S. 14 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 14

4. Auszug aus dem Entscheid vom 2. März 1944 i.S. Kupper.

Regeste:
Aufhebung des Zuschlags beweglicher Sachen.
1. Wenn das Betreibungsamt dem Schuldner die öffentliche Bekanntmachung der
Steigerung (Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG) in einem gewissen Umfang zusichert, dann aber eine
weniger weitgehende Publikation anordnet, verletzt es das Bundesrecht.
2. Die in Art. 97 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG vorgesehene Sehätzung ist trotz Unterdrückung
der zweiten Steigerung und Abänderung des

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Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
, Abs. 1, SchKG durch Art. 26 der Verordnung über vorübergehende
Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 nicht überflüssig
geworden.
Annulation de l'enchère en matière mobilière.
1. Commet une violation de la loi fédérale l'office des poursuites qui ne
donne pas à l'enchère la large publicité qu'il avait promise au débiteur.
2. L'art. 26 de l'ordonnance du Conseil fédéral du 24 janvier 1941 atténuant à
titre temporaire le régime de l'exécution forcée a beau avoir supprimé la
seconde enchère et modifié l'art. 126 al. 1 LP, il ne dispense pas l'office de
procéder à l'estimation prévue par l'art. 97 al. 1 LP.
Annullamento dell'incanto di beni mobili.
1. Incorre in una violazione del diritto federale l'ufficio d'esecuzione che
non dà all'incanto la larga pubblicità promessa al debitore.
2. L'art. 26 dell'OCF del 24 gennaio 1941 che mitiga temporaneamente le
disposizioni sull'esecuzione forzata, pur avendo soppresso il secondo incanto
e modificato l'art. 126 cp. 1 LEF, non dispensa l'ufficio dal procedere alla
stima prevista dall'art. 97 cp. 1 LEF.

Dr. Jenny betrieb den Rekurrenten für eine Forderung von Fr. 16836.20 nebst
Zins und Kosten auf Faustpfandverwertung; als Pfänder nannte er eine
Lebensversicherungspolice von Fr. 30000.­ und vier im Eigentum des Rekurrenten
stehende Schuldbriefe im Nennwert von Fr. 14000.­, worunter zwei von je Fr.
2000.­ auf einem Hause der Geschwister Kupper in Sursee, das eine
Katasterschätzung von Fr. 100000.­ aufweist, für Fr. 125000.­ gegen Brand
versichert ist und für vorgehende Grundpfandschulden von Fr. 96000.­ bezw.
98000.­ haftet. Das Betreibungsamt Sursee erliess am 19. Oktober 1943 den
Zahlungsbefehl und am 20. November die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am
7. Dezember zeigte es dem Rekurrenten an, die Versteigerung, und zwar
vorläufig nur der Schuldbriefe, finde am 17. Dezember um ein Uhr nachmittags
nach vorheriger Publikation im «Landboten», «Vaterland» und «Tagblatt» statt.
Die Veröffentlichung erschien aber einzig im «Landboten». An der Steigerung
nahm nur der Faustpfandgläubiger teil; er erwarb sämtliche Schuldbriefe, die
letztgenannten von je Fr. 2000.­ zum Preise von je Fr. 50.­.

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Mit der gegenwärtigen, nach Abweisung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden
an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde verlangt der Rekurrent die
Aufhebung der Zuschläge und die Anordnung einer neuen Steigerung. Wie er auf
Anfrage hin präzisiert hat, betrifft die Weiterziehung einzig den Zuschlag der
zwei Schuldbriefe von je Fr. 2000.- .
Das Bundesgericht hat diesen Zuschlag aufgehoben und das Betreibungsamt
angewiesen, die beiden Titel erneut zu versteigern.
Aus den Erwägungen:
1. ­ ......
2. ­ Das Betreibungsamt hat dem Rekurrenten in der Steigerungsanzeige die
öffentliche Bekanntmachung der Steigerung in drei Blättern in Aussicht
gestellt, sich dann aber daran nicht gehalten, sondern sich lediglich des
«Landboten» bedient. Dieses Vorkommnis ergab sich schon aus der Vernehmlassung
des Betreibungsamtes, weshalb grundsätzlich nicht in Frage kommt, dass die
daherige Rüge, die der Rekurrent erst vor der obern Aufsichtsbehörde in
präziser Form erhoben hat, verspätet sein könnte.
Gewiss bestimmt nach Art. 125 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
bezw. 156 SchKG das Betreibungsamt die
Art der öffentlichen Auskündung der Steigerung unter bestmöglicher
Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach seinem Ermessen. Allein
indem es im vorliegenden Falle von seiner frühern Zusage über den Umfang der
Bekanntmachung abgegangen ist, hat es dem Rekurrenten, dem dies zunächst
verborgen geblieben ist, in Verletzung des Bundesrechts die Beschwerde wegen
Ungenügens der Publizität abgeschnitten. Darauf kommt nichts an, dass eine
solche Beschwerde wohl erfolglos gewesen wäre, wie dem angefochtenen Entscheid
entnommen werden kann. Denn wäre jene Zusicherung unterblieben, so hätte der
Rekurrent immer noch Gelegenheit gehabt, die Veröffentlichung in der

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ihm als angemessen erscheinenden Art zu verlangen und die allfälligen
Mehrkosten mit Hilfe Dritter aufzubringen, was ihm nun verunmöglicht wurde.
Das Betreibungsamt kann sich somit auch nicht darauf berufen, durch die
Beschränkung der Auskündung Kosten erspart zu haben. Ebensowenig lässt sich
sein Vorgehen mit der Rücksichtnahme auf die Schuldbriefschuldner
rechtfertigen, die übrigens nicht als an der in der Betreibung gegen den
Schuldbriefeigentümer stattfindenden Versteigerung der Schuldbriefe im Sinne
von Art. 125 Abs. 2 SchKB «beteiligt» angesehen werden können.
3. ­ Das Betreibungsamt hat ausserdem entgegen Art. 97 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG, worauf
Art. 155 Abs. 1 verweist, die Schätzung der Pfandgegenstände unterlassen.
Freilich hat die Schätzung zufolge der Unterdrückung der zweiten Steigerung
durch Art. 26
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
der Verordnung über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 die in Art. 126 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
SchKG
vorgesehene Bedeutung verloren. Damit ist sie aber in Fällen wie dem
vorliegenden nicht überflüssig geworden. Denn wohl enthielt die
Steigerungspublikation vom 14. Dezember 1943 gewisse Angaben über die
Liegenschaft, auf der die fraglichen Schuldbriefe errichtet sind; durch die
Schätzung hätten aber allfällige Interessenten, die mit den Verhältnissen der
Liegenschaft und insbesondere des Grundpfandschuldners nicht vertraut waren,
weiteren Aufschluss erhalten können, der sie möglicherweise zum Mitbieten
veranlasst hätte. Die Erklärung des Rekurrenten am Vortag der Steigerung, sein
Bruder werde erscheinen und so hoch wie möglich bieten, hat das Betreibungsamt
nicht berechtigt, von der vorgeschriebenen Schätzung abzusehen, zumal da beim
Fehlen eines schriftlichen Angebotes immer noch mit dem Ausbleiben des Bruders
gerechnet werden musste.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 III 14
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 02. März 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 III 14
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Aufhebung des Zuschlags beweglicher Sachen.1. Wenn das Betreibungsamt dem Schuldner die öffentliche...


Gesetzesregister
SchKG: 26 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
BGE Register
70-III-14
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • versteigerung • bundesgericht • zwangsvollstreckung • veröffentlichung • geschwister • provisorisch • zusicherung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zins • schuldner • eigentum • ermessen • verwertungsbegehren • bewegliche sache • frage • uhr • zahlungsbefehl • angewiesener