6B_1397/2019
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1397/2019
Urteil vom 12. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Muschietti,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Laurin Katz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), vollzugsbegleitende ambulante Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Juli 2019 (4M 18 63/64).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und seine (damalige) Ehefrau verschafften sich am 4. März 2014 in U.________ unter dem Vorwand, bei der Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur Wohnung von B.________. Sie führten Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B.________ und deren Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B.________ wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A.________ und seine Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A.________ die Opfer mehrmals mit dem Tod und verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B.________ mit einem Schal und hielt deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A.________ und seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit Beute in Höhe von gut Fr.
71'000.-. B.________ und ihr Lebenspartner konnten nach knapp zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B.________ zog sich einen Rippenbruch, Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr.
Am 24. Juli 2015 betraten A.________ und seine Ehefrau gegen 18.24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V.________ und führten dabei in einer Aktentasche Kabelbinder, Klebeband, ein Messer, Pfefferspray, zwei Schlagstöcke, eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen sowie zwei Schlagringe mit integrierten Elektroschockgeräten bei sich. A.________ bedrohte die Geschäftsinhaberin mit der mitgeführten Schreckschusspistole und befahl dieser, sich hinzuknien. Er legte die Gaspistole auf einen Tisch und zog Handschuhe an. Nachdem er die Gaspistole wieder an sich genommen hatte, übergab er der Geschäftsinhaberin den auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und liess sich den Tresor öffnen. Anschliessend fesselte er die Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern. Seine Ehefrau packte Bargeld, Schmuck und Wertsachen in die mitgeführten Taschen und half ihm zeitweise bei der Fesselung. Als der Lebenspartner der Geschäftsinhaberin das Atelier betrat, bedrohte sie diesen mit der Pistole und dirigierte ihn zu dessen Lebensgefährtin. A.________ fesselte auch den Lebenspartner der Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern und überdeckte dessen Augen mit Klebeband. Er wies seine Ehefrau an, der Geschäftsinhaberin Augen und Mund zu verkleben. Gegen 18.47 Uhr verliessen
beide das Atelier mit Beute im Wert von gut Fr. 510'000. -. Den Opfern gelang es, sich nach wenigen Minuten zu befreien und die Polizei zu alarmieren.
A.b. Das Kriminalgericht des Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 31. Januar 2018 für die beiden geschilderten (Sachverhalte lit. A.a) sowie weitere Taten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Zechprellerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung von 499 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und 423 Tagen vorzeitigem Strafvollzug. Von der Anordnung der beantragten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
A.c. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und beantragte namentlich, er sei für die beiden geschilderten Taten wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
A.d. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 2. Juli 2019 wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Sachverhalte lit. A.a), mehrfachen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, und stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Zechprellerei in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 499 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und 940 Tagen vorzeitigem Strafvollzug. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen betreffend die Raubüberfälle in U.________ und V.________ (Sachverhalte lit. A.a). Die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Zechprellerei sind nicht angefochten. A.________ beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2019 sei in diesem Punkt aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt die gegen ihn erhobenen Anklagesachverhalte und wendet sich ausschliesslich gegen die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle in U.________ und V.________. Unstrittig sei, dass er mehrfach einen (einfachen) Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

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von einem Jahr bedrohten Qualifikation des Mitführens einer Waffe gemäss Art. 140 Ziff. 2

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1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beweiswürdigung des Kriminalgerichts erweise sich als sorgfältig, einlässlich und zutreffend, so dass darauf verwiesen werden könne. Für die rechtliche Würdigung sei mithin der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt unter Einbezug der aufgrund der vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwänden erforderlichen Präzisierungen massgebend.
1.2.2. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, die Abgrenzung des qualifizierten vom einfachen Raub werde erheblich dadurch erschwert, dass bereits dem Grundtatbestand des Raubes unter der Anwendung von Gewalt oder Drohung bzw. durch das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit eine gewisse Gefährlichkeit inhärent sei. Auch aufgrund der massiven Strafandrohung und der generalklauselartigen Umschreibung des Tatbestandes sei Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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Das Kriminalgericht führe zur Tat in U.________ zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am 3. Januar 2014 bei der Wohnung von B.________ vorbeigegangen seien, jedoch erst am Folgetag zur Tat geschritten seien und hierbei Waffen und Fesselungsmaterialien mitgeführt und zum Teil eingesetzt hätten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Tat geplant und das Vorgehen abgesprochen. Sie seien von Anfang an darauf aus gewesen, möglichst wenig Spuren zu hinterlassen: So hätten sie aus einer Telefonzelle heraus mit der Wohnungsinhaberin telefoniert, ihr Fahrzeug in einiger Entfernung von der Wohnung geparkt und bei der Tat Handschuhe getragen. Sie hätten eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt, indem sie nach dem Abbruch ihres Vorhabens beim ersten Besuch an ihrem Tatplan festgehalten haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich sodann durch eine List bzw. unter dem Vorwand, beim ersten Besuch einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur Wohnung verschafft. Trotz der Anwesenheit des Lebenspartners der Wohnungsinhaberin hätten sie an ihrem Tatplan festgehalten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Betreten der Wohnung die ihm klar unterlegene 71-jährige Wohnungsinhaberin angegriffen und die
Abwehrversuche ihres 72-jährigen Lebenspartners mittels des mitgebrachten Pfeffersprays unterbunden. Die Opfer seien massiv mit Klebeband und Kabelbindern gefesselt und mit gebrauchten Nylonstrümpfen (D.________) bzw. einem getragenen Damenslip (B.________) geknebelt worden, wobei namentlich D.________ nahezu der ganze Kopf, einschliesslich der Nase, mit Klebeband umwickelt und ihm nur wenig Raum für die Atmung offengelassen worden sei. Das Tatvorgehen - insbesondere die angewandte Gewalt und die Intensität der Fesselungen und Knebelungen - gehe über das hinaus, was zu Durchführung eines einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1

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Im Hinblick auf den Vorfall in V.________ erwägt die Vorinstanz, das Bezirksgericht habe auch beim Überfall auf das Goldschmiede-Atelier das Vorgehen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau als skrupellos und unverfroren bezeichnet und zutreffend den qualifizierten Tatbestand des besonders gefährlichen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
Geschäftsführerin brutal gezwungen, den Schlüssel zum Tresor herauszugeben. Als der Lebenspartner der Geschäftsführerin eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer ohne zu zögern die Pistole gegen diesen gerichtet. Er habe beiden Opfern mit dem Tod gedroht, sie massiv und gewaltsam gefesselt und in diesem Zustand im Geschäft zurückgelassen. Das Gesamtbild der Tat zeige mithin eine mit einiger Professionalität geplante und ausgeführte, abgebrühte und auf hohe Beute ausgerichtete Tat, weshalb die besondere Gefährlichkeit zu bejahen sei.
2.
2.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
2.2. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteil 6B 626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteile 6B 626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B 988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Nach den nicht angefochtenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Faktoren wie z.B. Bewusstlosigkeit oder Erbrechen etc." fehlen (Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. September 2016, kant. Akten, Ordner 5, Register 11, pag. 257 ff., S. 5), lässt die Qualifikation nicht entfallen. Denn Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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Inwieweit die weiteren von der Vorinstanz angeführten Tatumstände wie beispielsweise das Vermeiden von Tatspuren durch Tragen von Handschuhen, die Kontaktaufnahme aus einer Telefonkabine, das Abstellen des Autos in einiger Entfernung von der Wohnung oder dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau mittels einer List Zutritt zur Wohnung verschafften, für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Tatbegehung zusätzliche Relevanz haben, kann demnach offenbleiben.
2.3.2. Auch der Schuldspruch des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
tödliche Verletzungen nach sich ziehen kann. Damit bestand eine mindestens konkrete einfache Lebensgefahr, womit die besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine "willkürlich hohe Strafzumessung". Die Vorinstanz gehe von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers aus, das sie mehr oder weniger mit denselben Kriterien begründe, die bereits zur Bejahung der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit herangezogen habe. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass strafschärfende Qualifikationsgründe gegeben seien, könnten dieselben Tatumstände nicht nochmals straferhöhend herangezogen werden, um ein mittleres Tatverschulden des qualifizierten Tatbestandes zu begründen. Innerhalb des sehr hohen Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
zeige, auch wenn klar sei, "dass keine zwei strafrechtlichen Fälle identisch" seien. Es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz trotz Wegfalls der vom Kriminalgericht bejahten Qualifikationen der Grausamkeit und Bandenmässigkeit die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten lediglich um zweieinhalb Jahre reduziere. Zudem trage die Vorinstanz dem Asperationsprinzip nicht hinreichend Rechnung. Hinsichtlich der zwei weiteren Raubüberfälle erschienen die jeweils addierten zwei zusätzlichen Jahre als unverhältnismässig und überhöht. Insgesamt sei für die drei Raubüberfälle eine Gesamtstrafe von fünf Jahren angemessen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, Ausgangspunkt der Strafzumessung bilde als schwerstes Delikt der (mehrfach) qualifizierte Raub aufgrund besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

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durch die unnötig grobe Behandlung verletzt. Die Fesselung sei angesichts des Umstands, dass es sich um betagte Personen gehandelt habe, unnötig heftig ausgefallen. Aufgrund der dadurch möglichen Erstickungsgefahr habe sie sich als sehr gefährlich erwiesen, zumal sich die Opfer nicht selber hätten befreien können. Auch dass die abschliessende Fesselung zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als die Opfer ihre Gegenwehr längst aufgegeben hatten, falle negativ ins Gewicht. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers falle ins Gewicht, dass er keine Hemmungen gezeigt habe, die Opfer geknebelt und gefesselt in der Wohnung zurückzulassen. Es sei ihm offensichtlich gleichgültig gewesen, wie sich die Opfer gefühlt hätten und ob sie befreit werden könnten. Bezüglich des subjektiven Verschuldens sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Er habe stets aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Es gäbe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine legale Lebensführung und eine geregelte Arbeit mit einem Einkommen angestrebt habe. Vielmehr falle die hohe Intensität des deliktischen Willens auf, um seine finanziellen Probleme vorübergehend zu lösen sowie Alkohol und Drogen zu
kaufen. Insgesamt sei eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe für den mehrfachen qualifizierten Raub dem mittelschweren Verschulden angemessen.
Der Raub vom 24. Juli 2015 in V.________ sei zwar infolge der an den Tag gelegten Professionalität und der hohen angestrebten Beute als qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
Fesselungsmaterial mitgebracht haben und nicht davor abschreckten, diese einzusetzen und somit eine Traumatisierung der Opfer in Kauf genommen hätten. Ebenso fielen die bereits bei den anderen Raubdelikten erwähnten finanziellen und rein egoistischen Motive negativ ins Gewicht. Die auf deliktische Mittel ausgelegte Lebensführung lasse auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Insgesamt sei noch von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe sei in Anwendung des Asperationsprinzips um zusätzlich zwei Jahre zu erhöhen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Strafzumessung für die weiteren Delikte (u.a. mehrfacher Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
Zur Täterkomponente könne vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Kriminalgerichts verwiesen werden. Dieses habe die Täterkomponente als überwiegend negativ bewertet. Insbesondere seien die einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Vermögensdelikten straferhöhend zu berücksichtigen. Die unbedingten Geldstrafen sowie die bedingten Freiheitsstrafen hätten beim Beschwerdeführer keinen Eindruck hinterlassen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Zwar habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Strafuntersuchung ein Geständnis abgelegt und die begangenen Delikte eingeräumt, jedoch habe er in wesentlichen Punkten die vorgehaltenen Vorwürfe hartnäckig bestritten und die Taten zunehmend relativiert, obwohl diese beweismässig erstellt gewesen seien. Das Kriminalgericht habe das Geständnis des Beschwerdeführers und sein grundsätzlich kooperatives Verhalten demnach zutreffend nur leicht strafmindernd berücksichtigt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege beim kinder- und arbeitslosen Beschwerdeführer nicht vor. Zudem falle dessen Entwicklung im Vollzug negativ auf. Der Beschwerdeführer habe bereits zweimal diszipliniert werden müssen und die Vollzugsanstalten würden eine aufwendige und manipulative Art des
Beschwerdeführers beschreiben. Dieser zeige sich renitent und uneinsichtig. Der Beschwerdeführer habe das beschriebene negative Verhalten auch während des Berufungsverfahrens an den Tag gelegt und mehrfach diszipliniert und in andere Vollzugsanstalten verlegt werden müssen. Auch sei er im Strafvollzug erneut straffällig geworden. Die negative Täterkomponente führe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um vier Monate, so dass gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten auszusprechen sei.
3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
3.3.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B 776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 249; 6B 1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich von nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ihm ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung neben anderen Tatumständen auch jene straferhöhend heranzieht, aus denen sie die strafschärfende Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet und sein Verschulden geringer einstuft als die Vorinstanz, liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich noch keine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz verfügt als Sachgericht über ein grosses Ermessen, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Einsatzstrafe von sechs Jahren für den Raubüberfall vom 4. März 2014 erweist sich zwar durchaus als hoch, hält sich aber innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht und kann bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzen. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch aus dem vom ihm angeführten Urteil 6B 796/2011 vom 21. Februar 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hatte auch im Verfahren 6B 796/2011 einzig zu beurteilen, ob das (damalige) Obergericht des Kantons Luzern sich im Rahmen von Art. 47

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
Delikten vergleichbar.
Inwieweit die Vorinstanz bei der Gesamtstrafenbildung gegen das Asperationsprinzip verstossen haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Bei Art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
3.5. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Verschlechterungsverbot verletzt, indem sie eine ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
4.2. Die Vorinstanz erwägt, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2016 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegendem Ausmass an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, Borderline- und psychopathischen Zügen leide und zusätzlich in geringem Ausmass ein schädlicher Gebrauch von Stimulanzien vorgelegen habe. Eine stationäre Behandlung sei beim Beschuldigten nicht umsetzbar. Angesichts der schwerwiegenden Störung sei jedoch eine strafbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Setting aufrechterhalten werden sollte. Die Vorinstanz ordnete in Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, des Therapieverlaufsberichts und des Umstands, dass sich der Beschuldigte willig zeige, die Therapie fortzuführen, eine ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
4.3. Nach Art. 404 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
Nach Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
Die Rechtsprechung hat eine Verletzung des Verschlechterungsverbots bei der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Berufungsverfahren verneint (BGE 144 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B 805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bislang hat sie sich nicht dazu ausgesprochen, ob eine erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren zulässig ist, wenn erstinstanzlich darauf verzichtet wurde. Die Lehre hat sich unter Berufung auf das Verschlechterungsverbot mehrheitlich dagegen ausgesprochen; demgegenüber sei der Austausch therapeutischer Massnahmen grundsätzlich zulässig (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 ff. zu Art. 391; RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénal suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 391

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
4.4. Vorliegend hatte das Kriminalgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen. Diese verzichtete in ihrer Anschlussberufung darauf, erneut die Anordnung zu beantragen. Die Vorinstanz ordnete dennoch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63a - 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63a - 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger Verbüssung der Strafe noch möglich (BGE 136 IV 156 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B 805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.1). Bei einer freiwilligen Therapie, wie sie sich der Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil unterzogen hat, ist eine Umwandlung ausgeschlossen. Hier besteht einzig die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme durch das Gericht, welches die Strafe ausgesprochen hat (Art. 65 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. |
Nur der Täter, gegen den bereits erstinstanzlich eine therapeutische Massnahme angeordnet wurde, trägt von vornherein das Risiko einer nachträglichen Anpassung bzw. Umwandlung der angeordneten Massnahme. Die erstmalige Anordnung der ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren verletzt daher das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
4.5. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anordnung der ambulanten Massnahme werden gegenstandslos.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz hat Bundesgericht verletzt, indem sie eine ambulante Massnahme nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Laurin Katz, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, B.________, U.________, E.________, V.________, und F.________, W.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Clément
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