgrund der glaubhaft gemachten Verhaftung ebenfalls als glaubhaft zu beurteilen. Es liege eine Desertion und Wehrdienstverweigerung vor.

Insgesamt sei festzuhalten, dass die Begründungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung einer Überprüfung nicht standhielten. Wie dargelegt seien die Fluchtgründe glaubhaft und liessen eine asylrelevante Verfolgung begründet befürchten.

5.5
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts zu prüfen.

5.5.1 Vorgängig ist hierzu festzustellen, dass sich aus der Verfügung der Vorinstanz sowie aus der Vernehmlassung klar ergibt, dass das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte. Den entsprechenden Ausführungen seitens des Beschwerdeführers - das SEM habe Verhaftung und Flucht des Beschwerdeführers sowie die Verhaftung des Grossvaters als glaubhaft anerkannt - kann nicht gefolgt werden.

Es finden sich kaum inhaltliche Widersprüche in seinen Vorbringen. Vielmehr kommen alle potentiell asylrelevanten Kernvorbringen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts (sein Schulabbruch, die eigene Verhaftung, die Flucht vom Transport in den Militärdienst, das darauffolgende Verstecken in C._______, die Verhaftung des Grossvaters, und die darauffolgende Ausreise) bereits anlässlich der - aufgrund der äusserst angespannten Unterbringungssituation stark verkürzten - Befragung vor (vgl. A10 F7.01 f.; A12/1). Diese Elemente finden sich in derselben chronologischen Erzählung und mit übereinstimmender Datierung auch in der Anhörung wieder (vgl. dazu A10 F7.01 sowie A23 F99 - F101). Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung zwar insofern richtig, als es feststellt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zum Militärdienst nicht zu den Akten legen, mithin nicht beweisen konnte. Allerdings vermag der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Vorladung im Kontext der Befragung nicht erwähnt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kaum zu beeinträchtigen. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung im Kontext der Gesuchsgründe in der Befragung nicht explizit. Das ist allerdings - entgegen der Ansicht des SEM - nicht unstimmig, sondern durchaus nachvollziehbar. So scheint verständlich, dass die Vorladung in der subjektiven Perspektive des Beschwerdeführers im Vergleich zu den anderen Sachverhaltselementen einen relativ kleinen Stellenwert eingenommen hat (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, A23 F142 - 152; siehe auch Replik S. 4). Ferner handelte es sich wie bereits vorangehend ausgeführt in casu um eine stark verkürzte Erstbefragung und forderte ihn die befragende Person explizit auf, nicht ins Detail zu gehen (vgl. zum Ganzen A10 F7.01). Zudem war der Beschwerdeführer zum Befragungszeitpunkt vermutungsweise noch minderjährig, weshalb ohnehin tiefere Ansprüche an die Aussagen zu stellen sind (vgl. oben E. 3.2). Insgesamt kann der Auslassung der Vorladung in der Befragung kein besonderes Gewicht beigemessen werden und sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als kohärent zu beurteilen.

5.5.2 Ferner beschrieb der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Sachverhalt substantiiert, was ebenfalls zu Gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten ist. Dabei fällt insbesondere auf, dass sämtliche seiner Aussagen - soweit mit öffentlich verfügbaren Informationen überprüfbar - nachvollzogen werden können.

Zunächst können die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach es - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - in C._______ möglich sei, Medizin zu studieren, bei genauer Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers keine grosse Aussagekraft hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit entfalten (vgl. Verfügung S. 3). Das SEM stützt sich in seiner Beurteilung vermutlich auf eine protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, in der er, auf die Frage, ob man in Eritrea Arzt werden könne, angibt, das sei nicht möglich (vgl. A23 F132). Bei einer kontextbezogener Lesung dieser Antwort ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer nicht sagen wollte, man könne in Eritrea nicht Medizin studieren. Vielmehr gab er bezüglich seines Traumes, Arzt zu werden, wörtlich Folgendes zu Protokoll: "(...) Das konnte ich aber nicht [studieren und den Arztberuf ausüben], weil die Leute, auch wenn sie gut in der Schule sind, bevor sie irgendwelche Berufe ausüben dürfen, in den Militärdienst gehen müssen. Ich wollte das auf keinen Fall. Aber wenn alles so gelaufen wäre, wie ich es mir gewünscht habe, dann wäre ich Arzt geworden (...)" (vgl. A23 F131). Diese Aussage ist mit den in der angefochtenen Verfügung zitierten Quellen vereinbar und stimmt im Übrigen auch mit weiteren öffentlich verfügbaren Informationen überein. Demnach ergibt sich, dass zum Studium in Eritrea nur Absolventen der zwölften Klasse in Sawa zugelassen werden, dass also mithin die Teilnahme am Nationaldienst vorausgesetzt wird (vgl. United Nations Human Rights Council [HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 346 [folgend: 2015 Bericht HRC]).

Sodann vermag der Beschwerdeführer - im Rahmen der Anhörung nach seinen Gesuchsgründen befragt - seine Verfolgungsgeschichte mit mehr als einer Protokollseite freier Erzählung darzulegen (vgl. A23 F99). Auch davon abgesehen kann vorliegend kaum von unsubstantiierten Aussagen gesprochen werden. So enthält das Befragungsprotokoll Details zu seinen Asylgründen, die später in der Anhörung ebenfalls wieder erwähnt werden (z.B. Datum und Anzahl beteiligter Beamter seiner eigenen Verhaftung, vgl. A10 F7.01 f. sowie A23 F64, F101, F104 f.; sein Versteck in Lagerräumen [des Vermieters] nach der Desertion, vgl. A10 F7.02 sowie A23 F139; Das Datum und die Dauer der Inhaftierung des Grossvaters, A10 F7.01 f. sowie A23 F134). Ferner sind die protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung verschiedentlich durchaus detailliert ausgefallen und mit Realkennzeichen versehen. So machte der Beschwerdeführer im Kontext einer Frage zum Abbruch des elften Schuljahrs - ungefragt - Angaben zu Anzahl und Kleidung der verhaftenden Beamten sowie zum Inhalt der Vorladung zum Nationaldienst, die er zuvor erhalten hatte (vgl. A23 F64). Entsprechend detailliert fielen die Angaben zur Ausreise aus (vgl. A23 F72 - F97). Bei den Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt blieb der Beschwerdeführer zwar relativ kurz, nannte aber trotzdem spontan und ohne weitere Nachfragen verschiedene, im Kontext von Eritrea gebräuchliche Begriffe ([...]) sowie weitere Details in Bezug auf die Haftumstände und den Inhaftierungsort. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht der Vorinstanz enthalten diese Ausführungen somit durchaus einige Realkennzeichen und können nicht pauschal als unsubstantiiert beurteilt werden. Hierzu ist ferner mit dem Beschwerdeführer anzumerken, dass er in der Anhörung nicht direkt zu den Haftbedingungen befragt wurde. Vielmehr schilderte er die oben detaillierten Haftumstände, als er gefragt wurde, wie es nach der Festnahme weitergegangen sei. Nachfolgend erkundigte sich die befragende Person lediglich nach dem Gefängnis, in welches der Beschwerdeführer verbracht worden sei, und ging - nach entsprechender Beantwortung - direkt zur Frage über, wie der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis gekommen sei. In diesem grösseren Kontext scheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer unzureichende Ausführungen zu den Haftbedingungen vorzuwerfen. Vielmehr nannte er verschiedene diesbezügliche Details von sich aus, deren Detaillierungsgrad - mangels konkreter oder spezifischer (Nach-) Frage - den Anforderungen an die Substantiierung von Asylvorbringen durchaus zu genügen vermögen (vgl. zum Ganzen A23 F106 - F108 sowie auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters F120; auch die Argumentation des Beschwerdeführers in der
Replik, S. 3). Auch zu den darauffolgenden Ereignissen - Sammlung und Abtransport der Häftlinge in Richtung Militärausbildung sowie zur Flucht des Beschwerdeführers - fielen seine Aussagen durchaus substantiiert aus, und schilderte er insbesondere die Fluchtumstände wiederum in freier Rede und am Stück (vgl. A23 F108 - F114; ausserdem nennt er Details wie gelbe Polizeiautos [vgl. A23 F108] oder die sehr kurvigen Strassen vor E._______ [vgl. A23 F112]). Sodann enthalten auch seine Angaben zur Periode zwischen seiner Flucht vom Transport bis zur Ausreise verschiedene auf das Selbsterleben hindeutende Realkennzeichen (beispielsweise in der Befragung nannte er den Warenraum des Vermieters als Versteck [vgl. A10 F7.02] und gab ferner im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, er habe fast nie zu Hause geschlafen [vgl. A23 F117]). Zuletzt fallen auch einzelne Details auf, welche der Beschwerdeführer ohne Nachfrage und von selbst - oft spontan - im Verlauf des Gesprächs erwähnte (so den Namen des Freundes, mit welchem er ausreiste [vgl. A23 F85]; die Verhaftung des Grossvaters als Ausreisegrund [vgl. A23 F99]; die von einem Freund für den Grossvater eingegangene Bürgschaft durch Abgabe einer Geschäftslizenz [A23 F137; vgl. hierzu auch 2015 Bericht HRC, S. 206]; das Versteck in Lagerräumen [vgl. A23 F139]; oder auch die korrekte Nummerierung der Rekrutierungsrunde im Juli 2014 [vgl. A23 F152]).

Insgesamt verbleiben nach dem Studium der Akten einige wenige Unstimmigkeiten (z.B. wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganz klar, wie er seinen aus G._______ stammenden Fluchtkollegen genau kennen lernte [vgl. z.B. A23 F112, F124 - F130]). In einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings, seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, sie mithin glaubhaft darzustellen.

5.5.3 In ihrer Verfügung stützt die Vorinstanz ihren Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unter anderem auch schwerpunktmässig auf der fehlenden Plausibilität ab.

Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kriterium der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handelt, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. ausführlicher und mit Verweisen auf entsprechende Lehrmeinungen: Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016, E. 7.3).

Auf den vorliegenden Fall bezogen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beurteilung, die Wiederaufnahme des Kurses an der Privatschule im Anschluss an die erfolgreiche Flucht entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, nicht zu überzeugen vermag (vgl. zur Begründung Verfügung S. 4 und Vernehmlassung S. 2). Dies, zumal der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz auch richtig vermerkt - eben gerade geltend machte, dass er sich während dieser Zeit immer habe versteckt halten müssen, und dass er kaum (oder nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen) bei seinen Grosseltern übernachtet habe (vgl. diesbezüglich bereits Befragung A10 F7.01, sowie Anhörung A23 F117, F139). Auch habe er zum damaligen Zeitpunkt noch keine konkreten Ausreisepläne gehegt (vgl. A23 F122 f.). Hinzu kommt, dass die Schilderung des vom Beschwerdeführer als für die Ausreiseentscheidung ausschlaggebende Ereignisses (nämlich die Verhaftung und Drangsalierung des Grossvaters [vgl. A23 F99]) durchaus zu überzeugen vermag. Dass ein zum damaligen Zeitpunkt erst gerade (...) Jahre alter (vgl. oben E. 3.2) und - soweit aus den Akten ersichtlich - ambitionierter Jugendlicher (vgl. A23 F57, F63) unter allen Umständen noch eine Ausbildung abschliessen möchte, könnte - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - gerade auch als plausibel beurteilt werden (vgl. insbesondere die diesbezügliche Aussagen in A23 F140).

Ebenfalls wenig überzeugend ist die - auf eine gebrauchsübliche Kartenapplikation gestützte - Argumentation der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, die vom Beschwerdeführer gemäss seiner Aussagen benötigten sieben Stunden zu Fuss für die Rückkehr von F._______ nach C._______ seien nicht nachvollziehbar (vgl. Vernehmlassung S. 2). Dies zumal die Angaben des Beschwerdeführers auch im Kontext der Kartenapplikation - und deren kaum eins zu eins auf einen konkreten Fall anwendbaren Zeitangaben - und den von ihm geltend gemachten Umständen seines Fussmarsches ohne Weiteres im Bereich des Möglichen zu liegen scheinen dürften (vgl. Vernehmlassung S. 2; A23 F112). Im Gesamtkontext sprechen die diesbezüglichen Angaben wiederum eher für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.

5.5.4 Zuletzt wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers durch die im Original beigebrachten Schulzeugnissen und -zertifikaten gestützt, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Allerdings ist deren Beweiswert - aufgrund ihrer Fälschbarkeit und des regen Handels mit solchen Dokumenten im eritreischen Kontext - als gering einzustufen (vgl. den Taufschein, das Medical Health Certificate sowie die verschiedenen beigebrachten Diplome von Privaten Kursen in C._______).

5.5.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Sie verlangt ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es geht um eine Gesamtbeurteilung aller Sachverhaltselemente, und Vorbringen sind dann als glaubhaft zu betrachten, wenn die positiven Elemente überwiegen.

Im vorliegenden Fall bestehen einige wenige Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Allerdings sprechen - wie oben detailliert ausgeführt - diverse Sachverhaltselemente zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe. In einer Gesamtschau kommt das Gericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in casu gelungen ist, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich, mithin glaubhaft, darzulegen.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 die öffentliche Schule abgebrochen und aufgrund dessen eine separate Vorladung in den Militärdienst erhalten hat. Er befolgte diese Vorladung allerdings nicht und wurde deshalb im August 2014 von Beamten zu Hause festgenommen, für zwei Wochen inhaftiert und schliesslich in Richtung Militärdienst transportiert. Von diesem Transport gelang ihm die Flucht, woraufhin er nach C._______ zurückkehrte. Dort lebte er für ungefähr drei Monate versteckt und beendete seine Ausbildung an einer Privatschule. Als schliesslich sein Grossvater in Folge seiner Desertion in Haft genommen wurde, entschied er sich zur Ausreise, die er Anfang Dezember - gemeinsam mit einem Freund - antrat.

6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.

6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen ARK:
EMARK 2006 Nr. 3).

6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des BVGer vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).

6.4 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den konkreten Behördenkontakt glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 4.5). Er wurde zunächst wegen Nicht-Befolgung der Vorladung zum Militärdienst verhaftet, desertierte wenig später von einem Transport zum Einsatzort. Wiederum wenig später wurde der Grossvater wegen der Desertion des Beschwerdeführers kurzzeitig inhaftiert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es ihm gelungen, den von der oben referenzierten Rechtsprechung vorausgesetzten Behördenkontakt glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.

Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen (namentlich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise sowie die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs), Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und ihm ist Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos geworden ist.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 7. März 2017 zeigte der Beschwerdeführer die Mandatierung der Rechtsvertretung an, woraufhin sie mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde. Entsprechend hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten gelegt, in welcher für das Abfassen von Mandatsanzeige - worin die Vorbringen zudem auch inhaltlich ergänzt wurden (vgl. oben Bst. G) - und Replik ein Aufwand von 7.75 Stunden ausgewiesen ist. Dieser ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingabe nicht (als gänzlich) angemessen zu erachten. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Die pauschal geltend gemachten Barauslagen von Fr. 20.- können zudem - mangels ausreichender Präzisierung - praxisgemäss nicht entschädigt werden. Weiter ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Eingabe vom 7. November 2017 für das vorliegende Verfahren nicht als notwendiger Aufwand zu qualifizieren ist, weshalb der Aufwand für dieses Schreiben nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE) und auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote somit verzichtet werden kann. Es ist vom in der Beschwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 200.- innerhalb des von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt.

Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1156/2017
Datum : 14. Februar 2019
Publiziert : 04. März 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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