Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 251/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Strafgericht, A.________ schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, des Raubes, des versuchten Raubes, der Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung, des In-Umlaufsetzens von Falschgeld und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief es den bedingten Strafvollzug einer früher ausgefällten Geldstrafe. Sowohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als auch der Beschuldigte erklärten gegen das Urteil vom 12. September 2014 Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, der Beschuldigte einen Freispruch.

B.
Wegen eines weiteren Vorfalls (vom 26. April 2014) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine separate Strafuntersuchung wegen einfacher (eventuell schwerer) Körperverletzung und Drohung.

C.
Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 12. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht (gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab. Diesen Beschluss eröffnete es (unmittelbar danach) ebenfalls mündlich. Im Anschluss daran meldete die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht die Berufung an. Gleichzeitig beantragte sie (erneut, diesmal gestützt auf Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit separatem Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (nach Anmeldung der Berufung) erneut ab. Auch diesen (zweiten) Beschluss eröffnete es sogleich mündlich.

D.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (nach Urteilseröffnung bzw. nach Berufungsanmeldung) erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
bzw. Abs. 2 StPO) in Sicherheitshaft zu setzen.

E.
Im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung (wegen Körperverletzung und Drohung) stellte die Staatsanwaltschaft am 14. September 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch noch separat den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO) anzuordnen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ab.

F.
Auch gegen die Verfügung vom 16. September 2014 des Zwangsmassnahmengerichtes erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO) vorläufig für drei Monate in Untersuchungshaft zu setzen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 versetzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau den Beschuldigten vorsorglich (für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.323) schrieb das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Untersuchungshaft) mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.

G.
Mit separatem Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.324) hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 ("nach Urteilseröffnung") gut. Es hob den Beschluss auf und versetzte den Beschuldigten (vorläufig bis am 12. Dezember 2014) in Sicherheitshaft. Am 11. Dezember 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 12. März 2015.

H.
Eine vom Beschuldigten gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2014 betreffend Sicherheitshaft (SBK.2014.324) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 ab (Verfahren 1B 377/2014). D as Bundesgericht erwog, dass nach diesem Urteil betreffend Sicherheitshaft kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der (damals allenfalls noch hängigen) konnexen kantonalen Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft mehr bestand. Nach erfolgter Rechtshängigkeit der Berufung (Aktenübergang an die Berufungsinstanz) richte sich das Haftverfahren künftig nach Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
-233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO.

I.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 ordnete die Verfahrensleitung des kantonalen Obergerichtes die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens an. Am 9. Juni 2015 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Er beantragte seine Haftentlassung gegen eine Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 50'000.-- bis 75'000.--; eventualiter seien noch zusätzliche Ersatzmassnahmen für Haft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies der Verfahrensleiter des Obergerichtes des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, das Gesuch ab.

J.
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 6. Juli 2015 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung. Eventualiter sei (als Ersatzmassnahme für Haft) eine Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 50'000.-- bis 75'000.-- anzuordnen, nötigenfalls verbunden mit zusätzlichen geeigneten Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 24. Juli (Posteingang: 29. Juli) 2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. August 2015.

Erwägungen:

1.
Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert 5 Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Satz 2 und Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO). Da die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat, ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben und besteht eine zulässige gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG; Urteile des Bundesgerichtes 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.2; 1B 179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 2; 1B 174/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er bestreite weder den (dringenden) Tatverdacht von Vergehen oder Verbrechen noch (grundsätzlich) das Bestehen von Fluchtgefahr. Diese sei jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie mit wirksamen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend gebannt werden könnte. Vorliegend habe er die Leistung einer Haftkaution angeboten. Diese müsse nicht zwingend durch ihn selbst erbracht werden. Der blosse Umstand, dass er finanziell bedürftig und nicht in der Lage sei, selbst eine Sicherheit zu leisten, schliesse die Haftentlassung gegen Kaution nicht aus. Seine Eltern seien bereit, Fr. 50'000.--, allenfalls sogar Fr. 75'000.--, als Sicherheit zu leisten. Bei deren Bemessung sei der Höhe der zu erwartenden Strafe und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern Rechnung zu tragen. Sie hätten kein steuerbares Reinvermögen, besässen jedoch (zur Kreditsicherung) eine Liegenschaft, welche offiziell einen Wert von ca. Fr. 300'000.-- habe. Da sich ein Kautionsverlust geradezu ruinös für seine Eltern auswirken würde, werde er es nicht zulassen, dass die Sicherheitsleistung verfällt. Darüber hinaus könne die Haftkaution, soweit dies als nötig angesehen würde, mit weiteren geeigneten Ersatzmassnahmen
(Rayonverbot, Meldepflicht, Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, Ausweis- und Schriftensperre, Abstinenzkontrolle, Kontaktverbot, elektronische Fussfessel) kombiniert werden. Neben einer unrichtigen Anwendung von Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der richterlichen Begründungspflicht.

3.

3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer
langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B 108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B 377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; 1B 88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Bei Fluchtgefahr kommt ferner die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 238
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
StPO in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse
Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; 1B 108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2; 1B 400/ 2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.2; 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B 61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B 181/ 2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.

4.1. In seinem Urteil 1B 377/2014 vom 1. Dezember 2014 (E. 4) hat das Bundesgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und die Ablehnung einer Haftentlassung des Beschwerdeführers (auch gegen Ersatzmassnahmen) als bundesrechtskonform erkannt. Es erwog dabei, dass der 25 Jahre alte Beschwerdeführer aus der Türkei stamme, wo noch Verwandte von ihm wohnten. Seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache seien schwankend; jedenfalls könne er sich auf türkisch verständigen. Angesichts der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer anschliessenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (bzw. mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung) rechnen. Zudem verfüge er weder über eine Berufsausbildung, noch über eine Arbeitsstelle bzw. ein geregeltes Erwerbseinkommen. Seit seinem Schulabschluss sei er im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebte er bei seinen Eltern und bezog er Krankentaggelder.
Angesichts des Strafurteils vom 12. September 2014 müsse der Beschwerdeführer mit der Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen. Hinzu komme eine drohende Zusatzstrafe wegen des neu untersuchten Körperverletzungsdeliktes. Die Umstände, dass er bisher nicht geflüchtet sei, dass er seit dem 3. Januar 2011 (und bis zur Anklageerhebung) keine länger dauernde Untersuchungshaft mehr absolviert habe und dass die Staatsanwaltschaft am 12. September 2014 (erstmals) die Sicherheitshaft beantragte, liessen die Annahme von Fluchtgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beschwerdeführer (vor der Anklageerhebung) insgesamt 93 Tage Untersuchungshaft erstanden. In ihrer Anklageschrift vom 16. Juli 2012 habe die Staatsanwaltschaft zum Strafpunkt noch keine Anträge gestellt. Noch an der Hauptverhandlung vom 11. September 2014 (bei der die Staatsanwaltschaft eine langjährige Freiheitsstrafe beantragte) habe der Beschwerdeführer auf Freisprüche bei den schwersten ihm zur Last gelegten Anklagepunkten bzw. höchstens auf eine bedingte Freiheitsstrafe plädiert. Seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 12. September 2014 habe sich die Wahrscheinlichkeit, dass er (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen haben könnte, somit deutlich konkretisiert. Die Ansicht der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes, damit habe sich die Fluchtneigung beim Beschwerdeführer unterdessen erhärtet, halte vor dem Bundesrecht stand. Auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse (schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.) habe die Vorinstanz willkürfrei als Indizien für eine Fluchtneigung mitberücksichtigen dürfen.
Bundesrechtskonform und sachlich vertretbar sei auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes, es seien momentan keine Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ersichtlich, mit denen die dargelegte Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden könnte. Es könne offen bleiben, ob (neben der Fluchtgefahr) auch noch ein weiterer besonderer Haftgrund, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO), erfüllt wäre (Erwägung 4 des Urteils 1B 377/2014 vom 1. Dezember 2014).

4.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei schon mehrfach gerichtlich festgestellt und vom Beschwerdeführer im kantonalen Haftprüfungsverfahren nicht bestritten worden. Die Fluchtneigung erscheine im vorliegenden Fall ausgeprägt, und es habe sich daran seit den letzten Haftprüfungen nichts geändert (drohende langjährige Freiheitsstrafe, mögliche ausländerrechtliche Folgen, insbes. Entfernungsmassnahmen, Auslandsbezug sowie persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz). Die angebotene Haftkaution, welche von seinen Eltern geleistet würde, sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Ebenso wenig stelle eine Ausweis- und Schriftensperre eine ausreichend wirksame Ersatzmassnahme dar. Die schweizerischen Behörden könnten den ausländischen nicht verbieten, deren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen. Zudem würden an den Landesgrenzen der Schweiz (seit ihrem Beitritt zum Schengen-Abkommen) grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr durchgeführt. Auch eine Meldepflicht oder das Tragen einer elektronischen Fussfessel könnten die drohende Flucht nicht verhindern; diese Ersatzmassnahmen ermöglichten es der Polizei nur, nach einer Flucht
möglichst rasch Fahndungsmassnahmen einzuleiten. Die richterliche Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, vermöge ebenfalls kein Fluchthindernis zu begründen.

4.3. Die vom Beschwerdeführer beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (bzw. von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erweist sich als unbegründet. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen der beantragten Haftentlassung gegen mildere Ersatzmassnahmen als nicht erfüllt erachtet. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihre Urteilsbegründung es ihm verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten.

4.4. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten sich bereit erklärt, eine Kaution für ihn zu leisten. Sie verfügten zwar über kein steuerbares Reinvermögen, besässen jedoch eine Liegenschaft, welche einen Wert von ca. Fr. 300'000.-- habe. Sein Vater verdiene monatlich Fr. 5'200.-- brutto. Nach den Abklärungen der Eltern könnten diese einen Kredit von Fr. 50'000.-- bis 75'000.-- erhältlich machen. Seine Eltern stünden ihm sehr nahe. Unter keinen Umständen werde er zulassen, dass die Sicherheitsleistung verfällt, was sich geradezu ruinös für die Eltern auswirken würde. Ein Kautionsverlust würde ihn selbst "erheblich härter treffen, als wenn es nur sein eigenes Geld wäre". Die Sicherheitsleistung könne ausserdem mit weiteren Ersatzmassnahmen kombiniert werden, etwa einem Rayonverbot, einer Meldepflicht, einem Electronic Monitoring oder der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Eine entsprechende Arbeitsstelle habe er bereits in Aussicht.

4.5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall besteht nach wie vor eine ausgeprägte Fluchtgefahr (im Sinne der in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung; drohende mehrjährige Freiheitsstrafe, schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.). Das Angebot einer Sicherheitsleistung vermag daran nichts zu ändern. Eine Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme in der Regel ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2; 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B 61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.5; 1B 148/ 2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3; s.a. Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 238 N. 4). Nach Einschätzung der kantonalen Strafbehörden reicht die vom Beschwerdeführer angeregte Kautionsleistung als Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft hier nicht aus. Diese Ansicht hält umso mehr vor dem Bundesrecht stand, als er wegen Gewaltdelikten zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe erstinstanzlich verurteilt wurde und die
angebotene Sicherheitsleitung nicht von ihm selbst geleistet würde, sondern von seinen Eltern. Er bestreitet nicht, dass er über keine Berufsausbildung verfügt und vor seiner Verhaftung weder eine Arbeitsstelle hatte, noch ein geregeltes Erwerbseinkommen erzielte. Nach den Darlegungen der kantonalen Instanzen ist er seit seinem Schulabschluss im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebte er vor seiner Verhaftung bei seinen Eltern und bezog er Krankentaggelder. Bei dieser Sachlage scheint es fraglich, ob ein drohender Verfall der Sicherheitsleistung die dargelegten erheblichen Fluchtanreize beim Beschwerdeführer entscheidend mindern könnte. Auch die von ihm angeregten zusätzlichen Ersatzmassnahmen (Rayonverbot, elektronische Fussfessel usw.) sind derzeit weder einzeln noch in Kombination geeignet, der dargelegten ausgeprägten Fluchtneigung hinreichend zu begegnen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_251/2015
Date : 12. August 2015
Published : 30. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft


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BGG: 66  68  78  80  95  97  98  105
BV: 10  29  31
StPO: 212  221  222  226  231  232  233  237  238  380
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