Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4849/2020

Urteil vom 13. Januar 2022

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Kayser,

Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Compet Medical AG,

Kalchthorestrasse 4, CH-8598 Bottighofen,

Parteien vertreten durch Fürsprecher lic. iur. LL.M. Franz Probst, Probst & Partner AG,

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

Gegen

Pikdare - Società per Azioni,

Via Saldarini Catelli 10, IT-22070 Casnate con Bernate (CO),

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Städeli,

Rentsch Partner AG,

Bellerivestrasse 203, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 100854,
Gegenstand
IR 1'064'324 PIC SOLUTION / CH 729'427 SYRIPIC.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke IR 1'064'324 PIC SOLUTION, die am 16. September 2010 gestützt auf eine italienische Basiseintragung mit Prioritätsdatum vom 26. Mai 2010 eingetragen, am 17. Februar 2011 in der Gazette OMPI des marques internationales Nr. 2011/04 publiziert und der Vorinstanz am 23. Juni 2011 notifiziert wurde. Der Markenschutz besteht unter anderem für folgende Waren:

Klasse 10

Instruments médicaux; seringues hypodermiques; seringues jetables; aiguilles pour piqûres; seringues en tout genre à usage médical; aiguilles pour stylos, à usage médical.

B.
Am 3. Juli 2019 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Marke Widerspruch gegen die am 24. Oktober 2018 angemeldete Schweizer Wortmarke CH 729'427 SYRIPIC, die am 5. April 2019 im Markenregister eingetragen und auf Swissreg veröffentlicht wurde und für folgende Waren beansprucht wird:

Klasse 10

Medizinische Spritzen mit Hohlnadel für Injektionen.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, da "Pic" den kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Widerspruchsmarke bilde und von der angefochtenen Marke als selbständiges, das Kennzeichen prägendes Element übernommen werde.

C.
Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchmarke, da diese ausschliesslich als Firmenkennzeichnung und daher als Dienstleistungsmarke und nicht als Warenmarke verwendet werde. Sie sei zu löschen und der Widerspruch abzuweisen. Hilfsweise beantragte die Beschwerdeführerin, der Widerspruch sei abzuweisen, da die Zeichen nur schwach ähnlich seien. Das Element "Pic" sei beschreibend und kennzeichnungsschwach.

D.
Mit Entscheid vom 1. September 2020 bejahte die Vorinstanz eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, hiess den Widerspruch gut und widerrief die angefochtene Marke.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2020 sei aufzuheben und der Widerspruch abzuweisen. Die angefochtene Marke sei für alle beanspruchten Waren der Kl. 10 im Schweizerischen Markenregister einzutragen. Die Beschwerdeführerin hielt darüber hinaus an ihren Ausführungen und Beweismittelofferten im vorinstanzlichen Verfahren fest.

F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 an ihrer Auffassung fest und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

H.
Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

I.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), sie hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Die angefochtene Marke wurde am 5. April 2019 im Schweizer Markenregister eingetragen (vgl. oben, B.). Soweit die Beschwerde ihre Eintragung begehrt, die aber schon besteht, basiert dieses Begehrenauf keinem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der durch die angefochtene Verfügung angeordnete Widerruf der Marke wird durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gehemmt (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Auf das Beschwerdebegehren 2 ist daher nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist somit teilweise einzutreten, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Widerspruchs verlangt.

2.

2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11] i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung bei der Vorinstanz schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG).

2.2 Die ältere Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend gebraucht wird (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG). Hat der Inhaber seine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht vorbehältlich wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch nicht mehr geltend machen (Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG). Behauptet eine Widerspruchsgegnerin im Widerspruchverfahren den Nichtgebrauch der älteren Marke, so hat die Widersprechende den Gebrauch oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG).

2.3 Glaubhaftmachen bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 120 II 393 E. 4c; 88 I 11 E. 5.a). Es braucht keine volle Überzeugung des Gerichts, doch muss es die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, zumindest höher einschätzen als das Gegenteil (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband"; Urteile des BVGer B-3261/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3 "Apple/APPLiA Home Appliance Europe [fig.]"; B-7210/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 "Schellen-Ursli/Schellenursli").

2.4 Der rechtserhaltende Gebrauch muss ernsthaft, das heisst wirtschaftlich sinnvoll sein und nicht bloss zum Schein erfolgen. Dabei genügt in quantitativer Hinsicht auch ein geringer Umsatz von Waren, wenn der Berechtigte den ernsthaften Willen hat, jedes auftretende Bedürfnis des Marktes zu befriedigen, und sich dies in einer minimalen Marktbearbeitung über eine längere Zeitspanne manifestiert. Wann die erforderliche Ernsthaftigkeit erreicht ist, kann nicht schematisch festgelegt werden. Massgebend sind die branchenüblichen Gepflogenheiten wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls wie beispielsweise Grösse und Struktur des in Frage stehenden Unternehmens (BGE 102 II 111 E. 3 "Silva II"; Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.5 "Lifetec/ Life Technologies"; B-892/2009 vom 19. Juli 2010 E. 5.1 "Heidiland/ Heidi-Alpen"; B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.1 "fünf Streifen [fig.]/ fünf Streifen [fig.]"; Markus Wang, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, Art. 11 N. 68 f.).

2.5 Das Zeichen muss weiter in markenmässiger Art und Weise gebraucht worden sein, sodass es vom Verkehr als kennzeichnender Hinweis verstanden wird. Hierzu braucht die Marke nicht auf der Ware oder deren Verpackung angebracht zu sein, sondern kann auch in anderer Weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten gebraucht werden, sofern der Verkehr die Verwendung konkret als Kennzeichnung versteht, z.B. in Angeboten, Rechnungen, Katalogen oder Ähnlichem (Urteile des BGer 4C.159/2005 vom 19. August 2005 E. 2.2 "Voodoo Dolls/Voodoo"; 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 "Gallup"; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3 "Abanca [fig.]/Abanka [fig.]" m.w.H.).

2.6 Eine Marke gilt grundsätzlich nur für jene beanspruchten Waren und Dienstleistungen als rechtserhaltend gebraucht, für die sie tatsächlich verwendet wird. Die Obliegenheit des Markengebrauchs besteht grundsätzlich für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist (BGE 91 II 4 E. 2 "Colux/ Pollux"; Urteil des BVGer B-7505/ 2006 vom 2. Juli 2007 E. 5 "Maxx/ max Maximum + value"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 26 f.). Doch wird der rechtserhaltende Gebrauch für einen ganzen eingetragenen Oberbegriff anerkannt, wenn die verkauften Produkte typische Waren dieses Oberbegriffs sind und ins gängige Sortiment eines branchentypischen Anbieters gehören (Urteile des BVGer B-5543/ 2012 vom 12. Juni 2013 E. 7.1.6 "six/Sixx"; B-1686/2012 vom 9. April 2013 E. 2.6 "Camille Bloch mon Chocolat Suisse [fig.]/my swiss chocolate.ch [fig.]"; B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 2.3 "Gadovist/Gadogita"). Der Eindruck eines zusammenhängenden Warenbereichs besteht insbesondere, wenn die Waren oder Dienstleistungen unter objektiven Gesichtspunkten mit Blick auf ihre Eigenschaften und die Zweckbestimmung im Wesentlichen übereinstimmen.

2.7 Als rechtserhaltend gilt auch der Gebrauch der Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (Art. 11 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE], in: sic! 2004, E. 5 "Seiko Rivoli/ R Rivoli [fig.]"). Die Rechtsprechung pflegt Abweichungen durch Weglassen oder Verändern eingetragener Markenbestandteile strenger zu beurteilen als Abweichungen bei denen Elemente hinzugefügt werden. Entscheidend ist, dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische Gesamtbild prägt, nicht seiner Identität beraubt wird (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp Trapp"; Urteil des BVGer B-7439/2006 vom 6. Juli 2007 E. 4.1 "Kinder/ Kinder Party [fig.]").

2.8 Nach dem Territorialitätsprinzip muss der Markengebrauch in der Schweiz erfolgt sein (BGE 107 II 356 E. 1.c; 102 II 111 E. 3 "Silva II"; Urteil des BVGer B-1755/2007 vom 14. Februar 2008 E. 4 "No Name/ No Name").

3.

3.1 Die Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich des Markenrechts durch ein gleiches oder ähnliches Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen mit Bezug auf ihre betriebliche Herkunft gefährdet wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber fälschlicherweise wirtschaftliche Zusammenhänge (Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/ Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; Städeli/Brauchbar-Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N. 26 f.).

3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller Natural [fig.]"; 126 III 315 E. 6.b-c "Rivella/ Apiella [fig.]") sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elementen (Urteil des BVGer B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 2 "Credit Suisse/UniCredit Suisse"). Eine Verwechslungsgefahr wird weder dadurch ausgeschlossen, dass alle Bestandteile der zu vergleichenden Marken verschieden sind, noch ist sie ohne Weiteres gegeben, wenn einzelne von ihnen übereinstimmen (BGE 78 II 379 E. 1 "Alucol/ Aludrox").

3.3 Waren und Dienstleistungen sind gleichartig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder aber unter Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt werden (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 2.2 "e [fig.]/ pick e bike [fig.]"; B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 "Qnective und Qnective [fig.]/ Q qnnect [fig.]"). Für Gleichartigkeit spricht auch ein aus Sicht des Abnehmers sinnvolles Leistungspaket der zu vergleichenden Waren (Urteil des BVGer B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 "G-mode/Gmode").

3.4 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2.a "Boss/ Boks"; 119 II 473 E. 2.d "Radion/ Radomat"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N. 41). Hierfür ist der Registereintrag massgeblich (Urteile des BVGer 5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ advista [fig.]"; B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend, wobei die Übereinstimmung auf einer Ebene zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2.b.cc "Securitas"; Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/ Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion/ Radomat"). Überein-stimmungen im Wortanfang haben im Erinnerungsbild ein besonderes Gewicht (vgl. BGE 122 III 382 E. 5.b "Kamillosan"; Entscheid der RKGE, in: sic! 2002, S. 756 E. 7 "Bally/ Ball [fig.]"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 6.5 "Gallo/ Gallay [fig.]"). Aber auch die Endung findet, insbesondere wenn sie bei der Aussprache betont wird, grössere Beachtung als unbetonte Mittelsilben (BGE 126 III 315 E. 6.c "Rivella/Apiella [fig.]"; 122 III 382 E. 5.a "Kamillosan"). Der Verkehr fokussiert sich bei der Wahrnehmung von Wörtern nicht alleine auf deren Anfang, sondern merkt sich den Anfang und das Ende und erkennt diese wieder, während die Mitte eines Wortes ausgetauscht werden könnte, wodurch zwar die Lesegeschwindigkeit, nicht aber der Wiedererkennungswert leidet (vgl. Graham Rawlinson, Summary of "The Significance of Letter Position in Word Recognition, abrufbar unter < https://www.mrc-cbu.cam.ac.uk/people/matt.davis/Cmabridge/rawlinson/ > [zuletzt abgerufen am 11. Januar 2022]; "MRC Cognition and Brain Sciences Unit" abrufbar unter < https://www.mrc-cbu.cam.ac.uk/people/matt.davis/cmabridge/ > [zuletzt abgerufen am 11. Januar 2022]; vgl. auch Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N. 67).

Reine Wortmarken geniessen Schutz für jede verkehrsübliche bildliche Wiedergabeform, was gängige Schrifttypen und -grössen, Fett- und Kursivschrift, Gross- und Kleinbuchstaben, gesperrte und schmale Laufweiten einschliesst (vgl. Carola Onken, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht [Hrsg.], Kommentar zum Markengesetz [MarkenG] und der Verordnung über die Unionsmarke [UMV], 3. Aufl. 2020, § 14 MarkenG N. 361), sodass in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit reiner Wortmarken nicht auf die Gross- und Kleinschreibung zu achten ist. Doch kann die im Register eingetragene Gross- und/oder Kleinschreibung helfen, einen von mehreren Sinngehalten anzuzeigen.

3.5 Zur Bestimmung des Sinngehalts der Marke, der sowohl die Ähnlichkeit wie die Unterscheidung der Marken begünstigen kann, ist zu prüfen, ob und wie der Verkehr die Marken gedanklich segmentiert oder sie als Einheit versteht (vgl. BGE 127 III 160 E. 2.b.bb "Securitas"; 118 II 322 E. 2.b "Fertrans/ Ferosped"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist erst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck entweder ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender oder ein vom Sinngehalt der anderen Marke abweichender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "JumboLine"; B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach Mallow"). Auch verkürzte, "mutilierte" Markenbestandteile können von den massgeblichen Verkehrskreisen mit dem Sinngehalt verstanden werden, den sie andeuten (vgl. BGE 127 III 33 E. 1 "Brico"; Urteile des BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 5.5.2 "Norma [fig.]"; B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.3 "Firenza"). Ob in der mutilierten Form der Vollbegriff erkannt wird, hängt von dessen Bekanntheit und Häufigkeit, dem Grad und der Art der Verkürzung, dem Einfluss weiterer Bestandteile sowie allfälligen Sinnvarianten ab.

3.6 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auch nach dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu prüfen (Urteil des BVGer B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/PlusPlus [fig.]"), der von ihrer Kennzeichnungskraft bestimmt wird. Bei Marken mit mehreren Bestandteilen ist die Wirkung jedes Bestandteils auf die Kennzeichnungskraft zu bestimmen (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 81). Eine Marke gilt als stark, wenn sie aufgrund ihres prägenden Ausdrucks oder fantasiehaften Gehalts auffällt oder dank intensiven Gebrauchs eine überdurchschnittliche Bekanntheit geniesst (statt vieler: BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillosan").

3.7 Schwache Marken kennzeichnet insbesondere der beschreibende Charakter der prägenden Elemente (Urteil des BVGer B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "Aromata/Aromathera") und ihre Unauffälligkeit im Ausdruck. Als ursprünglich schwach gelten Marken, deren wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind oder sich eng an gemeinfreie Bestandteile, das heisst an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs oder andere nichtkennzeichnende Zeichen, anlehnen (BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillosan"; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 89 ff.). Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke Marken, da letztere das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit darstellen (BGE 126 III 315 E. 6.b.cc "Rivella/Apiella [fig.]"; 122 III 382 E. 2.a "Kamillosan"). Bei schwachen Marken genügen demnach bereits kleine Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen.

4.
Zunächst sind ausgehend vom Warenverzeichnis der älteren Marke die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Raphael M. Nusser, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, 2015, N. 13.02 ff.; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 ff., S. 6). Auf medizinische Spritzen zur Selbstinjektion bestimmter Arzneien sind ausnahmsweise Patienten mit regelmässigen spezifischen medizinischen Bedürfnissen als (erwachsene) Konsumenten ohne Fachkenntnisse angewiesen. Auch Betäubungsmittel werden teilweise mit Hilfe von Spritzen konsumiert. Den höchsten Verbrauch medizinischer Spritzen aber weisen Spitäler, Kliniken, Arztpraxen, Apotheken und Selbsthilfeeinrichtungen mit medizinischem Fachwissen auf. Als aktuelle und potenzielle Abnehmerkreise von medizinischen Spritzen sind darum vor allem medizinische Fachkreise und in geringem Mass erwachsene Patienten mit regelmässigem Bedarf zu bezeichnen.

Fachkreise als auch Personen der breiten Öffentlichkeit, die Spritzen als Medizinalprodukte zur Selbstabgabe von Arzneimitteln erwerben, werden Spritzen mit fachkundiger Sorgfalt verwenden. Es kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Beschwerdeführerin nicht von einer durchschnittlichen oder nur "teils [...] leicht erhöhten" Aufmerksamkeit ausgegangen werden. Bezüglich der Zeichenähnlichkeit kann ein relativ gutes Erinnerungsbild angenommen werden. Da die massgeblichen Verkehrskreise hier neben Fachkreisen auch ein nichtausgebildetes Publikum umfassen, sind an ihre Englischkenntnisse keine hohen Erwartungen zu stellen (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 5.3 "e [fig.]/ pick e bike [fig.]"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.3.1. "Stingray/ Roamer Stingray).

5.

5.1 Es ist strittig, ob die Widerspruchsmarke in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Nichtgebrauchseinrede im Zusammenhang mit den Waren, für die sie beansprucht wird, ernsthaft gebraucht worden ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die vier Rechnungen, die vier Lieferungen von insgesamt 18'600 Spritzen mit der Bezeichnung PIC SOLUTION im Wert von EUR 3'906.- an einen einzigen Schweizer Kunden dokumentieren, genügten nicht, um einen ernsthaften Gebrauch der Marke glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Meinung, ein ernsthafter Gebrauch in der Schweiz werde durch diese Rechnungen ausgewiesen, selbst wenn der Stückpreis nur Fr. 0.21 pro Spritze betrage. Die Vorinstanz erwog, bei "Lieferungen in dieser Grössenordnung" sei auch mit einem geringen Stückpreis von einem rechtserhaltenden Gebrauch auszugehen.

5.2 Die Einrede des Nichtgebrauchs wurde in der ersten Stellungnahme zum Widerspruch am 8. Oktober 2019 (datiert auf den 9. Oktober 2019) rechtzeitig erhoben. Es wurden keine wichtigen Gründe für den Nichtgebrauch geltend gemacht. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Gebrauch ihrer Marke für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Nichtgebrauchs glaubhaft zu machen. Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann (Art. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 2 Fristberechnung - Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
MSchV). Um dem Widerspruchsgegner die frühe Erhebung der Einrede zu ermöglichen, ist für den Fristbeginn auf den Tag abzustellen, an dem die Nichtgebrauchseinrede versendet wird (vgl. Christoph Gasser, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, Art. 32 N.14 ff.).

5.3 Vorliegend wurde die Stellungnahme inkl. Einrede des Nichtgebrauchs am 8. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eingereicht. Der massgebende Zeitraum ist somit die Zeitspanne vom 8. Oktober 2014 bis zum 8. Oktober 2019 und nicht, wie im angefochtenen Entscheid erwogen, vom 20. August 2014 bis zum 20. August 2019. In diesem Sinne ist der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Auszüge der Webseite des Onlinehändlers eBay vom 13. Januar 2020 nicht geeignet sind, den verlangten Gebrauch zu belegen. Dasselbe gilt für die undatierte Wiedergabe einer Verpackung in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Rz. 11) und in der Beschwerdeantwort (Rz. 10).

5.4 Die Beschwerdegegnerin hat vier Rechnungen ins Recht gelegt, die Warenlieferungen der italienischen Pikdare S.r.l. an die schweizerische Sanitex S.A. in der relevanten Zeitspanne ausweisen

Rechnung vom 5. Februar 2018 über 12'000 Spritzen "Seringue Pic Solution 50 ML CAT" zum Preis von EUR 2'520.-;

Rechnung vom 5. April 2018 über 1'800 Spritzen "Seringue Pic Solution 50L.L S/Aiguille" zum Preis von EUR 378.-;

Rechnung vom 27. November 2018 über 1'800 Spritzen "Seringue Pic Solution 50ML EXC.S/Aiguill" zum Preis von EUR 378.- sowie von 1'800 Spritzen "Seringue Pic Solution 50L.L S/Aiguille" zum Preis von EUR 378.-;

Rechnung der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 über 1'200 Spritzen "Seringue Pic Solution 50ML EXC.S/Aiguill" zum Preis von EUR 252.-.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist glaubhaft und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt, dass die fakturierten Waren vor Rechnungstellung in die Schweiz geliefert wurden und auffällig mit einem kreisrunden, roten Logo "PIC solution" der Beschwerdeführerin gekennzeichnet sind. Da die PIKDARE S.r.l. im Jahr 2019 durch Fusion in der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin aufgegangen ist, erscheint eine Importlieferung von Originalware und die Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu diesem Gebrauch glaubhaft (Art. 11 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG). Dass auch die fünfte Rechnung vom 17. Oktober 2019 sich auf eine Lieferung bezog, die vor dem 20. August 2019 stattgefunden hat und deshalb entgegen der Würdigung der Vorinstanz zu berücksichtigen wäre, wird von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen und kann, wie sich noch zeigt, offenbleiben.

5.5 Zu prüfen bleibt, ob der glaubhaft gemachte Gebrauch auch quantitativ ausreicht. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es könne kein ernsthafter Gebrauch vorliegen (vgl. E. 5.1).

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Schutzvoraussetzung des ernsthaften Gebrauchs grundsätzlich nicht bloss die subjektive Gebrauchsabsicht des Inhabers impliziert, die den blossen Scheingebrauch vom Schutz ausschliesst ("ernsthaft" im Sinn von "ernst gemeint"; vgl. Urteile des BVGer B-6505/2017 vom 21. Oktober 2019 E. 6.2 "Puma [fig.]/ MG Puma"; B-6986/2014 vom 2. Juni 2016 E. 3.4 "Eluage/ Yaluage und Yaluage [fig.]"; Entscheid der RGKE vom 26. Oktober 2001, in: sic! 2002, S. 53 E. 3 "Express/ Express clothing [fig.]"), sondern darüber hinaus die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Marke als Orientierungsmittel und materielle Rechtfertigung des Ausschlusses der Marke für andere Marktteilnehmer voraussetzt ("ernsthaft" im Sinn von "ernstzunehmend" bzw. engl. "genuine use"). Indessen darf dies nicht im Sinn von ökonomischen Marktanteilen, als Erfordernis eines notwendig schweizweiten oder mindestens mehrjährigen Gebrauchs missverstanden werden, da bereits eine minimale Marktbearbeitung genügt (vgl. Wang, a.a.O., Art. 11 N. 71 f; Bürgi Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, 39 f).

5.6 Der rechtserhaltende Gebrauch der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum erscheint im Ergebnis glaubhaft und die Ausführungen der Vor-instanz hierzu sind nicht zu beanstanden.

5.7 Zu klären bleibt, für welche Waren der rechtserhaltende Gebrauch glaubhaft gemacht wurde. Die Widerspruchsmarke ist, ins Deutsche übersetzt, für Medizinische Instrumente; Subkutanspritzen; Einwegspritzen; Injektionsnadeln; Spritzen aller Art für medizinische Zwecke und Stiftspritzen für medizinische Zwecke eingetragen.

Vorliegend ist der Gebrauch gemäss den Rechnungen für Einwegspritzen ohne Nadel (in den Rechnungen als "S/Aiguille" bezeichnet) und Katheterspritzen (in den Rechnungen als "CAT" bezeichnet) glaubhaft gemacht. Es ist aber gerechtfertigt, die rechtserhaltende Wirkung der Gebrauchshandlung auf den Begriff der Nizza-Klassifikation Nr. 100'164 "Spritzen aller Art für medizinische Zwecke" ("seringues à usage médical", "syringes for medical purposes") auszuweiten, da die vorstehenden Untertypen von medizinischen Spritzen prototypisch für den Oberbegriff der Spritzen aller Art für medizinische Zwecke stehen und der Eindruck eines zusammenhängenden Warenbereichs nicht von der Hand zu weisen ist. Von einem Hersteller eines Untertyps medizinischer Spritzen wird mit anderen Worten auch die Herstellung und der Vertrieb von medizinischen Spritzen aller Art erwartet. Die verkauften Produkte sind typische Waren des Begriffs der oben genannten Nizza-Klassifikation und gehören in das gängige Sortiment eines branchentypischen Anbieters. Nicht wesentlich ist, ob es sich um Einmalspritzen oder mehrfach verwendbare Spritzen handelt und ob die Lieferung mit oder ohne vormontierter Nadel ("aiguille", "spilla", "needle") erfolgt.

6.
Es ist nun zu prüfen, ob zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, was von der Vorinstanz bejaht wurde.

6.1 Die Beschwerdeführerin verneint eine Verwechslungsgefahr, da keine Warenidentität und nur eine schwache Zeichenähnlichkeit vorliege, und das dreibuchstabige Element "Pic" als beschreibende Angabe und somit als kennzeichnungsschwach einzustufen sei. Auch der Zeichenbestandteil "SOLUTION" der Widerspruchsmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig. Darüber hinaus seien Endverbraucher nur in geringem Umfang Abnehmer von Einwegspritzen und es sei jedenfalls von einer grösseren Aufmerksamkeit beim Erwerb dieser auszugehen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Meinung, dass unter Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben sei, da "Pic" den kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Widerspruchsmarke PIC SOLUTION bilde und die angefochtene Marke SYRIPIC dieses Element aufgrund der grafischen Hervorhebung mittels P als Grossbuchstabe in "Pic" als selbständiges, das Kennzeichen prägende Element, übernehme. "SOLUTION" und "SYRI" werden von der Beschwerdegegnerin als nicht unterscheidungskräftige Bestandteile der Marken sowie als beschreibend angesehen. Sie geht zudem von Warenidentität aus, was zu einem besonders strengen Massstab bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr führe.

7.
Zunächst ist die Warengleichartigkeit zu prüfen. Die angefochtene Marke wurde für die Kennzeichnung für "[M]edizinische Spritzen mit Hohlnadel für Injektionen" eingetragen. Dabei handelt es sich um einen Untertyp des Begriffs der Nizza-Klassifikation Nr. 100'164 "Spritzen aller Art für medizinische Zwecke" ("seringues à usage médical", "syringes for medical purposes"), der mit diesem wirtschaftlich ein kompaktes Angebot bildet, wie es aus einer Hand bzw. betrieblichen Herkunft erwartet wird. Die Widerspruchsmarke ist für verschiedene weitere Warengattungen registriert. Einerseits sind dies abstrakte Oberbegriffe wie "medizinische Instrumente" sowie "Spritzen aller Art für medizinische Zwecke" und andererseits spezifischere Einträge wie "Subkutanspritzen", "Einwegspritzen", "Injektionsnadeln" sowie "Stiftspritzen für medizinische Zwecke". Der Gebrauch der Marke wurde für Spritzen aller Art für medizinische Zwecke glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.7). In Bezug auf die vorliegend fraglichen medizinischen Spritzen können eine einheitliche Wertschöpfungskette, fabrikationsspezifisches Know-how und gleiche Abnehmerkreise sowie Vertriebswege angenommen werden, was zur Identität oder zumindest hohen Gleichartigkeit der Waren führt. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass es sich um identische oder zumindest hochgradig gleichartige Waren handelt.

8.
Nachfolgend ist sodann die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

8.1 Die zu vergleichenden Zeichen sind reine Wortmarken. Als erstes ist auf den Wortklang einzugehen. Beide Marken enthalten den Bestandteil "Pic". Die Widerspruchsmarke PIC SOLUTION ist viersilbig (PIC-SO-LU-TION), die Akzentuierung liegt auf "Pic". Die angefochtene Marke SYRIPIC ist dreisilbig (SY-RI-PIC), wobei "Pic" die letzte, unbetonte Silbe bildet und weniger prägend wirkt. Phonetisch sind die Zeichen nur schwach ähnlich.

8.2 Als zweites ist das Schriftbild zu vergleichen. Die Widerspruchsmarke besteht aus zwei Wörtern mit insgesamt 11 Buchstaben. Die angefochtene Marke besteht - wie auch der Bestandteil "SOLUTION" der Widerspruchsmarke, der mit dem gleichen Buchstaben anfängt - aus sieben Buchstaben. "SyriPic" enthält stilistisch einen Grossbuchstaben in der Wortmitte, die Gross- und Kleinschreibung ist bei reinen Wortmarken bezüglich die Ausdrucksebenen aber irrelevant (vgl. E. 3.4). Die beiden Zeichen stimmen schriftbildlich sowohl im Zeichenbestandteil "Pic", mit Ausnahme von dessen Position innerhalb der Marke, wie auch in der Verwendung des Buchstabens "S", einmal am Wortanfang von "SYRI", und einmal am Wortanfang von "SOLUTION", sowie bei der Verwendung des Buchstabens "I" am Ende von "SYRI" und als Bestandteil von "SOLUTION" überein. Visuell sind sich die Zeichen zwar ähnlich, aber nur im verminderten Masse. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der Auffälligkeit des Buchstabens "Y" im Schriftbild von SYRIPIC (vgl. Urteil des BVGer B-4714/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 7 "Dolocyl/Dolocan").

8.3 Zu prüfen bleibt, ob die Zeichen auf sinngehaltlicher Ebene übereinstimmen.

8.3.1 Im Französischen bedeutet "Pic": "Spitzhacke", "Pickel", "Specht", "Gipfel", "Höhepunkt" oder "Spitze" (Wörterbuch Dictionnaire de l'Académie française Online; Wörterbuch Petit Robert Online; Wörterbuch Leo Online, alle abgerufen am 10. Januar 2022). Ferner kann dazu gedanklich die Verbindung mit ''pique" (für das deutsche Wort "Pike", "Spiess" oder "Lanze") gemacht oder daraus eine Anspielung auf das Verb "se piquer" für "sich spritzen" ("percer la peau, entamer superficiellement la chair", "spécialement pour percer la peau avec une aiguille pour faire une injection") verstanden werden (Wörterbuch Dictionnaire de l'Académie française Online/mots proche à "pic", abgerufen am 10. Januar 2022).

Der gemeinsame Zeichenbestandteil "Pic" beider Marken kann aus französischsprachiger Sicht nicht als Mutilation von "se piquer" angesehen werden, da diesbezüglich nicht nur eine Verkürzung um Buchstaben oder Silben vorliegt. Hingegen übernimmt "Pic" direkt den Vollbegriff "pic" für "Spitze", was im Branchenzusammenhang von den massgebenden Verkehrskreisen in Bezug auf die gekennzeichneten Waren zusammen mit der sinngehaltlichen Nähe von "Pic" zu "se piquer" überwiegend sowie ohne besondere Denkarbeit als beschreibender Hinweis auf "Spitze" oder "stechen" resp. "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" verstanden wird. Die Mehrdeutigkeit von "Pic" im Französischen spielt darum vorliegend keine Rolle.

In der deutschen Schriftsprache kommt "Pic" keine eigenständige Bedeutung zu. Als Mutilation bzw. Anspielung auf "picken", "piksen" oder "Pike" kann "Pic" aber trotzdem eine Sinnvorstellung bewirken. "Picken" steht für "mit dem Schnabel in kurzen, schnellen Stössen (Nahrung) aufnehmen, zu sich nehmen" und "mit spitzem Schnabel [leicht] schlagen" (Duden Online, abgerufen am 10. Januar 2022). Synonyme für "picken" sind "aufpicken", "aushacken", oder "[ein-]hacken" (Duden Synonymwörterbuch, abgerufen am 10. Januar 2022). "Piksen" steht für "brennen", "prickeln" oder "stechen" (Duden Online; Duden Synonymwörterbuch, beide abgerufen am 10. Januar 2022). Die Pike steht unter anderem für "Spiess des Fussvolkes" (Duden Online, abgerufen am 10. Januar 2022).

Es kann insgesamt aus deutschsprachiger Sicht nicht unterstellt werden, dass der massgebende Verkehrskreis ohne weiteres die Verbindung zwischen "Pic" und "mit einer Spritze einstechen" macht. Eine gedankliche Verbindung von "Pic" zu "piksen" resp. "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" ist dennoch möglich.

Auf Italienisch kommt "Pic" keine vorliegend relevante Bedeutung oder Andeutung zu. Es kann auch keine Anspielung erkannt werden.

Auf Englisch ist "Pic" eine Kurzform für das Verb "to pick" oder das Nomen "picture". "To pick" entspricht dem Deutschen Verb "picken" und wird verwendet für "detach and remove from where it is growing", "choose (someone or something) from a number of alternatives" oder "make (a hole) in fabric by pulling at it with one's fingers" (Wörterbuch Oxford Dictionaries Online, abgerufen am 10. Januar 2022). "Picture" steht für ein Foto oder einen Kinofilm (Wörterbuch Oxford Dictionaries Online, abgerufen am 10. Januar 2022). Von medizinischen Fachkreisen können die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse im Englischen vorausgesetzt werden, um diese beiden Begriffe einordnen zu können. Die Bekanntheit von Wörtern des englischen Grundwortschatzes, zu dem "to pick" und "picture" gehören, ist auch in Bezug auf die relevanten Durchschnittsabnehmerkreise im Publikum anzunehmen (vgl. E. 4).

"Pic" kann als naheliegende Anspielung zum englischen Verb "pick" angesehen werden. Im Branchenzusammenhang erscheint es wahrscheinlich, dass die massgebenden Verkehrskreise in Bezug auf die gekennzeichneten Waren unter "Pic" eine gedankliche Verbindung zu "picken" resp. "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" oder "piksen" machen. Aus englischsprachiger Sicht muss der Zeichenbestandteil "Pic" in Bezug auf die mass-gebenden Waren demnach ebenfalls als beschreibend angesehen werden.

Insgesamt kann dem Zeichenelement "Pic" ein die Ware beschreibendes Attribut im Sinne von "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" zuerkannt werden. "Pic" wird sinngehaltlich für die Beschreibung des Einstechens durch feine Spitzen, z.B. durch medizinische Spritzen oder auch durch Stechinstrumente von Insekten verstanden.

8.3.2 Der Widerspruchsmarkenbestandteil "SOLUTION" steht im Französischen als auch im Englischen für die deutschen Wörter "Lösung", "Lösungsweg" oder "Auflösung" (Wörterbuch Dictionnaire de l'Académie française Online; Wörterbuch Oxford Dictionaries Online; Wörterbuch Leo Online, alle abgerufen am 10. Januar 2022). Im Deutschen wird "SOLUTION" in diesem Sinne als Synonym für "Arzneimittellösung" verwendet (Duden Online, abgerufen am 10. Januar 2022). Im Italienischen hat "SOLUTION" keine eigene Bedeutung, aber entspricht fast dem italienischen Wort "soluzione" (Wörterbuch Leo Online, abgerufen am 10. Januar 2022). Das englische Wort "solution" zählt zum Grundwortschatz und wird von den vorliegend einschlägigen Abnehmerkreisen verstanden.

Auf semantischer Ebene kann für die massgebenden Verkehrskreise betreffend die beanspruchten Waren denn auch eine Verbindung der beiden Zeichenbestandteile der Widerspruchsmarke "Pic" und "SOLUTION" unterstellt werden. Insgesamt kann der Widerspruchsmarke eine gedankliche Anspielung als "Lösung" für "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" resp. als "Lösung für Spritzen" entnommen werden. Diese Anspielung wird durch die Ware selbst bestätigt und verstärkt.

8.3.3 Das Zeichen "SYRIPIC" teilt sich gedanklich in SYRI und Pic auf. SYRI kommt in keiner der Prüfungssprachen eine eigentliche Bedeutung zu. Es kann aber als unmittelbare Anspielung auf das englische Wort "syringe", zu Deutsch "Spritze", auf Französisch "seringue" (Wörterbuch Leo Online, abgerufen am 10. Januar 2022) und auf Italienisch "siringa" (Wörterbuch Leo Online, abgerufen am 10. Januar 2022), gesehen werden.

Für Fachpersonen und den (Gross-)Teil der Abnehmer, die Englisch sprechen, erinnert das Zeichenelement SYRI- aufgrund der Nähe zum englischen Wort "syringe" (Spritze) unmittelbar an die einschlägige Ware, medizinische Spritzen. SYRI- wird daher unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften respektive die Art der zu kennzeichnenden Waren verstanden und für die Abnehmerschaft erkennbar als mutilierte Sachbezeichnung für medizinische Spritzen verwendet. Eine ähnliche sinngehaltliche Mitteilung kann aufgrund der Nähe von SYRI zu "siringa"auch für italienischsprachige Verkehrskreise unterstellt werden. SYRI ist somit im vorliegenden Zusammenhang ein die Ware beschreibender Markenbestandteil.

Die angefochtene Marke "SyriPic" wird auf semantischer Ebene im Branchenkontext demzufolge als "Spritze", "mit einer Spitze Löcher in etwas stechen" bzw. "Stechen mit Spritzen" verstanden. Das Zeichenelement SYRI verstärkt respektive überholt die gedankliche Verbindung von "Pic" zum Stechen mit medizinischen Spritzen. Beide Markenbestandteile der angefochtenen Marke SYRIPIC sind demnach beschreibend, wobei "Pic" wenig beschreibend ist. Ob "SYRI" oder "Pic" für das Zeichen prägender ist, kann offengelassen werden.

8.3.4 Im Ergebnis ist auf sinngehaltlicher Ebene eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Semantisch handelt es sich bei allen drei Zeichenbestandteilen und bei beiden Marken um beschreibende Zeichen.

8.4 Es besteht somit zwischen den fraglichen Marken sowohl auf den Ausdrucksebenen des Wortklangs wie des Schriftbilds je eine schwache Zeichenähnlichkeit und auf der Ebene des Sinngehalts eine normale Zeichenähnlichkeit.

9.
Im nächsten Schritt ist auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzugehen. SOLUTION als zweiter Bestandteil der Widerspruchsmarke ist gemeinfrei oder zumindest eng an den gemeinfreien respektive beschreibenden Begriff der "Lösung" ("solution", "soluzione", "solution") angelehnt (vgl. E. 8.3.2). Auch der Bestandteil "Pic" kann aufgrund der Anlehnung an die Verben "piksen", "se piquer" und "to pick" als nicht sehr fantasievoll für die Kennzeichnung von medizinischen Spritzen und somit im Branchenzusammenhang ebenfalls als beschreibend angesehen werden. Die Widerspruchsmarke als Ganzes kann denn auch die Ware beschreibend als "Lösung für Spritzen" verstanden werden. Insgesamt ist demnach von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für medizinische Spritzen auszugehen, wobei der Bestandteil "Pic" das prägendere Element der gesamten Marke ist.

10.
Schliesslich ist vor dem Hintergrund der gesamten Umstände über die Verwechslungsgefahr zu befinden.

10.1 In der hier zu entscheidenden Konstellation sind die Waren, für die die Marken eingetragen sind, zumindest hochgradig gleichartig. Der strenge anzuwendend Massstab in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit wird aber durch die erhöhte Aufmerksamkeit der massgeblichen Abnehmerkreise und die unterschiedlichen Wortanfänge der fraglichen Marken abgeschwächt. Dies spricht grundsätzlich für einen genügenden Zeichenabstand und gegen die Gefahr von Fehlzurechnungen. Dagegen ist vorzubringen, dass sich die Abnehmer bei der Wahrnehmung von Wörtern nicht alleine auf deren Anfang fokussieren, sondern auch das Ende wiedererkennen. Die Inversion von Anfangssilbe zu Endsilbe kann Verwechslungen entscheidend begünstigen.

10.2 Ferner steht die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in einer Wechselwirkung mit der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der gemeinsamen wie auch der unterschiedlichen Markenbestandteile. Die beiden zu beurteilenden Marken sind sowohl phonetisch als auch visuell nur schwach ähnlich. Sinngehaltlich liegt aber eine normale Zeichenähnlichkeit vor. Demgegenüber weisen sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angefochtene Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft auf. Entscheidend ist in diesem Sinne der doch ein wenig grössere Schutzumfang der angefochtenen Marke im Vergleich zu jenem der Widerspruchsmarke. SYRI ist als Mutilation weniger beschreibend als SOLUTION. Die Zeichenähnlichkeit wird vorliegend durch die Kennzeichnungsschwäche der beiden Marken relativiert. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist insgesamt nicht gross genug, sodass es - trotz einer gewissen Zeichenähnlichkeit und zumindest hochgradigen Warengleichheit - nicht zu Fehlzurechnungen seitens der massgebenden Abnehmerkreise kommen kann. Eher gering ist die Gefahr, die massgebenden Abnehmerkreise könnten SYRIPIC als ein Serienzeichen von PIC SOLUTION missdeuten und die entsprechenden Produkte als austauschbare Ersatzprodukte auffassen.

10.3 Im Ergebnis besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen PIC SOLUTION und SYRIPIC. Die Vorinstanz stellte die Verwechslungsgefahr somit zu Unrecht fest. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Widerspruch abzuweisen.

11.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien zu bemessen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (vgl. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

12.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 64 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
i.V.m. Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote über Fr. 4'308.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) eingereicht. Dieser Betrag erscheint aufgrund des aktenkundigen Aufwands angemessen. Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

13.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2020 werden aufgehoben und der Widerspruch Nr. 100854 wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- aus der Gerichtskasse nach Retournierung des Rückerstattungsformulares zurückerstattet.

4.
Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

5.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin

David Aschmann Katherina Schwendener

Versand: 19. Januar 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein;
Beilagen: Beilagen zurück und Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein;
Beilagen: Beilagen zurück und Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 100854; Einschreiben mit Rückschein;
Vorakten zurück)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4849/2020
Datum : 13. Januar 2022
Publiziert : 26. Januar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Widerspruchsverfahren Nr. 100854, IR 1064324 - PIC SOLUTION / CH 729427 SYRIPIC


Gesetzesregister
BGG: 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
MSchG: 3 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
11 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
12 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
31 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchV: 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 2 Fristberechnung - Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
102-II-111 • 107-II-356 • 118-II-322 • 119-II-473 • 120-II-393 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 127-III-33 • 128-III-441 • 130-III-267 • 130-III-328 • 133-III-490 • 78-II-379 • 88-I-11 • 91-II-4
Weitere Urteile ab 2000
4A_253/2008 • 4A_299/2017 • 4C.159/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • antrag zu vertragsabschluss • apotheke • aufschiebende wirkung • ausgabe • ausmass der baute • bedürfnis • beendigung • begründung des entscheids • beilage • benutzung • berechnung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeantwort • bestandteil • bewilligung oder genehmigung • bezogener • buchstabe • bundesgericht • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • dienstleistungsmarke • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • eigenschaft • einsprache • eintragung • einzahlungsschein • englisch • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • eröffnung des entscheids • fotografie • frage • frist • funktion • gericht • gesamteindruck • gewicht • hinterlassener • honorar • injektion • innerhalb • kennzeichen • kennzeichnungskraft • know-how • kommunikation • kosten • kostenvorschuss • lieferung • markenregister • markenschutz • mass • maximum • monat • obliegenheit • patient • postfach • präsident • rechtsanwalt • rekurskommission für geistiges eigentum • richterliche behörde • sachbezeichnung • sachverhalt • silber • sprachgebrauch • stelle • streitwert • syrien • tag • umfang • umsatz • unternehmung • verbundenes unternehmen • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • vermutung • verpackung • verwechslungsgefahr • von amtes wegen • vorinstanz • ware • wert • wille • wortmarke • zahl
BVGer
B-1009/2010 • B-1686/2012 • B-1755/2007 • B-2102/2016 • B-3261/2020 • B-3328/2015 • B-4465/2012 • B-4714/2020 • B-4849/2020 • B-531/2013 • B-5451/2013 • B-5518/2007 • B-5692/2012 • B-5830/2009 • B-5871/2011 • B-6505/2017 • B-6732/2014 • B-6761/2017 • B-6986/2014 • B-7017/2008 • B-7210/2017 • B-7439/2006 • B-7475/2006 • B-7492/2006 • B-758/2007 • B-87/2020 • B-892/2009
sic!
200 S.2 • 200 S.4 • 200 S.7