Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6545/2012
Urteil vom 12. September 2013
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Semester 2004 bis 2. Semester 2009); Einheit der Unternehmung; Umsatzschätzung.
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde aufgrund seiner eigenen Angaben im Jahr 2008 per 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Als Geschäftstätigkeit gab er "Autoreparaturen und Occasionshandel", betrieben in der Rechtsform der Einzelfirma, an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte die Anwendung des Saldosteuersatzes für Autoreparaturen und -occasionshandel.
B.
Da X._______ für die Steuerperioden 1. Semester 2003 bis 1. Semester 2008 sowie für das 1. Semester 2009 seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachgekommen war, schätzte die ESTV die geschuldete Steuer und forderte diese mittels Ergänzungsabrechnungen nach. X._______ beglich die Nachforderungen nicht, weshalb die ESTV für die Forderungen die Betreibung einleitete. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV verfügungsweise. Gegen diese Verfügung erhob X._______ Einsprache. Aufgrund der eingereichten Akten kam die ESTV im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 zum Schluss, dass ihre Steuerforderungen teilweise verjährt seien. Zudem seien die für die Steuerpflicht massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich erachtete sie - unter Vorbehalt einer Kontrolle - die Steuerpflicht von X._______ im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2008 sowie 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 als nicht gegeben. Die nachgeforderten Steuern wurden X._______ gutgeschrieben.
C.
Im Frühjahr 2011 führte die ESTV bei X._______ eine Kontrolle durch. Die ESTV kam zur Erkenntnis, dass X._______ neben den Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen (Gebrauchtwagen) und Werkstattleistungen der Autogarage auch Einnahmen aus einem Taxibetrieb erzielt habe. Diese Einnahmen seien gegenüber der ESTV aber nicht deklariert worden, weshalb sie im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 auch nicht berücksichtigt worden seien. Unter Einbezug dieser Umsätze kam die ESTV zum Schluss, dass X._______ im Jahr 2003 die Umsatzlimite überschritten habe und er daher ab 1. Januar 2004 ins Mehrwertsteuerregister einzutragen sei. Am 31. Mai 2011 forderte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 363'546 für die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2006 Fr. 27'971.- und mit EM Nr. 363'547 für die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009 Fr. 42'699.-, je nebst Verzugszins, nach.
D.
Gegen diese Nachforderungen erhob X._______ am 28. Juni 2011 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2012 vereinigte die ESTV die Verfahren betreffend die beiden EM. Die Einsprache wurde abgewiesen und die Nachforderungen für die strittigen Perioden bestätigt.
E.
Am 17. Dezember 2012 gelangt X._______ (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 schliesst die ESTV (Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2
1.2.1 Ehe die Frage der funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet wird (E. 1.2.3), ist vorab das anwendbare Recht festzustellen (E. 1.2.2).
1.2.2 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
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1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
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1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
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1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
1.2.3 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemerken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Diese Verfügung erblickt die Vorinstanz in der EM. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden, eine EM als solche könne nicht als Verfügung qualifiziert werden (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 707/2012 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 und E. 4). Für das vorliegende Verfahren hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen: Unbestrittenermassen handelt es sich nämlich beim "Einspracheentscheid" vom 9. November 2012 um eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.3 Der bereits für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des gesamten Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen Tätigkeiten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben insgesamt zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Die steuerpflichtige Person hat selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.4.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Sie hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (vgl. Rz. 878 ff.).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine (gegebenenfalls) steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, d.h. sie hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr dennoch eine gewisse Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.4).
2.5.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2; vgl. auch Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mit zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4360/2008 und A 4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in: Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3, A 2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3).
In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermessen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190, Rz. 1 ff.). Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei welcher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung somit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Gerber, a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A 2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1).
2.6.2 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (erste Frage) und wurde diese pflichtgemäss vorgenommen (zweite Frage), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel - der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu erbringen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A 848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4). Diese Umkehr der Beweislast darf aber nicht zur Folge haben, dass die ESTV beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person alsdann zumuten darf, die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu beweisen (vgl. Gerber, a.a.O., S. 316). Sie erfolgt daher nur, wenn die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen wurde.
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG). Jede Unterbrechungshandlung führt dazu, dass die Frist neu zu laufen beginnt. Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden. So fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede der mehrwertsteuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. statt vieler BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.2; Beusch, a.a.O., S. 299 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 II 366 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; Beusch, a.a.O., S. 282 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, die Firma ...-Taxi erziele ihren Hauptumsatz mit dem Transport von Schülern der Sprachheilschule .... Dabei handle es sich um eine Dienstleistung im Bereich des Bildungswesens, die von der Schule und in deren Namen erbracht worden sei.
Der Beschwerdeführer will damit wohl geltend machen, dass die Sprachheilschule selbst den Schülern die "Transportdienstleistung" erbringe, und dass es sich dabei - weil Schüler transportiert werden - um eine Form von einer von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistung im Bereich des Bildungswesens (vgl. Art. 18 aMWSTG) handle. Dabei scheint er davon auszugehen, dass eine (allfällige) Steuerausnahme auch für ihn gelte. Ob im Verhältnis zwischen den Schülern und der Sprachheilschule überhaupt ein Leistungsverhältnis vorliegt, und ob die Schule dabei allenfalls von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Denn der Beschwerdeführer verkennt, dass eine allfällige Steuerausnahme sich nicht auf ihn auswirken würde, da diese lediglich in der letzten Phase, d.h. bei der Leistung an die Endkonsumenten greifen würde. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass er selbst gegenüber der Schule mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer ist. Indem er für die Schule die Schüler gegen Entgelt befördert, erbringt er der Sprachheilschule eine Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Mangels Vorliegens einer Steuerbefreiung oder Steuerausnahme für die vom Beschwerdeführer erbrachte Art von Leistung handelt es sich um eine steuerbare Leistung.
3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, beim Autogaragenbetrieb handle es sich um eine Kollektivgesellschaft, die in den Jahren 2007 bis 2011 "dem Junior und dem Senior X._______" gehört habe.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Argument zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Vermutlich wendet er sich damit - ähnlich wie vor der Vorinstanz - gegen die unbestrittenermassen seine Steuerpflicht auslösende Addition der Umsätze des Taxi- sowie des Autogaragenbetriebes und damit gegen die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Unternehmung (vgl. E. 2.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre 2008 (vgl. act. 35, Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht) angegeben hat, dass die Autogarage in der Rechtsform der Einzelfirma betrieben werde. Entgegenstehende Beweismittel (z.B. Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug), wonach hinsichtlich des Autogaragenbetriebes - anders als auf dem Fragebogen angegeben - eine Kollektivgesellschaft vorgelegen haben soll, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Im online-Handelsregister des Kantons ... (besucht am 22. August 2013) ist im hier strittigen Zeitraum keine Gesellschaft aufzufinden, an der er und sein Sohn beteiligt gewesen wären (auch nicht unter den gelöschten Firmen). Indizien, wonach der Sohn im massgebenden Zeitraum am Garagenbetrieb beteiligt gewesen sein soll, liegen keine vor. Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz - im Widerspruch zum vorliegenden Verfahren - behauptet, sein Sohn sei Mitinhaber beider Betriebe (Taxi- und Garagenbetrieb) gewesen, ohne allerdings auch hierfür - trotz wiederholter entsprechender Aufforderung - geeignete Beweismittel beigebracht zu haben. Die Vorinstanz hat in ihrem sorgfältig begründeten Einspracheentscheid (dortige Ziffer 3.1.3) eingehend dargelegt, weshalb sämtliche Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Der beschwerdeführerische Einwand ist folglich unbegründet, und es ist daran festzuhalten, dass die aus den beiden Betrieben erzielten Umsätze aufgrund des Prinzips der Einheit der Unternehmung (E. 2.3) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
4.1 Hinsichtlich der Schätzung beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Aufrechnung "jeglicher Basis" "entbinde" und somit willkürlich sei. Es sei zu Unrecht unterlassen worden, die "Zahlen der Konkurrenz auf dem Platz ..." beizuziehen.
Mit diesen Argumenten wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Zulässigkeit der Vornahme einer Schätzung an sich, sondern er kritisiert ausschliesslich die Berechnungsmethode. Bevor darauf näher einzugehen sein wird (E. 4.3), ist als erstes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. E. 2.6.2).
4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Vorinstanz lediglich die Umsätze aus den Taxifahrten, nicht jedoch diejenigen, welche der Beschwerdeführer mit den Schulbusfahrten erzielte, geschätzt hat. Für die Bestimmung des Umsatzes aus Letzteren hat die Vorinstanz die entsprechenden Kundenrechnungen bei der Sprachheilschule eingefordert.
4.2.1 Betreffend die Umsätze aus dem Taxibetrieb ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Kassabuch geführt hat. Die Bargeldumsätze wurden lediglich Ende Monat über das Kassakonto verbucht.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vorliegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 3.1.2, A 5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft.
4.2.2 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung lagen demnach vor und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).
4.3 Als zweites hat das Bundesverwaltungsgericht nun - mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.6.2) - zu prüfen, ob ein bei dieser Schätzung begangener Ermessensfehler erkennbar ist.
4.3.1 Bei der Schätzung ist die Vorinstanz folgendermassen vorgegangen: Sie hat - da die Fahrtenschreiber nicht vollständig vorgelegt werden konnten - die geschäftlich gefahrenen Kilometer anhand der Prüfberichte des Strassenverkehrsamts des Kantons ... für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... ermittelt. Dieses Fahrzeug wurde gegenüber dem Strassenverkehrsamt als Taxi angegeben. Damit wurden zwischen dem 31. Mai 2006 und dem 2. Februar 2010 insgesamt 140'766 km zurückgelegt. Dies entspricht durchschnittlich 38'257 km pro Jahr.
Da die Vorinstanz für ... über keine Erfahrungswerte verfügt (nach Angaben der Vorinstanz existieren gemäss Eintrag im lokalen Telefonbuch lediglich zwei Taxibetriebe in ...), hat sie sich auf die Taxi-Betriebsbewilligung ... der Gemeinde ... abgestützt, welche die Taxihöchsttarife für das Jahr ... enthält. Taxi-Betriebsbewilligungen späterer Jahre existieren nicht. Diese Betriebsbewilligung enthält folgende Höchstsätze: Grundtaxe (Fr. 4.-); Ansatz pro km für Fahrten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr (Fr. 3.20); Ansatz pro km für Nachtfahrten von 24.00 bis 06.00 Uhr (Fr. 4.-); Ansatz pro km für Fahrten, bei denen weder Start noch Ziel bei Taxistandplatz liegen (Ausgleichstarif; Fr. 6.40); Wartezeit pro Stunde (Fr. 50.-). Basierend auf diesen Zahlen ermittelte die ESTV einen Mischansatz von Fr. 3.40 pro Kilometer (enthaltend auch Nachtfahrten, Abholfahrten sowie Wartezeit). Ausgehend davon, dass es sich bei der Hälfte der Fahrten um Leerfahrten (Rückweg, Abholweg, Arbeitsweg etc.) handelt, halbierte sie diesen Wert (Fr. 3.40 / 2 = Fr. 1.70). Die jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer wurden mit dem eben ermittelten Wert multipliziert (38'257 km x Fr. 1.70.- = Fr. 66'037.-). Ausgehend von der Annahme, dass eine durchschnittliche Fahrtstrecke 20 km beträgt, errechnete die ESTV die jährliche Anzahl der Einzelfahrten (1'912). Diese Anzahl multiplizierte sie mit der Grundtaxe (Fr. 4.- x 1'912 = Fr. 7'648.-). Das daraus resultierende Total der Grundtaxe und das Total der gefahrenen Kilometer ergeben zusammen den geschätzten Umsatz pro Jahr (Fr. 72'685.-). In einem weiteren Schritt plausibilisierte die ESTV die Schätzung anhand des anderen, in ... existierenden, Taxibetriebes. Ein Vergleich ergab, dass dieser Taxibetrieb nur minimal höhere Tarife anwendet.
4.3.2 Die Vorinstanz hat damit rechtsgenügend detailliert und nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Schätzung vorgenommen hat und wie sie bei der Ermittlung des Umsatzes methodisch vorgegangen ist. Sie ist dabei von plausiblen und schlüssigen Annahmen ausgegangen und das Vorgehen erscheint insgesamt vernünftig und zweckmässig. Die ESTV konnte nicht auf Erfahrungszahlen zurückgreifen, sie hat aber Auskünfte bei Dritten eingeholt (vgl. E. 2.5.3) und die Schätzung anhand eines Vergleichs mit dem (einzigen) Konkurrenzbetrieb plausibilisiert. Dabei hat sich ergeben, dass dieser Betrieb nur minimal höhere Tarife anwandte, weshalb das sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden auswirkende Abstellen auf die Taxihöchsttarife der Gemeinde ... des Jahres ... nicht zu beanstanden ist. Inwiefern gesamthaft betrachtet der ESTV erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die Schätzung offensichtlich als falsch erweisen soll, ist nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Sind - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und verstösst diese nicht erkennbar gegen Bundesrecht, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht. Sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. oben E. 2.6.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, die Schätzung sei "willkürlich" (vgl. E. 4.1). Er versäumt es aber, sich mit den einzelnen Elementen der Schätzung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und Beweismittel für seine Behauptung beizubringen. Er hat auch in keiner Weise dargelegt, dass die Verhältnisse im massgebenden Zeitraum rechtswesentlich unterschiedlich gewesen wären, so dass die von der ESTV angewandte Methode der Berechnung des Jahresdurchschnittes, die ebenfalls eine Form des Umlageverfahrens (vgl. E. 2.5.3) darstellt, nicht zu beanstanden ist. Es gelingt ihm mit seiner bloss allgemein geäusserten Kritik an der Schätzung der Vorinstanz nicht, Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken. Dass die Vorinstanz es - wie der Beschwerdeführer behauptet - unterlassen habe, bei der Schätzung die Konkurrenz zu berücksichtigen, ist angesichts des Dargelegten (vgl. E. 4.3.1 in fine) nicht haltbar.
Insgesamt vermögen die lediglich pauschal vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers in keiner Weise, die pflichtgemäss vorgenommen Schätzung der ESTV in Frage zu stellen.
4.5 Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjährung nicht beachtet worden sei, zu prüfen.
Vorliegend sind die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2009 strittig. Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (E. 2.7). Im vorliegenden Fall wurde die Fünfjahres-Frist mit Ergänzungsabrechnung vom 12. Februar 2009 (betreffend 1. Semester 2003 bis 1. Semester 2008) und mit (zwei) Ergänzungsabrechnungen je vom 8. Dezember 2009 (betreffend 2. Semester 2008 und betreffend 1. Semester 2009) unterbrochen. Ab diesen erwähnten Daten begann die Verjährungsfrist von fünf Jahren jeweils neu zu laufen. Die Verjährung wurde sodann erneut mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 (betreffend die Steuerperiode 1. Semester 2003 bis 1. Semester 2009) - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Kontrolle - unterbrochen. (Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass - wie die ESTV erklärte - für allfällige Steuerforderungen vor 2004 die Verjährung eingetreten ist.) Mit (zwei) EM je vom 31. Mai 2011 (betreffend die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2006 und betreffend 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009) erfolgten weitere Unterbrechungshandlungen. Schliesslich wurde mit Einspracheentscheid vom 9. November 2012 (betreffend die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2009) von Seiten der ESTV die Verjährung erneut und innerhalb der absoluten Frist von 15 Jahren (vgl. E. 2.7) unterbrochen. Der Vorwurf, die Verjährung sei nicht beachtet worden, geht daher fehl.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag vom Fr. 5'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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