Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4595/2016
Urteil vom 12. Dezember 2016
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
B.
Gemäss einer Mitteilung des [Kanton B._______ ] (nachfolgend: Migrationsamt) vom 1. April 2016 galt der Beschwerdeführer seit jenem Tag als verschwunden.
C.
Am 5. April 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden infolge Untertauchens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
D.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte das Migrationsamt dem SEM die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers per 22. April 2016 mit und hielt fest, er sei "kurzeitig untergetaucht kurz vor Verhaftung für Ausschaffungshaft (Dublin-Out)". Der Beschwerdeführer wurde dem Durchgangszentrum C._______ zugeteilt.
E.
E.a Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um Aufhebung der Abmeldung beim Migrationsamt einreichen, welches das Amt mit Verfügung vom (...) Juni 2016 ablehnte.
E.b Mit Beschluss vom (...) Juli 2016 hielt der Regierungsrat des Kantons B._______ fest, dass das Migrationsamt nicht zuständig gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu prüfen, weshalb auf den diesbezüglich eingereichten Rekurs des Beschwerdeführers nicht einzutreten und die entsprechende Eingabe zuständigkeitshalber an das SEM zu überweisen sei.
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das SEM mit Eingabe vom 17. Juni 2016 sowie Ergänzung vom 18. Juni 2016 festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen sei. Dementsprechend sei sein Asylverfahren in der Schweiz wieder aufzunehmen sowie umgehend die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung nach Italien anzuordnen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 - eröffnet am 24. Juni 2016 - lehnte das SEM diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingaben ab, erklärte die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt im Übrigen fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Argument des Beschwerdeführers, wonach er sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe und sogar zwei Mal von der Polizei, welche etwa zehn Tage beziehungsweise zwei Wochen täglich in der Unterkunft nach einer anderen Person gesucht habe, kontrolliert worden sei, erscheine nicht plausibel. Die Polizei sei mit Zuführungsauftrag vom 24. März 2016 angegangen worden, gerade den Beschwerdeführer zu verhaften. Weil er sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten habe, sei die Frist für seine Überstellung nach Italien korrekterweise auf 18 Monate verlängert worden und folglich noch nicht abgelaufen. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2015 beseitigen könnten.
H.
Der Beschwerdeführer wurde (nachdem er am 8. Juni 2016 in Ausschaffungshaft genommen wurde) am 23. Juni 2016 nach Italien überstellt.
I.
I.a In der Folge reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte hier am 28. Juni 2016 erneut um Asyl.
I.b Den Akten liegt eine Empfangsbestätigung des SEM bei, gemäss welcher dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 (recte: 30. Juni 2016) mitgeteilt worden sei, dass er nicht in den Testbetrieb aufgenommen und auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, weil es sich um ein Mehrfachgesuch handle.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 betreffend die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs, der Entscheid vom 8. April 2016 (recte: 5. April 2016) betreffend Verlängerung der Überstellungfrist sowie der Nichteintretensentscheid vom 8. Oktober 2015 seien aufzuheben. Ferner wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers infolge des angeblichen unbekannten Aufenthalts sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien zu Unrecht erfolgt seien und die Überstellungfrist abgelaufen sei. Dementsprechend sei das SEM anzuhalten, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, ersucht. Im Übrigen wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung des zuständigen Sozialamts seit seiner Ankunft durchgehend beim Sozialamt angemeldet gewesen sei. Er habe die Termine mit dem Amt - namentlich die monatliche Auszahlung der Nothilfeleistungen - immer wahrgenommen. Ausserhalb der monatlichen Auszahlungen hätten die Kontakte zwischen den Bewohnern der Unterkunft D._______ und dem Amt nur nach Bedarf stattgefunden. Die Betreuung der Bewohner der Unterkunft sei ebenfalls durch das Sozialamt erfolgt. Es würden allerdings kein An- und Abmeldesystem sowie auch kein täglicher Kontakt zu den Betreuenden bestehen. Nachdem die Meldung des Migrationsamts, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, ergangen sei, habe ihn das Sozialamt in das Durchgangszentrum C._______ transferiert. Die Ummeldung sei lückenlos erfolgt; dem Sozialamt sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stets bekannt gewesen.
Ferner könne gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Überstellungsfrist namentlich dann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig sei. Das Erfordernis des "Flüchtigseins" im Sinne dieser Bestimmung stelle die Bedingung dafür dar, dass die Überstellungsfrist verlängert werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer nicht flüchtig gewesen und daher zu Unrecht abgemeldet worden. Das Migrationsamt habe am 24. März 2016 der Polizei den Auftrag um Zuführung des Beschwerdeführers per 1. April 2016 erteilt. Die Polizei habe daraufhin gemäss ihrem Orientierungsbericht vom 1. April 2016 in der Unterkunft D._______ ab dem 29. März 2016 angeblich mehrere Kontrollen durchgeführt, den Beschwerdeführer dort jedoch nicht angetroffen. Angaben zu den Daten seien - im Gegensatz zu anderen von der Rechtsvertretung eingesehenen Polizeiberichten, in denen jeweils Datum und Uhrzeit erwähnt seien - in diesem Bericht nicht spezifisch aufgeführt, so dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bloss um die zwei explizit genannten Zeitpunkte vom 31. März 2016, 07:45 Uhr sowie 20:20 Uhr (recte: 20:40 Uhr), handle, in denen der Beschwerdeführer in der Unterkunft gesucht worden sei. Dass das Datum vom 31. März 2016 mit je zwei Uhrzeiten genannt worden sei, weise jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur zu jener Zeit gesucht worden sei. Es erschliesse sich auch nicht, ob die Polizei auch am 29. und 30. März 2016 versucht habe, ihn festzunehmen (oder die Suche nur nach einer anderen Person erfolgt sei) und um welche Uhrzeit die Suche stattgefunden haben solle, denn er habe insbesondere vom 15. Februar bis Ende April 2016 jeweils vormittags (von 8:00 bis 11:40 Uhr) regelmässig einen Deutschkurs besucht. Sodann berufe sich die Polizei in ihrem Bericht auf eine Aussage des Zimmergenossen des Beschwerdeführers vom 31. März 2016. Dieser Aussage könne allerdings kein hoher Beweiswert zukommen, da der Hintergrund, vor welchem diese Auskunft erteilt worden sei, nicht klar sei. Die Zuverlässigkeit dieser Information entspreche jedenfalls nicht derjenigen einer zuständigen Betreuungsperson. Andrerseits habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Rechtsvertreterin überzeugend erklärt, dass er nahezu immer in der Unterkunft D._______ anwesend gewesen sei. Die Argumentation bezüglich der höheren Glaubwürdigkeit des Zimmergenossen müsse mithin auf besseren Argumenten beruhen, was jedoch zu verneinen sei.
Weiter gelte nicht als flüchtig, wer - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei - an einem, zwei oder auch drei Tagen durch die Polizei nicht angetroffen werden könne (vgl. hierzu Verfahren E-3709/2013, Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 sowie Abschreibungsentscheid vom 7. August 2013, nicht publiziert). Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2100/2010 vom 31. Mai 2010 festgehalten, dass bei einem zweimaligen Nichtantreffen der betroffenen Person, die immer an ihrem Aufenthaltsort gemeldet gewesen sei, nicht von einem "Flüchtigsein" ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren sei stets mit seiner Betreuungsorganisation in Kontakt gestanden und habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. Zudem habe auch er regelmässig den Deutschkurs besucht. Das Gericht halte schlussfolgernd fest, dass die Voraussetzung der absichtlichen und systematischen Verhinderung der Überstellung daher nicht erfüllt sei. Vorliegend könne jedenfalls nicht mehr eruiert werden, ob sich der Beschwerdeführer beim Sozialamt in der Zeit vom 29. bis 31. März 2016 gegebenenfalls abgemeldet haben sollte und wo er sich in dieser Zeit hätte aufhalten können. Es falle jedoch auf, dass es sich um einen sehr kurzen Zeitraum handle. Im Übrigen verlange die Mitwirkungspflicht nicht, dass sich Personen zu jeder Zeit am zugewiesenen Wohnort aufhalten müssten. Vielmehr bleibe die Bewegungsfreiheit bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6.2). Schliesslich sei auf die deutsche sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betreffend die Voraussetzungen, wann eine Person als flüchtig gelte, zu verweisen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: E-Mail-Verkehr mit dem Sozialamt des Kantons B._______ vom 8. Juni 2016, Bestätigung der Deutschlehrerin Frau E._______ vom 8. Juni 2016 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers (inkl. Stundenplan der Schulklasse) sowie Abrechnung hinsichtlich der Nothilfe vom 22. März 2016.
K.
Mit Telefax vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus und hielt fest, über das weitere Vorgehen werde nach Eingang der Akten befunden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 stellte das Gericht fest, der Wegweisungsvollzug bleibe bis zur Klärung des Sachverhalts weiterhin ausgesetzt, über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, teilte der Rechtsvertreterin mit, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer behaupte, er habe laufend Termine beim Sozialamt - namentlich die monatlichen Auszahlung der Nothilfeleistungen, die in den Räumlichkeiten des Sozialamts stattgefunden hätten - wahrgenommen; dies habe der Leiter des Sozialamts der Rechtsvertretung telefonisch bestätigt. Der Leiter habe indes auch mitgeteilt, dass Kontakte zwischen Bewohnern der Unterkunft D._______ und dem Sozialamt - abgesehen von Geldauszahlungen - nur nach Bedarf stattgefunden hätten. Daraus sei abzuleiten, dass das Amt kaum oder gar keine Kenntnis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers gehabt habe. Deshalb sei die Bestätigung nicht geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden nachzuweisen.
In Bezug auf den geltend gemachten regelmässigen Besuch des Deutschkurses sei sodann festzustellen, dass die Angaben im Bestätigungsschreiben von Frau E._______ unpräzise seien. Aus dem Schreiben gehe namentlich nicht klar hervor, wie oft und bis zu welchem Datum der Beschwerdeführer den Kurs besucht habe. Ohnehin sei es fraglich, ob der Besuch eines Deutschkurses etwas über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausserhalb der Unterrichtsstunde(n) auszusagen vermöge, zumal der Unterricht nicht in den Räumlichkeiten der Unterkunft stattgefunden habe.
Ferner werde im Zusammenhang mit der Suche nach ihm im Orientierungsbericht der Polizei vom 1. April 2016 festgehalten, dass er zwischen dem 29. und 31. März 2016 in der ihm zugewiesenen Unterkunft trotz mehrmaliger Kontrollen nicht habe angetroffen werden können. Mehrere Bewohner der Unterkunft hätten gegenüber der Polizei angegeben, ihn seit dem 28. März 2016 nicht mehr gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Zuverlässigkeit dieser Auskünfte allerdings beanstandet. Hierzu sei festzuhalten, dass er nicht habe plausibel erklären können, weshalb alle Aussagen, die seine Version der Ereignisse nicht stützen würden, weniger glaubhaft seien als seine eigenen. Es stehe jedenfalls unverrückbar fest, dass er anlässlich der Polizeikontrollen zwischen dem 29. und 31. März 2016 nicht zugegen gewesen sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Polizei in der Asylunterkunft D._______, in welcher er sich angeblich bis zu seiner Wiederanmeldung und Verlegung ins Durchgangszentrum C._______ aufgehalten habe (sprich am 22. April 2016), zwischen dem 8. und 12. April 2016 mehrfach erfolglos versucht habe, andere eritreische Asylsuchende zwecks Sicherstellung der Ausreise zu verhaften und in Ausschaffungshaft zu nehmen. Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch nach dem 1. April 2016 in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufgehalten hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er der Polizei aufgefallen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die polizeilichen Suchaufträge miteinander verknüpft werden könnten, insbesondere wenn der Ort der Suche derselbe sei. Im Übrigen sei es bemerkenswert, dass es der Polizei in insgesamt fünf ähnlich gelagerten, wenn nicht gar identischen, sich zeitlich weitgehend deckenden Fällen von jungen Eritreern, die der gleichen Asylunterkunft zugewiesen worden seien und sich angeblich den Behörden stets zur Verfügung gehalten hätten, nicht gelungen sein solle, einen einzigen in Ausschaffungshaft zu nehmen. Es dürfte nicht überraschen, dass mit jedem weiteren Fall die Wahrscheinlichkeit, die Ausschaffungshaft zu umgehen, ohne dabei unterzutauchen, dramatisch sinke. Folglich sei es schwer vorstellbar, dass es einzig an der kantonalen Polizei liegen solle, dass die fünf jungen Asylsuchenden - ohne jemals untergetaucht zu sein - dem Migrationsamt zwecks Überstellung nach Italien nicht hätten zugeführt werden können.
Schliesslich sei in dieser Sache auf ein deutsches Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2014 (17 AE 1762/14) hinzuweisen, worin festgehalten worden sei, dass die einschränkenden Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist in einem Dublin-Verfahren weder subjektive Rechte des zu überstellenden Asylsuchenden berühren würden noch solche zu begründen vermöchten. Die Voraussetzungen würden nicht den Schutz des Betroffenen bezwecken, sondern allein objektiven Zwecken dienen. Das Dublin-Verfahren beinhalte insbesondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander, was namentlich auch für die Fristen gelte.
N.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an das zuständige Migrationsamt und ersuchte dieses, dem Gericht mitzuteilen, wie viele Kontrollen in der Unterkunft D._______ seitens der kantonalen Polizei tatsächlich durchgeführt wurden, bei denen der Beschwerdeführer nicht habe angetroffen werden können.
O.
Mit Antwortschreiben vom 12. September 2016 erklärte das Migrationsamt, dass vorliegend grundsätzlich auf den Orientierungsbericht der kantonalen Polizei vom 1. April 2016 sowie die weiteren dem SEM bereits eingereichten Akten in diesem Zusammenhang verwiesen werden könne. Ergänzend sei hinsichtlich der Bemühungen der kantonalen Polizei Folgendes anzuführen:
Mit Zuführungsauftrag vom 24. März 2016 sei die Polizei ersucht worden, den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu nehmen und ihn am 1. April 2016 um 10:00 Uhr zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Migrationsamt zuzuführen. Gemäss internem Journal der Polizei sei der Auftrag ab dem 29. März 2016 um 10:00 Uhr aktiv zum Vollzug erfasst worden. Eine Rückfrage beim zuständigen Polizeibeamten, welcher für den ersten Journaleintrag am 30. März 2016 zuständig gewesen sei, habe ergeben, dass er nebst den aufgeführten zwei Schlusskontrollen am 31. März 2016 auch noch am 30. März 2016 selber zwei Kontrollen durchgeführt habe (gemäss seiner Erinnerung habe es sich dabei um je eine Kontrolle am Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie eine am Abend zwischen 20:00 und 23:00 Uhr gehandelt). Der zuständige Beamte stehe hierfür auch als Zeuge zur Verfügung.
Für den 29. März 2016 lasse sich die Kontrolltätigkeit nach über fünf Monaten nicht mehr mit Sicherheit bis ins letzte Detail rekonstruieren. So ergebe sich aus dem Journal der Polizei keine detailliertere Übersicht über einzelne Verhaftungsversuche am 29. März 2016. In diesem Zusammenhang könne allerdings auf die üblichen Abläufe bei einem Haftauftrag verwiesen werden. Pendente Haftaufträge versuche die Polizei - ohne weitergehende Weisungen des Migrationsamts - in der Regel mindestens zweimal täglich zu vollziehen. Es entspreche ferner dem üblichen Vorgehen der Polizei, dass anfänglich nicht über jede Kontrolle beziehungsweise jeden Verhaftungsversuch detailliert Buch geführt werde, sondern nach den ersten erfolglosen Versuchen darüber ein zusammenfassender Journaleintrag erfolge, sobald absehbar werde, dass der Auftrag nicht vollzogen werden könne. Nach den gemachten Beobachtungen beziehungsweise Aussagen der Bewohner der Unterkunft und des Zimmerkollegen des Beschwerdeführers habe auch keine Veranlassung bestanden, die Kontrolltätigkeit detaillierter zu erfassen. Die letzten Kontrollen seien dann einzeln im Journal erfasst.
Folglich sei für die Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 1. April 2016 für einen Zeitraum von drei Tagen von mindestens sechs erfolglosen Versuchen, den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu nehmen, auszugehen. Zusätzlich würden auch die Auskünfte der anderen Bewohner und des Zimmerkollegen ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft D._______ aufgehalten, nicht glaubhaft. Der Antrag auf Rückzug der Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 1. April 2016 müsse daher auch mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
P.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgende Akten in Kopie zukommen: Vernehmlassung des SEM vom 17. August 2016, Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 sowie entsprechendes Antwortschreiben des Migrationsamts vom 12. September 2016 [anonymisierte Fassung] sowie Aktenverzeichnis der kantonalen Akten. Zudem räumte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert Frist eine Replik einzureichen.
Q.
Mit Stellungnahme vom 29. September 2016 wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin durch den Bruder eines Landsmanns, welcher wie der Beschwerdeführer abgemeldet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeverfahren D-4594/2016), gewährleistet sei. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor und er möchte weiterhin, dass sich die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig erkläre. Im Übrigen würden beiliegend andere Orientierungsberichte derselben kantonalen Polizei (insbesondere betreffend das Verfahren D-4594/2016) als Nachweis eingereicht, dass die polizeilichen Zuführungsaufträge unterschiedlich abgewickelt würden.
Weiter sei festzuhalten, dass der Zuführungsauftrag, den das Migrationsamt am 24. März 2016 der Polizei erteilt habe, am 29. März 2016 mit der Eröffnung des Dossiers an die Hand genommen worden sei. Es könne allerdings nicht mehr rekonstruiert werden, ob die Polizei damals auch aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Es sei davon auszugehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, zumal für den darauffolgenden Tag konkrete Einträge gemacht worden seien. Gemäss Ausführung des Migrationsamts solle auch eine Erinnerung eines Polizisten bestehen, der sich auch als Zeuge zur Verfügung stelle. Eine schriftliche Zeugenaussage sowie eine schlüssige Erklärung, weshalb die konkreten Suchbemühungen nicht schriftlich festgehalten worden seien, würden indes fehlen. Demgegenüber würden sich in anderen eingesehenen Polizeiberichten bezüglich Zuführungsaufträge in der Unterkunft D._______, durchaus präzise Zeitangaben finden lassen (vgl. namentlich den Polizeibericht im Verfahren D-4594/2016). Das Vorgehen in anderen Fällen stehe somit im Gegensatz zur Darstellung des Migrationsamts, wonach die Polizei pendente Haftaufträge - ohne weitergehende Weisungen des Migrationsamts - in der Regel mindestens zwei Mal täglich zu vollziehen versuche. Der Rechtsvertreterin würden in insgesamt fünf Fällen polizeiliche Orientierungsberichte vorliegen, welche alle einen anderen Kontrollmodus, als den vom Migrationsamt als Regelfall beschriebenen, enthalten würden. Somit könne im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass für einen Zeitraum von drei Tagen von mindestens sechs erfolglosen Versuchen auszugehen sei. Überdies könne anhand der eingereichten weiteren Berichte nicht erhärtet werden, dass anfänglich nicht über jede Kontrolle Buch geführt worden sei, wie dies das Migrationsamt in seiner Stellungnahme ausführe. Darin beschreibe es ein Vorgehen im Regelfall, das sich wohl auf die Ausführung des Zuführungsauftrags beziehe. Gerade im vorliegenden Fall scheine dies aber nicht auf diese Art und Weise ausgeführt worden zu sein. Es sei vielmehr anzunehmen, dass in casu lediglich zwei Kontrollen - diejenigen am 31. März 2016 um 07:45 sowie 20:40 Uhr - stattgefunden hätten, welche explizit aufgeführt und zum heutigen Zeitpunkt belegt seien.
Das SEM halte in seiner Vernehmlassung sodann fest, dass die Polizei zwischen dem 8. und 12. April 2016 mehrfach erfolglos versucht habe, andere eritreische Asylsuchende zu verhaften; wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch nach dem 1. April 2016 in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufgehalten hätte, sei davon auszugehen, dass er der Polizei aufgefallen wäre; es sei anzunehmen, dass polizeiliche Suchaufträge miteinander verknüpft werden könnten, insbesondere wenn der Ort der Suche derselbe sei. Es sei an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass auch vor dem 31. März 2016 nach anderen eritreischen Asylsuchenden in der Unterkunft D._______ gesucht worden sei. Diese Aufträge seien aber gerade nicht verknüpft erfolgt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer vorher dort angetroffen, jedoch sich zum damaligen Zeitpunkt nicht für ihn interessiert, weil sie andere Zuführungsaufträge ausgeführt habe. Der Zuführungsauftrag des Migrationsamts erfolge jeweils im Hinblick auf einen bestimmten Termin, beziehungsweise damit die gesuchte Person das rechtliche Gehör zur im Zuführungsauftrag angegebenen Uhrzeit wahrnehmen könne. Auf denselben Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs organisiere es die Anwesenheit einer Übersetzung. Es sei allerdings nicht so, dass nach dem angegeben Termin weiterhin nach der betreffenden Person gesucht werde beziehungsweise sie in Ausschaffungshaft genommen werden könne (wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheine). Dies ergebe sich aufgrund des Organisationsablaufs beim Migrationsamt. Es müssten die Gefängniszelle und der Flug gebucht werden, und die Reihenfolge der gesuchten und vorzuführenden Personen folge offenbar der Frist zur Überstellung. Werde die Überstellungsfrist infolge Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts durch das SEM verlängert, verändere sich die Dringlichkeit und es werde nach anderen Personen weitergesucht. Der Vollständigkeit halber sei hierzu noch anzufügen, dass auch im Durchgangszentrum C._______ aus denselben Gründen nicht alle in absehbarer Zeit zu überstellenden Personen zusammen verhaftet würden.
Weiter sei hinsichtlich des vom Migrationsamt angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-7007/2014, a.a.O., festzuhalten, dass das Gericht in diesem Verfahren eine Situation zu beurteilen gehabt habe, welche stark von der vorliegenden Konstellation abweiche. Insbesondere halte es fest, dass es in der Regel genüge, wenn die Behörde in der Lage sei, die betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, könne - insbesondere vor dem Hintergrund der festen Wohnadresse und der erfolgten täglichen Schulbesuche (Deutschkurs jeweils von 08:00 bis 11.40 Uhr) des Beschwerdeführers - bei einer erfolglosen Suchbemühung im Rahmen eines oder auch zweier Tage nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise von einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen werden. Folglich sei die Frist zur Überstellung am 8. April 2016 abgelaufen.
Im Übrigen wurde wiederum auf die EuGH-Rechtsprechung verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG369 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.392 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.392 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.392 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.392 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Nach Erlass der vorliegenden angefochtenen Verfügung des SEM betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuches (vgl. oben Bst. G) wurde der Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 nach Italien überstellt. Noch vor Einreichung der Beschwerde vom 25. Juli 2016 reiste er von Italien her wieder in die Schweiz ein und ersuchte erneut um Asyl (vgl. oben Bst. I).
Dadurch ist freilich das vorliegende Verfahren nicht obsolet geworden, und die Prüfung des vorliegend interessierenden Streitgegenstands - ob die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, mit welchem geltend gemacht worden war, aufgrund Verfristung sei neu nicht mehr eine Zuständigkeit Italiens im Kontext der Dublin-Bestimmungen gegeben, sondern vielmehr sei die Schweiz zuständig geworden - ist weiterhin von aktuellem Interesse.
4.2 Die in der Dublin-III-VO normierten Überstellungsfristen haben, wie das Gericht in BVGE 2015/19 festgehalten hat, den Charakter einer Norm, die "self-executing" ist (vgl., für die Überstellungsfristen unter der Dublin-II-VO, BVGE 2010/27), weshalb der Beschwerdeführer sich darauf berufen und eine Verletzung der Bestimmung beschwerdeweise geltend machen kann. Angesichts dieser feststehenden Praxis kann vorliegend auf weitergehende Ausführungen betreffend die direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen in der Dublin-III-VO und auf die diesbezügliche neueste Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs verzichtet werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungs(vollzugs)punkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Er macht diesbezüglich geltend, die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 betreffend die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs, der Entscheid vom 8. April 2016 (recte: 5. April 2016) betreffend Verlängerung der Überstellungfrist sowie der Nichteintretensentscheid vom 8. Oktober 2015 seien aufzuheben, da die Abmeldung infolge seines angeblichen unbekannten Aufenthalts sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien durch das SEM zu Unrecht erfolgt seien. Die Abmeldung durch das Migrationsamt am 1. April 2016 sei lediglich aufgrund von Vorführbemühungen der Polizei erfolgt, die - ausser dem genannten Datum vom 31. März 2016 - nicht explizit aufgeführt seien. Er könne nicht als flüchtig gelten, da dies den systematischen Entzug von einer gewissen Dauer voraussetzte, was vorliegend nicht der Fall sei. Folglich sei die Überstellungfrist am 8. April 2016 abgelaufen sei.
5.2 Das im ordentlichen Verfahren an die italienischen Behörden verschickte Verfristungsschreiben des SEM datiert vom 8. Oktober 2015. Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers lief somit ursprünglich am 8. April 2016 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Überstellungsfrist wurde indes vom Staatssekretariat am 5. April 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO infolge der Annahme, der Beschwerdeführer sei flüchtig, auf 18 Monate verlängert.
5.3 Für eine Fristerstreckung im Überstellungsbereich sind in der Dublin-III-VO zwei Gründe vorgesehen: Nämlich "wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte" und "wenn der Asylbewerber flüchtig ist" (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO), während andere Gründe, namentlich eine Erkrankung des Asylbewerbers, den Fristablauf nicht zu hindern vermögen (Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, K9ff. zu Art. 29). Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden (insbesondere, wenn der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt gewesen sein muss; vgl. auch Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011). Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K12 zu Art. 29). Bereits der Wortlaut "flüchtig ist" weist allerdings auf einen eine gewisse Zeit andauernden Zustand hin; damit kann nicht die Situation gemeint sein, wenn die Person nur gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen werden konnte.
5.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - vor der am 1. April 2016 erfolgten Mitteilung des Migrationsamts, wonach er als unbekannten Aufenthalts gegolten habe - der Unterkunft D._______ zugeteilt war. Ferner ist dem Orientierungsbericht der kantonalen Polizei vom 1. April 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft hätte genommen und dem Migrationsamt am 1. April 2016, um 10:00 Uhr, hätte zugeführt werden sollen. Überdies wird im Bericht festgehalten, dass ab dem 29. März 2016 mehrere Kontrollen durchgeführt worden seien, wobei der Beschwerdeführer nie habe angetroffen werden können. Mehrere Bewohner der Asylunterkunft hätten unabhängig voneinander angegeben, dass sie ihn seit dem 28. März 2016 nicht mehr in der Unterkunft gesehen hätten. Bei der Kontrolle am 31. März 2016, 07:45 Uhr, habe sein Zimmerkollege sodann erklärt, dass er ihn seit einigen Tagen nicht mehr gesehen habe. Die letzte Kontrolle, welche ebenfalls negativ verlaufen sei, habe am 31. März 2016, um 20:40 Uhr, stattgefunden. Weiter hielt das Migrationsamt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 fest, eine Rückfrage beim zuständigen Polizeibeamten, welcher für den ersten Journaleintrag am 30. März 2016 zuständig gewesen sei, habe ergeben, dass er nebst den aufgeführten zwei Schlusskontrollen am 31. März 2016 auch noch am 30. März 2016 selber zwei Kontrollen durchgeführt habe (gemäss seiner Erinnerung habe es sich dabei um je eine Kontrolle am Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie eine am Abend zwischen 20:00 und 23:00 Uhr gehandelt). Der zuständige Beamte stehe hierfür auch als Zeuge zur Verfügung. Zudem führte das Migrationsamt aus, für den 29. März 2016 lasse sich die Kontrolltätigkeit nach über fünf Monaten nicht mehr mit Sicherheit bis ins letzte Detail rekonstruieren. So ergebe sich aus dem Journal der Polizei keine detailliertere Übersicht über einzelne Verhaftungsversuche am 29. März 2016. Folglich sind mindestens vier Kontrollen - jeweils zwei am 30. sowie am 31. März 2016 - zu verzeichnen, bei denen die Polizei des Beschwerdeführers nicht habhaft werden konnte, zumal kein Anlass besteht, an der Auskunft des zuständigen Polizisten zu zweifeln.
Sodann vermag die dokumentierte An- und Abmeldepraxis des Sozialamts nicht aufzuzeigen, dass den zuständigen Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stets bekannt war. Zudem ist den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zuletzt am 22. März 2016 Unterstützungsleistungen ausbezahlt worden sind; der nächste Termin mit dem Sozialamt wurde auf den 28. April 2016 vereinbart. Es ist - wie bereits oben in E. 4.3 festgehalten wurde - grundsätzlich ohne Relevanz, ob andere als die mit dem Vollzug unmittelbar betraute Behörden Information über den Aufenthalt der betreffenden Person besitzen. Wie das SEM zu Recht festhielt, ist die Bestätigung des Leiters des Sozialamts mithin nicht geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen.
Im Übrigen hielt das SEM zu Recht fest, dass es fraglich sei, ob der Besuch eines Deutschkurses etwas über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausserhalb der Unterrichtsstunde(n) auszusagen vermag. Ausserdem geht aus den Angaben im Bestätigungsschreiben von Frau E._______ namentlich nicht klar hervor, wie oft der Beschwerdeführer den Kurs besucht hat, lediglich dass dieser am 15. Februar 2016 begonnen und bis Ende April 2016 gedauert hat.
Ferner gaben die Bewohner der betreffenden Asylunterkunft unabhängig voneinander der Polizei dieselbe Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, nämlich dass sie ihn seit Tagen nicht mehr gesehen hätten. Zwar kann in der Tat nicht nur auf diese Aussagen abgestellt werden. Weshalb jedoch sämtliche Bewohner dem Beschwerdeführer hätten Schaden zufügen wollen, erschliesst sich vorliegend nicht und wird auch auf Beschwerdestufe nicht plausibel dargelegt.
5.5 Folglich sprechen überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die Vollzugsbehörden nicht im Unwissen über seinen Verbleib gewesen waren. Vielmehr ist nach dem Gesagten von einer Verhinderung einer Amtshandlung beziehungsweise des Überstellungsversuchs auszugehen, zumal die konkreten Umstände darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer einer polizeilichen Festnahme und Überstellung nach Italien absichtlich entzogen hat; er hat sich erst nach Ablauf der ordentlichen (später verlängerten) Überstellungsfrist bei den Behörden wieder gemeldet. Indem er sich den Vollzugsbemühungen der kantonalen Behörden widersetzt hat, hat er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Da er sich somit zum Zeitpunkt der geplanten Abholung zwecks Überstellung nach Italien nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft befand, wurde ihm vom SEM zu Recht vorgehalten, "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen zu sein. Demnach durfte das Staatssekretariat die Überstellungfrist auf 18 Monate verlängern; der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist und eine Verfristung berufen.
Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe sowie die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Einschätzung zu führen. Schliesslich hätten die weiteren auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgetragen werden müssen und können nicht anlässlich des vorliegenden Verfahrens nachgeholt werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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