126 Schuldhetreihun'gsund Konkursrecht. N° 40.

et reconrs des 7 et 20 septembre 1921. L'autorité cantonale de
surveillance a conclu au rejet du recours.

Conside'ran't en droit :

Le canton du Valais n'a pas fait usage de la faculté que-lui accordait
l'art. 27 L'? d'organiser la représentation professionnelle des, parties
devant les offices et les autorités de poursuite, et il n'a pas réservé
cette mission aux seuls avocats patentés. Le droit d'agir au nom d'autrui
par voie de plainte n'étant ainsi pas lié à l'exercice du barreau,
l'autorité de surveillance ne pouvait sans arbitraire interdire à un
citoyen de signer des mémoires pour la raison qu'il serait suspendu de sa
charge d'avocat. La procedure de recours aux autorités de surveil-lance
est en effet une procédure fédérale, soumise aux règles générales de la
Iégislation fédérale et au contröle du Tribunal fédéral, qui a décidé,
par exemple, que les plaintes ne devaient pas étre écartées d'office
pour défaut de procuration du mandataire (Archiv f. Schuldhetreibung und
Konkurs III, Nr. _88). Sous réserve du pouvoir réglementaire attribué aux
cantone par l'art. 27 LP, la représentation habituelie des créanciers
est ouverte de par la loi à tout individu possédant l'exercice des
droits civils. Dans l'état actuel de la législation vaiaisanne, les
incapacités frappant les avocats et les restrictions apportées par les
lois cantonales à l'exercice de leur profession devant les tribunaux
cantonaux, ne sauraient déplcyer leur effet en matière de poursuite
et de faillite. Toute autre solution irait à l'encontre du texte et de
i'esprit de la loi fédérale.

La Chambre des Poursuites el Failliles pronunce :

Le recours est admis et la decision attaquée annulée, en ce sens que les
autorités de surveiilance du Canton du Valais sont invitées à entrer en
matière sur les plaintes adressées le 7 septemhre 1921" par les recourants
à l'autorité de surveiliance du district d'Entremont au nom de Maurice
Troillet-Albrecht et consorts.

Schuldheîtreibungsund Konkursrecht. N° 41. 127

41. Entscheid vom 7. November 1921 i. S. A..-e. Axa. OR Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
:
Anfechtung einer Zwangsverseeigerung. Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26

SchKG auf die Fristbe-

rechnung (Erw. 1). Legitimation der Konkursverwältung
(Erw. 2). Anfechtungstathestand (Erw. 3).

A. Der in Konkurs geratene Samuel PlüsS d'Aujourd'hui ,in Basel war
zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Grundstücke Nr. 6442 =
Neuweiler strasse 18, 25142 = Neuweilerplatz 7, die vom "Konkursamt unter
Beiziehung von Sachverständigen auf 40,000 bezw. 65,000 Fr. geschätzt
wurden, und Nr. 25921 an der Neuweilerstrasse. Auf dem Grundstück
Neuweilerstrasse IS iasteten ausser öffentlich-rechtlichen Grundlasten
im Betrage von 780 Fr. 40 Cts. eine von Witwe Merk-d'Aujourd'hui,
einer Tante des Gemeinschuldners, H. Wüthrich Plüss, seinem Schwager,
und Jean Fankhauser Thommen, dem früheren Eigentümer, verbürgte
Grundpfandverschreibung von 09,000 Fr.,

. bezw. mit Zinsen rund 74,000 Fr., auf dem Grundstück

Neuweilerplatz 7 eine Grundpfandverschreibung ]. Ranges der
Basellandschaftiichen Hypothekenbank von 50,000 Fr., bezw. mit Zinsen
rund 62,000 Fr., und eine von Witwe Merk und H. Wüthrich verbürgte
Grundpfaudverschreihung 2. Ranges der Handwerkerbank Basel von 31,000
Fr. bezw. mit Zinsen rund 33,000 Fr., auf dem Grundstück Nr. 25921 an
der Neuweilerstrasse Hypothekarforderungen der Basler Kantonalbank und
des" RAichner Sohn von rund 8500 hezw. 2500 Fr., ausserdem auf allen
drei. Grundstücken im letzten Rang ein Schuldbrief des · Eidgenössischen
Ernährungsamtes von rund 31,000 Fr.

Um dem Gemeinseduldner und seiner Familie die Weiterexistenz
zu ermöglichen, gründeten einige ihm nahestehende Personen die
Aktiengesellschaft Axa, die

128 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 41.

mit dem aus der Konkursmasse erworbenen Geschäftsinventar in den ihr vom
Konkursamt bis zur Versteigerung unentgeltlich überlassenen Liegenschaften
dessen Geschäft weiterbetrieb. Am 20. Mai schloss die Axa A.-G. mit
Witwe Merk und Wüthrich folgende mit Verpflichtung überschriebene
Vereinbarung ab:

Sofern die Axa A.-G. an der konkursamtlichen Gant die Liegenschaften
Sektion II Parzellen 6442, 25142 und 25921 ersteigert, so
verpflichten sich die Unterzeichneten iür die von der Axa A.-G. auf den
vorgenannten Liegenschaften aufzunehmenden Hypotheken bis zum Betrage
von einhundertzweiundachtzigtausend Franken (182,000 Fr.) auf die Dauer
von zehn (10) Jahren Solidarbürgschaft zu leisten. si

n Dagegen verpflichtet sich die Axa A..-G., sofern sie die Liegenschaften
ersteigert, die von Frau Witwe Merk d'Aujourd'hui und Herrn Hans Wüthrich
Plüss dem Herrn S. Plüss d'Aujourd'hui verhürgten Hypothekarforderungen
samt den aufgelaufenen Zinsen und Kosten gänzlich rechtzeitig auf eigene
Rechnung zu bezahlen und zwar auch in dem Falle, dass die Axa A.-G. die
oben angegebenen Liegenschaften unter der hypothekarischen Belastung an
sich, bringen sollte, und ohne dass ihr dadurch ein Rückforderungsrecht an
die beiden genannten. Burgen zustehen Würde. Dafür gehört eine auf eine
allfällige Pfandausfallforderung der Bürgen entfallende Konkursdividende
im Konkurs S. Plüss der Axa A.-G.

Ebenso schloss die Axa A.-G. am 25. Mai eine im übrigen wesentlich
gleichlautende Vereinbarung mit Fankhauser ab, wonach dieser sich für den
Fall, dass die Axa A. G. an der konkursamtlichen Gant die Liegenschaft
Parzelle 6442 Neuweilerstrasse 18 ersteigere, verpflichtete, : in
solidarischer Verbindung mit Witwe Merk und Wüthrich für die von der
Axa A.-G. ahf dieser Liegenschaft aufzunehmenden Hypotheken bis zum
Betrage von 74,500 Fr. auf die Dauer von zehn

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 41. 129

Jahren solidarbiirgsehakt zu leisten. Am 7. Juni sodann ersuchte die
Axa A. G. unter Hinweis darauf, dass sie die" Liegenschaften erwerben
werde, sofern sie zum Betrag der hypothekarisehen Belastung ausgenommen
den Schuldbrief des Eidgenössischen Ernährungsamtes erhältlich seien,
für diesen Fall bei der Basler Kantonalbank um Bewilligung einer von
Witwe Merk, Wüthrich und Fankhauser zu verhürgenden Hypothek von 70,000
Fr. im I. Rang auf Parzelle 6442 Neuweilerstrasse 18 und einer von Witwe
Merk und Wüthrieh zu verhürgenden Hypothek von 10,000 Fr. im 1. Rang auf
Parzelle 25921; dochsi scheint dieses Gesuch nicht erledigt werden zu
sein. Als sich der VizedirektOr der Bank, Dr. Hedinger, zu, der auf den
30. Juni anberaumten zweiten Steigerung der Liegenschaften einfand, sagte
ihm der Präsident des Verwaltungsrates der Axa A.-G., Advokat Dr. Bonus,
diese werde die Liegenschaft ersteigern, die Bank brauche kein Angebot
zu machen, und garantierte ihm auf Befragen persönlich dafür, dass
die Bank nicht zu Verluste komme. Da sonst nie-mand Angebote machte,
erteilte das Konkursamt den

. Zuschlag für Parzelle 6442 = Neuweilerstrasse 18 um

65,000 Fr., für Parzelle 25142 = Neuweilerplatz 7 um 40,000 Fr. und für
Parzelle 2592l um 11,300 Fr. an die Axa Pl.-G. Am 7. Juli bewilligte die
Basler Kantonalbank die nun definitiv nachgesuchten Hypotheken, diejenige
auf Parzelle 25921 freilich nur im Betrage von 8000 Fr., jedoch ohne
Bürgschaft, mit dem Beifügen: Auszahlung beider Kapitalien sofort unter
Verrechnung der bisherigen Hypotheken Plüss . . . Ferner ersuchte die Axa
A. G. die Basellandschaftliche Hypothekenbank, ihre Hypothek von 58,000
Fr. auf Parzelie 25142 _: Neuweiierplatz 7 auf sie zu übertragen, und
die Handwerkerbank Basel um ein Darlehen von 31,000 Fr. gegen 2. Hypothek
(mit Vorgang von 58,000 Fr.) auf der gleichen Liegenschaft und Bürgschaft
von H. Wüthrich und Witwe Merk mit dem

130 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 41.

Beifügen : Die Auszahlung des Darleihens hätte unter Verrechnung Ihres
bisherigen Darleihens an Herrn S. Plüss zu erfolgen. Die aufgelaufenen
Zinsen Werden bar bezahlt. Beiden Gesuchen wurde entsprochen. Am
26. September brachte die Axa A.-G. dem Konkursamt Entlastungserklärungen
des kantonalen Bauss departements und der drei Banken bei, wonach sie
sich für ihre Hypothekenforderungen an den Gantkäufer zu halten erklären
und, soweit sie durch den Pfanderlös gedeckt werden, das Konkursamt
entlasten. Die Entlastungserklärungen der Basler Kantonalbank und der
Handwerkerbank Basel enthalten folgende Klausel : Soweit vor-genannte
Forderung durch den Pfanderlös nicht gedeckt ist, zediert sie dieselbe
an die Axa A.-G. in Basel , die erstere-mit dem Beiiügen: ohne jede
Garantie. sisi .

B. Darauf stellte das Konkursamt am 6. Oktober

namens der Konkursmasse Samuel Plüss, sowie des Kantons Basel-Stadt bei
der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Aufhebung der von ihm in Bezug auf die
Liegenschaften 6442 = Neuweilerstrasse 18 und 25142 =. Neuweilerplatz 7
der Axa A.-G. erteilten Zuschlages gemäss Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR, 136 bis und 259
SchKG. Zur Be--

gründung wies es auf die oben mitgeteilten, von ihm-

damals freilich nur teilweise gekannten, im übrigen aber vermuteten
Tatsachen'hin und führte u. a. weiter aus: Die Konkursmasse Plüss
sei zur Anfechtung der Steigerung legitimiert, weil das formelle
Angebot bei der Steigerung um rund 61,500 Fr. niedriger war als der
von der Axa A. G. effektiv bezahlte Kaufpreis, und weil infolgedessen
Pfandausfallforderungen in diesem Betrage entstanden, für welche
die Axa A.-G. zum Nachteil aller andern Gläubiger 5. Klasse an
der Konkursdividende partizipieren möchte, der Kanton Basel Stadt
aber, weil sein Anspruch an Gebühren und Handänderungssteuer durch
das niedrige Angebot geschmälert werde. Dem Konkursamt sei erst
aus'einerSchuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 41. 131

am 5.0ktober mit Dr. Bonus gepflogenen Unterredung zur Kenntnis gekommen,
dass ein pactum de non licitando vorliege, weshalb die Beschwerdefrist
erst mit diesem Tage zu laufen begonnen habe, und es sei überhaupt
erst am 26. September durch die Verlegung der Zessionen auf die Sache
aufmerksam geworden.

C. Durch Entscheid vom 18. Oktober hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und den Zuschlag in Bezug
auf die bei den Liegenschaften Neuweilerstrasse 18 und Neuweilerplatz
7 aufgehoben.

D. Diesen Entscheid hat die Axa A.-G. am 20. Oktober an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der
Beschwerde des Konkursamtes.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung : î. -Der
Zeitpunkt, in welchem die zehntägige Frist zu laufen beginnt, innert
welcher gemäss Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR die Zwangssteigerung bei der Aufsichtsbehörde
an--

gefochten werden kann, wenn in rechtswidriger oder

gegen die guten Sitten verstossender Weise auf deren Erfolg eingewirkt
worden ist, ist im Gesetz nicht bestimmt, und es fragt sich daher in
erster Linie, ob Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, wonach die Beschwerde binnen zehn
Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung
Kenntnis hat der im vorliegenden Falle, wo das Konkursamt seine eigene
Verfügung anficht, natürlich mit dem Zeitpunkt, in dem sie getrof-fen
wurde, zusammenfällt _,angebracht werden muss, auch für diesen Fall
massgebend sei. Dem scheint zunächst die Ueberlegung entgegenzustehen,
dass die Vorschrift des Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR betreffend Anfechtung der
Versteigerung für die freiwillige Versteigerung in gleicher Weise wie
für die Zwangssteigeruug gilt, jedoch bei der freiwilligen Versteigerung,
die beim Richter an--

132 Schuldbetreibungs und Kankursrechî. N° 41.

zufechten ist, von der Anwendung von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG nicht wohl die
Rede sein kann. Bedenkt man aber z. B., welche Schwierigkeiten aus der
Zulassung der. Anfechtung der Zwangsversteigerung nach durchgeführt-er
Verteilung erwachsen könnten, so drängt sich doch die Notwendigkeit auf,
die Fristberechnung bei der Zwangsversteigerung den besonderen Regeln zu
unterstehen, die für die Anfechtung aller Verfügungen der Betreibungsund
Konkursämter bestehen. Muss also Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG auf die Anfechtung
der Zwangsversteigerung gemäss Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR angewendet werden, so folgt
aber daraus nicht, dass die Frist zur Anfechtung durch das Steigerungsamt
selbst unter allen Umständen von der Versteigerung ara läuft. Denn wie
das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, beginnt die Beschwerdefrist
nur dann mit dem Tage zu laufen, an welchem der Beschwerdeführer von
der Verfügung Kenntnis erhalten hat, wenn ihm, die ihr anhaftenden,
seine Interessen verletzt-enden Mängel auch sofort erkennbar sind (BGE
32 I S. 821 f.; Sep.-Ausg. 9 S. 403 f. Erw. 2). Nun kommen aber die
Machenschaften, durch die auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt wird,
der Natur der Sache nach im Zuschlag des Stei-

gerungsamtes nicht zum Ausdruck. lnfolgedessen muss

es genügen, wenn die Anfechtung binnen zehn Tagen erfolgt, nachdem dem
Beschwerdeführer erkennbar geworden ist, dass in rechtswidriger oder gegen
die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Ver-steigerung
eingewirkt worden ist. Für die gegenteilige Lösung lässt sich nicht
etwa Art. 66
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
Abs. I VZG anführen; denn dieser hat offenbar nur den
Fall der Beschwerdeführung wegen Mangelhaftigkeit des vom Steigerungsamt
durchgeführten Steigerungsverfahrens oder des vorbereitenden Verfahrens im
Auge. Sie müsste übrigens schon deswegen abgelehnt werden, weil sie die
Anfechtung in allen denjenigen Fällen ausschliessen si wiirde, wo nicht
schon bei oder unmittelbar nach derSchuldbetreibungs und Kankursrecht. N°
41. 133

Versteigerung derartige Machenschaften an den Tag kommen, wodurch
Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR einen grossen Teil seiner praktischen Bedeutung verlöre. Der
Einwand der Rekurrentin, dass die Interessen des Ersteigerers durch
eine nachträgliche Anfechtung empfindlich verletzt werden können,
erledigt sich durch den Hinweis darauf, einerseits dass eine solche
nachträgliche Anfechtung auch aus andern Gründen stattfinden .kann, sei
es, wie sich nicht bestreiten lässt, wegen Willensmängeln, sei es wegen
Mangelhaftigkeit des Vorverfahrens (vgl. BGE 40 III S. 185 ff. Erw. 2),
anderseits dass nicht einzusehen ist, wieso derjenige, welcher. ein
Grundstück auf einer Zwangsversteigernng erwirbt, einen erhöhten Schutz
in seinem Erwerb sollte heanspruchen können als derjenige, welcher es
durch Kaufvertrag an sich bringt, abgesehen davondass er jedenfalls dann
keinen besonderen Schutz verdient, wenn er wie hier an den Machenschaften
selbst teilgenommen hat. Zweifelhaft erscheint freilich, ob die Anfechtung
auch nach Durchführung der Verteilung noch zuzulassen ist oder ob diese
der Aufhebung der

Versteigerung eine absolute Grenze setzt ; doch braucht

dies im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.

Demnach kann die vorliegende Anfechtung nicht als verspätet
zurückgewiesen werden. Mcchte auch das Konkursamt schon infolge des
ungünshgenStelgerungsergebnisses argwöhnen, dass in rechtswidriger oder
gegen die guten Sitten verstossender Weise auf ,deren Erfolg eingewirkt
worden sei, so fehlten ihm doch Jedenfalls alle Anhaltspunkte dafür,
welcher Art die Machenschaften seien. Eine Pflicht, sie durch Befragung
der Beteiligten sofort in Erfahrung zu bringen, lag. ihm nicht ob,
umsoweniger als ein solches Vorgehen keinerlei Erfolg verspricht. Erst
die ihm am 26. September vorgelegten Entlastungserklärungen bezw. die
dann verurkundeten Zessionen der Pfandausfallforderungen liessen nut
einiger Wahrscheinlichkeit erkennen, dass unzulassrge

AS 47 in _ 1922 10

134 Schuldbetreibungs und Konkursrecht.ssN° 41.

Machenschaften wirklich unternommen worden seien und worin sie bestehen
machten. Ob sie genügten, die Anfechtungsfrist in Gang zu setzen, kann
dahingestellt bleiben, da die zehntägige Frist von diesem Zeitpunkt an
ja ohnehin gewahrt ist.

2. Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR verleiht das Anfechtungsrecht jedermann, der ein Interesse
hat. Ist auf den Erfolg einer Versteigerung im Konkursverfahren eingewirkt
worden, so besteht zweifellos ein Interesse der Gläubiger-schaft an der
Anfechtung insofern, als eine nicht durch unzulässige Machenschaften
beeinflusste Versteigerung, vielleicht keinerlei oder doch geringere
Pfandausfallforderungen zeitigt. (Einen positiven Schadensnachweis
fordert das Gesetz nicht; er wäre übrigens der Natur der Sache nach
ausgeschlossen). Gleichwie die Wahrung der gemeinsamen Interessen
der Konkursgläubigerschaft im allgemeinen der Konkursverwaltung
anvertraut ist, auch wo es sich um deren Verfechtung gegenüber
einzelnen Konkursgläubiger handelt, liegt der Konkursverwaltung auch
die Anfechtung der Versteigerung gestützt auf Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR ob. Indem sie
ihre eigene Zuschlagsverfügung anficht, setzt sie sich nicht etwa in
Widerspruch zu sich selbst, da deren Mangelhaftigkeit ja nicht in dem
von ihr durchgeführten Verfahren begründet ist, sondern in ihm fremden,
äussi seren Verhältnissen, welche· ihrer Einwirkung entzogen waren. Ist
somit die Legitimation des Konkursamtes zur Anfechtung der Versteigerung
vom 30. Juni ohnehin zu bejahen, so kann die nach kantonalem Recht zu
entscheidende, von der Vorinstanz nicht gelöste Frage, ob es auch für
den kantonalen Steuerfiskus aufzutreten legitimiert sei, in der Tat
offen bleiben.

3. Zweck der öffentlichen Versteigerung ist die Veranstaltung eines
Vettbewerbes um die zu versteigernde Sache zur Erzielung eines
ihrem wahren Werte möglichst nahe kommenden Erlöses. Dieser Zweck
Wird vereitelt, wenn die Interessenten Verein-Schuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 41. 135

barungen treffen, durch die ihr Interesse am Erwerb des
Steigerungsobjektes und somit an der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschaltet
wird, und das Bundesgericht hat daher schon wiederholt derartige
Vereinbarungen als vor Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR nicht haltbar erklärt (vgl. BGE 43
III S. 91
ff. Erw. 2 u. die dortigen Zitate). Solche Vereinbarungen
sind nun in der Tat zwischen der Rekurrentin einerseits und den Bürgen
des Gemeinschuldners' anderseits abgeschlossen worden, die beide in
verschiedener Weise Interesse am Erwerb der Liegenschaften hatten,
jene, um den Zweck, zu welchem sie gegründet worden war, möglichst gut
zu erfüllen, diese zur Abwendung von Verlusten aus ihren Bürgschaften.
Freilich wurde dieses Interesse der Bürgen nicht schon durch den blossen
Abschluss der Vereinbarungen ausgeschaltet, da sich die Rekurrentin ja
nicht schlechtweg zum Erwerb der Liegenschaften unter Uebernahme der
verbürgten Hypothekenschulden verpflichtete, sondern nur zur 'Uebernahme
bezw. Bezahlung dieser Hypothekenschulden für den Fall, dass sie die
Liegenschaften, gleichgültig um welchen Preis, erwerbe. Allein sobald
die Rekurrentin ein, und wenn auch noch so geringes Angebot machte,
von dritter Seite aber nicht überboten wurde, lag für die Bürgen kein
Anlass mehr Vor, sich an der Steigerung zu beteiligen, da nun für sie jede
Verlustgefahr ausgeschlossen war. Dass sie ohnehin kein höheres Angebot
gemacht hätten, obwohl sie einen von ihnen zu deckenden Pfandausfall
von mehr als 60,000 Fr. ergab, erscheint ganz ausgeschlos-sen.
Schon diese Einwirkung auf die Versteigerung genügt für sich allein
zu deren Anfechtung, und es bedarf daher des Nachweises nicht mehr,
dass den Hypothekargläuhigern selbst ähnliche Zusicherungen gemacht
werden sind. Nun ergibt sich aber zum Ueberfluss aus dem Zeugnis des
Vizedirektcrs der Basler Kantonalbank, dass dies mindestens ihm gegenüber
der Fall war und dass er sich einzig deshalb an der

136 Schuldbetreibungs undd Konkursrechi. NI iäL

Steigerung nicht beteiligte. An dem unsittlichen Charakter dieser
Machenschaften ändert der Umstand nichts, dass die Rekurrentin die
Liegenschaften nur mit Hülfe der Bürgschaftsleistung der bisherigen
Bürgen des Gemeinschuidners zuerwerben vermochte und daher gezwungen
war, mit ihnen eine Vereinbarung zu treffen, wenn sie nicht von
vorneherein Vom Erwerb absehen wollte. Denn es ist nicht einzu-sehen,
wieso dieser Umstand sie gehindert haben sollte, ein Angebot im Betrage
der verbürgten Hypothekenschulden zu machen, den sie für den Erwerb
der Liegenschaften aufzuwenden ja ohnehin gewillt war. Ab-zulehnen ist
endlich der Einwand, die _Anfechtung des Zuschlages durch das, Konkursamt
stelle einen Rechtsmissbrauch dar, nachdem die Rekurrentin auf die
Pfandausfallfdrderungen zu verzichten und die Gebühren und Steuerausprüche
in dem Umfange, als sie durch das die Hypothekenforderungen voll
deckende Angebot begründet worden wären, anzuerkennen abgelehnt hat und
die Anfechtung der Versteigerung daher das einzige zur Beseitigung der
unzulässigen Einwirkung auf sie taugiiche Mittel darstellt.

Demnach erkennt die SchuldbeirJund Konkurskammer :

Der Bekan wird abgewiesen.Schuldbetreibungs und Konkursrccht
(Zivilabteilungen). N° 42. 137

II. URTEILE "DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETSV DES SECTIONS CIVILES

42. Arrèt de 1a. II° section civile du 15 septembre 1921 dans la cause
Lupin contre Desponds. CCS art. 683 et 959 al. 2 et LP art. 96. -Le
titulaire d'un ,droit d'emption doit tenir compte de la situation
créée par

la saisie de l'immeubie frappé de ce droit et doit des lors, avant de
1'exercer, solliciter I'autorisation de l'office.

Les fréres Edouard et Benjamin Leupin étaient ccpropriétaires, chacun
pour la demie, de divers immeuhles sis à Vevey. Par acte notarié en date
du 30 janvier 1919, Edouard Leupin a constitué en faveur de son frére
Benjamin un droit d'emption sur sa part desdits immeubles, la durée de
ce droit étant limitée à deux ans et le prix d'achat fixé à la somme de
30 008 fr. L'annotation du droit d'emptiou a été opérée dans le registre

' foncier du district de Vevey le 17 février 1919.

Le 20 aoùtss 1919, à la réquisition de F. Desponds, alors à Montricher,
l'office des poursuites de Vevey a notifie' à Edouard Leupin un
commandement cle payer du montant de 4692 fr. Ce commandement de payer
n'ayant pas été frappè d'opposition, le créaneier a requis la continuation
de la poursuite et, le 13 octobre suivant, l'Office a procédé à la saisje
de la part de copropriété du débiteur sur les immeubles en question.
Cette saisie a fait l'objet d'une annotation au registre foncier le II
novembre 1919.

Par acte du 29 avril 1920, présenté au conservateur du registre foncier le
3 mai suivant, Edouard Leupin a venda à son frère Benjamin, en execution
du pacte d'emption, sa part de copropriété sur ces mémes im--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 127
Datum : 20. September 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 127
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 126 Schuldhetreihun'gsund Konkursrecht. N° 40. et reconrs des 7 et 20 septembre


Gesetzesregister
OR: 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
VZG: 66
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
BGE Register
40-III-181 • 43-III-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • versteigerung • witwe • machenschaft • tag • rang • kantonalbank • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weiler • 1919 • basel-stadt • frist • konkursmasse • kenntnis • bundesgericht • zwangsversteigerung • grundpfandverschreibung • konkursdividende • beschwerdefrist • legitimation
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