Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-8374/2015

Urteil vom 12. Februar 2019

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

A._______,

Beschwerdeführerin,
Parteien
vertreten durch Marianne Kilchenmann,

Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1963 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gelangte nach eigenen Angaben am 22. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte (Asylakten des Staatssekretariats für Migration [SEM-N-act.] A1). Mit Verfügung vom 9. November 2009 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg (SEM-N-act. A18).

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2012 ab (E-7627/2009). In der Folge forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum 2. April 2012 zu verlassen. Am 2. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 4. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat (E-1844/2012). Bereits in einer Zwischenverfügung vom 13. April 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen abgelehnt und die zuständigen kantonalen Behörden ermächtigt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, ohne das Ende des Revisionsverfahrens abwarten zu müssen (vgl. SEM-N-act. 23 ff.). In der Folge reiste die Beschwerdeführerin aber nicht aus.

B.
Am 8. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: Migrationsdienst) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG (SR 142.31) ein (Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE-act.] 122 ff.). Der Migrationsdienst machte eine solche Regelung zunächst von der Erreichung einer wirtschaftlichen Selbständigkeit bzw. vom Nachweis einer existenzsichernden Arbeitsstelle abhängig (BE-act. 185). Nachdem dies der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Bemühungen nicht gelungen war, sie aber Weiterbildungen absolvierte und gemeinnützige Tätigkeit leistete, zeigte der Migrationsdienst beim SEM (nachfolgend: Vorinstanz) am 1. Oktober 2015 seine Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung an und ersuchte um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung. Das Gesuch begründete der Migrationsdienst im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin immer vorbildlich bemüht habe, sich in der Schweiz sowohl beruflich als auch sozial zu integrieren. Zudem würde sie eine erzwungene Ausreise in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz und der quasi inexistenten Möglichkeit einer Reintegration im Heimatland mit besonderer Härte treffen (BE-act. 257 ff.; Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act.] 1/98 ff.).

C.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung zu verweigern und gab ihr Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern (SEM-act. 102 f.). Davon machte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 10. November 2015 Gebrauch (SEM-act. 3/118 f.).

D.
Am 20. November 2015 lehnte die Vorinstanz die vom Migrationsdienst beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die
Vorinstanz machte dabei im Wesentlichen geltend, es liege keine fortgeschrittene Integration vor, gestützt auf die ein schwerwiegender persönlicher Härtefall anzunehmen wäre. Eine solche Konstellation würde sowieso nur für Personen in Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesuches nicht aus selbstverschuldeten oder selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben seien. Zwar habe sich die Gesuchstellerin "recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt" und sich "sozial sowie sprachlich gut integriert". Jedoch könne in beruflicher Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden, zumal es der Gesuchstellerin noch nicht gelungen sei, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Integrationsbemühungen bewegten sich im "üblichen Rahmen" und das soziale Beziehungsnetz lasse nicht auf die Existenz besonders enger persönlicher und affektiver Beziehungen schliessen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo unmöglich wäre, seien keine ersichtlich (SEM-act. 4/120 ff.).

E.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2015 sei aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

F.
Am 3. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine persönliche Stellungnahme sowie einen von ihr mit einem Zentrum für berufliche Weiterbildung am 16. Dezember 2015 abgeschlossenen und von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern genehmigten Vertrag für eine dreijährige Lehre zur "Assistante socio-éducative CFC" mit integrierter Berufsmaturität zu den Akten (BVGer-act. 2).

G.
Am 23. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere persönliche Stellungnahme zu den Akten (BVGer-act. 8).

H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 (recte: 3. März 2016) auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 10).

I.
Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 7. März 2016 reichte der Migrationsdienst die Zeugnisnoten der Beschwerdeführerin für das erste Semester ihrer Ausbildung zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu unterstützen (BVGer-act. 12).

J.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 respektive vom 12. Juli 2016 informierten die Beschwerdeführerin und der Migrationsdienst unabhängig voneinander das Gericht über die Abschlussnoten des zweiten Semesters der Ausbildung (BVGer-act. 15 f.).

K.
Auf Aufforderung des Gerichts hin ergänzte die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 sowie am 30. November 2017 ihre Beschwerdebeilagen mit aktuellen Belegen (BVGer-act. 21 f.).

L.
Auf die gleiche Aufforderung des Gerichts hin teilte der Migrationsdienst in einer Eingabe vom 27. Dezember 2017 mit, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zwischenzeit nicht negativ aufgefallen sei, sie vielmehr ihre Weiterbildung "mit Elan" fortgesetzt und dabei "sehr gute Resultate" erreicht habe (BVGer-act. 24).

M.
Am 6. Juli 2018 reichte der Migrationsdienst das Fähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin als "Assistante socio-éducative CFC" vom 30. Juni 2018 sowie die Abschlusszeugnisse ihrer absolvierten Ausbildung ein (BVGer-act. 26).

N.
In der Beilage zu einem Schreiben vom 16. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Arbeitsbemühungen sowie einer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 10. Juli 2018 ein (BVGer-act. 27).

O.
Am 14. September 2018 informierte der Migrationsdienst das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg per 1. Oktober 2018 eine Vollzeitstelle in Aussicht habe, deren Antritt nur noch von einem geregelten Aufenthalt abhängig gemacht werde (BVGer-act. 29).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG; Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018 3173) sowie eine Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2018 3189) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtsnormen anwendbar sind.

2.2 Mangels anwendbarer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen während hängigen Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Vorliegend gebieten keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder andere zwingende Gründe die unmittelbare Anwendung des neuen Rechts. Demzufolge ist auf das AuG und die VZAE in ihrer bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung abzustellen (vgl. Urteile des BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3; F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2; je m.w.H.).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).

4.

4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der
Vorinstanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegen (Bst. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Anwendbar ist die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden (BGE 138 I 246 E. 2.2; BVGE 2009/40 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Als abgewiesene Asylbewerberin fällt die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der Regelung von Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG. Seit Einleitung des Asylverfahrens hält sie sich länger als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt und ihre Identität hat sie offengelegt (Art. 31 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
und b AsylG sind demnach gegeben. Auf den Widerrufsgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG) ist an späterer Stelle zurückzukommen (siehe unten E. 6.2). Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinne von Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG bestehen nicht.

Nachfolgend ist daher hauptsächlich zu prüfen, ob wegen fortgeschrittener Integration in der Person der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender persönlicher Härtefall anzunehmen ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Bestimmung des Härtefallbegriffs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE eine Kriterienliste aufgestellt, die sich auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes bezieht (vgl. BVGE 2009/40 E. 5). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).

5.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin angenommen werden (BVGE 2009/40 E. 6.1). Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss für sie mit schweren Nachteilen verbunden sein und ihre Lebens- und Existenzbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, bei einer Rückkehr in das Heimatland in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Jeder Fall ist individuell und aufgrund der Gesamtumstände zu prüfen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110 E. 2; BVGE 2009/40 E. 6.2).

5.3 Eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten genügen für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbesondere in ihrem Heimatstaat - zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2; je m.w.H.).

5.4 Der bisherigen Aufenthaltsdauer kommt eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Die hohen Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen, können im Falle einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz reduziert werden. Die lange Anwesenheit darf der ausländischen Person jedoch nicht vorwerfbar sein. Zudem wird von der ausländischen Person erwartet, dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110 E. 3; Urteile des BVGer
F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 5.2; F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 E. 5.4). Bei einer solchen Ausgangslage darf bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren in der Regel von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen werden (BGE 124 II 110 E. 3; BVGE 2017 VII/6 E. 8.1; Urteile des BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3; F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.1; C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2).

5.5 Darüber hinaus kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem rund zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) verletzen, wenn die Integration der ausländischen Person nicht zu wünschen übrig lässt. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von solcher Dauer kann regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in diesem Land ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich allerdings anders verhalten, und die Integration trotz eines Aufenthalts von mehr als zehn Jahren ungenügend sein. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann indes auch schon zu einem früheren Zeitpunkt betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (d.h. enge soziale Beziehungen sowie sprachliche, berufliche und wirtschaftliche Integration) vorliegt. Das Bundesgericht anerkennt unter diesen Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]).

6.

Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gegeben sind und wie es sich dabei insbesondere mit den Kriterien der sozialen und beruflichen Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der langandauernden Landesanwesenheit sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland verhält.

6.1

6.1.1 Was die soziale Integration anbetrifft, so anerkennt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass sich die Beschwerdeführerin recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt habe. Die Integrationsbemühungen bewegten sich jedoch im üblichen Rahmen und das soziale Beziehungsnetz lasse nicht auf die Existenz besonders enger persönlicher und affektiver Beziehungen schliessen, deren zwangsweise Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen.

6.1.2 Aus den Akten zeichnet sich das Bild einer alleinstehenden Frau mittleren Alters, die sich intensiv in ihr persönliches Umfeld einbringt. So engagiert sie sich beispielsweise seit vielen Jahren in der reformierten Kirche und deren Verständigungsbüro, das den Austausch zwischen Migrantinnen und Migranten einerseits und der Ortsgemeinde andererseits fördert (SEM-act. 1/37 f. und act. 3/113; BE-act. 141; BVGer-act. 21). Auch die für sie zuständige Asylorganisation stellte der Beschwerdeführerin mehrmals eine Integrationsbestätigung aus und betonte stets ihre Motivation, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. SEM-act. 3/114; BVGer-act. 16). In den zahlreichen Arbeitszeugnissen zu den von ihr absolvierten Praktika in Kinderkrippen und sozialen Einrichtungen wird ausserdem immer wieder ihr guter Kontakt zu Kindern und Eltern sowie zu Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen hervorgehoben (BE-act. 156; BVGer-act. 21). Zudem zeugen diverse, von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Referenzschreiben und Sympathiebekundungen von Privatpersonen (Freunde, Arbeitskolleginnen und -kollegen, Eltern von ihr betreuter Kinder etc.) von einer sehr fortgeschrittenen Integration und einer weitreichenden Vernetzung. Nicht zuletzt auch durch ihre im Juni 2018 erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur "Assistante socio-éducative CFC" kann auf ein hohes Mass an Integration geschlossen werden. Die französische Sprache beherrscht die Beschwerdeführerin fliessend.

6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg aufgebauten sozialen Bindungen stellen vorliegend einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Beurteilung der Härtefallkriterien dar. Diese Bindungen können nicht damit relativiert werden, dass die Beschwerdeführerin als Frau mittleren Alters in der Schweiz keine familiären Bindungen hat (vgl. Urteil des BVGer C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.5).

6.2

Zu prüfen sind weiter die berufliche Integration der Beschwerdeführerin, ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung.

6.2.1 Derzeit ist die Beschwerdeführerin Stellen suchend und generiert kein eigenes Einkommen. Ihr ist es bis anhin nicht gelungen, sich in der Schweiz eine existenzsichernde und zukunftsträchtige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dementsprechend wird sie nach wie vor von der öffentlichen Fürsorge für Asylsuchende finanziell unterstützt (vgl. BVGer-act. 1 und act. 12; BE-act. 153; SEM-act. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann deshalb noch nicht von einer abgeschlossenen und definitiv erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin in das Berufsleben gesprochen werden.

6.2.2 Als abgewiesene Asylgesuchstellerin, deren Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wurde, war es der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist am 2. April 2012 grundsätzlich nicht mehr erlaubt, erwerbstätig zu sein (Art. 43 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit - 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1    Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1bis    Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG119.120
2    Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.121
3    Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.122
3bis    Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.123
4    Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.124
AsylG). Eigentlich könnte ihr die derzeitige finanzielle Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung im Rahmen der Beurteilung ihres Härtefallgesuches deshalb nicht entgegen gehalten werden (Art. 31 Abs. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE; vgl. Urteile des BVGer F-332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 6.4, C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.6.1). Nach Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG erteilte ihr der Migrationsdienst am 27. Februar 2014 jedoch eine generelle Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer des Bewilligungsverfahrens (BE-act. 186). Am 6. Mai 2014 bewilligte er ihr dann die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung als Kinderfrau und Haushaltshilfe (BE-act. 194 f.). Formell standen der Beschwerdeführerin somit zumindest ab dem 27. Februar 2014 keinerlei Hindernisse im Wege, die sie an der Aufnahme einer langfristigen Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Ihr kann daher nicht restlos gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die berufliche Integration sei durch ihren ausländerrechtlichen Status gänzlich limitiert.

6.2.3 Die fehlende Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit sowie die heutige finanzielle Unselbständigkeit können der Beschwerdeführerin jedoch aus anderen Gründen nicht vorgeworfen werden. Vom 1. Oktober 2012 bis im August 2015 arbeitete sie als Haushaltshilfe und Kinderfrau in einem Familienhaushalt im Kanton Bern zu einem Stundenlohn von Fr. 25.- respektive zu einem Monatslohn von Fr. 200.- (SEM-act. 3/112; BE-act. 155 und act. 178). Mit Beginn ihrer Lehre im August 2015 musste sie diese Teilzeitstelle aufgeben. Die Lehre zur "Assistante socio-éducative CFC" mit begleitender Berufsmaturität absolvierte die Beschwerdeführerin im Vollzeitmodell mit 42 Stunden pro Woche (SEM-act. 3/111 und BVGer-act. 2). Bis zum Abschluss der Lehre Ende Juni 2018 war es der Beschwerdeführerin deshalb faktisch gar nicht möglich, eine andere Stelle anzunehmen. Es kommt hinzu, dass ihre unklare Aufenthaltssituation und ihr fortgeschrittenes Alter (55 Jahre) die Suche nach einer längerfristigen Erwerbstätigkeit erheblich erschweren dürften.

6.2.4 Das Bestreben der Beschwerdeführerin, sich aus- und weiterzubilden respektive ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben ist bemerkenswert und überdurchschnittlich:

Vom 9. Oktober 2008 bis zum 23. Dezember 2010 war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Freiwilligeneinsatzes in der Administration des Kompetenzzentrums für Integration der Stadt (...) tätig (BE-act. 161 f.). Ab Oktober 2008 bis Dezember 2010 nahm sie an einem Deutschkurs (Aufbausprachkurs Niveau 2) teil (BE-act. 132 ff.). Von April 2009 bis April 2014 absolvierte sie zudem eine Ausbildung als "Secrétaire Médical/e" (BE-act. 168 f.). Vom 20. Oktober 2010 bis zum 10. Dezember 2010 besuchte sie einen Computerkurs zur Textverarbeitung (BE-act. 166 f.). Vom 13. Dezember 2010 bis zum 1. April 2011 absolvierte sie einen Kurs in französischer Sprache zur Ausbildung als Elternhilfe und schloss diesen erfolgreich ab (BE-act. 164). Im März 2011 besuchte sie zwei Samariterkurse (BE-act. 170 ff.). Vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 absolvierte die Beschwerdeführerin ein bezahltes Praktikum in einer Kinderkrippe. Sie verdiente dabei Fr. 600.- brutto pro Monat (BE-act. 55 und act. 156). Anschliessend nahm sie vom 7. Februar 2012 bis zum 3. Juli 2012 an einem Schneiderinnen-Kurs teil (BE-act. 163). Vom 1. Oktober 2012 bis im August 2015 arbeitete sie als Haushaltshilfe und Kinderfrau in einem Familienhaushalt im Kanton Bern zu einem Stundenlohn von Fr. 25.- respektive zu einem Monatslohn von Fr. 200.- (SEM-act. 3/112; BE-act. 155 und act. 178).

Im August 2015 begann die Beschwerdeführerin ihre dreijährige Ausbildung zur "Assistante socio-éducative CFC" mit integrierter Berufsmaturität (Schwerpunkt Sozialarbeit), die sie am 30. Juni 2018 mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschloss. Gemäss dem von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern am 22. Dezember 2015 genehmigten, mit dem Berufsbildungszentrum am 16. Dezember 2015 abgeschlossenen Lehrvertrag gingen die Kosten der schulischen Ausbildung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Weiter sah der Vertrag eine Entschädigung der Beschwerdeführerin von 300.- pro Monat im zweiten Bildungsjahr und von Fr. 600.- im dritten Bildungsjahr vor (BVGer-act. 2). Im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierte die Beschwerdeführerin diverse Praktika. Vom 20. August 2015 bis zum 24. Januar 2016 arbeitete sie in einer Kinderkrippe (SEM-act. 3/109). Vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Juni 2016 absolvierte sie ein nächstes Praktikum in einer Institution, welche Personen mit psychischen Schwierigkeiten behandelt (BVGer-act. 21). Es folgte ein Praktikum in einem Frauenzentrum vom 23. Januar 2017 bis zum 13. Juni 2017 sowie ein Praktikum in einem Zentrum für die Integration von Kindern vom 14. August 2017 bis zum 26. Januar 2018 (BVGer-act. 21).

6.2.5 Mit Blick auf das Kriterium der beruflichen Integration soll es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie mit dem erfolgreichen Abschluss einer mehrjährigen Ausbildung und der Berufsmaturität eine aussichtsreiche und zukunftsträchtige Basis für eine existenzsichernde Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit gelegt hat. Zwar ist für die Erteilung einer Härtefallbewilligung grundsätzlich erforderlich, dass die antragsstellende Person finanziell nicht von der Sozialhilfe abhängig und in der Lage ist, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit künftig für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (vgl. Urteile des BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 6.3 f.; F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.3). Vorliegend muss der Beschwerdeführerin aber zu Gute gehalten werden, dass sie sich in der Betreuung von Kindern sowie von älteren oder pflegebedürftigen Personen durchgehend und intensiv weiterbildete. Sie übte während mehreren Jahren immerhin eine bezahlte Teilzeiterwerbstätigkeit aus und sammelte einschlägige Berufserfahrungen im Hinblick auf das von ihr angestrebte Berufsziel.

Aufgrund der langjährigen beruflichen Ausbildung auf hohem Niveau und der kontinuierlich positiven Entwicklung ihrer beruflichen Integration, würde es vorliegend eine besondere Härte darstellen, wenn die Beschwerdeführerin trotz mit grossem Zeit- und Ressourcenaufwand geschaffener Voraussetzungen für die Berufsausübung in ihr Heimatland weggewiesen würde. Ins Gewicht fällt dabei auch das Verhalten der Behörden des Kantons Bern, welche über Jahre hinweg zugunsten ihrer Ausbildung auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin verzichteten. Sie stellten der Beschwerdeführerin eine Erwerbsbewilligung aus und ermöglichten ihr letztlich den Erwerb des Fähigkeitszeugnisses sowie den Abschluss der Berufsmaturität.

Entscheidend ist vorliegend weiter, dass die Aussichten sehr gut sind, dass die Beschwerdeführerin im Berufsleben Fuss fassen kann und wird. In der von ihr anvisierten Berufsbranche besteht Personalbedarf, weshalb auch ein gesamtwirtschaftliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz angeführt werden kann. Den Tatbeweis, selbstverantwortlich und finanziell unabhängig zu leben, hat sie durch die diversen, befristeten Stellen und die zahlreichen Praktika grösstenteils erbracht. Am 10. Juli 2018 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellenvermittlung an (BVGer-act. 27). Bemühungen eine Stelle zu finden, liegen in hinreichendem Masse vor. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin eine Stellenzusage vorzuweisen, wenngleich sie diese wegen ihrer Bewilligungssituation in der Schweiz nicht antreten konnte. Unter diesen Voraussetzungen und in konkreter Erwartung einer überdurchschnittlichen beruflichen Integration in absehbarer Zeit, kann ein aktuell bestehendes, geringfügiges Defizit bei den wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer äusserst positiven Prognose für die berufliche Zukunft kompensiert werden (vgl. Urteil des BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2; Urteil des BVGer
F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 6.3).

6.2.6 In Würdigung der beruflichen und wirtschaftlichen Gesamtsituation bildet vorliegend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch der ausserordentliche Wille der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ein Argument für die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

6.3
Besonders zu betrachten ist die Aufenthaltsdauer und -situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit auch die Frage der Respektierung der Rechtsordnung.

6.3.1 Rechtswidrige Aufenthalte sind bei der Härtefallprüfung nicht zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 130 II 39 E. 3). Die lange Anwesenheitsdauer darf der ausländischen Person nicht vorwerfbar sein (BGE 124 II 110 E. 3). In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des BVGer C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 5.3). Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig während des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung verbracht hat, sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen praxisgemäss zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG; Urteile des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.1;
C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin gelangte offenbar am 22. August 2008 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylgewährung ab. Der ihr anschliessend gesetzten Ausreisefrist bis zum 2. April 2012 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Stattdessen ersuchte sie noch am 2. April 2012 um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, wobei das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsbegehren am 4. Februar 2013 abwies. Bereits mit Zwischenverfügung vom 13. April 2012 hatte es ein Gesuch um vorsorgliche, aufenthaltssichernde Massnahmen abgewiesen und die kantonalen Behörden ermächtigt, die Wegweisung zu vollziehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hielt sich die Beschwerdeführerin somit rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG).

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie der ihr für den 2. April 2012 angesetzten Ausreisefrist keine Folge leistete. Zudem gab sie den Behörden keine zur Ausreise genügenden Ausweise ab, weshalb die Reisedokumente zuerst beschafft werden mussten. Dies verzögerte den Wegweisungsvollzug (BE-act. 105 ff.). Trotz Missachtung der behördlich angesetzten Ausreisefrist und allfälliger Verzögerung des Wegweisungsvollzugs verhält es sich aber - anders als im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt - nicht so, dass in der Folge der gesamte weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Prüfung des Härtefallgesuchs unbeachtlich bliebe. Wie bereits erwähnt, ist nämlich die Dauer des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nach Deponierung des Gesuchs in die Härtefallprüfung miteinzubeziehen, soweit die zuständige Behörde den Verfahrensaufenthalt gestattet (siehe oben E. 6.3.1).

6.3.3 Somit hielt sich die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens rund dreieinhalb Jahre und während des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rund fünf Jahre in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer von eineinhalb Jahren zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ist vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz in dieser Zeit rechtswidrig war. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass der Migrationsdienst die Beschwerdeführerin zwar zur Reisepapierbeschaffung aufforderte und zwecks Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs auf den 13. November 2012 vorlud. Ab diesem Zeitpunkt begann er jedoch, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin kontinuierlich zu verlängern. Den Ausweis für Asylbewerber zog der Migrationsdienst offenbar nicht ein (vgl. auch Art. 30 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 30 - 1 Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.94
1    Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.94
2    Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3    Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), beziehungsweise stellte Kopien davon aus und vermerkte darauf, dass zwar eine Ausreisepflicht bestehe, der Aufenthalt aber befristet verlängert werde (BE-act. 108; act. 179; act. 200; zu den Wirkungen des Ausweises N vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 30 - 1 Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.94
1    Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.94
2    Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3    Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
und Abs. 2 AsylV 1).

Nach Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens am 4. Februar 2013 unternahmen die Behörden keine aktenkundigen Anstrengungen mehr, um die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu überstellen. Für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung stellte ihr der Migrationsdienst am 11. Juni 2015 dann einen provisorischen Ausweis aus, mit dem Vermerk, dass ein Härtefallgesuch hängig sei (BE-act. 267). Somit verzichtete der Migrationsdienst explizit auf den Wegweisungsvollzug. Unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2014 erteilten, grundsätzlichen Bewilligung zur Arbeitsaufnahme muss sogar von einer über die blosse Nichtvollziehung der Wegweisung hinausgehenden, ausdrücklichen Duldung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Folglich kann ihr die einstige Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und ihr zeitweiliger, formellgesetzlich illegaler Aufenthalt in der Schweiz kaum mehr entgegengehalten werden.

6.4

6.4.1 Was die Wiedereingliederungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftstaat anbetrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2012 festgehalten, dass die Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo mit Blick auf die dortige Gefährdungssituation möglich, zulässig und der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Unter anderem hielt es dazu fest, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung in ihr Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vor ihrer Abreise habe sie in der Hauptstadt gelebt und dort über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-7627/2009 vom 28. Februar 2012 E. 4 ff.). Das anschliessend eingeleitete Revisionsverfahren brachte kein anderes Ergebnis.

6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass in ihrem Herkunftstaat Personen mit Schlüsselpositionen ihre wirtschaftliche (Wieder-) Eingliederung behindern würden, so muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführerin dürfte es bereits aufgrund ihres Alters nicht leicht fallen, sich nach zehnjähriger Landesabwesenheit auf dem Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates zurückzumelden. In sozialer Hinsicht scheint eine Reintegration zumindest nicht ausgeschlossen, lebte die Beschwerdeführerin doch bis zu ihrer Abreise während 45 Jahren dort. Zudem sind gemäss ihren eigenen Aussagen noch Geschwister in der Hauptstadt des Landes wohnhaft (BVGer-act. 1). Was ihre Gesundheit betrifft, so ist diese gemäss eigener Darstellung inzwischen zufriedenstellend. Die psychischen Beeinträchtigungen sind mittlerweile überwunden (BVGer-act. 21 f.; Arztbericht vom 2. November 2015 [SEM-act. 3/104]).

6.4.3 Damit stünde sowohl aus gesundheitlicher als auch aus sozialer Sicht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts entgegen. Eine Wiedereingliederung würde für die Beschwerdeführerin aber insoweit eine unbillige Härte darstellen, als ihre Aussichten auf eine wirtschaftliche Reintegration als schlecht einzustufen sind und eine Rückkehr nach zehnjährigem Auslandaufenthalt in das soziale Netzwerk mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

7.

7.1 Gestützt auf die bisherigen Ausführungen ist zwar mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute eine wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht erreicht hat. Dies ist aber in ihrem Fall nicht auf eine fehlende Bereitschaft beziehungsweise auf fehlende Fähigkeiten, sondern offensichtlich darauf zurückzuführen, dass kein geregelter Aufenthalt bestand. Zudem blieb die Beschwerdeführerin nicht untätig, sondern nutzte die Zeit zur Weiterbildung, zu gemeinnützigen Einsätzen und zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit. Ihre bisherigen Integrationsbemühungen im beruflichen, aber auch im privaten und sozialen Bereich sind weit fortgeschritten und beispielhaft. Kommt hinzu, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat aller Wahrscheinlichkeit nach mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

7.2 In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass in der Person der Beschwerdeführerin auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG zu schliessen ist. Indem die Vorinstanz dies verneint und deshalb ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, hat sie Bundesrecht verletzt.

7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern zuzustimmen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote vom 4. Dezember 2017 festzusetzen. Die geltend gemachten Aufwendungen vom 17. November 2017 und vom 30. November 2017 im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Beschwerde sind in ihrer Höhe nicht gerechtfertigt. Hierfür erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher mit Fr. 2'721.60 (10,25 Std. à Fr. 240.-, zuzüglich Fr. 60.- Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.

9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zustimmung erteilt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'721.60 zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. N [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-8374/2015
Date : 12. Februar 2019
Published : 04. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG)


Legislation register
AsylG: 6  14  42  43  105  106
AsylV 1: 30
AuG: 62  112
BGG: 83
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31
VGKE: 7  8
VZAE: 31
VwVG: 48  50  52  62  63  64
BGE-register
124-II-110 • 130-II-39 • 137-II-1 • 138-I-246
Weitere Urteile ab 2000
2C_105/2017 • 2C_595/2017
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