Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1131/2021
Urteil vom 12. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Hurni
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betrug; Drohung; üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. Mai 2021 (4M 20 71).
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juni 2020 verurteilte das Bezirksgericht Willisau A.________ wegen mehrfachen Betrugs, Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 des bernischen Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 9. April 2009 (KStrG/BE; BSG 311.1), Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, übler Nachrede und wegen Strassenverkehrsdelikten (Dispositiv-Ziffer 1). Vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sprach es sie frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte ihr eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 3). Es verzichtete auf den Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, welche die Staatsanwaltschaft Sursee mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 bedingt ausgesprochen hatte, und verlängerte die Probezeit auf 4 Jahre (Dispositiv-Ziffer 4). Von der obligatorischen Landesverweisung sah es wegen Härtefalls ab (Dispositiv-Ziffer 5). Die Zivilforderung des Privatklägers D.________ verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6). Es ordnete die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an (Dispositiv-Ziffer 7) und merkte vor, dass der Personenwagen Audi A6 Avant in Anwendung von Art. 90a Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: |
a | damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und |
b | der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. |
2 | Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen. |
Erlös verwertet worden war (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich regelte es die Verfahrenskosten und Entschädigungen (Dispositiv-Ziffer 9).
B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
Am 17. Mai 2021 stellte das Kantonsgericht Luzern fest, dass die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche wegen der Strassenverkehrsdelikte in Rechtskraft erwachsen waren. Zudem stellte es die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7 und 8 des bezirksgerichtlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziffer 1).
Sodann verurteilte das Kantonsgericht A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________ und E.________, Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG/BE, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Drohung zum Nachteil ihres Sohns C.________ und übler Nachrede. Was die Beschimpfung betrifft, befreite das Kantonsgericht sie gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
|
1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
Entschädigungen (Dispositiv-Ziffer 7).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 7 des kantonsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Insofern ist das Rechtsbegehren mangelhaft formuliert. Aus der Begründung der Beschwerde kann jedoch gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________ und E.________, der Drohung zum Nachteil ihres Sohns C.________ und der üblen Nachrede anstrebt. Daher kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
2.2.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
3.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________ und E.________.
3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Dies ist namentlich
in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen und Behörden denkbar. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe D.________ und E.________ arglistig getäuscht. Sie habe ihnen vorgespiegelt, sie sei von ihnen schwanger und brauche Geld für eine Abtreibung. Die Schwangerschaft zu überprüfen, sei für die Männer ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen. Zudem seien sie unter zeitlichem Druck gestanden und hätten geglaubt, es stehe für sie finanziell viel auf dem Spiel. Die Beschwerdeführerin habe die Männer vor die Wahl gestellt, sofort die Abtreibung oder jahrelang Alimente zu bezahlen.
D.________ habe die Schwangerschaft hartnäckig in Frage gestellt. Darauf habe die Beschwerdeführerin ihm Fotos geschickt, die sie mit Babybauch, in einem Bett in einer Klinik und stehend vor einer Klinik zeigen. Als er mit dem Arzt habe sprechen und sie ins Spital G.________ begleiten wollen, habe sie angegeben, dass es in U.________ zu lange dauere und sie nach V.________ gehe, wo sie jemanden kenne. Sie schrieb ihm zudem, eine Abtreibung werde von der Krankenkasse nicht bezahlt, weil ihre Franchise zu hoch sei. Nach ihrer Weigerung zur Vorlage von Nachweisen drohte ihr D.________ mit der Polizei und einem Anwalt. Darauf übte sie unter Hinweis auf ihren geschwächten Zustand moralischen Druck aus und verwies auf die drohenden Alimente. Zudem setzte sie ihn zeitlich unter Druck, da eine legale Abtreibung nicht mehr lange möglich sei. Dies musste D.________ ernst nehmen, da der Sexualkontakt bereits zwei Monate zurücklag. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin gegenüber D.________ ein Lügengebäude aufgebaut, dessen Hinterfragung kaum mehr möglich war. Damit liegt eine arglistige Täuschung vor.
Als E.________ die Schwangerschaft anzweifelte, da verhütet worden war, teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass sie das betreffende Kondom gerissen aufgefunden habe. Sein Angebot, mit ihr ins Spital zu gehen und die Schwangerschaft testen zu lassen, lehnte sie mit der Begründung ab, im Spital seien alle Rassisten. Zudem habe sie es abgelehnt, dass er sie nach W.________ zur angeblichen Abtreibung begleitet. Sie habe E.________ derart eingeschüchtert, dass er Angst vor ihr hatte. Auch ihm habe sie mitgeteilt, eine Abtreibung werde von der Krankenkasse nicht bezahlt. Damit besteht auch hier eine arglistige Täuschung in Form eines Lügengebäudes, dessen Überprüfung nicht leicht möglich war.
D.________ hatte mit der Beschwerdeführerin ungeschützten Geschlechtsverkehr. E.________ musste davon ausgehen, dass das Kondom versagt hatte. Daher lag für beide eine Schwangerschaft im Bereich des Möglichen. Dass eine gewisse Skepsis verblieb, ändert daran nichts. Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters lassen die Arglist nicht zwingend entfallen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B 1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3; 6B 518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; 6B 125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B 872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3).
Weil sie eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aus eigener Initiative nicht vollständig ausschliessen konnten, liessen sich D.________ und E.________ schliesslich von der Beschwerdeführerin überzeugen. Da sie keine Vaterschaft wollten, bezahlten sie die von der Beschwerdeführerin geforderten Beträge in der irrtümlichen Annahme, diese würden für eine Abtreibung verwendet. D.________ bezahlte Fr. 2'550.-- und E.________ Fr. 2'850.--.
Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie nicht schwanger war. Dennoch gaukelte sie D.________ und E.________ eine Schwangerschaft vor, um die Geldbeträge zu erhalten. Es kann offenbleiben, ob sie bereits den Geschlechtsverkehr mit dieser Absicht vollzog. Jedenfalls baute sie gegenüber D.________ und E.________ bewusst ein Lügengebäude auf und forderte das Geld in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, D.________ habe gewusst, dass er nicht ejakuliert habe und dass die Schwangerschaftswoche nicht stimmen konnte. E.________ habe gewusst, dass das Kondom intakt gewesen sei.
Mit diesem Argument entfernt sich die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne den erhöhten Anforderungen an eine Willkürrüge auch nur ansatzweise zu genügen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Abgesehen davon übersieht sie, dass das Präejakulat Spermien enthält und eine Schwangerschaft möglich ist, auch wenn keine eigentliche Ejakulation erfolgt. Es ist also keineswegs abwegig, dass D.________ eine Schwangerschaft für möglich hielt. Gleiches gilt für E.________, dem die Beschwerdeführerin weismachte, das Kondom sei gerissen.
Auch aus dem Urteil 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Urteil sah die Frau voraus, dass der Mann die falschen Angaben zu Schwangerschaft und Abtreibung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen werde (vgl. dort E. 2.2). In jenem Fall war der Mann in Beziehungen zu Frauen eher unerfahren und durch Liebe blind, weshalb er ausser Stande war, der Frau zu misstrauen, worauf deren Plan beruhte (vgl. dort E. 2.4). Anders verhielt es sich bei D.________ und E.________. Beide stellten die Schwangerschaft in Frage, worauf die Beschwerdeführerin weitere Täuschungen nachschob. Weil D.________ und E.________ der Beschwerdeführerin misstrauten, spielt es entgegen der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und sie nicht vor Liebe blind waren.
3.4. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Drohung zum Nachteil ihres Sohns C.________.
4.1. Nach Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe ihrem damals 10-jährigen Sohn C.________ gesagt, sie werde seinen Vater B.________ umbringen oder umbringen lassen. Dass diese Aussage geeignet ist, ein 10-jähriges Kind in Angst und Schrecken zu versetzen, liegt auf der Hand. Der Sohn hat die Drohung denn auch ernst genommen. Die Vorinstanz stellt fest, er sei ins Bettnässen zurückgefallen und habe sich gefürchtet. Nach der Rechtsprechung spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die Drohung tatsächlich umsetzen wollte. Massgebend ist nur die Wahrnehmung durch den Sohn.
4.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Einzig aus der Strafklage ergebe sich, dass sie dem Sohn gedroht habe, sie werde seinen Vater umbringen oder von H.________s umbringen lassen. Es liege nur ein Indizienbeweis vor. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den Sohn oder B.________ zu befragen. Auch die Befragung anderer Personen habe die Vorinstanz abgelehnt. Sie stütze sich nur auf schriftliche Eingaben und Hörensagen.
Diese rein appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unzulässig. Sie legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Sie versäumt es fast gänzlich, sich mit der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz stelle den genauen Wortlaut der Drohung nicht fest. Ob sie B.________ umbringe oder ob sie ihn durch H.________s umbringen lasse, werde durch das Wort "oder" offengelassen. Es sei unklar, ob sie die Aussage vor dem "oder", die Aussage nach dem "oder" oder gar beide Aussagen gemacht habe. Auf dieses Vorbringen ist nicht näher einzugehen, da es geradezu trölerisch ist.
4.4. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Drohung ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verurteilung wegen übler Nachrede und macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
5.1.
5.1.1. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
5.1.2. Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Den Tatbestand des Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1 S. 115). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte (falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteil 6B 318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3 S. 207).
5.1.3. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist gemäss Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B 1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2; 6B 125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2). Seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 sind Form und Adressat des Strafantrags in Art. 304 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. |
|
1 | Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. |
2 | Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form. |
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Anklage sei so formuliert, dass die Beschwerdeführerin wisse, was ihr vorgeworfen wird. Sie habe sich rechtsgenüglich dagegen zur Wehr setzen können. Die Anklage verweise auf das Geständnis der Beschwerdeführerin. Daraus ergebe sich, dass ihr klar gewesen sei, dass ihr zum Vorwurf gemacht wird, sie habe ein Video gepostet, in dem sie B.________ als pädophil bezeichnet habe. Sie habe ausserdem klargestellt, dass es sich nicht um das Video vom 12. April 2017 gehandelt habe. So habe sie deutlich unterschieden zwischen dem Vorfall vom 12. April 2018 und dem Vorfall, welcher dazu führte, dass sie B.________ der Pädophilie bezichtigt. Damit sei sie über die wesentlichen Punkte des ihr Vorgeworfenen informiert gewesen. Eine weitere zeitliche Eingrenzung wäre zwar wünschenswert gewesen, sei jedoch nicht notwendig, damit sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf der üblen Nachrede habe verteidigen können.
5.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin gebe zu, im Sommer 2017 den Sohn C.________ auf einem Schulhausplatz gefilmt zu haben. Sie habe dies getan, weil sie habe zeigen wollen, dass B.________ den Sohn vernachlässige und dieser Flöhe habe. Das Video habe sie noch am gleichen Tag aufgeschaltet. Ein Video zu angeblichen Vorfällen in der Wohnung von B.________ habe sie ein anderes Mal gemacht. Darin habe sie mitteilen wollen, dass sie B.________ beobachtet habe, wie er Kinderpornos angeschaut und masturbiert habe. Sie wisse nicht mehr genau, wann sie das diesbezügliche Video gepostet und wieder gelöscht habe. Die Vorinstanz stellt fest, nach Angaben der Kinderanwältin würden die Vorwürfe der Pädophilie seit 2011 kolportiert, ohne dass sich je Hinweise dafür gefunden hätten. Der Sohn sei mehrfach und ausführlich dazu vernommen worden, auch mit Überraschungsfragen. Weder von den Beiständinnen noch vom behandelnden Psychologen sei je der Verdacht einer inadäquaten Nähe zwischen B.________ und dem Sohn geäussert worden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein Video postete, in welchem sie B.________ wahrheitswidrig der Pädophilie bezichtigte. Die Anschuldigungen und Verunglimpfungen im Video
seien über längere Zeit öffentlich zugänglich gewesen. So seien sie auch von der Kinderanwältin eingesehen worden.
5.2.3. Die Vorinstanz geht von einem gültigen Strafantrag aus und erwägt, B.________ habe anfangs Juni 2018 von dem Video erfahren, in welchem die Beschwerdeführerin ihn der Pädophilie bezichtigt habe. Er habe mit Schreiben vom 11. Juni 2018 den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin sei auch deswegen zu verurteilen.
Zum objektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe bestätigt, ein Video gedreht und auf I.________ gestellt zu haben, in welchem sie B.________ als pädophil bezeichnet habe. Damit habe sie sich öffentlich in abwertender Weise über B.________ geäussert. Die Bezeichnung als pädophil werde von einer unbefangenen Drittperson so verstanden, dass B.________ eine verpönte Sexualpräferenz habe. Damit werde seine Eigenschaft, ein ehrbarer Mensch zu sein, in Frage gestellt. Denn Vorwürfe, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen, berühren grundsätzlich die sittliche Ehre (Urteil 6B 983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.4; 6S.5/2007 vom 14. März 2007 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt BGE 98 IV 86 E. 2 S. 88). Es kommt hinzu, dass sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...267 |
6 | ...268 |
Gemäss Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin die ehrverletzenden Äusserungen vorsätzlich und wiederholte sie im Strafverfahren. Ihr war bewusst, dass sie mit dem Aufschalten des Videos ihre ehrverletzenden Äusserungen der Öffentlichkeit zugänglich machte. Damit sei auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
5.3. Die Beschwerdeführerin vermischt Ausführungen zum Anklagegrundsatz und zum Erfordernis eines gültigen Strafantrags. Sie trägt vor, B.________ habe in seinem schriftlichen Strafantrag vom 11. Juni 2018 geltend gemacht, die Kinderanwältin habe ihm zur Kenntnis gebracht, die Beschwerdeführerin habe auf I.________ einen kurzen Film mit ihrem Sohn auf dem Pausenplatz eines Schulhauses in U.________ aufgeschaltet und textlich zum Ausdruck gebracht, er sei pädophil. Gemäss Anklageschrift habe die Beschwerdeführerin ungefähr im Juli 2017 an ihrem damaligen Wohnort ein Video auf I.________ hochgeladen, in dem sie B.________ als pädophil bezeichnet habe. Das Video sei etwa bis Juli 2018 aufgeschaltet geblieben, zuerst im öffentlichen, dann im privaten Bereich. Im Gegensatz zum Strafantrag erwähne die Anklageschrift nicht, dass das Video auf dem Pausenplatz eines Schulhauses in U.________ gedreht worden sei. Dabei sei der Ort zentral, um zu bestimmen, um welches Video es sich handle, denn die Beschwerdeführerin habe mehrere Videos aufgeschaltet. Die Vorinstanz gehe bei ihren Erwägungen zum Anklagegrundsatz davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestanden habe, B.________ in einem Video als pädophil bezeichnet zu haben. Im Strafantrag
werde das Video insofern eingegrenzt, als diese Aussage auf dem Pausenplatz eines Schulhauses in U.________ gemacht worden sei. Bereits in der Anklageschrift sei diese Eingrenzung weggelassen worden. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie hätte befragt werden müssen, welches Video genau gemeint sei und das Video hätte beschlagnahmt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mehrere Videos aufgenommen und auf I.________ veröffentlicht habe, sei es unmöglich festzustellen, welches Video zur Anklage gebracht worden sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht leicht nachvollziehbar, jedenfalls aber unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Kinderanwältin am 7. Juni 2018 ein Video sah, auf dem die Beschwerdeführerin B.________ als pädophil bezeichnet. Dies teilte sie B.________ mit. Darauf erhob dieser am 11. Juni 2018 Strafklage wegen dieses Videos.
5.4. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede hält vor Bundesrecht stand.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung und die Verteilung der Verfahrenskosten. Dies begründet sie aber nur mit den beantragten Freisprüchen von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________ und E.________, der Drohung zum Nachteil des Sohns C.________ und der üblen Nachrede zum Nachteil von B.________.
Nachdem diese Verurteilungen allesamt rechtens sind, hat es mit der Strafzumessung und der Kostenverteilung sein Bewenden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt