Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-358/2012

Urteil vom 12. November 2012

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Société anonyme de l'Hôtel Royal,

40, Avenue d'Ouchy, 1006 Lausanne,

Parteien vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Magda Streuli-Youssefund Simone Dobler, Walder Wyss AG,

Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 21. Dezember 2011 betreffend das schweizerische Markeneintragungsgesuch CH 00588/2011 B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 27. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Eintragung der Wort-/Bildmarke B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.) ein. Diese hat folgendes Aussehen:

und wurde für folgende Dienstleistungen der Nizza-Klassen 35-37, 39, 41 und 43-44 beansprucht:

35 Geschäftsführung, nämlich Führen von Hotels, Motels, Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften, Wellness-Zentren (Spa), Schönheitssalons, Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs; Geschäftsinformation; Hilfe bei der Geschäftsführung im Bereich Verkauf von Waren; Informationen und Beratung für die genannten Dienstleistungen.

36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung; Organisation und Durchführung von Seminarien, Kongressen, Symposien und Events; Betrieb von Sport- und Fitnessanlagen.

43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Hotels, Motels, Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotelreservationen; Dienstleistungen im Bereich der Verpflegung von Gästen in Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs, Kantinen; Verpflegung von Gästen; Catering und Party Service.

44 Gesundheits- und Schönheitspflege, einschliesslich Durchführung von Massagen, Aroma- und Lichttherapien; medizinische oder therapeutische Behandlungen zum Zweck der Gesundheitspflege und Betrieb von Solarien; Beratung bezüglich Gesundheitspflege und -behandlungen zur Entspannung; Betrieb von Einrichtungen der Gesundheitspflege zum Wohlbefinden (Wellness-Zentren) und Spas, Solarien, Bädern und Saunen; Betrieb von Bädern für Zwecke der Körperhygiene; von Massageinstituten erbrachte Massage-Dienstleistungen, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Coiffuresalons, Solarien, Physiotherapieinstituten, Sanatorien.

B.
Mit Schreiben vom 27. April 2011 beanstandete die Vorinstanz das Gesuch und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass das Zeichen für einige der beantragten Dienstleistungen irreführend und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Bei der Bezeichnung "Savoy" handle es sich um eine widersprüchliche und unzutreffende, täuschende Herkunftsangabe. Eine Ausnahme bildeten bestimmte Dienstleistungen der Klassen 41, 43 und 44, wo dem Zeichen "Royal Savoy" eine "secondary meaning" zukomme.

C.
Mit E-Mail-Nachricht vom 25. Mai 2011 beanspruchte die Beschwerdeführerin auch für Dienstleistungen der Klasse 35 eine "secondary meaning", was mit E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 abgelehnt wurde.

D.
Am 14. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Eintragungsgesuch in ein Teilgesuch A für die von der Vorinstanz als unproblematisch und ein Teilgesuch B für die von der Vorinstanz als problematisch bezeichneten Dienstleistungen aufgeteilt werde. Die Vorinstanz gab mit Schreiben vom 21. Juli 2011 ihr Einverständnis dazu.

E.
Die Marke "B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.)" als Teilgesuch A wurde daraufhin unter CH 618'358 für folgende Dienstleistungen eingetragen:

41 Betrieb von Sport- und Fitnessanlagen.

43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Hotels; Dienstleistungen im Bereich Verpflegung von Gästen in Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs, Kantinen; Verpflegung von Gästen; Catering und Party Service.

44 Betrieb von Einrichtungen der Gesundheitspflege zum Wohlbefinden (Wellness-Zentren) und Spas.

Die Eintragung wurde am 17. August 2011 veröffentlicht. Im weiterhin pendenten Teilgesuch B Nr. 00588/2011 verblieben die folgenden Dienstleistungen:

35 Geschäftsführung, nämlich Führen von Hotels, Motels, Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften, Wellness-Zentren (Spa), Schönheitssalons, Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs; Geschäftsinformation; Hilfe bei der Geschäftsführung im Bereich Verkauf von Waren; Informationen und Beratung für die genannten Dienstleistungen.

36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung; Organisation und Durchführung von Seminarien, Kongressen, Symposien und Events.

43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Motels, Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotelreservationen.

44 Gesundheits- und Schönheitspflege, einschliesslich Durchführung von Massagen, Aroma- und Lichttherapien; medizinische oder therapeutische Behandlungen zum Zweck der Gesundheitspflege und Betrieb von Solarien; Beratung bezüglich Gesundheitspflege und -behandlungen zur Entspannung; Betrieb von Solarien, Bädern und Saunen; Betrieb von Bädern für Zwecke der Körperhygiene; von Massageinstituten erbrachte Massage-Dienstleistungen, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Coiffuresalons, Solarien, Physiotherapieinstituten, Sanatorien.

F.
Mit Schreiben vom 23. August 2011 bekräftigte die Vorinstanz, dass sie dem Teilgesuch B für die beanspruchten Dienstleistungen nicht entsprechen könne, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte.

G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Teilgesuch B Nr. 00588/2011 für alle beantragten Dienstleistungen ab mit der Begründung, dass "Savoy" eine Herkunftsbezeichnung darstelle und für diese Dienstleistungen irreführend sei. Es liege dafür auch keine "secondary meaning" vor, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass an diesem Begriff ein Bedeutungswandel stattgefunden habe. Die durch die drei Herkunftsbezeichnungen Savoy, Bürgenstock und Lausanne erweckten Erwartungen könnten nicht erfüllt werden, weil eine Dienstleistung nicht gleichzeitig aus zwei verschiedenen Staaten erbracht werden könne.

H.
Am 19. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Marke ins Markenregister einzutragen sei. Es handle sich um eine Wort-/Bildmarke, deren Gesamteindruck massgeblich sei. Der Begriff "Royal Savoy" sei untergeordneter Natur und werde nicht als geografischer Herkunftshinweis verstanden. Die Angabe "The Bürgenstock Selection" weise lediglich auf die Hotelkette hin. Auch andere Bezeichnungen von Hotelketten enthielten geografische Angaben in ihrer Marke. Der Zeichenbestandteil "Royal Savoy" sei ein Fantasiezeichen und weise eine "secondary meaning" für alle beanspruchten Dienstleistungen auf. Sie verlange überdies Gleichbehandlung mit der Wortmarke "Savoy" für Tabakprodukte und mit der Wort-/Bildmarke "Savoy Baur En Ville Zurich (fig.)".

I.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012 die Beschwerde abzuweisen. "Savoy" sei eine bekannte geografische Angabe und aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit nicht automatisch schutzfähig. Sie stehe im Widerspruch zur Herkunftsbezeichnung "Lausanne". Selbst wenn "Savoy" als Bezeichnung einer Hotelkette keine Herkunftserwartung mehr schüfe, gälte dies nur für die Kerndienstleistungen des Hotelbetriebs. Es handle sich nicht um einen für Luxushotels üblichen Namen oder ein Symbol für Luxus oder einen eindeutigen betrieblichen Herkunftshinweis. Ein Bedeutungswandel zu einer "secondary meaning" bezüglich der beantragten Dienstleistungen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund von nur zwei - vom Alter her nicht mehr relevanten - Eintragungen könne nicht auf eine Praxis der Vorinstanz, welche eine Gleichbehandlung rechtfertige, geschlossen werden.

J.
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juni 2012 eine Replik ein. Die Vorinstanz habe wesentliche Grundsätze der Markenprüfung verletzt, indem sie dem Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt habe. Es fehle der Nachweis, dass "Savoy" als Herkunftsangabe verstanden werde. Das Zeichen sei ein Synonym für Luxus, weshalb keine Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft bestehe. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen handle es sich um solche, die für Hotels der gehobenen Klasse typisch seien. Sie bestehe überdies weiterhin auf Gleichbehandlung mit den beiden erwähnten Eintragungen.

K.
Mit Duplik vom 2. Juli 2012 antwortete die Vorinstanz, dass der geografische Bezug von Herkunftsangaben vermutet werde und eine Ausnahme für "Savoy" nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Begriff werde nicht üblicherweise zur Bezeichnung von Luxushotels verwendet. Der Gesamteindruck sei sehr wohl geprüft worden, ohne zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die "secondary meaning" sei nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht erfolgt sei.

L.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

M.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), insbesondere solche der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Bundesanstalt im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ihre Eintragungsverfügungen in Markensachen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb sie nicht alle beantragten Dienstleistungen, welche typisch für Hotels der Luxusklasse seien, zum Markeneintrag zugelassen habe. Weiter macht sie geltend, dass wesentliche Grundsätze der Markenprüfung missachtet worden seien. Implizit macht die Beschwerdeführerin damit geltend, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, SR 101) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 2.1 After Hours). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt als geheilt, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht zu den Argumenten der Beschwerdeführerin äussert (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-8557/2010 vom 19. März 2012 E. 5.3 We Care About Eyecare [fig.]).

2.3 Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz im Vorfeld der Markenanmeldung mag der Bezug auf die beantragten Dienstleistungen in der angefochtenen Verfügung etwas knapper ausgefallen sein als üblich, jedoch wurde in den Erwägungen 4 bis 10 mit Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen dargelegt, warum die Eintragung der Marke zurückgewiesen wurde und weshalb die beantragten Dienstleistungen nicht typisch für einen Hotelbetrieb der Luxusklasse seien. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Verfügung kann dadurch als geheilt gelten.

3.

3.1 Irreführende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Dies gilt insbesondere für Zeichen, die geeignet sind, irreführende Vorstellungen über die geografische Herkunft zu wecken (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rz. 224), also solche, die eine geografische Angabe enthalten und die Adressaten zur Annahme verleiten, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft ("Herkunftserwartung", vgl. BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi [fig.], BGE 132 III 77 0 E. 2.1 Colorado [fig.], 128 III 4 54 E. 2.2 Yukon, BGE 97 I 80 E. 1 Cusco, BGE 93 I 571 E. 3 Trafalgar; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin Used In 1833 & Ever Since [fig.]; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 Afri-Cola; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Gemäss ständiger Praxis werden auch Grenzfälle von Zeichen mit irreführenden Herkunftsangaben nicht zur Eintragung zugelassen (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-681/2011 vom 3. Dezember 2011 E. 4.5 Tokyo By Kenzo [fig.], B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 4 AJC presented by Arizona Girls [fig.]; B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 4 Victoria [fig]).

Bei mehrdeutigen Bezeichnungen ist zu prüfen, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vordergrund steht (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.1 Victoria [fig.]; B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 5 Madison; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 AgieCharmilles; B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 5.2 Altec Lansing; B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4.3.3 Austin used in 1833 & ever since [fig.]). Bei zusammengesetzten Marken sind vorerst die einzelnen Elemente auf geografische Sinngehalte und deren Relevanz zu untersuchen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die geografischen Zeichenbestandteile mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise geeignet sind, eine Herkunftserwartung zu wecken. Wird dies bejaht, ist schliesslich zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem Gesamteindruck - nicht nur in Bezug auf einzelne Zeichenbestandteile - eine Herkunftserwartung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorruft (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles; B-673/2008 vom 5. November 2008 E. 3 T Trelleborg [fig.]).

3.2 In der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren, grösser hervorgehoben oder besser platzierten Bestandteilen nicht gänzlich übersehen. Eine Marke wirkt nicht erst irreführend, wenn sie auf den ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn auffällig erkennbar macht, sondern schon, wenn sie, und sei es auch in einem Nebenpunkt, objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken. Erst dann vermag ein Markenbestandteil im Kleingedruckten keine objektive Vorstellung mehr zu bewirken und gar keine Irreführungsgefahr mehr hervorzurufen, wenn er geradezu in der Marke verschwindet und vom durchschnittlichen Abnehmer nicht mehr zur Kenntnis genommen wird (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1988/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 Eau de Lierre Diptyque 34 Boulevard Saint Germain Paris 5E [fig.]). Ein Markenelement kann demzufolge auch dann als geografische Angabe wahrgenommen werden, wenn es nicht das dominierende Element der Marke ist. Ist es jedoch so klein, dass es nicht mehr wahrgenommen wird, verliert es auch seine Eigenschaft als geografische Angabe.

3.3 Ein Sonderfall von irreführenden Vorstellungen über die geografische Herkunft besteht, wenn mehrere Herkunftsangaben in derselben Marke miteinander konkurrieren, also nicht nur potentiell mit Bezug auf die tatsächliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen täuschend wirken, sondern als widersprüchliche Sachaussage unmittelbar irreführen. In einer solchen Konstellation ging die Rekurskommission für Geistiges Eigentum von einer weitgehenden Mündigkeit des Verbrauchers aus, der dem Zeichen einen vernünftigen Sinn zuzumessen suche (RKGE MA-AA 15/05 vom 19. Mai 2006 in sic!2006, 771f. E. 4 British American Tobacco Switzerland [fig.]). Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vernünftige Deutung der mehreren geografischen Sinngehalte im Gesamteindruck des Zeichens naheliegt, von den massgebenden Verkehrskreisen zum Beispiel als sinnvolle semantische Ergänzung ("Paris, Texas"), Gestaltungs- oder Sinnhierarchie ("Asia Food - Thun") oder als sachlich verstandener Hinweis (vgl. Entscheid der RKGE MA-AA 22/04 vom 30. August 2005, veröffentlicht in sic! 2006, 41 E. 4 WürthPhoenix) verstanden wird, so dass zwar von einer Herkunftserwartung, nicht aber von einer widersprüchlichen Sachaussage auszugehen ist.

3.4 Die geografische Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
1    Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:
a  sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und
b  sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.
2    Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend.
3    Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein.
4    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
MSchG nach dem Geschäftssitz der (juristischen oder natürlichen) Person, die die Dienstleistung erbringt, sowie der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz der Personen, die die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben. Die Bedeutung der Herkunftsangaben wird durch Art. 47 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG relativiert, wonach regionale und lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen als zutreffend erachtet werden, wenn die Herkunftskriterien für das Land als Ganzes erfüllt werden (Willi, a.a.O., Art. 49 Rz. 3; Simon Holzer, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 49 Rz. 5ff.). Dies widerspiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.4 The Royal Bank Of Scotland).

3.5 Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort hergestellt wird, können als Marke eingetragen werden (BGE 128 III 454 S. 459 f., E. 2.1.1 ff. Yukon). Die Umwandlung von einer Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist erst vollendet, wenn der geografische Inhalt der Herkunftsbezeichnung in der Wahrnehmung der Verkehrskreise verlorengegangen ist und einer Beschaffenheitsangabe Platz gemacht hat. Erst damit wird die Herkunftsbezeichnung zur Sachbezeichnung und steht dem Gemeingebrauch offen. Voraussetzung ist, dass ein geografischer Name während Jahrzehnten in grossem Umfange als Sachbezeichnung gebraucht und verstanden worden ist und dass das nach ihm benannte Produkt nach der einheitlichen Meinung der massgebenden Verkehrskreise nicht mehr mit dem Namen der betreffenden Örtlichkeit in Verbindung gebracht wird (LucasDavid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 47 Rz. 18). Die zweite, eigenständige Bedeutung, die eine anfänglich täuschende Angabe aufgrund intensiven Gebrauchs erhält, gilt als "secondary meaning" des Begriffs (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 569; Michael G. Noth, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 Bst. c Rz. 94ff.).

3.6 Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 14. Mai 1974 (SR 0.232.111.193.49) ist vorliegend nicht anwendbar, da er sich explizit auf Erzeugnisse und Waren beschränkt, was Dienstleistungen ausschliesst.

4.

4.1 In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat eine Vielzahl von Dienstleistungen in unterschiedlichen Nizza-Klassen beansprucht, von denen jede Klasse einzeln festzulegen ist.

4.2 Die Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung (Nizza-Klasse 35) richten sich an Besitzer von Hotels, Motels, Appartements, Wohnungen, Gästehäusern, Unterkünften, Wellness-Zentren (Spas), Schönheitssalons, Bars, Cafeterias, Restaurants und Clubs. Mit anderen Worten werden Management-Dienstleistungen für Unternehmer angeboten. Die relevanten Verkehrskreise sind Eigentümer von Betrieben der Hotel-, Gastro- und Wellnessbranche.

4.3 Die Dienstleistungen Versicherungs- und Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen (Nizza-Klasse 36) sind sehr breit gefasst und wenden sich Unternehmen wie auch Private, sowie an Eigentümer von Liegenschaften.

4.4 Die Dienstleistungen Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten (Nizza-Klasse 37) richten sich vorwiegend an Immobilienbesitzer, ausnahmsweise auch an Mieter.

4.5 Die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren sowie Veranstaltung von Reisen (Nizza-Klasse 39) richten sich erwachsene Personen, die selbst Reisen buchen, sowie Private und Unternehmen, die Waren versenden.

4.6 Unterhaltung, Organisation und Durchführung von Seminarien, Kongressen, Symposien und Events (Nizza-Klasse 41) richten sich an adoleszente oder erwachsene Frauen und Männer; sportliche und kulturelle Aktivitäten und Ausbildung (Nizza-Klasse 41) richten sich sowohl an Kinder wie auch Erwachsene.

4.7 Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung von Gästen in Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotelreservationen (Nizza-Klasse 43) richten sich an jugendliche oder erwachsene Private sowie an Firmen, die permanente Unterkünfte für ihre Mitarbeiter suchen, während sich die Beherbergung in Motels an erwachsene Motorfahrzeugführer richtet.

4.8 Die Dienstleistungen und Beratungen im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege sowie der Wellness, der Betrieb von Wellness-Anlagen sowie die Zurverfügungstellung von peripheren Dienstleistungen wie Massage, Schönheits- und Coiffuresalons und Solarien (Nizza-Klasse 44) werden in der Regel von erwachsenen Männern und Frauen beansprucht. Die medizinischen Rehabilitations-Dienstleistungen Physiotherapie und Sanatorien sowie medizinisch notwendige Massagen (Nizza-Klasse 44) werden zwar sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen beansprucht, jedoch sind die massgeblichen Entscheidungsträger meist die zuweisenden Ärzte und Krankenkassen.

5.1 Die Beschwerdeführerin legt besonderes Gewicht auf ihr Argument, dass "Royal Savoy" ein für Hotels der Luxusklasse übliches und weit verbreitetes Fantasiezeichen darstelle, das immer in dieser Kombination benützt werde. Die Vorinstanz habe keine Belege vorgelegt, dass "Royal Savoy" als geografischer Hinweis verstanden werde. Die Hotelanlage heisse seit 1943 Hotel Royal & Savoy und habe einen guten Ruf, insbesondere wegen ihrer Seminarräume und prächtigen Aussenanlagen. Die Vorinstanz hingegen macht geltend, dass der Ausdruck "Royal Savoy" keinen Hinweis auf ein Luxushotel darstelle. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, um eine "secondary meaning", also einen Bedeutungswandel, von "Royal Savoy" zu einer Sachbezeichnung glaubhaft zu machen. Insbesondere die Belege, die sich auf das eigene Hotel bezögen, seien ungeeignet dazu und das Bestehen von zwei gleichnamigen Hotels in Funchal und Sharm-El-Sheik würde nicht ausreichen, um einen Bedeutungswandel zu belegen.

5.2 Savoy ist ursprünglich ein englisches Wort, das auf Deutsch "Savoyen" oder "Wirsing" bedeutet (http://www.dict.cc > Savoyen besucht am 18. Oktober 2012). Eine Verwechslung mit der Kohlart mit kraus gewellten Blättern ist aber unwahrscheinlich, da letztere auf Englisch mit der vollständigen Bezeichnung "savoy cabbage" heisst (http://en.wikipedia.org/wiki/Savoy_cabbage, besucht am 22. Oktober 2012). In einem deutschen Wörterbuch findet man den Ausdruck "Savoy" nicht (Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München, 2011, Stichwort "Savoy"). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Internetsuche nach dem Begriff "Royal Savoy" ergab zwar 10'700 Treffer, jedoch erbringt eine Wiederholung der Suche mit Analyse der Ergebnisse, dass diese sich in der Hauptsache auf vier Hotels, nämlich dasjenige der Beschwerdeführerin in Lausanne, eines in Funchal, Madeira, eines in Sharm El Sheik, Ägypten, und eines in Spindleruv Mlyn, Tschechien beschränken. Mit weltweit nur drei weiteren Hotels gleichen Namens kann nicht vertreten werden, dass es sich bei "Royal Savoy" um eine übliche oder weit verbreitete Bezeichnung für Hotels handle. Ein anderes Ergebnis erhält man, wenn man den Begriff "Savoy" in Alleinstellung prüft. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass die Bezeichnung "Savoy" nicht neu erfunden wurde, sondern sich mutmasslich auf das Luxushotel Savoy in London zurückführen lässt, welches 1889 von Richard d'Oyly Carte auf einem Grundstück gebaut wurde, das ursprünglich dem Grafen Pierre II de Savoie (1203-1268) gehörte (http://en.wikipedia.org/wiki/Savoy_Hotel, besucht am 17. Oktober 2012). Savoyen bildete somit in der ursprünglichen Bezeichnung einen geografischen Bezug auf die Region Savoyen in Frankreich und den Palast des Grafen von Savoyen in London. Heute wird der Begriff auch von vielen anderen Luxushotels verwendet. Eine Internetsuche nach "Hotel Savoy" ergab mindestens fünf weitere Hotels in der Schweiz, die den Begriff in ihrem Namen führen, ohne dass ein Bezug zu Savoyen oder zum Hotel Savoy in London besteht, nämlich in Bern, Crans-Montana, Genf, Interlaken und Zürich. Der Begriff wird auch in vielen verwandten Sachgebieten verwendet, so für Theater, Kinos, Bars und Autos. Die relevanten Verkehrskreise erwarten somit nicht, dass diese Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in Savoyen oder unter der Leitung von Savoyern erbracht werden. Der Begriff "Savoy" ist als Herkunftsangabe verwässert und zum Synonym für Luxushotels bzw. für Luxus und Prestige geworden. Obwohl "Savoy" primär als Synonym für Luxushotels gilt, kann diese Tatsache auch in Bezug auf Dienstleistungen anderer Branchen wie Geschäftsführung, Versicherungs- und Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen,
Bau- und Reparaturwesen, Transport- und Lagerung von Waren, Reisen, Unterhaltung, Symposien, Events sowie Wellness eine gewisse Geltung im Sinne von "hochpreisig" oder "luxuriös" erlangen. Dies gilt sowohl für geschäftliche wie auch für private Verkehrskreise, die diese Annehmlichkeiten aus unterschiedlichen Motivationen in Anspruch nehmen. Als Zwischenergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass ein Bedeutungswandel für die Bezeichnung "Savoy" zum Synonym für Luxus und Prestige stattgefunden hat und bezüglich dieses Ausdrucks keine Herkunftserwartung mehr vorliegt.

5.3 Lausanne, die Hauptstadt des Kantons Waadt, liegt am Genfersee und hat 136'288 Einwohner (2011, http://www.scris.vd.ch/Data_Dir/
ElementsDir/5658/26/F/Portrait_de_Lausanne_2012_V1.pdf, besucht am 18. Oktober 2012). In Lausanne befindet sich das Schweizerische Bundesgericht und in seiner Region haben sich weltbekannte Konzerne angesiedelt (http://de.wikipedia.org/wiki/Lausanne, besucht am 24. Oktober 2012). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass Lausanne als Hinweis auf diese Stadt verstanden wird, weshalb eine Herkunftserwartung vorliegt.

5.4 Die Vorinstanz bezeichnet den Bürgenstock als Aussichtsberg in der Zentralschweiz, während die Beschwerdeführerin argumentiert, dass "The Bürgenstock Selection" als Bezeichnung der Hotelkette verwendet werde, weshalb es keine geografische Bedeutung mehr habe und mit Namen anderer Hotelketten wie "Hilton", "Marriott", "Fairmont", "accorhotels", "Hyatt", "Eurostar Hotels", "Scottish Inns" und "Swissotel", die teilweise ebenfalls geografische Begriffe enthielten, gleichzusetzen sei. Der Bürgenstock ist ein international bekannter Innerschweizer Aussichtsberg (Statt vieler: Alain Rey [Hrsg.], Le Petit Robert des noms propres, Paris 2011, Stichwort "Bürgenstock") weshalb, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde, die Bezeichnung "Bürgenstock" grundsätzlich eine geografische Angabe darstellt. Da der Ausdruck "Bürgenstock" nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Wort "Selection", zu Deutsch "Auswahl" (http://www.dict.cc/?s=selection, besucht am 24. Oktober 2012) benutzt wird, heisst der Satz auf Deutsch: "Die Bürgenstock Auswahl". Dieser Satz ergibt zwar keinen ins Auge springenden Sinn und ist auch, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht als Bezeichnung einer Hotelkette bekannt, nimmt aber den Fokus von der Herkunftsangabe weg. Der durchschnittliche, etwas englischkundige Verbraucher nimmt an, dass es sich um irgendeine Auswahl handelt, die auf dem Bürgenstock vorgenommen worden ist. Der Blick des Konsumenten bewegt sich vom Wort Bürgenstock weg, weshalb der Satz "The Bürgenstock Selection" keine Herkunftserwartung bewirkt.

5.5 In der Gesamtbetrachtung besteht das Zeichen aus einem grafisch gestalteten oberen Teil und wenig, jedoch unterschiedlich gestalteten Schriftzügen im unteren Teil. Der obere Teil der Marke besteht aus einem links angebrachten, nur wenig gestalteten Schild mit einem grossen B, dessen Bedeutung sich nicht weiter erschliesst. Das Schild wird mit Beiwerk - bei näherer Betrachtung erweist es sich als angedeutete Blätter links und ein Pfau rechts - geschmückt, wobei diese beiden Darstellungen abgetönt sind und deshalb etwas in den Hintergrund treten. Die völlig losgelöst vom Schild erscheinenden und gut lesbaren Schriftzüge "Royal Savoy", "Lausanne" und "The Bürgenstock Selection" sind untereinander in absteigender Schriftgrösse angeordnet und der letzte Schriftzug mit zwei ungleich starken Trennlinien versehen. Im Gesamteindruck wirkt die Marke stark gestaltet, wobei die drei Schriftzüge einwandfrei lesbar bleiben. Dominiert wird die Marke vom Schriftzug "Royal Savoy". Nachdem "Lausanne" kleiner und direkt unterhalb des dominierenden Schriftzugs angebracht ist, wird es intuitiv auf diesen bezogen, weshalb es eine Herkunftserwartung bezüglich der Marke herstellt. Wie bereits oben erwähnt, löst der Markenbestandteil "The Bürgenstock Selection" keine Herkunftserwartung aus.

5.6 Selbst wenn beide geografischen Angaben "Lausanne" und "Bürgenstock" eine Herkunftserwartung bewirkten, wären die Anforderungen von Art. 49 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
1    Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:
a  sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und
b  sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.
2    Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend.
3    Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein.
4    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
i.V.m. Art. 47 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG nach wie vor erfüllt, da sich beide auf die Schweiz beziehen. Im Sinne des Entscheids RKGE MA-AA 15/05 vom 19. Mai 2006 in sic!2006, 771f. E. 4 British American Tobacco Switzerland [fig.] müsste auch davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher einen solchen Widerspruch erkennen und selbständig die Herkunftserwartung auf Lausanne einschränken würden.

5.7 Da die strittige Marke keine Irreführungsgefahr bewirkt, ist der Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen, vergleichbaren Marken nicht mehr zu prüfen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.) in der Schweiz als Marke zum Schutz zuzulassen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

6.2 Überdies ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ins Recht gelegt. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen auf Fr. 2'000.- inklusive Mehrwertsteuer festzulegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2011 aufgehoben und diese angewiesen, die Marke CH 00588/2011 B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.) für die beanspruchten Dienstleistungen im schweizerischen Markenregister einzutragen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 00588/2011; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 14. November 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-358/2012
Datum : 12. November 2012
Publiziert : 21. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Verfügung vom 21. Dezember 2011 betreffend das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. 00588/2011 B ROYAL SAVOY LAUSANNE THE BÜRGENSTOCK SELECTION (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IGEG: 1 
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
MSchG: 2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
47 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
49
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
1    Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:
a  sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und
b  sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.
2    Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend.
3    Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein.
4    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-I-97 • 128-III-4 • 128-III-454 • 129-I-232 • 130-II-530 • 132-III-71 • 135-III-416 • 93-I-570 • 97-I-79
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • lausanne • bundesverwaltungsgericht • herkunftsbezeichnung • erwachsener • gesamteindruck • restaurant • reis • sachbezeichnung • bildmarke • anspruch auf rechtliches gehör • markenregister • kostenvorschuss • veranstalter • verpackung • gerichtsurkunde • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • kenntnis • bundesgesetz über das bundesgericht • gerichtsschreiber
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