Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2015.13/15
Beschluss vom 19. August 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D. und vertreten durch Rechtsanwalt E., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
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1 | Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
2 | Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
RA D. wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013 den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA F. resp. RA G. zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung neu RA G., eventualiter RA H., subeventualiter RA F. zu übertragen (act. 1 S. 3, act. 1.1 S. 4 Ziff. 1.11 und 1.14). Die BA wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab. Die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013).
B. Am 7. Oktober 2014 beantragte RA E., RA D. als amtlichen Verteidiger zu entlassen und an seiner Stelle die bisherigen erbetenen Verteidiger RA E. und RA G. einzusetzen. Am 14. November 2014 ersuchte auch RA D., er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (BB.2015.13/15 act. 1.2 S. 3 Ziff. 12.10).
C. Mit Verfügungen vom 21. Januar 2015 wies die BA das Gesuch um Entlassung von RA D. aus dem amtlichen Mandat sowie das Gesuch von RA E. und RA G. um Bestellung als amtliche Verteidiger ab (BB.2015.13/15 act. 1.1, 1.2).
D. A., vertreten durch RA E., erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde gegen beide Verfügungen (BB.2015.13/15 act. 1). Er beantragt, RA D. aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und stattdessen neu RA E. als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Der amtliche Verteidiger (RA D.) nahm am 23. Februar 2015 Stellung (BB.2015.15 act. 4). Eingeladen zur Stellungnahme, beantragt die BA am 24. Februar 2015 (BB.2015.13 act. 6) resp. 25. Februar 2015 (BB.2015.15 act. 5), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdereplik vom 30. März 2015 hält an den gestellten Anträgen fest (BB.2015.13 act. 10, BB.2015.15 act. 9) und wurde am 13. Mai 2015 der BA zur Kenntnis zugestellt (BB.2015.13 act. 11, BB.2015.15 act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Verfahren BB.2015.13 und BB.2015.15 betreffen die gleiche Frage, nämlich ob die amtliche Verteidigung zu wechseln sei. Liegen wie hier die Voraussetzung vor, so sind entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (BGE 138 IV 214 E. 3.2; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015, E. 1) die Verfahren zu vereinigen (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
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1 | Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |
a | eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder |
b | Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. |
2 | Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor. |
3.
3.1 Der Beschuldigte verweist darauf, dass er und sein amtlicher Verteidiger im Einklang ein derart zerstörtes Vertrauensverhältnis annehmen, das die Fortführung der bisherigen amtlichen Verteidigung ausschliesse (BB.2015.13 act. 1 S. 6 Ziff. 12; act. 10 S. 1 f., S. 4 f.; BB.2015.15 act. 1 und 9).
Der Wahlverteidiger führt aus, der amtliche Verteidiger lasse den Beschuldigten "regelrecht im Stich" und unternehme kaum etwas und bespreche sich nicht mit dem Beschuldigten. Es sei die Wahlverteidigung, welche in diese Bresche hätte springen müssen (BB.2015.13 act. 1 S. 7–9 Ziff. 17–24). Es sei nicht der Beschuldigte, der die Zusammenarbeit verweigere (BB.2015.13 act. 1 S. 11 Ziff. 28 f.). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei nicht zur Unzeit gestellt worden (BB.2015.13 act. 1 S. 10 Ziff. 25 f.). Für einen Verteidigerwechsel sprächen objektive Gründe (BB.2015.13 act. 1 S. 11–14 Ziff. 30–38). Der Wahlverteidiger sei eingearbeitet und bereit, das amtliche Mandat zu übernehmen (BB.2015.13 act. 1 S. 15. Ziff. 40 f.; act. 10 S. 6).
3.2 Der amtliche Verteidiger bestätigt ein "seit längerem und unwiderruflich" zerstörtes Vertrauensverhältnis. Dafür gebe es einige Ursachen und Gründe:
"So gab es wiederholt Konflikte in Besprechungen mit dem Beschuldigten, deren Inhalt hier wiederzugeben mir aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht gestattet ist. Von diesen grundsätzlichen Differenzen habe sich das Klientenverhältnis nicht mehr erholt. Der Beschwerdeführer lehnte ab einem bestimmten Zeitpunkt meine Besuche ab und untersagte mir, für ihn Eingaben zu machen bzw. im Verfahren tätig zu werden. An einen Dialog war fortan nicht mehr zu denken. Dieser problematische Zustand dauert nun schon seit vielen Monaten an und hat sich derart verfestigt, dass auch ich keine Möglichkeit sehe, die Verteidigung meines Klienten effektiv wahrzunehmen und seine Parteiinteressen optimal zu vertreten."
Was er als amtlicher Verteidiger aber auf keinem Falle tue, sei das erklärte Interesse des Klienten zu ignorieren (BB.2015.13 act. 10.2 S. 2).
3.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3).
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
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1 | Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
2 | Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. |
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten und nachvollziehbaren Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.2/1.3).
3.4 Vorgebracht ist, dass ein mangelndes Engagement des amtlichen Verteidigers ursächlich für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sei. Die interne Kommunikation und Abmachungen zwischen Beschuldigtem und Verteidigern sind nicht bekannt (Ausnahme: Kurzbrief in act. 1.6), was allerdings auch nicht erforderlich ist. Aus der gewissenhaften Erklärung des amtlichen Verteidigers geht immerhin hervor, dass es der Beschuldigte vorzieht, mit seinem Wahlverteidiger zusammenzuarbeiten. Seine Ausführungen sind plausibel und glaubwürdig. Der amtliche Verteidiger beging in der vorliegenden Konstellationen keine Pflichtverletzung, wenn er sich dem Willen des Beschuldigten fügt und konkurrierende Aktivität zum Wahlverteidiger tunlichst zu vermeiden sucht. Der amtliche Verteidiger bestätigt, dass er um die Interessen des Beschuldigten besorgt sei. Die amtliche Verteidigung übt in der vorliegenden Konstellation mehr ein Überwachungs- als ein Exekutivamt aus. Dass ihm diese Rolle von Wahlverteidiger und Beschuldigtem zugedacht wurde, dass er sich zurücknimmt und die amtliche Verteidigung aus dem Hintergrund überwacht und sicherstellt, dies alles kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Aus seinen Handlungen jedenfalls wie auch aus der Verfahrenssituation insgesamt sind keine objektiven Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers dargetan oder ersichtlich.
3.5 Besteht demnach keine objektive Grundlage für das Vorbringen eines zerrüttetes Vertrauensverhältnis, so verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, wenn er eine Pflicht zum Wechsel des amtlichen Verteidigers verneint.
4. Mit dem in vorstehender Erwägung 3.4 Gesagten ist die eventualiter beantragte detaillierte Abrechnung zu den Tätigkeiten des amtlichen Verteidigers (BB.2015.15 act. 9 S. 3) für den Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Der entsprechende prozessuale Antrag ist damit abzuweisen.
5. Sind insgesamt die erhobenen Rügen unbegründet, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
7.2 Die Wahlverteidigung leitet die Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung und damit der Anspruch auf eigene Einsetzung im Wesentlichen aus der Untätigkeit der amtlichen Verteidigung ab. Angesichts der plausiblen Stellungnahme der amtlichen Verteidigung vom 14. November 2014 (BB.2015.13 act. 1.4; vgl. obige Erwägung 3.2) durfte die Beschwerde dabei nicht auf Erfolg hoffen (vgl. auch obige Erwägung 3.4). So hatte denn auch die amtliche Verteidigung gegen ihre mittels Verfügung verweigerte Entlassung kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerde der Wahlverteidigung war mit dem Gesagten aussichtslos, was eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ausschliesst. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2015.13 und BB.2015.15 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Der prozessuale Antrag wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Bellinzona, 19. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt E.
- Rechtsanwalt D.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |