Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4584/2019

Urteil vom 13. Dezember 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richter Daniel Riedo,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______,

[...],

vertreten durch
Parteien
Markus Schmid, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung / Liquidation.

Sachverhalt:

A.

A.a Bei der Patronalen Stiftung der B._______ AG in Liq. (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) handelt es sich um eine nicht registrierte, überobligatorische Vorsorgeeinrichtung ohne reglementarische Leistungsversprechen unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel BSABB (nachfolgend: Aufsichtsbehörde).

A.b Mittels Verfügung vom 2. März 2018 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilplan (Schlüssel) der zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung. Dabei wurde festgestellt, dass die Information der Destinatäre (d.h. im vorliegenden Fall A._______ (nachfolgend: Destinatär A) den Liquidatoren (darunter der zweite Destinatär B) obliege. Diese hätten die Destinatäre unverzüglich über den Inhalt dieser Verfügung (einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung) in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und die Aufsichtsbehörde über das Datum der erfolgten Information "zu dokumentieren" (vgl. Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs).

A.c Mit Schreiben vom 30. April 2018 bestätigte die Aufsichtsbehörde gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, dass gegen die Verfügung vom 2. März 2018 innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingegangen und die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Verteilplan könne demnach gemäss Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs vollzogen werden. Betreffend den Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde - entgegen deren ausdrückliche Anordnung - nicht darüber informiert hatte, wann der Destinatär A über die Verfügung und die Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt worden war, äusserte sich die Aufsichtsbehörde nicht.

A.d Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 wandte sich der Destinatär A an den Destinatären B und bezog sich auf dessen undatiertes, handschriftliches Schreiben, welches er am 21. Dezember 2018 erhalten habe. Der Destinatär A teilte mit, auf die Frage, ob er bereit wäre, auf seinen "berechtigten Anteil" zu verzichten, nicht antworten zu können, zumal sich ihm nicht erschliesse, wovon genau die Rede sei. Aus dem Schreiben werde nicht ersichtlich, um was für einen "berechtigten Anteil" es gehe. Da eine Antwort aufgrund der fehlenden Informationen nicht möglich sei, werde um Zustellung von offiziellen und verbindlichen Unterlagen gebeten.

A.e Mit weiterem handschriftlichem Schreiben vom 20. Januar 2019 liess der Destinatär B dem Destinatären A unter anderem die Verfügung vom 2. März 2018 sowie die diesbezügliche Rechtskraftbescheinigung der Aufsichtsbehörde vom 30. April 2018 zukommen.

A.f Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte der Destinatär A dem Destinatären B mit, bis zum Erhalt des Schreibens vom 20. Januar 2019 keine Kenntnis von der Verfügung vom 2. März 2018 gehabt zu haben; und dies obwohl verfügt worden sei, dass die Liquidatoren die Destinatäre über den Inhalt der Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung zu informieren hätten (vgl. vorangehend Bst. A.b).

A.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 antwortete der Destinatär B dem Destinatären A, dass dieser eigentlich mit Schreiben vom 27. April 2018 hätte informiert werden sollen. Sollte den Liquidatoren jedoch diesbezüglich ein "Formfehler" unterlaufen sein, entschuldige er sich dafür und erkläre er sich bereit, Einsprachen innert 14 Tagen erneut entgegenzunehmen. Falls eine Änderung gewünscht werde, werde er das akzeptieren.

A.h Da er auf sein daraufhin gesandtes Schreiben vom 2. Februar 2019 keine Antwort erhalten hatte, gelangte der Destinatär A mit Schreiben vom 9. Februar 2019 nochmals an den Destinatären B und bezog sich auf dessen Angebot, Änderungswünsche hinsichtlich des Verteilplans innert 14 Tagen erneut entgegenzunehmen. Er legte dar, dass er einen fairen Anteil erwarte und nach wie vor offen sei für eine gütliche Einigung.

A.i Mangels Reaktion des Destinatären B mandatierte der Destinatär A am 25. März 2019 einen Rechtsvertreter, welcher mit Schreiben vom 31. März 2019 an die Aufsichtsbehörde gelangte. Der Destinatär A wies insbesondere auf die - entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Aufsichtsbehörde - erst im Januar 2019 erfolgte Information über den Erlass der Verfügung vom 2. März 2018 hin. Unter diesen Umständen sei es ihm unmöglich gewesen, innert Frist gegen die Verfügung vom 2. März 2018 vorzugehen. Angesichts dieser Sachlage werde die Aufsichtsbehörde höflich gebeten, besagte Verfügung zu widerrufen, zumal die Gehörsrechte des Destinatären A durch die Vorsorgeeinrichtung verletzt worden seien.

A.j Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte die Aufsichtsbehörde dem Destinatären A mit, dass die Verfügung vom 2. März 2018 - unabhängig von einer allfälligen Überprüfung der Verteilkriterien durch den Stiftungsrat - in der Zwischenzeit (spätestens 30 Tage nach effektiver Kenntnisnahme durch den Destinatären A und damit am 22. Februar 2019) in Rechtskraft erwachsen sei und die Aufsichtsbehörde keine Veranlassung für einen Widerruf derselben sehe.

A.k Mit Schreiben vom 12. April 2019 zeigte sich der Destinatär A mit der Auffassung der Aufsichtsbehörde betreffend die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2018 aus den von ihm dargelegten Gründen nicht einverstanden.

A.l Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bekräftigte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Destinatären A ihre Einschätzung, wonach die Verfügung vom 2. März 2018 spätestens am 23. Januar 2019 (recte: 22. Februar 2019; vgl. Bst. A.j) in Rechtskraft erwachsen sei. Eine allfällige Überprüfung der Eröffnung bzw. der Rechtskraft der betreffenden Verfügung obliege einzig dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf weitere Ausführungen zum Thema verzichtet werde.

B.

B.a Gegen die Weigerung der Aufsichtsbehörde, die Verfügung vom 2. März 2018 zu widerrufen, erhob der Destinatär A (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2019 Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 beantragt die Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz macht geltend, ein formelles Rechtsbegehren sei weder der Eingabe vom 31. März 2019 noch jener vom 12. April 2019 zu entnehmen gewesen. Entsprechend habe sie zu Recht keine Verfügung erlassen und folglich auch keine Rechtsverweigerung begangen.

B.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, der Vorinstanz hätte nur schon aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips der Parallelität der Formen klar sein müssen, dass der anbegehrte Widerruf der Verfügung vom 2. März 2018 (bzw. dessen Ablehnung) mittels Verfügung hätte erfolgen müssen.

B.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 äusserte sich die Vorinstanz zu ihrem (hier nicht weiter interessierenden und daher auch nicht ausgeführten) Eventualbegehren.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.

1.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG). Sie übernehmen bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
- 86b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG in Verbindung mit Art. 31 - 33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG; vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.1.2).

1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll im Weiteren nur dann zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführende hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.20). Wenn eine Behörde die Ansicht vertritt, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig ist, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.2.1).

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind mangels Verweises im BVG nicht anwendbar (Art. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
ATSG e contrario).

1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung (oder die ungerechtfertigte Verweigerung einer solchen) besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung bzw. dem Erlass einer bisher zu Unrecht verweigerten Verfügung hat. Im vorliegenden Fall trifft dies auf den Beschwerdeführenden - als Destinatär der betroffenen Vorsorgeeinrichtung - zu. Darauf, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird im Folgenden eingegangen.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und - soweit hier interessierend - die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Bst. c).

2.1.2 Eine Behörde kann eine rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 475 E. 1a m.w.H.; Karin Scherrer Reber, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 11 f.).

Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf (d.h. es besteht grundsätzlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung; vgl. BGE 119 V 180 E. 3a), durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (d.h. zumindest teilweise zu widerrufen). Es handelt sich somit eigentlich um eine "Bitte" um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1272). Allerdings leitet das Bundesgericht gemäss langjähriger Praxis aus Art. 29
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BV den Grundsatz ab, dass eine Behörde verpflichtet ist, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (statt vieler: BGE 138 I 61 E. 4.3, BGE 136 II 177 E. 2.1; vgl. Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 16; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1273 m.w.H.; vgl. zum Ganzen und auch zum Folgenden ausführlich Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.1 ff.).

2.1.3 Der Gesuchsteller ist beim formlosen Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuchs weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist für die Einreichung des Gesuchs gebunden. Allerdings kann eine Wiedererwägung nicht unbeschränkte Zeit nach Veränderung der Verhältnisse verlangt werden; für die Bemessung des Zeitraums ist der Grundsatz von Treu und Glauben massgebend (vgl. BGE 113 Ia 146, 154; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1279 m.w.H).

2.1.4 Eine Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Bejaht sie dies, hat sie einen neuen Sachentscheid zu treffen. Gelangt sie jedoch zum Schluss, die verlangten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen. Die Ablehnung der Anhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs hat ihrerseits in Form einer Verfügung zu erfolgen, zumal dem Gesuchsteller in diesem Fall die Anfechtung insoweit offenstehen muss, als er einwenden kann, die Behörde sei zu Unrecht nicht auf sein Gesuch eingetreten, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien, bei denen gestützt auf Art. 29
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe (BGE 113 Ia 146 E. 3c, BGE 109 Ib 246 E. 4a; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 18; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1281).

2.1.5 Stellt eine Wiedererwägung das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung dar, handelt es sich beim (allenfalls teilweisen)Widerruf um ein mögliches Ergebnis eines solchen Rückkommens. Gegebenenfalls wird die in Wiedererwägung gezogene Verfügung nämlich materiell aufgehoben oder geändert und in diesem Umfang "widerrufen" (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 3.2 mit Verweis auf Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N 9 der Vorbemerkungen zu §§ 86a - 86d und Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 714; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 19). Auf die Terminologie kommt es indessen nicht an; entscheidend ist, dass die relevanten Prüfschritte (vgl. E. 2.1.4) auseinandergehalten werden (vgl. BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 3.2).

2.2

2.2.1 Weigert sich eine Behörde zu Unrecht, auf Gesuch hin eine Verfügung zu erlassen, begeht sie damit (allenfalls ohne es zu wollen) eine Rechtsverweigerung (vgl. vorangehend E. 1.3; Markus Müller, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 5 N. 14; vgl. Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.3).

2.2.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die zu Unrecht verweigerte Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. Urteile des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.1.2 und A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.18 m.w.H.), vorliegend also das Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorangehend E. 1.2).

3.

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2019 gegenüber der Vorinstanz geschildert, dass er - entgegen der Anordnung im Dispositiv der Verfügung vom 2. März 2018 - von der Vorsorgeeinrichtung nicht rechtzeitig über die Verfügung informiert worden sei. Erst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe er mit Schreiben vom 20. Januar 2019 beiläufig Kenntnis von dieser Verfügung erhalten. Der Beschwerdeführer legte sodann dar, dass die Vorsorgeeinrichtung anerkannt habe, dass ihn die Information betreffend die Verfügung nicht erreicht haben könnte und ihm in diesem Zusammenhang Versprechungen hinsichtlich einer Abänderung des mit der Verfügung vom 2. März 2018 genehmigten Verteilplans gemacht habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.g f.). In Anbetracht der Sachlage bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz schliesslich "um Widerruf" der Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. A.i).

3.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer um "Widerruf" der betreffenden Verfügung ersucht hat, ist ohne weiteres klar, dass er damit um Wiedererwägung der Verfügung ersucht und begründet hat, weshalb seiner Ansicht nach in diesem Rahmen ein Widerruf der Verfügung angezeigt wäre (vgl. vorangehend E. 2.1.5). In Anbetracht dessen, dass es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch wie dargelegt um eine "Bitte" um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage handelt, ist unter den hier wesentlichen Gesichtspunkten das Vorgehen des Beschwerdeführers bzw. die Formulierung seiner Eingabe(n) - entgegen der Einwendungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) - nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1.2).

3.1.3 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Widerrufs der Verfügung vom 2. März 2018 damit begründet, dass gegen diese innert Rechtsmittelfrist - welche spätestens 30 Tage nach effektivem Erhalt der Verfügung, d.h. im vorliegenden Fall spätestens am 22. Februar 2019 abgelaufen sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.j) - keine Beschwerde eingegangen sei, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und nicht mehr abgeändert werden könne. Die Vorinstanz geht zum einen mit ihrer Argumentation fehl, zumal die Rechtskraft einer Wiedererwägung nicht im Weg steht; handelt es sich bei dieser doch gerade um einen Rechtsbehelf, der in Fällen zum Tragen kommt, in welchen die Rechtskraft bereits eingetreten ist (vgl. E. 2.1.2). Zum anderen handelt es sich im vorliegenden Fall um einen solchen, in welchem die Vorinstanz aufgrund von Art. 29
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BV verpflichtet gewesen wäre, sich eingehend mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen. Namentlich hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, mangels Information über die Verfügung keinerlei Möglichkeit gehabt zu haben, seine Einwände zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen (vgl. E. 1.3 und E. 2.1.2). Die Vorinstanz hat nicht eingehend geprüft, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Sie hat sich weitgehend darauf beschränkt, auf die Rechtskraft der betreffenden Verfügung hinzuweisen. Sodann hat die Vorinstanz ihre Ablehnung der Anhandnahme einer Wiedererwägung zu Unrecht nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen (vgl. E. 2.1.4).

3.2

3.2.1 Trotz alledem kann jedoch auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden, da sie verspätet eingereicht worden ist. Zwar ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde - obwohl eine ordentliche Beschwerde - nicht fristgebunden, denn sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Die Grenze bildet freilich der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv betrachtet einen begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf damit nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen, namentlich nach der für die beschwerdeführende Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach den genannten Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2; BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteile des BVGer D-6098/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 1.3 und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.4; Markus Müller/Peter Bieri, in: Kommentar zum VwVG, Art. 46a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG N. 23).

3.2.2 Im vorliegenden Fall musste dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juni 2019 klar sein, dass diese betreffend sein Wiedererwägungsgesuch nicht verfügen würde (vgl. Sachverhalt Bst. A.l). Entsprechend hätte er seine Rechtsverweigerungsbeschwerde innert 30 Tagen an das Bundesverwaltungsgericht richten müssen. Tatsächlich hat er sich dafür jedoch bis am 10. September 2019 und damit gut drei Monate Zeit gelassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.l und Bst. B.a). Dies wäre im vorliegenden Fall - nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war - selbst dann verspätet, wollte man im Schreiben vom 3. Juni 2019 nicht eine ausdrückliche, sondern nur eine implizite Weigerung der Vorinstanz zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erkennen. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermöchte angesichts der zeitlichen Realien schliesslich auch der Einbezug der sog. Gerichtsferien (Art. 22 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG) - auch dann ist von einer Verspätung auszugehen.

3.3 Aus den genannten Gründen ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VwVG). Diese sind im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 18. Dezember 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4584/2019
Datum : 13. Dezember 2019
Publiziert : 03. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Rechtsverweigerung / Liquidation. Entscheid angefochten beim BGer.


Gesetzesregister
ATSG: 2
BGG: 42  48  82
BV: 29
BVG: 62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  6  22  46a  48  50  63  64
ZGB: 85  86b
BGE Register
109-IB-246 • 113-IA-146 • 119-V-180 • 119-V-475 • 135-II-60 • 136-II-177 • 138-I-61
Weitere Urteile ab 2000
2P.16/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • vorsorgeeinrichtung • tag • sachverhalt • kenntnis • frist • erwachsener • gesuchsteller • rechtsmittelbelehrung • bundesgericht • liquidator • beweismittel • stiftungsaufsicht • verfahrenskosten • zivilgesetzbuch • rechtslage • obliegenheit • gerichtsurkunde • kostenvorschuss • stiftung • bezogener • treu und glauben • einwendung • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • rechtsbegehren • abweisung • rechtsanwalt • berufliche vorsorge • nichteintretensentscheid • gesuch an eine behörde • kommunikation • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • stichtag • schriftstück • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • richtlinie • kantonales verwaltungsrechtspflegegesetz • rechtskraft • prozessvertretung • rechtshilfegesuch • richterliche behörde • form und inhalt • begründung des entscheids • formmangel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • konkursdividende • verfahrenspartei • prozessvoraussetzung • änderung • klageantwort • beurteilung • rechtskraft • weisung • zweifellose unrichtigkeit • innerhalb • allgemeiner teil des sozialversicherungsrechts • verfahrensbeteiligter • gerichtsferien • wache • monat • amtssprache • wiese • treffen • stiftungsrat • erschliessung • angemessene frist • beschwerdeantwort • frage • unterschrift • gesetzliche frist
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2016/20 • 2008/15
BVGer
A-3130/2011 • A-3146/2018 • A-4584/2019 • A-6015/2018 • A-653/2019 • A-837/2019 • B-312/2014 • D-6098/2013