Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-187/2017

Urteil vom 12. August 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 29. Dezember 2014 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], vgl. dazu act. A3/11). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. August 2015 statt (vgl. dazu act. A13/18).

Anlässlich der Gesuchseinreichung legte er eine Kopie seiner Identitätskarte (ID) vor, ausgestellt (...) 2005 in B._______ (C._______-Distrikt), zusammen mit einer Fotokopie einer provisorischen Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2009 in Vavuniya.

A.b Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem familiären Hintergrund aus, seine Familie stamme ursprünglich aus der Region von Jaffna, aus der Ortschaft D._______ (Anm.: auf halber Strecke zwischen E._______ und dem F._______ gelegen), von wo sie im Jahre 1996 nach G._______ umgezogen seien (Anm.: östlich von Kilinochchi, im Vanni-Gebiet gelegen). Dort habe seine Familie eigenes Land, auf welchem sein Vater Landwirtschaft betrieben habe.

Er habe ursprünglich fünf Geschwister gehabt, (...), alle älter als er. Seine Schwester H._______ habe sich jedoch 2006 ohne Wissen der Familie den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Sie sei damals noch eine Schülerin gewesen. Kurz darauf sei sie als Angehörige der Kampfeinheit namens Malathi (Anm.: die vormalige Frauenkampfgruppe der LTTE) bei einem Gefecht um Mugamalai (damals an der Frontlinie zwischen der SLA und der LTTE gelegen) schwer verwundet worden und rund einen Monat später ihren Verletzungen erlegen. Noch vor der Schwester habe sich schon sein Bruder I._______ den LTTE angeschlossen. Er sei für diese ab 2006 als Lehrer tätig gewesen. Von seinen drei noch lebenden Schwestern lebe die jüngste auch heute noch bei den Eltern, die mittlere in J._______ und die älteste in der Schweiz.

In der unmittelbaren Nähe des Familiengrundstücks habe es Einrichtungen der LTTE gegeben, darunter ein Gefängnis. Die Familie habe die LTTE auch mit Essen versorgt. Als die sri-lankische Armee zu Anfang 2009 in die Gegend von G._______ vorgerückt sei und das Gebiet eingenommen habe, seien sie mit ihrem Traktor nach K._______ geflohen (Anm.: (...) östlich von L._______ gelegen). Ihr zurückgelassenes Haus und Grundstück seien dann von den LTTE genutzt worden.

In K._______ hätten sie sich provisorisch eingerichtet und drei Monate später das Ende des Krieges miterlebt. Während dieser Zeit seien sie in ihrer provisorischen Unterkunft unter Granatenfeuer geraten, wodurch er Brand- und Splitterverletzungen erlitten habe, welche gut sichtbare Narben hinterlassen hätten. Nach dem Ende der Kämpfe im Mai 2009 seien sie von der sri-lankischen Armee in ein Flüchtlingslager evakuiert worden. Auf dem Weg dorthin habe die Armee alle befragt. Jene mit LTTE-Verbindungen seien aussortiert und weggebracht worden. Von ihnen sei zunächst niemand aussortiert worden, sondern sie seien alle zusammen in ein Lager bei M._______ gebracht worden. Sie seien aber auch dort von der Armee befragt worden, wobei er, sein Bruder und seine Schwester geschlagen worden seien. Nachdem sein Bruder eines Morgens von der Armee zu einem weiteren Verhör mitgenommen worden sei, sei er nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie habe sich in der Folge bei den Behörden nach seinem Verbleib erkundigt; ihr sei mitgeteilt worden, dass er wegen seiner LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden sei.

Nach einigen Monaten seien sie in ein anderes Lager in M._______ verlegt worden, bis ihnen erlaubt worden sei, bei Verwandten in N._______ zu wohnen und im September 2010 wieder nach G._______ bei C._______ zurückzukehren. Dort habe er bis Juli 2014 mit der Familie gelebt. Den Schulabschluss habe er nicht erreicht, da er die zehnte Klasse angefangen, aber nicht beendet habe. Auch einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern, mit welchen er in Kontakt stehe, lebten mittlerweile nicht mehr in G._______, nachdem die Armee ihr dortiges Grundstück beschlagnahmt und der Familie trotz wiederholter Bemühungen nicht mehr herausgegeben habe. Die Familie sei daher wieder an ihren ursprünglichen Herkunftsort D._______ zurückgekehrt, wo sie ebenfalls der Landwirtschaft nachgehe.

A.c Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, im Juli 2014 sei eine Gruppe von Soldaten und Personen in Zivil zu ihnen nach G._______ gekommen, welche behauptet hätten, sein Bruder sei geflohen. Die Soldaten hätten überall nach seinem Bruder gesucht. Gleichzeitig hätten sie alle Familienmitglieder einzeln befragt. Dabei hätten ihm die Soldaten aufgrund seiner gut sichtbaren Narben vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen, nachdem schon seine Schwester und sein Bruder diesen angehört habe. Er habe selber wirklich nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Er sei auch geohrfeigt worden. Die Soldaten und Zivilpersonen hätten ihm vorgehalten, er habe sicher Verbindungen zu den LTTE, zumal er sich auch für die Rückerstattung des zuvor von den LTTE genutzten Familiengrundstücks in G._______ engagiert habe. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, dann aber doch zurückgelassen und mitgeteilt, sie kämen wieder und nähmen ihn mit, wenn die Familie ihnen nicht den Bruder aushändige.

Nach diesem Ereignis hätten seine Eltern befürchtet, nach seinem Bruder könnte auch er von der sri-lankischen Armee mitgenommen werden. Sein Vater habe ihn deshalb zuerst nach Kilinochchi geschickt, und dann zu einem Bekannten in der Ortschaft N._______ bei Vavuniya. Dort habe er sich versteckt gehalten, bis seine Familie mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester seine Ausreise im Dezember 2014 mit einem gefälschten sri-lankischen Pass organisiert habe. In der Zwischenzeit seien die Soldaten nochmal bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei der Vater von der Polizei mitgenommen, nach seinem Aufenthalt befragt und erst gegen eine Kautionszahlung wieder freigelassen worden.

Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsschein, die provisorische Identitätskarte im Original, eine weitere Kopie seiner Identitätskarte aus dem Jahr 2005, eine Todesbescheinigung betreffend seine Schwester, eine Kopie der Bestätigung über die Lageraufenthalte der Familie, eine Wohnsitzbestätigung für die Zeit von 1996 bis 2014, eine Bestätigung über die Enteignung eines Grundstücks der Eltern durch die Armee sowie ein Foto, welches seinen Bruder mit Lehrerkolleginnen und -kollegen abbilde, zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.

C.
Am 21. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer das SEM durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung von Akteneinsicht ersuchen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde vom SEM mit Schreiben vom 23. Januar 2016 beantwortet (vgl. dazu die Akten).

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 9. Januar 2017 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen [2], eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör [3], zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung [4] und zufolge Verletzung der Begründungspflicht [5], subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [6], subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [7]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang seiner Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1].

Mit der Beschwerdeschrift wurden 21 Beilagen (recte: 20 Beilagen) zu den Akten gereicht, darunter diverse Fotografien zum Bruder im Zusammenhang mit dessen LTTE-Verbindung, eine Fotografie von dessen Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling in O._______, eine Zeugenaussage von P._______ aus dem Asylverfahren des Bruders in O._______ und eine Dokumentation zur Bekanntheit dieser Person, eine Broschüre zum Tod der Schwester und eine Anzeige zu deren zweitem Todestag, eine Beweismitteldokumentation zur Enteignung der Familie des Beschwerdeführers, Fotografien betreffend behördliche Behelligungen seiner Eltern, Fotografien zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf und am Heldentag in Freiburg sowie einen Screenshot des von ihm erstellten Youtube-Videos zum Heldentag, schliesslich - vom Rechtsvertreter verfasst - eine Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine umfangreiche Dokumentation vom 12. Oktober 2016 zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD mit Quellen).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund seiner Beschwerdevorbringen wurde er zusätzlich aufgefordert, innert Frist zum einen eine Fotodokumentation zu den von ihm geltend gemachten Narben an Händen und Beinen nachzureichen, zusammen mit einer diesbezüglichen Bestätigung seines Hausarztes, und zum anderen die von ihm in Aussicht gestellten Akten zum Asylverfahren seines Bruders in O._______, insbesondere das gemäss Aktenlage mutmasslich vorliegende Gerichtsurteil. Diese Aufforderungen ergingen unter dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde das Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt. Daneben wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Fehlen einer Beschwerdebeilage hingewiesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, unter Vorbehalt allfälliger Stellvertretungen oder nachträglicher Änderungen.

F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2017 fristgerecht einbezahlt.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zum einen die vergessen gegangene Beschwerdebeilage nach. Zum andern legte er die einverlangte Fotodokumentation zu seinen Narben vor, zusammen mit einem diesbezüglichen Bericht, verfasst am 9. Februar 2017 von Dr. med. Q._______, Facharzt für Innere Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme darauf machte der Rechtsvertreter geltend, damit sei das Vorhandensein gut sichtbarer Kriegsnarben bewiesen, und damit auch das Vorliegen eines wichtigen Risikofaktors, sollte sein Mandat nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Zu den einverlangten Akten zum Asylverfahren des Bruders in O._______ liess der Rechtsvertreter mitteilen, diese seien ihm leider von seinem Mandanten noch nicht zugegangen. Sollte solche Unterlagen eintreffen, wären diese im Rahmen von Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG zu berücksichtigen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer der fristgerechte Eingang sowohl des einverlangten Kostenvorschusses als auch der einverlangten Fotodokumentation inklusive diesbezüglichem Bericht des Hausarztes bestätigt, wie auch der Eingang der bis dahin noch fehlenden Beschwerdebeilage. Gleichzeitig wurde zur Kenntnis genommen, dass er die in Aussicht gestellten Akten zum Asylverfahren seines Bruders in O._______ innert Frist nicht eingereicht und in diesem Zusammenhang vorsorglich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG verwiesen hatte. Daran anschliessend wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Dies unter ausdrücklichen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Personen bekannt zu geben seien, welche am Erlass der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hätten (vgl. dazu die Akten).

I.
In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen seiner Vernehmlassung gab das SEM unter anderem die Namen der Personen bekannt, welche am Erlass der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hatten.

J.
Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme (Replik) hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2017 an seiner Beschwerde fest und reichte zehn weitere Beilagen (Länderberichte und Zeitungsartikel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist.

1.5 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin der Spruchkörper bekannt gegeben. Aus organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiberin. Mit vorliegendem Urteil ist dem Beschwerdeführer das Spruchgremium hinreichend bekanntgemacht. Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1

3.1.1 So zieht der Beschwerdeführer ein ordnungsgemässes Zustandekommen der angefochtenen Verfügung in Zweifel und verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen lasse, wer sie gefällt habe.

3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2018 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

3.1.3 Vorliegend können die auf der Verfügung als "Chef Asylverfahren I» und «Fachspezialist» vermerkten Personen weder aus dem Organigramm des SEM noch aus dem Staatskalender bestimmt werden. Dies gilt auch für das Kürzel «Mty» im Betreff der Verfügung. Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Handschriften sind zudem schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es sich um Unterschriften oder Kürzel handelt. Der oben erwähnte Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vor-instanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).

Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 an das SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. oben Sachverhalt Bst. C). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Name der beiden unterzeichnenden Mitarbeitenden des SEM nach Aufforderung des Gerichts am 31. März 2017 mitgeteilt, ohne dass der Rechtsvertreter in der Folge allfällige Einwände gegen die betreffenden Personen darlegte. Auch aus den nachfolgenden Erwägungen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine voreingenommene Beurteilung entnehmen. Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Gerichts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich einer Verletzung der Begründungspflicht, sowie die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung sowie zwischen der angefochtene Verfügung und der letzten Anhörung des Beschwerdeführers seien jeweils rund anderthalb Jahre vergangen. Um die aktuelle Verfolgungssituation, einschliesslich seines exilpolitischen Engagements und der aktuellen familiären Situation, namentlich des Bruders und des Vaters, beurteilen zu können, hätte ihm zwingend erneut das rechtliche Gehör vor Erlass des Entscheid gewährt werden müssen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er beantrage deshalb, dass er durch eine Fachperson mit ausreichend Hintergrundwissen zu Sri Lanka erneut angehört werde.

Eine lange Zeitdauer zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung bewirkt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4,
D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Weiter trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist und ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist. Es gibt aber auch hier keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen (vgl. statt vieler etwa D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4 und E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.2). Es wäre zudem dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist er trotz ausdrücklichen Hinweises in der Befragung und in der Anhörung nicht nachgekommen, weshalb auch insoweit für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung auch mit der Begründung, die Befragung zur Person weise erhebliche Mängel auf, da dieser nur kurz gedauert habe und seine Aussagen nur knapp und unsorgfältig protokolliert worden seien.

Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung zur Person ebenso wie die Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das SEM als strukturiert und - dem Sinn und Zweck der jeweiligen Befragungen entsprechend - umfassend bezeichnet werden dürfen. So sind die Befragungen zur Person praxisgemäss kürzer gehalten. Dass diese zeitlich und inhaltlich kürzer ausfiel als die Anhörung und das Gesagte dementsprechend knapp protokolliert wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer zuerst im Rahmen der Befragung und anschliessend im Rahmen der Anhörung umfassend Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründen zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung von Abweichungen seiner Aussagen in der Befragung und der Anhörung durch die Vorinstanz moniert, beschlägt diese nicht die Frage des rechtlichen Gehörs oder einer allfälligen Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfolgend näher zu erörtern ist (vgl. E. 6 und 7). Dies gilt gleichermassen für allfällige Ungereimtheiten bei der Protokollierung.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung und Würdigung von eingereichten Beweismitteln als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und der hinreichenden Sachverhaltsabklärung rügt, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Frage ihrer Beweiskraft und Relevanz bei der Beurteilung etwa der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen nicht mit einer formellen Rüge entgegenzutreten, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung zu prüfen ist.

3.2.5 Im Weiteren ist auch im Zusammenhang mit den weiteren Rügen einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und den Rügen einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht (betreffend die LTTE-Verbindungen des Bruders und der Schwester, die Internierung, Befragung und Registrierung bei Kriegsende und im Juli 2014, seine Narben, seine Zeugenschaft von Menschenrechtsverletzungen bei Kriegshandlungen, im Vorgehen gegen den Bruder und den Bemühungen der Familie, ihn freizubekommen, oder hinsichtlich der Enteignung des Grundstücks, schliesslich betreffend Risikofaktoren, insgesamt ungenügende Erfassung des aktuellen Lagebildes) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, womit nicht nur die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung, sondern auch deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fallen. Das Gleiche gilt für die Anträge in der Beschwerdeschrift, den Beschwerdeführer erneut durch eine andere Fachperson des SEM mit ausreichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka anzuhören, und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend das Asylverfahren des Bruders und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 32), zumal ihm hinsichtlich der beiden Letztgenannten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit zur Verfügung stand. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den exakten Umständen des Ereignisses vom Juli 2014 und zu seinem genauen Verbleib in den folgenden Tagen seien mit Widersprüchen behaftet, weshalb das Vorbringen insgesamt unglaubhaft sei. Die Zweifel an der Befragung durch das Militär bestätigten sich weiter darin, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Bekunden nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, bei Kriegsende noch minderjährig gewesen und durch die sri-lankische Armee ohne Auflagen aus den Camps entlassen worden sei sowie in das Vanni-Gebiet habe zurückkehren dürfen, wo er noch fünfeinhalb Jahre ohne Probleme gelebt habe. Insoweit erscheine es auch unglaubhaft, dass sein Vater nach seiner Ausreise in Schwierigkeiten mit der Armee geraten sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal sie lediglich seine Identität oder Herkunft und seinen Wohnsitz (mit Hinweis auf act. A14 Beweise 1 bis 3 und 6) sowie unbestrittene Vorbringen (mit Hinweis auf act. A14 Beweise 4 bis 8) belegten. Nachdem seine Schwierigkeiten mit der Armee aufgrund von LTTE-Verbindungen nicht glaubhaft seien, gelte es, das Vorliegen von Risikofaktoren zu prüfen. Nach Ende des Krieges bis zur Ausreise hätten allfällige bestehende Risikofaktoren jedoch nicht zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers geführt, weshalb kein relevantes Gefährdungsprofil erkennbar sei. Anlass zur Annahme, er könnte nun im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt sein, bestehe aufgrund der Aktenlage nicht. Die illegale Ausreise und eine diesbezügliche Befragung, eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens und/oder mögliche Kontrollmassnahmen bei Rückkehr stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen.

5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung, seine Vorbringen zu den Ereignissen im Sommer 2014 seien unglaubhaft, entgegen, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung vermeintlicher Widersprüche in seinen Aussagen auf unklar formulierte Protokollstellen, welche angesichts seiner im Übrigen substantiierten und logischen freien Schilderungen nicht von ihm ausgegangen sein können. Das SEM habe ihn abgesehen davon auf den vermeintlichen Widerspruch in seinen Antworten, warum die Behörden ihn bei der Befragung im Jahr 2014 nicht mitgenommen hätten (einmal, da die Eltern weinten, einmal, da die Nachbarn interveniert hätten), nicht angesprochen. Dieser erkläre sich leicht damit, dass die Nachbarn bei ihnen vorbeigekommen seien, nachdem sie die Eltern laut hätten weinen hören. Bei den unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der erschienen Personen handle es sich ebenso wenig um einen Widerspruch, zumal er einmal von vier bis fünf Soldaten und ein anderes Mal allgemeiner von sechs bis sieben Personen gesprochen habe, wobei zwei Personen in Zivil gekleidet gewesen seien. Weiter sei die Unstimmigkeit in den Angaben zu seinem Aufenthalt bei der zweiten Vorsprache der Sicherheitskräfte (BzP: zuhause, Anhörung: bereits in Kilinochchi) wohl darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher bei der BzP die von ihm angeregte Korrektur verwehrt habe. Jedenfalls habe er in der Anhörung wiederholt und deckungsgleich erwähnt, sich sofort nach der ersten Vorsprache nach Kilinochchi begeben zu haben. Dass er bei der Anhörung - anders als in der BzP - das Criminal Investigation Department (CID) nicht mehr erwähnt habe, müsse im sri-lankischen Kontext gesehen werden, wonach tamilische Asylsuchende auch ohne weitere Angaben mit zivilen Behördenmitarbeitenden normalerweise jene vom CID meinen. Sodann spreche nicht gegen seine Glaubhaftigkeit, das er auf die ergänzende Frage zu Problemen wegen seines Bruders in der BzP mit nein antwortete. Immerhin habe er diese kurz zuvor in freier Schilderung dargelegt und sich mit der Verneinung demnach auf zusätzliche Probleme bezogen. Die Behelligungen seines Vaters nach seiner Ausreise seien auch nicht als nachgeschoben zu erachten, zumal er davon erst nach der BzP durch seine Schwester erfahren habe und sie folglich erst in der Anhörung habe geltend machen können.

Bereits mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten und erst recht mit den nun auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismitteln könne er überdies hinreichend belegen, dass ihm aufgrund der LTTE-Verbindungen seiner Schwester und seines Bruders eine Reflexverfolgung gedroht habe oder er zumindest in Zukunft mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse. Jedenfalls erhöhten die Dokumente die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den LTTE-Verbindungen. In Bezug auf seinen Bruder ergebe sich insgesamt ein neuer Sachverhalt. So sei Letzterer nach O._______ geflüchtet und dort als Flüchtling anerkannt worden (Beilage 10). Aus der schriftlichen Zeugenaussage einer bekannten Person von O._______ mit tamilischen Wurzeln im Asylverfahren in O._______ gehe zudem hervor, dass sie den Bruder kurz vor Kriegsende in Sri Lanka getroffen und ihn als Vizeleiter des Bildungsinstituts der LTTE interviewt habe (Beilagen 11 und 12). Damit werde die Wichtigkeit des Bruders herausgehoben. Es werde versucht, weitere Unterlagen aus dem Asylverfahren des Bruders einzureichen. Im Kontext von Sri Lanka müsse bei der nunmehr belegten Flucht des Bruders aus der Haft davon ausgegangen werden, dass - wie im konkreten Fall geschildert - die Verwandten aufgesucht und verhört würden sowie, dass die Behörden dabei nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckten. Weiter könnten die behördlichen Behelligungen der Familie, nachdem er selbst ausgereist sei, mit den eingereichten Fotografien belegt werden, welche den Vater in Haft beziehungsweise zusammen mit dem vorsprechenden sri-lankischen Polizisten zeigten (Beilage 13).

Das SEM habe des Weiteren trotz entsprechender Ankündigung keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Es sei anzunehmen, dass er wegen der früheren Internierung und behördlichen Registrierung auf einer sogenannten Stop-List vermerkt sei. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die weiteren individuell vorliegenden Risikofaktoren (junger Mann aus dem Vanni-Gebiet, LTTE-Verbindung der Geschwister, Internierung, Befragung und Registrierung durch sri-lankische Armee, später Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft oder zumindest der Verbindung mit der Flucht des Bruders). Weiter sei die Vorinstanz nicht auf seine Kriegsnarben eingegangen oder auf den Umstand, dass er Zeuge von diversen Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka geworden sei (Bombardierung der tamilischen Zivilbevölkerung am Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009, Inhaftierung und Verschwinden seines Bruders durch die Behörden ohne Gerichtsverfahren und Mitteilung an die Familienangehörigen, Enteignung der Familie im Kontext der ethnischen Vertreibung von tamilischen Personen durch sri-lankische Regierung aus dem Norden). Die Enteignung sowie die Bemühungen der Familie, diese anzuprangern und zu dokumentieren, würden mit weiteren Dokumenten belegt (Beilage 9 der Beschwerde). Wie sich insbesondere aus Länderberichten, Zeitungsartikeln und gleich gelagerten Beschwerdeverfahren ergebe, müsse er darüber hinaus als abgelehnter Asylsuchender in der Folge der zu erwartenden Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen (Verhöre bei Ankunft, weiterführende Ermittlungen, Pflicht, sich gegenüber Behörden zur Verfügung zu halten). Überdies seien die vorerwähnte aktuelle familiäre Situation und die exilpolitischen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Bezüglich Letzterer merkte er schliesslich an, er habe an Demonstrationen in Genf teilgenommen und sei an der Erstellung sowie Verbreitung von Videos zum jährlichen Heldengedenktag der LTTE über seinen eigenen
Youtube-Kanal beteiligt, was sich aus weiteren Beilagen (14 bis 16 der Beschwerde) ergebe. Er bemühe sich um weitere Fotografien sowie von ihm erstellte und anschliessend veröffentliche Videobeiträge. Aufgrund der in seinem Fall einschlägigen Risikofaktoren sei davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, die LTTE wieder aufleben zu lassen. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen.

5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im sri-lankischen Kontext komme dem Zeitpunkt der Ausreise der betroffenen Personen zentrale Bedeutung zu, wobei als Stichtag der 1. Januar 2015 gelte, seitdem die aktuelle Regierung an der Macht sei. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Aufenthalt der Familie ab Mai 2009 in verschiedenen Camps der sri-lankischen Armee, früherer Wohnsitz direkt neben Einrichtung der LTTE, seine Befragung durch die Armee zu seinen LTTE-Verbindungen, Kenntnis der Behörden von der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders, behördliche Erlaubnis, zu Verwandten zu gehen und ab September 2010 wieder an angestammten Wohnort zurückzukehren) sowie angesichts der rigorosen Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegen ein Wiederaufflammen tamilischer Autonomiebestrebungen seit Kriegsende sei davon auszugehen, dass er eingehend gescreent worden sei. Anknüpfend an die Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Schwierigkeiten im Juli 2014, an denen festgehalten werde, sei der Beschwerdeführer in den fünfeinhalb Jahren bis zur Ausreise Ende 2014 demnach nicht mehr behelligt worden. Selbst wenn die späteren Vorkommnisse glaubhaft wären, seien sie mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevant zu erachten, handle es sich doch um Aufenthaltsabklärungen zum Verbleib des aus der Haft entwichenen Bruders. Dies sei auch hinsichtlich der Befragung und Festnahme des Vaters anzunehmen. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer zudem angesichts seiner Narben einer LTTE-Verbindung verdächtigt, wäre er wohl nicht nur befragt, sondern mitgenommen worden. Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement verwies die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und merkte inhaltlich an, Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das mit den eingereichten Fotografien belegte Mitführen von Flaggen lösten kein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates aus. Dies gelte auch für die Youtube-Videos, auf denen er erkennbar sei und namentlich erwähnt werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden angesichts ihres gut aufgestellten Nachrichtendienstes in der Lage seien, blosse Mitläufer von Personen zu unterscheiden, welche eine ernsthafte Gefahr für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus darstellen könnten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise am Flughafen überprüft, befragt, allenfalls mit einem Verfahren wegen illegaler Ausreise belegt oder nach Ankunft am Wohnort aufgesucht und befragt werde. Auch seien vertiefte Abklärungen bei Verdacht auf Straftaten oder bei Treffern in Listen von gesuchten Personen Verhaftungen und
Gerichtsverfahren möglich. Dabei handle es sich aber insgesamt um ein standardisiertes Verfahren, welches grundsätzlich keine Asylrelevanz begründe.

5.4 In seiner Replik kritisierte der Beschwerdeführer zunächst den von der Vorinstanz gesetzten Stichtag, nach dem später geflüchtete Personen einem geringeren Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr ausgesetzt seien, als willkürlich und die aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka als unzureichend. Im Weiteren äusserte er sich umfassend - unter Verweis auf zahlreiche Länderberichte und Artikel (Beilagen 23 bis 32 der Replik) - zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Zudem bekräftigte er seine Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beurteilung der Risikofaktoren durch das SEM. Dieses verkenne, dass die Risikofaktoren kumulativ zu betrachten seien und dass die sri-lankischen Behörden in der Verfolgung von Personen häufig Willkür walten liessen. Mithin sei nicht unwahrscheinlich, dass er bei der Befragung durch die Behördenmitarbeitenden trotz seiner Kriegsnarben nicht mitgenommen worden sei. Nicht zuletzt spiele das SEM die belegten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht herunter, wenn sie ihn lediglich als Mitläufer bezeichne. Für die Ausführungen im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen.

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung in Sri Lanka nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bis zu den Vorfällen im Sommer 2014 grundsätzlich nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen Ausführungen seinerseits als glaubhaft. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überzeugend und mit diversen Beweismitteln untermauert darlegen konnte, dass sich seine Schwester 2006 als Soldatin der Fraueneinheit der LTTE anschloss und infolge von Kampfhandlungen starb, ebenso, dass sein Bruder ab 2006 als Lehrer in der Bildungseinrichtung der LTTE arbeitete. Die Zeugenaussage von P._______ aus dem Asylverfahren des Bruders in O._______ legt zudem nahe, dass Letzterer eine besondere Stellung in der Bildungseinrichtung innehatte. Auch das frühere niederschwellige Engagement der Familie für die LTTE (Essensversorgung) vermochte der Beschwerdeführer nicht zuletzt mit Hinweis auf die unmittelbare Nähe ihres Wohnhauses zu einem LTTE-Gefängnis glaubhaft zu schildern. Weiter schilderte er lebensnah die Flucht, das Bombardement auf ihre Unterkunft und die dabei erlittenen Verletzungen. Dies gilt auch für die Angaben zur anschliessenden Internierung in einem Lager der sri-lankischen Armee, zur Triage der festgehaltenen Personen, der Befragung zu allfälligen LTTE-Aktivitäten und Registrierung, welche der Beschwerdeführer konsistent und ohne eine Tendenz zur Übertreibung machte (seine Familie wurde der Gruppe zu geordnet, die nicht unmittelbar in LTTE-Aktivitäten involviert waren, und in ein Lager für diese Gruppe verlegt; er selbst sei als Minderjähriger nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen und habe sich nicht für die LTTE engagiert). Hinzukommt, dass sich die Darstellung mit öffentlichen Berichten zur damaligen Situation und zum Vorgehen der sri-lankischen Armee in den von der LTTE eroberten Gebieten im Norden Sri Lankas kurz nach Ende des Bürgerkrieges ohne weiteres deckt. Sodann überzeugen die unter Berücksichtigung seiner geringen Kenntnis vom Hörensagen der Eltern durchaus substantiierten Schilderungen zur Befragung und dem Verschwinden des Bruders sowie den fortgesetzten Bemühungen der Familie um Informationen über seinen Verbleib. Mit diesen Angaben ist auch davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Bruders für die LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt war. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer plausibel und wiederum ohne den Anschein, die Situation der Familie zu dramatisieren, zu ihrer Entlassung aus dem Lager unter der Auflage der Meldung bei Ausreise und ihrem weiteren Aufenthalt zunächst bei Verwandten und dann an ihrem angestammten Wohnort aus. Schliesslich erweisen sich die Schilderungen zu den Problemen mit den Behörden infolge der Grundstücksenteignung und den Bemühungen
der Familie zur Rückübertragung als konsistent und im Kontext der damaligen Situation im Vanni-Gebiet als nachvollziehbar. Noch dazu konnte er diese ebenso mit Fotos und weiteren Dokumenten untermauern.

6.3 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheinen auch die Ereignisse im Sommer 2014 im Grundsatz als nachvollziehbar. Zwar weisen seine Ausführungen - wie von der Vorinstanz moniert - gewisse Widersprüche auf, etwa zur Anzahl der anwesenden Personen und ihrem institutionellen Hintergrund, zu den Umständen, aufgrund derer sie von dem Beschwerdeführer wieder abliessen, oder zu seinem Aufenthaltsort beim zweiten Besuch dieser Personen. Es kann also nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Behelligungen zu diesem Zeitpunkt übertrieben darzustellen.

Der Beschwerdeführer legte aber den Grund für das Auftauchen der Armee- und CID-Angehörigen - die Flucht des verschwundenen Bruders aus der Haft - plausibel dar. Die Einwände der Vorinstanz gegen Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Bruder sind dabei zurückzuweisen. Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass der Protokolleintrag, auf welchen sich das SEM dabei stützt, angesichts der vorhergehenden Ausführungen nicht dahingehend verstanden werden kann, der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Probleme wegen des Bruders bekommen (vgl. A3 Ziff. 7.01 und 7.03). Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen konnte zudem bewiesen werden, dass der Bruder tatsächlich aus Sri Lanka entkam und in O._______ als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, womit die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht des Bruders aus der Haft zusätzlich untermauert werden. Mit Blick auf die damalige Lage im Vanni-Gebiet erscheint es als durchaus schlüssig, dass sich die Behörden nach der Flucht des Bruders zunächst bei der Familie nach dessen Aufenthalt erkundigten und, dass sie Druck auf die Familie des Beschwerdeführers auszuüben suchten, nachdem diese keine Auskunft geben konnte. Eine abschliessende Prüfung der Ereignisse im Sommer 2014 kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben, da selbst bei Wahrunterstellung, nicht von genügend intensiven Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden kann (vgl. E. 6.4).

6.4 Weder die vom Beschwerdeführer geschilderte Befragungen noch eine möglicherweise später erfolgte Suche nach ihm erreichen eine Intensität, aufgrund dessen er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten musste. Dass der Beschwerdeführer angesichts der Vorwürfe einer LTTE-Verbindung aufgrund seiner Narben und der Drohung, sie würden ihn beim nächsten Mal festnehmen, subjektiv eine erhebliche Gefährdung durch staatliche Bedienstete fürchtete, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die geltend gemachten Probleme und Befürchtungen sind nämlich objektiv im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Bruder zu sehen, welcher als flüchtig galt und dessen Aufenthalt die Behörden bei der Familie vermuteten. Offensichtlich versuchten sie danach Druck auf sie auszuüben, einen Flüchtigen den Behörden zu übergeben, ohne die Familie selbst ins Visier zu nehmen. Auch aus den geltend gemachten Behelligungen der Eltern nach seiner Ausreise kann nicht geschlossen werden, dass er eine asylrelevante Gefährdung zu gegenwärtigen gehabt hätte, zumal diese ihrerseits kein asylrelevantes Ausmass erreichten.

6.5 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

7.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

7.1 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und2009/28 E. 7.1).

7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

Gemäss Erwägung 8.5.6 des Urteils E-1866/2015 fallen die Bejahung von sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.

7.3 Nach vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne dieser Praxis ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Den Behörden ist bekannt, dass mit seiner im Krieg getöteten Schwester und seinem bei der Bildungseinrichtung der LTTE tätigen Bruder gleich mehrere Mitglieder seiner Familie aktive Mitglieder der LTTE waren. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer während der letzten Kriegstage in der Kernzone der damaligen Kampfhandlungen auf und wurde durch Bombardements der sri-lankischen Armee verletzt, wovon heute noch Narben zeugen. Bei Kriegsende wurde die Familie in einem Lager der sri-lankischen Armee interniert und registriert. Schliessich wurde sie zwar freigelassen und durfte später an ihren ursprünglichen Wohnort im Vanni-Gebiet zurückkehren. Der Bruder wurde nach seiner Befragung aber nicht mehr freigelassen und verschwand über mehrere Jahre, ohne dass die Familie etwas über seinen Verbleib in Erfahrung bringen konnte. Sodann wohnte die Familie früher in unmittelbarer Nähe zu einem LTTE-Gefängnis und leistete kleinere Unterstützungstätigkeiten in Form der Essensversorgung für die LTTE. Mit Blick auf diese Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Familie und mit ihm der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE registriert ist. Sodann weist er gemäss Aktenlage gut sichtbare Narben auf, welche ihn als aktiven Kriegsteilnehmer erscheinen lassen, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren glaubhaft von einer aktiven Kriegsteilnahme distanziert hat. Weiter war die Familie bei den Behörden auch bekannt, weil sie sich wiederholt bei ihnen nach dem Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers erkundigte und sich gegen die Enteignung des Grundstücks gegenüber den Behörden zur Wehr setzte. Hinzu kommt, dass er illegal ausgereist ist und auch vor diesem Hintergrund einer Befragung bei Rückkehr ausgesetzt würde. Schliesslich sind seine mit entsprechenden Fotos sowie einem Video-Screenshot belegten exilpolitischen Aktivitäten, noch dazu in einem Zentrum der tamilischen Diaspora, zu berücksichtigen, welche ihn zwar nicht als besonders exponierte Person erscheinen lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Videoaktivitäten über seinen Youtube-Kanal ist aber durchaus möglich, dass er den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass der Bruder, der offenbar keine unbedeutende Stellung in den Strukturen der LTTE innehatte, sich ins Ausland flüchten konnte und in O._______ als anerkannter Flüchtling lebt. Diesem wird zweifellos eine politische und regimekritische Haltung unterstellt. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch von einem Kontakt zwischen den Geschwistern ausgehen.

Der Beschwerdeführer verfügt damit kumuliert betrachtet über Merkmale, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu befördern. Gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 läuft er danach erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Auf die weiteren Vorbringen, inwieweit er als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen einen weiteren Risikofaktor erfüllt, braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden, zumal wesentliche, diesbezüglich geltend gemachte Aspekte (Bombardement, Internierung, Verschwinden des Bruders, Enteignung) bereits in oben stehenden Erwägungen in Bezug genommen wurden. Dem Beschwerdeführer steht schliesslich keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat.

7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus.

8.

8.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2016 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Bekanntgabe der Entscheidpersonen berechtigt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln.

10.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 500.- festzulegen. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 einverlangte und vom Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der danach verbleibende Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

10.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'600.-, dem Beschwerdeführer von der Vor-instanz als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Der in Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der danach verbleibende Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-187/2017
Date : 12. August 2019
Published : 20. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1  33
AsylG: 2  3  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3  7  8  9  14
VwVG: 12  29  32  48  49  52  57  61  63  64
BGE-register
132-II-342
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • accused • addiction • adult • advance on costs • air warfare • airport • analysis • answer to appeal • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • audio visual media • authenticity • authorization • behavior • birth certificate • brother and sister • calculation • cantonal administration • certificate of death • certification • clarification • communication • composition of the agency • cooperation obligation • copy • core zone • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • danger • day • death • decision • declaration • degree of proof • departure • deportation • dimensions of the building • dismissal • document • documentation • doubt • drawee • drawn • duty to give information • enclosure • entry • ethnic • evaluation • event • evidence • ex officio • execution • extent • false statement • family • father • faulty opening • federal administrational court • federal court • file • finding of facts by the court • fixed day • flight • foreseeability • form and content • fribourg • hamlet • home country • identification paper • illegal departure • information • inscription • intelligence service • internal medicine • international organization • invitation • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lawyer • leaving do • legal certainty • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • man • material point • meeting • member of the armed forces • membership • military defense • misstatement • month • national territory • nationality • non-refoulement • notification of judgment • nullity • number • original • painter • parental • pension plan • person concerned • photography • place of origin • position • preliminary acceptance • president • pressure • protective measures • publishing • question • race • record • refugee • region • relationship • reprimand • request to an authority • residence • residential building • rice • right to be heard • right to review • signature • simplified proof • sojourn grant • sri lanka • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • survivor • suspicion • swiss citizenship • term of imprisonment • threat • time limit • tractor • victim • weight • wine • witness
BVGE
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BVGer
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