Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.75

Entscheid vom 30. Januar 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Marco Albrecht,

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff . BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) schloss das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B. sowie die verantwortlichen Organe der „C.“ mit ihrem Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung vom 19. August 2005 an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) ab (act. 9.1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ersuchte A. als mutmasslicher Geschädigter beim Untersuchungsrichteramt um die Ausdehnung des Verfahrens auf namentlich D. (act. 9.2). Gestützt auf die Eröffnungsverfügung vom 14. November 2005 führte das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen B. sowie die verantwortlichen Organe der „C.“ wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB (act. 9.3 sowie act. 9.4). Mit Verfügung vom 5. September 2006 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung (act. 9.4), ohne indessen das Gesuch von A. betreffend die Verfahrensausdehnung vom 4. Oktober 2005 behandelt sowie ihm Frist im Sinne von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP angesetzt zu haben (act. 9.7 sowie act. 10).

B. Das Untersuchungsrichteramt teilte A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit, dass auf eine Ausdehnung des Verfahrens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie der Prozessökonomie verzichtet worden sei (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung des Entscheids des Untersuchungsrichteramtes vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1) und die Gutheissung des Antrags vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2 sowie act. 9.2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ohne Kostenfolge zu Lasten von A. (act. 9).

Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell sei diese abzuweisen (act. 10).

Das Untersuchungsrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 an seinem Antrag fest (act. 14).

A. macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 geltend, dass D. zu befragen sei. Sie sei bei einer Abweisung der Beschwerde spätestens durch das Bundesstrafgericht zu vernehmen (act. 15).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben des Untersuchungsrichters vom 25. Oktober 2006 (act. 1.1), mit welchem ein Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird, mithin gegen eine Amtshandlung. Die Frist gemäss Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP wurde eingehalten.

1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 geltend, dass der Untersuchungsrichter zu Unrecht auf eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf D. verzichtet habe (act. 1). Er halte deshalb an seinem „Beweisantrag“ vom 4. Oktober 2005 fest (act. 1 sowie act. 2). Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Untersuchungsrichteramtes der Antrag auf Ausdehnung des Strafverfahrens keinen Beweisantrag darstellt. Das Gesuch um Ausdehnung des Strafverfahrens stellt inhaltlich eine Strafanzeige dar. Der Beschwerdeführer bezweckt damit, dass D. als weitere Beschuldigte in das Strafverfahren miteinbezogen wird. Es stellt sich nun die Frage, ob der Untersuchungsrichter auf diese Strafanzeige hin gesetzeskonform reagiert hat.

1.4 Gemäss Art. 100 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP sind Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft oder einem Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben. Vorliegend hat es der Untersuchungsrichter unterlassen, den Antrag als Strafanzeige entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Der Untersuchungsrichter hätte die Anzeige von Amtes wegen an eine der vorgenannten Amtsstellen weiterleiten müssen. Er hat auf die Anzeige hin lediglich mit seinem Brief vom 25. Oktober 2006 geantwortet (act. 1.1). Mit diesem Schreiben hat der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf eine Ausdehnung von Amtes wegen verzichtet habe. Damit hat der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis gebracht, dass er das Verfahren auf untersuchungsrichterlicher Ebene nicht auf D. ausgedehnt hat. Diese Mitteilung an den Beschwerdeführer wäre nicht nötig gewesen, weil diesem gar nicht zustand, auf untersuchungsrichterlicher Ebene eine Ausdehnung des Verfahrens zu verlangen. Gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP kann nämlich der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nur von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundesanwalts auf weitere Taten und Personen ausdehnen. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung betreffend die Antragsberechtigung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen kein Recht zustand, beim Untersuchungsrichteramt eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Beteiligte zu verlangen. Dies ergibt sich analog aus der Regelung von Art. 100 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP, gemäss welcher nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme einer Anzeige besitzt, nicht aber der Geschädigte. Insofern war es auch unnötig, das Schreiben vom 25. Oktober 2006 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dadurch hat der Untersuchungsrichter das Beschwerdeverfahren mitunter initiiert. Das fehlende Antragsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensausdehnung hat weiter zur Konsequenz, dass dieser durch den Brief des Untersuchungsrichters vom 25. Oktober 2006 gar nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 im Sinne eines Beweis- und Eventualantrages geltend, dass D. als Auskunftsperson einzuvernehmen sei. Ein solcher Beweisantrag kann grundsätzlich im Rahmen von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP gestellt werden. Diesbezüglich steht fest, dass das Untersuchungsrichteramt erst nach formellem Abschluss der Voruntersuchung und nach Rückübertragung der Verfahrensherrschaft an die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, Anträge im Sinne von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP zu stellen oder auf solche zu verzichten (act. 9.7). Erst in diesem Verfahrensstadium hat das Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer eine zweitägige Frist zur Stellung von Anträgen im Sinne von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP angesetzt (act. 9.7 und act. 9.8), um schliesslich den Antrag vom 4. Oktober 2005 (act. 2) unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit von Art. 214 BStP abzulehnen (act. 1.1). Es stellt sich nun die Frage, ob das Untersuchungsrichteramt durch diese Vorgehensweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a).

2.2 Das Untersuchungsrichteramt hat es entgegen dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Schluss der Voruntersuchung die Möglichkeit zu geben, eine Ergänzung der Akten zu beantragen. Dadurch hat es eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Vorgehensweise gewählt und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zumindest formell nicht gewährt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen konkludenter Zustimmung aus dieser Vorgehensweise jedoch kein Rechtsnachteil entstanden.

2.3 In der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2006 (act. 1) wird zwar der Antrag gestellt, „der Beweisantrag vom 04.10.2005 sei gutzuheissen“ (act. 1, S. 2), inhaltlich wurde aber weder im Schreiben vom 4. Oktober 2005 (act. 1.2) noch in der Beschwerdeschrift ein Beweisantrag gestellt. Beide Eingaben des Beschwerdeführers enthalten bezüglich der zur Frage stehenden Thematik lediglich einen Antrag auf Ausdehnung des Verfahrens und dieser ist, wie bereits besprochen, als Anzeige im Sinne von Art. 100
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP zu betrachten. Erstmals in der Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 (act. 15) stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Befragung, also einen effektiven Beweisantrag. Ihm ging es offensichtlich mit seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 einzig darum, das Verfahren auf D. auszudehnen. Des Weitern hat der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen des Untersuchungsrichters in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 offensichtlich nach Schluss der Voruntersuchung ausdrücklich auf Beweisanträge im Sinne von Art. 119 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP verzichtet (act. 10), was im Übrigen in der Beschwerdereplik vom 14. Dezember 2006 nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hält sogar ausdrücklich fest, es gehe ihm darum, dass D. „irgendeinmal“ befragt werde, spätestens aber durch das Bundesstrafgericht (act. 15). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er seine Rechte als genügend gewahrt erachtet, wenn der Beweisantrag spätestens im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Bundesstrafgericht behandelt wird. Gemäss Art. 137 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP hat der Beschwerdeführer das Recht, im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisabnahmen zu beantragen. Angesichts des in der Hauptsache bereits weiter fortgeschrittenen Verfahrens (die Voruntersuchung ist geschlossen und das Verfahren befindet sich vor der Strafkammer) ist deshalb im vorliegenden Verfahren auf den Beweisantrag nicht einzutreten.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Aufgrund der erwähnten Vorgehensweise durch den Untersuchungsrichter wird aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
OG [siehe Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG]), unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 30. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Marco Albrecht

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.75
Datum : 30. Januar 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP)


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP: 100  111  119  137  214  217  245
OG: 156
SGG: 28
StGB: 146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
253 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
124-V-180 • 126-V-130 • 130-II-530
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1S.13/2005
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