Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-560/2014/mel

Urteil vom 14. Januar 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______,geboren (...),

alle Russland,
Parteien
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,

Anlaufstelle Baselland,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,

zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisungsvollzug

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2012 mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2013 abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2013 im Wegweisungspunkt. Sie machten geltend, es sei seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten. Sie beantragten die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, bis zur Behandlung dieses Gesuches auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, sich während mehr als einem Monat stationär habe behandeln lassen und gestützt auf den eingereichten Arztbericht an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Er bedürfe - je nach Schwere - weiterhin der ambulanten oder stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls psychische Beschwerden. Sie sei infolge schwieriger häuslicher Verhältnisse, welche zu einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Komponente geführt hätten, am (...) bei einer Erstbesprechung gewesen. Gemäss ihren Angaben habe sie zudem im Kopf D._______, wobei darüber noch kein Bericht vorliege. Auf Wunsch würden ihre gesundheitlichen Beschwerden mit einem ausführlichen Bericht belegt, wobei diesbezüglich um eine angemessene Frist ersucht werde. In Tschetschenien sei die medizinische Versorgung der Bevölkerung mangelhaft; insbesondere bestünden gemäss öffentlich zugänglichen internationalen Berichten keine Behandlungsmöglichkeiten für PTBS. Zudem gebe es Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Eine Behandlung der Beschwerdeführenden ausserhalb Tschetscheniens werde an der dafür nötigen Registrierung scheitern. Folglich sei die medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden in Tschetschenien und in andern Gebieten der russischen Föderation nicht gewährleistet, weshalb die Beschwerdeführenden in eine ausweglose und existenziell bedrohliche Lage geraten würden. Ihr Gesundheitszustand würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weiter verschlechtern, wobei von den behandelnden Fachpersonen eine Exazeration (recte: Exazerbation) der Symptomatik befürchtet werde. Demgegenüber stehe für den Fall eines weiteren Verbleibs in der Schweiz eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes, weil die hier begonnenen Therapien weitergeführt werden könnten.

C.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM aufgefordert, innert Frist ärztliche Berichte mit den beiliegenden Formularen und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen.

D.
Gleichentags wurden die zuständigen kantonalen Behörden angewiesen, von einem Vollzug der Wegweisung vorläufig abzusehen.

E.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der vom SEM verlangten ärztlichen Berichte ersucht.

F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Zusammenfassung der Krankengeschichte, einen ärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2013, einen Abklärungsbericht vom 1. November 2013, einen ärztlichen Bericht vom 25. November 2013 und eine Entbindungserklärung, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. Bezüglich des geltend gemachten D._______ bestehe gemäss ärztlichem Bericht kein Handlungsbedarf. Indessen leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität bei psychosozialer Krise, weshalb am (...) eine stationäre Einweisung erfolgt sei. Gestützt auf den darauf erfolgten Bericht der Klinik sei sie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Suizidalität und Schlafstörungen bei psychosozialer Krise erkrankt. Es werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Fortsetzung der psychopharmakologischen-antidepressiven Behandlung als indiziert betrachtet. Beim Beschwerdeführer bestehe laut ärztlichem Bericht der Verdacht auf eine PTBS. Es werde eine Nachbehandlung bei einem russisch sprechenden "Nachbehandler" in Zürich empfohlen. Sollte von diesem ein ergänzender Bericht notwendig sein, werde um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht. Der Wegweisungsvollzug der psychisch kranken Beschwerdeführenden sei nicht zumutbar.

G.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 - eröffnet am 3. Januar 2014 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 14. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die beschriebene Stresssituation und die damit verbundene ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angesichts der festgelegten Ausreisefrist vom 16. September 2013 im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausreise zu sehen sei. Mit geeigneten Massnahmen vor und während der Ausreise, etwa mittels medizinischer Rückkehrhilfe, sei dem zu begegnen. Das Krankheitsbild der PTBS könne in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. Gemäss dem tschetschenischen Gesundheitsministerium stünden in Tschetschenien zudem weitere Einrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung. Darunter befinde sich das psychiatrische Spital in E._______. Wie das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt habe, sei dort auch die Organisation International Medical Corps (IMC) im Bereich psychischer Erkrankungen aktiv, indem sie 70 stationäre und mobile Krankenstationen und Teams unterhalte. Zudem sei aufgrund der sprachlich-kulturellen Nähe eine Therapie in der angestammten Heimat mit einem dazu behilflichen, sozialen Beziehungsnetz einfacher durchzuführen als in der Schweiz, wo nur eine ambulante Nachbehandlung in Russisch zur Verfügung stehe. Gestützt auf den Arztbericht vom 1. November 2013 leide die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter Depressionen, weshalb nicht von einer neuen Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Infolge Sprachproblemen sei auch in diesem Fall eine Therapie in der Schweiz schwierig. Hinsichtlich der unklaren Diagnose eines D._______ bestehe gemäss dem Arztbericht vom 16. Dezember 2013 im heutigen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf, wenn auch nicht verkannt werde, dass die unklare Diagnose schwer belastend sei. Die Behandlung der ebenfalls im Fall der Beschwerdeführerin ausgewiesenen latenten F._______ sei nicht ausgewiesen. Krebsleiden könnten - im Fall eines zukünftigen Bedarfs - in Tschetschenien behandelt werden, wenn auch mit gewissen Einschränkungen in der Bestrahlungstherapie. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen stünden in andern Teilen der russischen Föderation medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ferner würden F._______(...) einen Schwerpunkt in der Entwicklung des Gesundheitssektors in den Jahren 2008 bis 2011 darstellen. Medizinische Behandlungen seien über die Pflichtversicherung kostenlos, auch wenn einzelne
Medikamente kostenpflichtig seien. Insgesamt würden folglich keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Februar 2013 beseitigen könnten.

H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde erheben gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2013 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 14. Februar 2013 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es die Beschwerden der Beschwerdeführenden als Stresssituation im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausreise dargestellt habe, was indessen der anamnestischen Feststellung des Sachverhaltes von fachärztlicher Seite widerspreche. Danach seien die Beschwerden eine Folge der Kriegserlebnisse. Entgegen der Argumentation des SEM, wonach das Krankheitsbild der PTBS in grossen und grösseren Städten Russland behandelbar sei und sich vor Ort IMC mit stationären und mobilen Krankenstationen und Teams zur Behandlung von psychischen Erkrankungen befinde, schätzten diverse Organisationen die Möglichkeiten der Beurteilung von PTBS und von psychischen Krankheiten generell in Tschetschenien komplett anders ein, wie bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegt worden sei. So ergebe sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 mit dem Titel "Tschétschenie: traitement des PTSD" (recte: Tschétschénie: traitement des PTSD), dass es de facto nach wie vor keine wirksamen Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS in Tschetschenien gebe. IMC biete nur eine einfache Basisversorgung und keine professionelle Behandlung der PTBS an. Weil das Spital in E._______ von der SFH nicht einmal erwähnt werde, sei dort wohl keine wirksame Behandlung zu erwarten. Folglich würden weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Heimatland die zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes notwendige und unerlässliche Behandlung erhalten. Die vom SEM erwähnte "sprachlich-kulturelle Nähe" und das "soziale Beziehungsnetz" würden dies nicht ausgleichen können. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei zudem die Behandlung in anderen Teilen der russischen Föderation für die Beschwerdeführenden nicht möglich, weil medizinische
Behandlungsmöglichkeiten nur dort erhältlich seien, wo jemand registriert sei und Umregistrierungen auch dann nicht möglich seien, wenn die Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen sei. Die einzige adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe in Moskau, wobei die Beschwerdeführenden in diesem Fall für die Kosten der Behandlung und der Unterbringung selbst aufzukommen hätten, weil der vom SEM erwähnte Zugang zur Pflichtversicherung für tschetschenische Exilanten nicht funktioniere. Die Kosten würden aber die Möglichkeiten der Beschwerdeführenden massiv übersteigen. Folglich hätten sie faktisch keinen Zugang zur Behandlung in anderen Teilen der russischen Föderation. Damit wären die Beschwerdeführenden mangels vorhandener Behandlungsmöglichkeit im Fall einer Ausschaffung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Die sehr fraglichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie stelle angesichts der konkreten Bedrohungslage keine wirksame Hilfe dar. Folglich müssten sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden.

I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres ausgesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden zudem aufgefordert, innert Frist Arztberichte auf eigene Kosten erstellen zu lassen und nachzureichen sowie Fürsorgebestätigungen zu den Akten zu geben. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

J.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung per Fax und später im Original eingereicht.

K.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 wurde um Fristerstreckung zur Einreichung der verlangten Arztberichte ersucht.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 wurden die Fristerstreckungsgesuche unter Hinweis auf Ar. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

M.
Mit Faxeingabe vom 14. März 2014 wurde die Kopie des Arztberichtes vom 7. März 2014 - den Beschwerdeführer betreffend - zu den Akten gegeben. Am 18. März 2014 ging dessen Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.

N.
Am 17. März 2014 ging kommentarlos die Kopie des Arztberichtes vom 24. Februar 2014 - die Beschwerdeführerin betreffend - beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 18. März 2014 wurde eine weitere Kopie dieses Arztberichtes nachgesandt.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

P.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2014 erklärte das SEM, die Beschwerdeschrift enthält keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchte. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Es legte dar, dass und wo die benötigten Medikamente in Tschetschenien erhältlich seien. Einzig den Erhalt des Wirkstoffes G._______ habe man nicht nachweisen können. Diesbezüglich müsse abgeklärt werden, ob ein ähnlicher Wirkstoff verfügbar sei. Somit seien die Medikamente im Heimatland der Beschwerdeführenden verfügbar. Die geltend gemachte Suizidalität sei mit der verbundenen Stresssituation einer bevorstehenden Abschiebung zu erklären und müsse im Rahmen der gegebenen und zukünftigen psychotherapeutischen Behandlung thematisiert werden. Gegebenenfalls müssten bei der Ausgestaltung der Rückführung geeignete Massnahmen getroffen werden, was indessen nicht gegen eine Rückführung spreche.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben.

R.
In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 legten die Beschwerdeführenden dar, dass sich das SEM in seiner Stellungnahme auf die Frage der Verfügbarkeit der Medikamente beschränkt habe, während es die fachärztlich ausgewiesene Notwendigkeit der längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung völlig ausser acht gelassen habe. Diese könne weder in Tschetschenien noch in der übrigen russischen Föderation in genügender Weise durchgeführt werden, was vom SEM bezeichnenderweise auch nicht behauptet worden sei. Ferner sei zu bezweifeln, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Suizidalität durch Thematisierung in der Psychotherapie und mittels Ausgestaltung der Rückführung verhindert werden könne. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die erforderlichen Medikamente möglicherweise in Tschetschenien erhältlich seien, indessen privat zu erwerben seien, wobei nicht ersichtlich sei, wie sich die Beschwerdeführenden dies leisten könnten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist ergänzende Arztberichte nachzureichen.

T.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis Ende November 2014.

U.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 wurden die Fristerstreckungsgesuche unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen.

V.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde ein Arztbericht vom 30. Oktober 2014 - den Beschwerdeführer betreffend - zu den Akten gegeben.

W.
Am 18. November 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos der Arztbericht vom 5. November 2014 - die Beschwerdeführerin betreffend - ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.

4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.

5.

5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden geltend gemacht. In Anwendung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG (SR 142.20) kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, wobei gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer konkreten Gefährdung auch dann auszugehen wäre, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr ins Heimatland die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden medizinischen Notlage ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinischen Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2)

5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführenden stützt sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichte vom 23. Oktober 2013, vom 7. März 2014 und vom 30. Oktober 2014 (den Beschwerdeführer betreffend) sowie die Arztberichte vom 1. November 2013, vom 25. November 2013, vom 16. Dezember 2013, vom 24. Februar 2014 und vom 5. November 2014 (die Beschwerdeführerin betreffend). Hinweise sind auch der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. November 2013 (die Beschwerdeführerin betreffend) respektive den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu entnehmen.

5.2.1 Dem Arztbericht vom 23. Oktober 2013, welcher gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Entlassung aus der stationären Behandlung erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass er zwischen dem (...) und dem (...) in stationärer psychiatrischer Behandlung war, wobei er freiwillig durch seine Familienangehörigen eingewiesen worden sei. Seit einer Explosion im Tschetschenienkrieg in den Jahren 2006 oder 2007 leide er an Tinnitus und zeige gemäss seinen Angehörigen ein "komisches Verhalten". Dieses sei noch auffälliger geworden, nachdem man ihn kurz vor der Reise in die Schweiz im Gefängnis gequält und geschlagen habe. Gemäss diesem Arztbericht leide er an einer PTBS, welche bis am 11. Oktober 2013 medikamentös und mittels psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen therapiert worden sei. Im Arztbericht wurde eine Gesprächstherapie bei einem russisch sprechenden Psychiater oder Psychologen zwecks Exploration der angegebenen Beschwerden als sinnvoll erachtet. Dafür sei ein russisch sprechender Nachbehandler gefunden worden. Eine abschliessende Prognose sei im aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Der ärztlichen Stellungnahme vom 7. März 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik zwei Mal in ambulanter Behandlung beim erwähnten Nachbehandler und anschliessend drei Mal in ambulanter psychiatrischer Behandlung in einer psychiatrischen Poliklinik gewesen sei. Weitere Termine seien geplant. Er befinde sich aktuell in der Abklärungsphase, wobei sich eine PTBS habe diagnostizieren lassen. Es werde nun versucht, eine spezifische Therapie zu etablieren. Gemäss seinen Aussagen leide der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 am erwähnten Krankheitsbild, welches indessen im Heimatland nicht behandelt worden sei. In der Schweiz sei er aufgrund der Sprachbarriere hauptsächlich medikamentös therapiert worden. Seit Beginn der ambulanten Therapie in der Poliklinik werde vor allem Abklärung und Diagnostik betrieben, während die eigentliche Behandlung noch zu etablieren sei, weil bisher kein geeignetes Behandlungssetting habe festgelegt werden können. Die Beschwerden des Patienten hätten sich indessen mit der medikamentösen Therapie bereits diskret verbessert. Der Patient benötige weiterhin eine medikamentöse sowie auch eine psychotherapeutische Behandlung, welche engmaschig - wöchentlich oder alle 14 Tage - durchzuführen sei. Wahrscheinlich werde eine stationäre Traumatherapie nötig, deren Dauer noch nicht abschätzbar sei, die sich indessen im Rahmen von Monaten oder Jahren bewegen werde. Die Reisefähigkeit könne unter geeigneter Medikation als gegeben betrachtet werden. Im Fall einer Rückführung ins Heimatland müsse indessen mit einer Verstärkung der
Symptome der PTBS und mit einer Krise gerechnet werden, so dass eine stationäre Behandlung notwendig werde. Gegebenenfalls müsse auch mit einer akuten Suizidalität gerechnet werden. Im Arztbericht vom 30. Oktober 2014 wurde die Situation des Beschwerdeführers konkreter dargestellt. Er wird gemäss diesem Bericht als schwer kriegstraumatisierter Mensch mit multiplen posttraumatischen Symptomen wie Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe, aggressiven Ausbrüchen seiner Familie gegenüber ohne Gewaltanwendung beschrieben. Für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er eine Inhaftierung und Tötung, wie es einem aus H._______ zurückgekehrten Freund, welcher in der gleichen Armee wie er gekämpft habe, geschehen sei. Der Beschwerdeführer erscheine wöchentlich zwei Mal zur psychotherapeutischen Sitzung, habe inzwischen Vertrauen in die therapeutische Beziehung und die anwesende Dolmetscherin gefunden und komme seit etwa einem Monat auch allein. Vorher habe er immer den Schutz von Verwandten benötigt. Inzwischen könne tiefergreifend gearbeitet werden, so dass er auch von seinen inneren Heimsuchungen und Ängsten spreche. Beispielsweise habe er preisgegeben, dass er habe Leichenteile wie Puzzleteile zusammensuchen und zusammensetzen müssen, damit die Leichen hätten identifiziert werden können. Darüber hinaus werde er mit Schmerzmitteln und Schlafmitteln medikamentös behandelt. Bis sich die posttraumatischen Symptome verbessern würden, werde es erfahrungsgemäss Monate oder Jahre dauern. Für den Beschwerdeführer müsse ein Raum geschaffen werden, in welchem er sich frei von einer mit Todesdrohungen einhergehenden Ausschaffung fühlen könne. Auch wenn er körperlich reisefähig sei, würde eine Rückführung ins Heimatland die bisherigen Psychotherapieerfolge zunichtemachen und die Symptome einer PTBS verstärken. Man müsse mit einer psychischen Dekompensation und mit akuter Suizidalität rechnen, welche eine stationäre Therapie notwendig machen würde.

5.2.2 Aus dem Überweisungsschreiben vom 2. Oktober 2013 ist ersichtlich, dass der behandelnde Hausarzt empfiehlt, die Beschwerdeführerin wegen einer depressiven Stimmungslage aufgrund von häuslicher Gewalt in einer ambulanten Betreuung aufzunehmen. Aus der Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte vom 1. November 2013 durch das Kantonsspital ergibt sich, dass sie am 5. September 2013 mit Verdacht auf F._______ untersucht worden sei, wobei Hinweise auf eine aktive F._______ nicht hätten bestätigt werden können, während die Vermutung einer latenten und nicht behandlungsbedürftigen F._______ bestehen bleibe. Im Rahmen einer Untersuchung nach einem Sturz mit dem Fahrrad wurde des Weiteren festgestellt, dass sie ein atypisch erscheinendes I._______ aufweise, weshalb sie zur weiteren Abklärung in der Sprechstunde des Universitätsspitals angemeldet werden müsse. Der Bericht des Universitätsspitals vom 16. Dezember 2013 zeigt indessen auf, dass sich der Verdacht nicht bestätigen liess und kein Handlungsbedarf bestehe. Gemäss dem Abklärungsbericht der Psychiatrie vom 1. November 2013 leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität bei psychosozialer Krise, wobei der Auslöser dieser Krise die aktuell unklare Diagnose des bei ihr festgestellten H._______ (recte: I._______s oder J._______) sei. Im Hintergrund stehe zudem eine schwierige psychosoziale Situation, weil sie seit 25 Jahren häuslicher Gewalt ausgesetzt sei und sich seit einem Jahr als Asylbewerberin in der Schweiz befinde. Nachdem sie sich bezüglich der Suizidalität zuerst absprachefähig gezeigt und das Messer abgegeben habe sowie medikamentös behandelt worden sei, habe aufgrund einer deutlichen Verschlechterung und unsicheren Absprachefähigkeit bei Suizidalität für den (...) die stationäre Aufnahme angeordnet werden müssen. Aus dem Bericht der Psychiatrie vom 25. November 2013 ergibt sich, dass sie sich zwischen dem (...) und dem (...) in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Die Zuweisung in die Klinik sei auf freiwilliger Basis wegen akuter Depression mit Suizidalität erfolgt. Gemäss diesem Bericht soll die Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2011 Depressionen und Suizidgedanken gehabt haben. Diese hätten indessen nach der Untersuchung des Schädels aufgrund eines Unfalls und des dabei zufälligerweise festgestellten J._______ zugenommen. Das J._______ müsse nicht dringend behandelt werden. Gemäss diesem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Suizidalität und Schlafstörungen bei psychosozialer Krise und an einem (...) J._______ im Schädel. Sie werde medikamentös und mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen therapiert. Es sei sinnvoll, diese
Behandlung bei einem russisch sprechenden Psychiater oder Psychologen ambulant fortzusetzen. Hinsichtlich der Prognose sei keine abschliessende Antwort möglich, da bisher nur eine Akutbehandlung erfolgt sei. Aus dem Arztbericht vom 24. Februar 2014 ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2013 infolge einer chronifizierten depressiven Episode und wegen PTBS in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, wobei diese Behandlung durch einen stationären Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik zwischen dem (...) und dem (...) unterbrochen worden sei. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der mit einer dolmetschenden Person durchgeführten ambulanten Gespräche bestehe die depressive Episode seit September 2011, als das Militär wegen ihres Sohnes das Haus gestürmt habe. Es bleibe indessen unklar, inwieweit aufgrund der jahrelangen häuslichen Gewalt bereits davor eine psychische Beeinträchtigung bestanden habe. Eine deutliche Verschlechterung des Zustandes (Exazerbation), begleitet von einer Zunahme drängender Suizidgedanken, sei im August 2013 aufgetreten. In den Gesprächen würden Lösungen für ihre Probleme erarbeitet. Kleine Teilerfolge seien bereits gelungen, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich von ihrem Ehemann zu trennen, obwohl die anhaltende häusliche Gewalt für die Genesung hinderlich sei. Indessen habe sie sich von suizidalen Absichten distanziert. Sie werde auch medikamentös behandelt. Die drohende Ausschaffung habe indessen zu einer Zunahme der depressiven Symptome und der PTBS geführt. Insbesondere wolle die Beschwerdeführerin ihrer Familie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht verschaffen, indem sie sich für den Fall einer Ausschaffung das Leben nehme, wobei ein Bekannter sie bei der Verbreitung in den Medien unterstützen wolle. Unter Einbezug der Angehörigen sei es angezeigt, die begonnenen ambulanten psychiatrischen Gespräche und die antidepressive Medikation weiterzuführen. Oberstes Ziel sei im Moment, dass sie sich vom angedrohten Suizid abwende und andere Lösungsansätze finde. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin schon mehrmals auf einer K._______ gestanden sei und damit gehadert habe, zu springen, müssten ihre Drohungen sehr ernst genommen werden. Sie habe auch ein Messer bei sich getragen, um notfalls sich und den Ehemann umzubringen. Im Fall einer Ausschaffung müsse sie ständig beobachtet und zwecks Sedierung mit Medikamenten behandelt werden. Gemäss dem Arztbericht vom 5. November 2014 leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer schweren depressiven Episode, wobei diese aktuell leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei. Seit Herbst 2013 sei eine Verbesserung der Depression eingetreten.
Trotzdem bestehe weiterhin eine erhöhte Basissuizidalität. Nach wie vor wolle sich die Beschwerdeführerin im Fall eines negativen Entscheides vor dem Abholkommando suizidieren. Sie leide an anhaltenden starken Ängsten vor einer Rückkehr nach Tschetschenien, befürchte insbesondere den Tod ihres Sohnes und wolle mit dem Suizid ihre Familie schützen. Dies sei ein Ausweg, um nicht miterleben zu müssen, wie der Sohn getötet werde. Sie werde medikamentös und mit ambulant psychiatrischen Kontakten über eine dolmetschende Person alle drei bis fünf Wochen therapiert. Zusätzlich komme ihr eine sozialpsychiatrische Begleitung und Ergotherapie zu. Manche Gespräche würden gemeinsam mit der Tochter stattfinden. Die erwähnten Therapien seien weiterhin nötig. Gegebenenfalls müsse sie im Fall einer erneuten schweren depressiven Episode mit Suizidalität mit der Verabreichung von Benzodiazepinen ergänzt werden. Tiefergreifende Therapien seien aufgrund ihres Aufenthaltes als Asylbewerberin nicht möglich. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin müsse zuerst geklärt werden, ob es zu einem negativen Entscheid komme, weshalb weitere Erfolge nur schwer erzielt werden könnten. Im Fall einer Ausweisung werde eine deutliche Exazerbation der psychischen Beschwerden mit ausgeprägter Angst- und depressiver Symptomatik inklusive Suizidalität befürchtet. Da in Tschetschenien die Situation schwierig und angstgeprägt sei, müsse zudem mit einer anhaltenden deutlichen psychischen Verschlechterung gerechnet werden. Sollte dort überhaupt eine Therapie möglich sein, sei nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen, weil die Ängste der Beschwerdeführerin adäquat erscheinen würden und der politischen Lage entsprächen. Die Beschwerdeführerin sei zwar reisefähig. Indessen müsse sie im Fall eines negativen Entscheides zwingend begleitet und mit sedierenden Medikamenten behandelt werden.

5.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:

5.3.1 Im Fall des Beschwerdeführers sei die beschriebene Stresssituation und die damit verbundene ambulante, psychiatrisch-psychotherapeu-tische Behandlung vor dem Hintergrund der bevorstehenden Ausreise zu sehen, weshalb dem Beschwerdebild mit geeigneten Massnahmen vor und während der Ausreise sowie mittels medizinischer Rückkehrhilfe zu begegnen sei. Das Krankheitsbild PTBS könne in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. Zudem stünden weitere Einrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung, darunter ein Spital in E._______ mit 80 Betten. Die Organisation International Medical Dorops (IMC) biete ferner 70 stationäre und mobile Krankenstationen und Teams an. Zudem sei es vorzuziehen, aufgrund der sprachlich-kulturellen Nähe eine Therapie im Heimatland anzustreben, weil diese dort aufgrund des sozialen Beziehungsnetzes einfacher durchzuführen sei als in der Schweiz, wo nur eine ambulante Nachbehandlung in Russisch möglich sei.

5.3.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten PTBS werde ebenfalls auf die vorangehend erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien verwiesen. Zudem stelle die nunmehr dargelegte Depression, welche bereits seit Jahren bestehen solle, keine neue Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn dar, da diese bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Hinsichtlich des D._______ (recte: I._______s oder J._______) bestehe ferner momentan kein Handlungsbedarf. Ausserdem sei diesbezüglich auf die grundsätzlich bestehende Behandlung aller Krebsleiden in Tschetschenien verwiesen, wobei einzig Einschränkungen bei den Bestrahlungstherapien bestünden. Für vor Ort nicht verfügbare Behandlungen bestehe indessen die Möglichkeit, in andere Teile der russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen seien über die Pflichtversicherung kostenlos, auch wenn einzelne Medikamente kostenpflichtig sein könnten.

5.4 Im Beschwerdeverfahren wird gerügt, dass das SEM die Erkrankungen der Beschwerdeführenden als Folge der bevorstehenden Ausreise und der daraus entstandenen Stresssituation darstelle und damit verharmlose. Seine Beurteilung widerspreche der anamnestischen Feststellung des Sachverhalts von fachärztlicher Seite, weshalb es den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Trotzdem bestreite das SEM nicht grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen PTBS leide. Indessen gehe es davon aus, dass diese im Heimatland behandelbar sei. Diverse Organisationen schätzten indessen die Möglichkeiten der Beurteilung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist wohl der Behandlung) von PTBS und anderen psychischen Erkrankungen in Tschetschenien komplett anders ein als das SEM. So lasse sich dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Tschétschenie: traitement des PTSD" vom 5. Oktober 2011 entnehmen, dass für Personen mit PTBS in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die vom SEM erwähnte Organisation IMC biete nur eine einfache Basisversorgung und keine professionelle Behandlung der PTBS an. Eine wirksame Behandlung im vom SEM in seinem Entscheid erwähnten Spital in E._______ könne nicht erwartet werden, weil dieses Spital im Bericht der SFH gar nicht erwähnt werde. Folglich könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Heimatland die für sie unerlässliche Behandlung nicht erhalten. Aber auch die vom SEM darüber hinaus erwähnte Behandlung in einem anderen Teil der russischen Föderation sei nicht realistisch, weil sie schon daran scheitern würde, dass eine Person nur dort medizinische Hilfe erhalte, wo sie registriert sei. Darüber hinaus gebe es selbst bei ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit keine Möglichkeit der Umregistrierung. Da der Zugang zur vom SEM erwähnten Pflichtversicherung für tschetschenische Exilanten nicht bestehe und sich die einzige adäquate Behandlung der PTBS in Moskau befinde, müssten die Beschwerdeführenden die Kosten für die Behandlung und Unterkunft selber übernehmen, was ihnen angesichts ihrer Mittellosigkeit nicht möglich sei. Damit hätten die Beschwerdeführenden de facto keinen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung im Heimatland, weshalb sie im Fall einer Ausschaffung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Ohne adäquate Behandlung hätten sie aus fachärztlicher Sicht eine schlechte Prognose. Die sehr fraglichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie vermöchten angesichts dieser Bedrohungslage keine wirksame Hilfe darstellen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 - auf welches sich die Vorinstanz bezieht - ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und kam - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - zum Schluss, dass in Tschetschenien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist. Dabei führte das Gericht aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es 2011 in Tschetschenien über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republik-Krankenhäuser sowie Ambulatorien gehabt. In E._______ fänden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Zwar herrsche kriegsbedingt noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versuche. Das Gericht kam sodann zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: Psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung in Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste darstelle. Diese Einrichtung sei teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen. Daneben stünden in Tschetschenien weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe seit der Gesetzesänderung im Januar 2011 die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen, sollte die erforderliche medizinische Behandlung in E._______ nicht erhältlich sein. Bei Vorweisen der Versicherungspolice könnten die betroffenen Personen in jeder Stadt des Landes - und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz - medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wobei dies auch in privaten Gesundheitseinrichtungen, welche am Versicherungsprogramm beteiligt seien, möglich sei. Russische Staatsangehörige könnten im Rahmen der Krankenpflichtversicherung eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen,
wobei die unzureichende staatliche Finanzierung und die Korruption diesen Grundsatz immer wieder aushebelten. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhielten die Bürger eine entsprechende Übereinkunft und eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der russischen Föderation unabhängig von ihrem Wohnort garantiert werde. Ausser im Fall von Personen, welche eine staatliche Unterstützung erhielten, müssten allfällige Medikamente grundsätzlich selber bezahlt werden. Indessen würden sich auf der Liste derjenigen Personen mit staatlicher Unterstützung auch die psychischen Erkrankungen befinden.

6.2 Gestützt auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 bestehen somit - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - verschiedene Möglichkeiten der Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden im Heimatland. Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland medizinisch versorgt werden können. Dies wird zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen möglich sein, aber immerhin im Rahmen einer elementaren Grundversorgung. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2014 zutreffend festhielt, sind bis auf das Medikament G._______ die benötigen Pharmaka erhältlich. Die fehlende Verfügbarkeit des erwähnten Medikaments dürfte indessen insofern zu relativieren sein, als der Beschwerdeführer gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 30. Oktober 2014 ohnehin verschiedene - im Arztbericht teils nicht näher bezeichnete - Medikamente erhielt und wieder absetzte, weshalb die notwendige Therapie auf die in seinem Heimatland erhältlichen Medikamente fokussiert werden kann. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach sich die Beschwerdeführenden die Kosten der Therapie nicht leisten könnten, vermag vorliegend angesichts des vorhandenen Beziehungsnetzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1412/2013 vom 13. August 2013 Ziff. 7.4.3., das ordentliche Verfahren der Beschwerdeführenden betreffend), von welchem anzunehmen ist, dass es ihnen bei der Wiedereingliederung auch finanziell unter die Arme greifen wird, nicht zu überzeugen. An der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 definierten und immer noch gültigen Praxis vermag ferner der in der Beschwerde zitierte Bericht der SFH nichts zu ändern, zumal dieser vor dem vorangehend erwähnten Urteil entstanden ist und in diese Entscheidung ebenfalls miteingeflossen sein dürfte. Somit erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen im Resultat zu teilen sind. Ob die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme bereits seit längerer Zeit - ohne angeblich medizinisch behandelt worden zu sein beziehungsweise ohne im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht worden zu sein - bestanden haben oder ob diese erst im Zusammenhang mit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2013 entstanden sind, kann offen gelassen werden, da diese Unterscheidung die Einschätzung, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden im Heimatland behandelbar sind, nicht zu
beeinflussen vermag. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermögen. Auch wenn die angedrohten suizidalen Absichten ernst zu nehmen sind, kann einer allfällig befürchteten Dekompensation der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers infolge eines erneut angeordneten Ausreisetermins mit der Verabreichung entsprechender Medikamente und anderen Massnahmen begegnet werden. Überdies würde selbst eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Folge der angekündigten Ausreise praxisgemäss kein Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme darstellen. Darüber hinaus lässt sich das Bundesverwaltungsgericht mit Drohungen suizidaler oder anderer Art wie beispielsweise einem Gang an die Medien nicht zu einem bestimmten Verfahrensausgang drängen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist der mit der bevorstehenden Ausreise verbundenen Stresssituation mit geeigneten Massnahmen vor und während der Ausreise Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang werden das SEM und die zuständige Vollzugsbehörde beauftragt, in Absprache mit dem behandelnden medizinischen Fachpersonal die nötigen Schritte zu unternehmen. Dazu gehören nicht nur vertiefte Gespräche mit den Beschwerdeführenden, um sie auf die Rückreise ins Heimatland vorzubereiten, sondern auch weitere Schritte wie eine allenfalls notwendige medikamentöse oder weitere Behandlung der Beschwerdeführenden, um einer akuten Suizidalität und einer Verschlimmerung ihrer Beschwerden bestmöglichen Einhalt zu gebieten. Ferner bleibt es den Beschwerdeführenden überlassen, sich um eine angemessene (insbesondere medizinische) Rückkehrhilfe zu bemühen. Aus den dargelegten Gründen sind die eingereichten Arztberichte nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden als Vollzugshindernis zu belegen. Die Beschwerdeführenden sind nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen.

6.3 Schliesslich ist eine allfällige Wegweisung nach Tschetschenien auch mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Zwar hat die Tochter der Beschwerdeführenden infolge des Asylgesuchs und des Wiedererwägungsgesuchs während der letzten zwei prägenden Jahre in der Schweiz gelebt, ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut geworden und hat hier Freunde gewonnen. Indessen handelt es sich bei einem Aufenthalt von zwei Jahren nicht um eine lange Zeitdauer. Zudem darf angenommen werden, die heute fünfzehn Jahre alte Tochter sei aufgrund ihres jugendlichen Alters in der Lage, sich der neuen Situation wieder anzupassen, zumal sie mit ihren Eltern - und somit im Familienverband - in ihr Heimatland zurückreisen wird und dort auch noch weitere Verwandte hat, welche ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Allein die psychischen Erkrankungen ihrer Eltern sprechen nicht gegen das Kindeswohl, zumal diese auch in der Schweiz bestehen.

6.4 Im Übrigen haben sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren zum Wegweisungsvollzug in genügender Weise geäussert. Die dort festgehaltenen Einschätzungen haben auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit, zumal das vorliegende Wiedererwägungsgesuch einzig damit begründet wurde, dass infolge der Erkrankung der Beschwerdeführenden eine neue Sachlage entstanden sei, was indessen - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird.

6.5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden können. Unter diesen Umständen ist es ihnen - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland um den Erhalt einer Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen und sich - sollte sich dies als notwendig erweisen - auch in andern Städten als in E._______ behandeln zu lassen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und den Beschwerdeführenden auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollten sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wären und in eine existenzielle Notlage gerieten. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in Tschetschenien nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abzuweisen. Indessen hat sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos herausgestellt, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

9.2 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49, Erw. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43, Erw. 2a, S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, zumal dieses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.
Das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden werden angewiesen, im Rahmen der Wegweisungsvorbereitungen die nötigen medizinischen und anderen Massnahmen zu ergreifen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-560/2014
Datum : 14. Januar 2015
Publiziert : 26. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
120-IA-43 • 122-I-49 • 127-I-133
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • arztbericht • therapie • weiler • ausreise • vorinstanz • ausschaffung • sachverhalt • nachbehandlung • krise • gesundheitszustand • russland • depression • familie • häusliche gewalt • frist • kantonale behörde • monat • richtigkeit • diagnose
... Alle anzeigen
BVGE
2011/24 • 2011/50
BVGer
D-1412/2013 • D-560/2014 • E-4413/2011