Urteilskopf
144 IV 17
3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, D. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 144 IV 17 S. 18
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
und 2
i.V.m. Art. 138 Ziff. 2
StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
und 3
StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
i.V.m. Art. 29 lit. a
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Es verpflichtete ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. A.A., B.A. und C.A. verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.- (A.A.), Fr. 685'000.- (B.A.) bzw. Fr. 30'000. - ( C.A.) zu bezahlen (Dispositivziff. 27-29). Die Beschlagnahme der Barschaften von A.A. von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000. - aufrecht (Dispositivziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von A.A., B.A. und C.A. trat es nicht ein (Dispositivziff. 40).
B. A.A., B.A. und C.A. meldeten gegen das Urteil vom 31. Mai 2017Berufung an und reichten in der Folge eine Berufungserklärung ein. Darin beantragten sie, sie seien als Privatkläger in das Verfahren aufzunehmen, X. sei zu verpflichten, ihnen Fr. 456'000. - , Fr. 850'000. - bzw. Fr. 950'000. - Schadenersatz zu bezahlen, und es sei ihnen aus dem Verwertungserlös der eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositivziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils ein anteiliger Betrag zuzusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft zu ihren Lasten beantragten Ersatzforderungen seien vollumfänglich abzuweisen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) und es seienihnen die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Zudem seienihre Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 40des erstinstanzlichen Urteils).
BGE 144 IV 17 S. 19
C. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A., B.A. und C.A. mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 eine Frist von 20 Tagen an, um Prozesskautionen von Fr. 40'000. - (A.A.), Fr. 60'000. - ( B.A.) bzw. Fr. 50'000. - (C.A.) zu leisten. Mit Eingabe vom 6. September 2017 zogen A.A., B.A. und C.A. ihre Berufungsanträge auf Aufnahme als Privatkläger und Zusprechung von Schadenersatz sowie eines Teils des Verwertungserlöses der eingezogenen Vermögenswerte zurück. An ihren Berufungsanträgen betreffend die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ersatzforderungen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) hielten sie ausdrücklich fest. Gleichzeitig beantragten sie, aufgrund des Wegfalls der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger sei auf entsprechende Kautionen zu verzichten, eventualiter sei ihnen die Frist für die Bezahlung der verfügten Kautionsleistungen um weitere 20 Tage zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 hielt das Obergericht an den festgesetzten Kautionen fest, erstreckte aber die Frist zur Leistung der Kautionen um 10 Tage bis zum 29. September 2017. Am 29. September 2017 ersuchten A.A., B.A. und C.A. um Reduktion der Kautionen und um Neufestsetzung der Zahlungsfrist. MitPräsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 setzte das Obergericht die Kautionen neu auf Fr. 20'000. - (A.A.), Fr. 42'000. - (B.A.) und Fr. 7'000. - (C.A.) fest und erstreckte die Zahlungsfrist letztmals um10 Tage. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Obergericht ein erneutes Fristerstreckungsgesuch von A.A., B.A. und C.A. ab. Gleichzeitig trat es auf deren Berufungen mangels Bezahlung der verlangten Kautionen nicht ein.
D. A.A., B.A. und C.A. beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen eine neue Frist zur Leistung einer reduzierten Kaution anzusetzen.
E. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und vier Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hebt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 und die Präsidialverfügungen vom 7. September und 3. Oktober 2017 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
BGE 144 IV 17 S. 20
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, mit dem Wegfall der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger hätte nach Art. 383
StPO notwendigerweise auch die Kautionspflicht entfallen müssen. Nach dem Konzept der StPO könne zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Gleiches gelte für die weiteren Verfahrensbeteiligten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht an den Kautionen festgehalten.
2.2 Gemäss Art. 383 Abs. 1
StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten; Art. 136
StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1
StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der beschuldigten Person (Urteil 1B_323/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.3; SCHMID/JOSITSCH , Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommen tar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 383
StPO). Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 428 Abs. 1
StPO, Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 432
StPO; BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46 ff.; siehe allerdings auch BGE 141 IV 476 E. 1 S. 478 ff.) bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1 zu Art. 391
). Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1
StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch imZivilpunkt erhebt (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.1).
2.3 Art. 383 Abs. 1
StPO erwähnt ausschliesslich die Privatklägerschaft. Nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnungkann zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Die beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer
BGE 144 IV 17 S. 21
Vorschussleistung (Art. 62 f
. BGG) angehalten werden. Dies wird damit begründet, dass der beschuldigten Person der Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 6
EMRK nicht erschwert werden soll bzw. ihre Verteidigungsrechte nicht in einer nicht zu rechtfertigenden Weise eingeschränkt werden sollen (zum Ganzen Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4; BBl 2006 1308 f. Ziff. 2.9.1 zu Art. 391). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch unzulässig, bei der beschuldigten Person im Rahmen einer kantonalen Beschwerde gegen eine Beschlagnahme, d.h. in einem Nebenverfahren, gestützt auf eine kantonale Gerichtskostenverordnung eine Sicherheitsleistung in Form einer "Einschreibgebühr" zu erheben (Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4). Nach NIKLAUS OBERHOLZER sollen auch andere Verfahrensbeteiligte (vgl. Art. 105
StPO) nicht verpflichtet werden können, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (NIKLAUS OBERHOLZER, Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung - Beschwerde, Berufung, Revision, AJP 2011 S. 39 ff., 44). Andere Autoren äussern sich nicht explizit zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 383
StPO auf andere Verfahrensbeteiligte. Betont wird aber, dass nur die Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 383Abs. 1 StPO zur Kautionsleistung angehalten werden kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 383
StPO). Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 383
StPO analog anwendbar, wenn Geschädigte Ansprüche aus Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1
letzter Satzteil und Art. 73
StGB) auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383
StPO).
2.4 Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1
StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 150'000.-, Fr. 685'000.- bzw. Fr. 30'000.- an den Staat. Die Beschwerdeführer nahmen am Strafverfahren gegen den Beschuldigten daher als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich - wie die beschuldigte Person - gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren
BGE 144 IV 17 S. 22
Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1
StPO, sondern auch dem Sinn und Zweck der personellen Beschränkung dieser Bestimmung auf die Privatklägerschaft, dass von ihnen keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1
StPO verlangt werden darf.
2.5 Die Vorinstanz argumentierte in der Präsidialverfügung vom 7. September 2017 unter Berufung auf NIKLAUS SCHMID, nicht nur die Privatklägerschaft, sondern auch Verfahrensbeteiligte, welche Ansprüche aus Einziehungsrecht geltend machen würden, könnten verpflichtet werden, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383
StPO; siehe oben E. 2.3) nicht in diesem Sinne verstanden werden kann. Die Kommentatoren sprechen darin den Fall an, dass eine durch eine Straftat geschädigte Person geltend macht, der Einziehung unterliegende Vermögenswerte seien ihr zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1
letzter Satzteil StGB) bzw. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte, deren Verwertungserlös oder Ersatzforderungen seien ihr zur Deckung ihres Schadens oder einer Genugtuung zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit. b
und c StGB). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können alsdurch eine Einziehung Beschwerte nicht mit Privatklägern oder Geschädigten, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1
letzter Satzteil oder Art. 73 Abs. 1 lit. b
und c StGB Ansprüche geltend machen, gleichgestellt werden.
2.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Die Vorinstanz durfte von diesen als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO keine Sicherheitsleistungen für die Deckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche verlangen. Damit braucht auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Höhe der verlangten Kautionen nicht mehr eingegangen zu werden.
144 IV 17
3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, D. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018
Regeste (de):
- Art. 105 Abs. 1 lit. f
und Art. 383 Abs. 1SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1. Andere Verfahrensbeteiligte sind: a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugin oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige; f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. 2. Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren.SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 383 Sicherheitsleistung
1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. 2. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. - Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1. Andere Verfahrensbeteiligte sind: a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugin oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige; f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. 2. Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2).SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 383 Sicherheitsleistung
1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. 2. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
Regeste (fr):
- Art. 105 al. 1 let. f et art. 383 al. 1 CPP; tiers touchés par des actes de procédure; sûretés en procédure de recours.
- Les personnes qui sont concernées par une confiscation mais qui ne sont pas elles-mêmes des prévenus participent à la procédure pénale comme tiers touchés par des actes de procédure et donc comme autres participants à la procédure au sens de l'art. 105 al. 1 let. f CPP. L'autorité de recours ne peut pas exiger de sûretés de leur part pour couvrir les frais et indemnités éventuels. L'art. 383 al. 1 CPP n'est pas applicable par analogie (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 105 cpv. 1 lett. f nonché art. 383 cpv. 1 CPP; terzo aggravato da atti procedurali; cauzione nel procedimento di ricorso.
- La persona che, senza rivestire la posizione di imputato, è toccata da una misura di confisca partecipa al procedimento penale quale terzo aggravato da atti procedurali e pertanto quale altro partecipante al procedimento ai sensi dell'art. 105 cpv. 1 lett. f CPP. La giurisdizione di ricorso non può imporle di prestare cauzione per le eventuali spese e indennità. L'art. 383 cpv. 1 CPP non è applicabile per analogia (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 18
BGE 144 IV 17 S. 18
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
||||||
| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
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| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
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| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 158 |
||||||
| Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 158 |
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| Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 165 |
||||||
| Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.1bis. Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme, so wird er mit der gleichen Strafe belegt. [1] | ||||||
| Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
||||||
| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
B. A.A., B.A. und C.A. meldeten gegen das Urteil vom 31. Mai 2017Berufung an und reichten in der Folge eine Berufungserklärung ein. Darin beantragten sie, sie seien als Privatkläger in das Verfahren aufzunehmen, X. sei zu verpflichten, ihnen Fr. 456'000. - , Fr. 850'000. - bzw. Fr. 950'000. - Schadenersatz zu bezahlen, und es sei ihnen aus dem Verwertungserlös der eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositivziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils ein anteiliger Betrag zuzusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft zu ihren Lasten beantragten Ersatzforderungen seien vollumfänglich abzuweisen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) und es seienihnen die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Zudem seienihre Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 40des erstinstanzlichen Urteils).
BGE 144 IV 17 S. 19
C. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A., B.A. und C.A. mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 eine Frist von 20 Tagen an, um Prozesskautionen von Fr. 40'000. - (A.A.), Fr. 60'000. - ( B.A.) bzw. Fr. 50'000. - (C.A.) zu leisten. Mit Eingabe vom 6. September 2017 zogen A.A., B.A. und C.A. ihre Berufungsanträge auf Aufnahme als Privatkläger und Zusprechung von Schadenersatz sowie eines Teils des Verwertungserlöses der eingezogenen Vermögenswerte zurück. An ihren Berufungsanträgen betreffend die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ersatzforderungen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) hielten sie ausdrücklich fest. Gleichzeitig beantragten sie, aufgrund des Wegfalls der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger sei auf entsprechende Kautionen zu verzichten, eventualiter sei ihnen die Frist für die Bezahlung der verfügten Kautionsleistungen um weitere 20 Tage zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 hielt das Obergericht an den festgesetzten Kautionen fest, erstreckte aber die Frist zur Leistung der Kautionen um 10 Tage bis zum 29. September 2017. Am 29. September 2017 ersuchten A.A., B.A. und C.A. um Reduktion der Kautionen und um Neufestsetzung der Zahlungsfrist. MitPräsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 setzte das Obergericht die Kautionen neu auf Fr. 20'000. - (A.A.), Fr. 42'000. - (B.A.) und Fr. 7'000. - (C.A.) fest und erstreckte die Zahlungsfrist letztmals um10 Tage. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Obergericht ein erneutes Fristerstreckungsgesuch von A.A., B.A. und C.A. ab. Gleichzeitig trat es auf deren Berufungen mangels Bezahlung der verlangten Kautionen nicht ein.
D. A.A., B.A. und C.A. beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen eine neue Frist zur Leistung einer reduzierten Kaution anzusetzen.
E. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und vier Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hebt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 und die Präsidialverfügungen vom 7. September und 3. Oktober 2017 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
BGE 144 IV 17 S. 20
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, mit dem Wegfall der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger hätte nach Art. 383
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
2.2 Gemäss Art. 383 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 136 Voraussetzungen |
||||||
| Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: | ||||||
| der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; | ||||||
| dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Verfahrenskosten; | ||||||
| die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren |
||||||
| Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. | ||||||
| Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder | ||||||
| der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. | ||||||
| Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. | ||||||
| Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. | ||||||
| Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
||||||
| Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. | ||||||
| Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. | ||||||
| Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. | ||||||
| Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft undder antragstellenden Person |
||||||
| Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. | ||||||
| Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 391 Entscheid |
||||||
| Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: | ||||||
| die Begründungen der Parteien; | ||||||
| die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. | ||||||
| Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. | ||||||
| Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
2.3 Art. 383 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
BGE 144 IV 17 S. 21
Vorschussleistung (Art. 62 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung |
||||||
| Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
||||||
| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
||||||
| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
2.4 Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
||||||
| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
BGE 144 IV 17 S. 22
Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
2.5 Die Vorinstanz argumentierte in der Präsidialverfügung vom 7. September 2017 unter Berufung auf NIKLAUS SCHMID, nicht nur die Privatklägerschaft, sondern auch Verfahrensbeteiligte, welche Ansprüche aus Einziehungsrecht geltend machen würden, könnten verpflichtet werden, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
||||||
| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
||||||
| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
2.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Die Vorinstanz durfte von diesen als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
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| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
Gesetzesregister
BGG 62
EMRK 6
StGB 29
StGB 70
StGB 71
StGB 73
StGB 138
StGB 158
StGB 165
StPO 105
StPO 136
StPO 383
StPO 391
StPO 428
StPO 432
StPO 436
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung |
||||||
| Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
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| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
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| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 158 |
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| Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 165 |
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| Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.1bis. Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme, so wird er mit der gleichen Strafe belegt. [1] | ||||||
| Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
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| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 136 Voraussetzungen |
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| Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: | ||||||
| der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; | ||||||
| dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Verfahrenskosten; | ||||||
| die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 383 Sicherheitsleistung |
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| Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 391 Entscheid |
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| Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: | ||||||
| die Begründungen der Parteien; | ||||||
| die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. | ||||||
| Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. | ||||||
| Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren |
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| Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. | ||||||
| Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder | ||||||
| der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. | ||||||
| Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. | ||||||
| Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. | ||||||
| Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft undder antragstellenden Person |
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| Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. | ||||||
| Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
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| Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. | ||||||
| Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. | ||||||
| Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. | ||||||
| Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. | ||||||
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Weitere Urteile ab 2000
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2011 S.39