BStP)
BStP bis am 14. Juni 2007 Frist gesetzt zur Einsicht und Ergänzung der Akten (act. 1.3). Als Beilage erhielten die Parteien eine DVD betreffend die Verfahrens- und Beweisakten des Untersuchungsrichteramtes.
BStP gesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 zu verlängern. Das allfällige Vorliegen eines Entwurfs des Schlussberichtes habe auf die Bemessung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1
BStP keinen Einfluss.
BStP um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007, zu verlängern, unter Kostenfolgen (act. 1). A. macht geltend, dass der DVD des Untersuchungsrichteramtes ca. 20'000 Seiten entnommen werden könnten. Die Akten der Bundesanwaltschaft umfassten mehrere hundert Ordner. Aufgrund dieses Aktenumfanges sei ihm die Frist angemessen zu erstrecken, damit er sein rechtliches Gehör wahrnehmen könne. Die DVD vermöge im Übrigen eine physische Einsichtnahme in die Akten nicht zu ersetzen. Zudem sei ihm ein Entwurf des Schlussberichtes zuzustellen, damit er besser entscheiden könne, welche Akten von erhöhter Relevanz seien.
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP).
BStP setzt der Untersuchungsrichter den Parteien vor Schluss der Voruntersuchung eine Frist zur Ergänzung der Akten. Die Parteien sollen damit eine weitere Gelegenheit erhalten, die Akten zu ergänzen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung ohne geltend zu machen, inwiefern er die Akten ergänzen möchte. Sein Antrag erweist sich daher als nicht substantiiert. Aufgrund der Begründung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die Fristerstreckung benötigt, um die Akten zu lesen. Die Frist im Rahmen von Art. 119 Abs. 1
BStP dient aber nicht dazu, sich in umfangreiche Akten einzulesen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Mai 2007 steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Akteneinsicht hat (act. 1.1). Seit spätestens Mitte Mai 2007 hat er aufgrund der abgegebenen DVD vollständige Akteneinsicht (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2006 durch Fürsprecher Franz Müller vertreten (act. 1.2) und hatte somit genügend Zeit, die Akten einzusehen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der Akten gar nicht den Beschwerdeführer sondern die anderen Beschuldigten betrifft. Es ist somit nicht notwendig, dass er sämtliche Akten liest. Vielmehr genügt eine genaue Durchsicht der Akten, um deren Vollständigkeit zu beurteilen und eventuelle Ergänzungsanträge zu stellen. Eine solche Durchsicht ist angesichts der geschilderten Umstände bis zum 14. Juni 2007 ohne weiteres möglich.
BStP einen Entwurf des Schlussberichtes beantragt, ist gestützt auf Art. 119 Abs. 3
BStP zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrichter erst sämtliche Anträge erledigt, die Voruntersuchung schliesst und alsdann dem Bundesanwalt den Schlussbericht zustellt. Die Parteien erhalten somit den Schlussbericht erst nach Schluss der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer hat deshalb während der hängigen Voruntersuchung keinen Anspruch auf Einsicht in den Entwurf des Schlussberichtes.
BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz abgesehen wird.
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RS 173.110 LTF Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie |
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