Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1449/2012

Urteil vom 13. Dezember 2012

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Beat Weber,
Besetzung
Richter Daniel Stufetti,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

X._______, Slowenien,

Parteien vertreten durch Y._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Rentenauszahlung).

Sachverhalt:

A.
Die am (...) 1936 geborene, slowenische Staatsbürgerin X._______ wohnt in ihrem Heimatland Slowenien (SAK-act. 2). Seit dem 1. April 1998 bezieht sie eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche ihr von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) bis und mit Mai 2006 jeweils in Schweizer Franken ausbezahlt worden ist. Ab Juni 2006 richtete die SAK die Rente von X._______ in Euro aus. Dagegen erhob X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2010 (Verfahren C-2623/2008) abwies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und entschied letztinstanzlich mit Urteil vom 15. Juni 2011 (9C_777/2010 = BGE 137 V 282), dass die SAK für die Zeit von Juni bis Dezember 2006 die Rente zu Unrecht in Euro ausbezahlt habe, und sprach X._______ eine Nachzahlung zufolge der geltend gemachten Wechselkursverluste von insgesamt Fr. 140.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. September 2006 zu (SAK-act. 61).

B.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (SAK-act. 62) forderte die SAK Y._______ in seiner Funktion als Vertreter von X._______ auf, eine Zahladresse für die durch das Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigung anzugeben.

B.b Am 29. Juli 2011 (SAK-act. 63) teilte Y._______ der SAK mit, die Parteientschädigung könne sie auf sein Postkonto überweisen und für die zukünftigen Rentenzahlungen (inklusive die zugesprochene Nachzahlung) an X._______ sei durch die SAK bei der Postfinance zu Gunsten von X._______ ein Konto zu eröffnen.

C.a Mit Schreiben vom 2. September 2011 (SAK-act. 73) teilte die SAK Y._______ mit, dass die Parteientschädigung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei, und dass die Nachzahlung entweder in Euro auf das Konto von X._______ oder (ausnahmsweise, da es sich um eine einmalige Nachzahlung handle, welche ohnehin separat zu veranlassen sei) in Schweizer Franken auf das Konto von Y._______ überwiesen werden könne. Die SAK setzte eine Frist bis 16. September 2011 zur Mitteilung, ob X._______ mit der Überweisung auf das Konto von Y._______ einverstanden sei.

C.b Am 11. September 2011 (SAK-act. 74) beantwortete X._______ die Anfrage der SAK und wies darauf hin, dass sie einen Anspruch auf spesenfreie Überweisung auf ein Bankkonto in der Schweiz habe.

C.c Mit Schreiben vom 29. September 2011 (SAK-act. 75) teilte die SAK X._______ mit, es stehe ihr frei, ein Konto in der Schweiz zu eröffnen, auf welches die Renten und die Nachzahlung überwiesen werden könnten, allerdings müsse sie das Konto selber eröffnen. Die SAK setzte X._______ zur Mitteilung der Zahladresse eine letzte Frist bis zum 19. Oktober 2011; ohne Gegenbericht innert Frist werde sie die Nachzahlung in Euro auf das Konto in Slowenien überweisen.

C.d Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Postaufgabe; SAK-act. 83) beantragte X._______ eine Fristerstreckung, da sie noch kein Konto habe eröffnen können.

D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 82) teilte die SAK X._______ mit, sie werde den Betrag von Fr. 140.-- zuzüglich 5% Zins bis zum 31. Oktober 2011 (Fr. 36.--) Ende Oktober auf ihr Konto bei der Ljubljanska Banka überweisen.

E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (SAK-act. 85) wies X._______ darauf hin, dass sie fristgemäss um Erstreckung der angesetzten Frist ersucht habe, nun aber dennoch bereits eine Verfügung erlassen worden sei. Sie führte überdies aus, dass es ihr egal sei, auf welches Konto die Nachzahlung überwiesen werde, aber betreffend die künftigen Rentenzahlungen bestehe sie auf einer Überweisung auf ein Konto in der Schweiz. In Bezug auf die Eröffnung des Kontos ersuchte sie die SAK um Unterstützung.

E.b Mit Schreiben vom 23. November 2011 (SAK-act. 87) informierte die SAK X._______, dass sie ihr bei der Eröffnung eines Kontos nicht behilflich sein könne, dass sie jedoch - sobald sie eine neue Zahladresse erhalte - die Renten künftig dorthin überweisen werde.

F.
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 erhob X._______, vertreten durch Y._______, mit Schreiben vom 22. November 2011 (SAK-act. 88) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein in ihrem Namen durch die SAK bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen.

G.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 (SAK-act. 89) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Urteil des Bundesgerichts komme vorliegend eine Zahlung auf das Konto bei der Bank in Slowenien oder eine solche auf ein Konto in der Schweiz in Frage. Da X._______ innert Frist keine neue Zahladresse angegeben habe, sei die Zahlung auf das bisherige, bereits bekannte Konto in Slowenien erfolgt. In Bezug auf die Mithilfe bei der Eröffnung eines Kontos in der Schweiz verwies die SAK auf das Schreiben vom 23. November 2011.

H.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 21.10.2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Betrag von Fr. 176.-- auf ein noch zu eröffnendes Konto bei der Postfinance einzuzahlen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin trotz form- und fristgerechtem Fristerstreckungsgesuch vom 18.10.2011 ihre Verfügung unter wahrheitswidrigen Angaben treuwidrig vollzogen hat.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin das Fristerstreckungsgesuch vom 18.10.2011 am 19.10.2011 8:18 Uhr zugestellt wurde.

4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in bös- und mutwilliger Weise der Beschwerdeführerin die Durchsetzung des Bundesgerichtsurteils 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 durch unterlassene Mitwirkung und Abklärung verhindert hat.

5. Es sei der Entscheid vom 9. Juli 2010 (C-2623/2008) aufgrund von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

6. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihre künftigen Leistungen an die Beschwerdeführerin unverzüglich in Schweizer Franken zu tätigen.

7. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Rente rückwirkend ab Juni 2006 bis dato in Schweizer Franken inklusive 5% Verzugszins auszuzahlen.

8. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei anzuweisen, den durch den Zwangsumtausch seit Juni 2006 erwirtschafteten Gewinn samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten.

9. Eventualiter zu Ziff. 6 und 7 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Zwangsumtausch in Euro seit Juni 2006 Monat für Monat eine Schmälerung ihres Leistungsanspruches (Rente) hinnehmen musste und muss;

10. Ferner sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson die Postfinance und damit der Bund durch den Zwangsumtausch seit Juni 2006 an der Rente der Beschwerdeführerin durchschnittlich im Betrag von 2'400 Franken pro Jahr bereichert;

11. Der Beschwerde sei die (stillschweigend und gesetzwidrig entzogene) aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen bzw. sei als vorsorgliche Massnahme die schweizerische Ausgleichskasse in Genf und die Postfinance als deren Hilfsperson umgehend anzuweisen, die künftigen (ab April 2012) fälligen Renten der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache in Schweizerfranken zu leisten;

12. Der Beschwerdeführerin sei der aus der gesetzwidrigen Entziehung der aufschiebenden Wirkung entstandene Schaden inklusiver Verzugszinsen sowie der dadurch unrechtmässig erzielte Gewinn vollumfänglich zu erstatten;

13. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen wurde;

14. Es [sei] die Rechtsverzögerung festzustellen;

15. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung ihres Revisionsbegehrens die volle Frist beansprucht und sich folglich weitere Anträge und Eingaben vorbehält. Ferner wird beantragt, infolge der Schwierigkeit des Falles und aus gesundheitlichen Gründen des Vertreters der Beschwerdeführerin, innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist, die Beschwerde gemäss Art. 53 VwVG ergänzen zu dürfen, insbesondere auch deshalb, damit sich der sub Ziff. 16 beantragte Vertreter genügend einarbeiten kann.

16. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen.

17. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei der Postfinance ein kostenloses Konto auf ihren Namen zu eröffnen und ihr die Rente jeweils spesenfrei und kostenlos nach Slowenien zu überweisen.

18. Subeventualiter sei die Beschwerdegnerin anzuweisen, ab sofort sowie rückwirkend ab Juni 2006 ihren Umrechnungstag und -kurs gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich zu belegen.

19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin;

20. Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin umgehend anzuweisen, die Rente bis auf Weiteres bzw. bis zum Widerruf oder Entscheid des Gerichts in Schweizer Franken zu leisten."

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verweigere zu Unrecht ihre Mitwirkung bei der Kontoeröffnung in der Schweiz, so dass die Beschwerdeführerin de facto gar keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Auszahlungsmodalitäten habe, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, persönlich am Schalter der Postfinance vorzusprechen. Mangels Wahlmöglichkeit betreffend Zahladresse habe sich somit die ganze Sachlage verändert, weshalb das Urteil C-2623/2008 - trotz ergangenem Bundesgerichtsurteil - revisionsweise aufzuheben sei.

I.
Mit Stellungnahme vom 10. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Verfahrensanträge 11 und 20 der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mache keinen Sinn, da die Leistungszusprache auf einem nicht mehr anfechtbaren Urteil des Bundesgerichts beruhe und vorliegend lediglich die Auszahlung verfügt worden sei. In Bezug auf den Antrag betreffend vorläufige Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hielt die SAK fest, dass das Bundesgericht bereits entschieden habe, dass seit 1. Januar 2007 die Auszahlung in Euro zulässig sei, weshalb vorliegend nicht mehr darüber entschieden werden könne.

J.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihr innert Frist keine neue Zahladresse angegeben, weshalb sie den durch das Bundesgericht zugesprochenen Nachzahlungsbetrag auf das bisherige Konto der Beschwerdeführerin bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die SAK durchaus ein Interesse an einer raschen Abwicklung dieser Nachzahlung habe, da sie für jeden verstrichenen Monat zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin wisse bereits seit längerer Zeit, dass sie eine Zahladresse angeben müsse, wenn sie mit der Überweisung auf das bisherige Konto nicht mehr einverstanden sei; bis jetzt habe sie jedoch kein neues Konto bekannt gegeben.

K.
Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Verfahrensanträgen fest.

L.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt die SAK ebenfalls an ihren Anträgen fest.

M.
Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte im Wesentlichen aus, die SAK berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das noch nicht eröffnete Konto in der Schweiz, sei doch die Tatsache, dass das Konto noch nicht eröffnet worden sei, auf die fehlende Mitwirkung der SAK zurückzuführen.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter sowohl den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und trat auf den Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die monatlichen Rentenzahlungen nicht ein.

O.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend Kontoeröffnung in der Schweiz ein und führte aus, damit sei belegt, dass ihr eine Kontoeröffnung in der Schweiz nicht möglich sei.

P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten.

Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

1.4.1 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Februar 2012, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 abgewiesen wurde, angefochten. Gegenstand des Einspracheentscheids sind die Modalitäten der Auszahlung der durch das Bundesgericht zugesprochenen Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zinsen von 5%, weshalb es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Vollstreckungsverfügung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG handelt. Allerdings ist diese nur anfechtbar, wenn mit der Beschwerde Mängel geltend gemacht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind und nicht im Rahmen der Anfechtung der ursprünglichen Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 187). Nachfolgend ist somit lediglich auf diejenigen Begehren einzutreten, die sich auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags beziehen (= Gegenstand des Einspracheentscheids); auf die weiteren Begehren, namentlich diejenigen welche die Auszahlung der künftigen Rentenbetreffnisse zum Gegen-stand haben, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

1.4.2 Ferner ist auch nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, da mit diesem die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (C-2623/2008) beantragt wird, der letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt worden ist (9C_777/2010 = BGE 137 V 282). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, dieses Revisionsbegehren zu prüfen. Deshalb ist eine Kopie der Beschwerde zur Prüfung des Revisionsbegehrens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5 ff.) zur Prüfung an das Bundesgericht weiterzuleiten.

1.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem geltend, es sei die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen.

Anfechtungsobjekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG, sondern das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 15).

Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 46a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1
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AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Markus Müller, a.a.O., N 11 zu Art. 46a).

Vorliegend hat die SAK vor der Rechtshängigkeit der hier zu beurteilenden Beschwerde verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Feststellung der Rechtsverzögerung besteht und deshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es am Verhalten der Beschwerdeführerin lag, dass die Vorinstanz mit der Nachzahlung länger als üblich warten musste.

2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar.

2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG).

3.1 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).

3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).

4.
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die durch das Bundesgericht zugesprochene Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zinsen von 5% zu Recht umgerechnet in Euro auf das Konto der Beschwerdeführerin in Slowenien überwiesen hat. Unbestritten blieb - wie die SAK zu Recht festgestellt hat - die Höhe des Nachzahlungsbetrages inklusive der berechneten Zinsen.

4.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_777/2010 nicht festgelegt hat, in welcher Währung und auf welches Konto die zugesprochene Nachzahlung zu erfolgen hat; daher ist die Nachzahlung grundsätzlich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - als korrekt zu betrachten, sofern sie gemäss den allgemeinen Zahlungsregeln erfolgt ist. Ob diese vorliegend eingehalten worden sind, ist nachfolgend zu prüfen.

4.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts ist die Vorinstanz berechtigt, die Rente (zum Umrechnungskurs am Tag der Zahlung) in der Währung des Wohnsitzstaates des Versicherten, das heisst vorliegend in Euro, zu bezahlen. Ferner hat die Versicherte die Möglichkeit, die Rente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Die mit der Umrechnung in eine Fremdwährung einhergehenden Spesen gehen zu Lasten der SAK, und die Beschwerdeführerin hat lediglich die von ihrer eigenen Bank in Rechnung gestellten Spesen zu tragen, da diese ihre Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit der von ihr gewählten Zahladresse kausal sind (9C_777/2010 E. 3.7, 3.10 und 4.3).

4.3 In casu ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihr ein Konto in der Schweiz oder im Ausland anzugeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die SAK allerdings weder berechtigt noch verpflichtet, für die Beschwerdeführerin ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Die SAK hat der Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom 29. September 2009 (SAK-act. 75) eine "letzte Frist bis am 19. Oktober 2011" zur Angabe einer Bankverbindung gesetzt, ansonsten sie die Nachzahlung in Euro auf das Konto in Slowenien überweisen werde. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 innert Frist reagiert (gemäss Track & Trace der Post erfolgten die Aufgabe am 18. Oktober 2011 und die Zustellung am 19. Oktober 2011; vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
VwVG), aber sie hat in ihrem Schreiben keine Bankverbindung angegeben, sondern erneut um eine Fristerstreckung ersucht. Da die Beschwerdeführerin weder im erwähnten Schreiben noch in der darauffolgenden Korrespondenz eine Zahladresse angegeben hat, kann vorliegend offengelassen werden, ob die SAK zu Recht bereits am 21. Oktober 2011 verfügt und ausbezahlt hat, hätte doch die Vorinstanz auch bei längerem Zuwarten über keine näheren Angaben in Bezug auf die neue Zahladresse verfügt.

Da auch die Umrechnung des Nachzahlbetrags in Euro von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Zahlung korrekt erfolgte und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Nachfolgend ist über allfällige Kosten und Parteientschädigungen zu befinden.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
VwVG). Die obsiegende SAK hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Eine Kopie der Beschwerde vom 12. März 2012 geht zur Prüfung im Sinne von E. 1.4.2 an das Bundesgericht.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesgericht (Beilage: Kopie der Beschwerde vom 12. März 2012)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1449/2012
Date : 13. Dezember 2012
Published : 04. Januar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : AHV (Rentenauszahlung)


Legislation register
AHVG: 1  85bis
ATSG: 43  59  60
BGG: 42  82
IVG: 80a
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  5  21  46a  48  49  52  53  64  66
BGE-register
116-V-23 • 121-V-362 • 125-I-394 • 125-V-413 • 129-V-1 • 130-V-253 • 130-V-329 • 137-V-282
Weitere Urteile ab 2000
9C_766/2007 • 9C_777/2010 • I_66/03
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C-1449/2012 • C-2623/2008
EU Verordnung
1408/1971