Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6439/2017
tsr

Urteil vom 13. Mai2019

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 24. Juli 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch.

B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 ab.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein.

E.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Datum der Eröffnung: 13. Oktober 2017) lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600. .

F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-vertreters vom 13. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen, und anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), eine Photographie in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit gespeicherten weiteren Dokumenten zur Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. November 2017 wurde der Antrag auf eine Anweisung an das SEM, es habe sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, bei gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 8. Dezember 2017 aufgefordert.

H.
Mit Einzahlung vom 8. Dezember 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2017 wurde unter anderem der Antrag wiederholt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des erwähnten Lagebildes zu Sri Lanka offenzulegen. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Lagebildes eingereicht.

J.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme einreichen. Dabei wurden in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Schreiben einer Drittperson und mehrere Photographien eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.

3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt.

3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 5 f.), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).

3.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen.

4.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen offengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 6 ff., sowie Eingabe vom 8. Dezember 2017). Dabei bezieht er sich insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekretariats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel "Focus Sri Lanka, Lagebild Version vom 16. August 2016"). Dieses Lagebild sei in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 f.) vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs ausdrücklich beantragt, zu seinen·neu geltend gemachten Asylgründen befragt zu werden, sollte das SEM am geltend gemachten Sachverhalt Zweifel haben oder diesen als nicht asylrelevant erachten. Dabei sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass er seine neuen Asylvorbringen bisher nicht ausführlich, in mündlicher Form habe darlegen können. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne nur aufgrund mündlicher Aussagen des betreffenden Gesuchstellers stattfinden. Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erweist, ist die Frage der Glaubhaftigkeit der neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, da diesen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Auf dieser Grundlage kann im genannten Zusammenhang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.

4.3 Ferner wird behauptet, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt habe. Zum einen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aktenwidrige Mutmassungen zu den finanziellen Verhältnissen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers angestellt sowie dessen diesbezügliche Vorbringen unsorgfältig geprüft und unrichtig gewürdigt (Beschwerdeschrift, S. 18). Zum anderen habe das Staatssekretariat im Zusammenhang mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem nicht korrekt gewürdigt, dass dessen sportliche Betätigung in der Schweiz als Cricket-Spieler einer tamilischen Mannschaft seitens der sri-lankischen Behörden als politische Aktivität zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wahrgenommen werde (Beschwerdeschrift, S. 19 f.). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Begründung der angefochtenen Verfügung durchaus, und zwar mit gewisser Ausführlichkeit, auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekte eingegangen ist. Dabei ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Auf die Frage, ob und inwiefern aus den genannten Gesichtspunkten eine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert beziehungsweise ob sie sich auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der betreffenden Vorbringen einzugehen.

4.4 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 20 ff.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er in der Schweiz für ein tamilisches Cricket-Team spiele, das den LTTE nahestehe und regelmässig an Turnieren teilnehme, in deren Rahmen die LTTE, deren Kämpfer und der tamilische Separatismus glorifiziert und zelebriert würden. Es sei dargelegt worden, dass diese sportlichen Betätigungen in den Augen der sri-lankischen Behörden als exilpolitische Aktivitäten wahrgenommen würden. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach diese Aktivitäten des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung seien, sei falsch. Dabei habe das SEM die enge und direkte Verbindung zwischen Sport und tamilischem Separatismus nicht berücksichtigt, weshalb offensichtlich sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die genannten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung herbeizuführen, womit diese nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich zu verneinen.

4.5 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 25) ausserdem vorgebracht, innert der drei Wochen zwischen Einreichung des zweiten Asylgesuchs und dem Entscheid des SEM hätten sich weitere Sachverhalte ergeben, die bei der Beurteilung des Asylgesuchs hätten beachtet werden müssen. Nachdem das SEM es unterlassen habe, den Beschwerdeführer korrekt anzuhören, stütze sich die angefochtene Verfügung somit auf einen unvollständigen Sachverhalt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es jeder Grundlage entbehrt, aus dem erwähnten Verfahrensablauf auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen.

4.6 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 26 ff., 39 f.), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.7 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 32 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als durch das SEM nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich gewisse Ereignisse, welche sich im Zusammenhang mit einem am 16. November 2016 durchgeführten Ausschaffungsflug nach Sri Lanka sowie nach weiteren Rückschaffungen aus der Schweiz abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 35 ff.). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle aus der Vergangenheit betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden.

4.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.

5.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift, S. 15 f.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht als solches gewürdigt und die weiteren Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise (wie seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, die tamilische Ethnie sowie Kriegsverletzungen) nicht in deren Gesamtheit und mit deren gegenseitigen Wechselwirkung aufeinander beurteilt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.3 Der Beschwerdeführer brachte im betreffenden erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines ersten Asylgesuchs - über welches das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2017 entschied - im Wesentlichen Folgendes vor: Im Jahr 2007 sei er aufgrund der damaligen Kriegswirren in Sri Lanka als Jugendlicher von dreizehn Jahren aus seinem Heimatort B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) vertrieben und von seinen Ver-wandten getrennt worden. Seit Februar 2010 habe er sich in einem Flüchtlingslager in Vavuniya (Nordprovinz) aufgehalten. Im Mai 2010 sei er von hier mit Hilfe eines Onkels geflohen und habe in der Folge in dessen Motorradwerkstatt gearbeitet. Im Juli 2010 sei dieser Onkel durch Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden, wobei in dessen Abwesenheit er selbst, der Beschwerdeführer, befragt und geschlagen worden sei. Ein Cousin seines Vaters habe anschliessend gegen Bezahlung von Schmiergeld erreicht, dass er nicht mehr weiter behelligt worden sei. In der Folge sei er mit seinem Onkel von Vavuniya nach Jaffna (Nordprovinz) gezogen, wo sie sich vier Jahre lang versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit sei er mehrmals durch Angehörige des CID gesucht worden. Im Dezember 2014 sei sein Onkel auf dem Weg zu einem Hochzeitsfest mutmasslich von Angehörigen des CID niedergestochen worden, worauf er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden habe.

6.4 Mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid vom 13. Januar 2017 gerichtete Beschwerde ab. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen teils widersprüchlicher, teils unbestimmter und realitätsfremder Angaben zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet habe. Weiter bezeichnete es die Beurteilung des SEM als zutreffend, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Verlassens seines Heimatlandes und des zweijährigen Auslandaufenthalts in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.

6.5 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vom 12. September 2017 keinerlei konkrete persönliche Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, die - nach dem Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 - rechtskräftige Beurteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass, den Beschwerdeführer, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 41) beantragt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu seinen Asylgründen anzuhören.

6.6

6.6.1 Als einzigen Aspekt, der - unter dem Titel objektiver Nachfluchtgründe grundsätzlich geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft mit der Folge der Asylgewährung zu begründen, brachte der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch (Eingabe an das SEM vom 12. September 2017, S. 5 ff.) Folgendes vor: Gemäss vorliegenden Informationen habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beantragt. Das Generalkonsulat habe entsprechende Dokumente unterdessen auch ausgestellt, dies allerdings ohne den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorzuladen oder zu befragen. Es liege damit ein Systemwechsel vor, da noch bis Juni 2017 alle abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller aus Sri Lanka durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf befragt worden seien, ansonsten keine Ersatzreisepapiere ausgestellt worden wären. In allen Fällen solcher Ersatzpapierbeschaffungen, von welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kenntnis habe, sei die Befragung beim sri-lankischen Generalkonsulat von den Konsulatsangestellten genutzt worden, um bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden beschaffte Informationen bezüglich einer Verbindung zu den LTTE zu verifizieren. Regelmässig sei den Befragten auch unverhohlen mit einer in Sri Lanka bevorstehenden Verfolgung gedroht worden. Zwar könne der Umstand, dass im vorliegenden Fall kein solcher Besuch beim Generalkonsulat stattzufinden gehabt habe, zur Annahme führen, dass kein spezielles Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer bestünde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der genannte Systemwechsel gerade dem Zweck diene, das asylrelevante Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu kaschieren und dem SEM auch weiterhin Ausschaffungen zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Auch mit der Beschwerdeschrift (S. 32 ff.) wird geltend gemacht, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf überprüft worden sei.

6.6.2 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen besteht. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.

6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM unter den erwähnten Gesichtspunkten zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der LTTE, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle.

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).

7.3

7.3.1 Mit dem zweiten Asylgesuch (Eingabe an das SEM vom 12. September 2017, S. 3 f.) brachte der Beschwerdeführer vor, er engagiere sich in einer Cricket-Mannschaft namens "C._______" aus D._______. Diese Mannschaft sei für ihre Sympathie für die LTTE bekannt und nehme an Turnieren teil, die zum Teil durch LTTE-nahe Diaspora-Organisationen organisiert würden. Diese Turniere genössen in der tamilischen Gemeinschaft eine grosse Beliebtheit und Medienpräsenz. Mehrmals im Jahr würden Turniere veranstaltet, die verstorbenen Kämpfern und weiteren Persönlichkeiten der LTTE gewidmet seien. Der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2017 an einem solchen Turnier in Lausanne teilgenommen. Dabei seien die Spieler vor Beginn des Turniers gebeten worden, vor den Bildern verstorbener Angehöriger der LTTE Blumen niederzulegen. Entsprechende Bilder, auf welchen der Beschwerdeführer ausserdem die Flagge der LTTE in den Händen halte, seien im Internet veröffentlicht worden.

7.3.2 Mit der Beschwerdeschrift (insb. S. 12 f., 21 f., 24) wurden diese Vorbringen wiederholt, wobei zudem ausgeführt wurde, als Spieler einer tamilischen Cricket-Mannschaft in der Schweiz gelte der Beschwerdeführer als besonders exponierter und wichtiger exilpolitischer Aktivist (ebd., S. 29). Darüber hinaus wurde geltend gemacht (ebd., S. 26), Ende September 2017 habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen und dabei seine Unterstützung der LTTE zum Ausdruck gebracht, indem er deren Flagge in die Höhe gehalten habe, dies vor dem Palast der Vereinten Nationen. Anfangs Oktober 2017 sei die Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung besucht worden. Diese hätten ihr einen Artikel aus einer sri-lankischen Internetpublikation vorgelegt und Fragen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers gestellt.

7.3.3 Mit der Replik wurde ein undatiertes Schreiben einer Drittperson eingereicht, die sich als Managerin des Cricket-Clubs "C._______" in D._______ bezeichnet. Daraus geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2017 Mitglied der genannten Cricket-Mannschaft, welche unter anderem an besonderen Anlässen spiele, so etwa der Gedenkfeier für tamilische Kriegsgefallene. Die Mannschaft habe einen ersten Platz errungen und sei deswegen ins Internet gekommen, wobei auch der Beschwerdeführer auf Photographien zu sehen sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 27. November 2017 am tamilischen "Heroes' Day" in Freiburg teilgenommen, wobei er ebenfalls photographiert worden sei.

7.3.4 Mit dem zweiten Asylgesuch und den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien in Bezug auf die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten ein.

7.4 Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist zwar darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2017 insgesamt dreimal an Veranstaltungen der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz teilnahm. Dabei ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass er bei diesen Anlässen in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion innehatte. Die blosse Betätigung als Spieler einer tamilischen Cricket-Mannschaft, die sich unter anderem gelegentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE gezeigt werden, kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert erscheinen liesse. Der behaupteten einmaligen Befragung seiner Mutter durch Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung im Oktober 2017 kommt diesbezüglich keine konkrete Bedeutung zu. Selbst wenn eine solche Befragung tatsächlich stattgefunden haben sollte, so ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, seine Mutter habe darüber hinaus irgendwelche weitere Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Auf ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht schliessen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass seit dem November 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei weitere exilpolitische Betätigungen des Beschwerdeführers mehr geltend gemacht worden sind. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

7.5 An dieser Feststellung vermag auch das mit dem zweiten Asylgesuch (Eingabe an das SEM vom 12. September 2017, S. 25), mit der Beschwerdeschrift (S. 45) sowie mit der Replik vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.

7.6 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 45), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.5 f.) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).

9.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 festgestellt, dass er nach eigenen Angaben in Vavuniya, welches nicht zum sogenannten Vanni-Gebiet gehört (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), über nahe Angehörige (Eltern und Geschwister) und damit über ein Beziehungsnetz verfügt sowie berufliche Erfahrungen als Motorradmechaniker besitzt. Angesichts dessen wurde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet.

9.3.4 Mit dem zweiten Asylgesuch und im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die finanziellen Verhältnisse seiner Familie in Sri Lanka seien nicht gut. Seine Eltern würden mit zwei jüngeren Geschwistern in Vavuniya zurzeit in einem gemieteten Haus leben, das einem Bekannten gehöre und zu klein sei. Sein Vater habe sich im Jahr 2016 einer Nierenoperation unterziehen müssen und seitdem seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Dies habe zu einer finanziell prekären Lage der Familie geführt, weshalb sie bei Verwandten und Bekannten Kredit habe aufnehmen müssen, um den beiden jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers den weiteren Besuch der Schule zu ermöglichen.

9.3.5 Es ist festzustellen, dass die mit dem zweiten Asylgesuch und im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von konkreter Bedeutung sind. Nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im ersten Asylverfahren leben in Vavuniya nicht nur seine Eltern, sondern ausserdem insgesamt fünf Onkel und zwei Tanten. Aus den mit dem zweiten Asylgesuch und im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben geht hervor, dass seine Eltern in der geltend gemachten Notlage durch diese Verwandten sowie durch Bekannte in finanzieller Hinsicht unterstützt werden. Somit ist offensichtlich von einem tragfähigen Beziehungsnetz zu sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat während mehrerer Jahre bei einem Onkel wohnhaft war, ist davon auszugehen, dass er - sollte das Haus seiner Eltern tatsächlich zu klein sein, um ihn aufnehmen zu können - in seinem Verwandtschaftskreis eine gesicherte Unterkunft finden wird. Schliesslich ist die bereits mit dem Urteil D-861/2017 gemachte Feststellung zu wiederholen, dass er über berufliche Erfahrungen verfügt, die ihm die wirtschaftliche Integration ermöglichen werden.

9.3.6 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.

9.3.7 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.5 f.) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 46 f.) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-6439/2017
Data : 13. maggio 2019
Pubblicato : 20. maggio 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017


Registro di legislazione
CEDU: 3
Cost: 9  25
LAsi: 2  3  5  7  44  54  105  106  111d
LStr: 83
LTAF: 16  31  33  37
LTF: 83
PA: 5  48  49  52  63
SR 0.142.30: 33
TS-TAF: 1  3
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Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accertamento dei fatti • ammissione provvisoria • anticipo delle spese • attestato • atto di ricorso • autorità cantonale • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • avvocato • bustarella • cancelliere • casale • cd-rom • cittadinanza svizzera • comportamento • comunicazione • conoscenza • convenzione sullo statuto dei rifugiati • copia • corte europea dei diritti dell'uomo • decisione • dichiarazione • difetto della cosa • diritto d'asilo • diritto di essere sentito • divieto di trattamenti inumani • dubbio • esattezza • espatrio • etnia • famiglia • fattispecie • fiore • forma e contenuto • forma orale • fotografia • francia • fratelli e sorelle • friburgo • fuga • funzione • giorno determinante • illiceità • informazione erronea • informazione • inizio • integrazione sociale • istante • lavoratore • legge federale sugli stranieri • legge sull'asilo • losanna • luogo di origine • madre • manifestazione • mass media • mezzo di prova • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • nazionalità • organizzatore • padre • pagamento • parentela • permesso di dimora • peso • posto • potere d'apprezzamento • prato • pressione • procedura d'asilo • punto essenziale • quesito • rappresentanza processuale • razza • reiezione della domanda • replica • resoconto • ricorso al tribunale amministrativo federale • ripetizione • scritto • sfratto • situazione finanziaria • soggiorno all'estero • spese di procedura • sport • sri lanka • stato d'origine • stato terzo • supporto di suoni e di immagini • svolgimento della procedura • termine • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • vita • vittima • vizio formale • zio
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