Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.101/109

Beschluss vom 13. Januar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zur Zeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer und Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

René EICHENBERGER, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. A).

B. RA D. wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO als amtlicher Verteidiger bestellt, mit Wirkung ab 29. August 2012.

A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013 den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA E. resp. RA F.) zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung neu RA F., eventualiter RA G., subeventualiter RA E. zu übertragen. Die BA wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. A).

C. Am 7. Oktober 2014 beantragte RA Daniel U. Walder (nachfolgend "RA Walder"), RA D. sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen und an dessen Stelle die bisherigen erbetenen Verteidiger RA Walder und RA F. einzusetzen. Am 14. November 2014 ersuchte auch RA D., er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. B).

Mit Verfügungen vom 21. Januar 2015 wies die BA das Gesuch um Entlassung von RA D. aus dem amtlichen Mandat sowie das Gesuch von RA Walder und RA F. um Bestellung als amtliche Verteidiger ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. C).

A., vertreten durch RA Walder, erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde gegen die beiden Verfügungen. Er beantragte, RA D. sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und stattdessen neu RA Walder als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 19. August 2015 ab, da der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht verletzte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13, lit. D).

D. Am 27. Juli 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage u.a. gegen A. RA F. legte sein erbetenes Verteidigermandat am 11. August 2015 nieder (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2015.12 vom 19. August 2015, lit. I und J).

Mit Verfügung vom 19. August 2015, mit Wirkung per gleichem Datum, entliess die Strafkammer von Amtes wegen RA D. aus dem amtlichen Verteidigermandat und setzte RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger ein (Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2015.12 vom 19. August 2015). Die Strafkammer wies wenig später die Anklage an die BA zurück (Beschluss SK.2015.37 vom 24. August 2015).

E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (act. 3.1) stellte die BA fest, dass RA D. unverändert der einzige amtliche Verteidiger von A. sei.

F. In der Strafuntersuchung und in Zusammenhang mit der Frage des Wechsels der amtlichen Verteidigung wurden verschiedene Ausstandsbegehren gestellt.

A. stellte am 2. April 2013 ein erstes Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger wegen "Amtsmissbrauch, Nötigung und Betrug", das die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 18. November 2013 abwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.80).

Das zweite Ausstandsgesuch von A. gegen René Eichenberger, im Dokument mit dem Titel "Abschluss der Untersuchung, Aktensituation, Ausstand, Amtsmissbrauch" enthalten, datiert vom 3. März 2015. Es wurde von der Beschwerdekammer am 19. August 2015 abgewiesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.22 vom 19. August 2015, lit. B).

Am 5. Oktober 2015 liess A. von Rechtsanwalt Daniel U. Walder (hernach: "RA Walder") ein erneutes Ausstandsgesuch stellen (BB.2015.101 act. 1). René Eichenberger lehnte es am 9. Oktober 2015 wiederum ab, in den Ausstand zu treten (BB.2015.101 act. 2) und leitete das Ausstandsgesuch mit seiner Stellungnahme gleichentags der Beschwerdekammer zu.

Am 20. Oktober 2015 stellte A. ein weiteres Ausstandsgesuch (BB.2015.101 act. 4) gegen namentlich genannte Mitglieder der früheren Spruchkörper der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Andreas J. Keller, Tito Ponti und Cornelia Cova sowie Gerichtsschreiber Martin Eckner). Daneben hätten weitere, nicht namentlich aufgezählte Justizpersonen, die allenfalls mit Fragen des Ausstands von René Eichenberger bzw. Fragen des Wechsels der amtlichen Verteidigung bereits zu tun gehabt hätten, von Amtes wegen in den Ausstand zu treten (BB.2015.101 act. 4 S. 4).

G. A. erhob gegen die von der BA erlassene Verfügung bezüglich amtlicher Verteidigung vom 8. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 Beschwerde. Er beantragt (BB.2015.109 act. 1 S. 2):

1. Es sei die Feststellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2015, Verfahrens-Nr.: SV.11.0144, aufzuheben und im Sinne der Erwägungen festzustellen, dass RA Dr. D. als amtlicher Verteidiger per 19. August 2015 entlassen wurde und der Unterzeichnete seit diesem Datum einziger amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ist;

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

und ergänzt dies mit folgenden prozessualen Anträgen:

3. Es seien die Akten der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.11.0144 beizuziehen.

4. Es seien die Akten im Verfahren BB.2015.13/15 betr. Wechsel der amtlichen Verteidigung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beizuziehen.

5. Es seien die Akten im Verfahren SN.2015.12, Hauptgeschäfts-Nr. SK.2015.37 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betr. Wechsel des amtlichen Verteidigers beizuziehen. Eventualiter sei die Strafkammer zu ersuchen ihren Entscheid vom 19 August 2015 im genannten Verfahren zu erläutern.

6. Es sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

7. Es sei in Nachachtung der Eingabe des Unterzeichneten vom 20. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer im Verfahren BB.2015.101 betr. Ausstand der Bundesanwaltschaft, sicherzustellen, dass dieses Verfahren bzw. diese Beschwerde nicht von Richtern oder Gerichtsschreibern bearbeitet wird, die bereits in früheren bzw. laufenden Beschwerdeverfahren, insbesondere betr. Ausstand und amtliche Verteidigung tätig waren und daher selbst in den Ausstand treten müssen.

Die BA beantragt, auf die verspätet eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (BB.2015.109 act. 3). Die innert mehrfach erstreckter Frist der Beschwerdekammer am 16. Dezember 2015 zugegangene Replik im Verfahren BB.2015.109 hält an den gestellten Anträgen fest; die Anträge der Gegenpartei seien zu verwerfen (act. 11). Die Replik wurde der BA zur Kenntnis zugestellt.

A. wurde im Verfahren BB.2015.101 betreffend Ausstand der BA am 12. Oktober 2015 zur Beschwerdereplik eingeladen, reichte jedoch eine solche innert erstreckter Frist nicht ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2015 101 und BB.2015.109 betreffen die gleiche Strafuntersuchung der Beschwerdegegnerin SV.11.0144 und weisen die gleichen Beteiligten auf. Beide Verfahren sind um die Einsetzung von RA Walder als amtlichen Verteidiger entstanden. Im Verfahren BB.2015.109 geht es um die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015, welche an RA D. festhält. Im Verfahren BB.2015.101 geht es darum, ob dieser Entscheid des Untersuchungsleiters einen Ausstandsgrund darstelle. Stehen die Verfahren dergestalt in engem Zusammenhang und drehen sie sich um dieselbe Hauptfrage, so sind sie in Anwendung von Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO zu vereinigen.

2. Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass Akten beizuziehen oder Erläuterungen einzuholen wären. Die entsprechenden prozessualen Anträge 3–5 des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren BB.2015.109 sind damit abzuweisen.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin vermutet (BB.2015.109 act. 3 S. 2 Ziff. II.1, S. 5 f. Ziff. III.1), der Beschwerdeführer könnte die angefochtene Feststellungsverfügung nicht erst am 15. Oktober 2015 erhalten haben (so BB.2015.109 act. 1 S. 3 Ziff. 3), sondern bereits am 13. Oktober 2015 als Beilage mit der Einladung zur Beschwerdereplik im Verfahren BB.2015.101 (dortiges act. 3). Danach erwiese sich die Beschwerde BB.2015.109 als verspätet. Die besagte Einladung enthält indes keinen Hinweis darauf, insbesondere ist die angefochtene Verfügung nicht unter "Beilage" erwähnt. Damit ist die am Montag, 26. Oktober 2015, der Schweizer Post übergebene Beschwerde (Verfahren BB.2015.109) gegen die dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 zugegangene Feststellungsverfügung fristgerecht erhoben.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde BB.2015.109 ist daher einzutreten.

3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
b bis e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 4.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.126 vom 21. August 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1).

3.3 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt vom Verfahrensstand abhängig zu machen. Eine einmal bereits erfolgte Anklageerhebung mit Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Strafgericht ändert nichts an dieser Zuständigkeitsordnung.

3.4 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2015 (Verfahren BB.2015.101) verlangt den Ausstand des Untersuchungsleiters. Auf das mit seiner Stellungnahme weitergeleitete Gesuch ist einzutreten. Nachfolgend einzugehen ist auf die in den Verfahren BB.2015.101 und BB.2015.109 gestellten Ausstandsgesuche gegen Justizpersonen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

4.

4.1 Zuerst einzugehen ist auf das in beiden Verfahren (BB.2015.101/109) gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen der Beschwerdekammer.

Am 20. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch u.a. gegen die Mitglieder des vorliegenden Spruchkörpers sowie Tito Ponti und "allfällig weitere, nicht namentlich aufgezählte Gerichtspersonen, […] wenn sie sich mit Fragen des Ausstands von Staatsanwalt Eichenberger bzw. Fragen des Wechsels der amtlichen Verteidigung befasst haben" (Verfahren BB.2015.101 act. 4 S. 3). Angerufen ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, nämlich dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (BB.2015.101 act. 4 S. 1). Die genannten und ungenannten Justizpersonen hätten von Amtes wegen in den Ausstand zu treten (BB.2015.101 act. 4 S. 4).

Das Ausstandsgesuch gegen die Justizpersonen der Beschwerdekammer wird damit begründet, dass sie schon frühere Beschwerden des Beschuldigten beurteilten. Es seien in der Sache nahezu identische Fragen zu beantworten, insbesondere müsse eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid BB.2015.13/15 und der gleichentags ergangenen Verfügung der Strafkammer SN.2015.12 erfolgen (BB.2015.101 act. 4 S. 1–3).

Der Beschwerdeführer verweist im Verfahren BB.2015.109 ebenfalls auf die Begründung der Eingabe vom 20. Oktober 2015 im Verfahren BB.2015.101 (act. 11 S. 6–8; act. 1 S. 3 Ziff. 4; vgl. Antrag 7 in obiger litera G).

4.2 Nach der Bundesgerichtspraxis sind insbesondere pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6; 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 2).

Angebliche Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2015 vom 16. April 2015, E. 1). Verspätete oder offensichtlich nicht substanzierte Rügen können gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; je mit Hinweisen). Von der Annahme einer Verwirkung ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. Boog, a.a.O., Art. 58 N. 8).

4.3 Wie schon aus dem Gesetzestext mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht, erfüllt eine Mehrfachbefassung in derselben Stellung offensichtlich nicht einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 N. 26). Aus früherer Mitwirkung in derselben Stellung schliesst der Beschwerdeführer jedoch pauschal auf eine Befangenheit in vorliegenden Verfahren und zwar unterschiedslos ob die Justizpersonen ihm namentlich bekannt seien oder nicht. Dies, obwohl er andernorts erklärt, "die Feststellungen und Erwägungen der Beschwerdekammer in den angegebenen früheren Entscheiden interessieren vorliegend nicht." (BB.2015.109 act. 11 S. 3 Ziff. 5). Der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO wird so von einem rechtskundigen Anwalt angerufen ohne auf Voraussetzungen einzugehen (Tätigkeit in anderer Stellung / persönliche Befangenheit) oder ausstandsrelevante Tatsachen vorzubringen. Weitere Ausstandsgründe sind nicht behauptet oder ersichtlich. Die Ausstandsgesuche erweisen sich so als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

Ohnehin erfolgte das Ausstandsgesuch im Verfahren BB.2015.101 verspätet: Der Beschwerdeführer stellte sein Ausstandsgesuch gegen René Eichenberger am 5. Oktober 2015. Er wusste bereits zu diesem Zeitpunkt, wen er als mehrfachbefasst abzulehnen gedenkt und musste sich damit auseinandersetzen (BGE 140 I 271 E. 8.4.2 zur Pflicht die Konstituierung eines Gerichts vor einer Eingabe zu prüfen). Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass René Eichenberger auch das dritte Ausstandsgesuch ablehnt, um es mit seiner Stellungnahme zur Behandlung direkt an die Beschwerdekammer zu überweisen. Dies umso mehr, wenn RA Walder den Staatsanwalt René Eichenberger als feindselig und voreingenommen wahrnahm (so BB.2015.101 act. 1 S. 1). Hätte das Ausstandsgesuch gegen die Justizpersonen der Beschwerdekammer im Verfahren BB.2015.101 damit bereits am 5. Oktober 2015 gestellt werden können, so durfte der Beschwerdeführer damit nicht 15 Tage bis nach Befassung der Beschwerdekammer zuwarten.

5.

5.1 In der Hauptsache richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015 (Verfahren BB.2015.109).

5.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Oktober 2015 (BB.2015.109 act. 3.1) eine Feststellungsverfügung des Inhalts, dass RA D. der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren sei. Dies wird wie folgt begründet: Die am 19. August 2015 ergangenen Entscheide der Beschwerdekammer und der Strafkammer würden sich widersprechen. Sie würfen Fragen auf, insbesondere welcher der genannten Entscheide für die Beschwerdegegnerin massgebend sei (BB.2015.109 act. 3.1 S. 3 Ziff. 4). Daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer klärenden Feststellungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin vertritt dabei die Ansicht, aufgrund der gesetzlichen Kompetenzregel sei der Verteidigerwechsel nur für das Hauptverfahren erfolgt. Nach der Rückweisung sei für das Untersuchungsverfahren wieder der Zustand vor Anklageerhebung eingetreten (BB.2015.109 act. 3.1 S. 4 Ziff. 6, 8).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Übergang der Verfahrensleitung nichts an der von der Strafkammer eingesetzten amtlichen Verteidigung ändere und dass sich die Entscheide vom 19. August 2015 nicht widersprächen. Wenn schon, so hätte die Beschwerdegegnerin eine rechtsgestaltende Verfügung treffen müssen und keine Feststellungsverfügung (BB.2015.109 act. 1 S. 8 f. Ziff. 19–22).

5.3 Die Entscheide vom 19. August 2015 bestätigen einerseits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2015, womit sie an RA D. als amtlichen Verteidiger festhielt, und setzen andererseits per 19. August 2015 und für die folgende Zeit RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger ein. Die Entscheide sind klar, widerspruchsfrei und bedürfen keiner zusätzlichen Feststellung, Interpretationsleistung oder Erläuterung – welche bei Widersprüchen ohnehin der entscheidenden Instanz obläge (Stohner, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N. 5). Ein Feststellungsinteresse war nicht auszumachen. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

5.4 Erklärt die Beschwerdegegnerin jedoch, die rechtliche Situation sei für sie unklar, so kann dies durchaus neu ein Feststellungsinteresse schaffen. Im Antrag 1 der Beschwerde ist eine solche Feststellung denn auch beantragt. Eine Klärung durch Feststellung vermag Verfahrensverzögerungen auszuschliessen und erscheint vorliegend angesichts der andauernden Untersuchungshaft als angebracht. Es ist demnach festzustellen, dass RA Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowohl im Haupt- wie im Untersuchungsverfahren ist.

5.5 Dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, ergibt sich sodann auch daraus, dass keine Grundlage besteht, um den Entscheid der Strafkammer vom 19. August 2015 abzuändern:

Aus den allgemeinen Prinzipien zur Verfahrensleitung (Art. 61 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
. StPO) ergibt sich die Zuständigkeit für Anordnungen (Jent, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 62 N. 4 f.). Die Voraussetzungen für eine Anordnung oder Neubestellung der amtlichen Verteidigung sind demgegenüber in Art. 134
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO gesetzlich als Spezialnorm normiert. Vorliegend ist indes weder der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen (Art. 134 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO) noch das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu RA Walder gestört (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO). Die Voraussetzungen für eine Neubestellung fehlen damit. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.6 Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Entscheide der Strafkammer zum Wechsel der amtlichen Verteidigung und zur Anklagerückweisung seien bundesrechtswidrig (BB.2015.109 act. 3 S. 10 f. Ziff. 10–15, S. 13 Ziff. 4), macht sie damit Entscheide zum Thema, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und daher nicht zu prüfen sind. Die monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verfahrensleitung hätte dem Kollegialgericht unterbreitet werden können und müssen (Art. 65 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO; so die Beschwerdegegnerin selbst, BB.2015.109 act. 3 S. 9 Ziff. 5 f.).

5.7 Zusammengefasst ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und die Stellung von RA Walder als amtlicher Verteidiger seit 19. August 2015 zu bestätigen.

6.

6.1 Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeverfahrens BB.2015.101 gegen René Eichenberger wird im Wesentlichen damit begründet, dass er an RA D. als amtlichen Verteidiger festhalte. Er anerkenne RA Walder entgegen der Verfügung der Strafkammer SN.2015.12 vom 19. August 2015 nicht als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten.

6.2 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3/3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).

6.3 Dass sich das Festhalten von René Eichenberger an RA D. als amtlichen Verteidiger und die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als unrichtig herausstellen (vgl. vorstehende Erwägung 5) und die genannte Verfügung von der Beschwerdekammer aufzuheben ist, schafft für sich genommen noch keinen Ausstandsgrund. Ein solcher ist auch zusammengenommen mit den Rügen der ersten und zweiten Ausstandsverfahren (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.22 vom 19. August 2015, E. 2.2, BB.2013.80 vom 18. November 2013, E. 3.1) nicht zu erkennen. Es ist beispielsweise weder vorgebracht noch erkennbar, dass René Eichenberger die Verfahrensakte nicht regelmässig beiden Verteidigern zugestellt habe. Da sich das Ausstandsgesuch gegen René Eichenberger so als grundlos erweist, ist es abzuweisen.

7. Insgesamt ergibt sich: Im Hauptpunkt der Frage der Person des amtlichen Verteidigers obsiegt der Beschwerdeführer mit Ausnahme einiger untergeordneter prozessualer Hilfsanträge vollständig. Die Beschwerde BB.2015.109 ist damit gutzuheissen und festzustellen, dass RA Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist. Die Ausstandsgesuche gingen mit dem Hauptpunkt einher und sind im Verhältnis zu diesem von sekundärer Bedeutung. Auf die unzulässigen Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht einzutreten (Verfahren BB.2015.101/109), das Ausstandsgesuch gegen René Eichenberger ist abzuweisen (BB.2015.101).

8. Für die Erhebung der Gerichtsgebühren ist vorliegend massgebend, dass es bei den Beschwerdeverfahren BB.2015.101/109 im Kern um die gleiche Frage ging, nämlich ob RA Walder als amtlicher Verteidiger zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer obsiegt in diesem zentralen Punkt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für seine Aufwendungen in den vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2015.101 und BB.2015.109 werden vereinigt.

2. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Andreas J. Keller, Cornelia Cova, Tito Ponti und Gerichtsschreiber Martin Eckner sowie weitere ungenannte Justizpersonen der Beschwerdekammer (Verfahren BB.2015.101 und BB.2015.109) wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde BB.2015.109 wird gutgeheissen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben.

4. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel U. Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger von A. in der Untersuchung der Bundesanwaltschaft SV.11.0144 ist.

5. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger (Verfahren BB.2015.101) wird abgewiesen.

6. Die prozessualen Anträge 3–5 im Verfahren BB.2015.109 werden abgewiesen.

7. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

8. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Bundesanwaltschaft, René Eichenberger, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2015.101
Date : 13. Januar 2016
Published : 25. April 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).


Legislation register
BGG: 79
BStKR: 12
StBOG: 37  73
StGB: 305bis
StPO: 30  56  58  59  61  65  132  134  429
BGE-register
129-III-445 • 134-I-20 • 136-I-207 • 138-I-1 • 140-I-271 • 141-IV-178
Weitere Urteile ab 2000
1B_189/2013 • 1B_204/2013 • 1B_227/2013 • 1B_297/2013 • 1B_299/2013 • 1B_37/2015 • 1B_405/2014 • 1B_418/2014 • 1B_69/2013 • 1B_86/2011 • 6B_858/2013
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