Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-625/2018 und A-3455/2018

Urteil vom 12. November 2018

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

1. A._______, ...,

2. B._______ GmbH,...,

3. C._______ GmbH,...,

4. D._______ Limited,...,
Parteien
5. E._______, ...,
alle vertreten durch

lic. iur. Markus E. Kronauer , Rechtsanwalt,

und/oder Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-SE).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ ist ein schwedischer Staatsangehöriger, [...].

A.b Die B._______ GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in [der Schweiz]. A._______ ist als einer von zwei Gesellschaftern im Handelsregister eingetragen, hält 50 Prozent der Stammanteile und war vom [...] bis zum [...] ihr Geschäftsführer (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], eingesehen am 25. September 2018).

A.c Die C._______ GmbH ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in [der Schweiz]. A._______ ist als ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], eingesehen am 25. September 2018).

A.d Die D._______ Limited ist eine Gesellschaft [nicht schweizerischen] Rechts mit Sitz in [...], [nicht in der Schweiz]. [...].

B.

B.a Am 12. Dezember 2016 ersuchte die schwedische Steuerbehörde, die Swedish Tax Agency (nachfolgend: STA), gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41, nachfolgend: DBA CH-SE) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe betreffend A._______. Zur Veranlagung dessen Einkommenssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ersuchte die STA um folgende Informationen:

- die Steuererklärungen und Informationen zu seinen bezahlten Steuern sowie Details zu seiner Steuerpflicht in der Schweiz;

- die Daten aller Konten bei der F._______ und der G._______, die im Namen von A._______ geführt worden seien oder deren wirtschaftlich Berechtigter er gewesen sei; mit Bezug darauf die Kontoeröffnungsunterlagen sowie alle Anweisungen, welche die Banken von A._______ oder seinen Vertretern in jeder Form erhalten haben; alle Zahlungen oder Transaktionen, die über diese Konten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 getätigt worden seien;

- die Jahresberichte, die Steuererklärungen sowie Informationen zu den bezahlten Steuern der B._______ GmbH und der C._______ GmbH.

Überdies sei die STA im Lichte nicht näher bezeichneter, von [Land H._______] erhaltener Informationen interessiert zu erfahren, auf welcher Grundlage A._______ in der Schweiz besteuert werde.

B.b Dem Ersuchen legt die STA folgenden Sachverhalt zugrunde:

A._______ sei offiziell im Dezember 2004 von Schweden in die Schweiz ausgewandert und habe seit dem 1. Januar 2006 in Schweden kein Einkommen deklariert. Laufende Untersuchungen der lokalen Steuerbehörde in [...] würden indes zeigen, dass er nach wie vor in Schweden lebe, weswegen die STA den begründeten Verdacht hege, dass er wegen Ansässigkeit und finanzieller Verpflichtungen in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig sei und seine Einkünfte, die er in ausländischen Firmen erziele, veranlagt werden müssten. Zudem würden grosse Summen auf schwedische Bankkonten zuhanden seiner Familie transferiert. Amtshilfeweise von anderen Staaten erhaltene Informationen würden die eigenen Untersuchungen bestätigen. Unter anderem habe die STA Zugang erhalten zu den Aussagen eines nicht näher bezeichneten Kontoinhabers, wonach A._______ ein «high net worth individual» mit hohen Ausgaben sei, der ein grosses Haus und eine Familie in Schweden habe und Bargeld für ad-hoc-Bezahlungen bevorzuge. Überdies würden die erhaltenen Informationen zeigen, dass er über Bankkonten bei der G._______ und der F._______ verfüge. Nach Informationen von I._______ sei A._______ höchst wahrscheinlich geschäftlich in den Gesellschaften B._______ GmbH und C._______ GmbH tätig, für welche er als Geschäftsführer zur Einzelunterschrift berechtigt sei.

B.c Dem Ersuchen wurden drei Tabellen beigefügt, auf welchen alle Tage dreier nicht bezeichneter Kalenderjahre ersichtlich sind. Rund der Hälfte der Tage sind die Länderwappen von [13 Ländern, darunter Schweden und die Schweiz] zugeordnet. Aus diesen Tabellen ergibt sich laut STA, dass A._______ viel Zeit in Schweden [sowie zwei weiteren Ländern] verbringe. In Kombination mit früheren Untersuchungsergebnissen zeige dies, dass sein eigentlicher Wohnsitz in Schweden sei und er Ferienwohnungen in [den beiden anderen Ländern] besitze, wobei er privat oder geschäftlich in weitere Länder gereist sei. Hingegen seien keine Einkäufe verzeichnet, die darauf hindeuteten, dass A._______ in der fraglichen Zeitperiode über eine längere Zeit in der Schweiz gewesen sei. Dieser Aussage der STA ist zu entnehmen, dass es sich bei den Tabellen wohl um eine Darstellung von Kreditkartenbezügen handelt (vgl. auch nachfolgend Sachverhalt Bst. D.b).

B.d Nebst dessen Namen nannte die STA im Ersuchen auch eine auf A._______ lautende «offiziell registrierte Adresse» in der Schweiz sowie eine «Wohnsitzadresse» in Schweden. An Erstere habe die STA am 12. April 2016 eine Anfrage gerichtet, die unbeantwortet geblieben sei. Ein erneutes Schreiben vom 4. Juli 2016 sei an die STA retourniert worden.

B.e Sodann bestätigte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle erhaltenen Informationen vertraulich und nur für die im DBA CH-SE genannten Zwecke verwenden werde; dass das Ersuchen gesetzeskonform und praxisgemäss sowie im Rahmen des DBA CH-SE gestellt wurde; dass die STA von der Schweiz unter vergleichbaren Umständen verlangte Informationen nach ihrem eigenen Recht zur Verfügung stellen würde; dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe.

C.

C.a Mit Editionsverfügungen vom 23. Dezember 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung [...], die G._______, die F._______ sowie die B._______ GmbH und die C._______ GmbH auf, die ersuchten Informationen einzureichen.

C.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 übermittelte die F._______ AG der ESTV [die gewünschten Unterlagen].

C.c Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 übermittelten die B._______ GmbH und die C._______ GmbH der ESTV jeweils die ersuchten Informationen, wobei sie festhielten, der Übermittlung der Informationen an die schwedischen Steuerbehörden in keiner Weise zuzustimmen und vor der Übermittlung das rechtliche Gehör wahrnehmen zu wollen.

C.d Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 und - nach ergänzender Editionsverfügung der ESTV vom 1. Februar 2017 - mit Schreiben vom 10. Februar 2017 übermittelte die G._______ der ESTV [die gewünschten Unterlagen].

C.e Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 übermittelte die Steuerverwaltung [...] die ersuchten Steuerdaten und -unterlagen mit Bezug auf A._______ sowie die B._______ GmbH und die C._______ GmbH. Sie wies überdies daraufhin, dass A._______ ihrer Ansicht nach in der fraglichen Steuerperiode einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton [...] bzw. in der Schweiz unterlag [...].

D.

D.a Mit Schreiben vom 1. März 2017 und vom 10. März 2017 gewährte die ESTV A._______ sowie - auf Antrag - der B._______ GmbH, der C._______ GmbH und der D._______ Limited Akteneinsicht und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daraufhin baten diese die ESTV mit Schreiben vom 15. März 2017, bei der STA abzuklären, auf welche Jahre sich die drei eingereichten Tabellen beziehen würden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.c) und ob sie die Tabellen für alle fünf Jahre des ersuchten Zeitraumes nachreichen könne. Des Weiteren solle die STA klarstellen, inwiefern ausländische, von A._______ gehaltene Gesellschaften in Schweden besteuert werden könnten. Die ESTV kam diesem Gesuch mit E-Mail vom 30. März 2017 an die STA nach. Die darüber hinaus im Schreiben vom 15. März 2017 ersuchten Angaben hingegen erfragte die ESTV nicht bei der STA, namentlich fragte sie nicht nach den Informationsquellen der STA, nach ihrem innerstaatlichen Steuerverfahrensrecht, ebenso wenig nach Angaben über Reisen von A._______ via [...] in den Jahren 2014 bis 2015 (die STA hatte solche Angaben in einem früheren Amtshilfeersuchen an die ESTV betreffend die Jahre 2011 bis 2013 gemacht, nahm im vorliegenden Ersuchen jedoch nicht mehr darauf Bezug).

D.b Mit Schreiben vom 4. September 2017 reichte die STA wunschgemäss fünf Tabellen für die Jahre 2012 bis 2015 nach. Diese würden die Nutzung einer Kreditkarte durch A._______ in den Jahren 2011 bis 2015 angeben, wobei die Länderwappen jeweils die Tage bezeichneten, an welchen er private Transaktionen in den jeweiligen Ländern getätigt habe. Weiter führte die STA aus, dass A._______ höchstwahrscheinlich in ausländischen Firmen geschäftlich tätig sei, darunter die B._______ GmbH und die C._______ GmbH, und dass alle direkten oder indirekten Zahlungen solcher Gesellschaften an A._______ nach schwedischem Steuerrecht als sein persönliches Einkommen zu besteuern seien.

D.c Mit Schreiben vom 7. September 2017 informierte die ESTV A._______, die B._______ GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited über die von der STA erhaltenen Antworten. Zudem führte sie aus, weshalb sie die zusätzlichen Nachfragen aus dem Schreiben vom 15. März 2017 nicht an die STA weitergeleitet habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a).

D.d Mit Schreiben vom 28. September 2017 nahmen A._______, die B._______ GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited Stellung zum Schreiben der ESTV vom 7. September 2017 und zu den Ergänzungen der STA vom 4. September 2017. Im Wesentlichen taten sie kund, dass sie der Übermittlung der ersuchten Informationen nicht zustimmten, da diese nicht voraussichtlich erheblich seien und das Ersuchen nicht schwedischem Recht entspreche, weshalb die Amtshilfe nicht zu gewähren sei. Sollte die ESTV dem nicht zustimmen, bedürfe das Amtshilfeersuchen neuerlicher Klarstellung; insbesondere solle die STA angeben, mit Bezug auf welche Kreditkarte die eingereichten Tabellen erstellt worden seien, da diese nicht mit den selbst erhobenen Kreditkartendaten übereinstimmten. A._______, die B._______ GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited behielten sich vor, abschliessend Stellung zu nehmen, sobald weitere Informationen über den Hintergrund des Amtshilfeersuchens vorliegen würden. In diesem Sinne bezeichneten sie ihre Stellungnahme als provisorisch.

E.
Mit vier Schlussverfügungen, alle datierend vom 27. Dezember 2017, gerichtet an A._______, die B._______ GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited, gewährte die ESTV der STA in Bezug auf A._______ Amtshilfe im ersuchten Umfang. Zusammengefasst und sinngemäss begründet sie dies damit, dass die STA aufgrund derer Angaben vermute, A._______ sei in Schweden und nicht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, und dass die ersuchten Informationen zur Veranlagung dessen Einkommenssteuer voraussichtlich erheblich seien. Unter den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen befinden sich auch Angaben zu E._______, namentlich in der Beilage 4 (S. 163, 167), der Beilage 9 (S. 4), der Beilage 10 (S. 3) und der Beilage 11 (S. 3; nachfolgend: Beilagen 4, 9-11). E._______ wurde nicht in die vorgenannten Amtshilfeverfahren einbezogen und dessen Daten auch nicht geschwärzt.

F.

Mit Eingaben vom 29. Januar 2018 erheben A._______, die B._______ GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4) einzeln Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die jeweils an sie gerichtete Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Dezember 2017.

Sie stellen in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz folgende Anträge:

- die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten;

- eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zwecks Einholung weiterer Informationen von den schwedischen Steuerbehörden an die Vorinstanz zurückzuweisen;

- subeventualiter seien die zu liefernden Informationen zu beschränken auf Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2-4 sowie keine Bankdokumente, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, an die schwedischen Behörden herauszugeben.

Ihre Anträge begründen die Beschwerdeführenden 1-4 im Wesentlichen folgendermassen: Die STA habe in ihrem Amtshilfeersuchen trotz Nachbesserungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden überhaupt einer Steuerpflicht unterstehe. Der mangelnde Detaillierungsgrad der diesbezüglichen Ausführungen habe eine Überprüfung der Plausibilität des von der STA dargelegten Sachverhalts von vornherein verunmöglicht. So liefere das Ersuchen keinerlei Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden. Damit sei sachlogisch bereits ausgeschlossen, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich seien, weshalb die Amtshilfeleistung zu unterlassen sei.

In formeller Hinsicht erheben die Beschwerdeführenden 1-4 die Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Des Weiteren stellen sie mehrere Beweisanträge hinsichtlich laufender Steuerveranlagungs- bzw. Amtshilfeverfahren in anderen Staaten und beantragen, der Entscheid inkl. Dispositiv und Rubrum sei in anonymisierter Form und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu veröffentlichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 vereinigte die Instruktionsrichterin die vorgenannten, in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 eingereichten Beschwerden und führte sie unter der Geschäftsnummer A-625/2018 weiter.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei dem Subeventualantrag insoweit stattzugeben, als die Datumsangaben auf vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankunterlagen vor der Übermittlung an die STA vollständig zu schwärzen seien. Ansonsten sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zusammengefasst begründet sie dies damit, dass es dem Amtshilfeersuchen der STA weder an der Glaubhaftmachung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 noch am Erfordernis der Ausschöpfung sämtlicher innerstaatlicher Mittel und auch nicht an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen mangle. Zudem ermögliche das Ersuchen die von den Beschwerdeführenden 1-4 geforderte Plausibilitätsprüfung und die Übermittlung der erfragten Informationen verstosse in keiner Weise gegen Rechtsgrundlagen des innerstaatlichen Rechts. Sämtliche zur Übermittlung angedachten Unterlagen seien - unter Anwendung der nachträglich beantragten Schwärzungen - vom Informationsaustausch erfasst. Ausserdem sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1-4 im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt worden.

I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 nehmen die Beschwerdeführenden 1-4 unaufgefordert Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei sie vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten. In formeller Hinsicht stellen sie zudem einen neuen Beweisantrag: Da die STA im Amtshilfeverfahren mit den [...] Behörden [des Landes J._______] klar andere Aussagen tätige als gegenüber der Schweiz, dem Beschwerdeführer 1 jedoch mangels Parteistellung im [...] Amtshilfeverfahren [des Landes J._______] die Belege hierfür fehlten, beantragen die Beschwerdeführenden 1-4, diese seien durch das Bundesverwaltungsgericht rechtshilfeweise von den [...] Behörden [des Landes J._______] zu erlangen.

J.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und bringt lediglich vereinzelte Präzisierungen vor.

K.
Mit Eingabe vom 9. Juli nehmen die Beschwerdeführenden 1-4 erneut unaufgefordert Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhalten.

L.
Parallel zu vorgenannten Beschwerdeverfahren gelangte E._______ an die Vorinstanz.

L.a Mit Schreiben vom 16. März 2018 ersuchte er die Vorinstanz um Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme im Amtshilfeverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1. Er begründete dies damit, dass gestützt auf die Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 persönliche Informationen über ihn mit den schwedischen Behörden ausgetauscht werden sollen, wie er erfahren habe. Nach Korrespondenz mit der Vorinstanz bat er diese mit E-Mail vom 28. März 2018, ihm sämtliche im Amtshilfeverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 zur Übermittlung angedachten Dokumente zu nennen, in welchen er ungeschwärzt erscheine. Zudem ersuchte er die Vorinstanz um Zustellung eines Entwurfs der Verfügung zur Stellungnahme.

L.b Mit E-Mail-Antwort vom 28. März 2018 teilte die Vorinstanz E._______ mit, dass sie mit den Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 unter anderem die Übermittlung von Informationen zu [...] Bankkundenbeziehungen verfügt habe. Als mit E._______ im Zusammenhang stehende Dokumente nannte die Vorinstanz die Beilagen 9 bis 11 (nicht jedoch die Beilage 4). Zudem kündigte sie ihm an, im Anschluss an seine Stellungnahme eine separate Verfügung zu erlassen, die lediglich die ihn betreffende, beabsichtigte Datenübermittlung zum Gegenstand haben werde. Praxisgemäss werde sie keine provisorische Schlussverfügung erlassen.

L.c Mit Stellungnahme vom 12. April 2018 beantragte E._______, die Beilagen 9 bis 11 seien gesamthaft nicht an die STA zu übermitteln. Eventualiter seien sämtliche Informationen über ihn, insbesondere sein Name, nicht zu übermitteln und entsprechende Schwärzungen vorzunehmen, inklusive der Datumsangaben in den Fusszeilen der Beilagen 9 bis 11. Überdies gehe er davon aus, dass keine weiteren Dokumente bestünden, in denen er genannt werde. Andernfalls widersetze er sich der Übermittlung dieser Informationen, zumindest bis er davon Kenntnis erhalten habe und dazu habe Stellung nehmen können.

L.d Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2018 befand die Vorinstanz über die Anträge von E._______.

Dabei führte sie zunächst aus, praxisgemäss bestehe keine grundsätzliche Informationspflicht sämtlichen Drittpersonen gegenüber. Sie räume Drittperson, deren Daten offengelegt werden sollen und die sich dem widersetzen, nur auf Antrag Parteistellung ein. Auf dieser Grundlage sei E._______ ins fragliche Amtshilfeverfahren einzubeziehen. Folglich komme ihm Parteistellung bzw. Beschwerdeberechtigung zu.

Mit Bezug auf seinen Antrag betreffend Nichtübermittlung seiner Daten führte die Vorinstanz in materiell-rechtlicher Hinsicht aus, dass nur die Schwärzungen der ihn betreffenden Informationen Gegenstand der Verfügung vom 11. Mai 2018 seien. Derweil nicht streitgegenständlich sei die vorgebrachte Thematik der Unzulässigkeit der Datenübermittlung von Bankdokumenten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2012 sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der Beilagen 9 bis 11 insgesamt. Hierzu habe sie sich bereits mit Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 geäussert.

Zum Eventualantrag präzisierte die Vorinstanz, dass strittige Angaben nicht nur in den Beilagen 9 bis 11, sondern auch in der Beilage 4 erscheinen würden [...], welche sie in ihrer E-Mail vom 28. März 2018 an E._______ irrtümlicherweise nicht explizit genannt habe. Da dessen Rechtsvertreter, die auch die Beschwerdeführenden 1-4 vor der Vorinstanz vertraten, bereits im Zeitpunkt der Mandatierung im vollständigen Aktenbesitz gewesen seien, habe sie sich jedoch in guten Treuen darauf verlassen können, dass diesen bekannt sei, welche Dokumente konkret Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bildeten bzw. im Zusammenhang mit E._______ stünden. Weil dieser in seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 statuiert habe, dass er sich der Übermittlung allfälliger weiterer ihn betreffender Unterlagen widersetze, behandle sie auch die Angaben in der Beilage 4 als von dessen Eventualantrag erfasst.

Sodann begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie die von E._______ verlangten Schwärzungen nicht durchführen werde. In den Erwägungen folgerte sie:

- «Den eventualiter beantragten Schwärzungen (...) ist folglich (...) nicht stattzugeben.»

- «(...) sind für die ESTV keine Gründe ersichtlich, weshalb die beantragten Schwärzungen im Zusammenhang mit Herrn E._______ vorzunehmen wären. Der Eventualantrag (...) ist folglich ebenfalls abzuweisen.»

In der Dispositiv-Ziff. 1 verfügte sie:

- «Auf den Antrag von E._______, wonach seine Daten, die mit den zur Übermittlung angedachten Unterlagen und Informationen (...) in Verbindung stehen, nicht bekannt gegeben werden dürfen, wird nicht eingetreten.»

L.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erhebt E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) im Verfahren A-3455/2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2018.

Er beantragt in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die angefochtene Verfügung gemäss Wortlaut ihres Dispositivs eine Nichteintretensverfügung sei (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. L.d i.f.). Dass die Vorinstanz nicht auf seine Anträge eingetreten sei, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verstosse gegen das Willkürverbot. Eventualiter - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm angefochtene Verfügung als materiellen Entscheid betrachte - sei die Sache ebenso an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, da diese seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Subeventualiter seien die ihn betreffenden Daten nicht zu übermitteln. Die fraglichen Bankunterlagen seien vor dem 1. Januar 2012 erstellt worden und deren Herausgabe damit unzulässig. Auch mangle es ihnen an der voraussichtlichen Erheblichkeit.

In formeller Hinsicht beantragt er, seine Beschwerde sei mit dem hängigen Verfahren A-627/2018 (recte: A-625/2018) zu vereinigen und die entsprechenden Akten seien beizuziehen.

L.f Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragt die Vorinstanz, der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 5 auf Verfahrensvereinigung und derjenige betreffend Schwärzung der Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

L.g Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer 5 an seinen Anträgen fest und stellt denselben Beweisantrag wie die Beschwerdeführenden 1-4 mit ihrer Eingabe vom 29. Mai 2018 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I.).

L.h Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 zum Schreiben des Beschwerdeführers 5 vom 4. Oktober 2018 Stellung.

L.i Am 5. November 2018 reicht der Beschwerdeführer 5 eine weitere Stellungnahme ein.

M.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die durch die gleichen Rechtsanwälte eingereichten Beschwerden in den Verfahren A-625/2018 und A-3455/2018 betreffen dasselbe Amtshilfeersuchen. In beiden Verfahren stellen sich substantiell die gleichen Rechtsfragen. Allfällige gegenseitige Geheimhaltungsinteressen - welche hier aber nicht ersichtlich sind - würden durch die Eröffnung des Entscheids an die gemeinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, zumal sowohl der Beschwerdeführer 5 als auch die Vorinstanz dies beantragen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5652 vom 19. Juli 2018 E. 1.1).

1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA gestützt auf Art. 27 DBA CH-SE zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-SE (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführenden 1-4 sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerde berechtigt sind.

1.4.2 Für den Beschwerdeführer 5 gilt im Grundsatz dasselbe, fraglich ist lediglich, ob er hinsichtlich seines Subeventualantrages, die Beilagen 9 bis 11 seien gesamthaft nicht zu übermitteln, beschwerdeberechtigt ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.e). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerdeführenden 1-4 denselben Antrag mit gleicher Begründung stellen, dieser folglich ohnehin zu behandeln ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F und hinten gesamte E. 6, insbesondere auch E. 6.3.5).

1.5 Umstritten ist, ob es sich bei der an den Beschwerdeführer 5 gerichteten Verfügung vom 11. Mai 2018 um eine Nichteintretensverfügung oder um einen materiellen Entscheid handelt. Handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, so prüft das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte (statt vieler Urteil des BVGer A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit wäre auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers 5 (vgl. vorne Sacherhalt Bst. L.e) nicht einzutreten.

1.5.1 Nach der sich auf den Wortlaut des Dispositivs der strittigen Verfügung stützenden Auffassung des Beschwerdeführers 5 liegt eine Nichteintretensverfügung vor. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, das Dispositiv sei «unglücklich» formuliert. Anhand der Erwägungen sei eindeutig erkennbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Nichtübermittlung seiner Daten materiell-rechtlich behandelt und abgewiesen worden sei.

1.5.2 Rechtsprechungsgemäss ergibt sich die Tragweite des Dispositivs unter Umständen erst im Zusammenhang mit den Erwägungen (vgl. etwa Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ist eine Verfügung nach ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, weshalb eine Verfügung - wiewohl auf Nichteintreten lautend - auch als materieller Entscheid qualifiziert werden kann (vgl. BGE 132 V 74 E. 2; Urteil des BGer 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; Weissenberger/Hirzel in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 44).

1.5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Mai 2018 eindeutig dahingehend lautet, dass die Vorinstanz nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers 5 eintrete (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.d). Derweil ergibt sich aus den Erwägungen, dass sie dem Beschwerdeführer 5 Parteistellung zuerkannt und damit auf seine Anträge im Rahmen des Streitgegenstands konsequenterweise einzutreten hatte und mit Bezug auf die Schwärzung seiner Daten auch eintrat und diesen Antrag abwies: So äusserte sie sich in der strittigen Verfügung kurz zur Frage der Parteistellung und setzte sich hauptsächlich mit den Anträgen des Beschwerdeführers 5 auseinander und zwar mit demjenigen betreffend die Schwärzung seiner Daten und in diesem Rahmen mit deren voraussichtlicher Erheblichkeit ausführlich, während die Unzulässigkeit der Herausgabe von vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankdokumenten und die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen allgemein mit Bezug auf die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person als über den Streitgegenstand hinausgehend erachtet und darauf nicht weiter eingegangen wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.d). Damit ist die strittige Verfügung nach ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zumindest mit Bezug auf die beantragte Schwärzung als materieller Entscheid zu verstehen. Folglich ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers 5, wonach die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da diese zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen habe, als unbegründet abzuweisen. Ob die Vorinstanz sich zu Recht nicht vertieft zur voraussichtlichen Erheblichkeit von den Beschwerdeführer 5 nicht betreffenden Informationen und zur Zulässigkeit der Herausgabe von Bankdokumenten, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, geäussert hat, kann offen gelassen werden, da diese Themen im vorliegenden Verfahren ohnehin zu behandeln sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F und hinten gesamte E. 6, insbesondere auch E. 6.3.5).

Mit Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers 5, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid aufgrund der Unklarheit zwischen Dispositiv und Erwägungen i.S.v. Art. 69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG erläutern müssen, bleibt festzuhalten, dass im Urteilszeitpunkt kein entsprechender Antrag seinerseits aktenkundig ist.

1.6 Demzufolge ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, je i.V.m. Art. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 (VwVG) anwendbar.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 (VwVG) anwendbar.
2    Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.
StAhiG) vollumfänglich einzutreten.

1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Bst. aVwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2). Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden ist deshalb vorab einzugehen.

2.1

2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4).

2.1.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, im Schreiben vom 28. September 2017 ausdrücklich festgehalten zu haben, dass er sich weitere Ausführungen vorbehalte und er davon ausgehe, dass weitere Informationen von den schwedischen Behörden einverlangt würden und er anschliessend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Der Vorinstanz habe klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer 1 noch keine abschliessende Stellungnahme eingereicht habe. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz - die als staatliches Organ gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV nach Treu und Glauben zu handeln habe - gehalten gewesen, ihn vor Erlass der Schlussverfügung darauf hinzuweisen, dass keine weiteren Informationen von der STA eingeholt würden, und es wäre ihm eine kurze Frist zur abschliessenden Stellungnahme anzusetzen gewesen.

2.1.3 Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mit Schreiben vom 28. September 2017 ausführlich darlegte, weshalb er der Leistung von Amtshilfe nicht zustimme. Dabei behielt er sich vor, sich erneut zu äussern, sollte die STA ihr Amtshilfeersuchens ein zweites Mal ergänzen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.d). Ob sich der Beschwerdeführer 1 für diesen Fall überhaupt auf einen solchen Vorbehalt berufen dürfte, kann offenbleiben, da eine zweite Ergänzung durch die STA ausblieb, mit anderen Worten die Bedingung, an die der Beschwerdeführer 1 seinen Vorbehalt knüpfte, nicht eintrat. Da im Verfügungszeitpunkt keine Tatsachen vorlagen, die ihm nicht bereits bekannt gewesen wären und zu denen er sich nicht bereits hätte äussern können, ist seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs somit Genüge getan. Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen: Der Beschwerdeführer 1 nahm sein Recht zur Stellungnahme mit Schreiben vom 28. September 2017 bereits umfassend wahr und eine als «provisorisch» bezeichnete Stellungnahme stellt ungeachtet ihrer Bezeichnung eine Stellungnahme dar, wie sie im Rahmen der Gehörswahrung vor Erlass einer Schlussverfügung gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG eingereicht werden kann. Hinzu kommt, dass das StAhiG in Art. 19 Abs. 4 grundsätzlich keinen zweiten Schriftenwechsel vorsieht. Schliesslich durfte die Vorinstanz diesen Vorbehalt auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV nach Treu und Glauben in dem Sinne verstehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 ausschliesslich im Falle von Ergänzungen des Ersuchens durch die STA erneut würde äussern wollen.

2.1.4 Da überdies unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer 1 in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde und ihm der angefochtene Entscheid korrekt eröffnet wurde, kann von einer Gehörsverletzung hinsichtlich des Vorbehalts im Schreiben vom 28. September 2017 keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers 1 ist somit nicht zu hören.

2.2

2.2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 2.1.1) gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6).

2.2.2 Die Beschwerdeführenden 1-4 rügen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie mit keinem Wort auf die konkret gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen aufgeworfenen Argumente eingegangen sei. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig: Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführenden 1-4 einlässlich auseinandergesetzt - in der Schlussverfügung an den Beschwerdeführer 1 auf knapp drei, in jenen an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf eineinhalb Seiten und in jener an die Beschwerdeführerin 4 auf einer halben Seite. Dabei hat sie begründet, weshalb sie die Auffassung der Beschwerdeführenden 1-4 nicht teile, mithin die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für gegeben halte. Damit ist nicht nur die Behauptung der Beschwerdeführenden 1-4 widerlegt, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die vorgebrachten Argumente eingegangen sei, sondern auch insgesamt erstellt, dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise die wesentlichen Überlegungen nannte, von welchen sie sich leiten liess und auf die sie die angefochtenen Verfügungen stützte. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich die Beschwerdeführenden 1-4 in ihren Beschwerdeeingaben vom 29. Januar 2018 auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen und darin ihre entgegengesetzte Auffassung begründet dartun, sie sich also sachgerecht gegen die angefochtenen Verfügungen zur Wehr setzen konnten. Die Vorinstanz hat demzufolge ihre Begründungspflicht hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt.

2.2.3 Gleichermassen rügen die Beschwerdeführenden 1-4 eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht auf ein vorgebrachtes Argument eingegangen sei, nämlich jenes, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Berufung auf ihre Auskunftspflicht nach Art. 127-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) nur jene Informationen übermitteln wollten, die auf eine Leistungsbeziehung zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer 1 zurückgehen. Während die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgeworfene Rechtsfrage materiell noch zu prüfen sein wird (vgl. hinten E. 7.2), trifft die Aussage der Beschwerdeführenden 1-4 mit Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht nachweislich nicht zu: Die Vorinstanz begründete ihre entgegengesetzte Auffassung in den angefochtenen Verfügungen unter Verweis auf Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG und die einschlägige Rechtsprechung ausreichend, erwähnte alleine die von den Beschwerdeführenden 1-4 zitierten Artikel des DBG nicht, was jedoch unerheblich ist. Folglich sind die vorinstanzlichen Verfügungen auch in dieser Hinsicht genügend begründet.

2.2.4 Der Beschwerdeführer 5 rügt im Rahmen seines Eventualantrages (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.e) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass die Vorinstanz nicht auf seine Argumente betreffend die fehlende Zulässigkeit der Herausgabe von Bankdokumenten vor dem 1. Januar 2012 und die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit von ihn betreffenden Informationen für die Besteuerung der betroffenen Person, also des Beschwerdeführers 1, eingegangen sei.

Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers 5 betreffend Schwärzung der ihn betreffenden Informationen und in diesem Rahmen auch mit der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Daten für die Besteuerung der betroffenen Person auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist demnach keine Gehörsverletzung auszumachen. Mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Herausgabe von vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankdokumenten führte die Vorinstanz aus, darauf nicht einzugehen, da diese Frage nicht Streitgegenstand bilde und sie nur die Übermittlung der Daten betreffend den Beschwerdeführer 5 zu beurteilen habe (vgl. auch vorne E. 1.5.3). Dies, obschon auch Beilagen betroffen sind, die Informationen zum Beschwerdeführer 5 enthalten. Da sich die Vorinstanz jedoch im Rahmen des Schwärzungsantrags ausführlich mit sämtlichen, den Beschwerdeführer betreffenden Beilagen auseinandergesetzt hat, kann von einer formellen Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung, wie sie der Beschwerdeführer 5 unter Verweis auf das Urteil des BGer 2C_739/2015 vom 25. April 2016 geltend macht, nicht die Rede sein. Dem Beschwerdeführer 5 waren die wesentlichen vorinstanzlichen Überlegungen bekannt und er war demnach in der Lage, die strittige Verfügung sachgerecht anzufechten. Seinem Eventualantrag betreffend Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aufgrund einer Gehörsverletzung ist demnach nicht stattzugeben, zumal die Frage, wie mit vor Inkrafttreten des massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens erstellten Bankdokumenten umzugehen ist, im vorliegenden Verfahren ohnehin zu behandeln ist (vgl. hinten E. 6.3.5).

2.3 Hier nur am Rande erwähnt sei das Vorbringen aller Beschwerdeführenden, sie hätten keine Plausibilitätskontrolle des aus ihrer Sicht mangelhaft begründeten Amtshilfeersuchens vornehmen können, worin sie ebenso eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erblicken. Ihr Vorbringen bezieht sich jedoch nicht auf die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen, sondern auf das Ersuchen der STA, welche als ausländische Behörde nicht auf die Schweizer Rechtsordnung verpflichtet ist. Es ist daher nicht unter dem Titel des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern im Rahmen der - staatsvertraglich normierten - formellen Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 5.4 und E. 6.2.2).

2.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gewahrt hat und demnach deren diesbezügliche formelle Rügen nicht zu hören sind. Somit sind hiernach die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe zu prüfen.

3.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1).

3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Schweden ist Art. 27 DBA CH-SE, der im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend: OECD-MA) entspricht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich von Art. 1 DBA CH-SE noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-SE).

3.2 Nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE besteht für einen Vertragsstaat keine Verpflichtung, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4; vgl. auch den Kommentar der OECD, Komitee für Finanzfragen, zum OECD-MA, Art. 26 Rz. 15, auf den bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen neben dem Text des Abkommens ebenfalls abzustellen ist [BGE 142 II 161 E. 2.1]).

3.3 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das Protokoll zum DBA CH-SE (AS 2012 4155) in Abs. 4 Bst. a bis c Folgendes aus:

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe c) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

(i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

3.4 Der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE ist in Art. XV Ziff. 2 Bst. d des Protokolls vom 28. Februar 2011 zum DBA CH-SE (AS 2012 4155) geregelt. Demnach findet Art. 27 DBA CH-SE nur mit Bezug auf Informationen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

4.
Da sich die Anträge der Beschwerdeführenden, mitunter aufgrund der Verfahrensvereinigung, thematisch überschneiden und, wie sich zeigen wird, allesamt zu behandeln sind, sind die folgenden Erwägungen - statt prozesslogisch: Hauptantrag vor Eventualantrag vor Subeventualantrag - nach Themenblöcken strukturiert.

5.
Einzugehen ist als erstes auf die strittige Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden als Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe. Danach ist die weitere Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 6).

5.1

5.1.1 Für die Leistung von Amtshilfe genügt es, wenn der ersuchende Staat erklärt, warum er davon ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem Staatsgebiet ansässig sein. Das ergibt sich aus dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip: Demnach besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht sind deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht konkret wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 143 II 202 E. 8.7.1 und E. 8.7.4, BGE 142 II 161 E. 2.4 sowie Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 gesamte E. 3.4 und A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.1.3, je mit Hinweisen).

5.1.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts. Vielmehr genügt es bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte - wie etwa vorliegend die Ansässigkeit - nennt, die eine Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.5 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4 je mit Hinweisen).

5.1.3 Der beschwerdeführenden Partei steht es offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend gelingt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei keine Untersuchungshandlungen vor. Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Der Nachweis hat mittels Urkunden zu erfolgen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.5.3).

5.1.4 Insbesondere genügt es nicht, wenn die betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sie in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nämlich nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Auch wenn ein Steuerdomizil in einem anderen Staat besteht, gilt das Vertrauensprinzip und der ersuchte Staat hat nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist im Übrigen nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen (zum Ganzen BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Ersuchen der STA diene einzig der Steuerbemessung des Beschwerdeführers 1; dessen Ansässigkeit (und damit Steuerpflicht) in Schweden stehe hingegen für die STA bereits fest. Sie machen geltend, die STA habe in ihrem Ersuchen die Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 als Voraussetzung für die Amtshilfeleistung nicht in einer Form dargelegt, die eine Plausibilitätsprüfung durch die Beschwerdeführenden zulasse. Eine solche müsse nämlich nicht nur dem ersuchten Staat, sondern auch den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen ermöglicht werden, weil sich diese nur so rechtlich gegen das Amtshilfeersuchen verteidigen könnten. Die Plausibilitätsprüfung beziehe sich dabei nicht nur auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen, sondern umso mehr auch auf die Darlegung der Steuerpflicht im ersuchenden Staat, sei diese doch Voraussetzung dafür, dass die ersuchten Informationen überhaupt irgendwie dienlich sein könnten. Vorliegend seien die eingereichten Tabellen zur Darlegung der Ansässigkeit unzureichend: So bleibe auch nach der Nachbesserung der STA (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b) beispielsweise unklar, wer Karteninhaber sei, um welche Beträge es sich bei den Bezügen handle oder wann und wo diese getätigt wurden. Ohne ein Mindestmass an konkreten Informationen hinsichtlich der Schlussfolgerungen der STA, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden ansässig und damit steuerpflichtig sei, lasse sich nicht prüfen, ob diese plausibel seien. Somit bleibe es ihnen verwehrt, Lücken und Widersprüche in der Darlegung der Steuerpflicht aufzuzeigen. Der vorinstanzliche Verweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip dürfe nicht von vornherein jegliche Vorbringen unterbinden, die sich gegen die Ausführungen des ersuchenden Staates richteten.

Neben den tatsächlichen Voraussetzungen der Ansässigkeit führen die Beschwerdeführenden 1-4 weiter aus, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden nach schwedischem Recht nicht gegeben seien, namentlich dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht in Schweden habe. Das Ersuchen lasse indes auch in dieser Hinsicht keine Plausibilitätsprüfung zu, da es einen allgemeinen Hinweis der STA auf das einschlägige schwedische Recht vermissen lasse. Aufgrund all dessen sehen die Beschwerdeführenden 1-4 die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe von vornherein nicht erfüllt, weshalb sie hauptsächlich beantragen, es sei keine Amtshilfe zu leisten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F).

5.3

5.3.1 Festzuhalten ist zunächst, welchen Zweck die STA ihrem Ersuchen zugrunde legt: Sie gibt an, die ersuchten Informationen zur Veranlagung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers 1 zu benötigen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). Ihre Ermittler hätten starken Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig sei («Our investigators have strong reason to believe that Mr A._______ is unlimited liable to tax in Sweden»). Zwar führt sie an anderer Stelle aus, ihr lägen Informationen vor, die zeigen würden, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden voll steuerbar sei («information, showing that Mr A._______ is fully taxable in Sweden»). Diese Formulierung ist jedoch insofern missverständlich, als das Wort «information» aufgrund des Sinnzusammenhangs eher auf Indizien hindeutet, ergibt sich nämlich aus dem Ersuchen insgesamt, dass die Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 noch nicht zweifelsfrei feststeht und mit dem Amtshilfeersuchen erst abschliessend festgestellt werden soll. Dass auf dem Weg der Amtshilfe auch Informationen zwecks Feststellung der Steuerpflicht ersucht werden können, mitunter im gleichen Ersuchen, mit dem Informationen zur Steuerbemessung ersucht werden, bestreiten die Beschwerdeführenden 1-4 denn auch zu Recht nicht, während der Beschwerdeführer 5 sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz gehe über das widersprüchliche Amtshilfeersuchen hinaus, welches lediglich die Beurteilung der Höhe der Steuerpflicht betreffe.

5.3.2 Sodann liefert die Sachverhaltsdarstellung der STA Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden ansässig und damit steuerpflichtig sein könnte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.b und B.c). Die Vorinstanz hatte keinen Grund, an diesen Erklärungen zu zweifeln, da sie nicht fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen (vgl. vorne E. 5.1.1). Kein solcher Widerspruch ist insbesondere in der von der STA eingereichte Tabelle mit den Kreditkartenbezügen zu erblicken. Den Beschwerdeführenden 1-4 ist zwar zuzustimmen, dass anhand der aufgeführten Kreditkartenbezüge etwa auch ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 in [...] vermutet werden könnte. Da jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, dass mehrere Staaten eine Ansässigkeit beanspruchen (vgl. vorne E. 5.1.4), darf vorliegend die Möglichkeit einer Ansässigkeit in Schweden nicht ausgeschlossen werden. Zudem gelang es den Beschwerdeführenden 1-4 weder vor der Vorinstanz, noch gelingt es ihnen im vorliegenden Verfahren, den von der STA dargelegten Sachverhalt mittels Urkunden zu entkräften (vgl. vorne E. 5.1.3). Sie beschränken sich darauf auszuführen, dass ihre eigenen Kreditkartendaten nicht mit jenen der STA übereinstimmten. Hierfür legen sie jedoch keine Belege vor, welche die Angaben der STA klarerweise entkräften würden, wie z.B. gegenläufige Kreditkartenabrechnungen oder andere Reisebelege. Somit ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden liefern und nicht durch Urkunden klarerweise und entscheidend widerlegt wurden. Die Vorinstanz erachtete sie daher zu Recht als für die Leistung von Amtshilfe genügend.

5.4 Einzugehen ist nachfolgend auf das Hauptargument der Beschwerdeführenden, wonach nicht nur dem ersuchten Staat (vgl. hinten E. 6.1.2), sondern auch den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen eine Plausibilitätskontrolle - hier zunächst hinsichtlich der Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 - offen stehen müsse (vgl. vorne E. 5.2).

5.4.1 Dieser allgemein formulierten Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen, steht es den betroffenen Personen doch rechtsprechungsgemäss zu, die Sachverhaltsdarstellungen anderer Staaten im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren mittels Urkunden zu widerlegen, mithin selbst eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. vorne E. 5.1.1 und 5.1.3). Dies ist in der Tat nur dann möglich, wenn das Ersuchen einen gewissen Detaillierungsgrad hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes aufweist.

5.4.2 Für den vorliegenden Fall können die Beschwerdeführenden aber daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Detaillierungsgrad des Ersuchens ermöglicht ohne weiteres eine Plausibilitätsprüfung des zugrunde gelegten Sachverhalts, insbesondere durch den Beschwerdeführer 1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zur Widerlegung des Sachverhalts Informationen zu den Kreditkartenbezügen notwendig wären, die über die eingereichten Tabellen hinausgehen, wie die Beschwerdeführenden 1-4 sinngemäss geltend machen (z.B. auf welche Kreditkarte sich die Informationen beziehen, vgl. vorne E. 5.2). Den Tabellen ist zu entnehmen, an welchen Tagen sich der Beschwerdeführer 1 in Schweden aufgehalten haben soll. Entspricht die Tabelle nicht den Tatsachen, so dürfte es dem Beschwerdeführer 1 möglich sein, dies mittels Urkunden darzulegen, etwa indem er anhand von Reisebelegen zeigt, dass er sich an den fraglichen Tagen nicht in Schweden aufgehalten habe. In diesem Sinne war eine Plausibilitätskontrolle seitens des Beschwerdeführers 1 ohne weiteres möglich. Freilich haben die Tabellen ohne zusätzliche Belege, wenn überhaupt, einen geringen Beweiswert. Dies ist jedoch im Amtshilfeverfahren aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips unerheblich, solange keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung vorliegen (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich anderer Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen, welche die Beschwerdeführenden mittels Urkunden hätten widerlegen können. Entgegen ihren Aussagen ist und war es ihnen somit sehr wohl möglich, eine Plausibilitätskontrolle des im Ersuchen dargelegten Sachverhalts vorzunehmen.

5.4.3 Ebenso wenig verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1-4, das Ersuchen lasse einen allgemeinen Hinweis auf das einschlägige schwedische Recht vermissen, wodurch ihnen auch in dieser Hinsicht keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht worden sei. Gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE gilt freilich das Prinzip, wonach die Vorinstanz nur Informationen zu liefern hat, die nach den Gesetzen Schwedens (und der Schweiz) beschafft werden können (vgl. vorne E. 3.2). Indem die STA dies jedoch bestätigte und zudem erklärte, dass das Ersuchen gesetzeskonform und praxisgemäss gestellt worden sei (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.e), ist sowohl dem Erfordernis, dass die Informationen nach dem Recht des ersuchenden Staates erhältlich sind, als auch dem Gegenrechtprinzip, wonach der ersuchende Staat in der Lage sein muss, im umgekehrten Fall dem ersuchten Staat Amtshilfe zu leisten, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. vorne E. 5.1.1) Genüge getan. Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern eine Plausibilitätskontrolle der rechtlichen Voraussetzungen des Ersuchens durch einen allgemeinen Hinweis auf das einschlägige schwedische Recht hätte ermöglicht werden sollen. Zudem erläutern die Beschwerdeführenden 1-4 unter Verweis auf einen schwedischen Rechtsanwalt, weshalb der Beschwerdeführer 1 seinen Lebensmittelpunkt in der fraglichen Periode gerade nicht in Schweden gehabt habe und damit nicht ansässig und steuerpflichtig gewesen sei. Offenbar war es ihnen aufgrund der Angaben im Ersuchen sogar möglich, die erst im schwedischen Veranlagungsverfahren zu prüfende Rechtsfrage zu erläutern. Von einer fehlenden Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung der Ansässigkeit kann daher keine Rede sein.

5.5 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die materielle Prüfung der steuerrechtlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht im Amtshilfeverfahren zu erfolgen hat, sondern Gegenstand des schwedischen Steuerveranlagungsverfahrens, im Falle eines Ansässigkeitskonflikts des zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens ist (vgl. vorne E. 5.1.4).

5.6 Aufgrund des Gesagten sind sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden 1-4 hinsichtlich der Ansässigkeit abzuweisen.

6.
Weiter ist zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit und gegebenenfalls für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind.

6.1

6.1.1 Bei der Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gilt es, einerseits soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat «Fishing Expeditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefert, deren Relevanz unwahrscheinlich ist. Um solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden, wohingegen es keine Rolle spielt, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht erheblich sind (zum Ganzen BGE 143 II 185 E 3.3.2, BGE 143 II 136 E. 6.1.2; Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.6.3 und A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

6.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.2). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGE 144 II 29 E. 4.2.2 spricht demgegenüber von Gewissheit [«certitude»]).

6.2

6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den Sachverhaltsdarstellungen im vorliegenden Ersuchen plausibel scheint, dass sich die ersuchten Steuer- und Kontodaten sowie Jahresberichte als für die Feststellung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 bzw. der Bemessung seiner Einkommenssteuer erheblich erweisen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a und Bst. B.b). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist damit im Grundsatz gegeben.

6.2.2 Die Beschwerdeführenden machen darüber hinaus jedoch wie erwähnt geltend, dass die STA in ihrem Ersuchen nicht ausführe, weshalb die erfragen Informationen voraussichtlich erheblich seien. Dadurch werde ihnen keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht. Eine solche habe auch die Vorinstanz nicht vorgenommen bzw. von vornherein verweigert. Aus diesen Gründen beantragen sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten, d.h. die ersuchten Informationen seien gesamthaft nicht zu übermitteln.

6.2.3 Auch in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit gilt, was bereits zur Ansässigkeit ausgeführt wurde, nämlich dass der Detaillierungsgrad des vorliegenden Ersuchens den Beschwerdeführenden ohne weiteres eine Plausibilitätskontrolle des zugrunde gelegten Sachverhalts ermöglicht (vgl. vorne E. 5.4.2). Dass die Vorinstanz eine solche nicht durchgeführt habe, weist diese denn auch als «schlichte Unterstellung» von sich: Einerseits habe sie nach Eingang und Prüfung der edierten Unterlagen die aus ihrer Sicht nicht voraussichtlich erheblichen Informationen aussortiert und entsprechende Schwärzungen in den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen; andererseits habe sie sich in den angefochtenen Verfügungen eingehend mit der voraussichtlichen Erheblichkeit auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich anhand der Akten als korrekt.

6.2.4 Somit ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die ersuchten Informationen seien mangels voraussichtlicher Erheblichkeit gesamthaft nicht zu übermitteln, abzuweisen.

6.3 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden 1-4 eine Beschränkung des Umfangs der zu leistenden Amtshilfe mit Bezug auf gewisse ersuchte Informationen, denen es an der voraussichtlichen Erheblichkeit mangle (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F).

6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Steuerdaten des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a-c bzw. Bst. h der angefochtenen Verfügungen) nicht bestritten wird. Umstritten ist nur die voraussichtliche Erheblichkeit der in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. d-g der angefochtenen Verfügungen genannten Informationen, sprich der Kontodaten des Beschwerdeführers 1 sowie der Kontodaten und Jahresberichte der Beschwerdeführerinnen 2 und 3.

6.3.2 Einzugehen ist zunächst auf den Antrag der Beschwerdeführenden 1-4, die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. g der angefochtenen Verfügungen genannten Jahresberichte der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien nicht zu übermitteln. Der Beschwerdeführer 1 ist hälftig an der Beschwerdeführerin 2 und zu 100 Prozent an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Bereits damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresberichte für die Erhebung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind. Einem Jahresbericht sind nämlich typischerweise Informationen zu entnehmen, die auf Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern hindeuten und somit für die Besteuerung der Gesellschafter voraussichtlich erheblich sein können. [...] Liegen solche Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor, geben deren Jahresberichte aller Voraussicht nach darüber Auskunft. Bereits deshalb ist der Antrag, die ersuchten Jahresberichte seien gesamthaft nicht zu übermitteln, abzuweisen.

6.3.3 Weiter ist auf den Antrag der Beschwerdeführenden 1-4 einzugehen, die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. d-f der angefochtenen Verfügungen genannten Kontodaten seien gesamthaft nicht zu übermitteln. [...] Die edierten Informationen [...] sind zu übermitteln, da sie ohne weiteres für die Einkommenssteuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind. [...] Da der Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 2 zu 50 Prozent und an der Beschwerdeführerin 3 zu 100 Prozent beteiligt ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b und A.c), ist [...] nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass sie für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. [...] Demnach ist der Antrag, die ersuchten Kontodaten seien gesamthaft nicht zu übermitteln, ebenfalls abzuweisen.

6.3.4 Für den Fall, dass die in E. 6.3.2 und 6.3.3 behandelten Anträge abgewiesen werden, beantragen die Beschwerdeführenden 1-4, es sei der Umfang der Amtshilfeleistung insoweit zu beschränken, als nur jene in den Jahresberichten enthaltenen Informationen bzw. nur jene Kontendaten, die sich auf Zahlungsflüsse zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1 beziehen, zu übermitteln seien.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer 5 subeventualiter, ihn betreffende Angaben in den strittigen Dokumenten seien von der Übermittlung auszunehmen (Beilage 4 und in den Beilagen 9 bis 11; vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.e).

6.3.4.1 Mit ihrem Antrag sprechen die Beschwerdeführenden soweit ersichtlich die voraussichtliche Erheblichkeit und allenfalls Aspekte des Datenschutzes an, die in Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG geregelt sind. Demnach ist die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 6.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv auszulegen (BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (BGE 143 II 506 E. 5.2.1, 141 II 436 E. 4.4.3 f.; zum Ganzen Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3.4.2 Wird die Anonymisierung von Personendaten in Dokumenten verlangt, die an sich der Amtshilfeverpflichtung unterliegen, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2).

6.3.4.3 Vorliegend geben die Beschwerdeführenden 1-4 zwar nicht an, welche Informationen in den edierten Jahresberichten und Kontendaten zu schwärzen seien. Sinngemäss beantragen sie indes, dass alle Informationen zu schwärzen seien, die sich nicht auf Zahlungsflüsse zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1 beziehen.

6.3.4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1-4 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche in den Jahresberichten enthaltenen Informationen entscheidend sein können, um der STA einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich relevante Situation des Beschwerdeführers 1 zu geben, zumal dieser vollständig bzw. zur Hälfte an den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beteiligt [...] ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Zudem sind in den edierten Jahresberichten keine Angaben zu Personen ersichtlich, die rein zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. [...] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen darf nur die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt sind, verweigert werden (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 und vorne E. 6.3.4.1). Dementsprechend erweist sich die Übermittlung der in den Jahresberichten genannten Drittgesellschaften [...] als rechtmässig (vgl. zum Ganzen ähnlich Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.3.2).

6.3.4.5 Auch hinsichtlich der edierten Kontodaten ist davon auszugehen, dass sämtliche darin enthaltenen Informationen für die Untersuchungen der STA entscheidend sein können, [...] (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.b und C.d). Mangels weiterer konkreter Schwärzungsbegehren erweist sich somit auch die Übermittlung der in den angefochtenen Verfügungen genannten Kontodaten als rechtmässig.

6.3.4.6 Der Beschwerdeführer 5 ist als [...] tätig [...] (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.d). Er ist auch als Absender einer Zahlung aktenkundig. Seine Nähe zum Beschwerdeführer 1 und zum untersuchten Sachverhalt ist somit als gegeben zu erachten; er taucht nicht rein zufällig im Zusammenhang mit der betroffenen Person auf bzw. ist nicht beliebig austauschbar. Transaktionen und Zeichnungsberechtigungen können der ersuchenden Behörde einen Hinweis auf die steuerrechtlich relevante Situation einer betroffenen Person geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche Informationen grundsätzlich zu übermitteln (vgl. auch Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Daten des Beschwerdeführers 5 im Rahmen des den Beschwerdeführer 1 betreffenden Amtshilfeverfahrens zu übermitteln gedenkt; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.3.5 Sodann bleibt zu klären, ob der Umfang der angeordneten Amtshilfeleistung dahingehend zu beschränken ist, dass keine Bankdokumente an die STA übermittelt werden, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden oder dass zumindest die Datumsangaben vor dem 1. Januar 2012 vollständig zu schwärzen seien (vgl. zu den entsprechenden Subeventualanträgen der Beschwerdeführenden vorne Sachverhalt Bst. F und L.e).

6.3.5.1 Bei Dauerschuldverhältnissen wie Vermögensverwaltungsmandaten ist die Amtshilfeverpflichtung nicht auf Tatsachen beschränkt, die erst nach dem staatsvertraglich massgebenden Datum eingetreten sind. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Wirkung der die Information begründenden Handlung an. So sind namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und «Know your costumer»-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor diesem Datum erstellt wurden. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre im zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel unwahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1).

6.3.5.2 Nach dieser Rechtsprechung sind vorliegend auch jene Kontoeröffnungsunterlagen, die vor dem 1. Januar 2012 und damit ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel des DBA CH-SE (vgl. vorne E. 3.4) erstellt wurden, grundsätzlich zu übermitteln. Die Beschwerdeführenden 1-4 bringen hierzu vor, es sei im Einzelnen zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Kontoeröffnungsunterlagen tatsächlich am 1. Januar 2012 noch wirksam gewesen seien. So könne sich beispielsweise der Zeichnungsberechtigte der Konten zwischen dem Kontoeröffnungszeitpunkt und dem 1. Januar 2012 verändert haben. Dass sie eine solche Prüfung unterlassen habe, bestreitet die Vorinstanz. Vielmehr müsse sie von der Gültigkeit der Kontoeröffnungsunterlagen ausgehen, wenn die Bank diese Eröffnungsformalitäten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ediert habe. Überdies ist festzuhalten, dass die edierten Informationen neben den Kontoeröffnungsunterlagen auch sämtliche Anweisungen der Zeichnungsberechtigten an die Bank umfassen. Daraus wäre die von den Beschwerdeführenden 1-4 vorgebrachte, nicht weiter substantiierte Möglichkeit eines Wechsels des Zeichnungsberechtigten vor dem 1. Januar 2012 ersichtlich. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit kann als erstellt gelten, dass die Kontoeröffnungsunterlagen am 1. Januar 2012 noch wirksam waren und folglich zu übermitteln sind.

6.3.5.3 Für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 im ersuchten Zeitraum unerheblich ist die Angabe des Zeitpunkts der Kontoeröffnung, sofern dieser vor dem 1. Januar 2012 liegt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz unter anderem die entsprechenden Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten geschwärzt. Die Beschwerdeführenden bringen indes vor, dass die Vorinstanz diese Schwärzungen der Datumsangaben nicht vollständig vorgenommen - insbesondere die Datumsangaben in den Fusszeilen nicht geschwärzt - habe, und beantragen deren vollständige Schwärzung. In ihren Vernehmlassungen vom 19. April 2018 und vom 23. August 2018 gibt die Vorinstanz diesem Antrag insoweit statt, als die Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen 9, 10 und 11 sowie in der Beilage 7 auf den Seiten 24, 39, 41 und 44 vollständig zu schwärzen seien (vgl. vorne Sachverhalt Bst. H und L.f). Mit ihren nachfolgenden Eingaben vom 29. Mai 2018, 9. Juli 2018 und 4. Oktober 2018 stellten die Beschwerdeführenden keine weiteren Schwärzungsbegehren. Aus den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, sind zudem keine weiteren zu schwärzende Datumsangaben ersichtlich. Daher sind die Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen, als die Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen 9, 10 und 11 sowie der Beilage 7 auf den Seiten 24, 39, 41 und 44 vollständig zu schwärzen sind.

6.3.6 [...]

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Übermittlung angedachten Informationen - mit Ausnahme der in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zusätzlich zu schwärzenden Datumsangaben (vgl. vorangehende E. 6.3.5.3) [...] - allesamt für die Einkommenssteuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind und demnach in diesem Umfang Amtshilfe zu leisten ist.

7.
Im Folgenden ist summarisch auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.

7.1 Der ersuchende Staat stellt gemäss Abs. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE (vgl. vorne E. 3.3) ein Amtshilfebegehren im Sinne von Art. 27 DBA CH-SE erst dann, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 sowie Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.5 und A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3.3, je mit Hinweisen). Dementsprechend erklärte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.e). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht für die Vorinstanz grundsätzlich kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (vgl. vorne E. 5.1.1 und Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Auf die demgegenüber vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-4 ist nicht weiter einzugehen, da sie die Erklärung der STA nicht klarerweise und entscheidend mittels Urkunden zu widerlegen vermögen (vgl. vorne E. 5.1.3).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Das StAhiG geht in dieser Hinsicht weiter als das abkommensrechtliche Prinzip des DBA CH-SE, wonach keine Verpflichtung zur Übermittlung solcher Informationen besteht (vgl. vorne E. 3.2). Eine zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG betroffene Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, ist gemäss der Rechtsprechung nach Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG umfassend auskunftspflichtig, sofern die betreffenden Informationen ihre eigene Besteuerung beeinflussen könnten (BGE 142 II 69 E. 5.1.4). Das Vorliegen einer solchen Konstellation wurde vom Bundesgericht beispielsweise bei einem Durchgriff, bei vermuteten verdeckten Gewinnausschüttungen und bei Steuerumgehungstatbeständen bejaht (BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4), nicht jedoch auf die genannten Tatbestände beschränkt (Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.4; zum Ganzen dasselbe E. 2.6.2).

7.2.2 Dem setzen die Beschwerdeführenden 1-4 unter Verweis auf BGE 142 II 69 entgegen, die Auskunftspflicht nach Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG sei nur im Falle eines Durchgriffs auf die Schweizer Gesellschaften massgebend. Deshalb seien vorliegend die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 edierten Informationen nach Massgabe der (eingeschränkten) Auskunftspflicht gegenüber Dritten gemäss Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG zu beurteilen, mithin nicht vollumfänglich zu übermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes die genannten Tatbestände nicht abschliessend zu verstehen (vgl. hiervor E. 7.2.1). Da der Beschwerdeführer 1 hälftig an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt und alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin 3 ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b und A.c), besteht vorliegend unbestrittenermassen ein sachlicher Konnex zwischen der betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geltend gemacht wird, und den um Auskunft erfragten Gesellschaften. Daher richtet sich die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nach Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG.

7.2.3 Die Erhältlichkeit der von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 edierten Informationen nach Schweizer Recht ist demzufolge gegeben und steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

7.3 Nicht entscheidrelevant ist, dass die [...] Behörden [des Landes H._______] einem Amtshilfeersuchen der schwedischen Behörden laut Beschwerdeführenden 1-4 nicht entsprachen. Ausländische Behörden wenden ihr Recht an, während die schweizerischen Behörden - die Gerichte eingeschlossen - schweizerisches Recht anwenden. Die entsprechenden Bestimmungen oder deren Auslegung können voneinander abweichen, so dass aus dem genannten Umstand keine Schlüsse für das schweizerische Verfahren gezogen werden können (zum Ganzen Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.5). Überdies ist es wahrscheinlich, dass dem erwähnten Amtshilfeverfahren mit [Land H._______] ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, da in den Akten des vorliegenden Verfahrens kein Bezug zu diesem Verfahren ersichtlich ist.

7.4 Ebenso wenig steht das schwedische Ombudsverfahren in einer Steuersache des Beschwerdeführers 1, das zu seinen Gunsten entschieden wurde, dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip entgegen, wie die Beschwerdeführenden 1-4 sinngemäss vorbringen. Im Gegenteil stärkt dies das Vertrauen in die Erklärungen der STA vor diesem Hintergrund, da dem Beschwerdeführer 1 innerhalb der schwedischen Rechtsordnung offenbar effektive Rechtsmittel zustehen. Gegen das behauptete widerrechtliche Verhalten der schwedischen Steuerbehörden steht dem Beschwerdeführer 1 nämlich ein innerstaatlicher Rechtsweg offen.

7.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die STA äussere sich in Amtshilfeverfahren mit anderen Staaten anders als im vorliegenden Verfahren. Die behaupteten widersprüchlichen Äusserungen der STA belegen die Beschwerdeführer 1-4 jedoch nicht. Der Beschwerdeführer 5 erklärt unter Beilage eines Schreibens der [...] Steuerbehörden [des Landes J._______] vom 23. Mai 2018, gemäss dem [...] Prozessrecht [des Landes J._______] keine Details zum entsprechenden Verfahren und keine Einsicht in die Akten zu erhalten, reicht jedoch ein Schreiben der STA vom 11. April 2018 an die Behörden [des Landes J._______] ein, wonach Erstere Letzterer weitere Informationen zukommen lässt und erklärt, weshalb sie um Amtshilfe mit Bezug auf die steuerrechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 ersucht. Den entsprechenden Beweisanträgen, wonach das Bundesverwaltungsgericht verschiedene, den Beschwerdeführenden nicht vorliegende Informationen auf dem Wege der Rechtshilfe von britischen bzw. schwedischen Behörden zu erlangen habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F,I und L.g), ist nicht stattzugeben, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Untersuchungshandlungen vornimmt (vgl. vorne E. 5.1.3).

7.6 Schliesslich entspricht der Prozessantrag der Beschwerdeführenden 1-4, der vorliegende Entscheid sei in anonymisierter Form und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu publizieren, der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Amtshilfeverfahren, weshalb ihm pro forma stattzugeben ist.

8.
Es bleibt festzuhalten, dass alle Anträge der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, mit Ausnahme des hiervor in E. 7.6 genannten Prozessantrages sowie des materiellen Subeventualantrags, es sei nur in beschränktem Umfang Amtshilfe zu leisten. Letzterer ist insoweit gutzuheissen, als die Datumsangaben im Anhang 11 der angefochtenen Verfügungen vollständig zu schwärzen sind (vgl. vorne E. 6.3.5.3). [...].

9.

9.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 12'500.- festzusetzen und ausgangsgemäss zu je einem Fünftel den beinahe vollumfänglich unterliegenden bzw. in vernachlässigbarem Ausmass durchdringenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
, 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
und 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten der Beschwerdeführenden 1-4 sind den in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- zu entnehmen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers 5 sind dem im Verfahren A-3455/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Die restlichen Fr. 2'500.- sind dem Beschwerdeführer 5 zurückzuerstatten.

9.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-625/2018 und A-3455/2018 werden vereinigt. Die Akten des Verfahren A-3455/2018 werden zu den Akten des Verfahrens A-625/2018 erkannt.

2.
Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die Datumsangaben im Sinne der Erwägungen (E. 6.3.5) vollständig zu schwärzen [...] sind. Dem Antrag, das Urteil zu anonymisieren und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu publizieren, wird stattgegeben. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'500.- zu je einem Fünftel auferlegt. Diese Beiträge von je Fr. 2'500.- werden den in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen sowie dem im Verfahren A-3455/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Die restlichen Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer 5 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-625/2018
Date : 12. November 2018
Published : 12. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-SE). Entscheid angefochten.


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 5  13  29  36
DBG: 126  127  129
EMRK: 8
StAhiG: 1  3  4  5  7  8  15  17  19
VGG: 31  32
VGKE: 1  2  4  6a  7
VwVG: 5  35  48  49  50  52  63  64  69
BGE-register
124-V-180 • 132-V-74 • 135-II-286 • 135-V-65 • 136-I-184 • 139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 142-II-69 • 143-II-136 • 143-II-185 • 143-II-202 • 143-II-506 • 144-II-29
Weitere Urteile ab 2000
2C_28/2017 • 2C_640/2016 • 2C_646/2017 • 2C_739/2015 • 2C_954/2015 • 9C_309/2011
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