Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 209/2016

Urteil vom 12. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Eva-Maria Bäni,
Beschwerdeführer,

gegen

Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West.

Gegenstand
Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Abänderung Ehescheidungsurteil),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, vom 9. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war zwischen den Parteien B.________ (wohnhaft in U.________/BL) und C.________ (wohnhaft in DE-V.________) ein Verfahren betreffend Abänderung und Ergänzung eines Ehescheidungsurteils hängig. Das Gericht genehmigte am 13. November 2015 eine Vereinbarung der Parteien. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je hälftig; die Parteikosten schlug es wett. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Rechtsvertreter der Klägerin, Advokat Dr. A.________, sprach das Zivilkreisgericht in einem separat begründeten Kostenentscheid vom selben Datum ein Honorar von Fr. 2'907.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Dabei anerkannte es einen Zeitaufwand von 13 Stunden als gerechtfertigt und angemessen. Der Rechtsvertreter hatte derweil einen Zeitaufwand von 30 Stunden 20 Minuten zu 200 Franken nebst Spesen, mithin Fr. 6'651.05 (einschliesslich Mehrwertsteuer), geltend gemacht (Honorarnote vom 11. November 2015).

B.
Gegen den Kostenentscheid vom 13. November 2015 erhob Dr. A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Februar 2016).

C.
Dr. A.________ reichte dem Bundesgericht am 14. März 2016 eine Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei vollständig und das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 13. November 2015 teilweise (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung) aufzuheben. Es sei ihm ein Honorar von Fr. 6'651.05 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der Verfügung, welche die amtliche Entschädigung des im Zivilverfahren eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreters festsetzt, handelt es sich um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (unten E. 2.1; Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Angesichts des strittigen Betrags ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; Urteil 5A 495/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 1.1).

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Schwellenbetrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Ausnahmegrund sei gegeben, führt aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648), aus, inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Darauf kommt es hier jedoch nicht an: Die bundesrechtliche Vorgabe einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 122 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO) bewahrt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum (unten E. 2). Bundesrecht ist erst dann verletzt, wenn das kantonale Recht Entschädigungen vorsieht oder zulässt, die aus dem weiten Rahmen dessen fallen, was als angemessen bezeichnet werden kann. Weiter ist die Anwendung des kantonalen Rechts letztinstanzlich auch nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür oder eines andern verfassungsmässigen Rechtes zu beurteilen (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; Urteil 5A 130/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen kommt hier ebenfalls nur in Betracht, sofern die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Insoweit gälten im Falle einer Anhandnahme als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) die gleichen Vorgaben wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
., insbesondere Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
und 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Im Rahmen beider Beschwerdearten prüft das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur, wenn besondere Rüge- und Begründungserfordernisse erfüllt sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Reicht hier die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen somit nicht weiter als im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, so besteht kein Raum für Grundsatzfragen, die nur im ordentlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden könnten (BGE 134 I 184 E. 1.3.3 S. 188; in BGE 140 III 167 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 5A 39/2014 vom 12. Mai 2014; Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2).
Demnach steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

1.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet und begründet seine Eingabe indessen als Beschwerde in Zivilsachen. Nach ständiger Rechtsprechung schadet die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern sämtliche Prozessvoraussetzungen des stattdessen zulässigen Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370; 134 III 379 E. 1.2 S. 382; 131 I 291 E. 1.3 S. 296; 126 III 431 E. 3 S. 437; Urteil 2C 64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2). In diesem Zusammenhang findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Formulierung, eine Entgegennahme des unrichtig bezeichneten Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels setze voraus, dass "das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann und die vorgebrachten Rügen nicht in zwei verschiedenen Verfahren behandelt werden müssen" (Urteil 4A 480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2; vgl. auch BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; Urteil 4D 30/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2). Die zitierte Rechtsprechung darf nicht dahin missverstanden werden, sämtliche vorgebrachten Rügen müssten (auch) im "konvertierten" Verfahren funktionieren. Gemeint ist bloss, dass eine Behandlung in zwei verschiedenen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. Art. 119 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG; BGE 131 III 268 E. 6 S.
279: "Mais la conversion, qui ne peut concerner que le moyen de droit dans son ensemble, ne saurait conduire à ce que celui-ci soit traité dans deux procédures distinctes"; Urteil 5A 889/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1.2). Das Bundesgericht nimmt eine Rechtsschrift von Amtes wegen a priori als dasjenige Rechtsmittel entgegen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Rügen und dazugehörende Begründungen, welche den einschlägigen Sachurteilsvoraussetzungen nicht entsprechen, tritt es nicht ein. In diesem Sinne erübrigt sich die prozessuale Rechtsfigur der "Konversion".

1.4.

1.4.1. Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, insbesondere die Beschwerdelegitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; Urteil 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3), sind erfüllt.

1.4.2. Anfechtungsobjekt bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Ziffer des Urteilsdispositivs des Zivilkreisgerichts vom 13. November 2015 aufzuheben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 4D 102/2011 vom 12. März 2012 E. 1). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer sodann nicht gehört werden, wenn er geltend macht, die strittige Honorarreduktion verletze Art. 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hingegen ist auf die Sache einzutreten, soweit er präzise rügt und begründet, die Kürzung beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen - mithin willkürlichen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266) - Sachverhaltsfeststellung, und ebenso substantiiert vorbringt, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt.

2.

2.1. Mit der gerichtlichen Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121; Urteile 5D 4/2016 vom 26. Februar 2016 E. 1.1 und 4A 382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1). Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Der verfassungsrechtliche Mindestanspruch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung des Mandates von Bedeutung ist. Eine Entschädigungsgarantie besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig war (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188 mit Hinweis auf die Materialien; erwähntes Urteil 5D 4/2016 E. 4.3.2). Von Bundesrechts wegen auszurichten ist nur eine "angemessene" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

2.2. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts somit ein weites Ermessen zu, was den Entschädigungsansatz wie auch den im Einzelfall zu entschädigenden Aufwand angeht (vgl. Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO; Urteile 5D 213/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2, 5D 4/2016 E. 4.3.1 und 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht übt daher grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es greift nur ein, wenn das zugesprochene Honorar in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und krass gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A 52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.5; zur Entschädigung einer amtlichen Verteidigung: BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).

2.3. Nach basellandschaftlichem Recht berechnet sich die Parteientschädigung in familienrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO; systematische Sammlung 178.112]; vgl. zur unentgeltlichen Verbeiständung § 18 Abs. 2 TO). Der Stundenansatz beträgt hier 200 Franken (§ 3 Abs. 2 TO).

3.

3.1. Der Vertretungsaufwand, dessen Entschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist, entstand in einem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West betreffend die Ergänzung resp. Abänderung einer vor dem Amtsgericht V.________ geschlossenen Vereinbarung über die Kinderbelange (Vermerk vom 7. Februar 2014) sowie von Unterhaltsverpflichtungen durch die Stadt V.________ vom 9. Januar 2014. Gegenstand des Abänderungsprozesses waren die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden gemeinsamen Kinder sowie Modalitäten zur Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater. Nach Eingang der Klageschrift vom 13. April 2015 beraumte das Zivilkreisgericht eine Einigungsverhandlung an. Diese wurde abgeboten, weil sich die Parteien einigen konnten. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung mit Entscheid vom 13. November 2015 und erliess gleichentags den hier strittigen Kostenentscheid.

3.2.

3.2.1. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe den sachlichen Umfang der Streitsache offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es bloss die Frage des Kindesunterhalts berücksichtigte. Teil des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war, sei auch eine Anpassung der Besuchsrechtsmodalitäten gewesen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts verursachte diese Frage keinen wesentlichen Aufwand. Der Beschwerdeführer hält entgegen, diese Feststellung sei nicht nur im Ergebnis falsch; die Vorinstanz habe sie von vornherein gar nicht treffen dürfen, weil die erste Instanz nie etwas Entsprechendes behauptet habe. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kommt die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime indessen im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Staat und gerichtlich bestelltem unentgeltlichem Rechtsvertreter (oben E. 2.1) nicht zum Tragen.

3.2.2. In der Sache substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, die Besuchsrechtsfrage habe keinen wesentlichen Aufwand verursacht, willkürlich sei. Er verweist auf die tatsächlichen Verhältnisse (Distanz zwischen den Wohnorten der geschiedenen Eheleute, hohe Reisekosten und geringe finanzielle Mittel der Parteien) und auf divergierende Interessenlagen und zieht daraus seine eigenen Schlüsse, erörtert aber weder, weshalb diese praktischen Probleme Gegenstand von anwaltlichen Bemühungen sein mussten, noch, inwiefern die genannten Rahmenbedingungen zu einem weit höheren Aufwand führen mussten als vom Kantonsgericht dargelegt. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.3.

3.3.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss vor, sie habe das Honorar willkürlich gekürzt, indem sie Aufwendungen, die Teil einer sinnvollen Prozessstrategie gewesen seien, als ganz oder teilweise unnötige Vorkehrungen taxiert habe. Zum einen sei es gerechtfertigt gewesen, die Begründung der klägerischen Rechtsbegehren von Beginn weg offenzulegen; so hätten der Beklagte und das Gericht sich im Hinblick auf einen allfälligen Vergleich mit den Argumenten der Klägerin auseinandersetzen können. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt zudem in sich widersprüchlich, weil die Vorinstanz angenommen habe, die Klagebegründung sei nicht notwendig - und daher nicht entschädigungspflichtig - gewesen, dann aber doch einen gewissen Aufwand unter diesem Titel anerkannt habe. Zum andern hätten die - schwierigen - aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die zuvor anberaumte Einigungsverhandlung überflüssig gemacht. Den dabei entstandenen Aufwand nicht (vollumfänglich) zu berücksichtigen, verletze zudem "die Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege" und die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

3.3.2. Wenn der Staat für die Entschädigung des Rechtsvertreters aufkommt, sollen an die Wirtschaftlichkeit der Mandatsführung nicht geringere Anforderungen gestellt werden als im Falle eines Privatmandates, zumal die Kostenkontrolle durch den selbstzahlenden Mandanten entfällt. Das heisst freilich nicht, dass in allen Fällen nur das prozessrechtlich mögliche Minimum entschädigt wird. Im Sinne der Rechtsprechung notwendig (oben E. 2.1) ist, was geeignet ist, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern, nicht aber, was ihm einen bloss theoretischen Vorteil bringt.

3.3.3. Das Kantonsgericht betonte, eine Abänderungsklage könne auch ohne schriftliche Begründung eingereicht werden (Art. 284 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen - 1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
1    Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
2    Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3    Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 290 und 291 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO). Art. 291 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO sehe vor, dass das Gericht eine Einigungsverhandlung durchführt. Da die Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund des Gebotes einer wirtschaftlichen Fallbehandlung auf das Notwendige zu beschränken seien, wäre es tunlich gewesen, bloss die Rechtsbegehren, allenfalls mit einer summarischen Begründung, einzureichen und das Ergebnis der anberaumten gerichtlichen Einigungsverhandlung abzuwarten. Umfangreiche aussergerichtliche Vergleichsbemühungen seien nicht angezeigt gewesen.

3.3.4. Die Vorinstanz hat das Gebot einer wirtschaftlichen Mandatsführung nicht willkürlich ausgedehnt und die Prozessgestaltungsbefugnis des unentgeltlichen Rechtsvertreters (oben E. 2.2 und 3.3.2) nicht übermässig eingeschränkt. Der für die fakultative Klagebegründung eingesetzte Aufwand von drei Stunden wäre ausreichend gewesen, um die Position der Klägerin zu dokumentieren. Ebenso durfte das Kantonsgericht den konkret betriebenen Aufwand für aussergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten für unwirtschaftlich ansehen. Es hat für die Ausarbeitung der Vereinbarung zwei Stunden eingesetzt mit der Begründung, dies entspreche etwa dem Zeitaufwand, wie er zur Vorbereitung und Teilnahme an einer gerichtlichen Einigungsverhandlung entstanden wäre. Der Beschwerdeführer hält selber fest, der Aufwand sei höher ausgefallen, weil keine neutrale Instanz zugegen gewesen sei, welche in der Lage gewesen wäre, kraft ihrer amtlichen Autorität für ein zielgerichtetes, effizientes Vorgehen zu sorgen. Dies zeigt gerade, dass es gute Gründe gab, die Vermittlung dem Gericht zu überlassen.

3.4.

3.4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die pauschale Art und Weise, wie die Vorinstanz das Armenrechtshonorar festgesetzt hat. Sie ist davon ausgegangen, die Streitsache sei in beiden Punkten (Kindesunterhaltsbeiträge und Besuchsrechtsmodalität) unkompliziert und überschaubar gewesen. Ein Aufwand von dreissig Stunden sei insgesamt - unabhängig von der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bemühungen - übermässig. Angesichts der zahlreichen Abrechnungspositionen erscheine es schwierig, konkrete Bemühungen als übermässig auszusondern. Folglich sei das Vorgehen des Zivilkreisgerichts, den angemessenen Aufwand pauschal zu schätzen, nicht zu beanstanden. Je zwei Stunden für Besprechungen und Telefonate erschienen als ausreichend. Vier Stunden für Korrespondenz mit Klientin und Gegenseite seien grosszügig bemessen; damit sei auch der Aufwand für Eingaben an das Gericht, Aktenstudium und Aktennotizen abgedeckt. Drei Stunden für die Klage einschliesslich rechtliche Abklärungen seien angemessen, zumal eine Beschränkung auf die Rechtsbegehren mit summarischer Begründung möglich gewesen wäre. Zwei Stunden, um die Vereinbarung auszuarbeiten, entsprächen etwa dem gebotenen Zeitaufwand für die Vorbereitung und Teilnahme an der
Einigungsverhandlung.

3.4.2. Aufgrund des Zusammentreffens verschiedener, teilweise miteinander verbundener Kürzungsgründe kann dem Kantonsgericht nicht vorgeworfen werden, es sei ohne Not auf eine eigene Schätzung ausgewichen, anstatt in der Honorarnote ausgewiesene Aufwandpositionen jeweils spezifisch zu kürzen. Die Vorinstanz durfte auch bei der Neueinschätzung bleiben, nachdem sich die Annahme der ersten Instanz als unzutreffend herausgestellt hat, die mit Kürzeln bezeichneten Bemühungen könnten grösstenteils nicht aufgeschlüsselt werden.

4.
Nach dem Gesagten halten alle als verfassungswidrig gerügten Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Rechtsmittel wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_209/2016
Date : 12. Mai 2016
Published : 30. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Abänderung Ehescheidungsurteil)


Legislation register
BGG: 42  51  66  72  74  106  113  115  116  117  118  119
BV: 8  9  29
ZPO: 96  122  284  291
BGE-register
126-III-431 • 131-I-291 • 131-III-268 • 133-III-585 • 133-III-645 • 134-I-184 • 134-III-379 • 135-III-1 • 137-III-185 • 138-I-143 • 138-I-367 • 140-III-115 • 140-III-167 • 140-V-116 • 141-I-124
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