Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5585/2017
wiv

Urteil vom 12. September 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Marokko,

vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Parteien
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...)

beschwerdeführende Person,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. September 2017.

Sachverhalt:

A.
Die beschwerdeführende Person reiste am 16. Mai 2017 legal mit einem Visum zum Zweck einer kurzfristigen Anstellung als (...) in die Schweiz ein. Am 29. August 2017 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 31. August 2017 erteilte sie den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. Am 1. September 2017 wurde sie summarisch befragt und am 12. September 2017 einlässlich angehört.

Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die beschwerdeführende Person im Wesentlichen vor, sie sei marokkanischer Staatsangehörigkeit und in Rabat geboren. Dort habe sie bis zur ihrer Ausreise mit der Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule habe sie als (...) in verschiedenen Städten in Marokko gearbeitet, zuletzt in Festanstellung in einem (...) (von [...] bis [...]). Sie habe sich als Junge früh zu Männern hingezogen gefühlt. Von der einzigen festen, knapp vierjährigen Beziehung zu ihrem Freund in Rabat habe die Familie nichts gewusst; ihre Homosexualität und feminine Haltung habe die Familie weitgehend ignoriert. In der Schweiz habe sie ihren Beruf als (...) weiterverfolgen wollen. Sie habe dafür in einem (...) in B._______ gearbeitet und bei einer (...) gelebt. In der Zeit habe sie einen Mann kennengelernt. Nach einigen Treffen habe sie ihn in Abwesenheit der (...) mit nach Hause genommen. Letztere sei unerwartet zurückgekehrt und habe beide zusammen im Bett entdeckt. Dies habe sie mit dem Handy gefilmt, die Aufnahme der Familie in Marokko zukommen lassen und sie aus der Wohnung geworfen. Der Vater habe sie später angerufen, beschimpft und mit ihrer Tötung gedroht.

Zum Nachweis ihrer Identität und als Beweismittel reichte sie den Pass und die Identitätskarte im Original sowie den Fahrzeugausweis und den Arbeitsvertrag von B._______ in Kopie ein.

B.
Am 20. September 2017 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Person im VZ Zürich den Entwurf des Asylentscheides. Diese nahm am 21. September 2017 Stellung (vgl. vorinstanzliche Akten A23/3).

Darin wehrte sich die beschwerdeführende Person gegen konkrete Unglaubhaftigkeitsvorwürfe der Vorinstanz, namentlich zum Grund des Treffens mit dem Mann in der Wohnung der Verwandten und nicht an einem sicheren Ort, ihrer Reaktion auf die Entdeckung der beiden sowie zur Kenntnis der Familie über die Homosexualität. Für die Einzelheiten wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A23/3).

C.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 - eröffnet am 25. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die beschwerdeführende Person erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.

D.
Am 25. September 2017 erklärte die Rechtsvertretung im VZ Zürich das Mandatsverhältnis mit der beschwerdeführenden Person für beendet.

E.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob die beschwerdeführende Person beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, jedenfalls sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die beschwerdeführende Person könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die beschwerdeführende Person auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen.

G.
Mit Schreiben und Vollmacht vom 11. Oktober 2017 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin an, die beschwerdeführende Person zu vertreten.

H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ordnete das Gericht die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der beschwerdeführenden Person am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht.

J.
Am 13. April 2018 ergänzte die beschwerdeführende Person ihre Beschwerde und reichte ein Schreiben des Transgender Network Switzerland zu den Akten.

K.
Am 1. Juni 2018 teilte das zuständige Amt für (...) des Kantons C._______ der Vorinstanz mit, die beschwerdeführende Person sei seit 24. Mai 2018 unbekannten Aufenthalts.

L.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, sich innert Frist zur Frage des Aufenthalts der beschwerdeführenden Person zu äussern und des Weiteren zur Frage, ob sie mit ihr noch in Kontakt stehe, dies unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos im Unterlassungsfall.

M.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stehe in stetigem Kontakt mit der beschwerdeführenden Person. Weiter gab sie an, Letztere beabsichtige, einen Mann aus D._______ zu heiraten.

N.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hielt das Gericht unter Zugrundelegung der Aktenlage fest, das Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt. Zugleich lud es die Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung ein.

O.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 erhielt die beschwerdeführende Person Gelegenheit zur Replik.

P.
Mit Replik vom 23. Juli 2018 nahm die beschwerdeführende Person Stellung zur Vernehmlassung und informierte das Gericht über die Eintragung einer Partnerschaft am 20. Juli 2018 zwischen ihr und einem schweizerischen Staatsangehörigen. Zudem reichte ihre Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

Q.
Am 26. Juli 2018 übermittelte das zuständige Zivilstandsamt D._______ der Vorinstanz die Mitteilung über die Eintragung der Partnerschaft.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, sich innert Frist zum aktuellen Sachstand des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu äussern. Zugleich wurde die beschwerdeführende Person aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie angesichts der eingetragenen Partnerschaft weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte.

S.
Am 12. Februar 2019 bat das zuständige Zivilstandsamt angesichts des bei ihm gestellten Antrags auf Familienzusammenführung der beschwerdeführenden Person mit ihrem Partner um Verfahrensstandmitteilung. Dem kam das Gericht am 14. Februar 2019 nach.

T.
Am 27. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beschwerdeführende Person halte weiter am Asylgesuch fest. Zudem sei ihr der Kantonswechsel in den Kanton D._______ bewilligt worden, eine Aufenthaltsbewilligung sei ihr jedoch infolge (...) nicht erteilt worden.

U.
Am 28. Februar 2019 übersandte das zuständige Zivilstandsamt dem Gericht eine Kopie seines Entscheids vom 18. Februar 2019, mit dem es den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnte, und der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Die beschwerdeführende Person ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die beschwerdeführende Person habe Marokko in erster Linie aus beruflichen Gründen verlassen. Erst die Denunziation durch eine Verwandte habe nach ihren Angaben dazu geführt, dass sie aufgrund ihrer gelebten Homosexualität um ihr Leben fürchten müsse. Allerdings wirke der geschilderte Vorfall in B._______ konstruiert und realitätsfremd, zumal schwer zu verstehen sei, sie habe sich nach ihren Erfahrungen in Marokko mit einem Mann in der Wohnung ihrer offensichtlich homophoben Verwandten getroffen. Deren Reaktion auf die Entdeckung der beiden (Filmen der Szene und umgehende Weiterleitung an die Familie) sei ebenfalls kaum nachvollziehbar. Die Zweifel an ihrer Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund sexueller Präferenzen würden durch die wenig überzeugenden Erlebnisse in Marokko untermauert, etwa, dass ihre Familie trotz des tätlichen Angriffs des (...) wegen ihrer femininen Art nichts davon gewusst haben will, dass sie unbemerkt eine langjährige Beziehung mit einem Mann habe führen können oder in einem (...) und als (...) gearbeitet habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Familie über die sexuelle Orientierung informiert und gleichwohl zu keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bereit gewesen sei. Auch bei einer Rückkehr sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen. Darüber hinaus werde Homosexualität in Marokko eine gewisse Toleranz entgegengebracht, welche sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niederschlage. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach nicht erfüllt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

4.2 Die beschwerdeführende Person hielt in ihrer Beschwerdeschrift an ihren Vorbringen fest und entgegnete den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit im Wesentlichen, die Vorinstanz mutmasse nur über die wahrscheinliche Reaktion der Verwandten, während die Realität sich im heutigen Zeitalter mit schnellem Griff zum Telefon, angesichts des langjährigen Aufenthalts der Verwandten in der Schweiz und ihrer Pflicht zur Offenlegung der Homosexualität gegenüber der Familie anders gestalte. Letztere habe immer vermutet, dass sie homosexuell sei, etwa wenn der Freund zum Abholen kam und sie ihn als Kollegen vorgestellt habe. Sie habe aber bis zum Videofilm der Verwandten nie Beweise gehabt. Dies mache für den Vater und ganz allgemein in der marokkanischen Kultur einen sehr grossen Unterschied. Der Vater habe auch nicht gewusst, wo und in welchem Beruf sie arbeite. Der marokkanische Staat würde sie bei einer Strafanzeige gegen den Vater, der ihr mit dem Tode gedroht habe, kaum beschützen. Homosexuelle Handlungen stünden in Marokko unter Strafe.

4.3 In ihrer Beschwerdeergänzung gab die beschwerdeführende Person an, durch Gespräche mit Queeramnesty habe sie sich getraut, am 15. März 2018 einen Beratungstermin beim erwähnten Transgender Network wahrzunehmen und sich als Transfrau zu outen. Ein solches Verhalten würde in Marokko nicht toleriert. Sie habe bereits in ihrer Anhörung angemerkt, dass sie sich als Frau fühle (mit Hinweis auf A21 F 98).

4.4 In ihrer Vernehmlassung dazu bemerkte die Vorinstanz, der Hinweis auf das Anhörungsprotokoll treffe zwar zu. Die beschwerdeführende Person habe sich jedoch stets als homosexuell bezeichnet, nie als Transfrau, und auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts dazu angemerkt. Zum Zeitpunkt des Entscheids sei es daher nicht möglich gewesen, die Transidentität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung zu prüfen. Aufgrund der teilweise unglaubhaften Angaben im Asylverfahren und der Tatsache, dass selbst in der Beschwerdeschrift nichts zur Transidentität vorgebracht worden sei, bestünden zumindest gewisse Zweifel daran. Aber auch bei Wahrunterstellung führe das Outing als Transfrau nicht per se zu einer anderen Einschätzung, zumal die Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung bereits verneint worden und die angebliche Bedrohung durch die Familie unglaubhaft sei. Allein der Hinweis, ein solches Verhalten als Transfrau würde in Marokko nicht toleriert, reiche nicht.

4.5 In ihrer Replik zeigte die beschwerdeführende Person weitere Antworten im Anhörungsprotokoll auf, bei denen das Thema «eine Frau zu sein» bereits durchgedrungen sei (mit Hinweis auf A23 F 37, F49, F82). In Marokko seien Diskussionen zur sexuellen Orientierung und Identität tabu, weshalb sie auch nicht gewohnt sei, darüber zu sprechen. Erst in den Gesprächen mit Queeramnesty habe sie sich das Outing langsam getraut. Angesichts der kurzen Fristen im Asylverfahren sei es kaum möglich gewesen, sich vorher zu outen und entsprechend zu äussern. Als Transfrau würde sie von der homophoben Gesellschaft Marokkos mit dem Leben bedroht. Opfer homophober Gewalt könnten sich angesichts der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen nicht an die Polizei wenden.

5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Ereignissen im Heimatstaat dargelegt hat. Soweit sie in der Anhörung Übergriffe des Bruders oder von Drittpersonen in Marokko aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schilderte, erreichten diese kein asylrelevantes Ausmass, das eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hervorzurufen vermochte und die beschwerdeführende Person zur Flucht veranlasste. Grund der Ausreise war nach ihren eigenen Aussagen vielmehr der Verlust ihrer Anstellung in Marokko und das Visum zum kurzfristigen Aufenthalt für Arbeitszwecke in der Schweiz. Aus den Akten ergeben sich zudem keine weiteren Anhaltspunkte für eine asylrelevante Vorgefährdung, weshalb die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise zu Recht verneint hat.

6.
Mit ihren Vorbringen zum Bekanntwerden der Homosexualität in der Familie und zu den Anfeindungen des Vaters sowie zu ihrem Outing als Transfrau macht die beschwerdeführenden Person vielmehr Nachfluchtgründe geltend, die nachfolgend zu prüfen sind.

7.

7.1 Hinsichtlich der Vorbringen zum unfreiwilligen Outing der beschwerdeführenden Person durch ihre (...) in B._______ und den darauf folgenden Anfeindungen bis hin zu Todesdrohungen durch die Familie, namentlich den Vater, stellte die Vorinstanz die homosexuelle Orientierung nicht grundsätzlich in Abrede. Auch das Gericht erachtet die diesbezüglichen Aussagen der beschwerdeführenden Person in der BzP und der Anhörung als glaubhaft gemacht, sie sei bereits seit früher Jugend homosexuell und habe ihre sexuelle Orientierung in Marokko - wenngleich vor der Öffentlichkeit und der Familie geheim - ausgelebt, etwa in Form der Beziehung zu ihrem langjährigen Freund. Soweit die Vorinstanz die weiteren Schilderungen zur Entdeckung der beschwerdeführenden Person mit einem anderen Mann durch die (...) in ihrer Wohnung in B._______ und deren Reaktion (Anruf bei der Familie, Filmen der Szene) als konstruiert und realitätsfremd in Zweifel zieht, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht ohne Weiteres anzuschliessen. Die Reaktion der (...) auf die Entdeckung der beschwerdeführenden Person, wie von ihr beschrieben, ist in der Tat nicht vollkommen auszuschliessen, dies auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift (schneller Griff zum Telefon im heutigen Zeitalter, langjähriger Aufenthalt der Verwandten in der Schweiz und ihre gefühlte Verpflichtung zur Offenlegung der Homosexualität gegenüber der Familie).

7.2 Letztlich kann die Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen zum Bekanntwerden der Homosexualität in der Familie aber offengelassen werden, da es der beschwerdeführenden Person im Weiteren nicht gelingt, mit ihren Schilderungen zu den Anfeindungen und Todesdrohungen durch die Familie eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Falle der Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Angaben sind im Kontext der Aussagen zum Verhalten der Familie in der Vergangenheit, also vor der Ausreise der beschwerdeführenden Person, zu beurteilen. So war der Familie deren feminine Art offensichtlich bekannt, wurde sie deshalb doch vom Bruder einmal tätlich angegriffen. Auch dürfte der Familie - trotz der Geheimhaltungsmassnahmen - nicht entgangen sein, dass es sich bei dem Mann, der sie immer wieder daheim abholte, tatsächlich um mehr als einen Kollegen handelte. Des Weiteren vermag der - zumal erst auf Beschwerdeebene angebrachte und insoweit eher als Schutzbehauptung zu qualifizierende - Einwand nicht zu überzeugen, der Vater habe nicht gewusst, dass sie in (...) und als (...) arbeitete. Insgesamt erscheint es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Familie von ihrer homosexuellen Orientierung wusste, diese aber stillschweigend duldete und nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen griff. Vor diesem Hintergrund wirkt die angebliche Reaktion des Vaters am Telefon, er wolle die beschwerdeführende Person umbringen, überzeichnet und wenig nachvollziehbar. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es im marokkanischen Kontext einen Unterschied macht, ob die sexuelle Orientierung von Familienangehörigen nur vermutet oder konkret in Erfahrung gebracht wird. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass der Familie die Homosexualität bereits bekannt war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Cousine gemäss Aktenlage nur die Familie und keine Drittpersonen über die sexuelle Orientierung informierte. Insoweit ist auch eher anzunehmen, dass die Familie ihr Wissen für sich behalten und gerade nicht durch Anfeindungen und gewaltsame Handlungen nach aussen bekannt geben wird. Selbst im Falle von Reaktionen von Familienangehörigen ist danach nicht davon auszugehen, dass diese ein asylrelevantes Mass erreichen.

7.3 Nicht zuletzt ist in Marokko mittlerweile eine gewisse Toleranz gegenüber Menschen mit sexueller Orientierung zu verzeichnen, die strafrechtliche Bestimmung, mit der homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden, wird pragmatisch gehandhabt und der Staat erweist sich als grundsätzlich willig und fähig, Betroffene vor Übergriffen zu schützen. Homosexualität wird zwar weiterhin gesellschaftlich tabuisiert, kann aber in zunehmendem Masse in bestimmten Bars, über soziale Medien und vor allem in offener eingestellten grösseren Städten, namentlich Casablanca, Marrakesch oder Agadir, ausgelebt werden (vgl. zu allem etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 2 - Marokko, 01.02.2019 [Stand November 2018], http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/ Herkunftslaenderinformationen/marokko-laenderreport-2018-11.pdf; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity, 07.2017, https://assets.publishing.service. gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/627380/ cpin_morocco_sexual_orientation_and_identity_july_2017.pdf, alle abgerufen am 12. August 2019). Ergänzend kann auf die nachfolgenden Erwägungen und Nachweise zur allfälligen Verfolgung aufgrund der sexuellen Identität verwiesen werden, die sich in wesentlichen Teilen auch auf die Situation von Personen mit homosexueller Orientierung beziehen (vgl. E. 8). Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zur Verfolgung von Homosexualität in Marokko zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-2031/2013 vom 18. April 2013 E. 4.1 und D-7041/2013 vom 14. Mai 2014 E. 5.2 und 5.3).

7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person aufgrund des Bekanntwerdens ihrer homosexuellen Orientierung und der Anfeindungen der Familie mit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Marokko zu rechnen hat.

8.
Sodann ist zu prüfen, ob sie eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Outings als Transfrau glaubhaft machen konnte.

8.1

8.1.1 Die beschwerdeführende Person machte erst auf Beschwerdeebene geltend, sich als Transfrau geoutet zu haben. Insoweit ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem Vorbringen äussern konnte. Im Protokoll zur Anhörung finden sich aber neben den vorstehenden Erwägungen zur gelebten homosexuellen Orientierung der beschwerdeführenden Person an verschiedenen Stellen bereits Hinweise darauf, dass sie früh aufgrund ihres als feminin verstandenen Verhaltens und Aussehens aufgefallen sei und von Schulkameraden deswegen ausgegrenzt, vom Bruder geschlagen sowie bei zwei Anlässen von privaten Dritten tätlich angegriffen und verletzt wurde. Ihre diesbezüglichen Aussagen fielen substantiiert und konsistent aus. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz finden sich in den Akten sodann an verschiedenen und nicht nur einer Stelle eindeutige Aussagen der beschwerdeführenden Person, wonach sie sich eigentlich als Frau fühle, weniger als männliche homosexuelle Person (vgl. auch die Hinweise in der Replik auf A23 F 37, F49, F82). Angesichts dieser Hinweise können die Vorbringen zu ihrer sexuellen Identität als Transfrau nicht zum Vornherein als nachgeschoben erachtet werden.

8.1.2 Selbst wenn ihr Coming out als Transfrau als verspätetes Vorbringen zu behandeln wäre, ist der beschwerdeführenden Person zugute zu halten, dass dieses angesichts ihrer Sozialisierung in Marokko durch Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden und im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen analog BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). So erscheint es vor dem gesellschaftlichen und kulturellen Kontext in Marokko plausibel, dass die beschwerdeführende Person es nicht gewohnt war, über ihre sexuelle Identität zu sprechen, und eine gewisse Zeit brauchte, um sich zu ihrem Frausein zu bekennen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie von sich aus und in zeitlichem Zusammenhang mit ihren Treffen bei Queeramnesty und dem Transgender Network das Gericht entsprechend informierte und ein Schreiben des Transgender Networks zu den Akten reichte. Wenngleich diesem Schreiben ein eher geringerer Beweiswert zukommt, bestätigt es doch die Angaben der beschwerdeführenden Person sowie den Prozess ihres Outings. Nicht zuletzt dürften die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren in der Testphase eine Rolle gespielt haben, sich nicht bereits vor der Vorinstanz als Transfrau outen zu können und das erwähnte Schreiben früher beizubringen.

8.1.3 Nach dem Gesagten ist als glaubhaft zu erachten, dass und weshalb die beschwerdeführende Person sich in der Schweiz als Transfrau outete.

8.2 Aktuell ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Identität als Transfrau eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung bei einer Rückkehr nach Marokko zu befürchten hat, dies weder unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Kollektivverfolgung durch den Staat oder Dritte, noch im Hinblick auf einen unerträglichen psychischen Druck oder weiterer individueller Umstände.

8.2.1 Mit ihren Vorbringen zur Verfolgung als Transfrau macht die beschwerdeführende Person im Wesentlichen eine Kollektivverfolgung geltend. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die Betroffenen müssen zunächst die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).

8.2.2 Vorliegend kommt die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Person zur Gruppe sexueller Minderheiten im weiteren Sinne, zu jener von Transpersonen oder Transfrauen im Besonderen in Betracht. Letztlich kann eine nähere Abgrenzung unterbleiben, da unter Beachtung der nicht sehr umfangreichen Quellenlage, die wenig innerhalb der Gruppe sexueller Minderheiten differenziert, nicht davon auszugehen ist, dass in Marokko zum heutigen Zeitpunkt sexuelle Minderheiten einschliesslich Transpersonen in einer Zielgerichtetheit und Intensität von flüchtlingsrelevanten Massnahmen betroffen werden, die auf eine Kollektivverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. die Quellenangaben oben unter E. 7.3; vgl. weiter Danish Immigration Service (DIS), Morocco: Situation of Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender (LGBT) persons, 21.03.2017, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Marokko_LGBT_FFM_rapport_ 06032017.pdf; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Morocco, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/ 2018/nea/289222.htm; alle abgerufen am 12. August 2019). So besteht das Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwar fort und können Personen bei deren Aufdeckung strafrechtlich belangt werden (vgl. insbesondere Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und Busse von 200 bis 1'000 Dirham, sofern nicht eine noch schwerer wiegende Straftat vorliegt). Die einschlägigen Strafnormen stellen zum einen aber nicht die sexuelle Orientierung und Identität an sich unter Strafe. Zum anderen erfahren sie nicht mehr in allen Fällen eine strenge Anwendung. Mit dem sogenannten Arabischen Frühling hat sodann auch in Marokko eine gewisse Öffnung und stärkere Auseinandersetzung mit der Situation und den Rechten von sexuellen Minderheiten eingesetzt. Diese hat wohlgemerkt teilweise zu einem Erstarken homophober Tendenzen in der Gesellschaft geführt. Betroffene erfahren danach weiterhin Diskriminierungen bis hin zu Anfeindungen und gewalttätigen Übergriffen, dies vor allem durch konservativ-religiös geprägte Bevölkerungskreise, die sich gegen eine Verbesserung der rechtlichen und faktischen Situation von sexuellen Minderheiten stellen, und häufiger sowie stärker in der Hauptstadt Rabat und in ländlichen Regionen. Gerade die fortdauernde Kriminalisierung hindert Letztere dabei, sich im Fall von Übergriffen an staatliche Behörden zu wenden und um Hilfe nachzusuchen, weil sie befürchten, ihrerseits aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität belangt zu werden. Dennoch ist den Quellen zu entnehmen, dass derartige Übergriffe nicht in grosser Masse oder gar flächendeckend stattfinden. Zudem sprechen sich die
Vertreter staatlichen Institutionen offiziell gegen derartige Anfeindungen aus. Staatliche Behörden sind des Weiteren rechtlich gehalten, von Gewalt betroffene Transpersonen sowie Angehörige weiterer sexueller Minderheiten zu schützen und ihnen bei Übergriffen zur Hilfe zu kommen. Dies erfolgt ausweislich der Quellen auch tatsächlich. Hinzu kommt, dass sexuelle Minderheiten, einschliesslich Transpersonen, zwar in vielen Gegenden auf eine gewisse Diskretion, den privaten Bereich oder soziale Medien verwiesen sind, um ihre sexuelle Orientierung oder Identität ausleben zu können. In zunehmenden Masse finden sie aber Möglichkeiten, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen oder wenigstens Orte in der Öffentlichkeit aufsuchen zu können, etwa Bars oder andere Lokale, ohne Behelligungen befürchten zu müssen. Dies trifft namentlich auf die offeneren, da auch touristisch geprägten Städte wie Casablanca, Marrakesch oder Agadir zu.

Unbenommen im Einzelnen weiterhin erfolgender Übergriffe und Verurteilungen ist angesichts der vorstehenden Ausführungen in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass sexuellen Minderheiten einschliesslich Transpersonen in Marokko als kollektive Gruppe unmittelbar bei Rückkehr staatliche Strafverfolgungsmassnahmen drohen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sie generell gewalttätige Übergriffe durch private Dritte zu befürchten haben.

8.2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob und inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, mögliche Übergriffe durch das eigene Verhalten abzuwenden. So ist vorliegend genauer zu beleuchten, ob es der beschwerdeführenden Person zugemutet werden kann, sich einer Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre sexuelle Identität verheimlicht beziehungsweise unterdrückt und sich entgegen dieser gemäss den landesüblichen, einschliesslich der religiösen, Sitten und Gebräuchen in Marokko verhält, oder ob ein solches Verhalten für sie persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen würde. Die Annahme, das Verheimlichen einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft beziehungsweise einer persönlichen Überzeugung bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Eigenschaft oder Überzeugung entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. in diesem Sinne zum Outing der Homosexualität im Irak das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.)

Zwar kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass Transpersonen und insbesondere Transfrauen mit Übergriffen und Diskriminierungen in verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeit, Wohnen oder medizinische Versorgung zu rechnen haben, wenn sie ihre sexuelle Identität nach aussen zu erkennen geben. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie aufgrund der fortbestehenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen und der hohen Stigmatisierung vor allem von als feminin wahrgenommenen Männern sich faktisch gehindert sehen könnten, um Schutz bei den staatlichen Behörden nachzusuchen. Die vorstehend zitierten Quellen (vgl. E. 8.2.2) lassen gleichwohl nicht den Schluss zu, dass die Diskriminierungen und Übergriffe in ihrer Häufigkeit und in ihrem Ausmass eine Schwere erreichten, welche praxisgemäss für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks zu erwarten wäre. Dies gilt in gleicherweise für die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich Opfer solcher Übergriffe zu werden. Im Gegenteil deuten die Quellen auf eine gegenläufige Tendenz hin, dies auch unter dem Einfluss der offiziellen staatlichen Haltung gegenüber sexuellen Minderheiten. Ebenso ist verstärkt davon auszugehen, dass Transpersonen ihre sexuelle Identität in Marokko zunehmend im öffentlichen Raum ausleben können, ohne in jedem Fall Opfer von Übergriffen zu werden, noch dazu solchen, die ein asylrelevantes Ausmass erreichen. Dass angesichts der mehrheitlich konservativ-religiös geprägten Gesellschaft in Marokko in der Öffentlichkeit eine gewisse Diskretion im Verhalten und in ihrem Aussehen zu erwarten ist, dürfte dabei die Bevölkerung insgesamt und nicht ausschliesslich sexuelle Minderheiten einschliesslich Transpersonen treffen. Nicht zuletzt können die Betroffenen wie erwähnt (vgl. E. 8.2.2) innerhalb Marokkos Orte finden, welche Angehörigen sexueller Minderheiten eine grössere Offenheit im gesellschaftlichen wie individuellen Leben entgegenbringen, namentlich Casablanca, Marrakesch oder Agadir. Insgesamt ist danach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko Transpersonen generell in eine unerträgliche Lebenslage versetzen würde, der sie sich nur durch Flucht in einen anderen Staat entziehen können.

8.2.4 Schliesslich finden sich in den Vorbringen der beschwerdeführenden Person keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie individuell als Transfrau bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar hat sie bereits in der Vergangenheit wiederholt Anfeindungen, Ausgrenzung und gewalttätige Übergriffe aufgrund ihres als feminin wahrgenommenen Verhaltens und Aussehens erfahren. Dennoch hat sie über mehrere Jahre eine Beziehung mit einem anderen Mann aufrechterhalten, im (...) arbeiten und damit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können, ohne sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit zur Ausreise veranlasst zu sehen. Schliesslich hat sie selber angebracht, dass nicht die Lebenssituation als homosexuelle und feminin wahrgenommene Person, sondern die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ausland der eigentliche Grund für ihre Reise in die Schweiz war. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 8.2.2 und 8.2.3) nicht ersichtlich, dass allein ihr Outing als Transfrau eine andere Einschätzung der individuellen Situation rechtfertigen könnte.

8.3 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person aufgrund ihrer sexuellen Identität als Transfrau bei einer Rückkehr nach Marokko einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

9.
Damit ist auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu verneinen. Gesamthaft hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Person zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2

11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.2 Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdeführenden Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie zuvor ausgeführt, ist es ihr jedoch nicht gelungen, die angeblich drohende Tötung oder andere schwerwiegende Nachteile durch die Familie glaubhaft zu machen. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3

11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.

11.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die eine Rückführung nach Marokko unzumutbar erscheinen liessen. Die beschwerdeführende Person ist zwar eine eingetragene Partnerschaft mit einem schweizerischen Staatsangehörigen eingegangen, dies aber zu einem Zeitpunkt, als sie bereits erstinstanzlich aus der Schweiz weggewiesen war. Die Partner mussten sich daher bewusst sein, dass ihre Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Die beschwerdeführende Person hat zudem mit keinem Wort geltend gemacht, dass es ihrem eingetragenen schweizerischen Partner nicht zumutbar sein sollte, sie in ihr Heimatland zu begleiten. Nachdem sie im Verfahren durch eine im Asylrecht qualifizierte Juristin vertreten wird und angesichts der vorstehenden Ausführungen ist bei dieser Aktenlage ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Partnerschaft der Durchführung des Vollzugs nicht entgegensteht. Im Übrigen ist die beschwerdeführende Person jung und ausweislich der Akten gesund. Sie hat mehrere Jahre im (...), im (...) und als (...), in verschiedenen Städten gearbeitet und so für ihren Unterhalt sorgen können. Es ist davon auszugehen, dass ihr dies auch bei einer Rückkehr möglich sein wird. Ebenso ist ihr danach zuzumuten, in andere Städte zu ziehen, die sich gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten offener zeigen, namentlich Casablanca, Marrakesch und Agadir. Insoweit kann auch dahinstehen, dass sie vorher bei der Familie gewohnt hat und aufgrund ihres Outings als homosexuelle Person und nunmehr Transfrau unter Umständen befürchtet, von ihr nicht mehr aufgenommen zu werden.

11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

11.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

13.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Person mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
i.V.m. Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 23. Juli 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 42.20 geltend gemacht werden. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der seither entstandene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Der Rechtsvertreterin ist danach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'000.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5585/2017
Date : 12. September 2019
Published : 23. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  110a
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 8  10  12
VwVG: 48  49  52  63  65
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BVGer
D-5585/2017 • D-6539/2018 • D-7041/2013 • E-2031/2013
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101