143 V 208
22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Anlagestiftung A. und Mitb. gegen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_304/2016 vom 23. Mai 2017
Regeste (de):
Art. 53k

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
Regeste (fr):
Art. 53k LPP; art. 32 OFP; filiales dans la fortune de placement d'une fondation de placement. La règle de l'art. 32 al. 1 OFP est conforme à la loi (consid. 5.3). Elle n'affecte pas non plus la liberté économique (consid. 6.1.2) ni la garantie de la propriété (consid. 6.2.2). Dans le cas d'espèce, rien ne s'oppose sous l'angle du droit constitutionnel à son application (consid. 6.3-6.5).
Regesto (it):
Art. 53k LPP; art. 32 OFond; filiali nel patrimonio di investimento di una fondazione di investimento. La disciplina contenuta nell'art. 32 cpv. 1 OFond è conforme alla legge (consid. 5.3). La libertà economica (consid. 6.1.2) e la garanzia della proprietà (consid. 6.2.2) non sono toccate. Nel caso concreto nulla osta sotto il profilo del diritto costituzionale alla sua applicazione (consid. 6.3-6.5).
Sachverhalt ab Seite 208
BGE 143 V 208 S. 208
A.
A.a Die Anlagestiftungen A., B., C. und D. sind Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Alle vier sind - je in unterschiedlicher Höhe - an der E. AG beteiligt, wobei sie zusammen 100 % des Aktienkapitals halten. Die E. AG ihrerseits hält zu 100 % das Aktienkapital der F. AG (ebenfalls Vermögensverwalterin eines Immobilienfonds) und ist an verschiedenen regionalen Bewirtschaftungsunternehmen mit dem gemeinsamen Namen G. beteiligt. Sämtliche genannten Gesellschaften gehören zur Gruppe H.
A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: OAK) fest, dass die gegenwärtige Struktur der Gruppe H. gegen die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen verstosse, und wies die Anlagestiftungen A., B., C. und D. an, innert sechs Monaten ab
BGE 143 V 208 S. 209
Rechtskraft der Verfügung bezüglich ihrer Beteiligungen den verordnungskonformen Zustand herzustellen.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 16. März 2016 ab.
C. Die A., B., C. und D. gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid vom 16. März 2016 sei aufzuheben. Die OAK schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. 1 |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. 1 |
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
3.2 Ausgangspunkt der vorliegenden Beurteilung sind die für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachen (vgl. E. 2 vorne), dass - einerseits - die vier Beschwerdeführerinnen ihre Beteiligungen an der E. AG im Anlagevermögen halten, ohne dass eine von ihnen über eine Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum verfügt, und - anderseits - die E. AG keinen Anlagecharakter aufweist. Dabei ist unbestritten, dass in Anbetracht dieser tatsächlichen Verhältnisse die E. AG keine zulässige Tochtergesellschaft gemäss Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
BGE 143 V 208 S. 210
darstellt. Im Streit liegt viel Grundsätzlicheres, nämlich die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der besagten Verordnungsbestimmung.
3.3 Die OAK hatte in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2014 zusätzlich erwogen, dass selbst, wenn die Beteiligungen der Anlagestiftungen an der E. AG ins Stammvermögen umgeschichtet würden, das von der Gruppe H. betriebene Geschäftsmodell nicht mit den Bestimmungen der ASV, insbesondere nicht mit Art. 24 f

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53 kBst. b-d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53 kBst. b-d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53 kBst. b-d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53 kBst. b-d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen - (Art. 53 kBst. b-d BVG) |
|
1 | Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. 1 |
2 | Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden. |
3 | Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
4.
4.1 Anlagestiftungen gelten weder als Personalvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 f

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 48 |
|
1 | Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
2 | Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. 2 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden. |
3 | Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: |
a | die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; |
b | auf die weitere Registrierung verzichtet. 3 |
4 | Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG 4 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. 5 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 89a G. Personalfürsorgestiftungen - G. Personalfürsorgestiftungen 2 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts 3 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. 4 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. 5 |
4 | ... 6 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 7 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 8 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 9 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33 aund 33 b), |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53 eund 53 f), |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56 a, 57 und 59), |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62 aund 64-64 c), |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72 a-72 g), |
15 | die Transparenz (Art. 65 a), |
16 | die Rückstellungen (Art. 65 b), |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71), |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74), |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79), |
21 | den Einkauf (Art. 79 b), |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79 c), |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86 b). 23 |
3 | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26 a), |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4), |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41), |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52), |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52 a-52 e), |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b, 51 cund 53 a), |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53 b-53 d), |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). 24 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85 aBst. f und 86 aAbs. 2 Bst. b bis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52 a, 52 bund 52 cAbs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b, 51 cund 53 a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53 c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62 aund 64-64 b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. 25 |
BGE 143 V 208 S. 211
diese Kapitalerträge aus und leistet zu deren Gunsten Kapitalrückzahlungen (vgl. Art. 53g

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
|
1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |

SR 831.435.1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV-1 Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen - Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen: |
|
a | Business-Plan; |
b | erforderliche Prospekte. |

SR 831.435.1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV-1 Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen |
|
1 | Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen. |
2 | Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen: |
a | Entwurf der Urkunde oder der Statuten; |
b | Angaben über die Gründer und Gründerinnen; |
c | Angaben über die Organe; |
d | Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements; |
e | Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen; |
f | Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge. |
3 | Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen: |
a | bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; |
b | bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. |
4.2 Im Rahmen der Strukturreform (vgl. dazu Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BBl 2007 5669 ff.) wurde die Anlagestiftung in das BVG aufgenommen und in den Art. 53g

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53i Vermögen |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53i Vermögen |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |

SR 831.435.1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV-1 Art. 22 Widmungsvermögen - Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53i Vermögen |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
BGE 143 V 208 S. 212
4.3 Bei unselbständigen Verordnungen - eine solche die ASV unstreitig darstellt (es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 4.3, 4.4 und 6.2 verwiesen werden; vgl. auch KRATZ-ULMER, a.a.O., S. 25 f. unten) - ist insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 138 II 281 E. 5.4 S. 289 f.; BGE 137 III 217 E. 2.3 S. 220 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Wortlaut von Art. 53k lit. c

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
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a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
BGE 143 V 208 S. 213
5.2
5.2.1 Sowohl die Kreation der Rechtsfigur einer Anlagestiftung als auch ihre Fortentwicklung in der Praxis ergingen ohne rechtliche Grundlage (vgl. E. 4.2 vorne). Die Lehre qualifizierte die Anlagestiftung als Doppelorganisation, bestehend aus einer Stiftung nach ZGB und einem Investmentclub in der Form einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 530 A. Begriff |
|
1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
5.2.2 Ziel der Anlagestiftungen ist es, den Vorsorgeeinrichtungen BVV 2-konforme Anlagen resp. den Freizügigkeitsstiftungen Freizügigkeitsverordnungs-konforme und den Säule-3a-Stiftungen BVV 3-konforme Anlagen anzubieten. Solche Einrichtungen wollen sich beim Kauf darauf verlassen, dass die Anlagen den entsprechenden rechtlichen Vorschriften entsprechen. Mit anderen Worten
BGE 143 V 208 S. 214
stellen die Anlagestiftungen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Art. 53 ff

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: |
1 | Postcheck- und Bankguthaben, |
2 | Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, |
3 | Kassenobligationen, |
4 | Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, |
5 | besicherte Anleihen, |
6 | schweizerische Grundpfandtitel, |
7 | Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, |
8 | Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, |
9 | im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; |
a | Bargeld; |
b | folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: |
c | Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; |
d | Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; |
dbis | Anlagen in Infrastrukturen; |
e | alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. |
2 | Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56 avorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe d bis, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. 4 |
3 | Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: |
a | Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; |
b | verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; |
c | Senior Secured Loans. |
4 | Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. |
5 | Ein Hebel ist nur zulässig in: |
a | alternativen Anlagen; |
b | regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; |
c | einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54 bAbsatz 2; |
d | Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. |
6 | Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 5 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. |
2 | Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. 2 |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 56a Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind. |
2 | Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. |
3 | Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. |
4 | Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. |
5 | Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54 a, 54 bund 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. 2 |
6 | Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. |
7 | In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53 kBst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56 aBVV 2 1 , ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. 2 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. 3 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. 4 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
5.2.3 Die Strukturreform, in welchen Kontext die Gesetzgebung zu den Anlagestiftungen eingebettet wurde, bezweckte hauptsächlich die Stärkung der Aufsicht, u.a. durch Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission. Zusätzlich sollten - vor dem Hintergrund der Vorgänge rund um Swissfirst und First Swiss - Bestimmungen über Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen (Governance und Transparenz) geschaffen werden (vgl. BBl 2007 5671 f. Übersicht; KRATZ-ULMER, a.a.O., S. 13 unten). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit einer Aufsicht, die den Anforderungen der Good Governance gerecht wird, der nötige Rahmen für die Anlagestiftungen geschaffen werde, ohne dass diese an und für sich als risikobehaftet bezeichnet wurden. Ständerat Bürgi stellte im Sinne einer abschliessenden Bemerkung fest: "Den Anlagestiftungen, welche nur schweizerischen Einrichtungen der zweiten
BGE 143 V 208 S. 215
Säule und der Säule 3a sowie patronalen Wohlfahrtsfonds offenstehen, kommt im Rahmen der Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern eine wichtige Rolle zu. Die Kosteneffizienz der Anlagestiftungen, der klar umschriebene Anlegerkreis, das Ausmass des Selbsthilfegedankens sowie die gut ausgebauten Mitwirkungsrechte der Anleger sind die wichtigsten Merkmale der Anlagestiftungen. Die Sicherung des Bestandes dieser Anlagestiftungen mit der nun vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung sowie die Schaffung einer zweckmässigen Aufsicht über diese Anlageinstrumente liegen im wohlverstandenen Interesse sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten und der Rentner" (AB S vom 16. September 2008 S. 561 zweite Spalte). Ausdrücklich beibehalten wurde dabei einzig der Einanlegerfonds (vgl. Art. 53i Abs. 3

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53i Vermögen |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
5.3 Nach dem Gesagten gehen die Debatten in Parlament und (vorberatenden) Kommissionen wohl dahin, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen die herrschende Praxis legiferieren und grundsätzlich die Lücken in der Rechtsanwendung schliessen wollte. Zusätzlich sollten die Anforderungen, die neu an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen gestellt werden, inklusive der Aufsicht über deren Handeln, auch in Bezug auf die Anlagestiftungen gelten. Insbesondere hat sich der Gesetzgeber für einen relativen Schutzbedarf der Anleger ausgesprochen. Eindeutige Anhaltspunkte, dass er die Anlagestiftungen strukturell nicht antasten wollte, fehlen jedoch. Hätte er die gelebten Strukturen tel quel bewahren wollen, hätte er dies, wie hinsichtlich des Einanlegerfonds, leicht im Gesetzestext festhalten können. Indes hat er eine im Wortlaut klare, im Inhalt nicht weiter einschränkende Delegationsnorm erlassen, die keinen Raum für widersprechende Auslegungen bietet (vgl. E. 5.1 vorne). Den Gesetzesmaterialien kann daher keine entscheidende Rolle zukommen (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 f.). Dass der Bundesrat resp. das BSV gegenüber Tochtergesellschaften von Anlagestiftungen eine kritische Haltung eingenommen hat, mag betreffend das Modell H., das wirtschaftlich von erheblichem Nutzen ist, was auch die OAK selber einräumt, als unnötig empfunden werden. Und auch wenn der Verordnungsgeber mit der hier streitigen Lösung ein hohes Mass an Regulierung eingeführt hat und damit renditestarke Anlagestiftungen augenscheinlich einengt, lässt sich trotzdem nicht sagen, er sei über die Kompetenz hinausgegangen, die ihm übertragen wurde. Es ist und bleibt Tatsache, dass der Gesetzgeber einen widerspruchsfreien
BGE 143 V 208 S. 216
und - schier endlos - weiten Delegationsrahmen abgesteckt hat. Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
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2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
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2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
6. Zu prüfen bleibt die Frage nach der Verfassungsmässigkeit. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Ferner machen sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Erfordernisses des öffentlichen Interesses geltend.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
|
1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
|
1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht |
|
1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89 aZGB 1 gegründet werden. 2 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 1 Anlegerkreis - (Art. 53 kBst. a BVG) Den Anlegerkreis einer Anlagestiftung bilden können: |
|
a | Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und |
b | Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen. |
BGE 143 V 208 S. 217
6.2
6.2.1 Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den (mittelbaren) Zwang, Eigentum zu veräussern, auf die Bestandesgarantie berufen, die eine Ausprägung der in Art. 26 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 26 Eigentumsgarantie |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 26 Eigentumsgarantie |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Weiteren, dass Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. |
2 | Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 2 |
3 | Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. 3 |
4 | Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54 a, 54 bAbsatz 1, 55, 56, 56 aAbsätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. 4 |
4bis | Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54 a, 54 bAbsatz 1, 55, 56, 56 aAbsätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. 5 |
5 | Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4 bisfür eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 6 |
6 | Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. 7 |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: |
1 | Postcheck- und Bankguthaben, |
2 | Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, |
3 | Kassenobligationen, |
4 | Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, |
5 | besicherte Anleihen, |
6 | schweizerische Grundpfandtitel, |
7 | Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, |
8 | Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, |
9 | im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; |
a | Bargeld; |
b | folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: |
c | Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; |
d | Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; |
dbis | Anlagen in Infrastrukturen; |
e | alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. |
2 | Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56 avorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe d bis, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. 4 |
3 | Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: |
a | Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; |
b | verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; |
c | Senior Secured Loans. |
4 | Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. |
5 | Ein Hebel ist nur zulässig in: |
a | alternativen Anlagen; |
b | regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; |
c | einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54 bAbsatz 2; |
d | Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. |
6 | Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 5 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. |

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
BGE 143 V 208 S. 218
6.3.2 Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.4 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
BGE 143 V 208 S. 219
6.5 Zusammenfassend lässt sich auch kein verfassungsrechtlicher Aspekt ausmachen, der es gebieten würde, Art. 32 Abs. 1

SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung über die Anlagestiftungen ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53 kBst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |