Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.39
Entscheid vom 12. Juni 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Fristerstreckung (Art. 214

Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 10. Mai 2007 wurde A. und weiteren Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1

B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte A. beim Untersuchungsrichteramt eine Fristerstreckung von 4 Monaten ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007 (act. 1.4). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es seien eine physische Akteneinsicht und ein Entwurf des Schlussberichtes erforderlich.
C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 1.1). Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Akteneinsicht. Aufgrund der DVD habe er spätestens seit Mitte Mai 2007 uneingeschränkte Akteneinsicht in die vollständig digitalisierten Akten der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, die im Rahmen von Art. 119 Abs. 1


D. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 4. Juni 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einreichung seiner Anträge gemäss Art. 119 Abs. 1

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1




1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstreckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.
2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1


2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der unter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Fristerstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemessenen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Bereich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende September 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1


2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).
2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Franz Müller
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Beilage
1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.