Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 229/2017
Urteil vom 13. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
Gegenstand
Zuschlag (Versteigerung eines Miteigentumsanteils),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. März 2017 (ABS 16 433).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 14. März 2008 stellte die A.________ AG in der gegen B.________ beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, hängigen Betreibung Nr. xxx das Fortsetzungsbegehren.
A.b. B.________ und ihr Lebenspartner, C.________, waren hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft in U.________ (Grundbuchblatt Nr. yyy). Am 20. März 2008 schlossen sie einen Kaufvertrag ab, mit welchen B.________ ihren Miteigentumsanteil an C.________ übertrug. In der Folge wurde in der Betreibung Nr. xxx nur eine Lohnpfändung vorgenommen. Am 16. April 2008 stellte das Betreibungsamt der A.________ AG einen definitiven Pfändungsverlustschein aus.
A.c. Die A.________ AG reichte am 17. April 2009 beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen (heute Regionalgericht Emmental-Oberaargau) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
|
1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
A.d. In der Folge pfändete das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx den auf C.________ lautenden Miteigentumsanteil, worauf die A.________ AG das Verwertungsbegehren stellte.
A.e. Aufgrund eines Begehrens der Bank D.________ auf Grundpfandverwertung gegen C.________ wurde die Verwertung in der Betreibung Nr. xxx vorerst nicht vorangetrieben. Nachdem die Bank D.________ ihr Verwertungsbeghren am 10. April 2015 zurückgezogen hatte, ersuchte die A.________ AG um Wiederaufnahme der Verwertung des gepfändeten Miteigentumsanteils.
B.
B.a. Das Betreibungsamt legte in der Betreibung Nr. xxx vom 28. November bis 7. Dezember 2016 die Steigerungsbedingungen auf. Die Versteigerung wurde auf den 13. Dezember 2016 festgesetzt.
B.b. Die A.________ AG gelangte mit Eingaben vom 8. und 9. Dezember 2016 gegen die Steigerungsbedingungen an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte insbesondere die Entfernung des am 1. April 2014 zu Gunsten von B.________ abgeschlossenen Mietvertrages in Ziff. 19 der Steigerungsbedingungen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
B.c. Am 13. Dezember 2016 fand die Versteigerung des gepfändeten Miteigentumsanteils statt. Das Höchstangebot von Fr. 1'000.-- erfolgte von E.________, Sohn des C.________. In der Folge übte C.________ sein Vorkaufsrecht als Miteigentümer aus und erhielt den Zuschlag zum genannten Preis.
B.d. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 wandte sich die A.________ AG an die Aufsichtsbehörde und verlangte die Aufhebung des Zuschlags an C.________ sowie die Wiederholung der Versteigerung. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, für die neuerliche Versteigerung in den Steigerungsbedingungen nicht auf das angebliche Mietverhältnis hinzuweisen. Eventuell sei zu erwähnen, dass das "Mietverhältnis" strittig sei. Subeventuell, für den Fall, dass der "Mietvertrag" dem Ersteigerer überbunden werde, sei der gepfändete Miteigentumsanteil in Berücksichtigung dieser Last neu zu schätzen und in den Steigerungsbedingungen sei auf die Möglichkeit des doppelten Ausrufs und die Ablösung des "Mietvertrages" hinzuweisen.
B.e. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2017 ab.
C.
Die A.________ AG ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. März 2017 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Steigerungszuschlags und erneuert ihr Begehren um die Wiederholung der Versteigerung samt der Anpassung der Steigerungsbedingungen.
Sie stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit dem sich B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) einverstanden erklären. Die Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Beschwerdegegnern wurde einstweilen unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Zwangsversteigerung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz kann der Zuschlag nicht angefochten werden, da bei der Zwangsversteigerung nicht in rechts- oder sittenwidriger Weise auf das Steigerungsergebnis eingewirkt worden sei. Eine Anfechtung der Steigerungsbedingungen sei in diesem Stadium der Verwertung nicht mehr möglich.
2.2. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Beschwerdegegner durch einen simulierten Mietvertrag das Ergebnis der Versteigerung in rechts- und sittenwidriger Weise beeinflusst haben. Die Versteigerung müsse daher unter Streichung des Mietvertrages wiederholt werden.
3.
Anlass zur Beschwerde bildet die Zwangsverwertung eines Grundstückes.
3.1.
Die Verwertung eines Grundstücks kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Freihandverkauf angefochten werden (Art. 132a Abs.1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
|
1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 143a - Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
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1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
ungenügende Publikation der Versteigerung stellt ebenfalls eine Unregelmässigkeit dar (BGE 70 III 14 E. 2). Zudem können Willensmängel geltend gemacht werden (Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
3.2. Die Beschwerdeführerin sieht die unzulässige Einwirkung der Beschwerdegegner auf den Steigerungserfolg im Abschluss eines Mietvertrages über den zur Verwertung anstehenden Miteigentumsanteil. Dadurch sei die Grundlage geschaffen worden, dass das Objekt jeden Wert verloren habe. Aufgrund der betreibungsamtlichen Schätzung abzüglich der grundpfandlichen Belastung hätte sie mit einem Erlös von rund Fr. 75'000.-- rechnen dürfen. Stattdessen sei der Zuschlag für Fr. 1'000.-- an den Sohn des Beschwerdegegners erfolgt.
3.2.1. Dieser Vorwurf richtet sich weder gegen die Vorbereitung der Versteigerung noch gegen deren konkreten Ablauf. Auch die Abfassung des Steigerungsprokolls wird nicht beanstandet. Im Zentrum steht einzig die Rechtmässigkeit von Ziff. 19 der Steigerungsbedingungen und ihre Auswirkungen auf die Versteigerung. Demnach hat C.________ seine gesamte Liegenschaft, deren hälftiger Miteigentumsanteil zur Verwertung ansteht, an B.________ unbefristet für monatlich Fr. 800.-- plus Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis wird auf den Ersteigerer überbunden. Der Vorbehalt des Doppelaufrufs entfällt, da die entsprechende Ziffer in den Steigerungsbedingungen gestrichen worden ist.
3.2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der von den Beschwerdegegnern abgeschlossene Mietvertrag aus folgenden Gründen rechtswidrig. Der Beschwerdegegner sei zum Abschluss nicht mehr berechtigt gewesen, da er nach Gutheissung der Anfechtungsklage die Verwertung des von der Beschwerdegegnerin erworbenen Miteigentumsanteils dulden musste. Der Vertragsschluss sei erst erfolgt, nachdem das Betreibungsamt die Versteigerung publiziert und das Lastenverzeichnis aufgelegt hatte. Der vereinbarte Mietzins sei nicht kostendeckend. Der Sohn des Beschwerdegegners habe als einziger ein Angebot gemacht und für den Betrag von Fr. 1'000.-- den Zuschlag erhalten. Daraufhin habe der Beschwerdegegner sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Dieses Ergebnis der Versteigerung gehe auf den rechtswidrigen Mietvertrag zurück und mache den der Verwertung zugeführten Miteigentumsanteil praktisch wertlos.
3.2.3. Die Vorinstanz hat sich nicht zu den Auswirkungen des strittigen Mietvertrags auf den Steigerungserlös geäussert. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, trifft keineswegs zu. Hingegen hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Steigerungsbedingungen mit Beschwerde anzufechten sind. Seien diese - wie vorliegend - in Rechtskraft erwachsen, könnten sie nicht erneut mit einer Beschwerde gegen den Zuschlag in Frage gestellt werden.
3.2.4. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass für sie erst nach durchgeführter Versteigerung erkennbar geworden war, in welcher Weise die von ihr beschriebenen Machenschaften der Beschwerdegegner sich auf das Ergebnis aufgewirkt haben. Die Anfechtungsfrist für den Zuschlag habe daher erst mit der Versteigerung begonnen.
3.2.5. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin von den Steigerungsbedingungen Kenntnis genommen hat und diese hat anfechten können. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vom 8. und 9. Dezember 2016 wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe erst am 8. Dezember 2016 auf ihre Nachfrage beim Betreibungsamt Kenntnis vom Mietvertrag erhalten, können einzig die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen betreffen. Der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2016 kann aber vorliegend nicht Thema sein, da er bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher von den für das vorliegende Verwertungsverfahren geltenden Steigerungsbedingungen und insbesondere deren Ziff. 19 auszugehen.
3.2.6. Dass die Beschwerdeführerin erst durch das Ergebnis der Steigerung erkennen konnte, welche ihrer Ansicht nach unzulässige Einwirkung die Beschwerdegegner durch den Abschluss des Mietvertrages auf die Steigerung bewirkt haben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Aufgrund von Ziff. 19 der Steigerungsbedingungen war der Inhalt des Mietvertrages und die Überbindung auf den Erwerber durchaus bekannt. Die offenbar verpasste Gelegenheit, die Steigerungsbedingungen überprüfen zu lassen, kann nicht durch eine Anfechtung des Zuschlags nachgeholt werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg. 2017, N. 4/b zu Art. 132a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
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1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
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1 | Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. |
3 | Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. |
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante