Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 377/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat am 16. Juli 2012 Anklage gegen A.________ (und weitere Beschuldigte) erhoben wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer und einfacher Körperverletzung, Raubes und versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung, In-Umlaufsetzens von Falschgeld und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen eines weiteren Vorfalls (vom 26. April 2014) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine separate Strafuntersuchung wegen einfacher (eventuell schwerer) Körperverletzung und Drohung.

B.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft (für die bereits zur Anklage gebrachten Delikte) eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Der Beschuldigte beantragte Freisprüche in diversen Anklagepunkten bzw. (soweit eine Verurteilung erfolgen würde) eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit Urteil vom 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Strafgericht, den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Raubes, des versuchten Raubes, der Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung, des In-Umlaufsetzens von Falschgeld und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief es den bedingten Strafvollzug einer früher ausgefällten Geldstrafe (von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--).

C.
Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 12. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht (gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab. Diesen Beschluss eröffnete es (unmittelbar danach) ebenfalls mündlich. Im Anschluss daran meldete die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht die Berufung an. Gleichzeitig beantragte sie (erneut, diesmal gestützt auf Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit separatem Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (nach Anmeldung der Berufung) erneut ab. Auch diesen (zweiten) Beschluss eröffnete es sogleich mündlich.

D.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (nach Urteilseröffnung bzw. nach Berufungsanmeldung) erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
bzw. Abs. 2 StPO) in Sicherheitshaft zu setzen.

E.
Im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung (wegen Körperverletzung und Drohung) stellte die Staatsanwaltschaft am 14. September 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch noch separat den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
StPO) anzuordnen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ab.

F.
Auch gegen die Verfügung vom 16. September 2014 des Zwangsmassnahmengerichtes erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
StPO) vorläufig für drei Monate in Untersuchungshaft zu setzen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 versetzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau den Beschuldigten vorsorglich (für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.323) schrieb das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Untersuchungshaft) mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.

G.
Mit separatem Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.324) hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 ("nach Urteilseröffnung") gut. Es hob den Beschluss auf und versetzte den Beschuldigten (vorläufig bis am 12. Dezember 2014) in Sicherheitshaft.

H.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2014 betreffend Sicherheitshaft (SBK.2014.324) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. November 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht am 17. November 2014 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. November 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftbeschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (betreffend Nichtanordnung der Sicherheitshaft nach Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils) eingetreten. Die Vorinstanz entschied, dass gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO (und vorläufig bis am 12. Dezember 2014) die Sicherheitshaft zu verfügen sei. Die beiden übrigen konnexen kantonalen Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vom 16. September 2014) seien "in separaten Beschwerdeverfahren" zu behandeln (angefochtener Entscheid, S. 7, E. 1-2).

1.2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person (zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 11./12. September 2014 nicht entschieden, dass der (zuvor in Freiheit befindliche) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte in Sicherheitshaft zu setzen sei. Einen auf Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO gestützten förmlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 abgewiesen. Dieser Beschluss bildet Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides.

1.3. Die Staatsanwaltschaft ist im Haupt- und Rechtsmittelverfahren Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
StPO). Sie ist befugt, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Rechtsmittelverfahren mündlich oder schriftlich Anträge zu stellen (Art. 337 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Dazu gehören auch Anträge um Anordnung von Sicherheitshaft (oder anderen vorsorglichen sichernden Massnahmen) im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 388 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
i.V.m. Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
-3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO). Für die Haftanordnung nach Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
StPO gelten im Übrigen sinngemäss die Verfahrensregeln von Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
-227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
StPO (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3 S. 96 f.; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 231 N. 3). Gemäss Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO sind Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dazu gehören insbesondere Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO (Urteil des Bundesgerichtes 1B 381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.2; vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 222 N 4, Art. 231 N 7; Forster, a.a.O., Art. 222 N. 3 und N. 4 Fn. 6,
Art. 231 N. 2 Fn. 5). Der Ausnahmefall einer fehlenden StPO-Beschwerde (im Sinne von Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Satz 2 i.V.m. Art. 232 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
Satz 2 und Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Satz 2 StPO) ist hier nicht gegeben. Beschwerdeberechtigt ist nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
i.V.m. Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO; BGE 138 IV 92 E. 1.1 S. 94; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240). Damit war die Staatsanwaltschaft zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Sicherheitshaft und zur Beschwerdeführung gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksgerichtes befugt.

1.4. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegt ein nach Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG anfechtbarer letztinstanzlicher Entscheid vor.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Vergehen oder Verbrechen nicht. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
StPO). Selbst bei Vorliegen von Haftgründen könne der Haftzweck mit Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
. StPO) ausreichend erfüllt werden.

Seit mehr als zwei Jahren liege die Anklageschrift vor. Er, der Beschwerdeführer, wisse daher "seit langem", dass ihm eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von elf Jahren beantragt. Das erstinstanzliche Gericht habe am 12. September 2014 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren ausgefällt. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich für ihn seit diesem Urteil "hinsichtlich eines Fluchtanreizes etwas geändert haben soll", seien "somit nicht nachvollziehbar". Auch nach Bekanntwerden des Sanktionsantrages der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Urteils habe er sich nicht abgesetzt. Auch früher habe er nie Anstalten zur Flucht getroffen. Zudem sei er in der Schweiz aufgewachsen. Er habe hier die Schulen besucht und sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Er wohne bei seinen Eltern und habe eine Freundin und einen Freundeskreis. Seine Beziehungen in die Türkei beschränkten sich demgegenüber "auf das Notwendigste". Es lebten dort nur entfernte Verwandte von ihm. Zwar habe er in der Vergangenheit finanzielle und berufliche Probleme gehabt. Unterdessen habe er sich aber gefangen und seine Situation stabilisiert. Er strebe einen Beruf als Ernährungs- und Fitnessberater
an und habe einen Praktikumsvertrag bei einer Werkzeugmaschinenfirma abgeschlossen. Er beabsichtige, das Praktikum im März 2015 anzutreten. Dass er derzeit Krankentagegelder und Sozialleistungen beziehe, spreche ebenfalls nicht für eine Fluchtgefahr. Er sei nicht rechtskräftig verurteilt und werde sich gegen allfällige ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Da die Fluchtgefahr "rein theoretischer Natur" sei, könne ihr mit einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht bei einer Behörde (bzw. einer Aufenthaltseingrenzung) ausreichend begegnet werden.

3.

3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer
langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; 1B 34/2013 vom 21. Februar 2013 E. 4.2.1; 1B 663/2012 vom 22. November 2012 E. 4.4). Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.
Wie die Vorinstanz darlegt, stammt der knapp 25 Jahre alte Beschwerdeführer aus der Türkei, wo noch Verwandte von ihm wohnen. Seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache seien schwankend; jedenfalls könne er sich auf türkisch verständigen. Angesichts der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer anschliessenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (bzw. mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung) rechnen. Zudem verfüge er weder über eine Berufsausbildung, noch über eine Arbeitsstelle bzw. ein geregeltes Erwerbseinkommen. Seit seinem Schulabschluss sei er im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebe er bei seinen Eltern und beziehe er Krankentaggelder.

Angesichts des Strafurteils vom 11./12. September 2014 muss der Beschwerdeführer mit der Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen. Hinzu kommt eine drohende Zusatzstrafe wegen des neu untersuchten Körperverletzungsdeliktes. Die Umstände, dass er bisher nicht geflüchtet ist, dass er seit dem 3. Januar 2011 (und bis zur Anklageerhebung) keine länger dauernde Untersuchungshaft mehr absolvierte und dass die Staatsanwaltschaft am 12. September 2014 (erstmals) die Sicherheitshaft beantragte, lassen die Annahme von Fluchtgefahr im gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt nicht als bundesrechtswidrig erscheinen: Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer (vor der Anklageerhebung) insgesamt 93 Tage Untersuchungshaft erstanden. In ihrer Anklageschrift vom 16. Juli 2012 hatte die Staatsanwaltschaft zum Strafpunkt noch keine Anträge gestellt. Noch an der Hauptverhandlung vom 11. September 2014 (bei der die Staatsanwaltschaft eine langjährige Freiheitsstrafe beantragte) plädierte der Beschwerdeführer auf Freisprüche bei den schwersten ihm zur Last gelegten Anklagepunkten bzw. höchstens auf eine bedingte Freiheitsstrafe. Seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 12. September 2014 hat sich die
Wahrscheinlichkeit, dass er (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen haben könnte, somit deutlich konkretisiert. Die Ansicht der Vorinstanz, damit habe sich die dargelegte Fluchtneigung beim Beschwerdeführer unterdessen erhärtet, hält vor dem Bundesrecht stand. Auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse (schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.) durfte die Vorinstanz willkürfrei als Indizien für eine Fluchtneigung mitberücksichtigen. Im jetzigen Verfahrensstadium bestehen insgesamt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.

Bundesrechtskonform und sachlich vertretbar ist auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes, es seien derzeit keine Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ersichtlich, mit denen die dargelegte Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15 f., E. 4.3.1-4.3.3). Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob (neben der Fluchtgefahr) auch noch ein weiterer besonderer Haftgrund, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
StPO), erfüllt wäre.

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er finanziell bedürftig. Er wird amtlich verteidigt und befindet sich seit Mitte September 2014 in Sicherheitshaft. Da die Beschwerde in Haftsachen auch nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Was die (allenfalls noch hängige) konnexe kantonale Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft betrifft, besteht daran nach dem vorliegenden Entscheid betreffend Sicherheitshaft kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Nach Rechtshängigkeit der am 12. September 2014 angemeldeten Berufung (bzw. nach erfolgtem Aktenübergang an die Berufungsinstanz) richtet sich das Haftverfahren künftig nach Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
-233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_377/2014
Datum : 01. Dezember 2014
Publiziert : 19. Dezember 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Sicherheitshaft


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
StPO: 104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
212 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
221 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
222 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
225 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
226 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
227 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
231 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
232 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
233 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
237 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
337 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
381 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
388 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
BGE Register
117-IA-69 • 123-I-31 • 125-I-60 • 133-I-270 • 135-I-71 • 137-IV-122 • 137-IV-22 • 138-IV-186 • 138-IV-92 • 139-IV-94 • 140-IV-57 • 140-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_34/2013 • 1B_377/2014 • 1B_381/2011 • 1B_663/2012 • 1B_88/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sicherheitshaft • beschuldigter • freiheitsstrafe • bundesgericht • fluchtgefahr • aargau • untersuchungshaft • vorinstanz • beschwerdekammer • strafsache • verurteilung • haftgrund • raub • zwangsmassnahmengericht • verurteilter • wiese • stelle • sanktion • entscheid • strafuntersuchung
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