180 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie auf eine Dividende
nur dann Anspruch erheben, wenn der von den Rekurrenten durch den Prozess
erstrittene Betrag deren Forderungen überstiege, was unhestrittener-massen
nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, in der das Konkursamt
das nach Deckung der Konkurskosten und der Gläubiger der vorgehenden
Klassen noch verbleibende Liquidationsbetrefinis von 11,765 Fr. 18 Cts.
unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446

SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbart-m Widerspruch. Durch das
von den Rekurrenten erstrittcne Urteil ist rechtskräftig festgestellt,
dass die vom Konkursamt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in
vierter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr. nicht in diese,
sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Osswald kann daher heute nur noch
denjenigen Betrag als Dividende beanspruchen, welcher auf die Forderung
von 20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die fünfte Klasse
verwiesen werden wäre und sich dortmit den sämtlichen Gläubigern
fünfter Klasse in das Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die
Differenz zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. 18 Cts., die sie
auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation erhalten hätte,
fällt, weil den Prozessgewinn im Sinnevon Art. 250 Abs. 3 hildend,
den Klägern und heutigen Rekurrenten zu. Um die beiderseitigen Anteile
zu ermitteln, sind daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte
Klasse versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter

Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren

Liquidationerlös darstellenden 11,765 Fr., 18 Cts. unter die sämtlichen
Forderungen fünfter Klasse prozentual zu verteilen. Der hiebei auf die
Forderung von 20,500 Fr. der Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die
Dividendewelche sie auf dieser Forderung bei von vornherein richtiger
Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch heute nach Anspruch
hat. Der nach Abzug desselben verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18
Cts. dagegen ist denund Konkurskammer. N° 32. 181

Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen zuzuweisen-

Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären, dass das Konkursamt
Luzern angewiesen wird, die angefochtene Verteilung nach Massgabe der
oben entwickelten Grundsätze abzuändern.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ' erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

32. Entscheid vom 19. Mai 1914 i. S. Konkursamt Untertoggenburg.

Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags. Die gegen
den Zuschlag gemäss Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
gerichtete Beschwerdeführung unterliegt
den in Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
? SchKG aufgestellten Grundsätzen. Legitimation eines
Servitutberechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages.
Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
und 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG: Die Rangordnung der, dinglichen Lasten ist im
Kollokationsplane und das Lastenverzeichuis der Steigerungsbedingungen
gemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplane zu erstellen.

A. Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in Sorntal, hatte das
Konkursamt Untertoggenburg requisitionsweise eine Liegenschaft N eubächi
in Mogelsberg zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung _an
der ersten war der Sehätzungswert nicht erreicht worden lagen, gemäss
Auskündung im kantonalen Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim
Konkursamie zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter Pfandschulden eine
Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine solche von 1200 Fr., beide
verbürgt durch G. Studers Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil,
und unter Dienstbarkeiten ein Wasserbezugsund Leitungsrecht zu Gunsten
der politischen Gemeinde Fiawil

182 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

gemäss Eintrag im Servitutenprotokoll vom 14. August 1905 . Die
Steigerungsbedingungen schrieben ferner vor, dass die Liegenschaft
unter Überbindung der darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten,
Schuldbriefe, Gülten u. s. W.) und der damit verbundenen persönlichen
Haftplicht dem solventen Meistbietenden im Sinne von Art. 258
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
SchKG
zugeschlagen werden sollte.

Die Steigerung fand den 23. Juni 1913, nachmittags 4 Uhr in Mogelsberg
statt. Dabei gaben die Bürgen der zwei erwähnten Pfandtitel J. Hausammann
und G. studers Erben zu Protokoll die Erklärung ab, dass sie gegen
die neu geschaffene Servitut der Gemeinde Flawil Einspruch erheben und
verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit und ohne diese Servitut, im
Sinne von Alt. 141 Abs. 3 SchKG erfolge. Das Konkursamt gab dem Begehren
statt und als dann die Liegenschaft mit der Servitut ein Angebot von
34,000 Fr. und ohne die Servitut ein solches von 37,000 Fr. erzielte,
schlug es sie den Bietenden J. Hausammann und G. Studers Erben für die
höhere Summe zu.

B. Darauf stellten die Ersteigerer beim Konkursamte von Untertoggenburg
das Begehren, es solle die Löschung der an sie nicht überbundenen
Wasserechtsservitut der Gemeinde Flawil veranlassen. Als das Konkursamt
sich hiezu mit der Begründung weigerte, die Erstei-gerer hätten
zuerst durch ein gerichtliches Urteil oder durch Zugabe. seitens der
Servitutherechtigten nachzuweisen, dass die Servitut ohne Einwilligung der
Pfandgläubiger errichtet worden sei, führten J. Hausammann und G. Studers
Erben Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen mit
dem Antrags, das Konkursamt solle angehalten werden, ihrem Gesuche Folge
zu leisten.

Die Beschwerde wurde einerseits dem Konkursamte Unterteggenburg,
anderseits (am 17. März 1914) der politischen Gemeinde FlaWil zur
Vernehmlassung mitgeteilt. Das Konkursamt trug auf Abweisung an. Die
Gemeindeund Konkurskammer. N° 32. 183

Flawil schloss sich in ihrer Eingabe vom 27. März dem Antrage des
Konkursamtes an, erhob zugleich eine selbständige Beschwerde mit dem
Begehren, den Zuschlag der

' Liegenschaft Neubächi an Hausammann und Mithafte

samt dem ganzen zweiten Gantakt vom 23. Juni 1913 aufzuheben,
weil die Gantbedingungen abgeändert worden seien, nachdem sie die
Rechtskraft bestritten hätten und der Zuschlag auf Grund dieser
neuen Steigerungsbedingungen erfolgt sei. Diese Auffassung wurde
indessen sowohl vom Konkurs'amte Untertoggenburg als von den
Ersteigerern, die zur Vernehmlassung auigeiordert worden waren,
als unhaltbar bestritten. J. Hausammann und G. Studers Erben erhoben
überdies die Einreden mangelnder Legitimation der Gemeinde Flawil zur
Beschwerdeführung und der Verspätung der Beschwerde _: jene deswegen,
weil die Gemeinde Flawil in einem zwIsrhen dem Konkursamte und den
Ersteigerern auszufechtendarn S'Lreite, ob der Erwerb der Liegenschaft
mit oder ohne Wasserservitut einzutragen sei, nicht als Partei betrachtet
werden könne : diese, weil die Steigerungsbedingungen nach Abhaltung der
Gant nicht mehr angefochten werden können und der Zuschlag selbst unter
allen Umständen binnen zehn Tagen (d. h. nach Ablauf der Beschwerdefrist)
konvalesziere gemäss Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG.

C. Mit Entscheid vom 25. April 1914 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde der Ersteigerer J . Hausammann und G. Studers Erben ab,
schätzte hingegen diejenige der politischen Gemeinde Flawil und hob
infolgedessen die zweite Steigerung und den Zuschlag vom 23. Juni
1913 auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt zunächts fest, dass
die Wasserrechtsservitut zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil
jüngeren Datums sei als die Pfandtitel, für welche die Ersteigerer
als Bürgen haften. Die Auffassung des. Konkursamtes beruhe indessen,
führt die kantonale Instanz aus, auf einer Verwechslung der Rechte der
Ersteigerer und der Rechte der

184 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs--

Pfandgläubiger. lm Verhältnis zwischen Pfandgläubiger und
Servitutbercchtigbem sei allerdings eine richterliche Entscheidung darüber
erforderlich, eh der Pfau dgläubiger die später errichtete Servitut gegen
sich gelten lassen müsse. Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren
auf Löschung der nicht übernommenen Servitut auf ihre Rechtsstellung
als Erwerber zurückführen. Wenn die zweite Steigerung und der Zuschlag
einwandfrei seien, hätten sie daher Anspruch darauf, dass die Liegenschaft
ihnen übertragen, (1. h. in die Grundbücher eingetragen werde, wie
sie sie erworben hätten, d. h. ohne die fragliche Dienstbarkeit. Aber
der Zuschlag vom 23. Juni 1913 leide an einem wesentlichen Mangel. In
dc-n Bedingungen für die zweite Steigerung sei von einer doppelten
Ausbietung nicht die Rede gewesen. Die Steigerungsbedingungen seien
aber mit Ablauf des 22. Juni in Rechtskraft erwachsen und hätten am
darauffolgenden Tage durch Hinzufügung eines doppelten Ausrufes nicht
abgeändert werden können. Der Zuschlag sei daher gesetzwing gewesen :
er verletze die berechtigten Interessen der Gemeinde Flawil, weswegen
sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Ihre am 27. März vor 6
Uhr abends eingereichte Beschwerde sei deshalb nicht verspätet, weil
die Beschwerdeführerin erst am 17. März 1914, durch die an diesem Tage
erfolgte Mitteilung der Beschwerde der Ersteigerer, von der gesetzwidrigen
Abänderung der Steigerungsbedingungen erfahren habe.

D. Diesen Entscheid haben das Konkursamt Untertoggenburg und die
Ersteigerer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Das erste
trägt auf Aufhebung der angefochtenen Erkenntnis an, soweit sie die
Kassation der zweiten Steigerung und des Zuschlages verfüge. Die zweiten
erneuern die vor der kantonalen Instanz gestellten Begehren unter
Wiederholung der angebrachten Einreden. Sie machen insbesondere darauf
aufmerksam, dass, entgegen der im angefochtenen Entscheide vertretenen
Auf-und Konkurskammer. N° 32. 185

Îassung, die vom 13. Juni an aufgelegten Steigerungsbedingungen noch
nicht in Rechtskraft erwachsen seien, als am 23. gl. Mon. der doppelte
Ausruf verfügt worden sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Wenn die zweite Steigerung und mit ihr der am 23. Juni 1913 erfolgte
Zuschlag an die Beschwerdeführer .] . Hausammann und G. Studers Erben in
unanfechtbarer Weise vor sich gegangen, so haben sie, wie die kantonale
Aufsichtsbehörde ausführt, ohne Frage das Recht zu verlangen, dass die
von ihnen nicht übernommene Wasserrechtsservitut gelöscht werde : denn
der Eigentumsübergang an der Liegenschaft Neubächi , auf welcher die
Servitut ruht, muss auf Grund und gemäss dem Inhalte des durch Zuschlag
erworbenen Titels, d. h. ohne Uberhindung der Servitut in die Grundbücher
eingetragen werden. Die Frage, die Gegenstand des Rekurses J. Hausammann
und Mithafte bildet, ob die kantonale Aufsichtsbehörde das Begehren der
Ersteigerer, es solle das Konkursamt veranlasst werden, die fragliche
Servitut löschen zu lassen, mit Recht abgewiesen habe, fällt daher mit
der andern zusammen, wegen deren Lösung sich das Konkursamt beschwert,
ob die kantonale Behörde mit Recht die zweite Steigerung samt dem Zuschlag
kassiert habe.

Hievon ausgegangen, sind zunächst die gegenüber der Gemeinde Flawil
erhobenen Einreden der Verspätung der Beschwerde und der mangelnden
Aktivlegitimaticn zu untersuchen.

2. Die Rekurrenten J. Hausammann und G. Studers Erben behaupten zunächst,
dass die Beschwerde der Gemeinde Flawil deshalb verspätet sei, weil der
auf Grund einer öffentlichen Versteigerung erfolgte Zuschlag binnen zehn
Tagen unter allen Umständen konvaleszrere: dessen allfällige Mängel
müssten daher innert zehn Tagen seit dem Tage der Versteigerung auf
dem Beschwerde-

186 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

wege geltend gemacht werden (Art. 136 bis), lunbeachtet des Zeitpunktes,
in dem der Beschwerdeführer von ihnen Kenntniss erhalten hätte. Diese
Auffassung ist indessen unrichtig. Mit Unrecht berufen sich die
Rekurrenten Hausammann und Mithafte auf Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR (neu). Es handelt
sich im vorliegenden Falle nicht darum, dass in einer im Sinne des OR
rechtswidrigen oder gegen die guten Sitten verstossenden Weise auf den
Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden wäre (Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR), sondern
darum, ob diese zweite Steigerung und mit ihr der Zuschlag nicht aus
einem spezifisch betreibungsrechtlichen Grunde aufzuheben sei, nämlich
deswegen, weil sie stattgefunden habe, bevor die Steigerungsbedingungen in
Rechtskraft erwachsen seien. Es liegt demnach nicht ein Anwendungsfall
des Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR (weshalb die Frage, ob das hier Gesagte auch auf
Art. 230 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR Bezug habe, unerörtert bleiben kann), sondern eine
rein betreibungsrechtliche Anfechtung des Eigentumserwerbes im Sinne des
Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
-36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
bis SchKG vor. Diese Bestimmung schreibt nun ausdrücklich vor,
dass die Anfechtung auf dm Wege der Beschwerdeführung zu erfolgen hat :
dafür aber, dass die Beschwerde nicht den in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
.SchKG für dieses
Rechtsmittel aufgestellten Grundsätzen unterliege, liefert das Gesetz
nicht den mindesten Anhaltspunkt. Von den Fällen abgesehen, die das
Gesetz ausdrücklich dem Richter vorbehält, hat die Anfechtung alle r
den Umständen nicht angemessenen oder rechtswidrigen Verfügungen und
hier hat man es mit einer solchen zu tun auf dem Wege der Beschwerde zu
geschehen. Und zwar kennt das Gesetz nur ein e Art von Beschwerde, wie
denn auch, überall wo daselbst von einer Beschwerde oder Beschwerdeführung
die Rede ist (s. z. B. Art. 20
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
, 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
, 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
, 173
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
, 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
, 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
, SchKG, 57 GT),
das Rechtsmittel gemeint ist, das in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 SchKG seine Regelung
gefunden hat. Es ist daher nicht einzusehen, warum die Bestimmung des
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, wonach die zehntägige Beschwerdefrist vom Moment an läuft,
wo der Beschwerdeführer von derund Konkurskammer. N° 32. · 187

Verfügung Kenntnis erhalten hat, gerade hinsichtlich der Beschwerde des
Art. 136 bis zessieren soll. Im vorliegenden Falle hat nun die kantonale
Instanz in nicht aktenwidriger Weise festgestellt und wirdvübrigens von
den Rekurrenten nicht bestritten, dass die politische Gemeinde Flawil
erst am 17. März 1914 von der Abänderung der Steigerungsbedingnngen
erfuhr. Die Auffassung, dass dennoch die Beschwerdefrist schon vom
23. Juni 1913 an zu berechnen sei, weil die an diesem Tage erfolgte
Versteigerung ausgekündigt wurde und die Gemeinde Flawil die Pflicht
gehabt hätte, zur Wahrung ihrer Interessen der zweiten Steigerung
beizuwohnen, geht fehl. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus dem
Gesetze noch aus den besonderen Umständen des Falles herleiten. Gemäss
den am 13. Juni 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen sollten alle
Dienstbarkeiten, also auch die Wasserrechtsservitut dem Ersteigerer
überbunden werden : die Gemeinde Flawil hatte demnach keinen Grund
anzunehmen, dass das Konkursamt anders handeln und im letzten Momente
diese Bedingungen abändern und zur Versteigerung schreiten würde, ohne
allfällige Abänderungen, Wie dies seine Amtspflicht gewesen Wäre, neu
aufzulegen. Nicht minder unbegründet ist die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation. Es kann mit Recht nicht bestritten werden, dass
die Gemeinde Flawil Interesse an der Erhaltung einer zu ihren Gunsten
eingetragenen Servitut hat und dass dieses Interesse ein Interesse von
Vermögenswert, also ein rechtliches Interesse ist. Sie ist daher auch
legitimicrt, ein Vorgehen des Konkursamtes anzufechten, welches den
Untergang ihrer Servitut zur Folge haben könnte (3. JAEGER, Komm. Anm. 2
zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Der Einwand, dass es sich bloss um die Frage handle,
ob die Liegenschaft mit oder ohne Servitut einzutragen sei, wobei die
Gemeinde Flawil nicht als Partei betrachtet werden könne., scheitert
an der Erwägung, dass, wie bereits ausgeführt, die Begründetheit des
Begehrens um Löschung der Servitut von der Unanfechtbarkeit der

188 Entscheidungen der Schuldbetreib angs-

· zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde der Gemeinde
Fian gerichtet ist.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die bei-

den Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel ,

ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt davon ab, ob
die Grundpfandrechte der Servitut oder, umgekehrt, diese jenen im Range
vorangehen (Art. 812
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 812 - 1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
1    Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
2    Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.
3    Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
ZGB, Art. 141 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
SchKG). Die Rangordnung der
dinglichen Lasten muss aber im Kollokationsplane festgestellt werden
(Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG) : die Auffassung des Konkursamtes Unterteggenburg,
wonach diese Frage auch erst nach der Versteigerung zum Austrag gelangen
könne, ist daher rechtsirrtümlich, Das zu den Steigerungsbedingungen
gehörende Lastenverzeichnis ist sodann auf Grund des in Rechtskraft
erwachsenen Kollokationsplanes zu erstellen (Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
und 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG:
JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 247 und 5 zu Art. 257). Es ist nun allerdings
aus den Akten nicht ersichtlich, wie der Kollokationsplan des Konkurses
Bufi in dieser Beziehung laute : aber die ursprünglichen Bedingungen der
zweiten Steigerung bestimmten, dass die Dic-nstbarkeiten ausnahmslos,
also auch diejenige der politischen Gemeinde Flawil dem Ersteigerer
überbunden und dass die Liegenschaft dem Meistbietenden zugeschlagen
werden sollte : sie sahen somit einen doppelten Ausruf nicht vor. Diese
steigerungsbedingungen, die vom 13. Juni an aufgelegt wurden, waren
allerdings am 23. Juni da der 22. Juni ein Sonntag war noch nicht
rechtskräftig. Daraus folgt aber nicht, wie die Ersteigerer behaupten,
dass die Verstiigerung gemäss dem am 23. Juni verfügten doppelten Ausrufe
zulässig gewesen sei. Es ist vielmehr daraus zu schliessen, dass die
zweite Versteigerung am 23. Juni ii b e r h a u p t noch nicht statthaft
gewesen wäre (Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
? SchKG : JAEGER, Komm. Anm. 5 hiezu) und dass, wenn
auch dem Konkursamte das Recht zustand, bis 6 Uhr abends des 23. Juni 1913
die noch nicht rechtskräftigen Steigerungs-und Konkunkammer. N° 33. 189

bedingungen abzuändern, dies nur unter der Vorausset-

zung einer Neuauflage dieser ahgeänderten Steigerungsss bedingungen
möglich war. Da es nicht geschehen, so hat

die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Ver-

steigerung und mit ihr den an Hausammann und G.

Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft Neu-

bächi aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher erst

vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin-

gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen

sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechts-

kräftigen Kollokationsplane entsprechen müssen. Dadurch

wird den Interessenten Gelegenheit gegeben, die Steige· rungsbedingungen
auf dem Beschwerde wege anzufechten, sofern sie glauben, dass jene mit
dem ursprünglichen oder mit Bezug auf den Rang der fraglichen dinglichen
Lasten nachträglich berichtigten Kollokationsplane nicht übereinstimmen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Beide Rekurse werden abgewiesen.

33. Arx-St du 19 mai 1914 dans la cause Troillet.

Art. 53 al. 3 Ord. fail]. Etat de collocation indiquant comme
grevés d'un droit de gage des biens qui font l'objet d'un
procès en revendication. Indication pas opposable au créancier
poursuivant. Nécessité du dépòt d'un état de collocation complémentaire
statuant sur Le droit de gage après le rejet définitif de la
revendication. Délai d'opposition courant des la publication du dépöt.

A. Le 6 novembre 1913, l'avocat J. de Lavallaz, au nom de Maurice
Troillet, à Bagues, a porté plainte contre l'Office des faillites
d'Entremont en concluant à ce qu'il füt prononcé :

qu'il n'existe pas d'état de collocation régulier dans la faillite
Edouard Nicollier ;
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 181
Datum : 19. Mai 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 181
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 180 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- gegangen wären, nicht angefochten haben,


Gesetzesregister
OR: 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
20 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
36 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
136bis  141 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
173 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
239 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
257 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
258 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
ZGB: 812
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 812 - 1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
1    Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
2    Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.
3    Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • ersteigerer • gemeinde • steigerungsbedingungen • erbe • versteigerung • weiler • kollokationsplan • tag • politische gemeinde • bedingung • frage • erwachsener • dienstbarkeit • rang • uhr • beschwerdefrist • rechtsmittel • eigentumserwerb • legitimation
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