Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6753/2008

{T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2009

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,

Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources, Berufsprüfung für Personalfachleute,
Erstinstanz.

Gegenstand
Berufsprüfung für Personalfachleute

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2007 die Berufsprüfung für Personalfachleute ab. Am 30. Oktober 2007 teilte ihr die die zuständige Prüfungskommission mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. November 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Im Wesentlichen machte sie eine Unterbewertung ihrer Leistungen in den Prüfungsfächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" geltend und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz und die Bewertung der Berufsprüfung als "bestanden".
Mit Entscheid vom 23. September 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Bewertungen in den Fächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" vertretbar seien. Die ausführlichen Begründungen der Experten seien nachvollziehbar und zusammen mit der Korrekturhilfe werde klar, weshalb der Beschwerdeführerin keine weiteren Punkte hätten zugesprochen werden können. Nachträgliche Erläuterungen der Antworten durch die Beschwerdeführerin während des Schriftenwechsels könnten für die Bewertung nicht beachtet werden.

B.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, ihre Leistungen im Fach "Betriebliches Sozialwessen" seien unterbewertet worden, insbesondere die Aufgaben B 1.2a und B 8.1. Deshalb seien ihr zusätzlich 0,75 Punkte zu erteilen. Dies würde zu einer Punktzahl von 58 führen, was gemäss Notenskala 2007 der Note 4,0 entsprechen würde. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei der Korrektur der Prüfung die Korrekturhilfe sehr strikt gehandhabt. Sie habe bei den Aufgaben D nur Antworten als richtig bewertet, welche explizit in der Korrekturhilfe erwähnt gewesen seien, was ein Verfahrensfehler darstelle und willkürlich sei. Im Fach "Personaladministration" mündlich habe sie die Note 3,0 erzielt, obwohl dieses Thema zu dieser Zeit ihre Haupttätigkeit gewesen sei. Sie habe den Experten bereits gekannt, weshalb es nahe liegen könnte, dass dieser voreingenommen und befangen gewesen sei. Im Weiteren verweise sie auf die Vorbringen und Rügen vor der Vorinstanz.

C.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Da sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, halte sie am angefochtenen Entscheid vom 23. September 2008 fest. Anzufügen sei lediglich, dass gemäss gültiger Notenskala im Fach "Betriebliches Sozialwesen" 60 Punkte für die Erreichung der Note 4 notwendig seien, weshalb der Beschwerdeführerin mit einem Punktetotal von 57,25 2,75 Punkte fehlten und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, 0,75 Punkte.
Am 26. November 2008 und 14. Januar 2009 hat die Erstinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Akten eingereicht (Grenzfallregelung und offizielle Notenskala).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 ff., BVGE 2007/6 E. 3 S. 48, je mit weiteren Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 ff., BVGE 2007/6 E. 3 S. 49; je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungen in den Fächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" müssten höher bewertet werden, rügt sie die Unterbewertung ihrer Leistung. Diese Rüge ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen, indem nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten abzuweichen ist. Die Rüge betreffend die Befangenheit des Experten, welcher die Prüfung im Fach "Personaladministration" mündlich abgenommen hat, betrifft ein allfälliger Verfahrensmangel und wird mit freier Kognition geprüft.

3.
Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.0]). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).
Der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (bestehend aus: HR-Swiss, Kaufmännischer Verband Schweiz, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Verband der Personaldienstleister der Schweiz VPDS, Verband der Personal- und Ausbildungsfachleute VPA) hat das Reglement Berufsprüfung für Personalfachfrau/Personalfachmann vom 20. Dezember 2000 (nachfolgend: Reglement) erlassen, welches mit der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 6. August 2001 in Kraft getreten ist (Art. 32 und Erlass Reglement).

3.1 Die Organisation und Durchführung der Prüfung für Personalfachleute obliegt der Prüfungskommission (Art. 4 Reglement). Dabei ist sie unter anderem zuständig für die Ernennung der Experten, die Erwahrung der Prüfungsergebnisse, den Entscheid über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Fachausweises (Art. 5 und 23 Reglement).
Durch die Berufsprüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen zu belegen, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse besitzen, um den Anforderungen an eine Position als Personalfachfrau/Personalfachmann gerecht werden zu können (Art. 2 Abs. 1 Reglement). Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Experten zu bewerten. An den mündlichen Prüfungen, die von zwei Experten abzunehmen sind, werden die Kandidaten einzeln befragt (Art. 15 Abs. 1 und 2 Reglement). Gemäss Art. 24 Reglement gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Schlussnote mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei der sieben Fachnoten unter 4,0 sind. Die Note 4,0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Abs. 2 Reglement). Alle Fachnoten werden gleichgewichtet und die Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Fachnoten mit der Zahl 7, welche auf eine Dezimalstelle zu runden ist (Art. 21 Reglement).

3.2 Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss Notenausweis vom 25. Oktober 2007 wie folgt bewertet:
Schriftliche Prüfung
Betriebliches Personalwesen 4,0
Betriebliches Sozialwesen 3,5
Personalentwicklung 4,0
Arbeitsrecht/AVG 4,0

Mündliche Prüfung
Betriebliches Personalwesen 3,0
Personalmarketing 3,5
Betriebspsychologie 5,0

Durchschnittsnote 3,9

3.3 Die Nachkorrektur hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Fach "Betriebliches Sozialwesen" zusätzlich 1 Punkt erteilt wird, womit sie ein Punktetotal von 57,25 statt 56,25 erreicht. Dies entspricht unverändert der Note 3,5. Für die Note 4,0 in diesem Fach sind gemäss der Notenskala 2007 mindestens 60 Punkte und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, 58 Punkte erforderlich. Ihr fehlen damit 2,75 Punkte für die Note 4,0. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, entgegen der offiziellen Notenskala 2007, im Fach "Personalentwicklung mit 58 Punkten die Note 4,0 erhalten hat, kann sie daraus nicht ableiten, dass im Fach "Betriebliches Sozialwesen" ebenfalls nur 58 Punkte für die Note 4,0 benötigt werden.
Im Fach "Arbeitsrecht/AVG" hat die Nachkorrektur keine Erteilung von zusätzliche Punkten ergeben, weshalb die Punktzahl von 56 und damit gemäss der Notenskala 2007 auch die Note 4,0 unverändert bleibt. Im Fach "Arbeitsrecht/AVG" fehlen der Beschwerdeführerin somit 4 Punkte für das Erreichen der Note 4,5.
Die Prüfungskommission hat am 24. Oktober 2007 eine Grenzfallregelung für die Berufsprüfung Personalfachleute 2007 beschlossen. Demnach werden dem Kandidaten für ein einzelnes Prüfungsfach max. 2 Punkte erteilt, wenn dies zur nächst höheren Note und damit zum Bestehen der Prüfung führt. Unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung fehlen der Beschwerdeführerin im Fach "Betriebliches Sozialwesen" 0,75 Punkte für die Note 4 bzw. im Fach "Arbeitsrecht/AVG" 2 Punkte für die Note 4,5 und das Bestehen der Prüfung.

4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die mündliche Prüfung im Fach "Personaladministration" von einem Experten abgenommen wurde, welcher sie bereits gekannt und mit welchem sie schon über ihre Tätigkeit im Bereich des geprüften Fachs gesprochen habe. Sie könne sich deshalb vorstellen, dass diese Person voreingenommen gewesen sei.

4.1 Gemäss Art. 14 Reglement erfolgt das Aufgebot zur Prüfung mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des allgemeinen Prüfungsprogramms mit genauer Angabe des Ortes, des Zeitplanes und der Experten. Eine allfällige Beanstandung von Experten ist dem Präsidenten der Prüfungskommission bis spätestens acht Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dieser entscheidet entgültig und veranlasst allenfalls in begründeten Fällen die notwendigen Änderungen. In den Ausstand zu treten hat, wer gegenüber Kandidaten befangen ist, insbesondere wegen Verwandtschaft oder wegen eines früheren, gegenwärtigen oder vorgesehenen Arbeitsverhältnisses (Art. 16 Reglement).
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6, BGE 119 V 456 E. 5b).

4.2 Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der Befangenheit des Experten erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da sie die Möglichkeit gehabt hätte und es zumutbar gewesen wäre, bereits nach schriftlicher Bekanntgabe des Experten, ihre Bedenken betreffend der Befangenheit des Experten im Fach "Personaladministration" mündlich zu äussern und ein Ausstandsbegehren zu stellen, ist dieser Einwand verspätet und könnte zufolge Verwirkung unbeachtet bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3; BGE 132 II 486 E. 4.3; BGE 130 III 66 E. 4.3). Selbst wenn die Rüge nicht verspätet ist, vermag allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Experten bereits kannte und mit ihm im Vorfeld über ihre Tätigkeit im Bereich des geprüften Fachs gesprochen hat, die Befangenheit des Experten nicht zu begründen. Es fehlt an konkreten Hinweisen dafür, dass der Experte aufgrund des Gesprächs oder anderer Umstände der Beschwerdeführerin gegenüber parteiisch eingestellt gewesen sein könnte. Die Rüge der Befangenheit ist demnach unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin hält an ihren vor der Vorinstanz erhobenen Rügen der Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung in den Fächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" vollumfänglich fest. Sie führt betreffend der Aufgabe B 1.2a im Fach "Betriebliches Sozialwesen" aus, dass ihre Antwort dem Lösungsraster entspreche, weshalb ihr zusätzlich ein halber Punkt zuzugestehen sei. Betreffend die Aufgabe B 8.1 im gleichen Fach macht sie geltend, dass die Aufgabenstellungen in a) und b) zusammenhängend gestellt wurden und nur als Hilfestellung für die Kandidaten unterteilt wurden. Es könne deshalb nicht angehen, wenn die vollständige Antwort bei der ersten Teilfrage vorhanden sei, diese bei der Bewertung der zweiten Teilfrage nicht zu berücksichtigen. Deshalb sei ihr ein halber Punkt mehr zuzugestehen.

5.1 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den Experten kommt grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen. Dieses Ermessen der Experten ist indessen dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung für jede Teilantwort hervorgeht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Auslegung, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antworten Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 S. 186 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).

5.2 Der Aufgabe B 1 im Fach "Betriebliches Sozialwesen" liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: "Frau Dupuis, 30-jährig seit vier Jahren in der Firma Fiduco AG. Nun ist Frau Dupuis schwanger, Geburtstermin Ende Oktober 2007". Auf die Frage bei Aufgabe B 1.2a "Unter welchen drei Voraussetzungen übernimmt die Sozialversicherung diese Leistung für Frau Dupuis?" hat die Beschwerdeführerin "Eine erwerbstätige Frau, die ein Kind geboren hat" geantwortet. Die Korrekturhilfe hält zu dieser Aufgabe ausdrücklich fest, dass falls der Zeitpunkt der Niederkunft fehle, kein Punkt zu erteilen sei.
Die Ausgangslage bei der Aufgabe B 8 im Fach "Betriebliches Sozialwesen" ist folgendermassen: "Herr Atali, 26-jährig, leidet unter einer Mehlstauballergie und kann deshalb nicht mehr als Bäcker arbeiten". Die Aufgabe ist in zwei Teilfragen aufgeteilt. In einem ersten Schritt wird gefragt, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handle, in einem zweiten, welche Sozialversicherung hier zuständig sei, wobei diese Antwort zu begründen sei. Beim Aufgabenteil a) hat die Beschwerdeführerin "Es ist eine Berufskrankheit, die in der UVG versichert ist" geantwortet, beim Aufgabenteil b) hat sie den Begriff "UVG" genannt. Nach der Korrekturhilfe wäre beim Aufgabenteil a) der Begriff "Krankheit" und beim Aufgabenteil b) die Antwort "Unfallversicherung, weil es eine Berufskrankheit ist", gefordert gewesen.

5.3 Die Experten äusserten sich zur Aufgabe B 1.2a dahingehend, dass die Antwort nicht dem Lösungsraster entspreche, da das entscheidende Element für das Gewähren der vollen Punktzahl in der gegebenen Antwort nicht enthalten sei. Die Frau müsse zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das entscheidende Element für das Gewähren der vollen Punktzahl sei nicht die Erwerbstätigkeit an sich, sondern dass genau zum Zeitpunkt der Geburt eine solche gegeben sein müsse. Dementsprechend könnten keine zusätzlichen Punkte gewährt werden. Zur Aufgabe B 8.1 sei ausdrücklich eine Antwort beim Aufgabenteil b) gefordert worden. Ein Verweis vgl. a) hätte genügt. Auch wenn die richtige Antwort beim Aufgabenteil a) vorhanden sei, könne diese, ohne Verweis auf den Aufgabenteil b), nicht berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Abweichung vom Bewertungsraster ergäbe eine Ungleichbehandlung mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen, die gleich oder ähnlich geantwortet und gleich wie die Beschwerdeführerin bewertet worden seien. An den Bewertungen werde somit festgehalten.

5.4 Nachfolgend ist einzig die Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin durch die Experten zu beurteilen. Die Experten haben sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt. Sie legen bei den fraglichen Aufgaben dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können und nennen die korrekten Antworten. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstinstanz eingehend auseinandergesetzt. Sie hat die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte der Stellungnahmen der Erstinstanz bzw. der an ihrer Stelle handelnden Experten im Einzelnen geprüft. Sie legt dabei dar, welche Fehler die Beschwerdeführerin begangen hat, weshalb nur die Antwort berücksichtigt werden könne, welche zu der jeweiligen Aufgabe gegeben worden sei und aus welchen Gründen ihr bei den einzelnen Antworten Punkte abgezogen wurden. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich die Auffassung der Experten als weitgehend sachlich begründet, nachvollziehbar und einleuchtend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Experten nicht für jede Teilantwort voraussetzungslos Punkte erteilen. Vielmehr bedarf es für die Erteilung von zusätzlichen Punkten einer Antwort, die inhaltlich korrekt ist und auf die sich in der Frage stellenden Probleme genügend Bezug nimmt. Betreffend die Aufgabe B 8.1 im Besonderen ist festzuhalten, dass die Unterteilung in zwei Aufgabenteile nicht in erster Linie als Hilfeleistung für die Kandidaten und Kandidatinnen dient, sondern eine klare, rechtsgleiche Bewertung ermöglichen soll. Zudem ermöglicht diese Aufteilung, die Fragestellung einzugrenzen, und sie fordert von den Kandidaten und Kandidatinnen eine entsprechend eindeutige und präzis formulierte Antwort. Deshalb lag es im Ermessen der Experten für eine korrekte Antwort beim falschen Aufgabenteil keine Punkte zu erteilen. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Aufgabe B 8.1 0,5 Punkte mehr erhalten hätte, würde dies auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung an der Noten- bzw. Gesamtsituation nichts ändern.

6.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die strikte Punktevergabe durch die Prüfungskommission gestützt auf die Korrekturhilfen willkürlich sei und ein Verfahrensfehler darstelle, da die Aufgaben D im Fach "Betriebliches Sozialwesen" grösstenteils nicht auf ein abschliessendes Resultat gezielt hätten.
Inwiefern eine willkürliche Handhabung vorliegt, wird von der Beschwerdeführerin aber nicht näher ausgeführt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand willkürlicher Beurteilung ist unsubstanziiert und auch offensichtlich unbegründet. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Korrekturhilfe, dass sich die Experten bei der Korrektur weitgehend daran halten und die Antworten nicht nach subjektivem Gutdünken mit Punkten bewerten. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen kann dadurch vermieden werden. Eine zu starre Handhabung der Korrekturhilfe im Einzelfall ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Einwand, die Punktevergabe sei willkürlich erfolgt, nicht durch.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Experte sei befangen gewesen, mit der Rüge, ihre Leistungen in den Prüfungsfächern "Betriebliches Sozialwesen" und "Arbeitsrecht/AVG" seien unterbewertet und mit dem Einwand, die strikte Punktevergabe gestützt auf die Korrekturhilfe sei willkürlich erfolgt, nicht durchdringt.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 11. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'200.- verrechnet.

8.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück, Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück);
die Erstinstanz (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer

Versand: 16. Februar 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6753/2008
Datum : 12. Februar 2009
Publiziert : 23. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Berufsprüfung für Personalfachleute


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
119-V-456 • 121-I-225 • 130-III-66 • 131-I-467 • 132-II-485
Weitere Urteile ab 2000
1B.277/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • bundesverwaltungsgericht • kandidat • vorinstanz • arbeitsrecht • aufgabenteilung • ermessen • frage • richtigkeit • bundesgericht • stelle • sachverhalt • mündliche prüfung • ausstand • bundesamt für berufsbildung und technologie • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • sozialversicherung • gewicht • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2008/14 • 2007/6
BVGer
B-2207/2006 • B-2208/2006 • B-2209/2006 • B-6753/2008
VPB
56.16 • 64.122 • 66.62