Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 153/05
Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
R.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 20. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene, zuletzt vom 1. April bis 31. Dezember 2001 als Hilfsarbeiter (Operator) in der Firma Q.________ AG angestellt gewesene (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Juni 2001) R.________ meldete sich am 5. Februar 2002 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. O.________ ein, welcher am 28. März 2002 erstattet wurde; ferner liess sie ein interdisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ [MEDAS] vom 3. Februar 2003) und klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Arbeitgeberberichte der Firma Q.________ AG vom 6. März 2002 und der vormaligen Arbeitgeberfirma P.________ AG vom 15. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. April 2003 verneinte sie den Anspruch des R.________ auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 32 %), sicherte ihm jedoch mit gleichentags erlassener Verfügung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. An diesem Ergebnis vermochte der im anschliessenden Einspracheverfahren vom Versicherten beigebrachte Bericht der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Schmerzklinik Y.________,
vom 12. August 2003 nichts zu ändern (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003; Invaliditätsgrad: 33 %).
B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 sowie die Verfügung vom 25. April 2003 seien aufzuheben und die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zwecks Bestimmung der Behandlungsmethode sowie Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik veranlasse und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde; eventualiter sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 41 % eine Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ersuchte den behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ daraufhin um Beantwortung diverser Fragen, was dieser jedoch mit Schreiben vom 29. März 2004 ablehnte. In der Folge wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gestützt auf die verfügbaren Akten (einschliesslich eines aus therapeutischer Sicht verfassten Berichts des Dr. med. F.________ zuhanden des Rechtsvertreters vom 7. März 2004 sowie einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. April 2004) ab, wobei es von einem Invaliditätsgrad von 24 % ausging (Entscheid vom 20. Januar 2005).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 und der Verfügung vom 25. April 2003 sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Obergutachtens zum Gesundheitszustand und zur Restarbeitsfähigkeit sowie anschliessender Neubeurteilung des Leistungsbegehrens an die IV-Stelle zurückzuweisen; überdies wird der vorinstanzlich gestellte Eventualantrag erneuert.
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu beurteilen (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen) ist die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 33 % auf 24 % stelle eine reformatio in peius dar, welche ihm das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs vorgängig hätte ankündigen müssen; indem dies unterblieb, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.2 Eine reformatio in peius kann sich nur auf verfügungsweise festgelegte und Anfechtungsgegenstand bildende Rechtsverhältnisse (hier: den Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung) beziehen. Der Invaliditätsgrad bildet weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand, sondern stellt lediglich einen Teilaspekt eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dar und dient als solcher in der Regel bloss der Begründung der Verfügung (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Änderungen desselben vermögen nur dann eine reformatio in peius im Rechtssinne zu begründen, wenn sie die in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person zu deren Nachteil ändern, sich mithin auf das Verfahrensgegenstand bildende Rechtsverhältnis rechtsgestaltend auswirken (vgl. Urteil N. vom 14. Juni 2004 [I 31/03] Erw. 2.2; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 61, Rz 81).
Im hier zu beurteilenden Fall kann sich zwar die Herabsetzung des Invaliditätsgrades allenfalls negativ auf anderweitige, hier nicht strittige Ansprüche des Versicherten - namentlich aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge - auswirken. Der vorinstanzliche Entscheid führt jedoch zu keiner Änderung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsstellung, zumal er die fehlende Leistungsberechtigung gemäss Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 bloss bestätigt. Da somit keine reformatio in peius vorliegt (zur unterschiedlichen unfallversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise vgl. Urteil S. vom 12. August 2005 [U 191/04] Erw. 1), verletzt es Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
|
1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
2.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht der IV-Stelle für die Zeit vor In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (je zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Keine Anwendung findet die am 21. März 2003 beschlossene 4. IVG-Revision (AS 2003 3837 ff.).
2.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. |
|
1 | Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. |
2 | Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
|
1 | Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
1bis | Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59 |
2 | Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60 |
3 | Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte. |
4 | Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61 |
a | für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; |
b | für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62 |
mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 62 Erw. 1). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu der den ärztlichen Gutachten und Berichten im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
Streitig ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen lumbo- und cervicovertebralen Schmerzsyndroms (mit degenerativen Bandscheibenveränderungen) sowie femoropatellären Knieschmerzen keine körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mit Rückenbelastung ausüben kann, er dagegen aus körperlicher Sicht für sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 10 kg, ferner ohne gebückt oder überkopf zu verrichtenden Arbeiten, repetitiver Treppenbenutzung oder Zwangspositionen und - idealerweise - mit Wechselpositionen sitzend, stehend, gehend vollständig arbeitsfähig ist (MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2003).
3.2 Hinsichtlich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2003 zum Schluss gelangt, dass die diagnostizierte leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und die bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10: F32.01; DD: somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F. 45.4) aus medizinisch-theoretischer Sicht aktuell zwar eine 25%ige Leistungsverminderung (bei Vollzeitpensum) bewirkten, aus rechtlicher Sicht jedoch eine bewusste Schmerzbewältigung und Überwindung der Leistungseinschränkung als möglich und zumutbar erscheine.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer - namentlich unter Verweis auf widersprüchliche fachärztliche Stellungnahmen zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ("wahrscheinlich" aktuell höchstens 50 % gemäss Bericht des Dr. med. F.________ vom 7. März 2004; 50 % gemäss Bericht der Klinik Z.________ vom 4. Dezember 2001; 100 % aufgrund der subjektiv empfundenen Schmerzen gemäss Bericht des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002) zusätzlichen Abklärungsbedarf geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in umfassender und einlässlicher Würdigung der Aktenlage überzeugend dargetan, weshalb zwischen dem Gutachten der MEDAS vom 3. Februar 2003 und diverser, vordergründig abweichender ärztlicher Stellungnahmen bei näherer Betrachtung keine substanziellen, unauflösbaren Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen, welche die volle Beweiskraft und das ausschlaggebende Gewicht der interdisziplinären MEDAS-Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen. Mit Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist beizufügen, dass sich die ausdrückliche Diagnose einer chronischen Depression entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nur im Bericht der Frau
Dr. med. D.________ vom 12. August 2003 findet, nicht aber in den Berichten der Klinik Z.________ vom 4. Dezember 2001 und des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2002. Da die psychiatrische Diagnosestellung dem Facharzt oder der Fachärztin vorbehalten bleibt, Frau Dr. med. D.________ jedoch über keine psychiatrische Ausbildung verfügt, ist ihr Bericht nicht geeignet, die diagnostische Einordnung des psychischen Leidens im MEDAS-Gutachten - "leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom" (ICD-10: F32.01) - in Frage zu stellen. Sodann vermag die Aussage des Dr. med. F.________, wonach das Schmerzgeschehen Ausdruck einer "in wahrscheinlich tieferen Persönlichkeitsschichten wurzelnden neurotischen Entwicklung von Krankheitswert" ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers die Annahme eines von der diagnostizierten Somatisierungsstörung/ somatoformen Schmerzstörung unabhängigen, näher abklärungsbedürftigen psychischen Leidens mit (eigenständigem) Krankheitswert nicht zu begründen. In Gesamtwürdigung des Berichts des Dr. med. F.________ kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "in wahrscheinlich tieferen Persönlichkeitsschichten wurzelnden neurotischen Entwicklung" um
jene "psychodynamisch wirksamen Konflikte", jene "emotionalen und psychosozialen Konflikte" handelt, welche nach Einschätzung des Arztes "möglicherweise die pathologische Schmerzentwicklung begründen und unterhalten", d.h. um die psychischen Wurzeln der somatoformen Störungen selbst (vgl. auch ICD-10: F45.4). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Bericht des Dr. med. F.________ ohnehin im Wesentlichen den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 beschlägt und nach den Grundsätzen des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 121 V 366 Erw. 1b) insoweit nicht massgebend sein kann.
3.2.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz - mit Blick auf den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) - ohne zusätzliche Abklärungen davon ausgehen, dass sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Zeitraum auf eine Somatisierungsstörung/(anhaltende) somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Episode beschränkt und die psychisch bedingte Leistungsverminderung entsprechend der nachvollziehbar und einleuchtend begründeten Einschätzung im MEDAS-Gutachten 25 % beträgt.
3.3 Fraglich bleibt, ob der kantonale Entscheid auch insoweit standhält, als er dem Beschwerdeführer - gestützt auf die jüngere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen (dazu BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) - eine adäquate Schmerzbewältigung und, auf deren Basis, die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.1 hievor) zumutet. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs ist selbst dann zu bestätigen wenn - wie im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 und der Verfügung vom 25. April 2003 geschehen - von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen wird.
3.4
3.4.1 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommensvergleichs (Erw. 2.2 hievor) hat die Vorinstanz das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) für das Jahr 2001 zutreffend auf Fr. 65'910.- festgesetzt. Die Aufrechnung auf das Jahr 2002 (allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.4.2 Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz richtigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts bildet dabei statistischer Ausgangswert der Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (LSE 2002/TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4; vgl. etwa auch Urteile M. vom 20. Januar 2004 [I 730/03] Erw. 3.3, E. vom 15. Dezember 2003 [I 573/01] Erw. 3.2.4.2, G. vom 12. Februar 2003 [I 366/01] Erw. 4, L. vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] Erw. 3c und K. vom 7. August 2001 [U 240/99] Erw. 3c/cc), womit das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden/Woche (2002; vgl. Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 86) sowie einer - allenfalls zu beachtenden (Erw. 3.3 hievor) - Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % im Jahr 2002 Fr. 42'756.- und im Jahr 2003 Fr. 43'312.- beträgt.
3.4.3 Soweit die Vorinstanz das auf der Grundlage statistischer Lohnangaben ermittelte Invalideneinkommen unter dem Titel des "leidensbedingten Abzugs" (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4; siehe auch Urteil M. vom 25. Juli 2005 [U 420/04] Erw. 2.3 und 2.4) - abweichend vom Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 - um 10 % gekürzt hat, kann dem nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird, sprechen weder das Alter des Versicherten (im Verfügungszeitpunkt: 36 Jahre), noch Faktoren wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung) sowie Beschäftigungsgrad (Vollzeit) für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers. Dass sich "allenfalls bei der Einarbeitung in eine neue Arbeitstätigkeit" eine Benachteiligung ergäbe, wie das kantonale Gericht ausführt, rechtfertigt entgegen dessen Auffassung keinen 10%igen Abzug; die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit stellt bei gesundheitlich beeinträchtigten wie auch bei gesunden Arbeitnehmern nichts Aussergewöhnliches dar, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich deren Notwendigkeit allein nicht lohnsenkend auswirkt. Mit
Blick darauf, dass der zuletzt erzielte und dem Valideneinkommen zugrunde gelegte Lohn für eine generell körperlich leichte (auch heute noch optimal angepasste) Tätigkeit entrichtet wurde (Operator), muss auch ein Schwerarbeiterabzug ausser Betracht fallen, ansonsten die Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. BGE 107 V 21; ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ferner RKUV 1993 Nr. U 168 S. 1 Erw. 5b; Urteile S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 3.3, A. vom 3. September 2003 [I 735/02] Erw. 3.2.1, A. vom 16. Februar 2005 [I 452/04] Erw. 3.2) nicht gewährleistet wäre. Insgesamt besteht damit kein triftiger Grund für eine richterliche Korrektur der Ermessensausübung durch die Verwaltung (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2; vgl. auch Urteil M. vom 25. Juli 2005 [U 420/04] Erw. 2.3 und 2.4).
3.5 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Erw. 3.4.1 hievor) mit dem Invalideneinkommen (Erw. 3.4.2 hievor) resultiert für das Jahr 2002 (potenzieller Rentenbeginn) und 2003 (Einspracheentscheid) ein Invaliditätsgrad von rund 36 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.
4.
Schliesslich besteht letztinstanzlich kein Anlass, auf den vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird - verneinten Anspruch auf berufliche (Umschulungs-) Massnahmen, zurückzukommen. So ergibt sich weder aus den Akten noch ist vom Beschwerdeführer näher dargetan, dass berufliche Massnahmen, worunter sozial-berufliche Rehabilitation wie Aufbau der Arbeitsmotivation und Gewöhnung an den Arbeitsprozess nicht fällt (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b) hier eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: