Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 116/2008 /len
Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters;
Berechnung des Erwerbsschadens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 15. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 1994 verursachte ein bei der X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker eine Auffahrkollision, bei welcher A.________ (Beschwerdeführer) ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Er bezieht deswegen ab dem 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten seit Geburt seiner Kinder. Die Unfallversicherung sprach ihm ab dem 1. Oktober 1997 eine UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bzw. von 69 % seit dem 1. Dezember 1998 zu.
B.
Am 18. Juli 2002 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welches diese am 30. Juni 2006 verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 620'621.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr. 15'321.-- für aufgelaufenen Genugtuungszins zu bezahlen. Auf Appellation der Beschwerdegegnerin verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 273'027.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002, auf Fr. 1'120.-- seit 8. Mai 2002 und auf Fr. 271'907.40 seit 31. Dezember 2007 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte seinerseits gegen das erstinstanzliche Urteil Appellation erhoben, worauf jedoch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten wurde. Auf seine sinngemäss erklärte Anschlussappellation trat das Obergericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 nicht ein. Die hiergegen geführte staatsrechtliche Beschwerde blieb erfolglos.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen die Zusprechung von insgesamt Fr. 635'942.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Das Obergericht erachtete die Beschwerdegegnerin als für den eingetretenen Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig. Die Beschwerde richtet sich denn auch einzig gegen die Berechnung des Erwerbsschadens durch die Vorinstanz.
2.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf ein gerichtlich eingeholtes Laufbahn- und Lohngutachten vom 1. Dezember 2003 und zwei Ergänzungsgutachten vom 20. März und 26. April 2004 entgegen dem erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer hätte es an seiner im Unfallzeitpunkt bekleideten Arbeitsstelle lediglich bis zum stellvertretenden Niederlassungsleiter und Vizedirektor, mangels festgestellter unternehmerischer Fähigkeiten aber nicht bis zum Niederlassungsleiter gebracht. Ab dem Jahr 2003 ging die Vorinstanz demgemäss von einem Jahreseinkommen von Fr. 150'000.-- aus. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine unbegründete und daher willkürliche Abweichung von den Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, habe doch dieser erwähnt, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach Eintritt im Jahre 2003 im Alter von 36 Jahren zum Leiter der Niederlassung mit heute zwölf Mitarbeitenden befördert worden wäre.
2.2 In Beantwortung der Frage nach der hypothetischen beruflichen Entwicklung und der wahrscheinlichen Laufbahn des Beschwerdeführers ohne Unfallereignis führte der Gutachter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderliche Prüfung bestanden und sich zu einem erfolgreichen Wirtschaftsprüfer entwickelt hätte. Auch erscheine realistisch, dass er bis zum stellvertretenden Niederlassungsleiter und Vizedirektor aufgestiegen wäre. Dagegen hielt der Experte aus diversen, im Gutachten eingehend aufgeführten Gründen für fraglich, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus die unternehmerischen Fähigkeiten eines Niederlassungsleiters oder sogar Partners entwickelt hätte. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens an die auf Fachkunde beruhenden Schlüsse des Gutachters gehalten hat. Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet. Dass ein Niederlassungsleiter gemäss dem zweiten Ergänzungsgutachten im Jahre 2011 Fr. 160'000.-- und im Jahre 2016 Fr. 170'000.-- verdienen würde, wie der Beschwerdeführer anführt, ist somit unbeachtlich.
3.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.1 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3) ist bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens generell eine Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung zum Haushaltschaden kann nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, denn die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden kann weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit Hinweisen). Demgegenüber können beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden, die auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz beachtet und festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine hypothetische Lohnsteigerung von 1 % pro Jahr ableiten liesse. Sie fügte bei, ein Teil der Lehre gehe aufgrund langfristiger Erfahrungswerte von einem jährlichen allgemeinen Lohnwachstum für Männer von lediglich 0,6 % aus. Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts hielt die Vorinstanz daher die Berücksichtigung einer generellen Reallohnerhöhung von 1
% pro Jahr nicht für gerechtfertigt.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.2.2 Allerdings soll dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.3 Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten, nähere Angaben zur zukünftigen Reallohnsteigerung in seiner Branche zu machen und darüber, auf welche Weise er davon profitiert hätte. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bis zum Rechnungszeitpunkt bereits während mehreren Jahren auf demselben Gebiete berufstätig war und deshalb in der Lage hätte sein müssen, aufzuzeigen, wie sich sein Einkommen bis anhin entwickelt hat. Daraus hätte sich gegebenenfalls erschliessen lassen, ob in Zukunft weitere Reallohnsteigerungen zu erwarten gewesen wären. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Frage der generellen Reallohnsteigerung verkennt der Beschwerdeführer, dass der künftige Schaden so konkret wie möglich zu berechnen ist (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 E. 1.2.2, publ. in Pra 94/2005 Nr. 20 S. 145 ff., je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels substanziierter Ausführungen zur zukünftigen Lohnentwicklung im konkreten Fall davon absah, eine Reallohnsteigerung in die Berechnung des künftigen Valideneinkommens einzubeziehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den bisherigen Erwerbsschaden berechnet, indem sie vom gesamten bisherigen Erwerbsausfall des Beschwerdeführers von Fr. 1'132'758.60 die anrechenbaren Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung von insgesamt Fr. 1'214'325.--, bestehend aus Lohnfortzahlungsleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 125'799.-- sowie Zahlungen der IV von Fr. 337'088.--, der UVG-Versichererin von Fr. 472'114.-- und der Vorsorgestiftung der Arbeitgeberin von Fr. 279'324.--, abzog. Dabei stellte sie eine Überentschädigung von Fr. 81'566.40 fest. Diesen "Negativsaldo" hat die Vorinstanz mit Fr. 2'987.55 vom zukünftigen Erwerbsschaden und mit Fr. 78'578.85 vom bisherigen Haushaltschaden des Beschwerdeführers in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Anrechnung überschiessender Sozialversicherungsleistungen an andere Zeitperioden bzw. andere Schadenspositionen habe die Vorinstanz Art. 73
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 73 Umfang - 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. |
|
1 | Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. |
2 | Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.55 |
3 | Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. |
|
1 | Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. |
2 | Leistungen gleicher Art sind namentlich: |
a | vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten; |
b | Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit; |
c | Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden; |
d | Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten; |
e | Integritätsentschädigung und Genugtuung; |
f | Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; |
g | Bestattungs- und Todesfallkosten; |
h | Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung. |
4.2 Während im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines Prinzip existiert, das eine Überentschädigung verbietet, sondern diese lediglich eine juristisch unerwünschte Erscheinung darstellt (Ghislaine Frésard-Fellay, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, Diss. Fribourg 2007, Rz. 432 und 437, S. 138 ff. mit Hinweisen), gilt im Haftpflichtrecht seit jeher ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16 mit Hinweisen). Eine Überentschädigung des Geschädigten soll demnach vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene Leistungen zum Ausgleich des durch ein und dasselbe Ereignis verursachten Schadens für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Da die Sozialversicherungen nicht zu Gunsten des Schädigers eingerichtet wurden (vgl. schon BGE 54 II 464 E. 5 S. 468), sind indessen nur Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit Hinweisen). Die ersten vier Anrechnungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl bei der
sogenannten extrasystemischen Koordination mit Leistungen ausserhalb der Sozialversicherung, der intrasystemischen Koordination (innerhalb eines Sozialversicherungszweiges) und der intersystemischen (zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 1166, S. 387; zu den Begriffen vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 63
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 63 Allgemeines - 1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. |
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1 | Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. |
2 | Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung. |
3 | Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 73 Umfang - 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. |
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1 | Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. |
2 | Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.55 |
3 | Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen. |
Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, HAVE 2006, S. 114 ff., S. 125). Die extrasystemische Koordination mit dem Haftpflichtrecht darf nicht zur Begünstigung des Schädigers auf Kosten der Sozialversicherungsträger führen.
4.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ist für die Anwendbarkeit des ATSG übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen (Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
2 | ...73 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 72 Grundsatz - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. |
|
1 | Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. |
2 | Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch. |
3 | Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen. |
4 | Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden. |
5 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können. |
gleiche Zeitspanne erfolgt, für die ein Schaden besteht, welchen der Haftpflichtige ersetzen muss (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43 f.).
4.4 Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass dem Beschwerdeführer bis zum Rechnungstag (aktueller Schaden) kein ungedeckter Schaden (Direktschaden) verbleibt, wenn man die für diese Epoche erfolgten Leistungen Dritter zusammenzählt. Diesfalls besteht die erwähnte Überdeckung. Eine Subrogation kann aber von vornherein nur bis zur Höhe des Schadens stattfinden, der in der Zeitspanne, für welchen die Dritt- bzw. Sozialversicherungsleistungen bestimmt waren, aufgelaufen ist. Für Leistungen, die der Versicherer zur Deckung des in einem anderen Zeitraum entstehenden Schadens zu erbringen hat (zukünftiger Erwerbsschaden), kommt ein Regress nach dem Gesagten mangels zeitlicher Kongruenz von vornherein nicht in Frage. Soweit die Vorinstanz vom ungedeckten zukünftigen Erwerbsschaden von insgesamt Fr. 1'450'386.65 den Betrag von Fr. 2'987.55 abgezogen hat in der Meinung, damit werde die für den aktuellen Schaden errechnete Überdeckung reduziert, begünstigte sie im Ergebnis den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer: Dessen Zahlungspflicht wird im Umfang der Anrechnung herabgesetzt, ohne dass er insoweit regresspflichtig wird. Für ein derartiges Ergebnis besteht weder eine rechtliche Grundlage noch eine sachliche Rechtfertigung.
Die Rechtsposition des Haftpflichtigen soll vielmehr durch die Subrogation unberührt und dieser durch die Aufteilung zwischen Geschädigtem und regressierendem Sozialversicherer weder besser noch schlechter gestellt werden (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Mit der Übertragung des aufgrund der Sozialversicherungsleistungen beim aktuellen Schaden ermittelten Überschusses auf den zukünftigen Erwerbsschaden zu Lasten des Beschwerdeführers übersah die Vorinstanz, dass es insoweit an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz fehlt. Sie verletzte dadurch Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkte ohne Weiteres begründet.
4.5 Was die Anrechnung der restlichen Überentschädigung von Fr. 78'578.85 an den bisherigen Haushaltschaden und dessen entsprechende Reduktion durch die Vorinstanz anbelangt, rügt der Beschwerdeführer mangelnde sachliche Kongruenz, soweit mit den Rentenleistungen des obligatorischen Unfallversicherers und der Pensionskasse verrechnet wurde. Er macht eine Verletzung von Art. 43 aUVG geltend.
4.5.1 Funktionale oder sachliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die zuzuordnenden Leistungen unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach Art und Funktion entsprechen (BGE 131 III 360 E. 7.2 S. 367; 126 III 41 E. 2 S. 43; Kieser, a.a.O., N. 2 zu Art. 74
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. |
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1 | Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. |
2 | Leistungen gleicher Art sind namentlich: |
a | vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten; |
b | Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit; |
c | Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden; |
d | Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten; |
e | Integritätsentschädigung und Genugtuung; |
f | Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; |
g | Bestattungs- und Todesfallkosten; |
h | Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung. |
Sinne fallenden Beschäftigungen, wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind). Dasselbe gilt für Invalidenrenten nach BVG (BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154; vgl. Studhalter, a.a.O., S. 117 und 123). Obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert sind gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
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1 | Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
2 | Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18 |
3 | Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21 |
Subrogation, wie sie für einen Regress vorausgesetzt ist, insoweit nicht in Frage kommt.
4.5.2 Demgegenüber ist, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, die Anrechnung der IV-Renten an den Haushaltschaden nicht von Vornherein ausgeschlossen, da damit, bei vor der Invalidität nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Personen, Leistungen erbracht werden, die wirtschaftlich die Beeinträchtigung im Haushalt abdecken sollen und damit mit Blick auf den Haushaltschaden als sachlich kongruent erscheinen. In diesen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung auf den Haushaltschaden denkbar. Ob dies auch für Personen gilt, die vor der Invalidität zu 100 % arbeitstätig waren, hat das Bundesgericht in BGE 131 III 360 E. 7.3 S. 368 ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Lehre, die sich in diesem Fall gegen eine Anrechnung auf den Haushaltschaden ausspricht (Schaetzle/Weber, Kaptalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Rz. 2.229 f., S. 113).
4.5.2.1 Nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.5.2.2 Das Bundesgericht hat bei der intersystemischen Koordination zwischen den Leistungen der IV und BVG-Renten die IV-Renten aufgrund 100 %-iger Erwerbstätigkeit in konstanter Rechtsprechung voll an den Erwerbsausfall angerechnet und gefordert, dass bei teilweiser Erwerbstätigkeit festzustellen ist, welcher Anteil der Rente der Invalidenversicherung die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgelten soll (BGE 112 V 126 E. 2e S. 131; ebenso 129 V 150 E. 2.2 S. 154). Nur dieser Anteil ist mit dem Haushaltschaden funktionell kongruent. Diese Rechtsprechung ist auch im Haftpflichtrecht zu berücksichtigen, geht es doch darum, die Leistungen nach Möglichkeit sowohl inter- als auch extrasystemisch zu koordinieren, und setzt die Anrechnung einer Überentschädigung die Subrogation des Sozialversicherers voraus (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit Hinweisen). Nichts anderes ist aus BGE 131 III 12 E. 7.3 abzuleiten. Dort hat das Bundesgericht die IV-Renten zwar unausgeschieden auf den Gesamtschaden angerechnet. Dieser Fall wurde aber in tatsächlicher Hinsicht von den Sozialversicherungsbehörden und dem für die Haftpflicht zuständigen Gericht unterschiedlich beurteilt. Dem hatte das Bundesgericht bei der
Koordination Rechnung zu tragen. Eine Abweichung zur diesbezüglich konstanten Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich kann daraus nicht abgeleitet werden.
4.5.3 Dass für die Zusprechung der IV-Renten die Beeinträchtigung des vor dem Unfall voll erwerbstätigen Beschwerdeführers im Haushalt zumindest teilweise massgebend gewesen wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Daher fehlt es bezüglich der IV-Renten und des Haushaltschadens an der nötigen sachlichen Kongruenz. Ist aber den betreffenden Versicherungsträgern ein Rückgriff auf den Schädiger verwehrt, entfällt nach dem Gesagten in diesem Umfang eine Anrechnung der Einkünfte an den Schaden. Das bedeutet, dass die Position "bisheriger Haushaltschaden", die sich nach dem angefochtenen Urteil auf Fr. 104'821.45 beläuft, keiner weiteren Reduktion zu unterziehen ist.
4.5.4 Was die Verzinsung des bisherigen Haushaltschadens anbelangt, bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, diese habe ab mittlerem Verfall, d. h. zwischen Unfall- und Urteilstag zu erfolgen, was bei einer Rechnung per 31. Dezember 2007 den 26. Mai 2001 als "dies a quo" ergebe. Auf diese Weise lässt sich der Beschwerdeführer eine Korrektur am angefochtenen Urteil zu seinen Lasten gefallen. Die Vorinstanz hat nämlich den Zins ab mittlerem Verfall bis zum Urteilstag aufgerechnet, diese Summe dem Direktschaden zugerechnet und den Gesamtbetrag ab 31. Dezember 2007 erneut mit 5 % verzinst, was auf eine sowohl im Vertragsrecht (BGE 122 III 53 E. 4) als auch im Haftpflichtrecht (BGE 131 III 12 E. 9.4 S. 24 f.) verpönte Zusprechung von Zinseszins hinausläuft.
5.
5.1 Insgesamt ergibt sich folgende Ersatzpflicht:
Bisheriger Erwerbsschaden: -----
Zukünftiger Erwerbsschaden: Fr. 2'987.55
Bisheriger Haushaltschaden: Fr. 104'821.45
Zukünftiger Haushaltschaden: Fr. 227'161.05
TotalFr. 334'970.05
abzüglich Akontozahlung Fr. 16'000.--
GesamtdirektschadenFr. 318'970.05, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu entrichten hat nebst 5 % Zins auf Fr. 214'148.60 sowie auf Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001. Hinzu kommt die Genugtuung von Fr. 1'120.-- nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2002 sowie die 5 %ige Verzinsung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- ab 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002 gemäss dem insoweit unangefochtenen vorinstanzlichen Urteil.
5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung der oben berechneten Summe nebst Zins zu verpflichten. Der Beschwerdeführer obsiegt zu knapp einem Viertel seiner Mehrforderung. Der nominell geringere Mehrbetrag ergibt sich daraus, dass die Zinsen dem Beschwerdeführer ab mittlerem Verfall zuzusprechen sind, während die Vorinstanz sie zu Unrecht auf den Urteilstag aufgerechnet und zum Direktschaden hinzugezählt hat. Diese Korrektur verhindert die Zusprechung von Zinseszins, ändert aber nichts am Mass des Obsiegens des Beschwerdeführers. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt, hat er der Beschwerdegegnerin zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Die Sache ist sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 320'090.05 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins
auf Fr. 214'148.60,
auf Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001,
auf Fr. 1'120.-- seit dem 8. Mai 2002,
auf Fr. 40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden mit Fr. 4'875.-- dem Beschwerdeführer und mit Fr. 1'625.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'750.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Luczak