Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6018/2015
Urteil vom 12. Mai 2017
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
A._______,
Parteien vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Gegenstand
Verfügung vom 31. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (...) geborene, verwitwete Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Mutter von B._______ (geb. [...]) und wohnhaft in C._______ (F), ist gelernte Schneiderin, arbeitete laut Arbeitgeberauskunft von Januar 1988 bis zur krankheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2011 mit einem Pensum von 65 % als Hausdienstangestellte im Pflegeheim (.../BS) und entrichtete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Januar 1994 bis November 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 13.11.2015; nachfolgend: act.] act. 37, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 1, S. 1 - 6; act. 9, S. 2; act. 10, S. 3; act. 13, S. 2; act. 69, S. 2).
A.b Aufgrund ihrer Knie- und Rückenbeschwerden (Gonarthrose am rechten Knie sowie Diskopathie L5/S1) meldete sich die Versicherte am 7. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle; Posteingang: 3. September 2009) zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 - 11). Die IV-Stelle führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, indem sie die Arbeitgeberin um detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis ersuchte, Arztberichte beizog und ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine persönliche Untersuchung der Versicherten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer alternativen Verweistätigkeit ersuchte (act. 9, S. 1 - 26; act. 11 - 18).
A.c Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Versicherten vom 19. Januar 2010 hielt RAD-Ärztin Dr. med. D._______ als Diagnosen einen Status nach Operation mit Einsatz einer Knie-Totalprothese rechts vom 29. Januar 2009 bei Valgusgonarthrose mit postoperativem Flexionsdefizit, eine Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., S. 1816), eine Uncarthrose und eine ventrale spondylophytäre Ausziehung an der Halswirbelsäule sowie eine Spondylarthrose an der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusion (L5/S1) fest. In ihrer Leistungsfähigkeitsbeurteilung kam sie zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung des gesamten Schmerzsyndroms, des Flexionsdefizits beim rechten Knie sowie der vorbestehenden Diagnosen - im Zeitpunkt ihrer Untersuchung für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, während eine optimal angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (act. 23, S. 1 - 4).
A.d Der von der IV-Stelle mit der Abklärung beauftragte Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit rheumatologischem Gutachten vom 6. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks vom 3. Juni 2005, einen Status nach Arthroplastik beim rechten Kniegelenk (Totalprothese 01/2009), eine Rhizarthrose (links ausgeprägter als rechts) mit Arthrosplastik des Daumengelenks links am 25. Februar 2010, pathomorphologische Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen, Spondylosen und Unkarthrosen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich sowie eine generalisierte Fibromyalgie fest. In seiner Leistungsbeurteilung kam er zum Schluss, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr zumutbar sei; in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei ihr demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von 50 % zu attestieren (act. 69, S. 1 - 20).
A.e Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung per 1. März 2010 eine ganze und ab 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (act. 78). Am 26. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten allerdings mit, dass sich die dem Vorbescheid zugrunde gelegte Bemessungsmethode (allgemeiner Einkommensvergleich) gestützt auf eine interne Qualitätskontrolle als falsch erwiesen habe, weshalb umgehend weitere Abklärungen in die Wege geleitet würden (act. 79).
A.f Im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort ermittelte die IV-Stelle mit Bericht vom 15. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil 35 %) eine Einschränkung von 21 % (act. 86, S. 1 - 7).
A.g Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Invaliditätsgrad: 33 %; act. 91, S. 1 - 4).
A.h Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (act. 98, S. 1 - 3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen beigelegten Arztbericht vom 29. November 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Posteingang: 3. Januar 2014; act. 99, S. 1 - 4).
B.b Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten, welches am 29. September 2014 erstattet wurde (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten; act. 116, S. 1 - 29 ff.). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung mit einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % überwiege. Der Schmerzproblematik werde im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Angstsymptomatik genügend Rechnung getragen.
B.c RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt mit abschliessender Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen sei, da dieses umfassend sei. Überdies finde eine Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar (act. 119).
B.d Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 120, S. 1 - 3).
B.e Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers européens (nachfolgend: Vertreter), mit Eingabe vom 9. März 2015 Einwand und kündigte darin die Nachreichung weiterer Akten an (act. 121).
B.f Mit Eingabe ihres Vertreters vom 13. März 2015 liess die Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte zukommen (act. 123, S. 1 - 9).
B.g Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und lehnte das Leistungsbegehren erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die von ihr veranlassten spezialärztlichen Untersuchungen hätten keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Die Prüfung der von ihr mit Einwand vom 13. März 2015 nachgereichten medizinischen Akten durch ihren RAD habe ergeben, dass dieser auch unter Berücksichtigung der neuen Berichte an seiner bisherigen Einschätzung festhalte (act. 128).
C.
C.a Mit Eingabe ihres Vertreters vom 10. August 2015 (Posteingang: 21. August 2015) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IVSTA und teilte ihr mit, dass sie mit den in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 gezogenen Schlussfolgerungen nicht einverstanden sei (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 25.11.2015 [nachfolgend: IVST-act.] 18). Nachdem sie von der IVSTA auf die Rechtsmittelbelehrung und die Vorgehensweise bei einer Anfechtung der Verfügung hingewiesen worden war (IVST-act. 19), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 18. September 2015 (Poststempel: 23.09.2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die der Beschwerde beigefügten Arztberichte, welche eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes belegen würden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. November 2015 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. November 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt die IV-Stelle im Wesentlichen vor, das von ihr veranlasste bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ vom 29. September 2014 sei vollumfänglich beweiskräftig, sodass im Ergebnis von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei. Mit den im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten würden keine neuen Befunde geltend gemacht, welche geeignet wären, das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen (BVGer act. 3 samt Beilagen).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 26. Januar 2016 einerseits eine Replik samt entsprechenden Beweismitteln einzureichen (Ziff. 2); anderseits ersuchte er die Beschwerdeführerin um Erläuterung der Frage, inwiefern aus ihrer Eingabe vom 10. August 2015 an die Vorinstanz hervorgehe, dass es sich um eine Beschwerdeschrift handle (BVGer act. 4).
C.d Mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in ihrem Schreiben vom 10. August 2015 ihr fehlendes Einverständnis mit der angefochtenen Verfügung deutlich mit den Worten "nous ne sommes pas d'accord" mitgeteilt habe, weshalb eine Beschwerdeschrift vorliege (BVGer act. 6 samt Beilagen).
C.e Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. November 2015 auf eine Duplik (BVGer act. 10 samt Beilage).
C.f Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 3. März 2016 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 11).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 12).
C.h Mit Eingabe vom 26. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert einen Arztbericht vom 9. März 2016 zukommen (BVGer act. 14 samt Beilage).
C.i Mit Eingabe ihres Vertreters vom 24. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut unaufgefordert Stellung und reichte weitere Akten ein (BVGer act. 16 samt Beilagen).
C.j Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Vertreters vom 1. Dezember 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Operationsbericht vom 20. September 2016 (BVGer act. 18 samt Beilage).
C.k Der Instruktionsrichter liess der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 1. Dezember 2016 samt Operationsbericht zukommen und forderte diese überdies auf, bis zum 6. Januar 2017 zur Frage Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Einsatz einer Totalprothese des linken Knies zu einer Änderung des Gesundheitszustandes führe (BVGer act. 19).
C.l Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Dezember 2016 samt einer Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. Dezember 2016 und weiteren Berichten (BVGer act. 20 samt Beilagen).
C.m Innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 7. Februar 2017 Stellung und reichte wiederum weitere neue Berichte ein (BVGer act. 22 samt Beilagen).
C.n Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnamen - ab (BVGer act. 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. |
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1 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. |
2 | Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |
1.3 Beantragt die Beschwerdeführerin - wie hier - sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, so ist ein zusätzlicher Antrag zu einem neuen Entscheid in der Sache nicht zwingend notwendig. Unter Umständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizugs der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Besonders bei nicht anwaltlicher Vertretung dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 45 ff.).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung genügt die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 10. August 2015 (IVST-act. 18), zusammen mit der ergänzenden Begründung vom 11. Januar 2016 (BVGer act. 6), den Mindestanforderungen hinsichtlich Begründung und Anträgen.
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde vom 10. August 2015 (Posteingang: 21. August 2015) einzutreten (Art. 60

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 31. Juli 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine nach dem 31. Juli 2015 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche grundsätzlich nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle vorzubringen ist (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
Nachdem die Streitsache - wie nachfolgend darzulegen ist - zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese indes die nachträglich eingereichten Berichte, zusammen mit dem neuen Gutachten (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2, 6 und 8.4), zu berücksichtigen haben.
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig (act. 9, S. 1 - 7) und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Neuanmeldung, in C._______ (F), wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der unter anderem auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Stadt zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 in Frankreich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 in Kraft standen.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
|
1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |
Laut IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin von Anfang 1994 bis November 2009 Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 37, S. 2 f.); sie erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.6.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
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1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
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1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
4.7 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komborbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch Jörg Jeger, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
4.8 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtsprechung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien. Auch nach dieser Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als überwindbares Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die depressive Erkrankung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung, wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomatisches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Erkrankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkrankung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild, anzusehen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.).
Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu beispielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Beschwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Arten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt veranschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
4.9 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. E._______ mit rheumatologischem Gutachten vom 6. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks vom 3. Juni 2005, einen Status nach Arthroplastik beim rechten Kniegelenk (Totalprothese 01/2009), eine Rhizarthrose (links ausgeprägter als rechts) sowie pathomorphologische Veränderungen im Sinne von Osteochondrose, Spondylosen und Unkarthrosen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach Hysterektomie (1992), einen Status nach zweimaligem Rehaaufenthalt (bisher ohne besonderen Erfolg; dritter Rehaaufenthalt im April 2012 vorgesehen) sowie eine morbide Adipositas (BMI 41.5) an. Ferner hielt er fest, dass auf der psychisch-geistigen Ebene zunächst kein besonderer Befund festzustellen gewesen sei. Bei der demonstrierten Beschwerdesymptomatik und in ihrer Behinderung sei eine Verdeutlichungstendenz festzustellen. Im Zusammenhang mit dem rechten Knie sei auf die im Jahr 2005 nach einer Arthroskopie entstandene Algodystrophie sowie auf die Entwicklung einer generalisierten Fibromyalgie, was wiederum auf eine gewisse psychische Instabilität hindeute, hinzuweisen ("unverbindliche Aussage!"). Bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin habe sich ein ausgeprägtes Streck- und Beugedefizit ergeben. Im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe er eine mässige Zunahme der Osteochondrose, Spondylose und vor allem der Unkarthrosen festgestellt. Diese Veränderung erkläre gewissermassen die allgemeinen Rückenbeschwerden beziehungsweise die Beschwerden am Achsenskelett bei fehlenden neurologischen Ausfällen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mechanisch bedingt eingeschränkt. Die Entwicklung dieser allgemeinen Schmerzsymptomatik an den peripheren Gelenken - obere und untere Extremitäten - und auch der gesamten Wirbelsäule führe dazu, dass die Beschwerdeführerin heute eine Reintegration in eine alternative Tätigkeit definitiv ablehne. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie froh, wenn sie morgens aufstehen und ihren Haushalt mit Hilfe ihrer Freundin erledigen könne. Gestützt auf diese Befunde und Diagnosen kam der Rheumatologe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2009 nicht mehr für Arbeiten mit Heben und Lagerung von Lebensmitteln oder Getränken sowie Arbeiten in gebückter Haltung, mit Treppensteigen und auch nicht Laufen auf unebenem Boden, eingesetzt werden könne. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten in kauender oder hockender Stellung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Heben schwerer
Gewichte (maximal 10 kg), bei vornehmlich sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Bein zu strecken und zu bewegen, sei der Beschwerdeführerin demgegenüber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es seien keine weiteren sonstigen oder zusätzlichen Leistungsminderungen zu berücksichtigen. Nach erfolgter Arthroplastik (am rechten Kniegelenk) vom 29. Januar 2009 sei eine Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten zu berücksichtigen; dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Infolge der Daumenoperation im Februar 2010 sei von einem Unterbruch von rund zwei Monaten auszugehen (Februar und März 2010). Somit wäre die Beschwerdeführerin ab April 2010 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen (act. 69, S. 1 - 20).
- Mit Kurzbericht vom 13. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ nach Prüfung der eingereichten Arztzeugnisse bezüglich Arbeitsunfähigkeit fest, es handle sich lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleichen objektivierbaren Befunden. Das rheumatheologische Gutachten erfülle die Anforderungen an die Beweiskraft, weshalb die neuen Unterlagen aus Sicht des RAD nicht geeignet seien, dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen (act. 95).
- Im (mit Neuanmeldung vom 3. Januar 2014 eingereichten) Arztbericht 29. November 2013 hielt der Rheumatologe, Dr. med. I._______, unter anderem ein ängstlich-depressives Syndrom ("syndrome anxyo-dépressif") fest, welches wahrscheinlich reaktiver Natur sei und für welches demnächst eine psychiatrische Beurteilung eingeholt werde (act. 99, S. 3 f.).
- Dr. med. H._______ kam mit Bericht vom 20. März 2014 zum Schluss, dass aufgrund des neu eingereichten Berichts eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht worden sei. In den bisherigen Abklärungen seien immer nur somatische Befunde angeführt und untersucht worden, während im neu eingereichten Bericht erstmals ein ängstlich-depressives Syndrom genannt werde. Dementsprechend empfehle er die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (act. 101, S. 2).
- In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2014 führte der Rheumatologe, Dr. med. F._______, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine Gonarthrose links (ICD-10 M 17.1) an. Im Weiteren führte er aus, aufgrund der Zunahme der lokalen Beschwerden im Bereich des rechten Knies sei im Jahr 2005 erstmalig eine arthroskopische Operation durchgeführt worden mit anschliessend deutlicher Schmerzverstärkung und Verdacht auf ein Chronic-Regional-Pain-Syndrom (CRPS Typ I, Algodystrophie, M. Sudeck). Dieses sei allerdings bildgebend mittels Szintigrafie nicht verifiziert worden. Eine Beschwerdelinderung habe sich in der Folge nicht ergeben. Im Jahr 2009 sei eine Knie-Totalprothese rechts bei Gonarthrose eingesetzt worden. Aufgrund der Beschwerdepersistenz speziell der Knieproblematik rechts sei alsdann im Jahr 2012 ein Wechsel der Knie-Totalprothese 2012 mit verlängertem Schaft und Führung vorgenommen worden. Es sei von einem guten postoperativen Ergebnis auszugehen, wobei die Schmerzsymptomatik allerdings weiterhin persistiert habe. Ferner bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, betont im lumbosakralen Segment bei Diskopathie und Spondylarthrosen ohne Zeichen einer Nervenkompression. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden ab C3/4 nach distal linksbetonte Unkarthrosen sowie Spondylarthrosen mit Einschränkung der Beweglichkeit. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenskelettes könnten jedoch als mässig interpretiert werden und vermöchten das Ausmass des Beschwerdebildes nicht zu erklären. Das Hauptbeschwerdebild sei ein Wide-Spread-Pain-Syndrome (Fibromyalgie) welches eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik sowie funktionelle und vegetative Beschwerden aufweise. Die medikamentösen Massnahmen mit Einnahme von Analgetika sowie die physio- und balneotherapeutischen Massnahmen hätten keinen grossen Effekt gezeigt. Mit führend in dieser Symptomatik sei eine Erschöpfung, eine verminderte Erholungsfähigkeit während des Nachtschlafes, welcher durch Schmerzen fragmentiert werde sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Aus rheumatologischer Sicht sei infolge der pathologischen Veränderungen im Bereich beider Knie eine Belastungslimitierung gegeben, wobei der Zeitpunkt ab Januar 2009 festzusetzen sei. Die angestammte Tätigkeit in der Hauswirtschaft könne lediglich in einem Pensum von maximal 40 % ausgeführt werden, und zwar verteilt auf fünf Wochentage. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend Sitzen, bestehe medizintheoretisch eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion von 20 % ergebe sich aus der ausgesprochenen Schmerzsymptomatik, dem vermehrten Erholungsbedarf bei Erschöpfungssymptomen, der
ausgeprägten muskulären Dysbalance und dem vermehrten Pausenbedarf. Dies seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus schmerzmedizinischer Sicht. Insgesamt handle es sich um eine "PÖESBONG"-Beurteilung (recte: "Päusbonog" [pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage]-Beurteilung).
Von weiteren operativen Massnahmen sei aktuell infolge der Schmerzkrankheit nur ein partieller schmerzlindernder Effekt zu erwarten. Medikamentöse Massnahmen seien gemeinsam mit der psychiatrischen Beurteilung zu fassen, wobei aus schmerzmedizinischer Sicht ein schmerzdistanzierendes Medikament mit schlaffördernder Wirkung zum Einsatz kommen sollte. Es müsse der Einsatz von Paracetamol oder Opioiden geprüft werden. Entgegen der im rheumatologischen Gutachten vom Februar 2012 vertretenen Beurteilung habe die Rhizarthrose nach seiner Meinung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal ein guter postoperativer Verlauf bestehe und kaum Beschwerden hätten objektiviert werden können. In Abweichung vom Gutachten 2012, wo die Veränderungen im Bereich des Achsenskelettes als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet worden seien, stufe er diese Diagnose als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Zur Begründung dieser abweichenden Beurteilung führte der Rheumatologe aus, dass "die Schmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie die Hauptbeschwerden darstellen und zu Übersteuerung der medizinisch theoretisch möglichen Schmerzen im Achsenskelett" führe. Die von Dr. med. E._______ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei überdies nicht mit dem von der IV-Stelle verfügten Invaliditätsgrad von 33.5 % kompatibel und stimme auch mit der aktuellen rheumatologischen Beurteilung, welche - infolge der Hauptschmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie - eine bessere Arbeitsfähigkeit attestiere (recte: nicht überein; act. 116, S. 18 f.).
Dr. med. G._______ führte im Rahmen seiner psychiatrischen Teilbegutachtung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F 32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, etwas zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Panikattacken (ICD-10 F 41.0) und eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) fest. In seiner Beurteilung hielt er überdies fest, die Beschwerdeführerin sei in gedrückter Stimmung, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht gegeben, sie zeige einen Interesseverlust, eine Freudlosigkeit, einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit und berichte auch nachvollziehbar über ein Morgentief. Die Explorandin sei bei der Untersuchung psychomotorisch gehemmt. Sie habe Insuffizienz- und Wertlosigkeitsgefühle, eine ängstlich-pessimistische Zukunftsperspektive sowie Suizidwünsche. Sie berichte auch über Schlafstörungen und über Vergesslichkeit. Bei der Untersuchung habe "grob geprüft" keine Beeinträchtigung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung festgestellt werden können. Es müsse angenommen werden, dass die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Depression zustande gekommen sei. Neben der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Angstproblematik. Sie lebe seit Jahren mit dem Gefühl und der Befürchtung, dass ein Unglück passiere. Differenzialdiagnostisch müsse bei der Beschwerdeführerin an eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung gedacht werden. In Anbetracht der multiplen Gelenksprobleme, der Osteochondrose und Spondylose sowie Unkarthrosen stufe er organische Ursachen für die Schmerzentwicklung als Hauptursache ein. Darüber hinaus führte er wörtlich Folgendes aus: "Exakt davon, vor allem was die Muskelschmerzen angeht, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung abzugrenzen, ist derart schwierig, dass der Referent auf diese Diagnose verzichtet" (act. 116, S. 26). Sicher sei aber, dass die depressive Symptomatik und Schmerzproblematik miteinander in einem "Circulus vitiosus" verbunden seien, indem die Schmerzen wie aber auch die Depression die jeweiligen Copingmechanismen beeinträchtigen würden. Aus psychiatrischer Sicht müsse in Anbetracht der Angstsymptomatik und der mittelgradigen depressiven Episode von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ungeachtet der somatischen Befunde ausgegangen werden. Diese Beeinträchtigung sei mit den reduzierten psychischen Ressourcen, der Depressivität und der Angsterkrankung zu begründen. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung sei es ihr aber ungeachtet der körperlichen Einschränkungen zumutbar,
ein Pensum von 70 % - verteilt auf je 3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags - zu bewältigen (act. 116, S. 24 ff.).
In ihrer Konsensbeurteilung kamen die beiden Spezialisten zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung mit einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % überwiege. Die fachspezifisch festgestellten Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht additiv verrechnet werden. Der Schmerzproblematik werde im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung im Zusammenhang auch mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Angstsymptomatik genügend Rechnung getragen (act. 116, S. 28 f.).
- Mit Bericht vom 4. November 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. H._______ - gestützt auf eine Würdigung des bidisziplinären Gutachtens - zum Schluss, dass die depressive Entwicklung laut den Ausführungen der Gutachter nicht gänzlich losgelöst von den somatisch empfundenen Beschwerden betrachtet werden könne; sie würden sich vielmehr gegenseitig in den Copingstrategien beeinflussen. Die Kriterien seien ausreichend und nachvollziehbar diskutiert worden; sie seien nur teilweise erfüllt. Seit der letzten Verfügung sei im Wesentlichen von gleichartigen Beschwerden auszugehen. Diese würden aber von den Gutachtern "leicht anders gewichtet" (act. 119, S. 1 - 4).
- Der Rheumatologe, Dr. med. I._______, führte mit Bericht vom 5. Dezember 2014 aus, er habe beim linken Knie eine moderate Schwellung befundet, welche er in der Folge punktiert habe (act. 123, S. 4).
- Mit Bericht vom 12. März 2015 hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. J._______, insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren depressiven Syndrom und an einer chronischen Fibromyalgie leide. Die klinische Untersuchung habe einen traurigen Gesichtsausdruck, eine depressive Stimmung, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Lustlosigkeit, eine Anhedonie (eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu zeigen; Pschyrembel, a.a.O., 103), eine Abkapselungstendenz, mehrmaliges nächtliches Erwachen, einen Angstzustand mit vielen funktionellen Beschwerden sowie kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnis und Konzentration) ergeben. Die Entwicklung sei gekennzeichnet durch eine fehlende Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es sei eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit langfristiger psychopharmakologischer Medikamenteneinnahme (Zoloft: 10 mg pro Tag) erforderlich (act. 123, S. 3).
- Dr. med. H._______ kam in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2015 zum Schluss, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. März 2015 eine subjektive Verschlechterung der psychischen Situation schildere. Beim depressiven Syndrom seien allerdings Schwankungen im Verlauf nicht ungewöhnlich. Ein Vergleich der psychopathologischen Befunde zwischen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._______ und dem Bericht des behandelnden Psychiaters zeige keine Differenzen. Die gleichen Kriterien und gleichen Zustände seien vom behandelnden Psychiater lediglich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit anders gewichtet worden. Nachdem das bidisziplinäre Gutachten formal alle Bedingungen für die Beweiskraft erfülle und die Schlussfolgerungen gut nachvollziehbar seien, könne aus Sicht des RAD am Vorbescheid festgehalten werden (act. 125, S. 2).
5.2
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung auf die dargelegten medizinischen Gutachten und Berichte. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die von der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 m.H.) vorliegend nicht erfüllt.
5.2.1 Nach der neuen Rechtsprechung zu den syndromalen Beschwerdebildern (vgl. E. 4.8 hievor) kommt der genauen Diagnosestellung gemäss Klassifikationssystem in zweifacher Hinsicht eine erhebliche Bedeutung zu. Zum einen fordert das Bundesgericht, dass sich der medizinische Gutachter strenger an den Klassifikationssystemen orientiert und in der Folge nur diejenigen Befunde, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind, für die Begründung der Leistungseinschränkung berücksichtigt. Zum andern soll auch dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung getragen werden. Diagnosestellung und - in der Folge - Invaliditätsbemessung haben folglich stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Es muss medizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 574 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch erforderlich, dass der medizinische Gutachter den fraglichen Befund plausibel einer Diagnose zuordnen kann (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1.1, E. 2.2 und E. 3.2; Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 16 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Einordnung von BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, in: HAVE 2015 S. 438 f.).
Vorliegend geht Dr. med. F._______ aus rheumatologischer Sicht von einer leistungsbeeinträchtigenden ausgesprochenen Schmerzsymptomatik (Reduktion von 20 %) aus, welche als syndromales Leiden einzustufen sei (vgl. 116, S. 19). Die Fibromyalgie weise dabei eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit funktionellen und vegetativen Beschwerden auf (act. 116, S. 18). Zwar hat der Rheumatologe die Diagnose nach ICD-10 (M 17.1; Gonartrhose) gestellt; allerdings hat er es unterlassen, sich eingehend mit den diagnoserelevanten Befunden auseinanderzusetzen. Die blosse Annahme, dass über das Fibromyalgie-Syndrom hinaus eine "generalisierte chronische Schmerzkrankheit vermutlich" diagnostiziert werden müsse (act. 116, S. 19), wird - mit Blick auf die dargelegten hohen beweisrechtlichen Anforderungen (E. 4.7 und 4.8 hievor) - dem Erfordernis der eingehenden und umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nicht gerecht. Wenn Dr. med. F._______ der Fibromyalgie in der Auflistung der Diagnosen auf der einen Seite keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zubilligt (act. 116, S. 17), auf der anderen Seite in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - unter Hinweis auf die ausgesprochene Schmerzsymptomatik und die muskuläre Dysbalance - aber dennoch eine 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 116, S. 17), so begibt er sich in einen Widerspruch, der weder durch die weiteren Aussagen im Gutachten noch durch andere ärztliche Berichte aufgelöst worden ist.
5.2.2 Nicht überzeugend ausgefallen sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von Dr. med. G._______ insoweit, als er eine Abgrenzung der Muskelschmerzen von einer somatoformen Schmerzstörung als "derart schwierig" eingestuft hat, dass er auf eine entsprechende Diagnose verzichtet hat (act. 116, S. 26). Mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung ist eine eingehende Prüfung und Diskussion über Art und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde geboten, was der psychiatrische Experte vorliegend unterlassen hat.
Die psychiatrischen Abklärungen erweisen auch insoweit als unvollständig, als sich Dr. med. G._______ - mit Ausnahme eines von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten Kurzberichts von Dr. med. J._______ (act. 116, S. 10) - nicht auf entsprechende Berichte der behandelnden Psychiaterin respektive des behandelnden Psychotherapeuten abstützen konnte, da solche seitens der IV-Stelle offenbar nicht eingeholt wurden. Der psychiatrische Gutachter musste sich unter diesen Umständen auf die pauschale Angabe beschränken, es lägen keine relevanten psychiatrischen Akten vor, welche zu kommentieren wären (act. 116, S. 27). Zur Erstattung eines aussagekräftigen psychiatrischen Gutachtens gehören indes zwingend aktuell verfasste IV-Arztberichte des behandelnden Psychiaters respektive des behandelnden Psychotherapeuten (vgl. dazu Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten [nachfolgend: Qualitätsleitlinien] - Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 2016 S. 435 ff., insbesondere S. 448). Als Folge dieses Mangels konnte der psychiatrische Gutachter auch keine Analyse des Verlaufs der bisherigen Behandlungen vornehmen; diese ist indes ebenfalls unabdingbar für eine verlässliche Beurteilung von Schweregrad, Prognose und leistungsbezogener Arbeitsfähigkeit (Qualitätsleitlinien, S. 461).
Aufgrund dieses Mangels beruht sodann auch die Schlussfolgerung von Dr. med. H._______ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014, wonach seit der letzten Verfügung "im Wesentlichen von gleichartigen Beschwerden ausgegangen werden" müsse (act. 119, S. 4), nicht auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage.
5.2.3 Aus dem Gutachten geht überdies auch nicht nachvollziehbar hervor, wie die Prüfung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung im Einzelnen erfolgt ist. Der blosse Hinweis, bei Untersuchung habe "grob geprüft" keine Beeinträchtigung festgestellt werden können, genügt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo die psychiatrischen Diagnosen selbst nach Auffassung der Gutachter einen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung haben, nicht.
5.2.4 Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammenhang überdies einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im bidisziplinären Gutachten fehlt es indes an der erforderlichen eingehenden Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen der Depression und Schmerzsymptomatik.
5.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die notwendige Konkretisierung in Bezug Schwere und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde der Schmerzkrankheit respektive der Fibromyalgie fehlt. Darüber hinaus genügt die psychiatrische Begutachtung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen insbesondere deshalb nicht, weil das Gutachten ohne Beizug der Berichte der behandelnden Fachärzte respektive Therapeuten erstellt wurde. Sodann fehlt es auch an der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen Depression und Schmerzsymptomatik.
Daraus folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Damit steht fest, dass das bidisziplinäre Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen im Sinne der neuen Schmerzrechtsprechung nicht standhält. Es bedarf demnach einer umfassenden Neubegutachtung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens.
6.
Vorliegend hat die IV-Stelle im Rahmen ihrer Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil: 35 %) eine Einschränkung von 21 % ermittelt (Bericht vom 15. Januar 2013; act. 86, S. 1 - 7). In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz im Ergebnis weiterhin von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % ausgegangen, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz damit ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin in einem Pensum von 65 % erwerbstätig gewesen wäre und dass die Rentenbemessung in Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen hat (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_940 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Anders als im Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmitgliedern lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen könnte. Die Invaliditätsbemessung ist demnach vorliegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen.
6.1 Die Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. Grundsätzlich stellt sie auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist indes in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 9C_228/2009 vom 5. November 2009 mit Hinweis und I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137).
Nach der Praxis kann bei im Ausland wohnenden Versicherten unter Umständen auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle im Sinn von Art. 69 Abs. 2

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. |
6.2 Vorliegend hat die IV-Stelle im Anschluss an die Neuanmeldung weder eine Haushaltsabklärung veranlasst noch die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben und gestützt darauf eine ärztliche Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt durch die Gutachter oder Ärzte des medizinischen Dienstes in die Wege geleitet. Vielmehr hat sie ohne weitere Prüfung das Ergebnis der früheren Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 (act. 86, S. 1 - 7) der neuen Beurteilung zugrunde gelegt.
Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne ihren Haushalt derzeit nur mit nachbarlicher Hilfe erledigen, müsse viel Zeit aufwenden und sei in den täglichen Aktivitäten eingeschränkt. Bei zunehmender Unfähigkeit im eigenen Haushalt sei aktuell auch eine Abklärung mit Haushalthilfe im Gang (act. 116, S. 12 und S. 14). Überdies kam auch Dr. med. F._______ in seiner rheumatologischen Beurteilung zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit in der Hauswirtschaft nur noch in einem Pensum von maximal 40 % ausgeübt werden könne (act. 116, S. 19). Aufgrund dieser gutachtlichen Einschätzung hätte die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
6.3 Daraus folgt, dass die Streitsache auch wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushalt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin (C._______/F) zur Schweiz respektive zu Basel ist die Haushaltsabklärung mittels eines Augenscheines vor Ort durchzuführen. Ferner ist die Haushaltsabklärung zeitlich vor der medizinischen Begutachtung durchzuführen; dies ermöglicht den Gutachtern, sich ein Bild von den konkreten Verhältnissen im Haushalt zu machen. Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch in welchem Umfang möglich sind, und welche nicht mehr. Weiter sind Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Die Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tatsachen zu befragen haben, und die Einschränkungen auch unter Beizug eines Rheumatologen und eines Psychiaters eingehend abklären müssen.
7.
Die am 5. November 1954 geborene Beschwerdeführerin ist inzwischen 62-jährig. Verlässliche gutachtliche Feststellungen der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit liegen nach dem Gesagten derzeit noch nicht vor.
7.1 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4).
7.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war. Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Rechtsprechungsübersicht aus dem Urteil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem im Zeitpunkt der Verfügung 61 ½-jährigen Versicherten, bei welchem das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten entstand. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).
7.3 Spätestens im Zeitpunkt, da der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt sein wird, hat die Vorinstanz auch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ihr gegebenenfalls noch attestierte Restarbeitsfähigkeit eine Verwertung noch zumutbar ist. Dabei wird sie neben der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit auch noch die vorstehend genannten Kriterien (E. 7.2 hiervor) in die Beurteilung miteinzubeziehen haben.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz veranlasste bidisziplinäre Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderung an die Beweiskraft nicht erfüllt. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie geboten. Mit der Expertise sind nicht vorbefasste Gutachter zu betrauen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Dabei erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens.
8.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze wohnt.
8.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben ist und die Akten, einschliesslich der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befund- und Arztberichte (vgl. E. 2.2 hievor), im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 8.1 und E. 8.2 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 8.1 und 8.2 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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