Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2637/2007
{T 0/2}

Urteil vom 12. Mai 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
T._______,
vertreten durch Advokat Yasar Ravi, Via Soldino 22, Casella Postale 138, 6903 Lugano-Besso,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Juni 1981 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Der Antrag wurde am 23. Juli 1982 erstinstanzlich abgewiesen, wogegen der Betroffene Beschwerde erhob. Während des Beschwerdeverfahrens verheiratete er sich am 8. Juni 1983 mit einer hierzulande ansässigen türkischen Staatsangehörigen. Gestützt darauf wurde sein Aufenthalt in der Schweiz ausländerrechtlich geregelt. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 1983 bzw. 1990). Im August 1996 wurde die Ehe geschieden.

B.
Mitte der 90er-Jahre geriet der Beschwerdeführer erstmals ernsthaft mit dem Gesetz in Konflikt. Am 30. September 1996 verurteilte ihn das Bezirksamt Unterrheintal wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 1997 erkannte ihn die gleiche Strafbehörde sodann des widerrechtlichen Betriebs einer Spielbank sowie der Nebenbeschäftigung ohne Bewilligung für schuldig, was eine Busse von Fr. 3'200.- nach sich zog.

C.
Am 1. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine rund siebzehn Jahre jüngere slowakische Staatsangehörige. Der zweiten Ehe entsprossen eine Tochter (geb. 2001) und ein Sohn (geb. 2002). Ein in diesem Zusammenhang gestelltes Gesuch um Nachzug der Ehefrau und der Tochter wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 13. Dezember 2001 ab. Die Verfügung wurde damit begründet, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nicht gefestigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachts der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) hängig sei und er des Weiteren seinen finanziellen Verpflichtungen im Allgemeinen und denjenigen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Besonderen nicht nachkomme.

D.
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer in zweiter Instanz der schweren Widerhandlung gegen das BetmG, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Begünstigung für schuldig befunden und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

E.
Am 7. Juni 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die während der Dauer des Strafverfahrens jeweils nur unter Vorbehalt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer an, das Kantonsgebiet bis zum 20. August 2005 zu verlassen. Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement und beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2006 ab.

F.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber an, sie beabsichtige, die kantonale Wegweisung vom 7. Juni 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Parteivertreter machte davon mit einer Eingabe vom 19. Februar 2007 Gebrauch. Dabei verwies er unter anderem auf die Existenz ärztlicher Zeugnisse, ohne sich zu deren Inhalt zu äussern. Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin reichte er am 7. März 2007 diverse ärztliche Bescheinigungen, Berichte und sonstige medizinische Unterlagen nach.

G.
Am 9. März 2007 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 23. März 2007 zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Ausdehnungsverfügung führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen und der Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten könne er in seinem Heimatland behandeln lassen. Sie stellten kein Vollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen, er halte sich nunmehr schon seit 25 Jahren in der Schweiz auf und sei Vater eines noch minderjährigen Sohnes mit Schweizer Bürgerrecht. Die Vorinstanz hätte ihm daher die Möglichkeit einräumen müssen, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen, was nicht geschehen sei. Dessen unbesehen, bestünden in seiner Person Vollzugshindernisse. Wie sich den jüngsten medizinischen Attesten entnehmen lasse, leide er unter anderem an akuten Depressionen, einem Knochentumor und an chronischer Ohrenentzündung. Laut einer ärztlichen Bescheinigung vom 20. März 2007 seien bei ihm in letzter Zeit vermehrt suizidale Gedanken aufgekommen. Sie rührten von der Gefahr der drohenden Rückführung in sein Heimatland her. Auch ein ärztlicher Befund vom 17. März 2007 verweise ausdrücklich auf eine aktuell bestehende Suizidalität und die damit verbundenen Gefahren.

I.
Nachdem der Rechtsvertreter am 16. April 2007 ein weiteres ärztliches Attest (Bericht des Psychiatrie-Zentrums R._______ vom 21. März 2007) eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Am 23. Februar 2009 erhielt der Parteivertreter die Möglichkeit, das eingereichte Rechtsmittel zu aktualisieren. Davon machte er in der Folge keinen Gebrauch.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff . VwVG).

2.
2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache redigiert, während die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht italienisch abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Parteivertreter nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können und keine Gründe für einen Wechsel der Verfahrenssprache geltend machen, besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG abzuweichen.

2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das bisherige materielle Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht.

3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist eine ausländische Person unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert oder wenn eine Bewilligung - wie in casu - widerrufen wird. Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der betroffene Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm dahingehend, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".

3.2 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzuweisen. Danach ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung einer ausländischen Person kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen (vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Einwendungen gehören in das kantonale Bewilligungsverfahren oder sind - nach Verweigerung der Bewilligung - in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen. Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG (vgl. dazu die nachfolgenden E. 5.1 - 7.5, ferner WISARD, a.a.O., S. 103).

3.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG). Es ist ihr namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird der ausländischen Person durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung einer ausländischen Person anzuhalten oder sie auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG; davon ausgenommen sind das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, und die vorläufige Aufnahme).

3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen (vgl. BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7 f.). Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2 ANAV in dem Sinne auszulegen, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen werden kann, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton der betroffenen ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 5. Mai 1998 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9).

4.
Der Beschwerdeführer besass nach dem durch das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2007 bestätigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Die Bereitschaftserklärung eines anderen Kantons liegt nicht vor und es wird auch nicht geltend gemacht, es seien in dieser Hinsicht bislang entsprechende Anstrengungen unternommen worden. Fehl geht sodann die Annahme des Parteivertreters, das BFM wäre gehalten gewesen, seinem Mandanten nach der Rechtskraft der kantonalen Wegweisungsverfügung noch einmal die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem anderen Kanton um ein Anwesenheitsrecht zu bemühen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer aktiv werden müssen, solange die Pflicht zur Ausreise nicht auf die ganze Schweiz ausgedehnt wurde (BGE 129 ll 1 E. 3.3 S. 8). Abgesehen davon hätte er aufgrund seines bisherigen Verhaltens (mehrfache Straffälligkeit) ohnehin kaum reelle Chancen gehabt, in einem Drittkanton zu einer neuen Aufenthaltsregelung zu gelangen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist damit zu Recht ergangen.

5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufzunehmen ist. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]).

5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - beispielsweise jene der EMRK oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).

5.2 Dass einer Rückkehr keine technischen Hindernisse im Wege stehen, ist unbestritten. Des Weiteren ergeben sich vorliegend weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. So bestehen namentlich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK einer Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Bern 2005, S. 197). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Auch wenn diese nicht die gleiche Qualität wie in der Schweiz aufweisen sollten, so ist die Gesundheitsgefährdung durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Die diesbezüglichen Einwände des Rechtsvertreters sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb als möglich und zulässig zu erachten.

6.
6.1 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2, C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.1, C-7523/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3, E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen dagegen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b S. 157 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit Hinweisen).

6.2 Gründe überwiegend medizinischer Natur, wie sie hier beschwerdeweise vorgetragen werden, lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10).

6.3 Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem - wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz - stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

7.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar. Er beruft sich dabei hauptsächlich auf vier im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte ärztliche Berichte (datierend vom 2. Februar 2007, 17. März 2007, 20. März 2007 bzw. 21. März 2007). Eine Reihe weiterer medizinischer Unterlagen, welche die angesprochenen gesundheitlichen Probleme dokumentieren, befinden sich in den Akten der Vorinstanz bzw. des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen.

7.1 Gemäss einer ärztlichen Kurzbestätigung vom 2. Februar 2007 von Dr. med. W._______, Arzt für allgemeine Medizin, leidet der Beschwerdeführer an chronischer Ohrenentzündung, depressiver Störung, Vergesslichkeit, wiederkehrenden Lendenschmerzen (rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom) sowie einem gutartigen Knochentumor am linken Schienbein. In einem am 17. März 2007 zu Handen der Vorinstanz erstellten Bericht diagnostizierte der selbe Arzt beim Patienten eine Lumboischalgie bei Diskushernie und Spontanarthrose, eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung. Die edierten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass wegen der eigentlichen körperlicher Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt noch spezifische Behandlungen durchgeführt wurden. Im Vordergrund steht denn ganz klar die psychische Situation des Betroffenen, was sich auch in der Beschwerdeschrift vom 12. April 2007 und deren Beilagen niederschlägt.

7.2 Wegen des instabilen psychischen Zustandes war der Beschwerdeführer vom Psychiatrie-Zentrum R._______ in H._______ seit dem 1. Februar 2006 ambulant betreut worden. Vom 8. März 2006 bis 3. Juni 2006 sowie vom 21. Juni 2006 bis 31. August 2006 unterzog er sich in der Kantonalen Psychiatrieklinik S._______ in P._______ einer stationären Behandlung. Diagnostiziert wurden hierbei schwere bzw. mittelgradige depressive Störungen. Die Einweisungen sollen jeweils wegen latenter Suizidalität erfolgt sein und in einem Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung aus der Schweiz gestanden haben (siehe die beiden Berichte der Klink S._______ vom 26. Juni bzw. vom 12. September 2006).

Massgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind allerdings primär die aktuellen medizinischen Befunde und Einschätzungen. In dieser Hinsicht hält der in Formularform erstellte Bericht des Hausarztes vom 17. März 2007 fest, der Patient befinde sich in einem Zustand von sichtbarer depressiver Verstimmung. Des Weiteren wird darin auf die damit einhergehende Suizidalität und die ungewissen Behandlungsprognosen verwiesen sowie die Vermutung geäussert, die Infrastruktur für eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat sei wahrscheinlich schlechter als hierzulande. Konkreteres erfährt man in der ärztlichen Bescheinigung des Psychiatrie-Zentrums R._______ vom 20. März 2007 und in dem etwas ausführlicheren Bericht der gleichen Institution vom 21. März 2007. Auch sie attestieren dem Beschwerdeführer mit suizidalen Gedanken verbundene schwere depressive Störungen, die in letzter Zeit wieder zugenommen hätten. Ein Abbruch der derzeitigen Behandlung und eine Rückführung des Patienten in sein Heimatland könnte in den Augen der behandelnden Ärzte zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes führen und auch in einen Suizidversuch münden. Vor dem Hintergrund der ergangenen Ausdehnungsverfügung wird aus medizinisch-therapeutischer Sicht daher angeregt, die Ausreisefrist zu verlängern bzw. den definitiven Ausreisetermin so festzulegen, dass der Beschwerdeführer genügend Vorbereitungszeit habe und im Stande sei, die Schweiz in geordneten Bahnen zu verlassen. In der Zwischenzeit hat er sich, wie im Bericht des Psychiatrie-Zentrums R._______ vom 21. März 2007 prognostiziert, vorübergehend wieder in stationäre Behandlung in die Klinik S._______ in P._______ begeben. Jene Klinik bestätigt, dass der Betroffene selbstmordgefährdet sei, befürwortet unter den konkreten Begebenheiten jedoch eine baldige, wenn möglich koordinierte Ausreise. Vorgeschlagen werden ein begleiteter Transport und die Vorabinformation des in der Türkei ansässigen Bruders (vgl. Aktennotizen des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 20. April 2007 bzw. 24. April 2007 über Telefongespräche mit der Psychiatrischen Klinik in P._______).

7.3 Die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers steht wie angetönt in kausalem Zusammenhang mit der drohenden Rückführung in sein Heimatland. Depressive Reaktionen von Personen, die nach Abschluss eines Asyl- oder Aufenthaltsverfahrens zum Verlassen der Schweiz aufgefordert werden, sind in Anbetracht von Gefühlen der Überforderung und Perspektivenlosigkeit, die ein absehbarer Vollzug bei den Betroffenen auslösen mag, verständlich und nachvollziehbar, stellen aber nichts Aussergewöhnliches dar. Solche sich mit einem definitiven Ausreisebescheid mitunter akzentuierenden Ängste und Symptome sind in der Regel mit Medikamenten therapierbar und/oder es kann ihnen durch eine psychiatrische Behandlung im Heimatstaat begegnet werden. Auch in einer derartigen Situation geäusserte Suizidgedanken stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr besteht weder nach landes- noch nach völkerrechtlichen Massstäben eine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht. Der ausschaffende Staat ist lediglich gehalten, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Zudem müssen im Heimatland Strukturen bestehen, die eine Behandlung der einer Suizidalität zu Grunde liegenden Krankheit gestatten (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f. mit Hinweisen). Bekannt ist auch, dass bei Ausländerinnen und Ausländern, deren Lebensplanung auf diese Weise scheitert, der neurotisch-manipulative Aspekt einer angekündigten Selbsttötung mit einzubeziehen ist (siehe dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1111/2006 vom 17. April 2008 E. 3.5 oder C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1). Andernfalls öffnete sich Personen im Vollzugsstadium faktisch die Möglichkeit, die geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Vorschriften mittels Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr beliebig zu unterlaufen. Allfälligen Risiken kann durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.

Anders als der Hausarzt halten die im konkreten Fall involvierten Fachärztinnen und Fachärzte eine Ausschaffung unter bestimmten Voraussetzungen für möglich und vertretbar (vgl. die Arztzeugnisse vom 20. März 2007 resp. 21. März 2007 und die Aktennotizen). Da keine neueren ärztlichen Unterlagen vorliegen und der Rechtsvertreter, obwohl ihm ausdrücklich die Möglichkeit dazu geboten wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009), auf die Nachreichung solcher Unterlagen verzichtete, rechtfertigt es sich anzunehmen, dass der Gesundheitszustand seines Mandanten und die gesamten Rahmenbedingungen sich seither nicht wesentlich verändert haben. Aufgrund des Gesagten kann allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers mittels den aus medizinisch-therapeutischer Sicht gebotenen Massnahmen (rechtzeitige Orientierung des Betroffenen und seines Bruders, begleiteter Transport, psychopharmakologische Behandlung) entgegengewirkt werden. Die Vollzugsbehörde steht mit den genannten Stellen seit längerem in Kontakt. Einem Vollzug der Wegweisung steht daher auch unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit nichts im Wege.

7.4 Schliesslich gibt der Parteivertreter zu bedenken, die medizinische Infrastruktur in der Türkei könnte sich negativ auf den Gesundheitszustand seines Mandanten auswirken, wobei er wiederum auf den Bericht des Hausarztes vom 17. März 2007 Bezug nimmt. Die entsprechenden Vorbringen sind für derartige Schlussfolgerungen jedoch viel zu unsubstantiiert und erschöpfen sich in kurzen, allgemeinen Hinweisen. So hält der fragliche ärztliche Befund hierzu einzig fest, die Infrastruktur sei "wahrscheinlich schlechter". Ansonsten wird in keiner Weise dargetan, inwiefern die psychische Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie sich im Frühjahr 2007 präsentierte, in seinem Herkunftsland einer medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unzugänglich wäre. Es trifft zwar zu, dass die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in der Türkei nicht mit der Schweiz vergleichbar sind. Der Umstand, dass medizinische Infrastruktur und Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt aber, wie mehrfach erwähnt, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die psychiatrische Versorgung in der Türkei zumindest in gewissem Umfang gewährleistet bzw. sind die relevanten medizinischen Strukturen in diesem Land grundsätzlich vorhanden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-323/2009 vom 13. Februar 2009 S. 11, E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.5, D-2799/2008 vom 9. Juli 2008 E. 5.4, D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.7). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen war im Übrigen unbestritten, dass die rein medikamentöse Versorgung psychisch kranker Menschen im Heimatstaat des Betroffenen als gesichert gilt (siehe das in dieser Hinsicht auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. August 2003 Bezug nehmende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2006 E. 2c/ff). Der Beschwerdeführer ist - bei der aktuellen Sach- und Aktenlage - damit keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt, dass seine Leiden bei Umsetzung des Abschiebevorhabens nicht behandelt werden könnten. Kommt hinzu, dass sein Bruder nach wie vor in seiner Herkunftsregion (Y._______) wohnt. Letzterer soll dort Bürgermeister sein (vgl. das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen a.a.O. E. 2c/dd), was den Zugang zum Behandlungsangebot erleichtert und eine minimale - wenn nicht wirtschaftliche, so doch moralische Unterstützung - garantiert. Überdies hat der Beschwerdeführer bis heute den Nachweis nicht erbracht, dass unüberwindbare Hindernisse bestehen, stattdessen in die Slowakei, das Heimatland seiner jetzigen Ehefrau, zu
ziehen, um dort zusammen mit seiner Familie zu leben.

7.5 Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und den Beschwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs sprächen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG glaubhaft gemacht. Allfällige Risiken können - wie mehrfach erwähnt - durch entsprechende fachärztliche Begleitung des Vollzugs aufgefangen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (vgl. Ziff. B und D vorstehend) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet, was die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliessen würde.

8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 49 VwVG). Damit wird der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
, Art. 2
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275).

Dispositiv Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-2637/2007
Data : 12. maggio 2009
Pubblicato : 25. maggio 2009
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz


Registro di legislazione
CEDU: 3  8
LDDS: 1a  2  12  14a  18  23
LStr: 126
LTAF: 1  31  32  33  37
LTF: 83
ODDS: 1  17
PA: 2  5  33a  48  49  56  63
TS-TAF: 1 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
2 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
Registro DTF
129-II-1
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • stato d'origine • attestato • quesito • posto • prato • lingua • psichiatria • infrastruttura • espatrio • sfratto • stato di salute • permesso di dimora • casale • matrimonio • ammissione provvisoria • paziente • depressione • legge federale sugli stranieri
... Tutti
BVGE
2008/1
BVGer
C-1111/2006 • C-1879/2008 • C-2276/2007 • C-2637/2007 • C-2799/2007 • C-603/2006 • C-616/2006 • C-7523/2006 • D-2799/2008 • D-323/2009 • D-4765/2006 • E-5105/2006 • E-6375/2006
GICRA
1994/19 S.148 • 2003/24 S.157 • 2005/23 • 2005/24
AS
AS 1949/228