Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 116/2017
Urteil vom 12. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Leu.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch Advokat Walter P. Bargetzi,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer 1-4,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
Gegenstand
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2017 (VWBES.2016.183).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geb. 1955, ist die Tochter von C.________ und B.________. Sie hat einen Bruder, E.________, eine Schwester, D.________, und folgende Kinder, die im vorliegenden Verfahren in Erscheinung getreten sind: F.________, G.________ und H.________.
A.b. 1989 erlitt A.________ einen Hirnschlag. Sie leidet seither an einem schweren, residuellen Hemisyndrom rechts mit Aphasie (Sprachlosigkeit/Sprachstörung), Hemianopsie (Gesichtsfeldausfall) und Epilepsie. Sie wird von ihrer Familie, namentlich von ihrem Vater, in administrativen und finanziellen Belangen unterstützt.
A.c. A.________ wurde 2011 geschieden. Ihr Vater unterstützte sie bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention, mit der sie zwar die Liegenschaft am I.________weg xxx in U.________ zu Alleineigentum und ein Freizügigkeitsguthaben erwarb, aber auch auf Unterhaltsbeiträge verzichtete. Ihr Anwalt sah ihre Interessen nicht gewahrt und legte sein Mandat nieder.
A.d. A.________ lebt von einer IV-Rente und einer Hilflosenentschädigung sowie von den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in ihrer Liegenschaft in U.________.
A.e. A.________ anerkennt, dass sie zufolge ihres Hirnschlages bei den Verrichtungen, die über das Alltägliche hinausgehen, der Hilfe und Unterstützung bedarf, und sieht sich durch ihren Vater, Jahrgang 1924, in allen Belangen ausreichend und gut vertreten bzw. unterstützt. Demgegenüber sind die Kinder F.________, G.________ und H.________ der Ansicht, dass ihre Mutter auf behördliche Unterstützung angewiesen ist, weil ihr Grossvater zumindest in finanziellen Angelegenheiten die Interessen der Mutter nur ungenügend zu wahren scheine. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 veranlassten sie die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt Solothurn (ab 1. Januar 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Solothurn [fortan: KESB]) zur Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit ihrer Mutter.
B.
B.a. Im Zuge ihrer Erhebungen zur Vermögenssituation von A.________ erfuhr die KESB von B.________, der für seine Tochter auftrat, von einer bedeutenden Renovation der Liegenschaft in U.________, die mit einer Darlehensaufnahme beim Bruder E.________ verbunden war und zu einer zusätzlichen Belastung der Liegenschaft zu seinen Gunsten führen sollte. Es tauchte die Frage auf, ob A.________ in der Lage war, solche Geschäfte zu verstehen und ihren Vater zu kontrollieren. Dieser kündigte später eine weitere Renovation an, deren Notwendigkeit die KESB beim Hochbauamt der Stadt Solothurn prüfen liess.
B.b. Zum weiter erhobenen Gesundheitszustand von A.________ erlangte die KESB zwei widersprüchliche ärztliche Atteste. Der Hausarzt, Dr. med. J.________, bestätigte am 8. November 2013 auf Fragen der KESB die Unterstützungsbedürftigkeit von A.________ für finanzielle und administrative Belange. Dagegen bestätigte Dr. med. K.________, der angab, A.________ bestens zu kennen, in einem von B.________ eingereichten Arztzeugnis vom 14. Oktober 2013, dass sie die Tragweite ihres Handelns trotz Invalidität voll abschätzen könne.
B.c. Am 5. Februar 2015 ordnete die KESB vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens an, so namentlich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die Klärung der Situation betreffend die baulichen Massnahmen an der Liegenschaft in U.________ und des Darlehens hierfür sowie eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit für gewisse Geschäfte, namentlich betreffend die Liegenschaft, und für die Prozessführung. Weiter setzte sie eine Beiständin ein.
B.d. Eine dagegen am 14. Februar 2015 von B.________ erhobene und am 30. April 2015 von A.________ bzw. der von ihr eingesetzten Rechtsanwältin, L.________, verbesserte Beschwerde wurde am 16. Juni 2015 zufolge Rückzugs abgeschrieben.
C.
C.a. Nach weiteren Abklärungen hob die KESB am 28. April 2016 die Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit auf, unter Entlassung der Beiständin, ordnete aber superprovisorisch eine Mitwirkungsbeistandschaft betreffend die Veräusserung der Liegenschaft und ihrer dinglichen Belastung an und ernannte Tochter H.________ als Beiständin.
C.b. Dagegen erhoben die drei Kinder F.________, G.________ und H.________ am 23. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Begehren um Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft und Weiterführung der bisherigen Vertretungsbeistandschaft.
C.c. Am 26. und 29. Mai 2016 erhob auch B.________ Beschwerde und gab an, im Namen seiner Tochter zu handeln. Weiter wurde eine von A.________ unterzeichnete Beschwerde vom 3. Juni 2016 eingereicht. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht auf diese Beschwerden nicht ein. Am 13. Juli 2016 sistierte es das Verfahren für die Beurteilung der Beschwerde der Kinder bis zum definitiven Entscheid der KESB über die superprovisorischen Massnahmen vom 28. April 2016.
D.
D.a. Mit Entscheid vom 11. August 2016 bestätigte die KESB die superprovisorisch errichtete Mitwirkungsbeistandschaft und erweiterte diese hinsichtlich der Aufnahme und Gewährung von Darlehen oder Geschäften, die den gleichen Zweck erfüllen. Weiter bestätigte sie die Einsetzung von H.________ als Beiständin.
D.b. Am 9. September 2016 erhoben die Kinder F.________, G.________ und H.________ auch gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem gleichen Begehren wie in der ersten Beschwerde (Bst. C.b).
D.c. Am 24. September 2016 erhob auch B.________ als "Sekretär" von A.________ Beschwerde und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der drei bisherigen, die Beistandschaft betreffenden Entscheide.
E.
E.a. Am 28. November 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, zu der A.________, obschon eingeladen, nicht erschien, wohl aber ihre Rechtsanwältin, L.________. Im Unterschied zu den beschwerdeführenden Kindern nahm der Vater von A.________ an der Verhandlung nicht teil, nachdem ihm die Vorinstanz die Teilnahme vorgängig verweigert hatte.
E.b. Mit Urteil vom 5. Januar 2017 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, hiess aber die Beschwerden ihrer Kinder gut, hob die Entscheide der KESB vom 28. April 2016 und 11. August 2016 zur Mitwirkungsbeistandschaft auf und ordnete in Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen vom 5. Februar 2015 wieder eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Beschränkung der Handlungsfähigkeit an - u.a. für die Prozessführung und für Kleinverträge mit einer Vertragssumme über Fr. 1'000.--, wobei sie an Stelle der Tochter H.________ wieder die ursprüngliche Beiständin einsetzte. Die bestätigten Inhalte des Massnahmeentscheids erhob sie damit zum definitiven Entscheid (angefochtenes Urteil E. 3.3 a.E.).
F.
F.a. Dagegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin 1) durch ihren neuen Rechtsvertreter am 6. Februar 2017 Beschwerde mit den Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Ziffer 1.1) und die Beistandschaft und sämtliche damit verbundenen Verfügungen der KESB seien als unwirksam zu erklären (Ziffer 1.2). Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung (Ziffer 1.3), subeventuell sei ein Mediationsverfahren und/oder ein Vorsorgeauftrag anzuordnen (Ziffer 1.4). Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
F.b. Am 9. Februar 2017 ging beim Bundesgericht ein Nachtrag vom 7. Februar 2017 zur Beschwerde ein, der von der Beschwerdeführerin 1 unterschrieben und von ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer Schwester D.________ mitunterzeichnet ist. Soweit hier relevant, verzichtet der Nachtrag auf das Subeventualbegehren bezüglich Mediation (Ziffer 1.4).
F.c. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt, nicht jedoch eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Obschon die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 24. September 2016 wegen entzogener Handlungsfähigkeit nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin 1 im Dispositiv des angefochtenen Urteils die Handlungsfähigkeit für die Prozessführung entzogen hat, muss sie im Verfahren vor Bundesgericht bezüglich ihrer eigenen Handlungs- und Prozessfähigkeit als prozessfähig gelten (Urteile 5A 101/2014 vom 6. März 2014 E. 1.2; 5A 194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 1).
1.3. Der Vater, die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin 1, die den Nachtrag vom 7. Februar 2017 mitunterzeichnet haben, darin die "Kollektivbeschwerde" erwähnen, eine eigene Beschwerdelegitimation behaupten und Begehren stellen, müssen jedenfalls für den Nachtrag als Beschwerdeführer gelten (Beschwerdeführer 2-4). Entgegen ihren Ausführungen sind sie jedoch nicht zur Beschwerde berechtigt. Ihre Legitimation richtet sich - anders als im kantonalen Verfahren - nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
Beschwerdeführerin 1 vermag die mangelnde Begründung nicht zu heilen. Fehlt es an der Darlegung der Legitimationsvoraussetzungen, dann ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 nicht einzutreten.
1.4. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziffer 1.1) auch die Aufhebung der darin angeordneten Vertretungsbeistandschaft. Zusätzlich zur Aufhebung beantragt sie die Unwirksamerklärung der Beistandschaft und sämtlicher damit verbundenen Verfügungen (Ziffer 1.2). Die Aufhebung der Beistandschaft hat jedoch neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils keine selbständige Bedeutung. Verfügungen ausserhalb des angefochtenen Urteils sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist auch auf das Subeventualbegehren 1.4 um Anordnung eines Vorsorgeauftrags. Dies ist im Verhältnis zu den Beschwerdebegehren im kantonalen Verfahren ein unzulässiges neues Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Grundsätzlich ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die Beschwerdeführerin 1 erhebt diverse Verfahrensrügen, die jedoch nicht zutreffen.
3.1. Sie rügt, das angefochtene Urteil sei wegen Unzuständigkeit der KESB in Solothurn aufzuheben. Zwar habe sie eine Liegenschaft in U.________, wohne aber in V.________. Gemäss Art. 442 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. |
|
1 | Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. |
2 | Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
3 | Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. |
4 | Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. |
5 | Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. |
|
1 | Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. |
2 | Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
3 | Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. |
4 | Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. |
5 | Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, ihr Vater sei im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht nicht als nahe stehender Angehöriger gemäss Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
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1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin 1 ihren Schwächezustand (Sachverhalt Bst. A.b und A.e) nicht, wohl aber die tatsächliche Schutzbedürftigkeit und einzelne rechtliche Aspekte der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Beistandschaft. Die Art der Beistandschaft und die Person der Beiständin sind unbestritten.
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 verneint in tatsächlicher Hinsicht zunächst eine gesundheitliche Gefährdung.
4.1.1. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Belange selber zu regeln oder die Handlungen des von ihr bevollmächtigten Vaters auch nur im Grundsatz zu überprüfen und ein Fehlverhalten ihres Vaters zu erkennen. Sie stützte sich sowohl auf die vorliegenden Arztberichte als auch auf eigene Feststellungen an einer früheren Instruktionsverhandlung mit der Beschwerdeführerin 1 und auf Feststellungen der KESB. Bei den Arztberichten gab sie demjenigen des Hausarztes Dr. med. J.________ den Vorrang, einerseits weil sie dem Attest von Dr. med. K.________ mangels Unterschrift keinen Beweiswert beimass und andererseits weil dieses Attest im Widerspruch zu den erwähnten Feststellungen stand.
4.1.2. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet vorab eine Gehörsverletzung (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.1.3. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet ferner, es sei unterlassen worden, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Weshalb ein solches erforderlich gewesen sein soll, begründet sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. Anders als bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
2 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. |
3 | Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. |
4 | Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
5 | Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |
4.1.4. Die Beschwerdeführerin 1 meint schliesslich, sie sei zwar gesundheitlich nicht in der Lage, die wichtigen administrativen und finanziellen Aufgaben selber zu erledigen, könne diese aber selbständig an andere Personen delegieren, namentlich an ihren Vater, der sie unterstütze. Damit behauptet sie lediglich das Gegenteil der Vorinstanz, ohne sich mit deren Feststellungen auseinanderzusetzen. Das gilt auch für die Rüge, dass die Vorinstanz dem ärztlichen Attest von Dr. med. K.________ zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen habe. Zwar trifft es zu, dass das Fehlen der Unterschrift nicht ausreicht, um dem Attest jeden Beweiswert abzusprechen, doch setzt sich die Beschwerdeführerin 1 mit der Zweitbegründung zur inhaltlichen Würdigung des Attests des Hausarztes nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in diesen Punkten den Anforderungen an die Willkürrüge (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.1.5. Im Ergebnis ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 weder in der Lage ist, ihre finanziellen und administrativen Belange selber zu regeln, noch die Handlungen des von ihr bevollmächtigten Vaters zu überprüfen.
4.2. Die Beschwerdeführerin 1 verneint auch eine wirtschaftliche Gefährdung.
4.2.1. Die Vorinstanz stellte dazu im Wesentlichen fest, dass der Vater die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend vertrete. So sei es beispielsweise beim Unterhaltsverzicht in der Scheidungskonvention gewesen. Weiter habe er das Freizügigkeitsguthaben zu grossen Teilen unter sich und den Geschwistern der Beschwerdeführerin 1 verteilt. Für sich selber habe er eine grössere Entschädigung für die Prozessbegleitung in Anspruch genommen. Das Darlehen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 für die Renovation der Liegenschaft in U.________ habe er unzulässigerweise in Doppelvertretung vereinbart, und es sei ein zu hoher Zins vereinbart worden. Für seine Bauleitungstätigkeit habe er eine Entschädigung verlangt, der die Beiständin wegen der knappen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin 1 nicht habe zustimmen können. Die weiteren geplanten Renovationen seien nach Angaben des Stadtbauamtes nicht unbedingt notwendig. Er vermiete die Wohnung in U.________ zu einem zu tiefen Zins und wolle nun die Liegenschaft an den Bruder verkaufen, unter Verrechnung des nicht gültig zustande gekommenen Darlehens.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich mit diesen Erwägungen nur unzureichend auseinander. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die baulichen Massnahmen an der Liegenschaft in U.________ und sind schon deswegen nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen zur wirtschaftlichen Gefährdung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zu den baulichen Massnahmen behauptet die Beschwerdeführerin 1 lediglich, sie seien notwendig und nützlich, ohne sich mit den Angaben des Stadtbauamtes, auf die sich die Vorinstanz stützt, zu befassen. Weshalb neben den Angaben des Stadtbauamtes eine Expertise nötig gewesen sein soll, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Berücksichtigung der Dringlichkeit der Renovationen letztlich die Entscheidfreiheit der Beschwerdeführerin 1 betrifft, ist richtig, ändert aber nichts an der Prüfung im Hinblick auf wirtschaftliche Nachteile. Mit ihrem Hinweis auf einen renovationsbedingten Mehrwert der Liegenschaft verkennt die Beschwerdeführerin 1, dass ein solcher die anderweitige wirtschaftliche Gefährdung nicht ausschliesst.
Die Vorteile, die beim in Aussicht genommenen Liegenschaftsverkauf an ihren Bruder anfallen sollen (im Nachtrag als "Bonus" bezeichnet), sprechen nicht gegen das Schutzbedürfnis, sondern bestätigen es. Solche wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin 1 sind gefährdet und zu wahren.
4.3. Materiellrechtlich bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der angeordneten Beistandschaft.
4.3.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
1 | die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; |
2 | bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. |
2 | Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
1 | die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; |
2 | bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. |
2 | Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. |
4.3.2. Die Vorinstanz würdigte die gute Betreuung und Unterstützung durch die Familie in persönlichen Belangen, hielt die Beschwerdeführerin 1 aber gestützt auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur wirtschaftlichen Gefährdung dennoch für schutzbedürftig und die angeordnete Beistandschaft für erforderlich. Sie erwog, nur eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Beschränkung der Handlungsfähigkeit vermöge die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin 1 ausreichend zu schützen. Der durch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit verursachte Leidensdruck sei geringer als derjenige, der sich aus einer Beschränkung des Lebensstandards wegen fehlenden Geldes ergebe.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin 1 rügt sinngemäss, eine Beistandschaft sei wegen der familiären Unterstützung entbehrlich. Damit bestreitet sie die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Ferner macht sie geltend, sie könne auf Grund der Beschränkung der Handlungsfähigkeit die banalsten Dinge wie die Erneuerung der Mietverträge, den Abschluss eines Handyabonnements oder von Kaufverträgen nicht mehr selber erledigen. Das sei unverhältnismässig und erniedrigend, daher auch persönlichkeitsverletzend. Wegen des Wissens ihres Vaters um ihre Behinderung, das von Dritten kaum zu erwerben sei, könne auf dessen Mitwirkung nicht verzichtet werden.
4.3.4. Die Rügen gehen fehl. Wie die vorinstanzlichen Feststellungen zeigen, besteht eine sehr positive familiäre Unterstützung in persönlichen Belangen, die aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Gefährdung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin 1 selber ist dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Sie steht zusätzlich unter dem Einfluss ihres Vaters, dessen Handlungen teilweise gefährden. Würde die Beschwerdeführerin 1 von ihrer Tochter H.________ familiär unterstützt, dann käme sie genau so in einen Loyalitätskonflikt wie bei der verworfenen Einsetzung von H.________ als Beiständin (dazu das angefochtene Urteil, E. II. 3.4). Die Beistandschaft ist daher beim aktuellen Stand erforderlich, um der Gefährdung zu begegnen, und sie hält auch den Grundsatz der Subsidiarität ein. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Massnahme ungeeignet sei, die Gefährdung zu vermeiden, oder dass es eine mildere gebe. Dass der Vater seine Tochter besser kennt als die Beiständin, mag sein, ändert aber an der Erforderlichkeit der Beistandschaft nichts. Diese schliesst im Übrigen die weitere Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Vater und andere Familienangehörige nicht aus, allenfalls in Zusammenarbeit mit der
Beiständin, deren Rolle zu beachten ist.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ist nicht ersichtlich, weshalb die Beistandschaft erniedrigend bzw. unnötig beschränkend sein soll. Für Kleinverträge mit einer Summe unter Fr. 1'000.-- bleibt sie handlungsfähig. Dort, wo sie nicht selber handeln darf, mag sie darunter leiden, aber das ist mit Blick auf die derzeitige wirtschaftliche Gefährdung zumutbar, weil sie nach der Interessenabwägung der Vorinstanz mehr leiden würde, wenn sie aus Geldmangel ihren Lebensstandard einschränken müsste (a.a.O., E. II. 3.3). Daraus ergibt sich weder eine Persönlichkeitsverletzung noch eine bloss behauptete, aber nicht ausreichend begründete Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung ihres eventuellen Rückweisungsbegehrens (Ziffer 1.3). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer solidarisch für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Leu