Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-703/2014

Urteil vom 12. Mai 2014

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis,
Richterin Esther Karpathakis,

Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

A._______,geboren (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus (...) mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Sie sei von ihrem Schlepper an einen ihr unbekannten Flughafen gebracht worden; wo sie gelandet seien, wisse sie nicht. Anschliessend sei sie in einem Auto weitergereist. Am 4. Januar 2010 in die Schweiz gelangt, suchte sie am 7. Januar 2010 um Asyl nach.

Die Befragung fand am 18. Januar 2010 und die Anhörung am 4. Februar 2010 sowie am 25. Februar 2010 statt.

A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde seit dem Jahr (...) von den syrischen Behörden verfolgt. Diese hätten sie festgenommen, misshandelt und ihr mit Vergewaltigung gedroht.

Ihre beiden Brüder B._______ und C._______ seien geflohen. Aus diesem Grunde seien die Behörden immer wieder nach Hause gekommen und hätten gefragt, wo diese sich befinden würden. Schliesslich habe man sie mitgenommen und ihr gesagt, die Brüder seien in der Schweiz und würden an Demonstrationen teilnehmen. Sie sei geschlagen worden. Als sie freigekommen sei, habe der Vater mit der Vorbereitung ihrer Ausreise begonnen. Er sei mit ihr zu einem Mann namens D._______ gegangen, der sie zwecks Beschaffung von Ausweispapieren zu einem (...) gebracht habe. Nach etwa einem Monat seien die Behörden erneut gekommen und hätten sie dorthin gebracht, wo man sie schon das erste Mal festgehalten habe. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo der gefolterte D._______ gewesen sei. Als sie gesagt habe, sie kenne diesen Mann nicht, habe man sie geschlagen. Immer wieder sei sie gefragt worden, was ihre Brüder machen würden und welcher Partei sie angehörten. Sie habe D._______ schreien gehört. Man habe ihr gesagt, wenn sie nicht rede, werde auch sie so behandelt. Später habe sie erfahren, dass dieser Mann ums Leben gekommen sei.

Sie sei wiederholt einvernommen worden; die Behörden hätten ihr jeweils gesagt, sie müsse sich am folgenden Tag wieder melden. Letztmals sei sie im (...) einvernommen worden. Danach sei es ihr immer schlechter gegangen, sie habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als Folge davon sei sie an einem (...) erkrankt und man habe sie operieren müssen.

Nach der letzten Einvernahme habe ihr Vater sie zu Verwandten in einem anderen Dorf gebracht, wo sie sich habe verstecken können. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und deshalb das Land verlassen.

A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Der (...) habe ihr sowohl den Pass als auch die Identitätskarte abgenommen. Sie gab einzig eine Bestätigung in Kopie ab, wonach sie eine Identitätskarte erhalten habe.

B.
Am 5. Januar 2010 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Mandat an. Er sei von der Beschwerdeführerin, welche soeben in die Schweiz gelangt sei, und deren Bruder C._______ aufgesucht worden.

Beide Brüder der Beschwerdeführerin - C._______ und B._______ - hätten in der Schweiz Asyl erhalten.

Der Eingabe liege die Kopie eines Beweismittels bei, bei welchem es sich um eine Passsperre für die Beschwerdeführerin handle, ausgestellt am (...).

C.
C.a Am 27. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es habe die Schweizer Botschaft in Damaskus (...) um Abklärungen zu ihrer Identität, zu den Umständen der Ausreise aus Syrien und zu einer allfälligen Gefährdung im Heimatstaat ersucht. Dem Bericht der Botschaft vom (...) sei zu entnehmen, dass sie im Besitze eines Reisepasses und am (...) nach Frankreich ausgereist sei. Weiter gehe daraus hervor, dass sie von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Sie erhalte bis zum 7. Oktober 2010 Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Botschaftsabklärung zu äussern.

Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesamt am 5. Oktober 2010 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Fristerstreckung zum Einreichen der Stellungnahme; das vorgenannte Schreiben sei irrtümlich direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden.

Das BFM gab dem Ersuchen um Akteneinsicht mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 nicht statt. Die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen, nach deren Abschluss werde auf das Gesuch zurückgekommen.

Die Frist für eine Stellungnahme zum Bericht der Botschaft wurde bis am 28. Oktober 2010 erstreckt.

C.b In Ergänzung seines Schreibens vom 14. Oktober 2010 entschuldigte sich das Bundesamt am 18. Oktober 2010 für die vorerwähnte fehlerhafte Zustellung und bot der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 28. Oktober 2010 zum Abklärungsergebnis der Botschaft zu äussern.

C.c In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. Sie habe zwar im Jahr (...) versucht, ein solches Ausweispapier zu erhalten, habe aber nur die Kopie eines internen Dokuments ausgehändigt bekommen. Ihr Vater habe das sie belastende Schriftstück aus Sicherheitsgründen über eine Kontaktperson in die Schweiz bringen lassen. Dem Papier sei zu entnehmen, dass eine Passsperre gegen sie verhängt worden sei.

Die Ausreise sei am (...) über den Flughafen von (...) erfolgt. Alles habe der Schlepper organisiert, weshalb sie zur Ausreise keine Angaben machen könne.

In Bezug auf die Botschaftsabklärungen in Syrien sei von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) am 8. September 2010 ein ausführliches Gutachten erstellt worden. Demnach sei die Zuverlässigkeit solcher Abklärungen fragwürdig. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-3608/2010 vom 29. September 2010 zum Schluss gekommen, dass die Abklärungen in Syrien jeweils sehr knapp ausfallen würden.

Die Beschwerdeführerin, welche aus einer politisch äusserst aktiven Familie stamme, werde in Syrien tatsächlich gesucht. Zwei ihrer Brüder würden in der Schweiz leben, der eine "hat hier Asyl erhalten und der zweite Bruder [...] hat (...) erhalten." Bereits diese Umstände würden ausreichen, um eine Verfolgung zu begründen. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin werde von den Behörden nicht gesucht, sei unglaubhaft. Schliesslich sei auf einen Fall zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Reflexverfolgung klar bejaht habe (Urteil E-6623/2006 vom 14. November 2008), nachdem der Bruder eines Beschwerdeführers aus Syrien in der Schweiz in vergleichbarem Umfang wie die Brüder der Beschwerdeführerin aktiv gewesen und deshalb als Flüchtling anerkannt worden sei.

"Zensierte Botschaftsabklärungen" seien auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör problematisch. Eine kritische Würdigung der Ergebnisse der Abklärungen durch das Bundesamt unterbleibe meist, diese würden ohne Einschränkung als wahre Tatsachen hingestellt. Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, die Ergebnisse der Abklärungen mit eigenen Beweismitteln umzustossen. Im Asylverfahren dürfe vom Gesuchsteller nur die Glaubhaftmachung und nicht der Beweis der geltend gemachten Vorbringen erwartet werden.

Die Botschaftsabklärung vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich um ein begründetes Asylgesuch handle und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sei.

D.
Nachdem das E._______ am 31. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung der Beschwerdeführerin das BFM um Ermächtigung zur Einsichtnahme in deren Asyldossier nachgesucht hatte, teilte das Bundesamt dem E._______ am 16. Februar 2012 mit, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei hängig, und übermittelte die verfügbaren Unterlagen in Kopie. Gleichzeitig ersuchte es darum, ihm nach erfolgtem Eintrag einen Auszug aus dem Zivilstandsregister zuzustellen.

E.
Mit Eingangsdatum vom 22. Februar 2012 ging dem BFM eine Bestätigung der (...) zu, wonach die Beschwerdeführerin Parteimitglied sei.

F.
Der Rechtsvertreter machte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. August 2012 darauf aufmerksam, dass er im vorliegenden Verfahren seit sehr langer Zeit nichts mehr gehört habe. Er ersuchte darum, das Dossier einem Entscheid zuzuführen.

In einer Mail vom 27. August 2012 verwies das BFM auf seine Prioritätenordnung.

G.
Erneut gelangte das E._______ am 5. April 2013 mit dem Ersuchen an das Bundesamt, in das Asyldossier der Beschwerdeführerin Einsicht nehmen zu können, dies im Zusammenhang mit deren Ehevorbereitung.

Diesem Ersuchen wurde am 15. April 2013 stattgegeben, verbunden mit dem Hinweis, dass das Asylverfahren nach wie vor hängig sei.

H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wandte sich das BFM unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 5. Januar 2010 um Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter und liess diesem eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zugehen, soweit die Einsicht nicht abzulehnen sei.

I.
Das Bundesamt stellte mit am 10. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, verfügte indessen, dass die Wegweisung wegen aktueller Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde; der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Auf die Begründung dieser Verfügung wird nachstehend in den Erwägungen des Gerichts eingegangen.

J.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

In materieller Hinsicht beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Bestellen ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner wurde darum ersucht, dem Rechtsvertreter vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Honorarnote einzuräumen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 hiess der Instruktionsrichter den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter hiess er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; ebenfalls hiess er den Antrag auf Nachreichung einer Honorarnote gut.

L.
Vom Instruktionsrichter um Einreichen einer Vernehmlassung bis zum 28. Februar 2014 ersucht, liess sich das Bundesamt nach erstreckter Frist am 3. März 2014 vernehmen. Auf Einzelheiten wird nachstehend in den Erwägungen des Gerichts eingegangen.

Der Instruktionsrichter räumte anschliessend der Beschwerdeführerin das Replikrecht ein, wovon diese mit Eingabe vom 27. März 2014 Gebrauch machte. Auf Einzelheiten wird nachstehend eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.3]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG vorgesehenen Gründen.

3.

3.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 7. Januar 2014 nach einer chronologisch gegliederten Rekapitulation des Geschehens wie folgt begründet:

3.1.1 Die Schweiz gewähre Asyl, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zumindest glaubhaft gemacht werden könne (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.

Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie zumindest als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung soziokultureller Faktoren in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden.

Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, weshalb die Behörden für offenkundig unbrauchbare Resultate einen so grossen Aufwand hätten betreiben sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu drastischeren Mitteln gegriffen hätten und es bei Drohungen hätten bewenden lassen.

Ebenfalls habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb sie trotz der angeblich seit (...) andauernden Drohungen erst im (...) ausgereist sei.

3.1.2 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden.

Während die Beschwerdeführerin bei der Befragung nur von einem Bruder gesprochen habe, sei anlässlich der Anhörung plötzlich von zwei Brüdern die Rede gewesen.

Auch habe sie die Folterung und Ermordung ihres Helfers D._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Angesichts der geschilderten Schreie des Folteropfers wäre indessen zu erwarten, dass sie dieses Vorkommnis bereits bei der Befragung erwähnt hätte.

3.1.3 Beweismittel seien untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten.

Die eingereichte Bescheinigung der (...) vermöge die geltend gemachte Verfolgungssituation in Syrien nicht zu belegen, und dies umso weniger, als die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen teilgenommen, ihren eigenen Aussagen widerspreche. Die Bescheinigung sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, dem kein Beweiswert zukomme, und dies umso mehr, als der Unterzeichner ihr Bruder sei.

3.1.4 Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden.

Aus dem Bericht der Botschaft gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines syrischen Passes sei, dass sie am (...) nach Frankreich ausgereist sei und dass sie von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Die dazu abgegebene Erklärung, man habe ihr einzig die Kopie eines internen Dokuments ausgehändigt, stehe nicht nur im Widerspruch zur Botschaftsabklärung, sondern auch zur anlässlich der Befragung gemachten Angabe, sie sei im Besitze eines legal erworbenen, (...) ausgestellten Passes gewesen, der zudem ein (...) Visum enthalten habe.

Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

3.1.5 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zu folgendem Schluss:

Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Vorliegend werde indessen der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der aktuellen dortigen Lage als nicht zumutbar erachtet (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20), weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

3.2
In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nach einer detaillierten Darlegung der angeblichen Vorkommnisse insbesondere Folgendes entgegengehalten:

3.2.1 Das Argument des BFM, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien - etwa was den grossen Aufwand der Behörden anbelange und warum diese es bei Drohungen hätten bewenden lassen - greife nicht. Die Vorinstanz vernachlässige bei ihren Überlegungen, die hiesiger Amtslogik folgten, das absolut willkürliche Vorgehen der syrischen Behörden. Wer ihnen missliebig sei, werde über Sippenhaft drangsaliert. Die sich in der Schweiz befindenden Brüder der Beschwerdeführerin hätten ein ausserordentliches Profil, weshalb dem einen Asyl zugesprochen und der andere als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Bruder B._______ habe im Übrigen eine (...), was dem BFM bekannt sein müsste.

Was die ausgebliebene Verwirklichung der Drohungen anbelange, sei festzuhalten, dass im Falle des Verschwindens oder des Todes der Beschwerdeführerin diese nicht mehr als Druckmittel hätte dienen können.

3.2.2 Zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der seit (...) andauernden Drohungen erst im (...) ausgereist sei, sei anzumerken, dass sie und ihr Vater nicht untätig geblieben seien. So sei sie nach der ersten Festnahme zu ihrem Cousin gegangen, der sie mit D._______ bekanntgemacht habe. Dieser hätte sich um ihre Ausreise kümmern sollen. Aufgrund seiner Tötung im (...) habe dieser Plan jedoch ein jähes Ende gefunden. Danach hätten die Behelligungen etwas abgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin gehofft habe, die Behörden würden sie schliesslich ganz in Ruhe lassen. Diese Hoffnung sei indessen gänzlich zerstört worden, als sie im (...) erneut inhaftiert worden sei, wobei man sie geschlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht habe. Nach diesem Vorfall habe ihr Vater sie in ein anderes Dorf gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe.

3.2.3 Der Vorwurf, sie habe an der Befragung nur von einem Bruder gesprochen, bei der Anhörung aber von zwei Brüdern, sei nicht haltbar. Die Vorinstanz habe in krasser Weise übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung beide in die Schweiz geflohenen Brüder erwähnt habe. Das BFM unterstelle eine aktenwidrige angeblich widersprüchliche Aussage.

Was die Erwähnung der Folterung und Ermordung von D._______ anbelange, so sei dieses Geschehen zwar nicht bei der Befragung vorgebracht worden, aber das sei entschuldbar und könne die Glaubhaftigkeit nicht mindern. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe anerkannt, dass aufgrund erlittener Traumatisierung das verspätete Vorbringen von Vergewaltigung et cetera entschuldbar sei.

3.2.4 Die Bescheinigung der (...) belege zum einen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz politisch tätig sei, und zum anderen das hohe politische Profil ihres Bruders B._______. Dem Dokument könne nicht allein deswegen der Beweiswert abgesprochen werden, weil es vom Bruder unterzeichnet sei.

3.2.5 Schliesslich mache die Vorinstanz Widersprüche in wesentlichen Punkten geltend. So habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines syrischen Passes und am (...) nach Frankreich ausgereist sei, zudem werde sie von den syrischen Behörden nicht gesucht.

Entgegen der Meinung des BFM liege indessen kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr (...) noch im Besitz ihres Passes gewesen. Zwecks Vorbereitung ihrer Ausreise habe D._______ den Pass an sich genommen. Als sie im (...) festgenommen worden sei, habe man ihr die Identitätskarte abgenommen; bei der Festnahme von D._______ hätten die Behörden auch ihren Pass beschlagnahmt. Als ihr Vater versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen, sei er an der gegen sie verhängten Passsperre gescheitert. Das Dokument, welches die Passsperre verfüge, weise keinerlei Fälschungsmerkmale auf, auch die Vorinstanz behaupte keine solchen. Es sei demnach von der Echtheit des Papieres auszugehen, das in Übereinstimmung mit sämtlichen Aussagen stehe.

Zur Botschaftsabklärung sei festzuhalten, dass diese sehr knapp und lückenhaft ausgefallen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der SFH vom 8. September 2010 verwiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in seinem Urteil E-5617/2010 vom 11. Juli 2012 zum Schluss, dass grundsätzlich davon ausgegangen werde, Abklärungen Schweizerischer Vertretungen im Ausland würden seriös durchgeführt und seien daher zuverlässig; in Bezug auf Syrien sei jedoch festzustellen, dass die Botschaftsantworten in der Regel sehr knapp ausfielen, beispielsweise würde ohne nähere Angaben erklärt, die fragliche Person werde von den Behörden nicht gesucht.

Vor diesem Hintergrund sei vorliegend die Botschaftsabklärung mit Bezug auf das Gesuchtwerden höchst zweifelhaft. Neben zahlreichen Unklarheiten sei auch die Erlangung der Informationen zweifelhaft. Ein internes syrisches Dokument belege zudem, dass eine Passsperre verhängt worden sei, weil der (...) ein Dossier bezüglich der Beschwerdeführerin angelegt habe. Demnach würden an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung zusätzliche Zweifel aufkommen.

Zensierte Botschaftsabklärungsergebnisse seien auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör problematisch, und die Verwendung von geheimen Informationsquellen erscheine zudem bezüglich des Prinzips der Waffengleichheit im Verfahren bedenklich.

Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft mit eigenen Beweismitteln umzustossen, was ihr jedoch mit der Passsperre beziehungsweise dem entsprechenden eingereichten Dokument dennoch gelinge.

3.2.6 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen würden. Dabei verbiete sich ein allzu schematisch-es Vorgehen.

Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.

3.2.7 Dass die Beschwerdeführerin in Syrien tatsächlich gesucht werde, gehe aus ihren Aussagen und der eingereichten Kopie der Passsperre klar hervor. Sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie, ihre Brüder würden in der Schweiz leben und hätten Asyl beziehungsweise eine (...) und (...) erhalten. Bereits diese Umstände würden ausreichen, um eine Verfolgung zu begründen.

Mit Blick auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auch vorliegend von einer Reflexverfolgung auszugehen. Es stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die offensichtliche Gefahr einer solchen Verfolgung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil E-6623/2006 vom 14. November 2008) ein solches Risiko ausdrücklich bejaht.

Bei einer Rückkehr müsste mit Übergriffen gerechnet werden, die den Vollzug der Wegweisung vor Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 CAT (Comitee Against Torture) verbieten würden. Es bestehe ein "real risk" für eine solche verbotene Behandlung oder Folter.

3.2.8 Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig und habe an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es sei bekannt, dass solche Aktivitäten vom Regime beobachtet und registriert würden.

Folglich erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.

3.3
In seiner Vernehmlassung führte das BFM Folgendes aus:

3.3.1 Bezüglich des Vorwurfs der Unterstellung einer aktenwidrigen widersprüchlichen Aussage hinsichtlich der Erwähnung der Brüder sei festzustellen, dass zwischen den geltend gemachten Ausführungen bei der Befragung und der Anhörung ein klarer Widerspruch bestehe, sei es, dass die Beschwerdeführerin bewusst oder nachlässigerweise abweichende Angaben gemacht habe.

3.3.2 Im Weiteren sei stark daran zu zweifeln, dass die syrischen Behörden (...) nach der Ausreise des einen und (...) nach der Ausreise des anderen Bruders zu Druckmitteln gegriffen hätten. Dieser Umstand könne auch nicht mit absoluter staatlicher Willkür erklärt werden.

3.3.3 Die Beschwerdeschrift versuche, aus einem undatierten Schreiben der (...) eine nicht einmal mündlich vorgebrachte exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin in der Schweiz, mithin subjektive Nachfluchtgründe, zu konstruieren.

3.3.4 Betreffend die immer wieder kritisierten Botschaftsabklärungen habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Vorgehens in mehreren Urteilen bestätigt.

3.3.5 Was die beiden Brüder anbelange, sei festzuhalten, dass C._______ nicht als politischer Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Sein Asylgesuch sei zweimal abgelehnt worden, wobei die erste Verfügung mit Urteil der damaligen ARK vom (...) rechtskräftig geworden sei. Das mit der Geltendmachung von exilpolitischen Aktivitäten eingereichte Wiedererwägungsgesuch sei trotz erfüllter Flüchtlingseigenschaft erneut abgelehnt worden.

B._______ habe am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Ihm sei mit Entscheid vom (...) Asyl gewährt worden, indessen nicht aufgrund von Reflexverfolgung, sondern aufgrund exilpolitischer Tätigkeit und eines als gesichert geltenden politischen Engagements im Heimatland.

3.3.6 Der Umstand, dass die angebliche Folterung und Ermordung des potenziellen Schleppers erst bei der Anhörung zur Sprache gekommen sei, sei nicht entschuldbar und vermindere die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend.

3.3.7 Hinsichtlich der mehrfach und euphemistisch Passsperre genannten Eingabe sei anzumerken, dass der Übersetzung des teilweise unleserlichen Papiers keine Sperrung eines Passes zu entnehmen sei. Es sei ihm zwar die Ablehnung eines Gesuchs zu entnehmen, aber was konkret abgelehnt werde, könne dem Inhalt nicht entnommen werden.

3.4
Die Replik geht auf diese Ausführungen wir folgt ein:

3.4.1 Die Vorinstanz gestehe ein, dass die Akten klare Aussagen zu allen Geschwistern enthalte. Es sei bedauerlich, dass das BFM weiterhin auf einem offensichtlich geringfügigen beziehungsweise unwesentlichen Widerspruch beharre. Dies entspreche nicht der Vorgehensweise bei der sorgfältigen Prüfung von Verfolgungsgefahr, sondern zeuge von voreingenommener Haltung gegen die Beschwerdeführerin.

3.4.2 Das Bundesamt meine, es fehle eine Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin geglaubt habe, die Lage würde sich bessern. Diesbezüglich einen inneren Widerspruch zu erkennen, zeuge von fehlendem Vermögen, sich in die Lage von verfolgten Personen zu versetzen. Es gebe für jeden Menschen eine Grenze, bis zu der er Gefahren aushalte, und dann nicht mehr.

3.4.3 Ganz unverständlich sei das Argument, der Bruder C._______ sei nicht etwa als Flüchtling aufgenommen worden, sondern weil er bereits im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Seine Flüchtlingseigenschaft habe wegen (...) bestanden und bestehe weiterhin, sie sei anerkannt worden. Die Reflexverfolgungsgefahr sei begründet. Die überspitzt formalistische Frage, ob technisch eine vorläufige Aufnahme erfolgt sei oder nicht, sei irrelevant.

Dass dem anderen Bruder nicht aufgrund von blosser Reflexverfolgung Asyl gewährt worden sei, sondern wegen seiner eigenen Vor- und Nachfluchtgründe, stelle eine weitere Ursache für die Reflexverfolgung der Schwester dar.

3.4.4 Es sei notorisch, dass es aufgrund einer Traumatisierung und entsprechender Flashbacks bei der Schilderung einer Flucht zu Auslassungen kommen könne, was nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden dürfe.

Das Papier, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht bezweifelt werde, stelle auch gemäss BFM die Ablehnung des Antrages dar, einen Pass zu erhalten. Demnach sei es zumindest ein Beleg für die glaubhaft gemachte Aussage, wonach eine Passsperre bestehe.

4.
Das Gericht kommt zu folgenden Schlüssen:

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des erheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann die Berechtigung dieser verfahrensrechtlichen Rüge offenbleiben, weil die Beschwerde materiell gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

Indessen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung sehr entscheidorientiert wirkt und einem generell-abstrakten starren Argumentationsschema zu folgen scheint, welches dem vorliegenden Fall nicht gerecht wird. Es geht auch nicht an, Vermutungen in eine Sprache zu kleiden, die im Amtsdeutsch keinen Platz hat. Um nur ein Beispiel zu nennen, sei auf die Vernehmlassung des BFM verwiesen, wo im Zusammenhang mit dem Schreiben der (...) von einem "dreisten Unterfangen" die Rede ist. Solche Formulierungen lassen Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Behörde aufkommen.

4.2
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu genügen vermögen und bejahendenfalls, ob sie im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrelevant zu beurteilen sind.

4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, ist festzuhalten, dass die Vorbringen in casu durchaus vereinzelt zu gewissen Zweifeln Anlass geben. Der Beschwerdeführerin ist es insbesondere nicht in allen Teilen gelungen, hinreichend überzeugende und glaubhafte Indizien vorzubringen, die eine gezielte Vorverfolgung als glaubhaft erscheinen liessen. Indessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit diese die Zeit vor der Ausreise betreffen - aufgrund der nachstehenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden.

4.2.4 Für das Gericht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatsstaates über Jahre hinweg staatlicher Willkür in Form von Behelligungen, körperlichen Übergriffen und massiven Drohungen ausgesetzt war, denen sie nur entkommen konnte, indem sie das Land schliesslich verlassen hat. Es steht weiter fest, dass sich die beiden Brüder exilpolitisch betätigen, einer davon in qualifizierter Weise, der andere war bereits im Heimatland regimekritisch aktiv. Sie sind den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt, und die Beschwerdeführerin ist denn auch gemäss ihren Angaben mit diesen Aktivitäten konfrontiert worden.

4.3
In der Folge ist daher - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde - zu prüfen, ob für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.

4.3.1 Bereits die ARK kam bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen, und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien, eine Einschätzung die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen teilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 m.w.H. und BVGE 2011/51). In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Syrien weiter verschärft, das Regime bekämpft vermeintliche und tatsächliche Gegner mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ausufernder Härte.

4.3.2 Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Berücksichtigung des Umstands, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Brüder der Beschwerdeführerin den syrischen Sicherheitskräften als aktive Regimegegner bekannt sind, ist von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt. Die entsprechende Furcht ist demnach als begründet im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

4.4.Auf die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht einzugehen. Das Gericht beschränkt sich deshalb auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Punkt wohl nicht von den allermeisten Personen unterscheidet, die Syrien wegen der dortigen Lage in den letzten Jahren verlassen haben.

4.5 Das Gericht fasst seine Erkenntnisse wie folgt zusammen:

Die Beschwerdeführerin stammt aus einer Kurdenfamilie mit regimekritischen Angehörigen, die aufgrund ihrer Aktivitäten Syrien verlassen haben. Sie ist selber in den Fokus der syrischen Behörden gelangt und behelligt, inhaftiert sowie Zeugin von Folter geworden.

Bei dieser Aktenlage und angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut beachtlichen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt würde, zumal ihr - wie sich bereits aus der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 ist aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen sind, ist das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Mit Zwischenverfügung 13. Februar 2014 hat das Gericht den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte am 27. März 2014 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten, lautend auf den Gesamtbetrag Fr. 3268.75. Der ausgewiesene Aufwand erscheint notwendig und ist nicht zu beanstanden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe Fr. 3268.75 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und G._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-703/2014
Date : 12. Mai 2014
Published : 20. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  5  7  44  53  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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BVGE
2011/51
BVGer
D-3608/2010 • E-5617/2010 • E-6623/2006 • E-703/2014
EMARK
2005/7 S.72