Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2008.11

Entscheid vom 12. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A1. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Harari, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Am 21., 22. und 26. August 2008 führte die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft bei der A2. AG Hausdurchsuchungen durch und stellte hierbei verschiedene Unterlagen sowie Informatikmittel und Datenträger sicher. Im Verlaufe der Durchsuchung stellte sich heraus, dass sich das Büro der A2. AG innerhalb der Räumlichkeiten der A3. AG befindet (act. 1.1 und 1.2). Mit Schreiben vom 21. August 2008 verlangte die A3. AG die Siegelung von speziell bezeichneten IT-Daten sowie der im Archiv befindlichen Unterlagen der A2. AG (act. 1.3). Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A2. AG neu unter A1. AG (vgl. SHAB Nr. 190 vom 1. Oktober 2008).

B. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung der am 22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten sowie die Anordnung von deren Durchsuchung, wobei die Verfahrenskosten der A1. AG aufzuerlegen seien (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 24. November 2008 verlangte die A1. AG die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6).

Die Gesuchsantwort der A1. AG wurde der Bundesanwaltschaft am 28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Daten und Unterlagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.

1.3 Zwischen den Hausdurchsuchungen bzw. der Einsprache der Gesuchsgegnerin gegen die Durchsuchung eines Teils der Unterlagen und IT-Daten (act. 1.3) und der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verstrichen im vorliegenden Fall fast zwei Monate. Auch wenn das geltende Recht diesbezüglich keine Fristen vorsieht, so sind die Strafverfolgungsbehörden – gerade im Falle von Zwangsmassnahmen – gehalten, das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gebührend zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann im Sinne einer Auslegungshilfe für das bestehende Recht darauf hingewiesen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiedete schweizerische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterlagen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben sind. Es wird der Gesuchstellerin empfohlen, sich bereits heute an der künftigen Frist als Richtlinie zu orientieren.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts strafbarer Handlungen. Namentlich bringt sie vor, dass drei der Projekte (in Italien, Sambia und Mexiko), in denen die Gesuchsgegnerin engagiert gewesen war und welche von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen B. erwähnt würden, keine Ermittlungsverfahren in der Schweiz erlauben würden, da diese Fälle bereits von ausländischen Strafverfolgungsbehörden untersucht worden seien bzw. untersucht werden. Der Gesuchsgegnerin komme in zwei dieser Verfahren überdies die Stellung der geschädigten Partei zu. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass ihr von Seiten der Gesuchstellerin implizit eine Beteiligung an strafbaren Handlungen unterstellt werde, obwohl solches weder belegt sei noch hierfür Indizien bestünden, sie demzufolge auch nicht als Beschuldigte in das Verfahren miteinbezogen sei. Weiter bezieht sich die Gesuchsgegnerin auf ein französisches Rechtshilfebegehren, auf welches sich offenbar einer der Hausdurchsuchungsbefehle stütze, und führt hierzu aus, dass die nun erhobenen Unterlagen weitgehend keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand des in Frankreich geführten Strafverfahrens aufwiesen, weshalb das Entsiegelungsgesuch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen sei. Soweit die Gesuchstellerin die Entsiegelung mit den Interessen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens begründen wolle, so fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin stellten lediglich einen unbelegten, allgemein gehaltenen Verdacht dar. Der Tatverdacht werde von der Gesuchstellerin heute nicht konkreter umschrieben als in früheren Verfahren; angesichts der fortgeschrittenen Dauer des Strafverfahrens sei dies jedoch nicht ausreichend. Die nun beabsichtigte Durchsuchung komme einer unzulässigen „fishing expedition“ gleich.

3.3 Die I. Beschwerdekammer hatte sich bisher zwei Mal mit dem Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zu befassen und den entsprechenden Tatverdacht zu beurteilen. Im Rahmen der Beurteilung des Haftverlängerungsantrages gegenüber dem Beschuldigten B. kam die I. Beschwerdekammer hierbei zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage der dringende Verdacht bestehe, wonach B. massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe zur Ausführung von nachfolgenden Korruptionszahlungen beteiligt gewesen sei (TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.6). In einem weiteren, von der Gesuchsgegnerin angestrengten Beschwerdeverfahren bestätigte die I. Beschwerde­kammer das Vorliegen eines Verdachtes, wonach in einzelnen Fällen Gelder aus der A.-Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken eingesetzt worden sind (TPF BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.5). An diesen Ausführungen ist zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich festzuhalten. Namentlich legen die vor wenigen Monaten in den bisherigen Verfahren genannten Sachverhalte den Verdacht nahe, dass von den Beteiligten in weiteren als den bisher der I. Beschwerdekammer bekannt gemachten Fällen mittels fingierter Beratungsverträge Gelder aus der A.-Gruppe ausgeschleust worden sind. So konnten nebst den Projekten in Italien, Sambia und Mexiko zumindest zwei weitere Consultancy Agreements gefunden werden, welche beide im Namen der Gesuchsgegnerin durch B. unterzeichnet worden sind, wobei die Vertreter der Vertragspartner der Gesuchsgegnerin ausgesagt haben, dass sie keine Beratungsdienstleistungen erbracht hätten, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterleitung von Geldern gedient haben (vgl. hierzu TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.5 und BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.2 in fine). Der vorliegende Tatverdacht ist hinreichend genug, um eine Durchsuchung der Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu rechtfertigen, womit die gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin und Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe erhärtet oder entkräftet werden können.

In der Tat erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf B. erst am 7. Mai 2008. Im August 2008 wurden sodann Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten als auch gegen die Gesuchsgegnerin als dessen ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet. Somit kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium gesprochen werden. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass die bisher geltend gemachte Verdachtslage aufgrund der insgesamt knapp vier Jahren dauernden Untersuchung ungenügend verdichtet sei, geht daher fehl. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verdachtslage, wie sie sich im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen B. präsentiert, eine Durchsuchung der fraglichen Unterlagen rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin wird ihre Einwendungen bezüglich der Unzulässigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf zu leistende Rechtshilfe zu Gunsten eines in Frankreich laufenden Strafverfahrens gegebenenfalls im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel vorzubringen haben.

3.4 Sofern die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch jedoch über den bisher gegenüber der I. Beschwerdekammer offen gelegten Tatverdacht hinaus geltend macht, dass „bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ zufolge B. auftrags und in Ansprache mit der A.-Gruppe ein Konstrukt mit mehreren Gesellschaften, Beteiligten und Konten bei verschiedenen Banken geschaffen habe, um zwecks Vergabe öffentlicher Aufträge an die A.-Gruppe (ausländische) Amtsträger zu bestechen, stellt dies lediglich eine pauschale Behauptung dar. Worauf sich dieser Verdacht tatsächlich stützen soll, ist der I. Beschwerdekammer unklar. Entsprechende Indizien sind den bisher eingereichten Akten keine zu entnehmen. Die Gesuchstellerin wird künftige Zwangsmassnahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens mit – gegenüber den nun bekannten fünf einzelnen Projekten – in persönlicher und sachlicher Hinsicht weitergehenden tatsächlichen Verdachtsmomenten stützen, oder aber den Fokus ihrer Ermittlungen auf die strafrechtliche Relevanz der bisher bekannten Sachverhalte beschränken müssen.

4.

4.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zudem den Zusammenhang mit den zu durchsuchenden Akten und den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb zur Abklärung des Geschehens bezüglich einzelner, bisher genannter Projekte, nun uneingeschränkt alle Akten aus dem Archiv der Gesuchsgegnerin durchsucht werden sollen. Zudem beträfen die Archivunterlagen zu einem grossen Teil andere Gesellschaften als die Gesuchsgegnerin bzw. stammten von anderen Gesellschaften. Der Beschuldigte sei seit 2005 nicht mehr für die Gesuchsgegnerin tätig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Korrespondenzen anderer Mitarbeiter von Relevanz sein sollen.

4.2 Bei den im Archiv der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen handelt es sich zum grössten Teil um Originalverträge von Consultants sowie um Unterlagen im Zusammenhang mit Projekten, für welche diese Consultants tätig waren (act. 1.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen und den IT-Daten, Schriften und Informationen befinden, welche für die Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft von Bedeutung sein können. Namentlich wird zu überprüfen sein, ob die in den bekannten Einzelfällen vorgenommene Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe bzw. der hierzu angewandte Mechanismus in weiteren, bisher unbekannten Fällen zur Anwendung gebracht worden ist. Nicht zu hören sind im vorliegenden Verfahren Einwände, wonach einzelne der sichergestellten Schriftstücke für die Strafuntersuchung nicht von Relevanz seien. Dieser Entscheid ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlassen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend an die Gesuchsgegnerin auszuhändigen haben. Der Gesuchsgegnerin steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Verfügung beschlagnahmter Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.

5.

5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass die fraglichen Unterlagen und IT-Daten absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP beinhalten. Sie führt lediglich pauschal aus, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um sensitive und vertrauliche Daten handelt, welche interne Geschäftsvorgänge und –korrespondenzen mit Betriebsgeheimnissen zum Gegenstand hätten. Weiter bringt sie vor, dass deren Durchsuchung unverhältnismässig sei, da kein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten bestehe.

5.2 Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die gegen B. im Raum stehenden Vorwürfe schwerer Natur sind und dass die Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der Abklärung des Sachverhalts zur Erhärtung der Vorwürfe oder aber auch zur Entlastung des Beschuldigten erheblicher Natur sind. Den lediglich allgemeinen Geheimhaltungsinteressen bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin wird durch die den mit der Durchsuchung betreuten Strafverfolgungsbehörden obliegenden Geheimhaltungspflichten genügend Rechnung getragen.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der am 22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, diese zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008). Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, die Durchsuchung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ohne weiteren Verzug vorzunehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Jürg Wernli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2008.11
Date : 12. Dezember 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 69  77  245
SGG: 28
StGB: 158  305bis  322septies
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