Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7004/2013
Urteil vom 13. Juni 2014
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
A._______,(...)
Parteien vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Servicemitarbeiterin Zug (SMZ) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ Ende Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, ihre Funktion werde in Abänderung ihres Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau D zugeordnet. Mit Schreiben vom 1. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung der Servicemitarbeiter nochmals zu überprüfen und ihre Stelle in das Anforderungsniveau E einzuteilen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau D in der Funktionskette 4016 (Unterstützungsfunktionen Bahnreisen) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf ihre Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1201008 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungniveau E der Funktionskette 4018 (Fahrgastbetreuung/Reisebeglei-tung). Der zugestellte Stellenbeschrieb sei unvollständig, da sich die Hauptaufgabe nicht nur auf das Erfassen der Fahrausweise beschränke, sondern umfassende Kenntnisse derselben verlangt seien. Die Servicemitarbeiter würden zum Bereich Zugpersonal gehören und seien dieser Funktionskette zuzuweisen.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 1201008 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Ihre Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus D, weshalb sie korrekterweise nicht einer vergleichbaren Funktion aus dem Anforderungsniveau F in der Funktionskette 4018, welche zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihre Stelle dem Anforderungsniveau E in der Funktionskette 4018 zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Servicemitarbeiterin Zug" im Anforderungsniveau D entspreche nicht ihrem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive ihren tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das Anforderungsniveau D in der Funktionskette 4016 sei korrekt, was im Übrigen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Die Einnahmesicherung in den Zügen und die Überprüfung der Fahrberechtigung seien Aufgaben des Zugpersonals und gehörten nicht zum Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse |
|
1 | Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. |
3 | In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
a | der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); |
b | der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025; |
c | ... |
d | der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; |
f | des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen; |
g | des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513; |
h | des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
i | der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; |
j | der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). |
2 | Es gilt nicht: |
a | für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; |
b | für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen; |
c | für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; |
d | für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 35 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die zuständige HR-Beraterin mehrfach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme bei der HR-Beraterin eingeholt worden. Gleichzeitig sei diese angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.3.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihr zusätzlich genannten Arbeiten vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und der HR-Beraterin gehe hervor, dass der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin zu ihren Aufgaben und Tätigkeiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der für die Beschwerdeführerin zuständigen HR-Beraterin und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten korrekt seien.
3.5 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 16. August 2012, resp. dem 11. November 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Funktion der Servicemitarbeiterin Zug (SMZ) entspreche durchaus den Aufgaben des Zugpersonals und könne deshalb auch in die Funktionskette 4018, Anforderungsniveau E eingereiht werden. Die Beschwerdeführerin arbeite wie das übrige Zugpersonal auf dem Zug, sei mit den selben Kunden in Kontakt und müsse somit dieselben Mindestanforderungen erfüllen, welche zum Teil identisch mit den Mindestanforderungen ihres Stellenbeschriebs seien. Sie führe zum Teil auch Einnahmesicherungen in den Zügen durch. Weiter berate und unterstütze sie die Kunden, beantworte Fragen und müsse sich mit Kundenreaktionen auseinandersetzen und Win-Win-Lösungen suchen. Falls notwendig bediene sie die Klimaanlage. Die Zuordnung der Funktion "Servicemitarbeiterin Zug" zum Anforderungsniveau D und die Stellenbeschreibung für dieses Anforderungsniveau werde grundsätzlich nicht bestritten. Es müsse jedoch überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den von der Beschwerdeführerin an ihrer Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. Die Vorinstanz führe die Aufgaben auf, welche zusätzlich erfüllt sein müssten, damit die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion in das Anforderungsniveau F eingereiht würde. Eine Einreihung in das Anforderungsniveau F habe sie jedoch nie gefordert. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen und komplexeren Aufgaben die Beschwerdeführerin ausführen müsste, um in das Anforderungsniveau E zu kommen.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Vergleich mit dem Anforderungsniveau F in der von der Beschwerdeführerin geforderten Funktionskette 4018 mache Sinn, da diese Aufgaben am ehesten mit den Aufgaben der SMZ vergleichbar seien. Eine ähnliche Funktion wie diejenige der Beschwerdeführerin, die sich für einen Vergleich eigne, existiere im geforderten Anforderungsniveau E in der Funktionskette 4018 nicht. Die Beschwerdeführerin erfülle die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben nicht, welche eine Zuordnung in das Anforderungsniveau F rechtfertigen würden. Zudem habe ihre Ausbildung nur drei Monate gedauert, während die Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr eine sechsmonatige Ausbildung absolvieren würden. Die Aufgabenfelder in der Funktionskette 4016 seien von geringerer Komplexität als in der Funktionskette 4018. Deshalb sei die Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Anforderungsniveau D in der Funktionskette 4016 korrekt.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
|
1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funk-tionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funk-tionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
4.5
4.5.1 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die von der Vorinstanz verglichenen Stellen in den beiden Funktionsketten gewisse Ähnlichkeiten aufweisen. Sowohl die Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr (Anforderungsniveau F, Funktionskette 4018) als auch die Servicemitarbeiter Zug (Anforderungsniveau D, Funktionskette 4016) arbeiten auf dem Zug. Beide haben grundsätzlich die Aufgabe, Fahrausweise zu sichten, zu überprüfen und festzustellen, ob diese gültig sind. Zudem treten sie in derselben Uniform auf und übernehmen die Betreuung und Beratung der Kunden im Zug. Folglich sind die Funktionen vergleichbar. Da die Vorinstanz glaubhaft dargelegt hat, dass im Anforderungsniveau E in der geforderten Funktionskette 4018 keine vergleichbare Funktion existiert, hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Anforderungen für die Einreihung in das Anforderungsniveau F in der Funktionskette 4018 erfüllt.
4.5.2 Bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen bestehen zwischen den beiden Funktionen klare Unterschiede. Gemäss Stellenbeschrieb Nr. 1201008 ist die Beschwerdeführerin als SMZ für die Frequenzerfassung (Erfassung der Reisedaten und Fahrausweise sowie Fahrausweisart mit elektronischem Erfassungsgerät) zuständig. Wie der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin und die HR-Beraterin bestätigen, haben die SMZ keine direkte Funktion in der Einnahmesicherung des Regionalverkehrs. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf das Erfragen und physische Prüfen der Fahrkartenangaben sowie Erfassen derselben im Erfassungsgerät. Hat der Kunde keinen gültigen Fahrausweis, wird das ebenfalls im Gerät eingegeben und allenfalls im Zug anwesende Mitarbeiter des Zugpersonals informiert. Die weiteren Schritte des Prozesses "Reisende ohne gültigen Fahrausweis" (Formular 7000) liegen nicht in der Kompetenz der SMZ. Deren Erfassungscomputer verfügt deshalb auch nicht über die entsprechende Applikation zum Ausstellen eines Formulars 7000. Die Einnahmesicherung in den Zügen des Regionalverkehrs erfolgt gemäss Stellenbeschrieb Nr. 1201014 durch die Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr, welche im Anforderungsniveau F eingereiht sind.
4.5.3 Beide Funktionen sind gemäss Stellenbeschrieben darüber hinaus für die Kundenbetreuung und die Qualitätssicherung zuständig. Im Unterschied zu den Servicemitarbeitern Zug obliegt den Mitarbeitern Zugpersonal Regionalverkehr bei der Beratung und Betreuung der Kunden die Federführung. Zudem gehen sie auf Kundenreaktionen ein mit dem Ziel, eine Win-Win Lösung zu erreichen. Diesbezüglich kommt ihnen Entscheidungskompetenz zu. Die SMZ hingegen beraten und betreuen die Kunden, ohne Entscheidungen zu treffen. Gemäss Auskunft des direkten Vorgesetzen und der HR-Beraterin wird von der Beschwerdeführerin bzw. von den SMZ erwartet, dass sie nach Möglichkeit Kundenanliegen wie z.B. Fahrplanauskünfte beantworten, für weitergehende Auskünfte jedoch an die zuständige Fachstelle verweisen. Im Störungsfall arbeiten die Servicemitarbeiter Zug auf Anordnung der Kundenlenker. Beim Kundenkontakt wird erwartet, dass nach Möglichkeit auf Kundenreaktionen wie z.B. bezüglich Pünktlichkeit eingegangen wird, für weitergehende Kundenreaktionen ist jedoch an den Kundenservice zu verweisen. Die SMZ seien instruiert, sich zur Minimierung des Konfliktpotentials in heiklen Fällen zurückzuziehen. Wie aus dem Ausbildungsprogramm für SMZ ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keine technischen Tätigkeiten erlernt. Folglich ist sie entgegen ihren Ausführungen nicht für Handlungen an den Wagen oder der Klimaanlage ausgebildet oder zuständig. Ihr obliegen gemäss Information des direkten Vorgesetzten bei der Umsetzung des Qualitätsstandards einfache Tätigkeiten wie das Wegräumen von Gratiszeitungen oder Trinkflaschen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Vergleich der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Funktion mit der vergleichbaren Funktion in der Funktionskette 4018 im Anforderungsniveau F (Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr) sachgerecht ist. Hierbei ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr nicht ausübt bzw. dass diese Aufgaben nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Hingegen zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1201008 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag der Beschwerdeführerin entsprechen und ihre Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird die Zuordnung der Funktion des Servicemitarbeiters Zug zum Anforderungsniveau D nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle der Beschwerdeführerin zum Anforderungsniveau D in der Funktionskette 4016 korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin in das Anforderungsniveau D ist nicht in Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
6.2 Die vollumfänglich unterliegende hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Versand: