Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-943/2017

Urteil vom 12. Juni 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

Parteien vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Stegmattstrasse 9, 4562 Biberist,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1983) ist ein aus Syrien stammender Kurde. Am 6. April 2010 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl (Akten der Vorinstanz N [...] [SEM-act.] A1/10 S. 7 Ziff. 17 und 20). Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (SEM-act. A15/9). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/29013 vom 28. Februar 2014 abgewiesen (SEM-act. A24/17).

B.
Am 16. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals bei der Vorinstanz die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit (SEM-act. C1/3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte das SEM das Gesuch ab (SEM-act. C 5/6).

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und brachte zur Begründung vor, er sei Anjab aus Syrien. Als solcher würde ihn der syrische Staat bis heute nicht als seinen Angehörigen betrachten. Ausserdem seien ein Bruder und ein Cousin als Staatenlose anerkannt worden. Er müsste, um die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten, nach Syrien reisen, was er aber ablehne (SEM-act. C6/3).

In einem Schreiben vom 14. Dezember 2016 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer damit, dass er gemäss der von ihm eingereichten Zivilstandsurkunde in Syrien eingebürgert sei. Er habe zudem die Möglichkeit, über seine Mutter die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Angesichts dieser Erkenntnisse sei sein Gesuch aussichtslos (SEM-act. C7/1). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit einer Eingabe vom 3. Januar 2017 folgendermassen: Er sei Anjab und habe keine "syrische Identität". Seine Mutter sei "in den türkischen Akten" noch ledig. Die türkische Botschaft habe sich geweigert, Informationen über seine Mutter herauszugeben (SEM-act. C8/3).

D.
Am 11. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. C9/6).

E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung erheben und deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen. Eventualiter liess er um Aufhebung der Verfügung und Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er Einsicht in sämtliche Akten und Gewährung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung bzw. eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurde dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung stattgegeben (BVGer-act. 3).

G.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzen (BVGer-act. 4).

H.
Am 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (BVGer-act. 6).

I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

J.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 10. Mai 2017 an seinen Rechtsbegehren festhalten und reichte ein an die türkische Botschaft in Bern gerichtetes Schreiben, datiert vom 9. Mai 2017, zu den Akten (BVGer-act. 9).

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff . VGG).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).

Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, das SEM habe nicht dargelegt, wie er die türkische oder die syrische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, unbehelflich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem Heimatland als Ajanib (Sog. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) und sei daher staatenlos.

4.2 Dagegen hielt die Vorinstanz fest, die Mutter des Beschwerdeführers sei türkische Staatsangehörige. Gemäss dem türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, Art. 7, sei ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren werde, türkischer Staatsangehöriger (Absatz 1). Weiter sei ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit und eines ausländischen Vaters ausserhalb der Ehe geboren werde, türkischer Staatsangehöriger (Absatz 2). Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit über seine Mutter entweder bereits besitze oder aber beantragen könne. Ob die Ehe seiner Eltern in der Türkei registriert sei oder nicht, sei dabei nicht von Belang.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Zivilstandsregister habe er zudem die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Er sei "Arab. Syrer" gemäss Dekret Nr. 49 des Jahres 2011. Diese Information sei auch dem Eheschein, welchen die Ehefrau anlässlich ihres Asylverfahrens zu den Akten gereicht habe, zu entnehmen. Unter der Rubrik Nationalität werde der Beschwerdeführer als "Arabischer Syrer" aufgeführt.

4.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, die türkischen Behörden hätten keine aktuellen Angaben betreffend seine Mutter. Sie sei "dort" als ledig eingetragen. Seine Mutter sei schon immer in Syrien wohnhaft gewesen und besitze weder eine türkische Identitätskarte noch einen türkischen Reisepass. Es sei ihr zudem aufgrund der kriegerischen Lage in Syrien nicht möglich in die Türkei zu reisen. Er habe mehrfach bei der türkischen Botschaft in Bern angefragt, ob und wie er die türkische Staatsangehörigkeit erlangen könne. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, seine Mutter müsse persönlich mit ihm zusammen in der Botschaft erscheinen. Weil seine Mutter nicht ausreisen könne, sei es ihm nicht möglich, die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Seine Mutter habe einen Cousin väterlicherseits geheiratet, der bereits in Nordsyrien gelebt habe. Die nur traditionell als Imamehe geschlossene Verbindung sei nie in den türkischen Zivilstandsregistern erfasst worden. Somit sei auch seine Geburt nie in den türkischen Registern erfasst worden und den türkischen Behörden nicht bekannt. Da er nicht in den Registern der türkischen Behörden eingetragen sei, sei es ihm unmöglich, die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen.

Es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Syrien zu reisen. Das SEM verkenne, dass der Auszug aus dem Zivilstandregister und der Eheschein zahlreiche Fehler beinhalten würden. So fehle bei beiden Dokumenten die syrische Nationalitäts-Nr.. Weiter spreche gegen die Echtheit des Auszugs aus dem Zivilstandsregister, dass das Dokument unüblicherweise von Hand geschrieben sei, der Stempel vom Dorfvorsteher der Provinz Al Hassaka stamme und ein Dorfvorsteher nicht beim syrischen Staat angestellt sei. Ausserdem stehe im Auszug, dass er ledig sei, er habe jedoch vor Ausstellung des Dokuments geheiratet.

5.
5.1 Die türkische Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers ist unbestritten.

5.2 Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 lautet folgendermassen:

(1) Ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.

(2) Ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit und eines ausländischen Vaters ausserhalb der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.

5.3 Demzufolge kann der Beschwerdeführer als Sohn einer türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es unerheblich, ob die Mutter des Kindes ledig oder verheiratet ist. Auch wenn er in den türkischen Registern nicht registriert sein sollte, kann er mittels einer Geburtsurkunde nachweisen, dass er der Sohn einer türkischen Staatsangehörigen ist.

6.
6.1. Zu klären bleibt somit, ob der Beschwerdeführer mit seinen Versuchen, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, alles ihm Zumutbare unternommen und die Türkei ihm aus unzureichenden Gründen die Wiedereinbürgerung verwehrt hat. Die Anforderungen an das Zumutbare sind angesichts des oben zu Sinn und Zweck des Abkommens Ausgeführten hoch anzusetzen. Es müssen alle Schritte, die nach der nationalen Rechtslage zur Wiedererlangung notwendig sind und die als zumutbar angesehen werden können, unternommen worden sein (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.4 und 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2).

6.2 Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte können nicht als genügend angesehen werden, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Zwar werden in der Beschwerdeschrift mehrere Kontakte des Beschwerdeführers mit der türkischen Botschaft in Bern geltend gemacht. Dort habe man ihm lediglich mitgeteilt, seine Mutter müsse persönlich mit ihm zusammen in der Botschaft erscheinen. Weil die Mutter nicht ausreisen könne, sei es ihm unmöglich die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die geltend gemachten Kontakte sowie die Ausführungen der türkischen Botschaft wurden jedoch nicht nachgewiesen.

Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben an die türkische Botschaft in Bern datiert vom 9. Mai 2017. In der Replik vom 10. Mai 2017 wurde eine Kopie der Quittung, aus welcher hervorgehe, dass das Schreiben an die türkische Botschaft versandt worden sei, als Beweismittel aufgeführt. Diese Quittung war der Eingabe jedoch nicht beigelegt worden. Dennoch würde ein einziges Schreiben für einen Nachweis, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, nicht genügen.

Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er offenbar keine weiteren Bemühungen unternommen und nicht bei den türkischen Behörden nachgehakt hat. Letzteres wäre aber notwendig, um davon ausgehen zu können, die türkischen Behörden würden ihm - in Abweichung von der klaren nationalen Gesetzgebung - die Einbürgerung kategorisch verweigern. Ohne den Nachweis weiterer und intensiver Bemühungen seitens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, der türkische Staat wäre bereit, seinen eigenen Gesetzen nachzukommen und den Beschwerdeführer einzubürgern, sofern dieser bereit ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen.

6.3 In casu kann demzufolge vorläufig offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erlangen könnte.

6.4 Aus dem Umstand, dass Verwandte (Cousin und Bruder) in der Schweiz als staatenlos anerkannt worden sind, kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, da die Situation und Gegebenheiten bei jeder Person individuell zu prüfen sind (Urteil des BVGer C-346/2010 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3).

6.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit abgelehnt.

7.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
, Art. 2
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : F-943/2017
Data : 12. giugno 2018
Pubblicato : 22. giugno 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Registro di legislazione
CC: 8
LTAF: 31  37
LTF: 42  82
PA: 2  12  13  48  49  62  63  65
TS-TAF: 1 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
2 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
Registro DTF
115-V-4 • 128-I-225 • 128-II-139 • 130-II-449 • 138-III-217
Weitere Urteile ab 2000
2C_1/2008 • 2C_36/2012 • 2C_661/2015 • 2C_763/2008
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
madre • tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • siria • matrimonio • fuori • padre • assistenza giudiziaria gratuita • spese di procedura • registro dello stato civile • casale • fattispecie • mezzo di prova • riso • tribunale federale • replica • termine • decisione • ricorso al tribunale amministrativo federale • certificato di matrimonio
... Tutti
BVGE
2014/5 • 2014/1
BVGer
C-346/2010 • F-943/2017