Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 82/2021
Urteil vom 11. November 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfebehörde Füllinsdorf, Mitteldorfstrasse 4, 4414 Füllinsdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Kantonales Recht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 29. Juli 2020 (810 20 4).
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene A.________ wurde ab 1. Februar 2019 von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Füllinsdorf unterstützt. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die Behörde die Sozialhilfeleistungen wegen unklarer Bedürftigkeit ein. A.________ habe es unterlassen, die notwendigen Belege einzureichen zum Verkauf ihres Fahrzeugs (B.________) und hinsichtlich ihrer Beteiligung an der C.________ GmbH ([seit.... in Liquidation], deren Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung sie seit 21. Januar 2013 ist). Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bestätigte die Sozialhilfebehörde mit Einspracheentscheid vom 25. September 2019. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 ab.
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. Juli 2020 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die Sozialhilfebehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
D.
Das Bundesgericht hat das Verfahren mit Verfügung vom 29. März 2021 bis zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft über das ihm eingereichte Revisionsgesuch gegen dessen Urteil vom 29. Juli 2020 sistiert. Gleichzeitig wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. Juni 2021 trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Erwägungen:
1.
Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 29. März 2021 ist aufzuheben, nachdem die Vorinstanz über das Revisionsgesuch am 29. Juni 2021 befunden hat (vgl. BGE 138 II 386 E. 6 und 7).
2.
In der Beschwerdeschrift wird in der Sache lediglich beantragt, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der wegen unklarer Bedürftigkeit infolge schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen bestätigte.
4.2. Die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich § 4b Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe des Kantons Basel-Landschaft (Sozialhilfegesetz, SHG; SGS 850), wonach bei unklarer Bedürftigkeit materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt werden. Korrekt ist auch die Wiedergabe von § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175), der bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise entgegen nimmt, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen (§ 9 Abs. 2 VwVG/BL). Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 16 Abs. 1 VwVG/BL).
§ 38 SHG konkretisiert bezüglich der Informationsbeschaffung, dass die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Abs. 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen sind (Abs. 1). Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden (Abs. 2).
5.
Die Vorinstanz erwog, die Frage, ob eine unklare Bedürftigkeit vorliege, stelle sich bezüglich des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beteiligung an der C.________ GmbH. Der B.________ habe einen Eurotaxwert von Fr. 3100.-. Da er ihr nur zur Hälfte gehöre, seien ihr davon Fr. 1550.- anzurechnen. Dieser Betrag liege unter der Vermögensfreiheitsgrenze von Fr. 2200.-, weshalb sie nicht verpflichtet werden könne, das Fahrzeug zu verkaufen, jedoch habe sie das Nummernschild zu deponieren (§ 6a Abs. 2 SHG). Hinsichtlich des Fahrzeugs liege demnach keine unklare Bedürftigkeit vor. In Bezug auf ihre Stammanteile an der C.________ GmbH sei der Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung des Wertes der Stammanteile entscheidend. Es treffe nicht zu, dass die Wertbestimmung der Stammanteile alleinige Sache der Beschwerdegegnerin sei. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Sozialhilfegesuch vom 12. November 2018 gehe hervor, dass sie zur Auskunft über ihr Vermögen und den allfälligen Besitz von Wertschriften sowie zur Einreichung von Unterlagen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Monats-Betriebsrechnung und Handelsregisterauszug) verpflichtet gewesen sei. Sie habe dennoch den Besitz von Wertschriften verneint und zur
C.________ GmbH weder eine Betriebsrechnung noch einen Handelsregisterauszug eingereicht, obwohl ihr die Relevanz dieser Dokumente hätte bewusst sein müssen. Aus den Jahresrechnungen gehe hervor, dass die C.________ GmbH im Zeitraum von 2015 bis 2019 konstant einen nicht unerheblichen jährlichen Umsatz im sechsstelligen Bereich erzielt habe. Selbst in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung 2019/2020 sei ein Umsatz im fünfstelligen Bereich ausgewiesen worden, weshalb die C.________ GmbH jedenfalls nicht offensichtlich wertlos sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den aktenkundigen Bilanzen und Erfolgsrechnungen durchaus ein erhöhter Erklärungsbedarf. So weise die Bilanz ein fünfstelliges Gesellschaftsdarlehen aus, wobei es unklar sei, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Darlehensgeberin sei und insofern eine zu ihrem Vermögen gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft besitze. Dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sei hingegen nicht belegt. Die Erfolgsrechnung weise ferner Aufwendungen für Repräsentationsspesen aus, ohne dass geklärt sei, ob die C.________ GmbH der Beschwerdeführerin Spesen vergütet habe. Als
Verantwortliche für die Buchhaltung könne sie sich schwerlich darauf berufen, hierüber nicht im Bilde gewesen zu sein. Weiter seien die Stammanteile in der Steuererklärung für das Jahr 2018 mit Fr. 8000.- beziffert worden, für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-. Bei Wertpapieren ohne Kurswert verschicke die Steuerverwaltung jedes Jahr eine für die Vermögenssteuer massgebliche Bewertung, die nicht bei den Akten liege. Diese für die ungefähre Festlegung des Verkehrswerts ihrer Stammanteile relevante Bewertung hätte die Beschwerdeführerin einreichen können und auch müssen. Ebenso habe sie erst nach der Verfügung vom 14. August 2019 die Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2018/2019 mit Abschluss per 31. März 2019 eingereicht. Ernsthafte Bemühungen eines Verkaufs der Stammanteile seien nicht ersichtlich. Hieraus zog die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre als Kapitalgesellschafterin erhöhten Mitwirkungspflichten nicht hinreichend erfüllt, weshalb die Bedürftigkeit unklar geblieben und die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.
6.
6.1. Nach dem im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Die Untersuchungsmaxime wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person ergänzt (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 521 ff.; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 8/2015 S. 409 ff.). Ihre Mitwirkungspflicht hebt die behördliche Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden. Diese tragen die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sind, wobei an die Mitwirkungspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteile 8C 50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1; 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin weder Buchhalterin noch diplomierte Bücherexpertin ist, wie sie geltend macht, sondern über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und eigenen Angaben gemäss nur für die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung der C.________ GmbH verantwortlich zeichnete, ist die vorinstanzliche Feststellung, sie habe über die Relevanz der buchhalterischen Vorgänge und der benötigten Dokumente im Zusammenhang mit der C.________ GmbH und ihrem Sozialhilfegesuch im Bilde sein müssen, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, sie habe die benötigten Angaben vergeblich bei der für die Buchhaltung bzw. die Jahresabschlüsse der C.________ GmbH verantwortlichen Person erhältlich zu machen versucht. Bezüglich des Jahresabschlusses per März 2019 wendet sie ein, dieser sei ihr vom Buchhalter erst am 3. September 2019 zugestellt worden. Ebenso wenig begründet sie näher, welche Fragen erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens aufgeworfen worden seien, wie sie rügt, oder weshalb die Stammanteile im Jahr 2018 mit einem Wert von Fr. 8000.- in der Steuererklärung des Jahres 2018 erfasst wurden und für jene des Jahres 2019 mit Fr. 0.-. Weshalb die Beschwerdeführerin zumindest die von der
Steuerverwaltung für das Jahr 2018 vorgenommene Bewertung ihrer Stammanteile nicht hätte einreichen können, nachdem sie geltend macht, jene für das Jahr 2019 sei ihr erst am 30. November 2020 eröffnet worden, ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe die vollständige Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 944.00 an die Gesellschaft nicht belegt, sei aktenwidrig, da sie mit der Eingabe vom 30. Dezember 2019 einen Kontoauszug eingereicht habe, welcher die vollständige Rückzahlung des Darlehens seit 26. März 2018 belege. Der im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebene mit "Kontoauszug Kontoblatt 2451: Darlehen langfristig sob" betitelte Auszug weist wohl eine Rückzahlung eines Darlehens über Fr. 944.10 aus. Wie die Vorinstanz jedoch nicht offensichtlich unrichtig feststellte, fehlt hierzu ein entsprechender Beleg, was auf dem genannten Auszug ebenfalls vermerkt wurde. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Unklarheiten bezüglich eines fünfstelligen Darlehens äussert sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht.
6.2.2. Die Einwände gegen die vorinstanzlich festgestellte erhöhte Mitwirkungspflicht als Kapitalgesellschafterin zeigen ferner insgesamt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Verfassungs- oder Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll, zumal die festgestellte qualifizierte Mitwirkungspflicht ihrer Praxis entspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4). Ein Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Mail vom 23. April 2020 von D.________, E.________ AG, belegen will, handelt es sich dabei um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
6.3. Mit Blick auf die im angefochtenen Urteil nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erkannte, die Beschwerdeführerin wäre trotz Untersuchungsgrundsatz aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht gehalten gewesen, die für die Feststellung der Bedürftigkeit notwendigen Belege einzureichen. Dies hat die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nicht hinreichend getan und auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Die Vorinstanz nahm weder eine willkürliche, die Beweislastregeln verkennende Beweiswürdigung vor noch auferlegte sie in unzulässiger Weise die Beweisführungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese vermag ferner nicht aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tobias Hobi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla