Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4452/2021, A-4454/2021

Urteil vom 12. April 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Iris Widmer,
Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______ AG,
vertreten durch B._______,
Parteien 8952 Schlieren,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (Steuerperioden 1. - 4. Quartal 2016);
Verzugszins.

Sachverhalt:

A.

A.a Zweck der A._______ AG (vormals B._______ AG (...) resp. C._______ AG (...)) nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) ist gemäss deren Handelsregistereintrag im Wesentlichen das Erbringen von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Bereiche der Treuhand- und Steuerberatung, sowie des Handels- und Wirtschaftsrechts. Sie ist seit dem 1. September 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen.

A.b In der hier fraglichen Steuerperiode (1. - 4. Quartal 2016) firmierte die Steuerpflichtige noch unter der Firma B._______ AG und bezweckte im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienwartung, insbesondere Gebäudereinigungen, Hauswartungen, Gärtnerarbeiten, Schlüsselservice und Schlüsselanlagen.

A.c Mit einem ersten Ratenzahlungsgesuch vom 25. November 2016 hatte die Steuerpflichtige die Einstellung ihrer operativen Tätigkeit per Ende 2016 angekündigt. Zeitgleich mit der ersten Umfirmierung der B._______ AG zur C._______ AG erfolgte eine Umstrukturierung; Reinigungsgeräte, Fahrzeuge und Büroeinrichtungen wurden als Sacheinlage in eine neugegründete Unternehmung, die wiederum die Firma B._______ AG trägt, eingebracht. Die Beteiligung an dieser ist das einzig wesentliche Aktivum der Steuerpflichtigen.

B.
Die Quartalsabrechnungen der Steuerpflichtigen für das Jahr 2016 gingen der Vorinstanz am 1. September 2016 (Quartal 1; zu zahlender Betrag: Fr. 30'398.35), 3. Februar 2017 (Quartal 2 [Fr. 17'204.78] und 3 [Fr. 49'104.04]) und am 2. Mai 2017 (Quartal 4 [Fr. 31'708.74]) zu. Die Steuerpflichtige ersuchte - respektive liess ersuchen - am 25. November 2016, 4. Februar 2017 und 30. April 2017, es sei ihr die Abzahlung der Ausstände mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 3'000.- zu ermöglichen. Dies wurde informell gutgeheissen.

C.

C.a Mit Schreiben vom 2. September 2020 liess die ESTV der Steuerpflichtigen die Abrechnung der Verzugszinse für das 1. bis 3. Quartal 2016 zukommen, legte eine detaillierte Berechnung bei und forderte die Steuerpflichtige auf, total Fr. 6'911.50 an Verzugszinsen zu bezahlen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 bestritt die Steuerpflichtige die Forderung und verlangte, es sei eine anfechtbare Verfügung auszustellen.

C.b Gleichermassen liess die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juli 2021 die Abrechnung der Verzugszinsen für das 4. Quartal 2016 zukommen und forderte die Bezahlung von Fr. 3'873.90. Auch diese Forderung bestritt die Steuerpflichtige (am 12. Juli 2021) und verlangte die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung.

D.
Mit zwei Verfügungen vom 16. August 2021 verpflichtete die ESTV die Steuerpflichtige zum einen, betreffend die 1. bis 3. Quartalsabrechnungen 2016 Verzugszinse von Fr. 6'911.50, zum andern, für die 4. Quartalsabrechnung 2016 Verzugszinse von Fr. 3'879.90 zu bezahlen.

E.
Die Steuerpflichtige erhob am 31. August 2021 gegen diese Verfügung je gesondert Einsprache. In beiden Fällen beantragte sie, die je angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von der Erhebung eines Verzugszinses «in jedem Betrag» abzusehen.

F.
In ihren Einspracheentscheiden vom 7. September 2021 wies die ESTV beide Einsprachen ab und verpflichtete die Steuerpflichtige zur Zahlung von Verzugszinsen zu Fr. 6'911.50 (1. bis 3. Quartal 2016) respektive Fr. 3'873.90 (4. Quartal 2016).

G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 lässt die Steuerpflichtige (nachstehend: Beschwerdeführerin) gegen diese Entscheide Beschwerde erheben. In der Sache beantragt sie, die Verfahren seien infolge von Gehörsverletzungen einzustellen und die Verfügungen seien aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Es sei - wohl eventualiter - die jeweilige Verfügung aufzuheben und auf die Erhebung eines Verzugszinses zu verzichten (Rechtsbegehren 4 betr. Quartalsabrechnungen 1 bis 3/2016; Rechtsbegehren 6 betr. Quartalsabrechnung 4/2016), (sub-)eventualiter sei der Verzugszins nach Massgabe des Gerichts neu und deutlich unter 4.0 % p.A. festzusetzen (Rechtsbegehren 5 resp. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren 1) - verneinendenfalls die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeschrift (Rechtsbegehren 2) - und die Gewährung von Akteneinsicht (Rechtsbegehren 8) beantragt. Schliesslich seien der Vorinstanz Kosten und Entschädigung aufzuerlegen (Rechtsbegehren 9).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-4452/2021 (betreffend die Quartalsabrechnungen 1 bis 3 2016) und A-4454/2021 (betreffend Quartalsabrechnung 4 2016) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf. Dem kam diese nach.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2021 verzichtet die Vorinstanz auf Anträge zu den verfahrensrechtlichen Rechtsbegehren 1, 2 und 8 und beantragt im Übrigen die Abweisung der Beschwerde.

J.
In ihrer unaufgefordert ergangenen Replik vom 26. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

K.
Die Replik wurde der Vorinstanz am 30. November 2021 zugestellt; diese liess sich dazu nicht vernehmen.

L.
Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit den Anträgen ihrer Einsprachen unterlegen. Sie ist formell und materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; 52 Abs. 1 VwVG), der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist nach alledem einzutreten.

1.5 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren, die prozessualen Rechtsbegehren 1 und 2 sind damit erledigt. Dem Rechtsbegehren 8 (Akteneinsicht) wurde mit der Zustellung der Vorakten zusammen mit der vorinstanzlichen Stellungnahme am 18. November 2021 Genüge getan.

1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

2.
Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Hauptantrag die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkret der Begründungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.).

2.1

2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler: BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.)

2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die beiden Einspracheentscheide enthielten nur eine knappe summarische Begründung. Sie wiesen nur eine Seite materieller Ausführungen auf und würden im Übrigen auf die mit der Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2021 verweisen. Dies, und die kurze Zeitspanne, welche die Redaktion des Entscheides in Anspruch nahm, belege, dass die Vorinstanz nicht willens sei, sich mit den Einsprachen ernsthaft und sorgfältig auseinanderzusetzen. Dies gehe nicht an, denn die Rechtsprechung verpflichte die Verwaltung, explizit geltend gemachten Grundrechtsfragen zu behandeln (unter Verweis auf Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020; amtl. publ. in BGE 147 I 280, wohl E. 7). Mit der faktischen Nichteinlassung habe die Vorinstanz im Ergebnis eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 2 (recte: Abs. 4) des Mehrwertsteuergesetzes (SR 641.20, MWSTG) geschaffen, zu der die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung aber nicht gegeben habe. Damit sei die Rechtsweggarantie des Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV unhaltbar verletzt, und sie, die Beschwerdeführerin, werde um eine Rechtsmittelinstanz gebracht.

2.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Begründung der Verfügung müsse gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein, es könne auch ein Verweis auf frühere Entscheide, oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressaten genügen. Bereits in den Verfügungen vom 16. August 2021 habe sie, die Vorinstanz, sich einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche in der Einsprache vorgetragenen Elemente nicht mit der Verfügung und dem Einspracheentscheid behandelt worden wären.

2.3

2.3.1 Den Verfügungen vom 16. August 2021 waren die Bestreitungen der Beschwerdeführerin vom 23. September 2020 und vom 12. Juli 2021 vorausgegangen (Sachverhalt, Bst. C). Bereits mit diesen machte die Beschwerdeführerin geltend, der angewandte Verzugszinssatz von 4 % sei zweckwidrig, willkürlich, lasse sich nicht mit Rechtsgleichheitsüberlegungen rechtfertigen, habe unzulässigen pönalen Charakter und sei insgesamt nicht rechtmässig. Die Vorinstanz befasste sich in den Verfügungen vom 16. August 2021 einlässlich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere der Rechtmässigkeit der damals anwendbaren Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 ([alte] Zinssatzverordnung EFD; SR 641.207.1, AS 2009 6835, soweit hier interessierend in der Fassung gemäss Verordnung des EFD vom 24. November 2011, AS 2011 6203; vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 631.014 Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) - Zinssatzverordnung EFD
Art. 4 - 1 Für den Zoll, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern betragen die Zinssätze pro Jahr:
1    Für den Zoll, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern betragen die Zinssätze pro Jahr:
a  4,0 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023;
b  4,5 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c  5,0 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;
d  6,0 Prozent für den Verzugszins vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;
e  5,0 Prozent für den Verzugszins bis zum 30. Juni 1990.
2    Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer betragen die Verzugszinssätze pro Jahr:
a  4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b  5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
3    Für die direkte Bundessteuer betragen die Verzugs- und die Rückerstattungszinssätze sowie die Vergütungszinssätze für Vorauszahlungen pro Jahr:
a  4,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b  3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021;
c  3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0,25 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016;
d  3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 1,0 Prozent für den Vergütungszins im Jahr 2012;
e  3,5 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 1,0 Prozent für den Vergütungszins im Jahr 2011.
4    Für die Tabaksteuer und die Biersteuer betragen die Vergütungs- und die Verzugszinssätze pro Jahr:
a  4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b  5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
5    Für die Automobilsteuer betragen die Verzugszinssätze pro Jahr:
a  4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b  5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
der geltenden Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, SR 631.014, der im Sinne der Benutzerfreundlichkeit den Verzugszinssatz von 4 % für den fraglichen Zeitraum festhält; vgl. EFD/ ESTV, Erläuterungen vom 21. Mai 2021 zur Zinssatzverordnung EFD [fortan: Erläuterungen Zinssatzverordnung EFD] abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/67354.pdf, S. 7 zu Art. 4) und der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität des angewandten Zinssatzes. Die Einsprachen vom 31. August 2021 (Sachverhalt, Bst. E) waren zwar umfangreicher als die Bestreitungen, in der Sache erweiterten sie die Argumentation der Beschwerdeführerin nur in geringem Umfang.

2.3.2 Aus der Begründungspflicht folgt, dass sich eine Behörde in ihrem Entscheid mit den Vorbringen einer Partei im gebotenen Umfang zu befassen hat, so dass diese sich über die Tragweite und Beweggründe des angefochtenen Entscheides in einem Masse Rechenschaft ablegen kann, das ihr einen Weiterzug in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz erlaubt (vorne, E. 2.1.2). Daraus folgt nicht, dass sämtliche Beweggründe im angefochtenen Entscheid enthalten sein müssen; es steht der Vorinstanz durchaus offen, etwa auf klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber der Partei zu verweisen (vgl. Nachweise bei Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG, FN 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz in eindeutiger Weise auf die mit Einsprachen angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2021. Es war der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, sich auf einfache Art mit den Beweggründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Den Einsprachen sind keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, die in der Sache eine Erweiterung der Begründung bedingt hätten. Zu einem Punkt - der Frage des Ausmasses der (Negativ-)Teuerung in der Phase 2010 bis Mitte 2021 - nahm die Vorinstanz in den Einspracheentscheiden Stellung; andere neu vorgetragene Punkte - die angebliche Haltung eines Bundesrichters gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Zweckmässigkeit der Instrumente des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens - sind materiell offenkundig nicht relevant. Insofern kann der Vorinstanz wegen des weitgehenden Verweises auf die Verfügungen vom 16. August 2021 nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht mit den Gegebenheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, von der Vorinstanz zu verlangen, dass sie die Begründung der Verfügung in den Einspracheentscheid kopiert. Das wäre nichts weiter als eine administrative Beschäftigung, die an der Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur sachgerechten Anfechtung - die ihr, wie die Beschwerdeschrift belegt, auch ohne weiteres möglich war - nichts ändern würde.

2.3.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihren konventionsrechtlichen Grundrechten verletzt zu sein. Das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts - BGE 147 I 280 (wohl E. 7, insb. 7.2) - legt im Wesentlichen fest, dass, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, Anspruch auf eine innerstaatliche, wirksame Beschwerdemöglichkeit haben muss, sei es vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Behörde. Die Anfechtungsmöglichkeit des hier angefochtenen Entscheides vor dem Bundesverwaltungsgericht wird durch den Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Im Weiteren lässt sich der zitierten Rechtsprechung für die Ausgestaltung des (verwaltungsinternen, also nicht unabhängigen) Einspracheverfahrens oder die Begründungsdichte eines Einspracheentscheides nichts entnehmen.

2.3.4 Nichts hilft der Gehörsrüge schliesslich die Berufung auf Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG. Diese Bestimmung erlaubt der ESTV im Falle, dass sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung richtet, jene auf Antrag oder mit Zustimmung der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die vorliegenden Verfügungen vom 16. August 2021 sind zwar einlässlich begründet, aber es liegen unstreitig weder Antrag auf noch Zustimmung zu einer Weiterleitung als Beschwerde vor. Folglich erliess die Vorinstanz korrekt einen formellen Einspracheentscheid. Es lässt sich aus Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG nicht ableiten, dass der Einspracheentscheid eine materiell erweiterte Begründung enthalten muss, wenn die Einsprache dazu keinen Anlass gibt.

2.4 Die Gehörsrügen sind insgesamt abzuweisen.

3.
Die Mehrwertsteuer wird je Steuerperiode, die in der Regel mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erhoben (Art. 34
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG). Innerhalb dieser Steuerperiode erfolgt die Abrechnung in der Regel - und so auch vorliegend - vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 35 Abrechnungsperiode - 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:
1    Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:
a  in der Regel vierteljährlich;
b  bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2): halbjährlich;
c  bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: auf Antrag der steuerpflichtigen Person monatlich.
2    Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.
MWSTG, Abrechnungsperiode). Die steuerpflichtige Person hat jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode gegenüber der ESTV über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
MWSTG). Innert derselben Frist hat sie die Steuerforderung zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1    Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2    Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
MWSTG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an (Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG). Er beläuft sich seit dem 1. Januar 2012 auf 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 631.014 Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) - Zinssatzverordnung EFD
Art. 1 - 1 Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
1    Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
a  Zoll;
b  Stempelabgaben;
c  Mehrwertsteuer;
d  Tabaksteuer;
e  Biersteuer;
f  Automobilsteuer;
g  Mineralölsteuer;
h  leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
i  direkte Bundessteuer;
j  Verrechnungssteuer;
k  Steuer auf gebrannten Wassern.
2    Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie werden im Anhang festgehalten.
3    Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Absatz 1 Buchstaben a, c-e, g, h und k werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
4    Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
[alte] Zinssatzverordnung EFD); für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab mittlerem Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.8 und A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 15.1 m.w.H.).

4.
Im vorliegenden Fall bezahlte die steuerpflichtige Beschwerdeführerin den geschuldeten Steuerbetrag nicht innert Frist, sondern zahlte diesen auf eigenen Vorschlag hin in Raten ab. Sie bestreitet weder, die Zahlungsfristen nicht eingehalten zu haben, noch bestreitet sie die konkret als ausstehend ausgewiesenen Beträge. Zumindest in rechnerischer Hinsicht beanstandet sie auch die errechneten Zinsbeträge nicht. Indessen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der konkret ausgewiesene Zinssatz von 4 % sei nicht legitim. Im Einzelnen:

4.1 Zusammengefasst rügte die Beschwerdeführerin in ihren Bestreitungen und Einsprachen, angesichts der seit zehn Jahren faktisch fehlenden Teuerung stelle ein Verzugszins von 4 % nicht mehr einen Ausgleich für einen beim Gläubiger erlittenen Zinsnachteil infolge Säumnis des Schuldners dar. Dieser Zinssatz sei willkürlich und unverhältnismässig und sei nicht rechtsgleich. Verzugszinse stellten nach den vom EGMR entwickelten Kriterien Strafen dar und seien folglich nicht rechtmässig. Die [alte] Zinssatzverordnung EFD - als unselbständige Verordnung - sei nicht gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV bindend und könne frei geprüft werden.

4.2 In den angefochtenen Einspracheentscheiden respektive den Verfügungen vom 16. August 2021 nahm die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt zu den in den Bestreitungen aufgeworfenen Bedenken Stellung:

Gestützt auf Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG lege das EFD «marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an». Dieser Passus sei am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (BBl 2008 7024) ausgeführt, die bisherige, offenere, Bestimmung erfahre eine «Präzisierung», indem dem EFD die Festsetzung des Verzugszinssatzes nach marktüblichen Kriterien und die regelmässige Anpassung an die Marktverhältnisse vorgeschrieben werde; der geltende Zinssatz von 5 % sei in einer Tiefzinsphase zu hoch und habe somit den Charakter eines Strafzinses. Die Räte hätten der Präzisierung ohne Auseinandersetzung zugestimmt. Das EFD habe den Zins sodann in zwei Schritten auf 4 % gesenkt. Zu klären sei, ob dies ein marktüblicher Verzugszins sei. Jedoch gebe es nicht den einen marktüblichen Zins, so dass jeder davon abweichende ein nicht marktüblicher Zins wäre. Die Höhe eines Zinses sei massgeblich von den Umständen abhängig, namentlich vom Risiko für den Gläubiger oder die Gläubigerin. Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten erhielten - in Berücksichtigung des Ausfallrisikos - von unabhängigen Personen in der Regel keinen ungesicherten Kredit oder nur zu einem höheren Zins wie ein Unternehmen mit einwandfreier Bonität. Steuerpflichtige, welche die deklarierten Mehrwertsteuern nicht bezahlen könnten, befänden sich regelmässig in einer angespannten finanziellen Situation. So auch die Beschwerdeführerin. Sie mache nicht geltend, sie hätte die Möglichkeit gehabt, von einer unabhängigen Person ohne Kreditwürdigkeitsprüfung die erforderlichen Mittel zu einem tieferen Zins zu erhalten.

Der Bundesrat habe sich im Jahr 2012 gegen eine Motion aus dem Nationalrat (Geschäft Nr. 12.3813) gewandt, die den Verzugszins im Bereich der Verrechnungssteuer in Frage gestellt hätte. Die Stossrichtung der Motion hätte, so der Bundesrat, zur Folge, dass der Verzugszins aus einer Kombination eines risikolosen Zinssatzes und einem Risikozuschlag von 1 % bestünde - dieser Risikozuschlag entspreche aber keineswegs einem durchschnittlichen Risikozuschlag für kurzfristige Kredite.

Weiter richtete die Vorinstanz den Blick auf den deutlich höheren Maximalzinssatz gemäss Art. 14 des Konsumkreditgesetzes (SR 221.214.1) sowie Art. 1
SR 221.214.11 Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
VKKG Art. 1 - 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:
1    Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:
a  dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und
b  einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.
2    Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
3    Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
4    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.
der zugehörigen Verordnung (VKKG, SR 221.214.11) sowie dem Regelverzugszinssatz von 5 % gemäss Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ein gegenüber dem privatrechtlichen Zinssatz deutlich tieferer Satz für Steuerschulden einen Anreiz schaffen würde, die ESTV gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen. In einem Massenverfahren wie vorliegend sei eine pauschalierende Lösung sodann unerlässlich, könne die ESTV doch nicht für jeden Einzelfall einen individuellen marktüblichen Zins ermitteln. Der Zinssatz von 4 % komme im Übrigen auch als Vergütungszinssatz zur Anwendung, auch wenn das Ausfallrisiko diesfalls geringer sei. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2021 (mit Urteil A-2589/2020 E. 2.6) letztmals diesen Zinssatz zur Anwendung gebracht.

Zur Rüge, der Verzugszinssatz sei nicht verfassungs- und völkerrechtskonform und stellte laut dem EGMR einen Strafzins dar, nenne die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Urteile. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts habe der Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleiches wegen der verspäteten Zahlung der Hauptschuld; er bezwecke den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes des Schuldners in pauschalierter Form, weise keinen pönalen Charakter auf und sei verschuldensunabhängig geschuldet. Zumal der Zins von 4 % als marktüblich gelten könne, sei der Rüge dessen pönalen Charakters unbegründet. Die Rechtsprechung habe auch in der anhaltenden Tiefzinsphase Verzugszinse gar von 5 % nicht als willkürlich und unverhältnismässig bezeichnet.

Im Rahmen der Einsprache verwies die Beschwerdeführerin auf die Teuerung, die von Januar 2010 bis Juni 2021 um 1.5 Prozentpunkte zurückgegangen sei - folglich gebe es keinen Zinsverlust. Die Vorinstanz hielt dem im angefochtenen Entscheid entgegen, gemäss ihrer Rechnung betrage der Rückgang 0.1 Prozentpunkte, indessen sei die Frage nicht relevant.

4.3 Die Beschwerdeführerin führt in Beschwerde und Replik zusammengefasst aus, die Erhebung eines Verzugszinses sei angesichts eines seit 2013 im negativen Bereich liegenden Kapitalmarktzinssatzes «evident realitätsfern» und diene nicht mehr dem Ausgleich eines Zinsvorteils infolge verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuerschuld - diese Frage sei zentral und nicht die, ob ein Verzugszins «marktüblich» sei. Die Vorinstanz bestreite das Fehlen der Teuerung nicht, gehe aber nicht weiter darauf ein. Ausgehend vom Zweck des Verzugszinses als Ausgleich eines Zinsverlustes des Gläubigers und eines Zinsgewinnes des Schuldners, sei zu konstatieren, dass bei Nullteuerung kein Zinsverlust vorliege - es bestehe kein ausgleichspflichtiger Verzugsschaden. Ein administrativer Mehraufwand aufgrund des Verzugs sei auch nicht behauptet oder belegt. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin, tatsächlich keine konkreten Urteile zu ihrem Standpunkt benannt. Das Bundesgericht bearbeite nun mal gestützt auf Art. 106 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) nur völkerrechtlich begründete Beschwerden, die erhöhten Rüge- und Substantiierungsanforderungen genügten - offensichtlich habe sich noch nie ein Steuerpflichtiger bei Bestreitung der Mehrwertsteuer auf die EMRK berufen. Ausserdem habe der (damals) aktuelle Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine bedenkliche Haltung gegenüber dem EGMR. Hinzuweisen sei auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 [vom 8. Juli 2021]), das einen Verzugszins von 0.5 % monatlich respektive 6 % jährlich als evident realitätsfern und deshalb verfassungswidrig bezeichnet habe.

Die ESTV übersehe bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen die Bundesverfassung und die EMRK, die aufgrund der Hierarchie der Rechtsquellen dem Mehrwertsteuergesetz und der [alten] Zinssatzverordnung EFD vorgingen. Bundesrecht möge gestützt auf Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verbindlich sein, doch die [alte] Zinssatzverordnung EFD sei als unselbständige Verordnung frei überprüfbar. Das innerstaatliche Recht müsse selbstredend völkerrechtskonform ausgestaltet sein. Ohne Nachweis einer Teuerung respektive bei negativen Kapitalmarktzinsen sei jeder Verzugszins eine Verdachtsstrafe, die ohne gesetzliche Grundlage und Verurteilung gegen Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verstosse. Er diene offensichtlich nicht dem Ausgleich eines Zinsvorteils, sondern einzig als Druckmittel, um den Zahlungspflichtigen zur Zahlung zu drängen. Verzugszinsen verstiessen gegen den Grundsatz von nulla poena sine lege (Art. 7 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Zu diesen beiden Grundsätzen gebe es auch reichhaltige Rechtsprechung, ungeachtet dessen, dass es zur «Verzugszinsfrage als Strafzinsen noch keine gefestigte EGMR-Praxis» gebe.

Den in einem von der Vorinstanz zum AHV-Recht zitierten Urteil vorgetragenen Gedanken, Verzugszinse dienten auch der Abgeltung des administrativen Mehraufwandes (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 Abs. 2) erachtete die Beschwerdeführerin als «etwas gewagt» - ein Konnex zwischen Verzugszins und administrativem Mehraufwand sei nicht gegeben. Einen administrativen Mehraufwand habe die Vorinstanz weder behauptet noch belegt noch gehabt, seien die Monatsraten doch klaglos und ohne Mahndruck bezahlt worden.

Schliesslich gehe es auch nicht um ungesicherte Blankokredite; für das Inkasso von Geldforderungen verfüge die Schweiz mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht über ein bewährtes Instrument. Ob dieses angewandt werde, sei ein Einzelfallentscheid, vorliegend habe die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, dass sie die existentiell bedrohliche Situation des Geschäftsjahres 2015/16 überwunden habe; die Beschreitung des Weges der Betreibung oder gar des Konkurses hätte den Interessen der Vorinstanz weniger gedient. Ein Kreditverhältnis liege ohnehin nicht vor; die Parteien hätten sich auch nie auf eine Verzinsung als zentralen Bestandteil eines solchen geeinigt. Mit der [alten] Zinssatzverordnung EFD werde die Verzinsung «willkürlich und einseitig [...] festgelegt und diktiert», ohne dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungsmöglichkeit gehabt hätte, die Zinsen mitzugestalten.

4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung weitestgehend auf den angefochtenen Entscheid. Zum von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts hält sie vorab fest, Entscheide eines ausländischen Gerichts würden - anderslautende staatsvertragliche oder gesetzliche Grundlage vorbehalten - die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht binden. Auch biete die Rechtsgleichheit keinen Schutz, wenn verschiedene Körperschaften - seien es Gemeinden, Kantone oder Staaten - im Rahmen ihrer Rechtsetzungskompetenz vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regelten. In der Sache sei anzufügen, dass sich das besagte Urteil nicht mit Verzugszinsen (in deutscher Terminologie «Stundungszinse»), sondern mit Nachzahlungszinsen befasse. Bezüglich Stundungszinsen sei keine Verfassungswidrigkeit festgestellt worden. Auch sei die behandelte Steuerart (Gewerbe-, nicht Umsatzsteuer) unterschiedlicher Art. Da die fraglichen Nachzahlungssteuern sich nicht (mehr) steuermindernd auswirkten, sei der wirtschaftliche Belastungseffekt des Zinssatzes von 6 % im deutschen Steuerrecht höher die die 4 % im schweizerischen. Dieser Satz sei - im Gegensatz zu Deutschland - auch schon an das tiefere Zinsniveau angepasst. Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts könne weiter nicht entnommen werden, dass sich die Höhe des Zinses an der Teuerung oder einem risikolosen Zinssatz orientieren müsste. Vielmehr erachte es als gerechtfertigt, neben Anlage- auch Kreditzinsen zu berücksichtigen; das Urteil stelle den Grundsatz der Vollverzinsung nicht in Frage und lasse dem Gesetzgeber einen Beurteilungs- und Prognosezeitraum. Es stellte zwar eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
des deutschen Grundgesetzes (GG) fest, aber keine Verletzung einer Bestimmung der EMRK. Weiter fielen prozedurale Unterschiede in Betracht. Bezüglich die aktuelle schweizerische Rechtsprechung verweist die Vorinstanz auf die Verfügungen vom 16. August 2021. Abschliessend weist die Vorinstanz auf die per 1. Januar 2022 in Kraft tretende neue Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021 (SR 631.014). Dieser gemäss werden die Verzugs- und Vergütungszinse per 2022 auf 4 % festgesetzt und künftig jährlich festgesetzt. Gemäss erläuterndem Bericht sei dabei der Zinssatz für Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 0 bis 3 Jahren und jene für Kredite an Unternehmen ohne Sicherheit zu berücksichtigen.

5.

5.1 Zins ist das - gewinn- und umsatzunabhängige - Entgelt für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen, berechnet nach der Zeit und als Quote des Kapitals. Der Verzugszins im Besonderen stellt das Entgelt für die Vorenthaltung einer Geldsumme während der Zeit des Verzugs dar, und zwar primär im Sinne einer aus der Natur des Zinses als «Zivilfrucht» folgenden Entschädigung der Gläubigerin, sekundär aber auch im Sinne einer Erstattung des vom Schuldner bezogenen Nutzens. Beim Anspruch auf Verzugszinsen handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Der Verzugszins im Privatrecht ist ein gesetzlicher Zins (Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N 6 f. zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR; zum öffentlichen Recht siehe E.5.2). Verzugszinsen sind bei Verzug mit der Leistung einer Geldschuld zu bezahlen. Keine Voraussetzung der Verzugszinspflicht ist ein besonderer Schaden der Gläubigerin oder ein Verschulden des Schuldners am Verzug. Eine Kausalitätsbetrachtung wird bewusst ausgeschlossen. Die gesetzliche Festlegung der Verzugszinshöhe lässt sich weder durch den Nachweis erschüttern, dass die Gläubigerin während der Verzugszeit keinen oder einen geringeren Nutzen gezogen hätte, noch richterlich ermässigen (Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, N 34, 36 zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR; Becker, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1945, N 4 zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Der allgemeine Verzugszinssatz im Privatrecht beträgt minimal 5 %, in wertpapierrechtlichen Spezialfällen 6 % (allgemein: Art. 104 Abs. 1 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
. 3 OR, Spezialfälle: Art. 1045 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1045 - 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1    Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1  die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2  Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
3  die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4  eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
2    Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.
., 1098 und 1130 OR; dazu Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, N 62 ff. zu Art. 104
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OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR und Becker, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR).

5.2 Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht auch ohne gesetzliche Grundlage, wobei mangels spezialgesetzlicher Grundlage auf die soeben skizzierten Grundsätze des Obligationenrechts zurückgegriffen wird (Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 104
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OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR; BGE 143 II 37 E. 3.2.1 m.w.H; Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 156; Urteile des BGer 2C_354/2015 und 2C_356/2015 je vom 23. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.; für den hier nicht einschlägigen Spezialfall des Sozialversicherungsrechts vgl. BGE 145 V 18 E. 4.1 und Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, N 30 f. zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Insbesondere bezweckt auch im öffentlichen Recht der Verzugszins unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes des Schuldners in pauschalierter Form. Er weist keinen pönalen Charakter auf und ist deshalb verschuldensunabhängig geschuldet (Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.1 f. m.w.H.; vgl. nachstehend, E.5.6).

5.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer besteht, wie dargestellt (E. 3), eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Diese weicht von der - im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im öffentlichen Recht analog geltenden - privatrechtlichen Ordnung im Wesentlichen insofern ab, als Verzugszinse generell nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung geschuldet sind und der Zinssatz nicht auf ein subsidiäres gesetzliches Minimum von 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR) festgesetzt ist, sondern ein fixer Verzugs- (und Vergütungs-) Zinsfuss besteht, dessen Festsetzung mittels Verordnung an das EFD delegiert ist und der «marktüblich» zu sein hat (Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG). Im Übrigen kommen die privatrechtlichen Grundsätze (als öffentliches Recht) zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin stellt den geltenden Verzugszinssatz von 4 % (respektive jeden Zinssatz über 0 %) in Frage. Der Zinssatz gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 631.014 Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) - Zinssatzverordnung EFD
Art. 1 - 1 Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
1    Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
a  Zoll;
b  Stempelabgaben;
c  Mehrwertsteuer;
d  Tabaksteuer;
e  Biersteuer;
f  Automobilsteuer;
g  Mineralölsteuer;
h  leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
i  direkte Bundessteuer;
j  Verrechnungssteuer;
k  Steuer auf gebrannten Wassern.
2    Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie werden im Anhang festgehalten.
3    Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Absatz 1 Buchstaben a, c-e, g, h und k werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
4    Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
der [alten] Zinssatzverordnung EFD von 4 % ab 2012 ist mithin auf die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.

5.4

5.4.1 Auf einer gesetzlichen Delegationsnorm beruhende Verordnungen - sei es des Bundesrates oder eines Departements - können vorfrageweise daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzes- und verfassungskonform sind (zuletzt Urteil des BGer 4A_275/2021, 4A_283/2021 vom 11. Januar 2022, E. 3.; zur Departementsverordnung Urteil des BGer 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4.b). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV), bezieht sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Verordnungsgeber nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (statt Vieler: BGE 144 II 454 E. 3.2 m.w.H.).

5.4.2 Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden und die damit befassten Gerichte verbindlich. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht an, bei der Überprüfung der Verordnung sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen; vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, ebenso die Frage nach der Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.w.H.).

5.5

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Zinssatz von 4 % gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 631.014 Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) - Zinssatzverordnung EFD
Art. 1 - 1 Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
1    Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
a  Zoll;
b  Stempelabgaben;
c  Mehrwertsteuer;
d  Tabaksteuer;
e  Biersteuer;
f  Automobilsteuer;
g  Mineralölsteuer;
h  leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
i  direkte Bundessteuer;
j  Verrechnungssteuer;
k  Steuer auf gebrannten Wassern.
2    Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie werden im Anhang festgehalten.
3    Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Absatz 1 Buchstaben a, c-e, g, h und k werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
4    Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
der [alten] Zinssatzverordnung EFD der Delegationsnorm von Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG gerecht wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt somit die Frage, ob der Verzugsszinssatz von 4 % «marktüblich» sei, eine tragende Rolle.

5.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1; 146 V 95 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

5.5.2 Das geltende Mehrwertsteuergesetz - und damit auch Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG - trat am 1. Januar 2010 in Kraft. In seiner Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 zum parlamentarischen Geschäft Nr. 08.053 (BBl 2008 6885) lässt der Bundesrat erkennen, dass der Grundsatz der Verzugszinspflicht unbestritten ist (BBl 2008 6991, 7008 f.). Zu Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG (im Entwurf Art. 107 E-MWSTG) führte er aus, «Buchstabe a erhält insofern eine Präzisierung, als es dem EFD vorschreibt, den Vergütungs- und den Verzugszinssatz nach marktüblichen Kriterien festzusetzen und regelmässig an die Marktverhältnisse anzupassen. Heute liegen diese Zinssätze generell bei 5 Prozent, was bei einer Tiefzinsphase zu hoch ist, womit die Zinssätze den Charakter eines Strafzinses erhalten» (BBl 2008 7024). Was der Bundesrat als «marktüblich» verstand, liess er offen, gibt an anderer Stelle aber zu erkennen, dass er eine Absenkung gegenüber dem damals gültigen Satz von 5 % um bis zu 1.5 Prozentpunkte als realistisch erachtete (BBl 2008 7031 FN 103). Soweit ersichtlich, gaben weder die Verzugszinspflicht an sich, noch die Umschreibung von Art. 107 Bst. E
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
-MWSTG in den Räten zu Diskussionen Anlass (vgl. AB 2009 N 467, 2009 S 441; Fahnen 2009 II S [S.102], 2009 I N [S. 98], 2009 I N [Beschluss S. 96]).

5.5.3 Die [alte] Zinssatzverordnung EFD regelte die Verzugszinse in den Bereichen der Mehrwertsteuer, Warenumsatzsteuer, des Zolls, der Mineralölsteuer, Abgaben aufgrund des Alkoholgesetzes und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgaben einheitlich, wobei die jeweilige Delegationsnorm entweder sehr genereller Natur ist (Art. 70 Alkoholgesetz [SR 680]) oder jedenfalls keine Limitierung durch eine Marktüblichkeit enthält (bspw. Art. 74 Abs. 4 Zollgesetz [SR 631.0], Art. 22 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz [SR 641.61], Art. 25 Abs. 4 Schwerverkehrsabgabeverordnung [SR 641.811]). Letzteres gilt etwa auch für die Delegationsnorm von Art. 16 Abs. 2 des Verrechnungsteuergesetzes (SR 642.21); die aufgrund dieser Norm im fraglichen Zeitraum geltende Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 29. November 1996 (SR 642.212, AS 1996 3432) legte einen Verzugszinssatz von 5 % fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil A-1405/2014 vom 31. Juli 2015 (E. 5.5.2) eine gegen diesen Zinssatz gerichtete Beschwerde ab. Gleichermassen wies es mit Urteil A-4321/2015 vom 9. Mai 2016 (E. 6) eine gegen vorliegenden Verzugszinssatz des Mehrwertsteuergesetzes gerichtete Beschwerde ab. Das darin verwiesene Urteil des Bundesgerichts 139 V 297 (E. 3.3.3) schützte den Verzugszins von 5 % gemäss Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) unter Verweis auf den als allgemeinen Rechtsgrundsatz beizuziehenden Verzugszinssatz des Obligationenrechts.

5.5.4 Umliegende Rechtsordnungen haben im privatrechtlichen Bereich teils fixe, teils dynamische Zinsfüsse etabliert. In Österreich beträgt er fix 4 % im bürgerlichen Verkehr, 4 % respektive bei verschuldetem Verzug 9.2 % im kaufmännischen Verkehr. Deutschland schlägt zu einem definierten Basiszinssatz Zuschläge von 5 % im bürgerlichen, 9 % im kaufmännischen Verkehr und 9 % im Wertpapierrecht. Frankreich und Italien haben keine solchen fixen Zuschläge, aber klare Berechnungsleitlinien. Die Verzugsrichtlinie der Europäischen Union sieht einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen dynamischen Mindestzinssatz im kaufmännischen Verkehr vor, der 8 % über dem Basiszinssatz liegt (vgl. Nachweise bei Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, N 67 zu Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine «Gerechte Entschädigung» («Satisfaction équitable») im Sinne von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zu, so kann er diese mit einer Zahlungsfrist und hernach zu leistenden Verzugszinsen verknüpfen; diese entsprechen dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank während des Verzugszeitraums plus drei Prozentpunkte (EGMR, Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung, Praktische Anleitung, abrufbar unter https://www.echr.coe.int/Documents/PD_satisfaction_claims_DEU.pdf, Ziff. 25; vgl. bspw. Urteil Georgien gegen Russland vom 31. Januar 2019, Nr. 13255/07 § 80).

5.5.5 Auf der politischen Ebene war eine Motion der FDP-Liberale Fraktion vom 26. September 2012 gegen den Verzugszins von damals 5 % im Recht der Verrechnungssteuer gerichtet (curia vista Nr. 12.3813), welche die Vorinstanz in den Verfügungen vom 16. August 2021 (unter Zuschreibung an den Sprecher) zitierte. Die Motion machte geltend, der Verzugszins von 5 % sei im aktuellen Zinsumfeld nicht mehr angemessen und habe pönalen Charakter, stattdessen sei ein Zins festzusetzen, der zum jeweils geltenden Libor-Zinssatz maximal 1 % hinzuschlage. In seiner Antwort vom 7. November 2021 bezog sich der Bundesrat auf die geltenden Zinssätze des OR, die Steuergesetze und «andere Bereiche mit intensivem Geldverkehr, z.B. die Sozialversicherungen und die Abgabengereiche der Oberzolldirektion», die damals durchweg 5 % betrugen. Er verneinte einen pönalen Zweck, vielmehr diene der Verzugszins der rechtsgleichen Anwendung der Gesetze zwischen säumigen und nichtsäumigen Schuldnern. Die Verzugssituation beurteile sich für den Bund im Fiskalbereich nicht anders als im kaufmännischen Verkehr. Ausstehende Verrechnungssteuerschulden führten im Ergebnis zur Entstehung eines ungesicherten Blankokredites. Der Libor gelte - gemäss der in der Antwort ausgeführten Definition des Bundesrates - als risikoloser Zinssatz; Kreditnehmer mit höheren Risiken müssten entsprechende Sicherheiten leisten, um Kredite zu diesem Zinssatz aufnehmen zu können. Der Verzugszins diene dazu, die Bereicherung des Schuldners und die Schädigung des Gläubigers pauschalisiert zu kompensieren. Gleichzeitig soll er die Steuerschuldner zur pünktlichen Bezahlung motivieren. Der Ansatz der Motion würde den Verzugszins als eine Kombination aus risikolosem Zinssatz und einem Zuschlag für das Schuldnerrisiko definieren. Aus verwaltungsökonomischen Gründen könne der Zuschlag nicht individuell, sondern müsse pauschal festgesetzt werden. Ein Risikozuschlag von 1 % entspreche aber nicht einem durchschnittlichen Risikozuschlag für ungesicherte kurzfristige Kredite; die Zuschläge für Blankokredite betrügen ein Vielfaches. Historisch betrachtet sei ein Zins von 5 % «zu einem festen Bestandteil des Rechtssystems» geworden. Der Nationalrat lehnte die Motion in der Sitzung vom 14. Dezember 2012 ab.

Eine frühere Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian» der FDP-Liberale Fraktion vom 20. März 2008, die den Verzugszinssatz des Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR in Anlehnung an die Zinssätze für nicht banküblich gesicherte Kontokorrentkredite angemessen (der Motionärin schwebte eine Grössenordnung von 10 % vor) erhöhen wollte, nahmen die Räte zwar an (curia vista 08.3169); nach durchgeführter Vernehmlassung wurde die Motion indes am 3. Dezember 2012 (Nationalrat) respektive 14. März 2013 (Ständerat) gemäss Anträgen des Bundesrates und der behandelnden Kommissionen abgeschrieben (curia vista 12.045).

Mit der Motion «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» vom 8. März 2016 (curia vista 16.3055) forderte der Motionär (Nationalrat Jauslin) die Harmonisierung der Zinsen in den Bundessteuererlassen, indem ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszinssatz festgesetzt werde, der an die Marktentwicklung anzubinden sei. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 begrüsste der Bundesrat - der dem Verzugszins einen Strafcharakter ausdrücklich absprach - zwar eine Harmonisierung, lehnte die Anbindung an einen marktkonformen Referenzzinssatz indessen ausdrücklich ab; dies namentlich unter Hinweis auf die Regelung des Obligationenrechts. Nach anfänglicher Zustimmung des Nationalrates (AB 2017 N 835), änderte der Ständerat auf Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben den Wortlaut der Motion im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates ab (AB 2018 S 601); der Nationalrat schloss sich auf Antrag seiner Kommission dem an und überwies die so abgeänderte Motion am 12. März 2019 an den Bundesrat zur Umsetzung (AB 2019 N 250 ff.). In der Folge arbeitete dieser die aktuell gültige Zinssatzverordnung EFD aus (vgl. Erläuterungen Zinssatzverordnung EFD, S. 2).

Eine parlamentarische Initiative «Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen» (curia vista 16.470 Initiant NR Regazzi), die die Verzugszinse des OR und aller anderen Bundesgesetze, die Verzugszinse regeln, vereinheitlichen und an die Entwicklung der Marktzinssätze anpassen will, ist im Parlament hängig; die Behandlungsfrist wurde bis zur Frühjahrssession 2024 verlängert.

5.5.6 Der Verzugszins ist ein gesetzlicher Zins, der nicht aufgrund einer Vereinbarung, sondern eines objektiven Umstandes (des Verzugs), allenfalls - indes nicht vorliegend - in Verbindung mit einer einseitigen Erklärung (der Mahnung) geschuldet ist und dessen Höhe generell-abstrakt festgelegt ist (vgl. vorne, E.5.1 f.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rüge, es liege kein Kreditverhältnis vor, über dessen Bedingungen man sich geeinigt hätte, verkennt dies bereits im Ansatz. Es gibt für Verzugszinsen insofern aber auch keinen «Markt» und damit keine «Marktüblichkeit» - der Wortlaut von Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG ist mithin nicht klar.

Aus dem Gesetzgebungsprozess sind einzig die Ausführungen des Bundesrates aus der Botschaft vorhanden; damals hielt er einen Zinssatz von 5 % als zu hoch in einer Tiefzinsphase und attestierte ihm den Charakter eines Strafzinses (E. 5.5.2). Ob das Parlament diese Auffassung teilte, bleibt ungewiss, ebenso, woran sich die Marktüblichkeit orientieren solle und warum dieses Kriterium nur und gerade im Mehrwertsteuergesetz gelten solle (E. 5.5.3). In direktem Widerspruch zur Darstellung in der Botschaft stehen zudem die Antworten des Bundesrates zu den Motionen 12.3813 und 16.3055 (E. 5.5.5), welche sich explizit am Verzugszins des OR orientieren und einen pönalen Zweck verneinen, sich also im Rahmen der allgemeinen Grundsätze bewegen (E. 5.1 f.). Die Begründung in der bundesrätlichen Botschaft erscheint als singulärer Ausreisser; die historische Auslegung führt somit ins Leere. Aus der Beratung der Motion 16.3055 kann immerhin geschlossen werden, dass das Parlament in einem späteren Moment eine Orientierung der Verzugszinsen an einem Markzinssatz ausdrücklich ablehnte (E. 5.5.5). Vom Charakter des Verzugszinses betrachtet - und damit in teleologischer Auslegung - kann sich dieser, wenn er sich an einem Basiszinssatz orientiert, nicht ohne einen bestimmten Risikoaufschlag verstehen (vgl. die diesbezüglichen Lösungen Deutschlands und der EU-Verzugsrichtlinie, E. 5.5.4). Aus der Optik der Verwaltungsökonomie muss dieser einerseits pauschaliert sein, anderseits eine angemessene durchschnittliche Risikobeurteilung wiederspiegeln - gerade die Beschwerdeführerin, die sich zur fraglichen Zeit erklärtermassen in einer Krise und Umstrukturierung befand (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), dürfte sich Kapital nicht zu günstigeren Bedingungen beschafft haben können (vgl. dazu die Überlegungen des Bundesrates in der Motionsantwort 12.3813, vorne, E. 5.5.5).

«Marktüblichkeit» im Sinne von Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG kann sich in diesem Kontext letztlich nur so verstehen, dass sich die Höhe des Verzugszinssatzes an vergleichbaren Verzugszinssätzen orientiert. Angesichts dessen, dass sich im Schweizerischen Rechtssystem ein allgemeiner Verzugszinssatz von 5 % etabliert hat - und sich politisch gegen Herauf- wie Herabsetzungsversuche resistent zeigte (E. 5.5.5) - und mit Blick auf die anwendbaren Zinssätze etwa in Deutschland, Österreich, gemäss der EU-Verzugsrichtlinie und der Spruchpraxis des EGMR, hält ein Verzugszinssatz von 4 % einem kritischen Vergleich stand (im Ergebnis ähnlich: Ballenegger, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [fortan: MWSt-Kommentar 2015], Art. 108
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG N. 13). Das gilt ohnehin, nachdem das EFD als Verordnungsgeber mit der Zinssatzverordnung EFD (sowohl mit der hier anwendbaren, erst recht mit der nun in Kraft stehenden) eine Harmonisierung der Verzugszinssätze im Steuer- und Abgaberecht des Bundes etablierte. Ein Verständnis von «Marktüblichkeit», das von einer Harmonisierung der Verzugszinssätze in einer gewissen Bandbreite ausgeht, verhindert auch Fehlanreize, insbesondere die Bevorzugung privatrechtlicher Gläubiger gegenüber der Steuerbehörde, wenn Letzterer deutlich tiefere Verzugszinse zu bezahlen wären.

5.5.7 Die Vorinstanz macht keinen administrativen Mehraufwand geltend, auch nicht, indem sie ein Bundesgerichtsurteil zitiert, das auch diesen Gesichtspunkt beleuchtet. Ein solcher ist zwar evident, aber im Regelfall mit dem Verzugszins - als pauschaliertem Schadenersatz (E. 5.1) - mit abgegolten. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Erörterungen der Beschwerdeführerin erübrigen sich.

5.5.8 Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Opportunität eines Beschreitens des Betreibungsweges bezweckt, handelte die Vorinstanz - die formlos Ratenzahlungen akzeptierte - doch vollends im Sinne der geltend gemachten Verhältnismässigkeit. Ebenfalls an der Sache vorbei gehen Überlegungen, wie sich ein einzelner Bundesrichter möglicherweise zum EGMR stellt.

5.5.9 Der Verzugszinssatz von 4 % ist nach alledem «marktüblich» und erscheint, auch in Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers (E. 5.4.2), als gesetzmässig.

5.6 Es bleibt somit der Frage der Verfassungsmässigkeit und der Völkerrechtskonformität zu klären.

5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich bei der Verzugssteuerpflicht im Nullteuerungsumfeld um eine «Verdachtsstrafe», welche die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletze.

5.6.1.1 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne einer «Verdachtsstrafe» liegt vor, wenn sich aus einem (gerichtlichen) Entscheid ergibt, dass ein Beschuldigter als schuldig betrachtet werde, ohne dass ein Urteil vorläge, welches eine strafrechtliche Schuld feststellt. Die Frage stellt sich häufig bei auf einer faktischen Schuldvermutung gestützten Kostenauferlage bei Einstellungen und Freisprüchen in Strafverfahren (vgl. grundlegend BGE 109 Ia 85 E. 2b, 109 Ia 160 E. 4 sowie BGE 144 IV 20 E. 2.2 m.w.H.) oder bei der Verfügung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials (BGE 120 Ia 147 E. 3b). Solche Konstellationen sind auch im Bereich des Steuerrechts respektive des Steuerstrafrechts denkbar (vgl. Urteil des BGer 6B_416/2020 vom 20. August 2020), doch ist auch hier Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung der Unschuldsvermutung, dass im fraglichen Entscheid die Auffassung zu Tage tritt, die betroffene Person habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht.

5.6.1.2 Dies - wie die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK überhaupt - setzt das Vorhandensein einer strafrechtlichen Anklage voraus. Ausgehend vom Leitentscheid des EGMR Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976 (Serie A Nr. 22) hat der EGMR eine konstante Rechtsprechung zur Kriterienbildung entwickelt. Die Praxis des Bundesgerichts beurteilt die Frage der strafrechtlichen Anklage entsprechend dieser Praxis (sogenannte «Engel-Kriterien»): Zu prüfen ist die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Ist die Norm nicht dem Strafrecht zugeordnet, ist die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen zu prüfen. Wird als Folge eine Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven («Abschreckung») als auch vergeltenden Charakter aufweist, so ist die strafrechtliche Natur der Widerhandlung zu bejahen. Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen (BGE 134 I 140 E. 4.2; vgl. bspw. auch BGE 139 I 72 E. 2.2.2; Niggli/Riedo, Verwaltungsstrafrecht Teil 2, Eine Lösung, viele Probleme, einige Beispiele, kein Märchen, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010; je m.w.H.).

5.6.1.3 Die Verzugszinsregelung des Mehrwertsteuergesetzes ist unzweifelhaft nicht dem Strafrecht zuzuordnen. Sodann hat der Verzugszins im Allgemeinen keinen abschreckenden oder vergeltenden Zweck; vielmehr dient er dem Ausgleich der Bereicherung des Schuldners und der Schädigung des Gläubigers (vorne, E. 5.1 f.; vgl. auch die Antworten des Bundesrates auf die Motionen 12.3813 und 16.3055, vorne E. 5.5.5). Den Zweck eines Schadensausgleichs (allerdings in der Regel für Teuerungs-/ Währungsverluste) betont auch der EGMR, wenn er Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihren Bürgern gegenüber Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. Urteil i.S. Eko-Alda AVEE gegen Griechenland vom 9. März 2006, Nr. 10162/02 § 29 m.w.H.). Auch Autoren, die dem Verzugszins einen gewissen Strafcharakter («pénalité idoine») beimessen wollen, der zur zeitgerechten Zahlung motivieren soll, stellen den Schadensausgleich in den Vordergrund (vgl. Ballenegger, MWSt-Kommentar 2015 Art. 108
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG N. 13; a.M., allerdings für einen hier nicht einschlägigen Spezialfall: Matteotti, Verfassungsrechtliche Würdigung der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zur geplanten Änderung des Meldeverfahrens, Rechtsgutachten im Auftrag von EXPERTsuisse, 2016, abrufbar unter https://www.parlament.ch/centers/documents/de/13-479-rechtsgutachten-matteotti-2016-07-11.pdf, S. 14 ff., insb. S. 35 f. resp. Matteotti, Verzugszinsen mit Strafcharakter im Verrechnungssteuerrecht, ASA 85 [2016/2017], 97 ff., insb. S. 110 ff.; demgegenüber jedoch Müller, Rechtsgutachten betreffend Zulässigkeit der Rückwirkung der neuen Regelung der Frist beim Meldeverfahren auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer sowie betreffend "Strafcharakter" der Forderung eines Verzugszinses beim Verpassen der Meldefrist, abrufbar unter https://www.parlament.ch/centers/documents/de/13-479-rechtsgutachten-mueller-2016-06-08.pdf, S. 13 ff.). Das Institut des Verzugszinses dient insgesamt nach überwiegender Auffassung dem Schadensausgleich und weder der Prävention respektive Abschreckung noch der Vergeltung. Schliesslich erscheint ein Verzugszins von 4 % - der sich, wie vorstehend (E. 5.5.6) gezeigt, als marktüblich im Sinne des Gesetzes zeigt - auch in einer Tiefzinsperiode nicht geeignet, den Zweck des Nutzen-/Schadensausgleichs derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass ihm nichts anderes als ein Vergeltungs- oder Abschreckungszweck zukommen könnte.

5.6.1.4 Zusammengefasst ist der Verzugszins weder eine strafrechtliche Sanktion, noch kommt in der Feststellung, dass Verzugszins geschuldet sei, ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zum Ausdruck. Die Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung geht fehl. Dass die Verzugszinspflicht einen gewissen Druck zur Zahlung einer bestehenden Schuld aufbaut - wie die Beschwerdeführerin moniert -, mag sein, beeinträchtigt für sich alleine die Unschuldsvermutung aber nicht.

5.6.2 Diese Druckwirkung bezeichnet das deutsche Bundesverfassungsgericht als eigentlichen Lenkungszweck der Verzugszinsen und erachtet darin einen der wesentlichen Unterschiede, zum Erhebungszweck von Nachzahlungszinsen, welche es mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Ersten Senats 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 8. Juli 2021 beurteilte (vgl. zitierter Beschluss, N 194). Bei diesen geht es darum, konkrete Vorteile abzuschöpfen, die den Steuerpflichtigen aufgrund einer (eine Karenzzeit von 15 Monaten überschreitenden) Verzögerung in der Steuerfestsetzung (und damit auch einer Nachforderung) entstehen (N 125 ff.). Eine solche Verzögerung entsteht - anders als beim Verzug, dessen Eintritt die Steuerpflichtige mit dem Befolgen ihrer Zahlungspflicht beeinflusst - im Einflussbereich der Steuerbehörden. Dementsprechend stellte das Bundesverfassungsgericht eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, deren Steuerfestsetzung innert Karenzfrist erfolgt und jenen, deren Steuern erst nach Ablauf der Karenzfrist festgesetzt werden, fest (N 101 ff.). Zwar hielt das Gericht die Vollverzinsung für grundsätzlich geeignet, den durch die spätere Festsetzung entstehenden Vorteil auszugleichen (N 134 ff.), ebenso eine typisierende Festlegung an sich (N 149); im Zuge der sehr ausführlichen Überprüfung der der Typisierung zugrundeliegenden Massstabsbildung (N 150 ff.) lehnte das Gericht aufgrund der eingangs dieser Erwägung erwähnten Unterschiedlichkeit der Zwecke eine Orientierung an Verzugszinsen ausdrücklich ab, ohne diese selbst in Frage zu stellen (N 194). Das Gericht erachtete ab dem Jahr 2014 den gesetzlich festgesetzten Zinssatz (von 0.5 % je ganzen Monat) als nicht mehr realitätsgerecht, um den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen zu erfüllen und damit die Ungleichbehandlung als verfassungswidrig (N 217 ff., 236).

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausführte - einen gegenüber dem Verzugszinssatz erklärtermassen strukturell anders gelagerten Zinssatz. Entgegen der Lesart der Beschwerdeführerin beurteilte es keinen Verzugszins. Selbst wenn also der zitierte Beschluss für das Bundesverwaltungsgericht mehr als rechtsvergleichende Erkenntnisse erbrächte, was ohnehin nicht der Fall ist, wäre er nicht einschlägig. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.6.3 Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, der angewandte Verzugszins sei rechtsungleich und willkürlich. Sie wiederholt diese Rügen auf Beschwerdeebene nicht. Angesichts des vorliegend vertretenen Verständnisses der «Marktüblichkeit» des anwendbaren Verzugszinssatzes ist dergleichen auch nicht erkennbar.

6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173320.2]) auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Bischof

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4452/2021
Date : 12. April 2022
Published : 10. Mai 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (Steuerperioden 1. - 4. Quartal 2016); Verzugszins


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 29  29a  32  164  190
EMRK: 6  7  41
MWSTG: 34  35  71  83  86  87  107  108
OR: 104  1045
SR 631.014: 1  4
SR 813.0: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VKKG: 1
VwVG: 5  32  34  35  48  49  50  62  63  64
BGE-register
109-IA-160 • 109-IA-85 • 112-IA-107 • 120-IA-147 • 134-I-140 • 139-I-72 • 139-V-297 • 143-II-37 • 143-III-65 • 144-I-11 • 144-II-454 • 144-IV-17 • 145-III-324 • 145-V-18 • 146-V-224 • 146-V-95 • 147-I-280
Weitere Urteile ab 2000
1C_377/2019 • 2A.557/2000 • 2C_232/2012 • 2C_354/2015 • 2C_356/2015 • 2C_551/2021 • 4A_275/2021 • 4A_283/2021 • 6B_416/2020
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AS 2020/861 • AS 2011/6203 • AS 2009/6835 • AS 1996/3432
BBl
2008/6885 • 2008/6991 • 2008/7024 • 2008/7031
AB
2009 N 467 • 2017 N 835 • 2018 S 601 • 2019 N 250
Magazine ASA
ASA 85,97