Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6544/2012
Urteil vom 12. September 2013
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
.X._______,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer 1. Semester 2010 bis 2. Semester 2010 (Einheit der Unternehmung; Umsatzschätzung).
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde aufgrund seiner eigenen Angaben im Jahr 2008 per 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Als Geschäftstätigkeit gab er "Autoreparaturen und Occasionshandel", betrieben in der Rechtsform der Einzelfirma, an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte die Anwendung des Saldosteuersatzes für Autoreparaturen und -occasionshandel.
B.
Da X._______ für die Steuerperioden 1. Semester 2003 bis 1. Semester 2008 sowie für das 1. Semester 2009 seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachgekommen war, schätzte die ESTV die geschuldete Steuer und forderte diese nach. X._______ beglich die Nachforderung nicht, weshalb die ESTV die Betreibung für die Forderungen einsetzte. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV verfügungsweise. Gegen diese Verfügung erhob X._______ Einsprache. Aufgrund der eingereichten Akten kam die ESTV im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 zum Schluss, dass ihre Steuerforderungen teilweise verjährt seien. Zudem seien die für die Steuerpflicht massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich erachtete sie - unter Vorbehalt einer Kontrolle - die Steuerpflicht von X._______ im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2008 sowie 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 nicht als gegeben. Die nachgeforderten Steuern wurden X._______ gutgeschrieben.
C.
Im Frühjahr 2011 führte die ESTV bei X._______ eine Kontrolle durch. Die ESTV kam zur Erkenntnis, dass X._______ neben den Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen (Gebrauchtwagen) und Werkstattleistungen der Autogarage auch Einnahmen aus einem Taxibetrieb erzielt habe. Diese Einnahmen seien gegenüber der ESTV aber nicht deklariert worden, weshalb sie im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 auch nicht berücksichtigt worden seien. Unter Einbezug dieser Umsätze kam die ESTV zum Schluss, dass X._______ im Jahr 2003 die Umsatzlimite überschritten habe und er daher ab 1. Januar 2004 ins Mehrwertsteuerregister einzutragen sei. Am 1. September 2011 forderte die ESTV - in Korrektur vorangegangener Ergänzungsabrechnungen - mit Einschätzungsmitteilung (EM) für die Steuerperiode 2010 Fr. 11'173.- nebst Verzugszins nach.
D.
Gegen diese Nachforderungen erhob X._______ am 3. September 2011 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2012 wies die ESTV die Beschwerde ab und bestätigte die Nachforderungen für die strittigen Perioden.
E.
Am 17. Dezember 2012 gelangt X._______ (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 schliesst die ESTV (Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemerken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Diese Verfügung erblickt die Vorinstanz in der EM. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden, eine EM als solche könne nicht als Verfügung qualifiziert werden (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 und E. 4). Für das vorliegende Verfahren hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen: Unbestrittenermassen handelt es sich nämlich beim "Einspracheentscheid" vom 9. November 2012 um eine Verfügung gemäss Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
2.3 Der bereits für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des gesamten Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen Tätigkeiten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben insgesamt zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. hierzu Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Die steuerpflichtige Person ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 80 Vereinfachungen - Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben. |
2.4.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführung. Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine (gegebenenfalls) steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3; die vorliegende die Veranlagung betreffende Konstellation ist dabei zu unterscheiden von den Folgen einer fehlenden oder offensichtlich ungenügenden Abrechnung im Bezugsverfahren [Art. 86 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.5.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2; vgl. auch Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 526 ff.; Blum, in: MWSTG Kommentar, N. 16 zu Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3, A 2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3).
In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermessen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190, Rz. 1 ff.). Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei welcher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung somit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Gerber, a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.5, A 2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1).
2.6.2 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (erste Frage) und wurde diese pflichtgemäss vorgenommen (zweite Frage), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel - der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu erbringen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4; vgl. auch Blum, in: MWSTG Kommentar, N. 18 zu Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.7 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, die Firma ...-Taxi erziele ihren Hauptumsatz mit dem Transport von Schülern der Sprachheilschule .... Dabei handle es sich um eine Dienstleistung im Bereich des Bildungswesens, die von der Schule und in deren Namen erbracht worden sei.
Der Beschwerdeführer will damit wohl geltend machen, dass die Sprachheilschule selbst den Schülern die "Transportdienstleistung" erbringe, und dass es sich dabei - weil Schüler transportiert werden - um eine Form von einer von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistung im Bereich des Bildungswesens (vgl. Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, beim Autogaragenbetrieb handle es sich um eine Kollektivgesellschaft, die in den Jahren 2007 bis 2011 "dem Junior und dem Senior X._______" gehört habe.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Argument zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Vermutlich wendet er sich damit - ähnlich wie vor der Vorinstanz - gegen die unbestrittenermassen seine Steuerpflicht auslösende Addition der Umsätze des Taxi- sowie des Autogaragenbetriebes und damit gegen die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Unternehmung (vgl. E. 2.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre 2008 (vgl. act. 35, Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht) angegeben hat, dass die Autogarage in der Rechtsform der Einzelfirma betrieben werde. Entgegenstehende Beweismittel (z.B. Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug), wonach hinsichtlich des Autogaragenbetriebes - anders als auf dem Fragebogen angegeben - eine Kollektivgesellschaft vorgelegen haben soll, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Im online-Handelsregister des Kantons ... (besucht am 22. August 2013) ist im hier strittigen Zeitraum keine Gesellschaft aufzufinden, an der er und sein Sohn beteiligt gewesen wären (auch nicht unter den gelöschten Firmen). Indizien, wonach der Sohn im massgebenden Zeitraum am Garagenbetrieb beteiligt gewesen sein soll, liegen keine vor. Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz - im Widerspruch zum vorliegenden Verfahren - behauptet, sein Sohn sei Mitinhaber beider Betriebe (Taxi- und Garagenbetrieb) gewesen, ohne allerdings auch hierfür - trotz wiederholter entsprechender Aufforderung - geeignete Beweismittel beigebracht zu haben. Die Vorinstanz hat in ihrem sorgfältig begründeten Einspracheentscheid (dortige Ziffer 3.1.3) eingehend dargelegt, weshalb sämtliche Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Der beschwerdeführerische Einwand ist folglich unbegründet, und es ist daran festzuhalten, dass die aus den beiden Betrieben erzielten Umsätze aufgrund des Prinzips der Einheit der Unternehmung (E. 2.3) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
4.1 Hinsichtlich der Schätzung beanstandet der Beschwerdeführer, die Aufrechnung "entbind[e] jeglicher Basis" und sei somit willkürlich. Es sei zu Unrecht unterlassen worden, die "Zahlen der Konkurrenz auf dem Platz ..." beizuziehen.
Mit diesen Argumenten wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Zulässigkeit der Vornahme einer Schätzung an sich, sondern er kritisiert ausschliesslich die Berechnungsmethode. Bevor darauf näher einzugehen sein wird (E. 4.3), ist als erstes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. E. 2.6.2).
4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Vorinstanz lediglich die Umsätze aus den Taxifahrten, nicht jedoch diejenigen, welche der Beschwerdeführer mit den Schulbusfahrten erzielte, geschätzt hat. Für die Bestimmung des Umsatzes aus Letzteren hat die Vorinstanz die entsprechenden Kundenrechnungen bei der Sprachheilschule eingefordert.
4.2.1 Betreffend die Umsätze aus dem Taxibetrieb ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Kassabuch geführt hat. Die Bargeldumsätze wurden lediglich Ende Monat über das Kassakonto verbucht.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vorliegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 3.1.2, A 5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft.
4.2.2 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung lagen demnach vor und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).
4.3 Als zweites hat das Bundesverwaltungsgericht nun - mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.6.2) - zu prüfen, ob ein bei dieser Schätzung begangener Ermessensfehler erkennbar ist.
4.3.1 Bei der Schätzung ist die Vorinstanz folgendermassen vorgegangen: Sie hat - da die Fahrtenschreiber nicht vollständig vorgelegt werden konnten - die geschäftlich gefahrenen Kilometer anhand der Prüfberichte des Strassenverkehrsamts des Kantons ... für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... ermittelt. Dieses Fahrzeug wurde gegenüber dem Strassenverkehrsamt als Taxi angegeben. Damit wurden zwischen dem 31. Mai 2006 und dem 2. Februar 2010 insgesamt 140'766 km zurückgelegt. Dies entspricht durchschnittlich 38'257 km pro Jahr.
Da die Vorinstanz für ... über keine Erfahrungswerte verfügt (nach Angaben der Vorinstanz existieren gemäss Eintrag im lokalen Telefonbuch lediglich zwei Taxibetriebe in ...), hat sie sich auf die Taxi-Betriebsbewilligung ... der Gemeinde ... abgestützt, welche die Taxihöchsttarife für das Jahr ... enthält. Taxi-Betriebsbewilligungen späterer Jahre existieren nicht. Diese Betriebsbewilligung enthält folgende Höchstsätze: Grundtaxe (Fr. 4.-); Ansatz pro km für Fahrten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr (Fr. 3.20); Ansatz pro km für Nachtfahrten von 24.00 bis 06.00 Uhr (Fr. 4.-); Ansatz pro km für Fahrten, bei denen weder Start noch Ziel bei Taxistandplatz liegen (Ausgleichstarif; Fr. 6.40); Wartezeit pro Stunde (Fr. 50.-). Basierend auf diesen Zahlen ermittelte die ESTV einen Mischansatz von Fr. 3.40 pro Kilometer (enthaltend auch Nachtfahrten, Abholfahrten sowie Wartezeit). Ausgehend davon, dass es sich bei der Hälfte der Fahrten um Leerfahrten (Rückweg, Abholweg, Arbeitsweg etc.) handelt, halbierte sie diesen Wert (Fr. 3.40 / 2 = Fr. 1.70). Die jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer wurden mit dem eben ermittelten Wert multipliziert (38'257 km x Fr. 1.70.- = Fr. 66'037.-). Ausgehend von der Annahme, dass eine durchschnittliche Fahrtstrecke 20 km beträgt, errechnete die ESTV die jährliche Anzahl der Einzelfahrten (1'912). Diese Anzahl multiplizierte sie mit der Grundtaxe (Fr. 4.- x 1'912 = Fr. 7'648.-). Das daraus resultierende Total der Grundtaxen und das Total der gefahrenen Kilometer ergeben zusammen den geschätzten Umsatz pro Jahr (Fr. 72'685.-). In einem weiteren Schritt plausibilisierte die ESTV die Schätzung anhand des anderen, in ... existierenden, Taxibetriebes. Ein Vergleich ergab, dass dieser Taxibetrieb nur minimal höhere Tarife anwendet.
4.3.2 Die Vorinstanz hat damit rechtsgenügend detailliert und nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Schätzung vorgenommen hat und wie sie bei der Ermittlung des Umsatzes methodisch vorgegangen ist. Sie ist dabei von plausiblen und schlüssigen Annahmen ausgegangen und das Vorgehen erscheint insgesamt vernünftig und zweckmässig. Die ESTV konnte nicht auf Erfahrungszahlen zurückgreifen, sie hat aber Auskünfte bei Dritten eingeholt (vgl. E. 2.5.3) und die Schätzung anhand eines Vergleichs mit dem (einzigen) Konkurrenzbetrieb plausibilisiert. Dabei hat sich ergeben, dass dieser Betrieb nur minimal höhere Tarife anwandte, weshalb das sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden auswirkende Abstellen auf die Taxihöchsttarife der Gemeinde ... des Jahres ... nicht zu beanstanden ist. Inwiefern gesamthaft betrachtet der ESTV erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die Schätzung offensichtlich als falsch erweisen soll, ist nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Sind - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und verstösst diese nicht erkennbar gegen Bundesrecht, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht. Sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. oben E. 2.6.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, die Schätzung sei "willkürlich" (vgl. E. 4.1). Er versäumt es aber, sich mit den einzelnen Elementen der Schätzung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und Beweismittel für seine Behauptung beizubringen. Er hat auch in keiner Weise dargelegt, dass die Verhältnisse im massgebenden Zeitraum rechtswesentlich unterschiedlich gewesen wären, so dass die von der ESTV angewandte Methode der Berechnung des Jahresdurchschnittes mithilfe der Angaben der aus dem Zeitraum 31. Mai 2006 bis 2. Februar 2010, sowie die Umlage (vgl. E. 2.5.3) dieses Ergebnisses auf das Jahr 2010, nicht zu beanstanden ist. Es gelingt ihm mit seiner bloss allgemein geäusserten Kritik an der Schätzung der Vorinstanz nicht, Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken. Dass die Vorinstanz es - wie der Beschwerdeführer behauptet - unterlassen habe, bei der Schätzung die Konkurrenz zu berücksichtigen, ist angesichts des Dargelegten (vgl. E. 4.3.1 in fine) nicht haltbar.
Insgesamt vermögen die lediglich pauschal vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers in keiner Weise, die pflichtgemäss vorgenommen Schätzung der ESTV in Frage zu stellen.
4.5 Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjährung nicht beachtet worden sei, zu prüfen.
Vorliegend ist die Steuerperiode 2010 strittig. Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (vgl. E. 2.7). Im vorliegenden Fall wurde mit der Ankündigung der Kontrolle am 2. Februar 2011 innert der Fünfjahres-Frist die Verjährung für die Steuerperiode 2010 unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt begann die neue Verjährungsfrist von nunmehr zwei Jahren zu laufen (vgl. E. 2.7), welche am 1. September 2011 (Einschätzungsmitteilung) unterbrochen wurde. Die wiederum neu zu laufen beginnende zweijährige Verjährungsfrist wurde am 9. November 2012 (Einspracheentscheid) unterbrochen, was - zweifellos noch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. E. 2.7) - abermals einen Fristenlauf von zwei Jahren auslöst. Der Vorwurf, die Verjährung sei nicht beachtet worden, geht daher fehl.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag vom Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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