Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 363/2023

Urteil vom 12. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsfähigkeit; Ablärung des Sachverhalts),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2023 (VBE.2022.372).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 20. Juni 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 20. Juni 2019 wies sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 27. September 2019 ab, da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

A.b. Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 6. Juli 2020 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2020 mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands nicht ein.

A.c. Am 8. Januar 2021 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 6. Mai 2021 sowie 24. Januar und 8. August 2022 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da keine Änderung der rentenrelevanten Tatsachen eingetreten sei (Verfügung vom 8. September 2022).

B.
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. April 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zwecks Einholung eines Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend den Rentenanspruch hätte tätigen müssen. Demnach und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C 73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die strittige Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen steht zur Diskussion, ob davor ein Rentenanspruch entstanden ist. Damit ist allein das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, 585 E. 5.3), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 2 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.5 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.3. Zu ergänzen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenzusprache gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente ist u.a. bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3).

4.

4.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die massgeblichen Vergleichszeitpunkte seien die rentenverneinenden Verfügungen der IV-Stelle vom 27. September 2019 und 8. September 2022. Laut der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 20. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer unter rezidivierenden Kniegelenksergüssen links bei Gonarthritis links mit Staphylococcus aureus gelitten (ED 1. Juli 2017; mit drei Operationen). In der angestammten Tätigkeit als Koch sei er seit 1. Juli 2017 zu 50 % und in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ab 4. Dezember 2017 vollständig arbeitsfähig gewesen. Laut Dr. med. B.________ sei eine Auflage betreffend Drogenabstinenz zu veranlassen gewesen. Mit Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 sowie 24. Januar und 8. August 2022 sei er zum Schluss gekommen, es liege keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands mit längerdauerndem negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diese Einschätzung des Dr. med. B.________ stehe im Einklang mit den Akten und sei nachvollziehbar sowie schlüssig. Davon weiche nur Dr. med. C.________, FMH Allgemeinmedizin, im Bericht vom 6. Juli 2022 ab, allerdings - wie aufgezeigt - ohne jeden Befund. Gesamthaft betrachtet bestünden keine auch nur geringen Zweifel an der
Beurteilung des Dr. med. B.________, so dass darauf abzustellen sei. Die Einwände des Beschwerdeführers vermöchten hieran nichts zu ändern. Somit sei im massgebenden Beurteilungszeitraum keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands eingetreten und folglich kein Revisionsgrund gegeben. Demnach sei sein Rentenbegehren abzuweisen.

5.
Den Aktenbeurteilungen des Dr. med. B.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind somit ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).

6.
Umstritten ist als Erstes die psychische Problematik.

6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, Dr. med. B.________ sei in der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 auf den Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 5. November 2020 eingegangen und habe ausgeführt, sie berichte über die seit Jahren bestehenden psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers und weise eindrücklich auf die Beziehungskrise hin, derentwegen er wieder begonnen habe, zu trinken und Drogen zu nehmen. Es habe sich weder die Notwendigkeit einer Psychotherapie noch die eines Arbeitsunfähigkeitsattestes ergeben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2) und der schädliche Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.2), wie sie laut dem Bericht der Dr. med. D.________ vom 5. November 2020 beim Beschwerdeführer bestünden, korrespondierten mit seinen bekannten langjährigen Drogenproblemen. Entscheidend sei jedoch, dass keine ärztliche Bestätigung ersichtlich sei, die deswegen eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit attestiere. Auch Dr. med. D.________ habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Diagnose allein genüge nicht, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.

6.2. Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit der strittigen Verfügung vom 8. September 2022 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 eintrat und seinen Rentenanspruch mangels einer Änderung der rentenrelevanten Tatsachen verneinte. Das Glaubhaftmachen einer gesundheitlichen Veränderung als Eintretensvoraussetzung wurde somit bejaht und steht - entgegen der insofern zumindest missverständlichen vorinstanzlichen Auffassung - folglich nicht mehr zur Beurteilung (vgl. zum Ganzen Art. 87 Abs. 3 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 133 V 450 E. 3.2, 130 V 71 E. 2.2, 109 V 108 E. 2b; Urteil I 359/04 vom 12. Oktober 2004 E. 1.2.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteil 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019, da dort gemäss E. 1 Ingress die Eintretensfrage streitig war.

6.3.

6.3.1. In psychischer Hinsicht wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 5. November 2020 Hinweise für eine paranoide Wahrnehmung festgestellt habe. Nebst der Opiatabhängigkeit unter Substitution und dem schädlichen Gebrauch von Cannabis habe sie denn auch den Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit sowie die Differenzialdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F 60.0) gestellt. Hierauf seien weder der RAD-Arzt Dr. med. B.________ in den Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 und 8. August 2022 noch die Vorinstanz eingegangen. Ob und gegebenenfalls wie diese von Dr. med. D.________ erstmals festgestellten Beschwerden sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, könne ohne weitere Abklärungen nicht festgestellt werden. Dies hätte die IV-Stelle bei Dr. med. D.________ oder beim Hausarzt Dr. med. C.________ nachfragen müssen, zumal Letzterer mit Schreiben vom 6. Juli 2022 festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig und nicht vermittelbar.

6.3.2. Dr. med. B.________ nahm im Rahmen der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 Bezug auf den Bericht der Dr. med. D.________ vom 5. November 2020. Aus dem Umstand, dass er und die Vorinstanz sich nicht näher mit allen von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen auseinandersetzten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus Folgendem ergibt.
Mit den blossen Hinweisen auf eine paranoide Wahrnehmung und dem Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F 60.0), wie sie Dr. med. D.________ angab, sind diese Krankheitsbilder nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 146 V 271 E. 4.4; Urteil 8C 787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweis).
Weiter zeigte die Vorinstanz auf, dass die Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2) und der schädliche Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.2) des Beschwerdeführers mit seinen bekannten langjährigen Drogenproblemen korrespondierten. Gegen diese vorinstanzliche Feststellung bringt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände vor.

6.3.3. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, inwiefern die schlüssig begründete vorinstanzliche Feststellung, dass in psychischer Hinsicht keine erhebliche Zustandsveränderung bzw. kein Revisionsgrund vorlägen (E. 6.1 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch E. 9.1 hiernach). Aus der Bestätigung des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2022 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese bloss drei Zeilen umfasst und keine Begründung enthält (vgl. auch Urteil 8C 355/2022 vom 2. November 2022 E. 8.4).

7.
Umstritten ist weiter die Knieproblematik links.

7.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2019 sei die am 19. August 2019 im Spital E.________ erfolgte Implantation einer Knie-Totalprothese links nicht aktenkundig gewesen. Diese ändere laut der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 6. Mai 2021 aber nichts an der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Spital E.________ habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2019 für körperlich schwere Arbeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der Prothesenimplantation angesichts des komplikationslosen Verlaufs eine maximal dreimonatige Arbeitsunfähigkeit plausibel. Diese Feststellungen des Dr. med. B.________ stimmten mit dem Bericht des Spitals E.________ vom 20. November 2019 überein. Auch in den zuletzt eingereichten Berichten des Spitals E.________ vom 1., 2., 3. und 29. Juni 2022 würden keine Arbeitsunfähigkeiten bestätigt, obwohl im letztgenannten Bericht sogar ein Prothesenwechsel diskutiert worden sei. Der hierin geäusserte (hochgradige) Verdacht auf eine Prothesenlockerung sei unbeachtlich, da eine blosse Verdachtsdiagnose nicht genüge.

7.2.

7.2.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, der ihn regelmässig kontrollierende Hausarzt bescheinige die Arbeitsunfähigkeit. Den Berichten des Spitals E.________ und der Orthopädie F.________ aus den Jahren 2021 und 2022 sei zu entnehmen, dass er am linken Knie immer wieder Beschwerden gehabt habe und gar von einer Prothesenlockerung ausgegangen worden sei. Dass der RAD-Arzt Dr. med. B.________ entgegen diesen Berichten am 24. Januar 2022 ohne entsprechende Begründung von «einem komplikationsfreien Verlauf nach Knie-TEP links» am 19. August 2019 ausgegangen sei, lasse daran mindestens geringe Zweifel aufkommen. Diese Zweifel hätten möglicherweise mit entsprechenden Nachfragen bei den behandelnden Ärzten zu den Auswirkungen der Prothese auf die Arbeitsfähigkeit beseitigt werden können. Die IV-Stelle habe dies trotz Untersuchungspflicht versäumt.

7.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzung der Orthopädie F.________ beruft, ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der Knieproblematik im Bericht vom 16. Mai 2022 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte und eine Abklärung im Spital E.________ vorschlug.
Laut dem Bericht des Spitals E.________ vom 29. Juni 2022 ist die Knieproblematik links chronisch. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Prothesenlockerung als blosse Verdachtsdiagnose nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. bereits E. 6.3.2 hiervor). Im Weiteren zeigte die Vorinstanz eingehend und schlüssig auf, weshalb an der Beurteilung der Knieproblematik durch Dr. med. B.________ angesichts der medizinischen Aktenlage keine auch nur geringen Zweifel bestehen (E. 7.1 hiervor). Gegen die vorinstanzliche Begründung bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor bzw. er zeigt nicht auf, inwiefern sie in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch E. 9.1 hiernach). Aus der Bestätigung des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2022, wonach er u.a. wegen chronischer Knieprobleme zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie keine Begründung enthält (siehe bereits E. 6.3.4 hiervor).

8.
Strittig ist schliesslich die Rückenproblematik.

8.1. Die Vorinstanz erwog, die seit November 2020 geltend gemachten Rückenschmerzen gingen auf die am 5. Januar 2021 diagnostizierte hämatogene Spondylodiszitis mit paravertebralem Abszess L5/S1 zurück. Am 5. Februar 2021 sei im Spital E.________ eine minimalinvasive Biopsie (Bandscheibenfach L5/S1 rechts vom Pedikel S1 rechts) durchgeführt worden. Der medizinische Fallabschluss sei am 19. März 2021 erfolgt (Berichte des Spitals E.________ vom 6. Februar und 24. März 2021). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend die hämatogene Spondylodiszitis habe das Spital nicht ausgestellt. Dr. med. B.________ habe in der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 mangels dokumentierter Funktionsdefizite eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hospitalisation anlässlich der Biopsie vom 4. bis 7. Februar 2021 anerkannt. Nachdem den Berichten des Spitals E.________ mit Blick auf die hämatogene Spondylodiszitis ab Behandlungsbeginn weder neurologische Pathologien noch ein Entzündungserreger-Nachweis zu entnehmen seien und sich der Beschwerdeführer anlässlich der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde vom 19. März 2021 mit seinem Zustand als "sehr zufrieden" erklärt habe (Bericht des Spitals E.________ vom 24. März 2021), erscheine die
Einschätzung von Dr. med. B.________ als schlüssig.

8.2.

8.2.1. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass diese vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend seien. Er macht aber geltend, im Hinblick auf die Tatsache, dass sein langjähriger Hausarzt Dr. med. C.________ mit Bestätigung vom 6. Juli 2022 angegeben habe, er leide an chronischen Rückenbeschwerden, hätte nach der entsprechenden medizinischen Behandlung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgefragt werden müssen. Die Tatsache, dass gemäss dem Bericht vom 24. März 2021 des Spitals E.________ bezüglich Rückenbeschwerden der Fallabschluss per 19. März 2021 erfolgt sei, bedeute nicht, dass diese in der Folge nicht wieder aufgetreten seien.

8.2.2. Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden am 19. März 2021 der medizinische Fallabschluss erfolgte, der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr zufrieden war und keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt wurden (Berichte des Spitals E.________ vom 6. Februar und 24. März 2021). Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf und es ist ärztlich nicht belegt, dass sich die Rückenproblematik im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 8. September 2022 erheblich verschlechtert hätte. Seine Berufung auf die Bestätigung des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2022, wonach er u.a. wegen chronischer Rückenprobleme zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist unbehelflich, da sie keine Begründung enthält (siehe bereits E. 6.3.4 hiervor).

9.

9.1. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ zu wecken. Er gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund vorlägen, weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2; nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C 535/2014; Urteil 8C 174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 8.1).

9.2. Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 8).

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Gaël Jenoure wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_363/2023
Date : 12. Januar 2024
Published : 30. Januar 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Ablärung des Sachverhalts)


Legislation register
ATSG: 17  61
BGG: 29  42  64  66  95  97  105  106  107
BV: 29
IVV: 87
BGE-register
109-V-108 • 130-V-71 • 133-III-489 • 133-V-450 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-V-131 • 137-II-313 • 139-V-42 • 141-V-25 • 141-V-281 • 141-V-9 • 143-V-208 • 144-I-103 • 144-V-361 • 145-V-57 • 145-V-97 • 146-V-271 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
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2017/2535