Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5498/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

A._______,geboren (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Rechtsverweigerung; Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 stellte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.

B.
Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 galt er als verschwunden, weshalb dieses Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

C.
Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch ein, wozu er am 17. Oktober 2008 im EVZ B._______ befragt wurde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Am 10. November 2008 wurde er im EVZ B._______ angehört und am 16. Dezember 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer am selben Ort eine Ergänzungsanhörung durch.

D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter C._______ - mit Eingabe vom 22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2010 den am 14. Januar 2010 ergangenen Entscheid auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 15. Februar 2010 (D-423/2010) als gegenstandslos ab.

F.
Mit - lediglich an den Beschwerdeführer adressierter - Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 gegen Unterschrift in Empfang.

G.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte C._______ der Vorinstanz Folgendes mit: "(...).Heute hat sich nun mein Klient telefonisch bei mir gemeldet, wonach er Post vom BFM erhalten habe. Ohne Kenntnis vom Inhalt Ihres Schreibens zu haben, teile ich Ihnen mit, dass Ihre Schreiben bezüglich Herrn A._______ rechtsgenüglich nur an mich eröffnet werden können. Ich bitte Sie, dies nachzuholen (...)."

H.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 informierte C._______ das BFM darüber, dass sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei.

I.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Rechtsvertreter) dem BFM die Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig die entsprechende Anwaltsvollmacht ein. Zudem gab er zwei Arztberichte sowie eine Therapiebestätigung zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, dass aus diesen Berichten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression, sozialem Rückzug sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

J.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 unterrichtete der Rechtsvertreter die Vorinstanz unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer vor mehreren Wochen von seiner Schwester erfahren habe, dass die Gendarmerie nach ihm gesucht habe.

K.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Eingabe vom 12. September 2012 könne deshalb keine Beachtung mehr finden.

L.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 unterrichtete der Rechtsvertreter das BFM darüber, dass ein Arztbericht erst später ausgestellt werden könne, weshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts ersucht werde.

M.
In seinem Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz nahm der Rechtsvertreter Bezug auf die Mitteilung des BFM vom 17. September 2012 und machte geltend, es müsse ein Versehen vorliegen, da gemäss den ihm vorliegenden Informationen das Verfahren keineswegs rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorinstanz wider Erwarten anderer Auffassung sei, werde um Zustellung der entsprechenden Beweise bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sowie Einsicht in sämtliche weitere Akten ersucht. Ausserdem seien für den Fall, dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu erfassen und zu behandeln.

N.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Elemente ohne Weiteres während des Asylverfahrens beziehungsweise im Rahmen einer Beschwerde hätten vorgebracht werden können, was offenbar durch prozessuale Versäumnisse unterblieben sei. Die Vorbringen könnten deshalb nicht als neues Asylgesuch behandelt werden. Bezüglich des Antrages, es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, sei festzustellen, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylverfahrens keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden.

O.
Mit Verfügung vom 28. September 2012 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter Akteneinsicht.

P.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 an die Vorinstanz machte der Rechtsvertreter geltend, das BFM habe es trotz der ausdrücklichen Aufforderung des früheren Rechtsvertreters bis heute unterlassen, die Verfügung vom 25. Juli 2012 an den Beschwerdeführer rechtsgenüglich zuzustellen. Es sei festzustellen, dass sich das Bundesamt in willkürlicher und offensichtlich rechtswidriger Weise auf den Standpunkt stelle, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei. Offenbar anerkenne die Vorinstanz inzwischen die Rechtslage und habe eingesehen, dass bis heute keine rechtsgenügliche Eröffnung in dieser Sache stattgefunden habe, da sie in der Verfügung vom 28. September 2012 festhalte, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, der nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei. Es seien deshalb umgehend in den entsprechenden Datenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei zu erfassen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers weiterhin erstinstanzlich hängig sei. Vom BFM werde erwartet, dass die vorliegende Angelegenheit umgehend rechtlich korrekt gelöst und die erwähnte Verfügung somit rechtsgenüglich zugestellt werde.

Q.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 an die Vorinstanz brachte der Rechtsvertreter vor, sein Schreiben vom 1. Oktober 2012 sei bis heute unbeantwortet geblieben. Offenbar könne er nicht länger von einem Versehen des BFM, sondern von einem gezielt rechtswidrigen Vorgehen ausgehen, welches zudem gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstosse. Er verlange weiterhin ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung darüber, dass die Einträge in den entsprechenden Datenbanken geändert worden seien und das Asylgesuch des Beschwerdeführers weiterhin erstinstanzlich hängig sei. Für den Fall, dass die Bestätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend bei ihm eintreffe, behalte er sich ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor (z.B. Rechtsverweigerungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde etc.).

R.
In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2012 an den Rechtsvertreter brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass sich C._______ im Anschluss an den Entscheid vom 25. Juli 2012 an das BFM gewandt und um Zustellung an seine Adresse ersucht habe, weil er den Beschwerdeführer vertrete. Bevor man habe tätig werden können, habe C._______ das BFM mit Mitteilung vom 6. August 2012 darüber informiert, dass sein Mandat erloschen sei. Es habe somit kein Anlass mehr bestanden, ihm zu antworten. Die Verpflichtungen diesem Rechtsvertreter gegenüber seien erfüllt gewesen. Am 7. August 2012 sei dann die Vertretungsanzeige des (aktuellen) Rechtsvertreters eingegangen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter würden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt. Es wäre deshalb alleine Sache des Beschwerdeführers gewesen, den (aktuellen) Rechtsvertreter über den Erhalt des Asylentscheides zu informieren. Habe er dies nicht getan und sei es in der Folge verpasst worden, eine Beschwerde einzureichen, so habe er sich dieses prozessuale Versäumnis selber anzulasten. Beim Hinweis in der Akteneinsicht, es handle sich um eine mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung, sei ein Kanzleifehler unterlaufen. Der Satz wäre zu unterlassen gewesen.

S.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch das BFM, wobei er die nachstehend aufgeführten Anträge stellte:

1. Es sei die Rechtsverweigerung des BFM betreffend die rechtsgenügliche Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 sowie betreffend die Erfassung der erstinstanzlichen Hängigkeit des Asylverfahrens (ZEMIS) festzustellen.

2. In der Folge sei das BFM umgehend anzuweisen, bis zur rechtsgenüglichen Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 oder einer allenfalls neu zu erlassenden Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung die erstinstanzliche Hängigkeit des Asylverfahrens betreffend das Gesuch vom 6. Oktober 2008 zu erfassen.

3. Bis zum Entscheid über die Anträge eins und zwei seien die kantonalen Behörden sowie das BFM umgehend anzuweisen, umgehend sämtliche Vollzugsmassnahmen zu stoppen (Vollzugsstopp).

4. Eventualiter sei diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen und zu behandeln.

5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines ersten und zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 zu gewähren.

6. Eventualiter sei das rechtliche Gehör betreffend die Akten des ersten und zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 des Beschwerdeführers zu gewähren.

7. Nach Gewährung der beantragten Einsicht in die Akten des ersten und zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.

8. Die Verfügung vom 25. Juli 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

9. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

10. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

11. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen.

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Mit der Rechtsmittelschrift wurden die Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1. und 10. Oktober 2012 an das BFM in Kopie zu den Akten gereicht.

T.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.

U.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Rechtsvertreter unter anderem geltend, er habe das Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 erst am 24. Oktober 2012 erhalten. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Der Eingabe lag das Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 in Kopie bei.

V.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2012 in erster Linie geltend, das BFM habe seine Verfügung vom 25. Juli 2012 nicht rechtsgenüglich eröffnet. Trotz entsprechender Aufforderung habe sich die Vorinstanz bisher geweigert, dieses Versäumnis nachzuholen, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408).

1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.4 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2008 unbestrittenermassen ein Asylgesuch gemäss Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG gestellt. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert und somit auch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde.

1.5 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist - obwohl eine ordentliche Beschwerde - nicht fristgebunden. Sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG jederzeit eingereicht werden. Die Grenze bildet freilich der Grundsatz von Treu und Glauben. Die beschwerdeführende Person muss auch darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten Amtshandlung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Ein solches fehlt beispielsweise, wenn die Verwaltung bereits einen Entscheid erlassen hat, der beim Bundesverwaltungsgericht oder mittels Einsprache beziehungsweise Beschwerde im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG angefochten werden kann, weswegen in einem solchen Fall grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung mehr vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung immer noch über ein schutzwürdiges Interesse an der rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 verfügte. Ist dies zu verneinen, ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten (Markus Müller, Kommentar VwVG, Art. 46a N. 11; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 46a N. 6).

2.

2.1 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Asylverfahren ab dem 20. Januar 2010 von seinem früheren Rechtsvertreter C._______ vertreten. Obwohl dieses Vertretungsverhältnis vor Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2012 nicht widerrufen worden war, adressierte das BFM die Verfügung lediglich an den Beschwerdeführer, der sie am 27. Juli 2012 persönlich gegen Unterschrift in Empfang nahm (vgl. Rückschein [BFM-Akten B 39/1]). Noch am gleichen Tag informierte der Beschwerdeführer C._______ telefonisch über den Eingang der Verfügung vom 25. Juli 2012, worauf C._______mit Schreiben vom 27. Juli 2012 an das BFM um rechtsgenügliche Eröffnung dieses Entscheides an seine Person ersuchte (vgl. B 28/1). Bevor die Vorinstanz bezüglich dieser Eingabe tätig wurde, zeigte C._______ dem BFM mit Schreiben vom 6. August 2012 die Beendigung des Mandats an (vgl. B 29/1), weshalb das Bundesamt in der Folge auf die Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 an C._______ verzichtete (vgl. B 43/3 S. 1). Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der (aktuelle) Rechtsvertreter der Vorinstanz die Mandatsübernahme mit, ohne die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 zu rügen oder um rechtsgenügliche Eröffnung derselben an seine Person zu ersuchen (vgl. B 31/2). Auch in den Schreiben vom 12. und 19. September 2012 wurde nichts dergleichen geltend gemacht (vgl. B 33/4, B 35/2). Erst mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter erstmals um rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung an seine Person (vgl. B 41/3).

2.2 Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG bestimmt, dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter mitgeteilt, stellt dies ein Eröffungsmangel dar, woraus der Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Mitteilung einer Verfügung oder eines Entscheids an die Partei anstatt an den Vertreter ist mangelhaft, aber nicht ungültig oder nichtig. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelschrift entgegen der Vorschrift von 20 VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder der Entscheid (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Diese Regel gilt nicht uneingeschränkt: Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Vertreter und der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die mangelhaft eröffnete Verfügung einzulegen. Es gilt, dass wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, sich nicht auf den Eröffnungsfehler berufen kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch in Fällen mangelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Elemente kennt oder, bei einem Verhalten nach Treu und Glauben, kennen müsste (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; Res Nyffeneger in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
).

Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194). Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten (Pascal Mahon, in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 5 N. 15). Gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.1 und 4.2). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich zu verhalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 623). Widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 712).

2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 entgegen den Anforderungen von Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG nicht seinem damaligen Rechtsvertreter C._______ eröffnet, sondern ihm direkt zugestellt. Diese "Eröffnung" der Verfügung an den Beschwerdeführer ist somit mangelhaft, jedoch nicht ungültig oder nichtig. Nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung entfaltet sie - die Mitteilung der Verfügung - Rechtswirkungen, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht auf den Eröffnungsmangel berufen kann. Diesen kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, wenn es ihm mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, die Folgen der mangelhaften Eröffnung abzuwenden. Ob dies vorliegend der Fall gewesen wäre, ist im Folgenden zu prüfen:

Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 25. Juli 2012 am 27. Juli 2012 persönlich gegen Unterschrift in Empfang, wodurch er vom negativen Entscheid des BFM Kenntnis erhielt. Noch am gleichen Tag informierte er C._______ über den Eingang der Verfügung, woraufhin Letzterer mit Schreiben an das BFM um rechtsgenügliche Eröffnung dieses Entscheides an seine Person ersuchte. Da das Mandatsverhältnis zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer jedoch bereits per 6. August 2012 beendet wurde, sah die Vorinstanz in der Folge zu Recht davon ab, die Verfügung vom 25. Juli 2012 C._______ zuzustellen. Am 6. August 2012 mandatierte der Beschwerdeführer seinen (aktuellen) Rechtsvertreter. Anlässlich dieser Mandatierung wäre Ersterer nach Treu und Glauben gehalten gewesen, Letzterem die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser Verfügung zu informieren, damit der Rechtsvertreter die notwendigen Schritte hätte einleiten können, zumal sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein dürfte, dass es sich bei diesem Schreiben des BFM um etwas Wichtiges handelt. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer nach Entgegennahme der Verfügung des BFM am 27. Juli 2012 umgehend C._______ darüber informierte. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. September 2012 geht jedoch hervor, dass es der Beschwerdeführer anlässlich der Mandatierung am 6. August 2012 sowie in den folgenden Wochen - trotz Zumutbarkeit - unterlassen hat, dem Rechtsvertreter die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn über den Erhalt dieser Verfügung zu orientieren (vgl. B 36/2). Dieses Versäumnis ist dem Beschwerdeführer anzulasten.

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge in seiner Eingabe vom 6. August 2012 weder die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 erwähnte noch um rechtsgenügliche Eröffnung dieses Entscheides an seine Person ersuchte, sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, ihm die Verfügung vom 25. Juli 2012 zuzustellen, durfte sie doch aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 6. August 2012 nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beschwerdeführer verzichte auf eine rechtsgenügliche Eröffnung an seinen neuen Rechtsvertreter. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der durch C._______ im Schreiben vom 27. Juli 2012 an das BFM gestellte Antrag auf rechtsgenügliche Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 trotz Mandatswechsel weiterbestanden habe, weshalb die Vorinstanz schon deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 25. Juli 2012 dem neuen Rechtsvertreter zuzustellen, ist unzutreffend, zumal C._______ in seinem Schreiben ausdrücklich nur um Zustellung an seine Person ersucht hatte.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den gerügten Eröffnungsmangel weder tatsächlich irregeführt noch wesentlich benachteiligt wurde, nahm er die Verfügung vom 25. Juli 2012 doch am 27. Juli 2012 persönlich in Empfang. Aus dem Umstand, dass er noch am selben Tag seinen früheren Rechtsvertreter C._______ über den Erhalt der Verfügung orientierte, wird deutlich, dass er sich der Wichtigkeit dieses Dokuments bewusst war. Somit wäre er nach Treu und Glauben auch gehalten gewesen, seinem Rechtsvertreter anlässlich der Mandatierung vom 6. August 2012 die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser Verfügung zu informieren. Da er dies unterlassen hat, hat er nicht alles unternommen, was ihm mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, um die Folgen der mangelhaften Eröffnung abzuwenden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nachträglich - über zwei Monate nach der persönlichen Entgegennahme der Verfügung - nicht mehr auf den Eröffnungsmangel berufen, da ein solches Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Deshalb ist die Verfügung vom 25. Juli 2012 als bereits rechtsgenüglich eröffnet zu betrachten. Somit verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 21. Oktober 2012 über kein schutzwürdiges Interesse mehr gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG an der rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Folglich ist auch auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung gestellten Anträge in der Rechtsmittelschrift (Ziffern 1 und 2) nicht einzutreten.

3.

3.1 In der Rechtsmittelschrift stellt der Beschwerdeführer zudem das Eventualbegehren, die Eingabe sei als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen, für den Fall, dass die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung abgewiesen werde. Somit ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2012 einzutreten ist. Insbesondere ist zu beurteilen, ob sie fristgerecht erhoben wurde.

3.2 Wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt, ist die Verfügung vom 25. Juli 2012 trotz mangelhafter Eröffnung als rechtsgenüglich eröffnet zu betrachten, weshalb sich der Beschwerdeführer nachträglich nicht mehr auf den Eröffnungsmangel berufen kann. Ebenso ist bereits aufgezeigt worden, dass die Mitteilung einer Verfügung oder eines Entscheids an die Partei anstatt an den Vertreter mangelhaft, aber nicht ungültig oder nichtig ist. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelschrift entgegen der Vorschrift von Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder der Entscheid (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Diese Regel gilt nicht uneingeschränkt: Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Vertreter und der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die mangelhaft eröffnete Verfügung einzulegen. Es gilt, dass wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, sich nicht auf den Eröffnungsfehler berufen kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch in Fällen mangelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Elemente kennt oder, bei einem Verhalten nach Treu und Glauben, kennen müsste (vgl. vorstehend E. 2.2). Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob vorliegend die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 fristgerecht erhoben wurde.

3.3 Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 25. Juli 2012 am 27. Juli 2012 persönlich gegen Unterschrift in Empfang, wodurch er vom negativen Entscheid des BFM Kenntnis erhielt. Entgegen der Vorschrift von Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG wurde dadurch die Rechtsmittelfrist jedoch nicht in Gang gesetzt, weil die Verfügung nicht gleichzeitig auch C._______, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, mitgeteilt wurde, wie es Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG vorschreibt. Da C._______ trotz schriftlichen Gesuchs die Verfügung vom 25. Juli 2012 bis zur Beendigung seines Mandats am 6. August 2012 nicht eröffnet wurde, begann die Rechtsmittelfrist bis mindestens zu diesem Datum auch nicht zu laufen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2012 seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte (vgl. B 30/6 S. 1). Wie vorstehend bereits aufgezeigt, wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen, seinem Rechtsvertreter bei dieser Gelegenheit die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser Verfügung zu informieren, damit dieser die notwendigen Schritte hätte einleiten können. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch unterlassen (vgl. E. 2.3 vorstehend), weshalb sein Rechtsvertreter erst am 1. Oktober 2012 die ordentliche Eröffnung an seine Person verlangte respektive am 21. Oktober 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 einlegte, nachdem er vom BFM über den Erlass der Verfügung informiert worden war. Der Beschwerdeführer hat die prozessualen Folgen dieses Versäumnisses zu tragen.

Wie bereits dargelegt, beginnt die Rechtsmittelfrist auch in Fällen mangelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Elemente kennt, oder bei einem Verhalten nach Treu und Glauben kennen müsste. Da es der Beschwerdeführer pflichtwidrig versäumt hat, seinem Rechtsvertreter anlässlich der Mandatierung am 6. August 2012 die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu übergeben respektive ihn über den Erhalt dieser Verfügung zu orientieren, weshalb der Rechtsvertreter weder innert 30 Tagen eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichte noch unverzüglich bei der Vorinstanz um rechtsgenügliche Eröffnung an seine Person ersuchte, begann die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall trotz mangelhafter Eröffnung spätestens in dem Moment zu laufen, in dem die Verfügung dem Rechtsvertreter durch die Vorinstanz mitgeteilt worden wäre, hätte dieser fristgerecht die ordentliche Eröffnung an seine Person verlangt. Dies, da der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter spätestens zu diesem Zeitpunkt alle zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Elemente gekannt hätte, hätte der Beschwerdeführer sich nach Treu und Glauben verhalten. Wenn der Zeitraum von einer Woche für die Reaktion des Rechtsvertreters gegenüber dem BFM als angemessen erachtet wird, ist die Beschwerde vom 21. Oktober 2012 auf jeden Fall verspätet erfolgt; dies auch unter Berücksichtigung der Zeit für eine neuerliche Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 durch die Vorinstanz an den Rechtsvertreter sowie der
30-tägigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer kann somit aus der an ihn irrtümlich direkt vorgenommenen Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er beziehungsweise sein Rechtsvertreter hätte nach der Mandatierung am 6. August 2012 innert
30 Tagen Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 einlegen oder unverzüglich bei der Vorinstanz um rechtsgenügliche Eröffnung ersuchen müssen. Der Beschwerdeführer, der durch eine an ihn irrtümlich vorgenommene Zustellung vom betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten hat, kann nicht durch "Nichtinformation" seines Rechtsvertreters den Beginn des Fristenlaufs (Beschwerdefrist) beliebig hinauszögern. Ein solches gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.45 E. 3b).

3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 nicht innert Frist durch Beschwerde angefochten hat. Die Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen und zu behandeln, ist nicht einzutreten.

4.
Der am 22. Oktober 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen und zu behandeln, wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5498/2012
Date : 12. Dezember 2012
Published : 21. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N


Legislation register
AsylG: 18  32  35a  37  105
BGG: 83
BV: 5  9
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  6  11  20  38  46a  48  50  63
ZGB: 2
BGE-register
102-IB-91 • 122-V-189 • 124-V-130
Weitere Urteile ab 2000
1P.701/2004
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BBl
2001/4408