Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_669/2008/bnm

Urteil 12. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
vertreten durch seine Mutter Z.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch W.________, Amtsvormundschaft des Bezirksgerichts Bremgarten, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Gegenstand
Kinderunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten stellte mit Urteil vom 18. Oktober 2007 fest, dass Y.________ (geboren 1972) der Vater von X.________ (Beschwerdeführer), geboren 2006, sei und das Kindesverhältnis (Dispositiv-Ziff. 1) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet werde. Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde verpflichtet, der Mutter Z.________ (geboren 1984) an den Unterhalt des Sohnes monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 11.12.2006 - 31.07.2007 Fr. 585.--
- vom 01.08.2007 - 31.12.2012 Fr. 330.--
- vom 01.01.2013 bis zur Mündigkeit Fr. 445.--
(Dispositiv-Ziff. 2). Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA per September 2007 mit 101 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte).
Z.________ reiste Ende Juli 2007 mit ihrem Sohn zurück nach Polen.

B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) Appellation ein, welche mit Urteil vom 21. August 2008 abgewiesen wurde.

C.
Der Bescherdeführer hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden:
"Ziff. 2 des Urteils des Bezirkgerichts Bremgarten vom 18. Oktober 2007 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt des Klägers 1 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 11.12.2006 - 31.07.2007 Fr. 789.--
- 01.08.2007 - 30.11.2012 Fr. 440.--
- 01.12.2012 - 30.11.2018 Fr. 600.--
- 01.12.2018 - 30.11.2022 Fr. 626.--
- 01.12.2022 - 11.12.2024 Fr. 797.--."
Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit dem Antrag, die ihm zuerkannten Unterhaltsbeiträge zu erhöhen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei ist "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Es genügt aber nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Nach Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 411 E. 3.2.2 S. 414).

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist (BGE 133 III 57 E.3 S. 59). Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E.3.2.2. S. 414 f.).

2.3 Das Obergericht hat zu Recht ausgeführt, die richterliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung sei durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 f.). Namentlich dort, wo es um Sachverhalte geht, die sich im Ausland verwirklicht haben, obliegt es daher der betreffenden Partei, die massgebenden Grundlagen dem Richter vorzulegen und die Beweismittel zu nennen.

3.
3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt, dass von der Mutter des Kindes, welche als Inhaberin der elterlichen Sorge für die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers aufkomme, an dessen Unterhalt nichts zu erwarten sei, womit der Barbedarf des Beschwerdeführers allein und vollumfänglich vom Beschwerdegegner zu alimentieren sei.

3.2 Bei der Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs des Beschwerdeführers hat sich das Bezirksgericht Bremgarten auf das Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts vom 1. November 2005 betreffend Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder abgestützt. Weil das Einkommen des Vaters des Kindes maximal Fr. 3'500.-- beträgt, hat es den Unterhaltsbeitrag um 25 % gekürzt. Für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2012 ist es bei Berücksichtigung eines Lebenskostenindexes von 50.8 % in Polen zu einem individuellen Bedarf nach polnischen Verhältnissen von Fr. 330.-- vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2012 und für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Mündigkeit zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 445.-- pro Monat gelangt.

3.3 Das Obergericht hat dagegen in Anwendung von Ziffer 1.2 der erwähnten Empfehlung das Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2001 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG als Grundlage für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes angenommen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters angespannt und mangelhaft seien.

Die Vorinstanz fährt fort, wie bereits das Bezirksgericht zutreffend dargelegt habe und von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet werde, seien für den Unterhaltsberechtigten die Bedürfnisse an seinem Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort massgeblich. Liege dieser nicht in der Schweiz, könne der Unterhaltspflichtige hierzulande belangt werden; den tieferen Unterhaltskosten am Wohnort des Beschwerdeführers und mithin seinem geringeren Bedarf sei jedoch mit einer Reduktion angemessen zu begegnen. Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolge praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung fänden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, März 2008", Nachführung der Ausgabe 2006, Zürich 2008) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. Ziff. 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2006, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2008, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 115. Jg., Zürich 2008, S. 143; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3.
Oktober 2007 E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2007, N. 25 und N. 27 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, S. 1529 f.; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, N. 14 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, S. 931). Aufgrund des Gesagten sei der nach hiesigen Verhältnissen ermittelte Bedarf des Beschwerdeführers wegen des Wechsels seines Aufenthaltsorts ab 1. August 2007 den polnischen Verhältnissen anzupassen. Das Bezirksgericht habe den tieferen Lebenshaltungskosten in Polen mit einem "Lebenskostenindex" von 55.8% Rechnung getragen.

Das Obergericht hat dazu befunden, ziehe man die vom Beschwerdeführer vor Bezirksgericht angerufenen Angaben des Bundesamts für Migration (BFM), Swissemigration, zu Konsumgütern und Dienstleistungen bei, erhelle aus allen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Indizes ein gegenüber der Schweiz tieferes Preisniveau mit damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten in Polen. Indes sei festzustellen, dass sich die genannten Indizes - namentlich jene, die den Indexstand per Frühjahr 2008 erfassten - allesamt und teilweise markant erhöht hätten: Der sich auf "Expatriates-Familien" in städtischen Verhältnissen beziehende Index der UBS belaufe sich neu auf 67.9 Punkte (Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt/März 2008", Nachführung der Ausgabe 2006, Zürich 2008). Der OECD-Index, welcher den Massstab für Personen bilde, die sich im Land gut auskennten, betrage mittlerweile 49 Punkte (Stand: September 2007). Der Index von A&S in der Höhe von 64.1 Punkten (Stand: März 2008) gelte als realistische Masszahl für Neuankömmlinge aus der Schweiz und Auslandaufenthalter/innen im ersten Jahr. Diese Zahlen belegten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Preisniveau in Polen immer noch erheblich von demjenigen in der Schweiz
abweiche, weshalb von einer "starken Annäherung" an die hiesigen Lebensverhältnisse nicht die Rede sein könne. Der Geldwert in den verschiedenen Ländern werde auf lange Sicht bzw. auf Dauer unterschiedlich bleiben. Die Begründung dafür liege in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsregionen, die nicht kurzfristig wegfielen (z.B. Produktivität) und teilweise bestünden bzw. unveränderlich bleiben würden (z.B. Unterschiede betreffend das natürliche und/oder politische Klima, Produktionsfaktoren, Einkommen und Präferenzen der Kunden, Markt- und Produktionsstrukturen, Rohstoffabhängigkeit; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002, E. 3.b). Ferner werde die Erhebung von der UBS für Grossstädte - vorliegend Warschau - gerechnet, womit sie nicht unbesehen des Wohnorts des Beschwerdeführers in Lublin (im Osten Polens gelegene, neuntgrösste polnische Stadt, welche rund 150 Kilometer südöstlich der Hauptstadt sowie ca. 100 Kilometer von der ukrainischen Grenze entfernt liegt) verwendet werden könne. Andererseits werde ebenso wenig belegt, dass der Beschwerdeführer in (ärmlichen) ländlichen Verhältnissen lebe. Um den tieferen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen, sei in
Anbetracht der zwischenzeitlichen Erhöhung des Preisniveaus zusammenfassend ein Durchschnittswert von 60.3% ([67.9% + 49.0% + 64.1%] : 3 = 60.33%) anzunehmen. Insgesamt ergäben sich an die polnischen Verhältnisse angepasste Existenzminima wie folgt: Fr. 275.-- ab 1. August 2007 bis 10. Dezember 2012, Fr. 335.-- ab 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2018 und Fr. 425.-- vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit.
Das Obergericht hat dazu weiter bemerkt, es rechtfertige sich weder eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs gemäss den erwähnten Richtlinien über die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge hinaus noch eine weitere Abstufung nach Vollendung des 12. bzw. 16. Altersjahrs des Kindes. Nachdem der vom Bezirksgericht festgelegte jeweilige Bedarf des Beschwerdeführers dessen jeweiliges Existenzminimum nicht massgeblich übertreffe und die zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge den geschilderten Verhältnissen angemessen erschienen, und eine Herabsetzung nicht im Kindesinteresse liege, bestehe auch kein Anlass, die Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen herabzusetzen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, gemäss Ziff. 1.2 der Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. November 2005 sei bei angespannten, mangelhaften finanziellen Verhältnissen nach Massgabe der SchKG-Richtlinien zu ermitteln. Die Vorinstanz gehe aber offensichtlich zu Unrecht davon aus, der Unterhaltsbeitrag des unterhaltsberechtigten Beschwerdeführers selber sei nach den SchKG-Richtlinien festzulegen. Gestützt auf diesen offensichtlich falschen Schluss, welcher nicht nur den Empfehlungen, sondern auch insbesondere den bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Art. 285 Abs.1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB widersprächen, habe die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers als vermeintliche Grundlage der Unterhaltsbeiträge ermittelt.

Das Vorbringen geht fehl. Der von ihm zitierte Autor stellt fest, dass die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs als Hilfsmittel für den durchschnittlichen Bedarf genügten (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Bern 1997, N.24 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, S. 343). Auch andere Lehrmeinungen sehen bei niedrigen Einkommen eine Berechnung des Existenzminimums der Eltern und des Kindes auf Grund der SchKG-Tabellen vor (MARIO GUGLIELMONI/FRANCESCO TREZZINI, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung in: AJP 1993 S. 9/10; HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 06.130 S. 371/372).

3.4.2 Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht halte in seinen Erwägungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners fest, dessen monatliches Nettoeinkommen habe - wie von der ersten Instanz festgestellt und seitens der Parteien unbestritten - im Zeitraum ab Geburt bis Ende 2007 Fr. 3'080.-- betragen, ab Juni 2007 bis August 2007 Fr. 3'500.--, ab 1. September 2007 bis "Stellenantritt" Fr. 2'800.-- und anschliessend Fr. 3'500.--. Weder die erste noch die zweite kantonale Instanz habe es offenbar für nötig befunden, den "Stellenantritt" zeitlich einzugrenzen. Spätestens ab Februar 2008, d.h. nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, sei dem Beschwerdegegner aber unbekümmert um seinen tatsächlichen Status ein hypothetisches Einkommen in Höhe von mindestens Fr. 3'500.-- anzurechnen. Mit andern Worten sei der "Stellenantritt" in Ergänzung des von der Vorinstanz lückenhaft festgestellten Sachverhalts auf den 1. Februar 2008 festzulegen. Der Beschwerdeführer verlangt mit dieser Rüge eine Ergänzung des Sachverhalts ohne aber darzulegen, dass er diese Sachverhaltsergänzung bereits vor Obergericht prozesskonform verlangt hat, weshalb sie als neu und damit als unzulässig zu gelten hat.
3.4.3 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die Quellenbesteuerung wie auch die Sicherheitsleistungspflicht zu berücksichtigen seien, gehe doch das Obergericht selber davon aus, es sei auf Grund der Lohnstrukturerhebungen von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- auszugehen. Im Rahmen der Parteibefragung habe der Beschwerdegegner ausgesagt, Quellensteuer und Sicherheitsabzug seien seit drei Monaten, also seit Juli 2007 weggefallen, sodass er in den letzten zwei Monaten brutto Fr. 3'500.-- (wohl Arbeitslosentaggelder September und Oktober) erhalten habe. Inwiefern diesbezüglich ein offensichtlicher Irrtum vorliegen, bzw. der Sachverhalt aktenwidrig falsch festgestellt worden sein soll, wird nicht hinreichend begründet, denn es wird nicht dargetan, von welchem anderen Nettoeinkommen als von Fr. 3'500.-- die Vorinstanz hätte ausgehen sollen. Auch darauf ist nicht einzutreten.

3.5
3.5.1 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine monatlichen Kosten für die Krankenkasse sowie für den Wohnanteil bereits bei der Feststellung des Bedarfs auf polnische Verhältnisse angepasst und hernach beim Kaufkraftvergleich nochmals gekürzt. Zur Höhe der Bedarfspositionen als solcher äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers nicht, und er hat es nicht für notwendig erachtet, sich bei dessen Mutter nach den konkreten Auslagen zu erkundigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dennoch ist er der Auffassung, das Obergericht sei diesbezüglich in Willkür verfallen.

3.5.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, das Existenzminimum des Beschwerdeführers belaufe sich - unter Ausklammerung des tieferen Preisniveaus in Polen - vom 11. Dezember 2006 bis am 10. Dezember 2012 auf Fr. 455.--, vom 11. Dezember 2012 bis am 10. Dezember 2018 auf Fr. 555.-- sowie schliesslich vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit auf Fr. 705.--. Diese Beträge setzen sich aus den altersgerecht abgestuften Grundbeträgen von Fr. 250.--, Fr. 350.-- bzw. Fr. 500.-- (Ziff. 1/4 der SchKG-Richtlinien), den (für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz belegten und ab der Rückkehr nach Polen geschätzten) Kosten für die Krankenkasse von Fr. 55.-- sowie einem Wohnkostenanteil, welcher angesichts der Auslagen der Kindsmutter für Kost und Logis von hierzulande Fr. 900.-- sowie aufgrund der beabsichtigten Pläne der Kindsmutter für die Zeit nach der Rückkehr nach Polen ermessensweise auf Fr. 150.-- festgesetzt werde, zusammen. Um den tieferen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen - fährt die Vorinstanz fort - sei in Anbetracht der zwischenzeitlichen Erhöhung des Preisniveaus zusammenfassend ein Durchschnittswert von 60.3% ([67.9% + 49.0% + 64.1%] : 3 = 60.33%) anzunehmen. Insgesamt ergäben sich an die polnischen Verhältnisse
angepasste Existenzminima wie folgt: Fr. 275.-- ab 1. August 2007 bis 10. Dezember 2012, Fr. 335.-- ab 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2018 und Fr. 425.-- vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit.

Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG (Fassung vom 3. Januar 2001) beträgt der Unterhalt für ein Kind bis zu 6 Jahren Fr. 250.--, von 6 bis 12 Jahren Fr. 350.--, und über 12 Jahren Fr. 500.--. Zu diesen Beträgen kommen nach dem angefochtenen Entscheid die ermessensweise festgesetzten Auslagen für die Krankenkasse und den Wohnanteil von Fr. 205.-- (gekürzt auf 60.33 %) hinzu. Es ist nach diesem Entscheid nicht klar, ob er die Kosten für die Krankenkasse und für den Wohnanteil für polnische Verhältnisse (schätzungsweise) festgelegt und hernach noch einmal reduziert hat. Jedenfalls ist die Annahme nicht geradezu willkürlich, der Abzug sei nur einmal erfolgt. Im Übrigen kann auf Folgendes hingewiesen werden.

3.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

3.5.4 Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2007 vor dem Bezirksgericht Bremgarten hat die Mutter des Kindes betreffend die Kosten der Krankenkasse in Polen ausgesagt, wenn sie arbeite, dann bezahle sie mehr als wenn sie nicht arbeite. Vielleicht belaufe sich die Prämie auf ca. Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- pro Monat. Die Prämie für ihren Sohn sei dabei schon eingerechnet. Weiter hat sie ausgeführt, sie werde vorerst bei ihren Eltern in Lublin wohnen und sobald als möglich eine eigene Wohnung beziehen.

Gemäss dem Internetanbieter Eures Polska zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen in Polen (www.eures.braca.gov.pl, abgerufen am 16. November 2008) gilt die obligatorische Krankenversicherung für Personen, die auf Grund von Arbeits- oder Auftragsverträgen arbeiten. Falls in einer Familie nur eine Person krankenversichert ist, umfasst ihre Krankenversicherung auch den Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 18. bzw. des 26. Lebensjahres, und die Eltern, soweit sie zusammen mit dem Krankenversicherten wohnen (S. 39). Diese Angaben werden bestätigt auf dem Internetportal der deutschen Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Arbeiten in Polen" (www.Ba-auslandsvermittlung.de, S. 8/9, abgerufen am 16. November 2008). Darin wird weiter erwähnt (S. 2), für eine renovierte 60m²-Zimmer-Wohnung im Zentrum von Warschau zahle man leicht über 2'000.-- Zloty, also etwa 500.-- Euro. In Lublin werden im Internet 2 bis 3- Zimmerwohnungen zu einen Monatszins zwischen 750 und 1'200 Zloty angeboten (Fr. 296.-- bis Fr. 473.-- [umgerechnet zum Tageskurs vom 11. November 2008 von CHF 2.53476]; Wohnungen zu Mieten in Lublin: www.enormo.com/de/search/loc/_Polen, abgerufen am 17. November 2008).

Gestützt auf diese Abklärungen kann angenommen werden, dass die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten für die Krankenkasse des Beschwerdeführers wegfallen. Damit bleibt nur noch die Frage offen, ob der Wohnkostenanteil von Fr. 150.-- bzw. 60.33 % hiervon, also Fr. 90.50 vor Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV Stand halten. In Berücksichtigung der nicht anzurechnenden Krankenkassenprämie von Fr. 55.-- kann demnach von einer Bedarfsdeckung von Fr. 145.-- für die Wohnkosten ausgegangen werden. Der vom Obergericht für den Beschwerdeführer ermittelte Notbedarf ist somit selbst dann nicht unhaltbar, wenn ihm bei dessen Berechnung ein Fehler unterlaufen sein sollte, indem es in der Begründung die Krankenkassenkosten zu hoch veranschlagt, aber dafür zweimal reduziert haben sollte.

3.5.5
3.5.5.1 Mit Bezug auf die Kinderzulagen macht der Beschwerdeführer ferner geltend, der Beschwerdegegner habe eine nicht rechtskräftige Verfügung der Arbeitslosenkasse vorgelegt, auf Grund welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen habe. Es gehe jedoch nicht an, dass eine obere kantonale Instanz sich ausser Stande erkläre, über die Frage zu befinden, ob dem Beschwerdegegner nun ein Anspruch auf Kinderzulagen zukomme oder nicht, zumal die Entscheidgrundlagen und entsprechende Beweise aktenkundig seien. Indem sie entgegen Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB nicht auf die effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abgestellt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

3.5.5.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, in der Verfügung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 20. Februar 2008 sei gestützt auf Art. 121
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 121 - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004489;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009490;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71491;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72492.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960493 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
AVIG i.V.m. Art. 34
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen - (Art. 22 Abs. 1 AVIG)
1    Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.105
2    Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.106
und Art. 129a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht - Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.
AVIV festgestellt worden, der Beschwerdegegner habe für den in Polen lebenden Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Merkblatt: Kinderzulagen" der SVA Zürich vom Dezember 2007 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, scheine doch darin auf den Fall der Arbeitslosigkeit des bezugsberechtigten Elternteils nicht Bezug genommen zu werden. Die Regelung von Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB sei dispositiver Natur, was bedeute, dass von ihr durch richterliche Anordnung abgewichen werden könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers übersehe, dass Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB weder die Höhe des Bedarfs des Kindes noch die Bemessungsmethode regle. Vielmehr lege sie lediglich fest, dass Sozialleistungen zu Gunsten des Kindes zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen seien. Dessen ungeachtet könne der unterhaltspflichtige Elternteil nicht dazu verpflichtet werden, mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken (STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O, N. 72 zu Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG, S. 949). Daher seien allfällige bezogene Kinderzulagen bei der
Bemessung der Unterhaltsbeiträge bzw. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes nach ständiger Praxis des Obergerichts vorweg vom Letzteren abzuziehen und als Folge davon zusätzlich zum festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu entrichten (AGVE 1986, S. 22). Bei der vorliegenden Ausgangslage und vor dem Hintergrund der Unklarheiten betreffend die Berechtigung des Beschwerdegegners zum Bezug von Kinderzulagen auf Grund des Auslandbezugs rechtfertige sich ausnahmsweise das vom Bezirksgericht gewählte Vorgehen, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge inklusive allfällig vom Beschwerdegegner bezogener Kinderzulagen zugesprochen werden.
3.5.5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander, sondern erwähnt, dass gemäss § 8 des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1958 die Zulagen bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 170.-- und anschliessend Fr. 195.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr betrügen, und dass gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Leistungen von mindestens Fr. 200.-- pro Monat ausgerichtet würden. Diese Vorbringen sind unbehelflich, weil sie sich nicht auf die tragende Begründung des Obergerichts beziehen.
3.5.6 In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in ihrer Erwägung 3.3.1. ausser Acht gelassen, dass das Kreisschreiben am zitierten Ort als Grundlage der ermittelten Zahlen den Indexstand per 1. August 2005 festhalte, die Bedarfszahlen also hinsichtlich der Teuerung zu bereinigen seien. Diese Rüge bezieht sich jedoch auf das Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 1993 und nicht auf die von der Vorinstanz angewendeten SchKG-Richtlinien, auf welche sich das Obergericht ohne Verletzung von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB hat abstützen dürfen (E. 3.4.1 hiervor).

Das Obergericht hat dazu festgehalten, eine Berücksichtigung der seit Erlass der SchKG-Richtlinien aufgelaufenen Teuerung und als Folge davon eine teuerungsbereinigte Erhöhung der zu Grunde gelegten Ansätze habe schliesslich nicht zu erfolgen, nachdem die SchKG-Richtlinien eine Änderung der Ansätze explizit erst für den Fall des Überschreitens des Indexstandes von 110 Punkten vorsähen und der Landesindex der Konsumentenpreise (auf der Basis Mai 2000 = 100 Punkte) per Ende Mai 2008 bei 109.9 Punkten liege. Der Einwand des Beschwerdeführers geht demnach fehl.

3.6 Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, eine korrekte Anwendung von Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB gebiete, dem effektiven Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber zu stellen und nötigenfalls die Unterhaltspflicht beim Existenzminimum des Pflichtigen zu begrenzen. Die Differenz zwischen Einkommen zuzüglich Kinderzulagen und Existenzminimum des Pflichtigen ergebe für jede Phase der Berechnung einen Überschuss zu Gunsten des Beschwerdegegners. Damit stehe nichts entgegen, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Unterhalt gemäss Anträgen zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem habe der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 18. Oktober 2007 ausgesagt, er habe pro Monat durchschnittlich US Dollar 200.-- an seine Mutter und an seine Schwestern im Irak überwiesen.

Das Obergericht hat sich damit nicht befasst, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe dieses Argument prozesskonform und rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorgetragen. Da auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gerügt wird, gilt der Einwand als neu und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bezirksgericht Bremgarten zu Recht erwähnt, eine "Quersubvention der Lebenshaltungskosten" der Mutter des Beschwerdeführers sei gesetzwidrig, denn hierfür habe sie selber aufzukommen (S. 12 Ziff. 2.7.6 Abs. 2 am Ende). Eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB hätte nur dann vorliegen können, wenn der Beschwerdeführer höhere Lebenskosten für sich nachgewiesen hätte.

3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB verletzt, weil sie nicht vier Altersabstufungen vorgenommen habe, wie dies übrigens auch gemäss den Empfehlungen der Kammer für Vormundschaftswesen vorgesehen sei. Es ist richtig, dass darin (B. Ziff. 1.1 S. 7) gestaffelte Unterhaltsbeiträge für vier Perioden vorgesehen sind, nämlich 1. - 6., 7. - 12., 13. - 16. und 17. - 18. Altersjahr. Von vornherein unbehelflich ist die Berufung auf Peter Breitschmid, denn dieser Autor nimmt selbst nur drei Staffellungen vor (a.a.O., N.6 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB S. 1522: 1. - 6., 7. - 12. und 13. - 18. Altersjahr). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass beim Beschwerdegegner knappe Einkommensverhältnisse vorliegen und damit die SchKG-Richtlinien Anwendung finden (E. 3.4.1 hiervor) und somit auch die darin vorgesehene dreistufige Unterhaltsfestsetzung zu beachten ist. Eine Bundesrechtverletzung liegt demnach nicht vor.

3.8 Nach dem Ausgeführten hat das Obergericht weder Bundesrecht verletzt, noch eine Ermessensüberschreitung begangen, indem es die vom Bezirksgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge - wenn auch auf anderer Berechnungsgrundlage - als angemessen befunden hat.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nach dem Ausgeführten konnte die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett
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Dokument : 5A_669/2008
Datum : 12. Januar 2009
Publiziert : 11. Februar 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kinderunterhalt


Gesetzesregister
AVIG: 121
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 121 - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004489;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009490;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71491;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72492.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960493 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
AVIV: 34 
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen - (Art. 22 Abs. 1 AVIG)
1    Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.105
2    Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.106
129a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht - Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
ZGB: 276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
116-II-110 • 116-II-493 • 128-III-161 • 128-III-411 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-57 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
5A_384/2007 • 5A_669/2008 • 5C.6/2002
Stichwortregister
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AGVE
1986, S.22
AJP
1993 S.9