Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1353/2010
Urteil vom 12. Dezember 2011
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Besetzung Stephan Breitenmoser und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______,
Parteien vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung.
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) legte zwischen dem 1. und dem 3. Oktober 2008 die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung 2008" ab. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 gab ihm die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes für visuelle Kommunikation (Viscom, Erstinstanz) Folgendes bekannt: "Nach eingehender Überprüfung Ihrer Prüfungsantworten vom 1. - 3. Oktober 2008 in Bern, ist die Prüfungskommission einstimmig der Meinung, dass Sie im Vorfeld der Prüfung Einsicht in den Prüfungskatalog gehabt haben. Wir schliessen Sie deshalb gemäss unserem Reglement vom 23. Juni 1999, Artikel 12 a und Artikel 12 c aus und können Ihnen den eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung nicht überreichen. [...] Eine Wiederholung der Prüfung ist in einigen Jahren möglich [...]."
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Am 30. Januar 2009 reichte sein Rechtsvertreter nach Einsichtnahme in die Akten eine ergänzte Beschwerdeschrift beim BBT ein. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BBT geltend, die Prüfungskommission habe seine Leistungen krass falsch beurteilt. Den Entscheid zu treffen, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung wegen korrekter Prüfungsantworten nicht zu überreichen, mute ohne konkrete Beweise doch sehr haltlos und willkürlich an. Er beantragte, die Verfügung des Viscom vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine detaillierte schriftliche Begründung des negativen Prüfungsentscheids auszuhändigen.
C.
Am 1. Februar 2010 wies das BBT die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Prüfungskommission gelange abschliessend, nach Nennung der Einzelheiten, zur Folgerung, die durch mehrere Experten unabhängig voneinander beobachteten Übereinstimmungen, die Häufung von mit der Musterlösung identischen Antworten in einem Masse, wie man es an einer Prüfung bis dahin noch nicht erlebt habe, lasse sich nur durch Kenntnis der Musterlösung erklären. Mit der Feststellung einer Manipulation habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Sie nehme den Standpunkt ein, das von ihm in den Lösungen niedergeschriebene Wissen sei nicht jenes, welches eigentlich geprüft werden sollte, sondern beruhe auf der Kenntnis der einem Prüfungskandidaten nicht zur Verfügung stehenden Dokumente. Die Prüfungskommission dürfe sich bei ihren Urteilen betreffend die Leistungen der Kandidaten durchaus von ihrem Ermessen leiten lassen. Solche Ermessensentscheide habe die Beschwerdeinstanz in der Regel zu akzeptieren. Sie könne sie lediglich dann umstossen, wenn sie offensichtlich unhaltbar seien, in klarem Widerspruch zur Sachlage stünden und damit als willkürlich erschienen. Die Experten vermöchten beispielsweise am besten zu beurteilen, wie die Lösungen eines Kandidaten im Vergleich zu anderen einzuschätzen seien. Keinesfalls lasse sich der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission als willkürlich bezeichnen.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des BBT vom 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des BBT vom 01. Februar 2010 sei aufzuheben.
2. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BBT zurückzuweisen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe durch ihren Vergleich zwischen seinen Antworten (auf die Fragen 2.1, 2.3, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 im Fach 2 "Berufskenntnisse schriftlich") und denjenigen gemäss Musterlösung einen grundsätzlichen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt, ohne die essentiellen Fragen, welche im Raum stünden, zu beantworten. Der Frage, ob die anderen Kandidaten auf die genannten Fragen ausführlichere Antworten gegeben hätten, sei die Vorinstanz nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die betreffenden Fragen tatsächlich bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können. Gleiches gelte bezüglich weiterer Prüfungsfragen. Bei den mündlichen Prüfungen seien die Antworten, die er gegeben habe, nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden.
Tatsache sei, dass bei den 30 Fragen (im Fach "Berufskenntnisse schriftlich") öfters einige Eigenschaften, Merkmale und/oder stichwortartige Auflistungen von Material und/oder Anlagen abgefragt worden seien. Bei den meisten Fragen, die nicht auf diese Weise aufgebaut gewesen seien, sei beim Vergleich der Antworten des Beschwerdeführers mit der Musterlösung klar zu erkennen, dass die Vorwürfe der Prüfungskommission und die Feststellungen der Vorinstanz unsachlich seien und sich auf unlogische Begründungen zu stützen versuchten.
Der Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich, weshalb er aufzuheben sei und die abgelegte Berufsprüfung "Betriebsfachleute Druckweiterverarbeitung 2008" des Beschwerdeführers als bestanden erklärt werden müsse.
E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Beschwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Mit Datum vom 31. Mai 2010 liess sich auch die Erstinstanz vernehmen. Sie hielt vollumfänglich an ihrer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer von der Prüfung ausgeschlossen worden sei, weil er im Vorfeld Einsicht in den Prüfungskatalog genommen und auf diese Weise die Experten über das eigene Wissen und die geprüften Fähigkeiten getäuscht habe. Darüber hinaus verwies die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf die Erwägungen des BBT im angefochtenen Entscheid.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 31 Principe - Le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)20. |
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 32 Exceptions - 1 Le recours est irrecevable contre: |
|
1 | Le recours est irrecevable contre: |
a | les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires relevant des relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit jugée par un tribunal; |
b | les décisions concernant le droit de vote des citoyens ainsi que les élections et les votations populaires; |
c | les décisions relatives à la composante «prestation» du salaire du personnel de la Confédération, dans la mesure où elles ne concernent pas l'égalité des sexes; |
d | ... |
e | les décisions dans le domaine de l'énergie nucléaire concernant: |
e1 | l'autorisation générale des installations nucléaires; |
e2 | l'approbation du programme de gestion des déchets; |
e3 | la fermeture de dépôts en profondeur; |
e4 | la preuve de l'évacuation des déchets. |
f | les décisions relatives à l'octroi ou l'extension de concessions d'infrastructures ferroviaires; |
g | les décisions rendues par l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision; |
h | les décisions relatives à l'octroi de concessions pour des maisons de jeu; |
i | les décisions relatives à l'octroi, à la modification ou au renouvellement de la concession octroyée à la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR); |
j | les décisions relatives au droit aux contributions d'une haute école ou d'une autre institution du domaine des hautes écoles. |
2 | Le recours est également irrecevable contre: |
a | les décisions qui, en vertu d'une autre loi fédérale, peuvent faire l'objet d'une opposition ou d'un recours devant une autorité précédente au sens de l'art. 33, let. c à f; |
b | les décisions qui, en vertu d'une autre loi fédérale, peuvent faire l'objet d'un recours devant une autorité cantonale. |
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 33 Autorités précédentes - Le recours est recevable contre les décisions: |
|
a | du Conseil fédéral et des organes de l'Assemblée fédérale, en matière de rapports de travail du personnel de la Confédération, y compris le refus d'autoriser la poursuite pénale; |
b | du Conseil fédéral concernant: |
b1 | la révocation d'un membre du conseil de banque ou de la direction générale ou d'un suppléant sur la base de la loi du 3 octobre 2003 sur la Banque nationale26, |
b10 | la révocation d'un membre du conseil d'administration du Service suisse d'attribution des sillons ou l'approbation de la résiliation des rapports de travail du directeur par le conseil d'administration, conformément à la loi fédérale du 20 décembre 1957 sur les chemins de fer44; |
b2 | la révocation d'un membre du conseil d'administration de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers ou l'approbation de la résiliation des rapports de travail du directeur par le conseil d'administration selon la loi du 22 juin 2007 sur la surveillance des marchés financiers27, |
b3 | le blocage de valeurs patrimoniales en vertu de la loi du 18 décembre 2015 sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite29, |
b4 | l'interdiction d'exercer des activités en vertu de la LRens31, |
b4bis | l'interdiction d'organisations en vertu de la LRens, |
b5 | la révocation du mandat d'un membre du Conseil de l'Institut fédéral de métrologie au sens de la loi du 17 juin 2011 sur l'Institut fédéral de métrologie34, |
b6 | la révocation d'un membre du conseil d'administration de l'Autorité fédérale de surveillance en matière de révision ou l'approbation de la résiliation des rapports de travail du directeur par le conseil d'administration selon la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision36, |
b7 | la révocation d'un membre du conseil de l'Institut suisse des produits thérapeutiques sur la base de la loi du 15 décembre 2000 sur les produits thérapeutiques38, |
b8 | la révocation d'un membre du conseil d'administration de l'établissement au sens de la loi du 16 juin 2017 sur les fonds de compensation40, |
b9 | la révocation d'un membre du conseil de l'Institut suisse de droit comparé selon la loi du 28 septembre 2018 sur l'Institut suisse de droit comparé42; |
c | du Tribunal pénal fédéral en matière de rapports de travail de ses juges et de son personnel; |
cbis | du Tribunal fédéral des brevets en matière de rapports de travail de ses juges et de son personnel; |
cquater | du procureur général de la Confédération, en matière de rapports de travail des procureurs qu'il a nommés et du personnel du Ministère public de la Confédération; |
cquinquies | de l'Autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération, en matière de rapports de travail de son secrétariat; |
cter | de l'Autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération, en matière de rapports de travail des membres du Ministère public de la Confédération élus par l'Assemblée fédérale (Chambres réunies); |
d | de la Chancellerie fédérale, des départements et des unités de l'administration fédérale qui leur sont subordonnées ou administrativement rattachées; |
e | des établissements et des entreprises de la Confédération; |
f | des commissions fédérales; |
g | des tribunaux arbitraux fondées sur des contrats de droit public signés par la Confédération, ses établissements ou ses entreprises; |
h | des autorités ou organisations extérieures à l'administration fédérale, pour autant qu'elles statuent dans l'accomplissement de tâches de droit public que la Confédération leur a confiées; |
i | d'autorités cantonales, dans la mesure où d'autres lois fédérales prévoient un recours au Tribunal administratif fédéral. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 48 - 1 A qualité pour recourir quiconque: |
|
1 | A qualité pour recourir quiconque: |
a | a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure ou a été privé de la possibilité de le faire; |
b | est spécialement atteint par la décision attaquée, et |
c | a un intérêt digne de protection à son annulation ou à sa modification. |
2 | A également qualité pour recourir toute personne, organisation ou autorité qu'une autre loi fédérale autorise à recourir. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 50 - 1 Le recours doit être déposé dans les 30 jours qui suivent la notification de la décision. |
|
1 | Le recours doit être déposé dans les 30 jours qui suivent la notification de la décision. |
2 | Le recours pour déni de justice ou retard injustifié peut être formé en tout temps. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 52 - 1 Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains. |
|
1 | Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains. |
2 | Si le recours ne satisfait pas à ces exigences, ou si les conclusions ou les motifs du recourant n'ont pas la clarté nécessaire, sans que le recours soit manifestement irrecevable, l'autorité de recours impartit au recourant un court délai supplémentaire pour régulariser le recours. |
3 | Elle avise en même temps le recourant que si le délai n'est pas utilisé, elle statuera sur la base du dossier ou si les conclusions, les motifs ou la signature manquent, elle déclarera le recours irrecevable. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 63 - 1 En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
|
1 | En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
2 | Aucun frais de procédure n'est mis à la charge des autorités inférieures, ni des autorités fédérales recourantes et déboutées; si l'autorité recourante qui succombe n'est pas une autorité fédérale, les frais de procédure sont mis à sa charge dans la mesure où le litige porte sur des intérêts pécuniaires de collectivités ou d'établissements autonomes. |
3 | Des frais de procédure ne peuvent être mis à la charge de la partie qui a gain de cause que si elle les a occasionnés en violant des règles de procédure. |
4 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur perçoit du recourant une avance de frais équivalant aux frais de procédure présumés. Elle lui impartit pour le versement de cette créance un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement elle n'entrera pas en matière. Si des motifs particuliers le justifient, elle peut renoncer à percevoir la totalité ou une partie de l'avance de frais.101 |
4bis | L'émolument d'arrêté est calculé en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la manière de procéder des parties et de leur situation financière. Son montant est fixé: |
a | entre 100 et 5000 francs dans les contestations non pécuniaires; |
b | entre 100 et 50 000 francs dans les autres contestations.102 |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des émoluments.103 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral104 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales105 sont réservés.106 |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 46 - 1 Les autres décisions incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours: |
|
1 | Les autres décisions incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours: |
a | si elles peuvent causer un préjudice irréparable, ou |
b | si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse. |
2 | Si le recours n'est pas recevable en vertu de l'al. 1 ou qu'il n'a pas été utilisé, les décisions incidentes en question peuvent être attaquées avec la décision finale dans la mesure où elles influent sur le contenu de celle-ci. |
2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer: |
|
a | la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation; |
b | la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents; |
c | l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours. |
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.2. Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich. Damit macht er eine Verletzung von Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer: |
|
a | la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation; |
b | la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents; |
c | l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer: |
|
a | la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation; |
b | la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents; |
c | l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 10 - 1 Les personnes appelées à rendre ou à préparer la décision doivent se récuser: |
|
1 | Les personnes appelées à rendre ou à préparer la décision doivent se récuser: |
a | si elles ont un intérêt personnel dans l'affaire; |
b | si elles sont le conjoint ou le partenaire enregistré d'une partie ou mènent de fait une vie de couple avec elle; |
bbis | si elles sont parentes ou alliées d'une partie en ligne directe, ou jusqu'au troisième degré en ligne collatérale; |
c | si elles représentent une partie ou ont agi dans la même affaire pour une partie; |
d | si, pour d'autres raisons, elles pourraient avoir une opinion préconçue dans l'affaire. |
2 | Si la récusation est contestée, la décision est prise par l'autorité de surveillance ou, s'il s'agit de la récusation d'un membre d'un collège, par le collège en l'absence de ce membre. |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 1 - 1 La présente loi s'applique à la procédure dans les affaires administratives qui doivent être réglées par les décisions d'autorités administratives fédérales statuant en première instance ou sur recours. |
|
1 | La présente loi s'applique à la procédure dans les affaires administratives qui doivent être réglées par les décisions d'autorités administratives fédérales statuant en première instance ou sur recours. |
2 | Sont réputées autorités au sens de l'al. 1: |
a | le Conseil fédéral, ses départements, la Chancellerie fédérale et les divisions, entreprises, établissements et autres services de l'administration fédérale qui leur sont subordonnés; |
b | les organes de l'Assemblée fédérale et des tribunaux fédéraux pour les décisions de première instance et les décisions prises sur recours, conformément au Statut des fonctionnaires du 30 juin 19277; |
c | les établissements ou entreprises fédéraux autonomes; |
cbis | le Tribunal administratif fédéral; |
d | les commissions fédérales; |
e | d'autres autorités ou organisations indépendantes de l'administration fédérale, en tant qu'elles statuent dans l'accomplissement de tâches de droit public à elles confiées par la Confédération. |
3 | Seuls les art. 34 à 38 et 61, al. 2 et 3, concernant la notification des décisions, et l'art. 55, al. 2 et 4, concernant le retrait de l'effet suspensif, s'appliquent à la procédure devant les autorités cantonales de dernière instance qui ne statuent pas définitivement en vertu du droit public fédéral. Est réservé l'art. 97 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants9 relatif au retrait de l'effet suspensif pour les recours formés contre les décisions des caisses de compensation.10 11 |
SR 412.10 Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr) LFPr Art. 67 Tâches confiées à des tiers - La Confédération et les cantons peuvent confier des tâches d'exécution de la présente loi aux organisations du monde du travail. Celles-ci peuvent prélever des émoluments pour les décisions et services rendus.31 |
SR 412.101 Ordonnance du 19 novembre 2003 sur la formation professionnelle (OFPr) OFPr Art. 36 Examens professionnels fédéraux et examens professionnels fédéraux supérieurs - (art. 43, al. 1 et 2, LFPr) |
|
1 | L'organe compétent pour l'examen professionnel fédéral ou pour l'examen professionnel fédéral supérieur se prononce par voie de décision sur l'admission aux procédures de qualification et sur l'attribution du brevet ou du diplôme. |
2 | Les brevets et les diplômes sont délivrés par le SEFRI. Les candidats peuvent choisir la langue officielle dans laquelle ils souhaitent que leur brevet ou leur diplôme soit établi. |
3 | Les brevets et les diplômes sont signés par le président de l'organe compétent pour la procédure de qualification et par un membre de la direction du SEFRI.14 |
3.
3.1. Gemäss Art. 27
SR 412.10 Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr) LFPr Art. 27 Types - La formation professionnelle supérieure s'acquiert: |
|
a | par un examen professionnel fédéral ou par un examen professionnel fédéral supérieur; |
b | par une formation reconnue par la Confédération et dispensée par une école supérieure. |
SR 412.10 Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr) LFPr Art. 28 Examens professionnels fédéraux et examens professionnels fédéraux supérieurs - 1 La personne qui souhaite se présenter aux examens professionnels fédéraux ou aux examens professionnels fédéraux supérieurs doit disposer d'une expérience professionnelle et de connaissances spécifiques dans le domaine concerné. |
|
1 | La personne qui souhaite se présenter aux examens professionnels fédéraux ou aux examens professionnels fédéraux supérieurs doit disposer d'une expérience professionnelle et de connaissances spécifiques dans le domaine concerné. |
2 | Les organisations du monde du travail compétentes définissent les conditions d'admission, le niveau exigé, les procédures de qualification, les certificats délivrés et les titres décernés. Elles tiennent compte des filières de formation qui font suite aux examens. Leurs prescriptions sont soumises à l'approbation du SEFRI. Elles sont publiées dans la Feuille fédérale sous la forme d'un renvoi au sens de l'art. 13, al. 1, let. g, et 3, de la loi du 18 juin 2004 sur les publications officielles9.10 |
3 | Le Conseil fédéral fixe les conditions d'obtention de l'approbation et la procédure à suivre. |
4 | Les cantons peuvent proposer des cours préparatoires. |
SR 412.10 Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr) LFPr Art. 28 Examens professionnels fédéraux et examens professionnels fédéraux supérieurs - 1 La personne qui souhaite se présenter aux examens professionnels fédéraux ou aux examens professionnels fédéraux supérieurs doit disposer d'une expérience professionnelle et de connaissances spécifiques dans le domaine concerné. |
|
1 | La personne qui souhaite se présenter aux examens professionnels fédéraux ou aux examens professionnels fédéraux supérieurs doit disposer d'une expérience professionnelle et de connaissances spécifiques dans le domaine concerné. |
2 | Les organisations du monde du travail compétentes définissent les conditions d'admission, le niveau exigé, les procédures de qualification, les certificats délivrés et les titres décernés. Elles tiennent compte des filières de formation qui font suite aux examens. Leurs prescriptions sont soumises à l'approbation du SEFRI. Elles sont publiées dans la Feuille fédérale sous la forme d'un renvoi au sens de l'art. 13, al. 1, let. g, et 3, de la loi du 18 juin 2004 sur les publications officielles9.10 |
3 | Le Conseil fédéral fixe les conditions d'obtention de l'approbation et la procédure à suivre. |
4 | Les cantons peuvent proposer des cours préparatoires. |
3.2. Am 1. März 1999 erliess der Viscom das Reglement über die Berufsprüfung "Betriebsfachmann/Betriebsfachfrau Druckweiterverarbeitung", welches mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 23. Juni 1999 in Kraft trat (Art. 28 Abs. 1 und Ziff. 11 ["Erlass"] des Reglements). Nach Art. 28 Abs. 2 des Reglements ist der Viscom als Trägerverband (Arbeitgeberverband der schweizerischen grafischen Industrie) mit dem Vollzug beauftragt.
3.3. Durch die Berufsprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abteilungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung auszufüllen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
3.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements obliegt die Durchführung der Prüfung einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission, welche Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen kann. Sie ist unter anderem für den Entscheid über die Abgabe des Fachausweises (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements) sowie für den Ausschluss von der Prüfung (Art. 12 Abs. 2 des Reglements) zuständig.
3.5. Von der Prüfung ausgeschlossen wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Reglements, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet (Bst. a), die Prüfungsdisziplin grob verletzt (Bst. b) oder die Experten zu täuschen versucht (Bst. c). Wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss, ist die Prüfung nicht bestanden (Art. 19 Abs. 2 des Reglements).
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 8) legte die Vorinstanz dar, mit der Feststellung einer Manipulation im Sinne von Art. 12 Bst. c des Reglements habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Diesbezüglich spricht sie von einem Ermessensentscheid und verweist auf die beschränkte Eingriffsmöglichkeit der Beschwerdeinstanz, welche folgerichtig sei, weil die Prüfungskommission viel näher am Geschehen stehe und derartige Vorfälle in der Regel besser einzuschätzen vermöge. Da offensichtlich keine Willkür vorliege, sei der Ermessensentscheid der Prüfungskommission zu respektieren (E. 11b).
4.2. Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Examen gestützt auf die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Art. 12 Bst. a) sowie der versuchten Täuschung der Experten (Art. 12 Bst. c). Nach diesen Reglementsbestimmungen genügt die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder eine (versuchte) Täuschung für den Ausschluss, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Prüfungsresultat niedergeschlagen haben. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen eines derartigen Erfordernisses in der angeführten Norm. Ein Ausschluss vom Examen erfolgt denn auch global und nicht etwa nur für einzelne Fächer. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Reglements ist die Prüfung "jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss". Art. 19 Abs. 1 des Reglements, welcher die Mindestnoten für das Bestehen der Prüfung festlegt, gelangt dann gar nicht zur Anwendung.
4.3. Die Prüfungskommission schloss den Beschwerdeführer aufgrund eines Vergleichs seiner Antworten mit der Musterlösung von der Prüfung aus, weil sie die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel bzw. der (versuchten) Täuschung der Experten als erfüllt ansah. Damit nahm sie jedoch keine materielle Bewertung der Prüfungsleistungen im Sinne einer Benotung vor.
4.4. Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall nicht auf eine materielle Bewertung (Benotung) der Examensleistungen. Vielmehr befasst sie sich mit der Frage, ob die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere Indizien Ungereimtheiten offenbaren, aus denen auf die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel bzw. auf eine (versuchte) Täuschung der Experten im Sinne der reglementarischen Vorschriften geschlossen werden muss. Demzufolge überprüft das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei.
4.5. Der diesbezügliche Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht gefordert werden; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Von (hier nicht gegebenen) Ausnahmen abgesehen reicht es hingegen nicht, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O.,Art. 12 N. 9 und 213 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141).
5.
5.1. Zunächst einmal rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der Frage, ob die anderen Kandidaten auf gewisse Prüfungsfragen ausführlichere Antworten als er gegeben hätten, nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die genannten Fragen bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können.
5.2. Darauf erwidert die Vorinstanz, im Regelfall gehörten die Akten von Mitkandidaten nicht zu jenen Beweismitteln, welche das BBT beiziehe, um die Rügen eines Beschwerdeführers zu prüfen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe, erlaubten die Prüfungsakten des Beschwerdeführers allein schon eine genügend abgestützte Beurteilung. Sie belegten nämlich, dass der Beschwerdeführer mit den Worten, Formulierungen und Sätzen der Musterlösung geantwortet habe.
Das BBT habe bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, es sei mangels Fachwissens schwerlich in der Lage, bei jeglichen Fragestellungen zu beurteilen, welche alternativen Antworten ebenfalls korrekt gewesen wären. Es könne jedoch pauschal, d.h. unter anderem aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung auf dem breiten Gebiet der Berufsbildung, festhalten, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Vielmehr treffe es doch in den unterschiedlichsten Fachgebieten zu, dass Wissen auf verschiedene Arten erläutert und somit korrekte Antworten unterschiedlich formuliert werden könnten. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstellungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Standardantworten ausgerichtet.
Aus diesem Grund habe das BBT auf die Erklärungen der Experten abgestellt, welche die Antworten des Beschwerdeführers übereinstimmend als verdächtig eingeschätzt und sogar von "überkorrekten" Antworten gesprochen hätten; ein Experte habe die Lösungen des Beschwerdeführers zudem als solche beschrieben, die wie jene "eines Abschreibers" gelautet hätten. Immerhin verfügten die Prüfungsexperten ohne Weiteres über die einschlägigen Fachkenntnisse für die Beurteilung, welche alternativen Formulierungen ebenfalls als korrekt gegolten hätten. Daher dürfe sich das BBT als Beschwerdeinstanz, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen, grundsätzlich auf die Stellungnahmen der Experten abstützen, soweit diese ausreichend begründet und somit nachvollziehbar seien. Die Stellungnahmen der Experten seien im Übrigen, unabhängig davon, ob diese den Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich geprüft hätten, erstaunlich deckungsgleich.
5.3. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 12 - L'autorité constate les faits d'office et procède s'il y a lieu à l'administration de preuves par les moyens ci-après: |
|
a | documents; |
b | renseignements des parties; |
c | renseignements ou témoignages de tiers; |
d | visite des lieux; |
e | expertises. |
5.4. Ein Beizug von Lösungen anderer Kandidaten wäre allenfalls ins Auge zu fassen, wenn nicht schon die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des vorliegenden Verfahrens einen eindeutigen Befund ergeben sollten. Im Folgenden wird zunächst anhand dieser Akten untersucht, ob der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösungen hatte.
6.
Mehrere Auffälligkeiten zeigen die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Fach 4 "Menschenführung schriftlich".
6.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009 an den Viscom, welcher sie Kursunterlagen (zwei A-4-Blätter zum Thema Präsentationen) beilegte, hielt die Examinatorin dieses Fachs Folgendes fest:
"Im Vorbereitungskurs zur Berufsprüfung Druckweiterverarbeitung habe ich während allen Semestern viele Stunden zu den Themen Gesprächsführung, Führung von Mitarbeitenden, Präsentation sowie Berufsbildnerseminar unterrichtet, total ca. 60 Stunden. So konnte ich die einzelnen Teilnehmenden relativ gut kennen lernen.
Bei der Korrektur der schriftlichen Berufsprüfung, "Teilprüfung Menschenführung", fielen mir die Prüfungen von Herrn [...] und Herrn [Beschwerdeführer] auf. Ihre Antworten und vor allem auch die Wortwahl/Sprache stimmten absolut nicht mit ihrer gewohnten Ausdrucksweise überein. Auch die besten Kurskollegen drückten sich nicht annähernd so bei der Prüfung aus. Auffallend waren speziell die Antworten zu Aufgabe 3 und 6. Diese Antworten entsprachen fast genau meinen Antworten im Lösungsblatt.
Speziell Aufgabe 3: hier waren Inhalte aufgeführt, die ich klar nicht mit ihnen im Unterricht besprochen hatte. Diese Antworten standen nur auf den Lösungsblättern. Ebenfalls wurden bei dieser Aufgabe fast sämtliche Lösungen vom Lösungsblatt aufgeführt. Auf diese Frage waren viele Varianten möglich, deshalb hatte ich im Lösungsblatt mehrere Varianten aufgeführt.
Auffallend war bei Frage 6 die Reihenfolge und Schrägstriche. Sie entsprechen genau den Lösungsantworten.
Für mich hat sich der anfängliche Verdacht in Gewissheit gewandelt: die beiden Kandidaten müssen in Besitz der Lösungsblätter gekommen sein und diese auch verwendet haben. Anders kann ich mir diese Antworten nicht erklären."
6.2. Ziff. (Frage) 3 dieser Prüfung lautete: "Sie beurteilen einen Lernenden. Ihnen fällt auf, dass er teilweise sehr unkonzentriert arbeitet und vermehrt Fehler macht. Wie gehen Sie vor? Begründen Sie es."
6.2.1. Der Beschwerdeführer antwortete folgendermassen (Zitat):
- Ich schaue mal ob er Probleme hat.
- Es kann sein das er private Probleme mitbringt
- Oder Motivation stimmt nicht
- Oder Probleme am Arbeitsplatz
- Es können auch Stressefaktoren sein, dass sie unkonzentriert arbeitet.
- Die Gesundheitliche Faktoren spielen auch eine Rolle.
- Ich muss raus finden warum das so ist bei dem Lernenden.
- Ich schaue am besten wie er reagiert
- Vertrauen muss ich bei bringen
- Ich führe mit ihm eine Gespräch durch
- Ich reserviere einen ruhigen Platz um zu reden
- Ich rede nicht am Morgen sondern am Nachmittag das bringt mehr weil er nicht noch am Nachmittag Arbeiten muss
- Ich suche Lösungen
- Ich muss auch die Eltern zum Gespräch bekanntgeben, Kontakte herstellen
- Ich muss das weitere Vorgehen festlegen
- Ich muss auch als Vorgesetzter mein persönliches Wertesystem, Argumente mit ein ruhiger Ton beifügen um damit er verstehen kann.
- Ich muss ein Verbindlichkeit schaffen um damit er sich verändern kann.
6.2.2. Die Musterantwort aus dem Prüfungskatalog besteht aus den nachstehend zitierten Punkten (in der angegebenen Reihenfolge):
· Überlegungen: private Probleme / Probleme am Arbeitsplatz / Gesundheit / Motivation / Stress ... Lernende sind vielen Stressfaktoren ausgesetzt. Wichtig ist, herauszufinden, woran es liegt. Dann können gezielt Massnahmen geplant und getroffen werden.
· Ansprechen und Beobachtungen mitteilen: Gespräch an einem ruhigen Ort, nicht gerade am Morgen früh nachmittags ist es oft besser Gespräche zu führen, Lernender muss danach nicht noch den ganzen Tag arbeiten. Lernenden mit den Beobachtungen konfrontieren in einem ruhigen Ton. So kann er darauf Stellung beziehen und seine Sicht mitteilen. Gründe für das Verhalten herausfinden.
· Je nach Reaktion und Ursachen weitere Massnahmen planen: z.B. Elterngespräch, Suchtberatung, Kontakt mit Schule ... frühzeitig Gespräche führen so kann noch etwas bewirkt werden.
· Reflexion meines Verhaltens gegenüber Lernendem, Verhalten der anderen Mitarbeitenden gegenüber Lernendem; evt. Gespräch Wie trägt mein Verhalten zur Situation bei / was sollte ich bzw. meine MA verändern
· Abmachungen gemeinsam treffen. Verbindlichkeiten schaffen und weiteres Vorgehen festlegen.
6.2.3. Wie die Examinatorin in ihrer oben zitierten Stellungnahme darlegte, wurden bei Aufgabe 3 Inhalte abgefragt, welche sie im Unterricht nicht behandelt hatte. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, die Fragen und Antworten des Fachs "Menschenführung schriftlich" seien in den Lernunterlagen enthalten gewesen, doch substantiiert er diese Behauptung nicht. In den Akten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens gibt es keine Belege dafür, dass die Musterantwort auch nur annäherungsweise einer Formulierung in ausgehändigten Kursunterlagen entspricht. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Unterrichtsnotizen oder Kopien aus Lehrmitteln eingereicht, welche nachweisen könnten, dass sich die Formulierung seiner Prüfungsantwort auf entsprechende Passagen stützt. Die in den Akten befindlichen Unterlagen mit handschriftlichen Notizen aus dem Berufsbildnerkurs enthalten weder eine der Aufgabenstellung analoge Sachverhaltsschilderung noch Formulierungen, die denjenigen Passagen der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers entsprechen, welche mit der Musterlösung übereinstimmen.
6.2.4. Schon die Bezeichnung "Menschenführung" weist auf ein Fach hin, das sich an Personen mit Führungsfunktion richtet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine "für jeden Lehrling einfach zu lernende oder auswendig zu lernende Materie", nicht plausibel. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung auch nicht, obwohl es keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, einschlägige Auszüge aus Schulungsunterlagen gegebenenfalls der Beschwerde beizulegen.
Aufgabe 3 im Speziellen thematisiert den Umgang mit einem Lernenden, dessen Arbeitsleistung wegen mangelnder Konzentration nachlässt. Für solche Situationen gibt es kaum ein simples, standardisiertes Lösungsschema. Vielmehr bedarf es - nach der Musterlösung zu schliessen - einer umsichtigen, individuell abgestimmten, verschiedene Aspekte einbeziehenden Vorgehensweise seitens des Lehrlingsbetreuers.
6.2.5. Auf den ersten Blick offenbart die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3 zwar wenig Gemeinsames mit der Musterlösung, zumal sie aus zahlreichen untereinander aufgelisteten Punkten besteht und nicht wie jene in thematische Abschnitte gegliedert ist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass sie inhaltlich sowie hinsichtlich der Abfolge der einzelnen Schritte weitgehend der Musterlösung entspricht. Überdies enthält sie Formulierungen, welche der Musterlösung sehr nahe kommen, so etwa bei den Aussagen betreffend Ort und Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Lernenden, den "ruhigen Ton", "Stressfaktoren", "Verbindlichkeit schaffen" und "das weitere Vorgehen festlegen". Gerade auch angesichts der schlüssigen und überzeugenden Stellungnahme der Examinatorin, welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt, bestehen demnach gewichtige und klare Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Musterlösung kannte bzw. kennen musste.
6.3. Ziff. (Frage) 6 dieser Prüfung lautete: "Nennen Sie 5 Aspekte, die Sie beim Vorbereiten einer Präsentation berücksichtigen sollten?".
6.3.1. Der Beschwerdeführer listete in seiner Antwort folgende Punkte auf (Zitat):
(1) Ort/Zeit
(2) Ziel
(3) Räume/Hilfsmittel
(4) Klare Inhalte/Menge
(5) gute klare Struktur/Gliederung
(6) Erwartungen.
6.3.2. Die Musterlösung ("Prüfungskatalog") besteht aus folgenden Punkten (Zitat):
· Wer ist das Zielpublikum
· Ziele
· Erwartungen
· Ort/Zeit
· Raum/zur Verfügung stehende Hilfsmittel/Medien
· Medien gezielt einsetzen: soll Präsentation unterstützen, nicht im Vordergrund stehen
· Klare Inhalte/Menge
· Gute, klare Struktur/Gliederung
· Sprache den Zuhörenden angepasst
· Auftreten nonverbal: Kleidung ...
· Sorgfältige Vorbereitung/genügend Zeit einplanen
· Eröffnung und Abschluss der Präsentation gut vorbereiten.
6.3.3. Als Kursunterlagen hatte die Examinatorin zwei A-4-Blätter verwendet. Das eine ist mit "Präsentation" überschrieben und enthält eine tabellarische Darstellung, bestehend aus den fünf Spalten "Anlass / Rahmenbedingungen", "Zielpublikum", "Ziel", "Inhalte" und "Aufbau". Das andere trägt den Titel "Präsentationen 2008" und zählt verschiedene Kriterien auf (untergliedert in "Verständlichkeit / Sprache", "Auftreten / Nonverbale Kommunikation", "Aufbau / Struktur" und "Medieneinsatz").
6.3.4. Weder die Tabelle noch die Auflistung der Kriterien entsprechen der Musterlösung, wenngleich sie inhaltlich zum Teil mit dieser übereinstimmen. Starke Parallelen zur Musterlösung, sowohl strukturell als auch materiell, weist indessen die schriftliche Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf. Sie mutet wie ein Auszug aus der Musterlösung an. Dabei stechen insbesondere die Substantive "Ort" und "Zeit" ins Auge, welche der Beschwerdeführer analog zur Musterlösung mit einem Schrägstrich hinschrieb, wogegen sie in der Tabelle "Präsentation" als separate Punkte untereinander aufgelistet sind. Weiter stimmen die Wortfolgen "klare Inhalte/Menge" sowie "gute klare Struktur/Gliederung" aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers mit der Musterlösung überein, während sie in den oben erwähnten Kursunterlagen nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für den Punkt "Räume/Hilfsmittel" aus der Antwort des Beschwerdeführers.
6.4. Demzufolge lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Fragen und Antworten des Prüfungsfachs "Menschenführung schriftlich" in den Lernunterlagen aufgeführt gewesen wären, nicht erhärten. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Examensfragen in einer Weise beantwortete, wie sie sich aus der Musterlösung, aber gerade nicht aus Kursunterlagen ergibt.
7.
7.1. Bezüglich des Fachs 2 "Berufskenntnisse schriftlich" hielt die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme an das BBT vom 24. März 2009 fest, die Fragen Nr. 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die im Fragenkatalog enthaltenen Antworten praktisch mit gleichen oder ähnlichen Worten wiedergegeben. Somit sei erstellt, dass diese Antworten nicht aus dem Unterricht hätten stammen können, sondern einzig aus dem Prüfungskatalog.
In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 erklärte die Erstinstanz, sie wolle explizit darauf hinweisen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die erwähnten Fragen überaus grosse Ähnlichkeit, oftmals sogar komplette Identität, mit der Musterlösung zeigten. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der Musterlösung verfügt, die Antworten auswendig gelernt und teilweise wörtlich wiedergegeben habe.
7.2. Hierzu erklärt(e) der Beschwerdeführer, das Fach "Berufskenntnisse schriftlich" setze nicht das im Unterricht erlernte theoretische Wissen voraus, sondern die praktischen Kenntnisse, welche durch die berufliche Erfahrung angeeignet würden. Dies lasse sich schon aufgrund der Bezeichnung des Prüfungsfachs erkennen. Er habe den Kurs für die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" berufsbegleitend besucht, sei also als Teilzeitmitarbeiter in einem Betrieb, welcher sich auf das Praktische aus diesem Fachbereich beziehe, angestellt gewesen. Durch die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie habe er sich fundierte theoretische und praktische berufliche Kenntnisse erwerben können. Deshalb sei die Argumentation der Prüfungskommission, die Antworten könnten nicht aus dem Unterricht bzw. aus Unterrichtsunterlagen stammen, sondern nur aus der Musterlösung, abzulehnen.
Darüber hinaus sei der Inhalt dieses Prüfungsfachs schon Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Buchbinderlehre des Beschwerdeführers gewesen. Als Beweis werde der Notenausweis für Buchbinder / C. Broschurproduktion vom 30. Juni 2005 beigelegt. Aus diesem sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den Lehrabschlussprüfungen die Gesamtnote 5.1 erreicht habe. Bei der damaligen Prüfung im Fach Berufskenntnisse habe er die Note 5.8 erreicht.
7.3. Die hier zur Diskussion stehenden Fragen, Musterlösungen und Antworten des Beschwerdeführers lauten wie folgt:
Frage 2.1: "Was muss in der Druckvorstufe berücksichtigt werden, wenn das Produkt eine Registerstanzung aufweist?"; Musterlösung: "Positionierung von randabfallenden Registergriffmarken"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Randabfallenden Produkten muss der Registergriffmarke positioniert werden."
Frage 2.3: "Wann ist ein Greiffalz unerlässlich?"; Musterlösung: "Bei zickzack gefalzten Bogenteilen (12/24 Seiten) für Drahtheftung oder Fadenheftung"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei Zick-Zackfalz für Drahtheftung und Fadenheftung 12/24 Seiten".
Frage 2.5: "Was ist bei einer Rückstichbroschüre mit bündigen Umschlagklappen zu berücksichtigen?"; Musterlösung: "Der innerste Bogenteil (innersten 4 Seiten) muss am Fuss ca. 1 cm länger als der restliche Inhalt sein."; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Fuss muss die innerste Bogen 1 cm länger sein als der restliche Inhalt wegen Umschlagklappen, 2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette."
Frage 2.7: "Ausgangslage: Produktion von hohen Auflagezahlen. Frage: Was für technische Einrichtungen sind bei einer Klebebindeanlage für einen optimalen Produktionsprozess erforderlich?"; Musterlösung: "Stangenanleger/Printroll; Ausschleussweiche; Palettierer"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Palettierer, (2) Stangenanleger/Printroll, (3) Ausschleissweiche".
Frage 3.1: "Welche Schwierigkeiten bieten transparente Papiere (Utoplex)?"; Musterlösung: "Utoplex unter 115 gm2 rollt sich, bleibt nicht stabil"; Antwort des Beschwerdeführers: "Der Utoplex ist nicht stabil, es rollt sich ungefähr bei 115 g/m2."
Frage 3.2: "Was verstehen Sie unter Chromolux?"; Musterlösung: "Markenname. Gussgestrichene, hochglänzende Papier- und Kartonsorte (weiss und farbig)"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Hochglänzende Papiere und Karton, (2) Marke, (3) Ist Gussgestrichen".
Frage 4.7: "Ausgangslage: 6-seitiger Falzbogen weist Eselsohren auf. Frage: Was ist die Ursache dafür? Was unternehmen Sie?"; Musterlösung: "Stauchraum; Papierlage; Eingefalzte Seite sollte möglichst nahe am Falz liegen. Optimal 1 bis 2 mm vom Falzbruch entfernt; Papier am Einfalzer leicht nach innen dressieren."; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Papierlage, (2) Der Eingefalzte Seite soll nahe an der Falz sein 1-2 mm vom Bruch entfernt, (3) Stauchraum, (4) Der Einfalzer des Papiers leicht nach innen drehen."
7.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der Prüfungskommission, die oben zitierten Fragen des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden, nicht. Er argumentiert, seine Lösungen seien nicht deshalb korrekt ausgefallen, weil er die Antworten gekannt habe, sondern weil er sich in diesem Fach aufgrund seiner beruflichen Erfahrung gut auskenne. Im Einzelnen äussert er sich zu den betreffenden Fragen und seinen Antworten folgendermassen:
7.4.1. Auf Frage 2.1 hätten wohl die meisten Kandidaten ähnlich geantwortet. Die Frage habe die Antwort induziert. Ähnliches sei bei Frage 2.3 anzunehmen: Hier habe die Prüfungskommission behauptet, dass mehrere andere Kandidaten die Frage richtig, aber mit anderen Worten beantwortet hätten; diese wirkten wie versierte Fachleute, der Beschwerdeführer hingegen wie ein Abschreiber. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auf diese Anschuldigung Bezug genommen und bemerkt, dass seine Antwort nicht identisch mit der Musterlösung sei und die Frage auch hier nur eine bestimmte Antwort verlangt habe. Er habe seine Antwort auf eine andere Art und Weise, als in der Musterlösung formuliert, gegeben, weshalb durchaus ersichtlich sei, dass er eine Ahnung von dem gehabt habe, was er geschrieben habe.
7.4.2. Bei Frage 2.7 habe die Prüfungskommission vorgebracht, der Beschwerdeführer und ein anderer Kandidat seien die einzigen unter den 14 Prüfungskandidaten gewesen, die diese Frage mit genau denselben drei in der Musterlösung genannten Punkten beantwortet hätten. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass diese Frage nur bei Nennung dieser drei Punkte richtig habe beantwortet werden können. Ausserdem habe er erwähnt, dass sich diese Frage auf die Bedienung einer Klebebindeanlage bezogen habe und er und der weitere Prüfungskandidat schon bei mehreren Einsätzen Erfahrungen mit solchen Anlagen gesammelt hätten und bei deren Bedienung von ihrem Chef instruiert worden seien.
7.4.3. Bei Frage 3.1 habe der Beschwerdeführer nur einen Punkt genannt, die anderen Kandidaten aber mehrere. Bei Frage 3.2 wäre der Beschwerdeführer zusammen mit dem erwähnten weiteren Prüfungskandidaten der Einzige, welcher "Chromolux" als Markenname bezeichnet habe, obwohl "Chromolux" in der Schweiz als eine Papiersorte gelte (und nicht lediglich als Markenname). Der Beschwerdeführer habe während den Prüfungen nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme für Begriffe wie "hochglänzend", "Papier", "Karton", "Marke" oder "gussgestrichen" auszudenken. Die Prüfungskommission dürfe sich zudem nicht wundern, wenn der Beschwerdeführer "Chromolux" richtigerweise als Marke bezeichnet habe, auch wenn dies in der Schweiz nicht üblich sei.
7.4.4. Auch bei Frage 4.7 habe die Prüfungskommission behauptet, der Kandidat habe exakt die gleichen vier Punkte wie in der Musterlösung genannt und lediglich die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Andere Kandidaten hätten diese Frage auch richtig beantwortet, aber andere Formulierungen gewählt. Der Beschwerdeführer habe der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren entgegnet, dass sich wohl auch andere Kandidaten keine Synonyme für Begriffe wie "Papierlage", "eingefalzte Seite" und "Stauchraum" ausgedacht hätten. Ausserdem habe die Gegenseite selber zugegeben, dass die Falzmaschine bereits Thema in der Lehre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Lehre vier Jahre lang absolviert und bei den Teileinsätzen in den Betrieben des Öfteren mit der Falzmaschine gearbeitet.
7.5.
7.5.1. Mit Blick auf die Fragen 2.1 und 2.3 des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die Fragen hätten die Antworten "induziert". Zu Frage 2.3 erklärt er einerseits, seine Antwort sei nicht identisch mit der Musterlösung, andererseits aber, die Frage habe nur eine bestimmte Antwort verlangt, was widersprüchlich erscheint. Ohnehin wirkt die (implizite) Behauptung, eine Prüfungsfrage ziehe eine auf vorgegebene Weise formulierte Antwort nach sich, wenig glaubhaft. In besonderem Masse gilt dies für ein Fach, bei dem kein Stoff aus dem Unterricht, sondern praktische Berufskenntnisse geprüft werden.
Bei Frage 2.1 verwendete der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Substantivs "Produkt" die gleichen Schlüsselwörter wie die Musterlösung ("Registergriffmarke", "randabfallend" und "positionieren"). Allerdings bezog er das Adjektiv "randabfallend" nicht wie die Musterlösung auf die Registergriffmarken, sondern auf das Produkt.
Die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 2.3 zeigt ebenfalls eine deutliche Übereinstimmung mit der Musterlösung, sowohl in der Wortwahl als auch in der Wortfolge.
7.5.2. Zu Frage 2.5 erklärt der Beschwerdeführer, er habe sie ausführlicher beantwortet als in der Musterlösung. Seine diesbezügliche Prüfungsantwort entspricht sprachlich und inhaltlich weitgehend der Musterlösung. Abweichend davon fügte er aber eine Begründung hinzu; deren längere, nach dem Komma stehende Passage ("2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette") ergibt jedoch keinen Sinn. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass er ohne Kenntnis der Musterlösung mindestens in einer Prüfungssituation nicht in der Lage gewesen wäre, mit der Musterlösung so stark übereinstimmende Antworten zu formulieren. Das gilt ganz besonders für Examensfragen, welche sich auf die praktische Berufserfahrung beziehen.
7.5.3. Hinsichtlich Frage 2.7 vermag eine auf drucktechnischem Gebiet nicht fachkundige Instanz schwerlich zu beurteilen, ob die festgestellten Übereinstimmungen zwischen der Antwort des Beschwerdeführers und der Musterlösung auf vorbestehender Kenntnis derselben beruhen müssen oder auch zufällig sein können. Wenn es aber, wie die Prüfungskommission festhielt und woran zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht, zutrifft, dass der Beschwerdeführer und der mehrfach erwähnte andere Prüfungskandidat die einzigen unter 14 Kandidaten waren, welche Frage 2.7 mit genau den drei in der Musterlösung genannten Punkten beantworteten, ist das ein starkes Indiz für eine vorgängige Einsichtnahme in diese.
7.5.4. Auch bei den Fragen 3.1 und 3.2 lassen sich frappante Parallelen zwischen seinen Antworten und der Musterlösung feststellen. Wie diese besteht die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3.1 nur aus dem einen, oben zitierten Punkt, obwohl nach "Schwierigkeiten" in der Mehrzahl gefragt wurde. Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Frage 3.2 betrifft, so zielen diese angesichts der grossen Ähnlichkeit seiner Prüfungsantwort mit der Musterlösung an der Sache vorbei, wenn er erklärt, er habe nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme auszudenken, und die Prüfungskommission dürfe sich über die Bezeichnung als Marke nicht wundern.
7.5.5. In seinen Antworten auf die Fragen 2.7 und 4.7 nannte der Beschwerdeführer jeweils die gleichen Punkte wie die Musterlösung. Er erklärt dies namentlich mit seinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den betreffenden Maschinen. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass in diesem Fach kein Stoff aus Kursunterlagen, sondern Praxiswissen aus dem Berufsalltag geprüft wurde, lassen sich die Parallelen zwischen der Musterlösung und der Antwort des Beschwerdeführers, welche dieser weitgehend auch selbst einräumt, jedenfalls bezüglich Frage 4.7 nicht als Zufall interpretieren, sondern nur durch Kenntnisse der Musterlösung erklären. So liegt beispielsweise die Wortfolge "leicht nach innen drehen" aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf Frage 4.7 verdächtig nahe an der Musterlösung ("leicht nach innen dressieren").
7.6.
7.6.1. Aufgabe 1.4 im Fach "Berufskenntnisse schriftlich" lautete: "Nennen Sie je zwei Vorteile von:
a) Digitaldruck gegenüber Offsetdruck
b) Offsetdruck gegenüber Digitaldruck
c) Flexodruck gegenüber Tiefdruck
d) Tiefdruck gegenüber Flexodruck".
7.6.2. Zu a) nannte der Beschwerdeführer folgende Vorteile: "(1) schnelles einfaches Bedienen (2) Bedrucken dickere Material möglich (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen". Die Musterlösung besteht aus diesen Punkten: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen; Schnell, einfaches Handling; Druck, Ausrüsten, Versand in einem Arbeitsprozess möglich (Mailing); Bedrucken von dicken Materialien möglich".
Zu b) schrieb der Beschwerdeführer: "(1) Bessere Druckqualität (2) Bessere Planlage (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen; Einsatz von Pantonefarben; Bessere Druckqualität; Bessere Planlage; Auswahl diverser Papierqualitäten".
Zu c) gab der Beschwerdeführer folgende Punkte an: "(1) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen (2) Diverse Material bedruckbar". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen; Diverse Materialien bedruckbar".
Zu d) nannte der Beschwerdeführer drei Vorteile: "(1) Bessere Druckqualität Farbe (2) weniger Druckpunktzunahme (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung setzt sich aus folgenden vier Punkten zusammen: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen; Bessere Druckqualität (Farb- und Bildwiedergabe); Weniger Druckpunktzunahme; Feinerer Verlauf möglich, weniger hohe Abreissgefahr".
7.6.3. Der Beschwerdeführer erwähnte ausschliesslich Aspekte, welche auch in der Musterlösung enthalten sind, wobei er mit dieser nahezu identische Formulierungen verwendete. Die frappierende Ähnlichkeit seiner Antwort mit der Musterlösung erscheint umso bemerkenswerter, als dieses Prüfungsfach keinen Unterrichtsstoff, sondern praktisches Berufswissen testete. Daher drängt sich hier abermals der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einblick in den Lösungskatalog genommen hatte.
7.7. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Lehrabschlussprüfung mit der Gesamtnote 5.1 und der Note 5.8 im Fach "Berufskenntnisse". Einzig die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gute bzw. sehr gute Noten beim mehrere Jahre zurückliegenden Abschluss der Buchbinderlehre vermögen die oben festgestellten Auffälligkeiten in der im Übrigen auch mit höheren Anforderungen verbundenen Berufsprüfung nicht aus dem Weg zu räumen.
8.
8.1. Laut Stellungnahme der Prüfungskommission vom 24. März 2009 zu Handen des BBT fiel bei den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zu den Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 im Fach 3 "Produktionsplanung und -steuerung (PPS)" der mit der Musterlösung "identische Wortlaut" auf.
8.2. In seiner Replik vom 19. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer, die beanstandeten Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 der PPS seien alle mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Unterlagen vorbereitet worden. Als Beweis legte er Kopien bei ("PPS: Unternehmensplanung und Steuerung", S. 11; "PPS Fragenkatalog", S. 2, 5, 6, 8 und 9) und ergänzte, es sei offensichtlich, dass der Wortlaut den Lernunterlagen und nicht dem Fragenkatalog entspreche.
8.3. Das BBT setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesen Prüfungsaufgaben auseinander.
8.4. Aufgabe 9 der schriftlichen Prüfung im Fach "PPS" stimmt mit Ziff. 8 (S. 2) der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlage "PPS Fragenkatalog" überein ("Die beiden Teile der PPS haben eine klare Ausrichtung bzw. Unterscheidung der Aufgaben. Nennen Sie diese."). Die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers entspricht inhaltlich zwar den handschriftlichen Notizen in dieser Unterlage, weicht im ersten Punkt ("Arbeitsplanung") aber formal davon ab. Während die Handnotizen aus dem Unterricht nämlich als Erstes die Passage "Arbeitsplanung ist auftragsunabhängig, Grundlagenarbeit und Gestaltung" enthalten, schrieb der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung an der betreffenden Stelle "Grundlagenarbeit und Gestaltung (auftragsunabhängig)". Diese Formulierung ist mit derjenigen aus der Musterlösung identisch. Seine Prüfungsantwort stimmt demnach zwar weitgehend mit den eingereichten Handnotizen überein, liegt aber noch näher bei der Musterlösung.
8.5. Prüfungsfrage 15 ist mit Ziff. 38 (S. 6) der Unterlage "PPS Fragenkatalog" identisch. Identisch ist auch die Antwort des Beschwerdeführers mit den in der Unterlage handschriftlich genannten Punkten, welche allerdings ebenso in der Musterlösung zu finden sind. Analoges gilt für die Fragen 18, 19 und 24, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers jeweils sowohl mit den Notizen aus der eingereichten Unterlage als auch mit der Musterlösung übereinstimmen.
8.6. Zu Prüfungsaufgabe 1 im Fach "PPS schriftlich" markierte der Beschwerdeführer Ziff. 1.3.2 ("PPS in der betrieblichen Organisation"; S. 11) der Lernunterlage "PPS: Unternehmensplanung und Steuerung" sowie Ziff. 9 (S. 2) der Lernunterlage "PPS Fragenkatalog". Erstere stellt in einem relativ detaillierten Schema die Einbettung der PPS in die Linienorganisation nach den Kriterien der klassischen, funktionalen Organisation dar. Letztere zeigt ein einfaches Diagramm mit dem Begleittext: "Durch die Gleichstellung mit Verkauf und Produktion soll eine unabhängige und neutrale Planung und Steuerung gewährleistet werden."
8.6.1. Prüfungsfrage 1 bezog sich auf eine Buchbinderei, deren bestehende Struktur in einem abgegebenen Organigramm nachgezeichnet war und die laut Aufgabenstellung mit internen Dissonanzen sowie Kundenreklamationen wegen Nichteinhaltung von Terminen zu kämpfen hat. Sie lautete: "Welche Teile fehlen in diesem Organigramm und warum können die Termine in dieser Firma nicht eingehalten werden? Welche Verbesserungsvorschläge haben Sie? Erstellen Sie nach Ihrem Vorschlag und nach Ihren Vorstellungen ein neues, besseres Organigramm."
8.6.2. Die Musterlösung sieht wie folgt aus: "Es fehlen Terminplanung, PPS Stelle welche die Aufträge zusammen führen und geordnet an die produzierenden Abteilungen weitergibt sowie die Koordinationsstelle. In der vorliegenden Firma gilt: Wer am lautesten schreit bekommt die Ware." Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage folgendermassen: "Hier fehlt die PPS Stelle, Aufträge müssen geordnet und ausgeführt werden und an produzierende Abteilungen muss es gebracht werden. Es fehlen die Koordinationsstelle. Hier auf dieser Organigramm fehlen auch die Terminplanung."
8.6.3. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen findet sich weder eine analoge Aufgabenstellung noch die entsprechende Lösung. Seine Prüfungsantwort weist jedoch markante Parallelen zur Musterlösung auf. Eine Aussage, welche dem zweiten Satz der Musterlösung entspricht, enthält sie zwar nicht. Abgesehen davon stimmt sie aber inhaltlich und teilweise auch sprachlich mit dieser überein. Besonders ins Auge stechen dabei die Worte "PPS Stelle", "geordnet" und "produzierende Abteilungen". Die Begriffe "PPS Stelle" und "produzierende Abteilungen" erscheinen auch nicht etwa in den vorhin erwähnten Organigrammen der Lernunterlagen (ebenso wenig das Wort "geordnet"). Wo die Funktion "Produktionsplanung und -steuerung" dort genannt wird, geschieht dies unter den Bezeichnungen "PPS" bzw. "Avor (PPS)".
8.7. Namentlich bei Aufgabe 1, aber auch bei Aufgabe 9 des Fachs "PPS schriftlich" drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer seine Prüfung mit Hilfe der Musterlösung vorbereitete.
9.
Aufgabe 10 im Fach 3 "PPS, technische Arbeitsvorbereitung (AVOR)" lautete: "Beschreiben Sie die Falzart "Blinder Fensterfalz"? Legen sie ein Muster mit beiliegendem Papier bei." Gemäss Musterkatalog präsentiert sich die Lösung wie folgt: "Erster Bruch in der Tasche zurückversetzt, zweiter Bruch quer halbieren, dritter Bruch nochmals quer." Der Beschwerdeführer schrieb: "(1) Bruch zurück versetzt (2) Bruch quer halbieren (3) Bruch quer halbieren".
9.1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, bei Frage 10 im Fach 3, technische AVOR, habe die Vorinstanz, ohne abzuklären, wie die anderen Kandidaten geantwortet hätten, eine Schlussfolgerung zu seinen Ungunsten getroffen. Auch hier sei eine Ähnlichkeit zwischen seiner Antwort und derjenigen der Musterlösung zu bejahen. Es gehe jedoch um einen Arbeitsvorgang mit lediglich drei Schritten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bei ihm vorhandenen Lernunterlagen bei der Vorbereitung zu den Prüfungen eine Lerntechnik gepflegt, welche sich auf das Auswendiglernen konzentriert habe. Mit dieser Technik habe er auch seine früheren Lehrgänge mit sehr gutem Notendurchschnitt bestritten. Es sei also gut möglich, dass andere Kandidaten die drei Vorgänge aufgrund ihrer besseren Deutschkenntnisse in schöner formulierte Sätze hineingepackt hätten. Auch wenn dem so wäre, müsse seine Lerntechnik im Auge behalten werden. Er habe sich nur auf die Informationen konzentriert und sei an die weiteren Aufgaben gegangen.
Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festgehalten habe, bei Frage 10 im Fach 3 "PPS schriftlich" sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Prüfungskandidaten die Antwort gewusst habe und die ganze Klasse angesichts der Fragestellung völlig ratlos gewesen sei. Aus diesem Grund habe der anwesende Experte Herrn A._______ in die Prüfungsräumlichkeit geholt, welcher die Frage noch während der Prüfung allen Kandidaten erklärt und so die Lösung preisgegeben habe.
9.2. Die Erstinstanz hatte in ihrer Vernehmlassung an das BBT vom 24. März 2009 erklärt, bei Aufgabe 10 hätten die Experten eine Frage gestellt, die in der Ausbildung nicht behandelt worden sei. Trotzdem hätten der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat im Gegensatz zu allen anderen Prüfungskandidaten die Antwort gewusst. Der Beschwerdeführer und der erwähnte weitere Kandidat hätten zudem ein falsches Falzmuster abgegeben, womit klar gewesen sei, dass sie die Frage nicht begriffen hätten.
9.3. In seiner Stellungnahme an das BBT vom 28. Juli 2009 hielt A._______ fest, keiner der Prüflinge habe die Frage über den blinden Fensterfalz verstanden bzw. beantworten können. Als anwesender Prüfungsexperte sei er durch die Aufsichtsperson gerufen worden. Er habe die Prüflinge ermuntert, einer einzelnen Frage nicht zu viel Bedeutung zuzumessen. Es gebe immer Fragen, welche in der Schule nicht gelehrt würden, sondern aus dem Fundus der Branche stammten. Eine nicht beantwortete Frage habe einen ganz geringen Einfluss auf das Bestehen einer Prüfung. Im Weiteren habe er die Aufgabe nochmals in anderer Form umschrieben, ohne jedoch direkt die Lösung bekanntzugeben.
Die Schilderung dieses speziellen Vorfalls durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter entspreche nicht der Wahrheit, denn die eigentliche Lösung sei nicht vermittelt worden. Das Expertenteam sei mit ihm jedoch überzeugt, dass eine 100 % korrekte Antwort nicht gegeben werden könne, wenn man die Frage nicht begreife. Ausserdem sei es eine Kleinigkeit, das dazugehörende Muster zu falzen, wenn die Frage richtig beantwortet werde. Es widerspreche jedoch jeder Logik, ein total anderes als das aufgeschriebene Muster zu falzen.
9.4. In ihrer Duplik vom 1. September 2009 im vorinstanzlichen Verfahren bemerkte die Erstinstanz, wenn dem Beschwerdeführer die Lösung nicht vorgesagt worden sei und er die Frage, wie er selbst einräume, auch nicht verstanden habe, sei es gar nicht möglich, dass er trotzdem die richtige schriftliche Antwort hätte geben können. Zudem habe er es nicht geschafft, trotz der richtigen Lösung ein nach Expertenmeinung simples Falzmuster zu machen, welches anhand der theoretischen Lösung eine Kleinigkeit darstelle.
9.5. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der herbeigerufene Experte während der Prüfungssession die Lösung preisgab. Insbesondere dürfte er kaum die Musterlösung vorgelesen haben, was auch der Beschwerdeführer nicht unterstellt. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten wohl auch alle übrigen Prüfungskandidaten dieselbe richtige Lösung gewusst. Ausserdem ergäbe es keinen Sinn, die Prüfungsantworten überhaupt noch zu korrigieren und zu bewerten, wenn der Experte die Lösung anlässlich des Examens offenbart hätte. Die betreffende Aufgabe könnte dann ebenso gut gestrichen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt eine Hilfestellung an die Examenskandidaten in derartigen Situationen meist durch Umformulierung der Fragestellung oder durch einen ergänzenden Hinweis, aber gewiss nicht durch Bekanntgabe der Lösung.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein korrektes Falzmuster abgegeben zu haben. Seine schriftlich ausformulierte Antwort stimmt jedoch weitestgehend mit der Musterlösung überein. Diese besteht aus drei kurzen, einfach umschriebenen Arbeitsschritten. Wenn der Beschwerdeführer die Lösung wirklich verstanden hätte, hätte er auch in der Lage sein müssen, das Muster richtig zu falzen. Angesichts dessen drängt sich der Schluss auf, dass er vor der Prüfung Kenntnis von der Musterlösung erlangt hatte.
10.
10.1. Bezüglich der mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, seine Antworten seien nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (vgl. dazu oben E. 2.2).
Eine mündliche Prüfung habe im Fach 2 (Berufskenntnisse) stattgefunden. Auch hier dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gestellten Fragen nur bestimmte Antworten induziert hätten und es möglich gewesen sei, die Frage mit der Nennung von wenigen Punkten, die aus Stichwörtern bestanden hätten, richtig zu beantworten.
Beim Durchgehen der Fragen und der korrespondierenden Antworten hätten sowohl die Prüfungskommission als auch die Vorinstanz erkennen müssen, dass im Fach 2 im Allgemeinen keine allzu schwierigen Fragen gestellt worden seien. Auch diesem Umstand trage der BBT-Entscheid keinerlei Rechnung.
10.2. Die Vorinstanz erwog (E. 7d), sie vermöge nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die Übereinstimmungen mit der Musterlösung auch in den mündlich geprüften Fächern vorgelegen hätten. Aus dem Protokoll der Prüfung "Berufskenntnisse mündlich" gehe diesbezüglich nichts hervor, doch habe der Experte immerhin zu Protokoll gegeben, ihm sei aufgefallen, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers "zum grössten Teil mit den Musterantworten erstaunlich gedeckt" hätten. Nicht nur der Wortlaut habe grösstenteils übereingestimmt, sondern auch die Reihenfolge der Beantwortung. Diese Beobachtungen hätten die Vermutung nahegelegt, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich sei und eine Manipulation vorliegen könne. Aus diesem Grund habe er seine Beobachtung umgehend gemeldet.
Das Verhalten des Experten scheine der Beschwerdeinstanz korrekt zu sein, denn ob eine Manipulation vorliege, lasse sich meistens erst entscheiden, nachdem die Erfahrungen der verschiedenen Examinatoren gegenseitig hätten besprochen werden können. Die Experten in den Fächern "PPS mündlich" und "Allgemeinbildung mündlich" stellten ebenfalls fest, der Beschwerdeführer habe die Antworten erstaunlich schnell und mit einer verblüffenden Übereinstimmung mit jenen der Musterlösung erteilt. Die Beschwerdeinstanz vermöge lediglich festzustellen, dass offenbar die beteiligten Experten unabhängig voneinander dieselben Beobachtungen gemacht, zu Protokoll gegeben oder schriftlich festgehalten hätten.
10.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 zu Handen des BBT legte die Prüfungskommission unter Ziff. 1.2 dar, am 1. Oktober 2008 hätten an der Schule für Gestaltung in Bern die ersten mündlichen Prüfungen stattgefunden. Bei den mündlichen Prüfungen im Fach 2 (Berufskenntnisse) sei von den Experten B._______ und A._______ bei beiden Kandidaten als auffällig erkannt worden, dass die Antworten 1:1 wie im Prüfungskatalog enthalten mündlich vorgetragen worden seien. Im Prüfungsbüro sei an diesem Morgen die gleiche Übereinstimmung der Antworten der Beschwerdeführer mit dem Prüfungskatalog festgestellt worden. So habe beispielsweise auch der Experte C. im Fach 6 (Allgemeinbildung, Recht) feststellen müssen, dass die beiden Beschwerdeführer die Einzigen gewesen seien, welche die Fragen in mit dem Fragenkatalog übereinstimmenden Ausführungen beantwortet hätten. Daraufhin sei das Verhalten der beiden Beschwerdeführer verstärkt beobachtet worden. Am letzten Prüfungstag seien die beiden zur Rede gestellt worden. Sie hätten jedoch jegliche Einsichtnahme in den Prüfungskatalog abgestritten.
10.4. Nach Art. 13 Abs. 2 des Prüfungsreglements nehmen mindestens zwei Experten die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. Das Reglement sieht keine Protokollierungspflicht für mündliche Prüfungen vor.
10.5. Nachfolgend werden die bei den Akten liegenden schriftlichen Stellungnahmen der Prüfungsexperten an die Adresse von Viscom (D._______) zitiert:
10.5.1. Stellungnahme von B._______ vom 6. März 2009:
"Im Rahmen der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung am 1. Oktober 2008 führten Herr A._______ und ich die mündliche Prüfung zum Fach 2, Berufskenntnisse, durch.
Ich hatte u.a. die Herren [...] und [Beschwerdeführer] geprüft, Herr A._______ führte das Protokoll. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich die Antworten der beiden Kandidaten, auf die von mir ausgewählten Fragen, zum grössten Teil mit den Musterantworten, die mir vorlagen, erstaunlich gedeckt haben. Nicht nur, dass sie zum grössten Teil im Wortlaut mit den Musterantworten übereinstimmten, auch die Reihenfolge deren Beantwortung war zum grössten Teil identisch mit jenen Musterantworten in meinem Fragekatalog.
Diese beiden Tatsachen, namentlich die Häufigkeit der Deckung mit den Musterantworten, sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge, legten die Vermutung nahe, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich ist und dass in diesen beiden Fällen eine Manipulation vorliegen kann. Nach Konsultation mit Herrn A._______ habe ich dies umgehend Herrn D._______ [Sekretär der Prüfungskommission] gemeldet.
Bei anderen Kandidaten haben wir derartige Umstände nicht feststellen können."
Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festhielt, die Aussagen von B._______ seien vage und unfundiert und damit vollumfänglich abzuweisen. Der Experte habe sich lediglich darauf beschränkt, die Vermutung zu äussern, aufgrund der richtigen Antworten des Beschwerdeführers könne eine Manipulation vorliegen.
10.5.2. Schreiben "Unregelmässigkeit Berufsprüfung zum Betriebsfachmann" von E._______ vom 15. März 2009:
"Gerne halte ich meine Eindrücke der letzten Berufsprüfung im vergangenen Oktober kurz fest. Durch meine langjährige Tätigkeit als Experte bei Lehrabschlussprüfungen, an Technikerschulen oder an der letzten durchgeführten Berufsprüfung bin ich mich gewohnt, einen solchen Prüfungsverlauf objektiv zu beurteilen.
Zusammen mit F._______ habe ich an der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann in Bern Prüfungen abgenommen. Die Kandidaten wurden wechselweise durch F._______ und mich befragt. Der jeweils nicht fragende hat die Antworten protokolliert.
Bei zwei Kandidaten ist mir bei der Beantwortung der Fragen aufgefallen, dass diese die Lösung genau in der Reihenfolge und im gleichen Wortlaut wie im Fragenbogen aufgeführt wiedergegeben haben. In der Regel war kein Punkt mehr aber auch kein Punkt weniger beantwortet als in der Musterlösung. Die Fragen entsprechen nur selten einem klar vorgegebenen Antwortschema und trotzdem haben die Kandidaten [...] und [Beschwerdeführer] sehr rasch und ohne Umschweife geantwortet.
Als ich aufgrund dieser Begebenheit misstrauisch wurde habe ich dieses Thema ergänzende Fragen gestellt. Diese konnten nicht oder nur falsch beantwortet werden. Dieser Sachverhalt ist im Fragebogen nachzuvollziehen. So habe ich beispielsweise im Protokollbogen des Fachs PPS bei den Fragen 15 und 16 nur noch hingeschrieben "genau.....". Dieses "genau..." ist mein kleiner Hinweis, dass ich hier festgestellt habe, dass Herr [Beschwerdeführer] im Vorfeld der Prüfungen Zugriff auf die Fragen hätte haben können.
Ich bin überzeugt, dass die zwei Kandidaten Zugang zu den Fragen hatten [...]."
10.5.3. Stellungnahme von F._______ vom 19. März 2009:
[...]
"Als Verantwortlicher für das Fach 3 und 6 ist uns sowohl bei der mündlichen wie auch bei der schriftlichen Prüfung aufgefallen, dass Herr [Beschwerdeführer] und Herr [...] die Antworten überkorrekt gegeben haben. Teilweise sogar identisch mit den Wortlauten des Lösungsvorschlages welche in den Prüfungsunterlagen vermerkt waren.
Da ich ebenfalls die mündlichen Prüfungen mit E._______ im Fach 3 abgenommen habe, ist uns speziell aufgefallen, dass die Antworten vor allem bei Herr [Beschwerdeführer] wie aus dem Kanonenrohr geschossen kamen. Bei Weiteren vertieften Fragen wurden die Antworten falsch oder nur mit Hilfe richtig gegeben.
[...]
Aufgrund dieser und vielen weiteren Beobachtungen sind wir zur Überzeugung gelangt, dass die Herren [Beschwerdeführer] und [...] Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben. Bei den vielen Prüfungen, welche ich in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, war noch nie annähernd ein so identisches Beantworten der Fragen vorgekommen. Zudem sind viele Fragen nicht in der gleichen Form wie in der Schule gelernt erfolgt, sondern oftmals in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden.
Aus den oben erwähnten Punkten bin ich überzeugt, dass die Prüfung zu recht annulliert wurde."
Bezüglich dieser Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf seine Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er die Ansicht vertrat, auch eine überkorrekte Antwort sei korrekt und dürfe nicht Vermutungen auf illegitime Verhaltensweisen seinerseits vor der Prüfung aufkommen lassen. Es sei zudem logisch, wenn eine Frage, die eine bestimmte Antwort oder Antworten induziere, gleich beantwortet werde wie in der Musterlösung. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, in der betreffenden mündlichen Prüfung mit der Musterlösung identische Antworten gegeben zu haben.
10.6. Alle zitierten Stellungnahmen der Experten beinhalten die Kernaussage, dass die mündlichen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers auffällige, weitgehende Übereinstimmungen mit der Musterlösung zeigten. Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen äussert, räumt er diese Parallelen entweder ausdrücklich ein (bezüglich der Stellungnahme von F._______) oder bezeichnet die Stellungnahme als vage und unfundiert bzw. als blosse Vermutung einer Manipulation (Schreiben von B._______). Weshalb die betreffende Stellungnahme aber unfundiert sein soll, erläutert er nicht.
Die übereinstimmenden Beobachtungen der Experten in den mündlichen Prüfungen bilden ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Musterlösung hatte. Anhaltspunkte für eine gegenseitige Absprache der Experten zu Lasten des Beschwerdeführers bestehen nicht (vgl. auch oben E. 2.2), zumal dieser deren Aussagen mindestens teilweise selbst bestätigt. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Experten ihre Feststellungen unabhängig voneinander machten.
11.
11.1. Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte. Dabei spielt es keine Rolle, wenn er nicht sämtliche Antworten entsprechend der Musterlösung formulierte und in einzelnen Fällen auch ausführlichere Antworten gab, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht. Es ist nämlich eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kandidat eine umfangreiche Musterlösung überhaupt vollständig und in allen Einzelheiten merken kann. Selbst wenn dies aber gelingen sollte, wäre es äusserst unklug, sich im Examen durch wörtliche Wiedergabe der kompletten Musterlösung zu verraten.
11.2. Nach Art. 26 Abs. 1
SR 412.10 Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr) LFPr Art. 26 Objet - 1 La formation professionnelle supérieure vise à transmettre et à faire acquérir, au niveau tertiaire, les qualifications indispensables à l'exercice d'une activité professionnelle complexe ou impliquant des responsabilités élevées. |
|
1 | La formation professionnelle supérieure vise à transmettre et à faire acquérir, au niveau tertiaire, les qualifications indispensables à l'exercice d'une activité professionnelle complexe ou impliquant des responsabilités élevées. |
2 | Elle présuppose l'acquisition d'un certificat fédéral de capacité, d'une formation scolaire générale supérieure ou d'une qualification équivalente. |
11.3. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte das BBT die Ansicht, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstellungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Standardantworten ausgerichtet (vgl. oben E. 5.2).
11.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Sie entspricht der oben (E. 11.2) angeführten legislatorischen und reglementarischen Zielsetzung der höheren Berufsbildung.
11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Lösungen anderer Kandidaten beizuziehen (vgl. oben E. 5.4).
12.
12.1. Der Präsident der Prüfungskommission, G._______, erklärte in einem Schreiben an das BBT vom 10. April 2009 unter Bezugnahme auf die Prüfung des Beschwerdeführers (sowie diejenige eines weiteren Kandidaten und Beschwerdeführers), als Vorsitzender der Prüfungskommission habe er die Notensitzung geleitet, in welcher die Kommission einstimmig zum Schluss gelangt sei, dass unzulässige Hilfsmittel im Sinne von Art. 12 Bst. a des Prüfungsreglements verwendet worden seien. Die jeweiligen Antworten "auf den in spezifisch zusammengestellten Fragenkataloge" seien teilweise wortwörtlich von den Beschwerdeführern angewendet worden. Daraus hätten sich erstaunliche Notendurchschnitte ergeben, die "Misstrauen in der Prüfungskommission aufkommen liessen".
Herr [...] und Herr [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] hätten die Lehre in der [...] G._______ AG, in welcher er als verantwortlicher Geschäftsführer zeichne, absolviert.
Zu Recht frage er sich jetzt, ob die etwaige Entwendung oder Einsichtnahme durch die Prüfungskandidaten [...] und [Beschwerdeführer] während seiner Ferienabwesenheit möglich gewesen sei. Tatsächlich gebe es immer wieder unbeaufsichtigte Zutrittsmöglichkeiten zu seinem Arbeitsplatz, da man in einem grossen Arbeitsraum arbeite und über keine abgeschlossenen Räume verfüge. Er habe deshalb auch im persönlichen Gespräch mit den Kandidaten herauszufinden versucht, ob ein derartiger Vorwurf des unlauteren Vorgehens in Betracht zu ziehen wäre. Sie hätten ihm versichert, dass seine Verdächtigungen absurd seien. Sie hätten sich mit grossem Aufwand auf die Abschlussprüfung vorbereitet und sich nur auf die Wissensvermittlung der Inhalte der Referenten während des Vorbereitungskurses konzentriert.
Da er als Präsident der Prüfungskommission in dieser Sache mit Befangenheit konfrontiert sei, trete er mit seiner Funktion in den Ausstand.
12.2. In einem Schreiben vom 24. Juli 2009 an das BBT hielt G._______ Folgendes fest:
"1. Die definitiven Prüfungsunterlagen wurden mir vom Sekretariat Viscom per Post ca. drei Wochen vor Prüfungstermin an die Geschäftsadresse der [...] G._______ AG zugestellt.
2. Ich deponierte die Versandhülle mit den Prüfungsunterlagen ungeöffnet an meinem Arbeitsplatz in unterster Position eines Plastikbehälters. Zusätzlich wurden noch alle übrigen aktuellen Akten von meinem Arbeitsplatz in denselben Behälter gelegt, welchen ich vor meiner dreiwöchigen Ferienabwesenheit deponierte. So verliess ich meinen geräumten Arbeitsplatz. Der Plastikbehälter wurde "im" meinem Abstellraum beiseite gestellt. Er befindet sich im 4. Stock hinter dem Büroraum, in welchem sich drei Arbeitsplätze befinden und während den Geschäftszeiten zugänglich sind, so auch an Randzeiten, wenn der Reinigungsdienst zweimal wöchentlich wirkt.
3. Nach meinen Ferien wurde der Plastikbehälter von mir wieder ausgeräumt, die Akten auf meinem Arbeitstisch nach Prioritätskriterien ausgebreitet. Darunter auch die ungeöffneten Prüfungsunterlagen, die ich tags darauf als Experte an die Abschlussprüfung nach Bern mitgenommen habe. Mir ist dabei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufgefallen.
4. Fakten = Die Prüfungsunterlagen waren zugänglich, doch diskret in Versandhülle zu unterst in einem Plastikbehälter aufbewahrt und nur mit Insiderwissen zu finden. Die Büroräume werden durch unsere administrative Leitung Herrn H._______ sowie unsere kaufmännische Mitarbeiterin Frau I._______ genutzt. Von ihnen wurde keiner der beiden Kandidaten im Bürobereich während meiner Ferienzeit angetroffen. Neben den normalen Arbeitszeiten sind jedoch mit einem Sonderschlüssel (Passepartout) alle Gebäudeteile zugänglich. Dieser Notfall-Schlüssel befindet sich in einer Schublade im Produktionsbüro (3. Stock). Damit hat man auch Zugang in Randzeiten (Schicht) für den 4. Stock.
5. Wir sprechen von der definitiven Fassung der Prüfungsunterlagen. Es wurden jedoch im ersten Lauf dieselben Unterlagen in der Rohfassung vorgängig ebenfalls an die Geschäftsadresse versendet, um uns Experten ein Gegenlesen der Aufgaben zu ermöglichen. Diese Unterlagen wurden von mir aber zuhause am Wochenende oder zur Abendzeit bearbeitet. Sie waren demnach für die Kandidaten nicht zugänglich."
12.3. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 zu Handen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit Mai 2006 nicht mehr bei der [...] G._______ AG tätig; er habe ab diesem Zeitpunkt bis Februar 2008 bei der J._______ AG gearbeitet. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er somit weder zu Arbeits- noch zu Randzeiten Zugang zum Betrieb gehabt. Er habe auch nicht wissen können, wie der Ablauf der Prüfungsvorbereitungen der Experten ausgesehen habe. Er müsste hellseherische Fähigkeiten haben, um zu wissen, dass die Lösungen den Experten drei Wochen vor den Prüfungen zugestellt worden seien, wo diese die Lösungsvorschläge deponiert hätten, wann sie in die Ferien gingen usw. Er habe somit faktisch gar keine Möglichkeit gehabt, in die Musterlösungen Einsicht zu nehmen.
12.4. Das BBT erwog im angefochtenen Entscheid (E. 9 f.), dem Beschwerdeführer könne bezüglich seiner Aussage, dass er bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Unternehmung von Herrn G._______ arbeite und aus diesem Grund keinen Zutritt zu den Büroräumen habe, gefolgt werden. Hingegen teile die Beschwerdeinstanz seine Schlussfolgerung nicht, dass er deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen vor der Prüfung einzusehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbefugte Person diese Dokumente in den Büros der [...] G._______ AG an sich genommen habe. Die Unterlagen seien nicht eingeschlossen gewesen. Das Büro sei allgemein zugänglich gewesen. Der Chef sei ferienabwesend gewesen, und lediglich zwei Personen hätten sich das entsprechende Büro geteilt. Zudem existiere ein Schlüssel, mit dem die Büros auch ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten hätten betreten werden können - sogar nachts. Mit Blick auf eine allfällige Behändigung der Dokumente hätten somit zwar nennenswerte Erschwernisse, jedoch keine Hinderungsgründe bestanden.
Im vorliegenden Fall müsse sich der Beweis im Übrigen nicht auf den gesamten, Gegenstand von Vermutungen bildenden Hergang beziehen, sondern ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfung Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe. Wie der Beschwerdeführer allenfalls in den Besitz der Dokumente gelangt sei, sei bezüglich dieser Frage an sich unerheblich. Theoretisch wäre es immerhin möglich, dass ihm die Unterlagen von unbekannter Seite zugespielt worden seien oder dass er jemanden beauftragt habe, ihm die Dokumente zu beschaffen.
12.5. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Interpretation der Stellungnahme von G._______ durch die Vorinstanz sei klar abzulehnen. Bei richtiger Auslegung sage G._______ aus, dass er die Prüfungsunterlagen in einer ungeöffneten Versandhülle in einem Plastikbehälter aufbewahrt habe. Wenn er aussage, ihm sei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufgefallen, dann sei diese Zurückhaltung in seiner Aussage darin begründet, dass er im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und er einen solchen Fall nicht abschliessend zu beurteilen gewagt habe.
12.6. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004 über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer kantonalen Maturitätsprüfung hielt das BBT im angefochtenen Entscheid (E. 11) fest, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Beschwerdeführer auf unerlaubte Weise in den Besitz des Prüfungskatalogs gekommen sei. Entscheidend sei - und dieser Entscheid sei aufgrund der gesamten Umstände zu fällen - ob er Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse.
12.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vergleichsweise Heranziehung des Bundesgerichtsurteils 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004, in welchem die Maturitätsprüfung als nicht bestanden habe erklärt werden können, ohne den Beweis zu erbringen, der betreffende Schüler habe Einsicht in die Musterlösungen gehabt, sei hier eindeutig fehl am Platz. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht ausgeführt: "Der Beschwerdeführer bestreitet dies (dass er Einsicht in die Musterlösung gehabt hat) im Grunde genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander."
Im vorliegenden Fall werde substantiiert dargelegt, weshalb die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Musterlösungen gehabt habe, völlig unwahr und unbegründet sei. In casu könne der Beweis nicht erbracht werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Auch die Vermutungen könnten nicht einleuchtend begründet werden. Schliesslich könne auch nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer würde sich nicht mit dem Vorwurf auseinandersetzen, dass er die Prüfungslösungen vor den Prüfungen konsultiert habe. Bei der im Bundesgerichtsurteil behandelten Maturitätsprüfung habe nicht nachgewiesen werden können, wann und wie der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe nehmen können. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass trotzdem erdrückende Indizien bestanden hätten, wonach der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben müsse. Hier lägen solche erdrückenden Indizien in keiner Art und Weise vor.
12.8. Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil (E. 4.3.1) dargelegt, der Regierungsrat sei in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse. Dabei habe er es offengelassen bzw. zu Recht als irrelevant erachtet, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlösungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid - und noch ausführlicher im vorangehenden Entscheid der Erziehungsdirektion - werde im Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung übereinstimmten. Aufgrund der erdrückenden Indizien habe als erstellt gelten dürfen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlösungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt habe.
12.9. Ein rechtserheblicher Sachverhalt gilt als erwiesen, wenn das Gericht gestützt auf eine Würdigung der Beweise nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass er sich verwirklicht hat (vgl. oben E. 4.5). Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vergleichs der Prüfungsantworten des Beschwerdeführers mit der Musterlösung sowie (teilweise) dem Unterrichtsstoff zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte bzw. gehabt haben musste (vgl. oben E. 11.1). Zu dieser Überzeugung gelangt es unabhängig davon, ob sich die näheren Umstände der Einsichtnahme anhand der vorliegenden Akten rekonstruieren bzw. nachweisen lassen. Des entsprechenden Beweises bedarf es, wie auch das Bundesgericht im oben angeführten Urteil darlegte, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht.
Ungeachtet dessen lässt sich im hier zu beurteilenden Fall - auch unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 12.4) - die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass jemand die Prüfungsunterlagen mit den Musterlösungen während der Ferienabwesenheit des Präsidenten der Prüfungskommission in dessen Unternehmen behändigt, aus der Versandhülle genommen, kopiert und danach wieder in die Versandhülle zurückgelegt hat, ohne diese sichtbar zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer könnte aber auch auf anderem Weg Kenntnis von den Musterlösungen erhalten haben.
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich ist. Einer Ergänzung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
14.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements wird, wer die Prüfung nicht bestanden hat, frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Seit der Prüfungssession vom 1.-3. Oktober 2008 bzw. seit der schriftlichen Orientierung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der Prüfung sind mehr als drei Jahre vergangen. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, sich erneut zur Prüfung anzumelden.
15.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung.
15.1. Nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 65 - 1 Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
|
1 | Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
2 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur attribue en outre un avocat à cette partie si la sauvegarde de ses droits le requiert.112 |
3 | Les frais et honoraires d'avocat sont supportés conformément à l'art. 64, al. 2 à 4. |
4 | Si la partie indigente revient à meilleure fortune, elle est tenue de rembourser les honoraires et les frais d'avocat à la collectivité ou à l'établissement autonome qui les a payés. |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des honoraires et des frais.113 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral114 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales115 sont réservés.116 |
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 65 - 1 Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
|
1 | Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
2 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur attribue en outre un avocat à cette partie si la sauvegarde de ses droits le requiert.112 |
3 | Les frais et honoraires d'avocat sont supportés conformément à l'art. 64, al. 2 à 4. |
4 | Si la partie indigente revient à meilleure fortune, elle est tenue de rembourser les honoraires et les frais d'avocat à la collectivité ou à l'établissement autonome qui les a payés. |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des honoraires et des frais.113 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral114 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales115 sont réservés.116 |
15.2. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
15.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrachtet, als aussichtslos zu bezeichnen. Seine Prüfungsantworten weisen zahlreiche augenfällige, offensichtliche Übereinstimmungen mit der Musterlösung auf. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, bezüglich derer schon im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmende und glaubhafte schriftliche Stellungnahmen seitens der Experten vorlagen. Beweise dafür, dass die frappanten Parallelen durch den Unterrichtsstoff oder die Fragestellung bedingt sein könnten, bestehen nicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
15.4. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt, und ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 63 - 1 En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
|
1 | En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
2 | Aucun frais de procédure n'est mis à la charge des autorités inférieures, ni des autorités fédérales recourantes et déboutées; si l'autorité recourante qui succombe n'est pas une autorité fédérale, les frais de procédure sont mis à sa charge dans la mesure où le litige porte sur des intérêts pécuniaires de collectivités ou d'établissements autonomes. |
3 | Des frais de procédure ne peuvent être mis à la charge de la partie qui a gain de cause que si elle les a occasionnés en violant des règles de procédure. |
4 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur perçoit du recourant une avance de frais équivalant aux frais de procédure présumés. Elle lui impartit pour le versement de cette créance un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement elle n'entrera pas en matière. Si des motifs particuliers le justifient, elle peut renoncer à percevoir la totalité ou une partie de l'avance de frais.101 |
4bis | L'émolument d'arrêté est calculé en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la manière de procéder des parties et de leur situation financière. Son montant est fixé: |
a | entre 100 et 5000 francs dans les contestations non pécuniaires; |
b | entre 100 et 50 000 francs dans les autres contestations.102 |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des émoluments.103 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral104 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales105 sont réservés.106 |
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 1 Frais de procédure - 1 Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours. |
|
1 | Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours. |
2 | L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie. |
3 | Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre. |
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire - 1 L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés. |
|
1 | L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés. |
2 | Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2 |
3 | S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés. |
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre: |
|
a | 200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique; |
b | 200 et 5000 francs dans les autres cas. |
15.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, worauf er bei diesem Verfahrensausgang jedoch keinen Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. |
|
1 | L'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. |
2 | Le dispositif indique le montant des dépens alloués qui, lorsqu'ils ne peuvent pas être mis à la charge de la partie adverse déboutée, sont supportés par la collectivité ou par l'établissement autonome au nom de qui l'autorité inférieure a statué. |
3 | Lorsque la partie adverse déboutée avait pris des conclusions indépendantes, les dépens alloués peuvent être mis à sa charge, dans la mesure de ses moyens. |
4 | La collectivité ou l'établissement autonome au nom de qui l'autorité inférieure a statué répond des dépens mis à la charge de la partie adverse déboutée en tant qu'ils se révéleraient irrécouvrables. |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des dépens.107 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral108 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales109 sont réservés.110 |
16.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 83 Exceptions - Le recours est irrecevable contre: |
|
a | les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires relevant des relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit58 jugée par un tribunal; |
b | les décisions relatives à la naturalisation ordinaire; |
c | les décisions en matière de droit des étrangers qui concernent: |
c1 | l'entrée en Suisse, |
c2 | une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit, |
c3 | l'admission provisoire, |
c4 | l'expulsion fondée sur l'art. 121, al. 2, de la Constitution ou le renvoi, |
c5 | les dérogations aux conditions d'admission, |
c6 | la prolongation d'une autorisation frontalière, le déplacement de la résidence dans un autre canton, le changement d'emploi du titulaire d'une autorisation frontalière et la délivrance de documents de voyage aux étrangers sans pièces de légitimation; |
d | les décisions en matière d'asile qui ont été rendues: |
d1 | par le Tribunal administratif fédéral, sauf celles qui concernent des personnes visées par une demande d'extradition déposée par l'État dont ces personnes cherchent à se protéger, |
d2 | par une autorité cantonale précédente et dont l'objet porte sur une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit; |
e | les décisions relatives au refus d'autoriser la poursuite pénale de membres d'autorités ou du personnel de la Confédération; |
f | les décisions en matière de marchés publics: |
fbis | les décisions du Tribunal administratif fédéral concernant les décisions visées à l'art. 32i de la loi fédérale du 20 mars 2009 sur le transport de voyageurs65; |
f1 | si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe; sont réservés les recours concernant des marchés du Tribunal administratif fédéral, du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal fédéral des brevets, du Ministère public de la Confédération et des autorités judiciaires supérieures des cantons, ou |
f2 | si la valeur estimée du marché à adjuger est inférieure à la valeur seuil déterminante visée à l'art. 52, al. 1, et fixée à l'annexe 4, ch. 2, de la loi fédérale du 21 juin 2019 sur les marchés publics63; |
g | les décisions en matière de rapports de travail de droit public qui concernent une contestation non pécuniaire, sauf si elles touchent à la question de l'égalité des sexes; |
h | les décisions en matière d'entraide administrative internationale, à l'exception de l'assistance administrative en matière fiscale; |
i | les décisions en matière de service militaire, de service civil ou de service de protection civile; |
j | les décisions en matière d'approvisionnement économique du pays qui sont prises en cas de pénurie grave; |
k | les décisions en matière de subventions auxquelles la législation ne donne pas droit; |
l | les décisions en matière de perception de droits de douane fondée sur le classement tarifaire ou le poids des marchandises; |
m | les décisions sur l'octroi d'un sursis de paiement ou sur la remise de contributions; en dérogation à ce principe, le recours contre les décisions sur la remise de l'impôt fédéral direct ou de l'impôt cantonal ou communal sur le revenu et sur le bénéfice est recevable, lorsqu'une question juridique de principe se pose ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs; |
n | les décisions en matière d'énergie nucléaire qui concernent: |
n1 | l'exigence d'un permis d'exécution ou la modification d'une autorisation ou d'une décision, |
n2 | l'approbation d'un plan de provision pour les coûts d'évacuation encourus avant la désaffection d'une installation nucléaire, |
n3 | les permis d'exécution; |
o | les décisions en matière de circulation routière qui concernent la réception par type de véhicules; |
p | les décisions du Tribunal administratif fédéral en matière de télécommunications, de radio et de télévision et en matière postale qui concernent:70 |
p1 | une concession ayant fait l'objet d'un appel d'offres public, |
p2 | un litige découlant de l'art. 11a de la loi du 30 avril 1997 sur les télécommunications71; |
p3 | un litige au sens de l'art. 8 de la loi du 17 décembre 2010 sur la poste73; |
q | les décisions en matière de médecine de transplantation qui concernent: |
q1 | l'inscription sur la liste d'attente, |
q2 | l'attribution d'organes; |
r | les décisions en matière d'assurance-maladie qui ont été rendues par le Tribunal administratif fédéral sur la base de l'art. 3474 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)75; |
s | les décisions en matière d'agriculture qui concernent: |
s1 | ... |
s2 | la délimitation de zones dans le cadre du cadastre de production; |
t | les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession; |
u | les décisions relatives aux offres publiques d'acquisition (art. 125 à 141 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers79); |
v | les décisions du Tribunal administratif fédéral en cas de divergences d'opinion entre des autorités en matière d'entraide judiciaire ou d'assistance administrative au niveau national; |
w | les décisions en matière de droit de l'électricité qui concernent l'approbation des plans des installations électriques à courant fort et à courant faible et l'expropriation de droits nécessaires à la construction ou à l'exploitation de telles installations, si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe. |
x | les décisions en matière d'octroi de contributions de solidarité au sens de la loi fédérale du 30 septembre 2016 sur les mesures de coercition à des fins d'assistance et les placements extrafamiliaux antérieurs à 198183, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs; |
y | les décisions prises par le Tribunal administratif fédéral dans des procédures amiables visant à éviter une imposition non conforme à une convention internationale applicable dans le domaine fiscal; |
z | les décisions citées à l'art. 71c, al. 1, let. b, de la loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie86 concernant les autorisations de construire et les autorisations relevant de la compétence des cantons destinées aux installations éoliennes d'intérêt national qui y sont nécessairement liées, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000. festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000. verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer;
- die Vorinstanz;
- die Erstinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Versand: 15. Dezember 2011